GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
F am 31.12.2003 iVm. Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 insofern Folge gegeben, als die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin folgendermaßen laute: Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 9, Vorrückungsstichtag 10.02.
Paragraph 14,, Paragraph 115 l, Absatz 2, DO 1994, Paragraph 11,, Paragraph 49 g, Absatz eins, BO 1994, jeweils in der Fassung am 31.12.2003 in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins und 2 Litera a und Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 insofern Folge gegeben, als die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin folgendermaßen laute: Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 9, Vorrückungsstichtag 10.02.2003. Weiters wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin im Schema VGW, Gehaltsstufe römisch eins mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 befinde. Dem Antrag auf rückwirkende Nachzahlung der Bezüge für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2013 wurde insofern Folge gegeben, als ihr die Differenz zwischen dem Entgelt, das sie ohne Diskriminierung erhalten hätte (Gehaltsstufe 9 am 01.01.2004, Vorrückungsstichtag 10.02.2003) und dem Entgelt, das sie tatsächlich erhalten habe (Gehaltsstufe 7 am 01.01.2004, Vorrückungsstichtag 10.02.2002), auszubezahlen sei. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages könne in Ansehung der Durchbrechung der Rechtskraft des den Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheides vom 31.08.2001, Zl. MA 2/0704672 E, durch Ablauf der Umsetzungsfrist
der Richtlinie 2000/78/EG für die nach dem 03.12.2003 liegenden Gehaltsperioden vorgenommen werden. Weiters sei nochmals festzuhalten, dass laut Antrag die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages sowie die rückwirkende besoldungsrechtliche Neueinreihung und Nachzahlung der Bezüge ab dem 01.01.2004 begehrt worden sei.Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages könne in Ansehung der Durchbrechung der Rechtskraft des den Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheides vom 31.08.2001, Zl. MA 2/0704672 E, durch Ablauf der Umsetzungsfrist
, der Richtlinie 2000/78/EG für die nach dem 03.12.2003 liegenden Gehaltsperioden vorgenommen werden. Weiters sei nochmals festzuhalten, dass laut Antrag die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages sowie die rückwirkende besoldungsrechtliche Neueinreihung und Nachzahlung der Bezüge ab dem 01.01.2004 begehrt worden sei. Unter Berücksichtigung der Schulzeiten zwischen dem
2 VGW-DRG in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht worden. Ausgehend von einem vierjährigen Vorrückungszeitraum sei ihre Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 am 01.01.2018 vorgesehen. Da sie mit Wirksamkeit ihrer Ernennung am 01.01.2014 als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien jedenfalls zu Recht in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen gewesen sei, habe sich die Nichtanrechnung ihrer zwischen dem
Paragraph 9, Absatz 2, VGW-DRG in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht worden. Ausgehend von einem vierjährigen Vorrückungszeitraum sei ihre Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 am 01.01.2018 vorgesehen. Da sie mit Wirksamkeit ihrer Ernennung am 01.01.2014 als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien jedenfalls zu Recht in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen gewesen sei, habe sich die Nichtanrechnung ihrer zwischen dem
F am 31.12.2003 iVm. Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 insofern Folge gegeben, als die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin folgendermaßen lautet: Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 9, Vorrückungsstichtag 10.02.2003. Weiters wurde die Beschwerdeführerin auf ihre besoldungsrechtliche Einreihung in das Schema VGW, Gehaltsstufe 1 mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 hingewiesen.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 14.07.2017 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages ab 01.01.2004 unter Berücksichtigung der Schulzeiten
Paragraph 14,, Paragraph 115 l, Absatz 2, DO 1994, Paragraph 11,, Paragraph 49 g, Absatz eins, BO 1994, jeweils in der Fassung am 31.12.2003 in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins und 2 Litera a und Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 insofern Folge gegeben, als die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin folgendermaßen lautet: Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 9, Vorrückungsstichtag 10.02.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in § 4a Abs. 3 Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/2016 getroffen. Es liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 7 BVwGG iVm § 5 Abs. 5 der Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung des BVwG für das Geschäftsverteilungsjahr 2018 und dessen Anlage 3 I. betreffend die Gerichtsabteilung W128.Eine derartige Regelung wird in Paragraph 4 a, Absatz 3, Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2016, getroffen. Es liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus Paragraph 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, der Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung des BVwG für das Geschäftsverteilungsjahr 2018 und dessen Anlage 3 römisch eins. betreffend die Gerichtsabteilung W128. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) Die maßgeblichen Bestimmungen des im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG), LGBl. Nr. 84/2012 idF LGBl. Nr. 14/2017, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG), Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2017,, lauten: "Dienstrechtliche Sonderbestimmungen § 5.
