GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Z 4 VGW-DRG zu Recht in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht worden sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass sie sich derzeit im Schema VGW, Gehaltsstufe 2 mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2017 befinde. Ihr Antrag auf rückwirkende Nachzahlung des ihr aufgrund einer mit 01.01.2014 erfolgten Überleitung in die Gehaltsstufe 2 des Schemas VGW gebührenden Gehalts wurde als unbegründet abgewiesen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 29.11.2017, zugestellt am 04.12.2017, wurde nunmehr festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit 01.01.2014
Paragraph 22, Ziffer 4, VGW-DRG zu Recht in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht worden sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass sie sich derzeit im Schema VGW, Gehaltsstufe 2 mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2017 befinde. Ihr Antrag auf rückwirkende Nachzahlung des ihr aufgrund einer mit 01.01.2014 erfolgten Überleitung in die Gehaltsstufe 2 des Schemas VGW gebührenden Gehalts wurde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übergangsbestimmungen des § 22 Z 4 bis 7 VGW-DRG einschlägig seien. Demnach sei die Beschwerdeführerin
Z 4 erster Fall leg cit aus dem Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 10 in das Schema VGW, Gehaltsstufe 1 übergeleitet worden. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz VGW-DRG verkürze sich ihr erster Vorrückungszeitraum
Z 6 erster Fall VGW-DRG von vier auf drei Jahre.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übergangsbestimmungen des Paragraph 22, Ziffer 4 bis 7 VGW-DRG einschlägig seien. Demnach sei die Beschwerdeführerin
Paragraph 22, Ziffer 4, erster Fall leg cit aus dem Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 10 in das Schema VGW, Gehaltsstufe 1 übergeleitet worden. Abweichend von Paragraph 9, Ziffer 2, letzter Satz VGW-DRG verkürze sich ihr erster Vorrückungszeitraum
Paragraph 22, Ziffer 6, erster Fall VGW-DRG von vier auf drei Jahre. Bei der Überleitung von ehemaligen Mitgliedern des UVS Wien in das Schema VGW differenziere der Gesetzgeber in § 22 Z 4 bis 7 VGW-DRG zwischen Mitgliedern, welche zur Zeit der Überleitung in das Schema UVS eingereiht gewesen seien und jenen, welche diesem Schema - mangels zweijähriger Dienstzeit beim UVS Wien - (noch) nicht unterlegen seien. Die genannte Bestimmung knüpfe dabei indirekt an die Dauer der Dienstzeit beim UVS Wien an. Während die erste Gruppe in die Gehaltsstufe 2 des Schemas VGW übergeleitet werde, werde die zweite Gruppe in die Gehaltsstufe 1 eingereiht.Bei der Überleitung von ehemaligen Mitgliedern des UVS Wien in das Schema VGW differenziere der Gesetzgeber in Paragraph 22, Ziffer 4 bis 7 VGW-DRG zwischen Mitgliedern, welche zur Zeit der Überleitung in das Schema UVS eingereiht gewesen seien und jenen, welche diesem Schema - mangels zweijähriger Dienstzeit beim UVS Wien - (noch) nicht unterlegen seien. Die genannte Bestimmung knüpfe dabei indirekt an die Dauer der Dienstzeit beim UVS Wien an. Während die erste Gruppe in die Gehaltsstufe 2 des Schemas VGW übergeleitet werde, werde die zweite Gruppe in die Gehaltsstufe 1 eingereiht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs-, und Pensionsrechts der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen. Insbesondere liege die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das Sachlichkeitsgebot verstoße. Selbst wenn Regelungen unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führten, berühre dies ihre Sachlichkeit nicht. In diesem Zusammenhang sei auf Z 5 und 6 des § 22 VGW-DRG hinzuweisen, wonach, um gerade einen finanziellen Nachteil durch die längere Vorrückung zu vermeiden, in bestimmten Fällen der Zeitraum für die erste Vorrückung verkürzt und dementsprechend das Besoldungsdienstalter angepasst werde.Insbesondere liege die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das Sachlichkeitsgebot verstoße. Selbst wenn Regelungen unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führten, berühre dies ihre Sachlichkeit nicht. In diesem Zusammenhang sei auf Ziffer 5 und 6 des Paragraph 22, VGW-DRG hinzuweisen, wonach, um gerade einen finanziellen Nachteil durch die längere Vorrückung zu vermeiden, in bestimmten Fällen der Zeitraum für die erste Vorrückung verkürzt und dementsprechend das Besoldungsdienstalter angepasst werde. So sei im gegenständlichen Fall
Mit dieser günstigeren Vorrückungsregelung, von welcher bei Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1 nicht profitiert werde, verfolge der Gesetzgeber gerade den Zweck (finanzielle) Härtefälle vorzubeugen.So sei im gegenständlichen Fall
Paragraph 22, Ziffer 6, erster Fall VGW-DRG der Vorrückungszeitraum auf drei Jahre verkürzt worden. Mit dieser günstigeren Vorrückungsregelung, von welcher bei Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1 nicht profitiert werde, verfolge der Gesetzgeber gerade den Zweck (finanzielle) Härtefälle vorzubeugen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in § 4a Abs. 3 Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/2016 getroffen.Eine derartige Regelung wird in Paragraph 4 a, Absatz 3, Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2016, getroffen. Es liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 7 BVwGG iVm § 5 Abs. 5 der Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung des BVwG für das Geschäftsverteilungsjahr 2018 und dessen Anlage 3 I. betreffend die Gerichtsabteilung W128.Es liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus Paragraph 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, der Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung des BVwG für das Geschäftsverteilungsjahr 2018 und dessen Anlage 3 römisch eins. betreffend die Gerichtsabteilung W128. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) Die maßgeblichen Bestimmungen des im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG), LGBl. Nr. 84/2012 idF LGBl. Nr. 14/2017, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG), Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2017,, lauten: "Dienstrechtliche Sonderbestimmungen § 5.
