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{'item': 'W147 2196356-1'}

Obsah (17)§ 28§ 351jArt. 133§ 23§ 24§ 10§ 20§ 351c§ 27§ 22§ 25§ 351h§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 18

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2019 GeschäftszahlW147 2196356-1 SpruchW147 2196356-1/10E W147 2196358-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter M

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. II.

§ 351jAbs.

1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013, hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens in der Höhe von 5 240 Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu tragen.römisch zwei.

Paragraph 351 j, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,, hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens in der Höhe von 5 240 Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu tragen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit
  2. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im Spruch genannten Arzneispezialitäten (mit den Wirkstoffen: Tramadol und Paracetamol) in den Grünen Bereich des Erstattungskodex. Die beantragten Arzneispezialitäten wurde von der Beschwerdeführerin

§ 23Abs.

2 Z 3 VO-EKO (die beantragte Arzneispezialität hat eine neue Kombination von Wirkstoffen, die bereits im Erstattungskodex angeführt sind) und

§ 24Abs.

2 Z 4 VO-EKO (die beantragte Arzneispezialität hat einen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für die Mehrzahl der Patienten / Patientinnen, welche für die Behandlung mit dem beantragten Mittel in Frage kommen, im Vergleich zu therapeutischen Alternativen) eingestuft.Die beantragten Arzneispezialitäten wurde von der Beschwerdeführerin

Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, VO-EKO (die beantragte Arzneispezialität hat eine neue Kombination von Wirkstoffen, die bereits im Erstattungskodex angeführt sind) und

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, VO-EKO (die beantragte Arzneispezialität hat einen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für die Mehrzahl der Patienten / Patientinnen, welche für die Behandlung mit dem beantragten Mittel in Frage kommen, im Vergleich zu therapeutischen Alternativen) eingestuft. Die Aufnahme wurde mit angebotenen Fabriksabgabepreisen und mit der bestimmten Verwendung "frei verschreibbar (S1)" beantragt. Mit den Anträgen wurden vorgelegt: -Strichaufzählung National Public Assessment Report / Öffentlicher Beurteilungsbericht der AGES Medizinmarktaufsicht, 1020 Wien; die Arzneispezialität wurde als bezugnehmende Zulassung

§ 10Abs. 1 und 15 des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983 idg

F, eingestuft;National Public Assessment Report / Öffentlicher Beurteilungsbericht der AGES Medizinmarktaufsicht, 1020 Wien; die Arzneispezialität wurde als bezugnehmende Zulassung

Paragraph 10, Absatz eins und 15 des Arzneimittelgesetzes (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, idgF, eingestuft; -Strichaufzählung die klinische Schlüsselstudie

(1)Mullican WS, Lacy JR; TRAMAP-ANAG-006 Study Group R.W. Johnson Pharmaceutical Research Institute und Ortho-McNeil Pharmaceutical, Inc., Raritan, New Jersey, Clin Ther. 2001 Sep;23
(9):1429-45, 4-wöchige, randomisierte, doppelblinde, parallel-gruppen, aktiv-kontrollierte, "double-dummy" Multicenterstudie mit Vergleich der Wirksamkeit und Verträglichkeit von Tramadol/Paracetamol (37,5mg/325mg) mit Codein/Paracetamol (30mg/300mg) bei Patienten/Patientinnen mit chronischen nichtmalignen Kreuzschmerzen, Osteoarthritis oder beiden Erkrankungen; und -Strichaufzählung die klinische Schlüsselstudie
(2)Ruoff GE, Rosenthal N, Jordan D, Karim R, Kamin M; Protocol CAPSS-112 Study Group Ortho-McNeil Pharmaceutical Inc., New Jersey, Clin Ther. 2003 Apr;25
(4):1123-41, Bewertung der Wirksamkeit und Sicherheit einer 37,5mg/325mg Tramadol/Paracetamol-Kombination bei der Behandlung von chronischen Kreuzschmerzen über einen Zeitraum von drei Monaten.
  1. Mit Schreiben vom
  2. Oktober 2017 teilte der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) für XXXX der Beschwerdeführerin mit, dass die Überprüfung der formalen Vollständigkeit der Anträge ergeben habe, dass folgendes Dokument ausständig sei:
  3. Mit Schreiben vom
  4. Oktober 2017 teilte der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) für römisch 40 der Beschwerdeführerin mit, dass die Überprüfung der formalen Vollständigkeit der Anträge ergeben habe, dass folgendes Dokument ausständig sei: -Strichaufzählung EU-Preisvergleich (Angabe des in der Regel durchschnittlich gewährten Nachlasses) Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, diese Unterlagen

§ 20Abs.