Die während der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid verfügten Dienstbeurteilungen gelten als Dienstbeurteilungen
Paragraph 10,, die begonnenen Beurteilungsfristen laufen weiter.
Z 4 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung
Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Z 5 oder Z 6 eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre. 7. Das Besoldungsdienstalter der
Ziffer 4, übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Ziffer 4, ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung
Paragraph 9, Ziffer 2, zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Ziffer 5, oder Ziffer 6, eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre. § 22a. Für mit Wirksamkeit
2 BO 1994, der für den jeweiligen Auszahlungsmonat gebühren würde, unda) dem um eine allfällige Kinderzulage reduzierten Monatsbezug
Paragraph 3, Absatz 2, BO 1994, der für den jeweiligen Auszahlungsmonat gebühren würde, und b) dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen
Oktober 2012 bis 30. September 2013 gebührt haben,b) dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen
Paragraph 37 a, BO 1994, die für die Zeit vom
Z 1 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 1 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung
Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums."4. Das Besoldungsdienstalter der
Ziffer eins, übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Ziffer eins, ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung
Paragraph 9, Ziffer 2, zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums." Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Besoldungsordnung 1994 (BO 1994), LGBl. Nr. 1994/55 idF LGBl. Nr. 2013/49, lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Besoldungsordnung 1994 (BO 1994), LGBl. Nr. 1994/55 in der Fassung LGBl. Nr. 2013/49, lauten: "Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe § 11.
1 Z 2 der Dienstordnung 1994. Sind dem Beamten Zeiten
2 der Dienstordnung 1994 anzurechnen, sind in Bezug auf den erstmaligen Vorrückungszeitraum zunächst jene Zeiten zu berücksichtigen, die zu keiner Verlängerung dieses Zeitraumes führen."Paragraph 11,
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, der Dienstordnung 1994. Sind dem Beamten Zeiten
Paragraph 14, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 anzurechnen, sind in Bezug auf den erstmaligen Vorrückungszeitraum zunächst jene Zeiten zu berücksichtigen, die zu keiner Verlängerung dieses Zeitraumes führen." "Gehalt § 13.
Paragraph 11, Absatz 2, im Ausmaß von zwei Jahren zu berücksichtigen." Schema IISchema römisch zwei Anlage 2 (zu § 13 Abs. 2)(zu Paragraph 13, Absatz 2,) Tabelle kann nicht abgebildet werden 3.2.
Z 1 und 2 VGW-DRG mit ihrer Ernennung zur Verwaltungsrichterin am 01.01.2014 in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW, Vorrückungsstichtag 01.01.2014, Besoldungsdienstalter null Jahre eingereiht wurde.Für die Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass sie dem Gesetz entsprechend
Paragraph 9, Ziffer eins und 2 VGW-DRG mit ihrer Ernennung zur Verwaltungsrichterin am 01.01.2014 in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW, Vorrückungsstichtag 01.01.2014, Besoldungsdienstalter null Jahre eingereiht wurde. Die Beschwerdeführerin behauptet auch gar nicht, dass die Einstufung nicht dem Gesetz entsprechend erfolgt sei, sondern macht geltend, dass der Gleichheitsgrundsatz es verbiete, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. So werde sie ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandelt, als Mitglieder des UVS Wien, die sich zum Stichtag 31.12.2013 (genauso wie sie) im Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 14 bis 20 befunden hätten und aufgrund der Übergangsbestimmung nach § 22 VGW-DRG in das Schema VGW Gehaltsstufe 2 übergeleitet hätten werden können.Die Beschwerdeführerin behauptet auch gar nicht, dass die Einstufung nicht dem Gesetz entsprechend erfolgt sei, sondern macht geltend, dass der Gleichheitsgrundsatz es verbiete, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. So werde sie ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandelt, als Mitglieder des UVS Wien, die sich zum Stichtag 31.12.2013 (genauso wie sie) im Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 14 bis 20 befunden hätten und aufgrund der Übergangsbestimmung nach Paragraph 22, VGW-DRG in das Schema VGW Gehaltsstufe 2 übergeleitet hätten werden können. Im Hinblick auf diese von der Beschwerdeführerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die