Z 4 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung
Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Z 5 oder Z 6 eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre."7. Das Besoldungsdienstalter der
Ziffer 4, übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Ziffer 4, ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung
Paragraph 9, Ziffer 2, zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Ziffer 5, oder Ziffer 6, eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre." Die hier einschlägige Bestimmung des Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (UVS-DRG), LGBl. Nr. 1995/35 idF LGBl. Nr. 2013/33, lautet:Die hier einschlägige Bestimmung des Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (UVS-DRG), LGBl. Nr. 1995/35 in der Fassung LGBl. Nr. 2013/33, lautet: "§ 7a Für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates gilt die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:"§ 7a Für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates gilt die Besoldungsordnung 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 55, mit folgenden Abweichungen: 1. Es gibt ein eigenes Gehaltsschema für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates (Schema UVS). Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind zwei Jahre nach Wirksamkeit ihrer Ernennung zum Mitglied in die für ihre Funktion vorgesehene Gehaltsgruppe des Schemas UVS zu überstellen. [...]." 3.2.1.
F LGBl. 33/2013, gab es für Mitglieder des UVS ein eigenes Gehaltsschema (Schema UVS). Mitglieder des UVS waren zwei Jahre nach Wirksamkeit ihrer Ernennung zum Mitglied in die für ihre Funktion vorgesehene Gehaltsgruppe des Schema UVS zu überstellen.3.2.1.
Paragraph 7 a, Ziffer eins, Wr. Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (UVS-DRG), Landesgesetzblatt 35 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt 33 aus 2013,, gab es für Mitglieder des UVS ein eigenes Gehaltsschema (Schema UVS). Mitglieder des UVS waren zwei Jahre nach Wirksamkeit ihrer Ernennung zum Mitglied in die für ihre Funktion vorgesehene Gehaltsgruppe des Schema UVS zu überstellen. Die Übergangsbestimmung des § 22 VGW-DRG enthält in Z 4 für mit Wirksamkeit 01.01.2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31.12.2013 dem UVS Wien angehört haben, eine Regelung zur Überleitung in das Schema VGW. Diese differenziert dahingehend, ob eine Überleitung aus dem Schema UVS oder aus dem Schema II, Verwendungsgruppe A erfolgt.Die Übergangsbestimmung des Paragraph 22, VGW-DRG enthält in Ziffer 4, für mit Wirksamkeit 01.01.2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31.12.2013 dem UVS Wien angehört haben, eine Regelung zur Überleitung in das Schema VGW. Diese differenziert dahingehend, ob eine Überleitung aus dem Schema UVS oder aus dem Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A erfolgt. Da seit der Wirksamkeit der Ernennung der Beschwerdeführerin zum Mitglied des UVS mit 01.02.2012 bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Ernennung zur Richterin am Verwaltungsgericht Wien mit 01.01.2014 noch keine zwei Jahre nach § 7a Z 1 UVS-DRG vergangen waren, erfolgte die Überleitung der Beschwerdeführerin vom Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 10 dem Gesetz entsprechend in das Schema VGW, Gehaltsstufe
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch die obzitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 14.06.2018, G 57/2018) ist auf den vorliegenden Fall anwendbar (siehe oben 3.2.1.).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch die obzitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 14.06.2018, G 57 aus 2018,) ist auf den vorliegenden Fall anwendbar (siehe oben 3.2.1.). 3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W128.2180858.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.