angewandten Bestimmungen des VGW-DRG ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.06.2018, G 57/2018, zu verweisen.Im Hinblick auf diese von der Beschwerdeführerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die angewandten Bestimmungen des VGW-DRG ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.06.2018, G 57 aus 2018,, zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof führte darin aus, dass sich aus den Materialien zur Einführung des VGW-DRG, LGBl 84/2012, eindeutig ergibt, dass § 22 VGW-DRG der Überleitung von ehemaligen Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zum Verwaltungsgericht Wien dient. Durch die Bestimmung des § 22 VGW-DRG sollen in Bezug auf die dienstrechtliche Stellung die bisher für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien geltenden dienstrechtlichen Regelungen an die mit der Stellung als Richter einhergehenden Erfordernisse angepasst werden, wobei für ehemalige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien eine Überleitung in das neue Gehaltsschema vorgesehen ist.Der Verfassungsgerichtshof führte darin aus, dass sich aus den Materialien zur Einführung des VGW-DRG, Landesgesetzblatt 84 aus 2012,, eindeutig ergibt, dass Paragraph 22, VGW-DRG der Überleitung von ehemaligen Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zum Verwaltungsgericht Wien dient. Durch die Bestimmung des Paragraph 22, VGW-DRG sollen in Bezug auf die dienstrechtliche Stellung die bisher für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien geltenden dienstrechtlichen Regelungen an die mit der Stellung als Richter einhergehenden Erfordernisse angepasst werden, wobei für ehemalige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien eine Überleitung in das neue Gehaltsschema vorgesehen ist. Im Lichte der bereits in Art. 151 Abs. 51 B-VG zugrunde gelegten Ermächtigung zur Erlassung von besonderen Regelungen betreffend die Überleitung von Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien ist es laut Verfassungsgerichtshof jedenfalls nicht unsachlich, für ehemalige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auch in dienst- und besoldungsrechtlicher Sicht Übergangsbestimmungen zu erlassen, die an die Stichtage 31.12.2013 und 01.01.2014 anknüpfen und eine Überleitung in das System des Verwaltungsgerichtes Wien vorsehen.Im Lichte der bereits in Artikel 151, Absatz 51, B-VG zugrunde gelegten Ermächtigung zur Erlassung von besonderen Regelungen betreffend die Überleitung von Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien ist es laut Verfassungsgerichtshof jedenfalls nicht unsachlich, für ehemalige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auch in dienst- und besoldungsrechtlicher Sicht Übergangsbestimmungen zu erlassen, die an die Stichtage 31.12.2013 und 01.01.2014 anknüpfen und eine Überleitung in das System des Verwaltungsgerichtes Wien vorsehen. Es bestehen laut Verfassungsgerichtshof auch keine Bedenken dagegen, dass diese Bestimmung nicht für ehemalige Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate anderer Länder gilt, weil auf Grund des bundesstaatlichen Prinzips und der unterschiedlichen Gesetzgeber das dienstrechtliche System in den Ländern unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgestaltung der besoldungsrechtlichen Stellung von Landesbediensteten ist es daher nicht geboten, für die ehemaligen Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate jeweils eigene Überleitungsbestimmungen zu erlassen, weil dadurch erneut Ungleichbehandlungen geschaffen würden, weshalb keine Bedenken gegen § 22 VGW-DRG bestehen.Es bestehen laut Verfassungsgerichtshof auch keine Bedenken dagegen, dass diese Bestimmung nicht für ehemalige Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate anderer Länder gilt, weil auf Grund des bundesstaatlichen Prinzips und der unterschiedlichen Gesetzgeber das dienstrechtliche System in den Ländern unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgestaltung der besoldungsrechtlichen Stellung von Landesbediensteten ist es daher nicht geboten, für die ehemaligen Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate jeweils eigene Überleitungsbestimmungen zu erlassen, weil dadurch erneut Ungleichbehandlungen geschaffen würden, weshalb keine Bedenken gegen Paragraph 22, VGW-DRG bestehen. Zu § 22a VGW-DRG hielt der Verfassungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis fest, dass es im Hinblick auf den bei Stichtagsregelungen bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht unsachlich ist, für die in § 22a VGW-DRG genannten Landesbediensteten besondere Bestimmungen zu erlassen, um nach der Auflösung der Rechtsmittelbehörden qualifizierte Personen als Mitglieder zu gewinnen. Es bestehen somit ebenfalls keine Bedenken, auf Grund der Einrichtung der Verwaltungsgerichte an die Stichtage 31.12.2013 und 01.01.2014 anzuknüpfen und somit die Überleitung nach §22a VGW-DRG nicht auch für später ernannte Mitglieder vorzusehen, weil der verstärkte Bedarf nach dieser Personengruppe nur zum Zeitpunkt der Einrichtung bestand. Der Gesetzgeber kann daher für bestimmte Landesbedienstete als Anreiz für einen Wechsel zum Verwaltungsgericht Wien eine an diese Stichtage anknüpfende Überleitung in das Besoldungsschema VGW vorsehen und mit dem Wechsel verbundene finanzielle Verluste ausgleichen.Zu Paragraph 22 a, VGW-DRG hielt der Verfassungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis fest, dass es im Hinblick auf den bei Stichtagsregelungen bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht unsachlich ist, für die in Paragraph 22 a, VGW-DRG genannten Landesbediensteten besondere Bestimmungen zu erlassen, um nach der Auflösung der Rechtsmittelbehörden qualifizierte Personen als Mitglieder zu gewinnen. Es bestehen somit ebenfalls keine Bedenken, auf Grund der Einrichtung der Verwaltungsgerichte an die Stichtage 31.12.2013 und 01.01.2014 anzuknüpfen und somit die Überleitung nach §22a VGW-DRG nicht auch für später ernannte Mitglieder vorzusehen, weil der verstärkte Bedarf nach dieser Personengruppe nur zum Zeitpunkt der Einrichtung bestand. Der Gesetzgeber kann daher für bestimmte Landesbedienstete als Anreiz für einen Wechsel zum Verwaltungsgericht Wien eine an diese Stichtage anknüpfende Überleitung in das Besoldungsschema VGW vorsehen und mit dem Wechsel verbundene finanzielle Verluste ausgleichen. Auch handelt es sich nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bei der Einreihung Bediensteter der Gemeinde Wien zumindest in die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, und dem daraus resultierenden Anspruch auf Überleitung in das Besoldungsschema VGW gerade nicht um ein zeitabhängiges Recht, weil das Erreichen der Dienstklassen VII bis IX nicht durch Zeitablauf bzw. ein bestimmtes Dienstalter möglich ist, sondern
1 BO 1994 durch Beförderung erfolgt. Bei der Beförderung handelt es sich wie bei der Aufnahme ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis oder bei der Überstellung um eine Ernennung, die rechtsbegründend erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts besteht in der Regel weder ein Anspruch auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis, wie auf Überstellung oder Beförderung.Auch handelt es sich nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bei der Einreihung Bediensteter der Gemeinde Wien zumindest in die Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 7, und dem daraus resultierenden Anspruch auf Überleitung in das Besoldungsschema VGW gerade nicht um ein zeitabhängiges Recht, weil das Erreichen der Dienstklassen römisch sieben bis römisch neun nicht durch Zeitablauf bzw. ein bestimmtes Dienstalter möglich ist, sondern
Paragraph 17, Absatz eins, BO 1994 durch Beförderung erfolgt. Bei der Beförderung handelt es sich wie bei der Aufnahme ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis oder bei der Überstellung um eine Ernennung, die rechtsbegründend erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts besteht in der Regel weder ein Anspruch auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis, wie auf Überstellung oder Beförderung. Da es sich demzufolge nicht um ein zeitabhängiges Recht im Sinne des Art. 21 Abs. 4 B-VG handelt, liegt auch kein Verstoß gegen Art. 21 Abs. 4 B-VG vor.Da es sich demzufolge nicht um ein zeitabhängiges Recht im Sinne des Artikel 21, Absatz 4, B-VG handelt, liegt auch kein Verstoß gegen Artikel 21, Absatz 4, B-VG vor. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen daher nicht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch die obzitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 14.06.2018, G 57/2018) ist auf den vorliegenden Fall anwendbar (siehe oben 3.2.1.).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch die obzitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 14.06.2018, G 57 aus 2018,) ist auf den vorliegenden Fall anwendbar (siehe oben 3.2.1.). 3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W128.2167554.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.