1 VO-EKO binnen 14 Tagen elektronisch beizubringen, andernfalls der Antrag zurückgewiesen werde. Bei XXXX ergab die Prüfung auf formale Vollständigkeit des Antrages keine Einwände (ebenfalls Schreiben des Hauptverbandes vom 31. Oktober 2017).Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, diese Unterlagen

Paragraph 20, Absatz eins, VO-EKO binnen 14 Tagen elektronisch beizubringen, andernfalls der Antrag zurückgewiesen werde. Bei römisch 40 ergab die Prüfung auf formale Vollständigkeit des Antrages keine Einwände (ebenfalls Schreiben des Hauptverbandes vom

  1. Oktober 2017).
  2. Nachdem für XXXX entsprechende Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin nachgereicht wurden, teilte der Hauptverband mit Schreiben vom
  3. November 2017 mit, dass nunmehr keine Einwände gegen die formale Vollständigkeit der antragsbegründenden Unterlagen bestehe.
  4. Nachdem für römisch 40 entsprechende Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin nachgereicht wurden, teilte der Hauptverband mit Schreiben vom
  5. November 2017 mit, dass nunmehr keine Einwände gegen die formale Vollständigkeit der antragsbegründenden Unterlagen bestehe.
  6. Mit Schreiben vom
  7. November 2017 teilte der Hauptverband der Beschwerdeführerin mit, dass eine Prüfung, ob die beantragten Arzneispezialitäten

§ 351cAbs.

2 und 4 ASVG von der Erstattung ausgeschlossen seien, keine Einwände gegen eine Weiterbehandlung der Anträge ergeben habe.

  1. Mit Schreiben vom
  2. November 2017 teilte der Hauptverband der Beschwerdeführerin mit, dass eine Prüfung, ob die beantragten Arzneispezialitäten

Paragraph 351 c, Absatz 2 und 4 ASVG von der Erstattung ausgeschlossen seien, keine Einwände gegen eine Weiterbehandlung der Anträge ergeben habe.

  1. In den vorläufigen Stellungnahmen vom
  2. Februar 2018 teilte der Hauptverband der Beschwerdeführerin mit, dass auf Grund der Aktenlage festgestellt worden sei, dass die Möglichkeit bestehe, dass eine vom Antrag abweichende Entscheidung getroffen werden könnte. In der medizinisch-therapeutischen Evaluation sei die im Antrag angegebene Fallgruppe § 24 Abs. 2 Z 4 VO-EKO - die beantragte Arzneispezialität hat einen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für die Mehrzahl der Patienten/Patientinnen, welche für die Behandlung mit dem beantragten Mittel in Frage kommen, im Vergleich zu therapeutischen Alternativen - nicht nachvollziehbar. Es bestehe gegenüber der freien Kombination der Wirkstoffe kein nachgewiesener zusätzlicher Patienten-/Patientinnennutzen. Weiters sei, da entsprechend dem vorgelegten National Public Assessment Report die beantragten Arzneispezialitäten bezugnehmend zugelassen worden seien, kein Bioäquivalenznachweis zu einer Referenz-Arzneispezialität vorgelegt worden. In den von der Beschwerdeführerin vorgelegten zwei klinischen Studien würden Nachweise fehlen, dass diese Studien mit einer der beantragten Arzneispezialitäten durchgeführt wurden. Ebenso mangle es an Nachweisen, dass diese Studien mit jener Arzneispezialität durchgeführt worden seien, auf deren klinische Daten die Zulassung von den im Spruch genannten Arzneispezialitäten Bezug nehme.In der medizinisch-therapeutischen Evaluation sei die im Antrag angegebene Fallgruppe Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, VO-EKO - die beantragte Arzneispezialität hat einen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für die Mehrzahl der Patienten/Patientinnen, welche für die Behandlung mit dem beantragten Mittel in Frage kommen, im Vergleich zu therapeutischen Alternativen - nicht nachvollziehbar. Es bestehe gegenüber der freien Kombination der Wirkstoffe kein nachgewiesener zusätzlicher Patienten-/Patientinnennutzen. Weiters sei, da entsprechend dem vorgelegten National Public Assessment Report die beantragten Arzneispezialitäten bezugnehmend zugelassen worden seien, kein Bioäquivalenznachweis zu einer Referenz-Arzneispezialität vorgelegt worden. In den von der Beschwerdeführerin vorgelegten zwei klinischen Studien würden Nachweise fehlen, dass diese Studien mit einer der beantragten Arzneispezialitäten durchgeführt wurden. Ebenso mangle es an Nachweisen, dass diese Studien mit jener Arzneispezialität durchgeführt worden seien, auf deren klinische Daten die Zulassung von den im Spruch genannten Arzneispezialitäten Bezug nehme. Ein Komponentenbeweis sei nicht vorgelegt worden, da in diesen Studien die Fixkombination nicht mit den Einzelkomponenten verglichen worden sei. Insgesamt würden die vorgelegten Studien keine klinisch relevante Wirksamkeit belegen. In der klinischen Studie 1 habe es keine Placebogruppe gegeben; deshalb bleibe unklar, ob ein klinisch relevanter Behandlungseffekt erreicht worden sei. In der klinischen Studie 2 würden die Ergebnisse einen klinisch relevanten Unterschied zu Placebo in Frage stellen (weniger als 8mm Unterschied auf dem Visualen Analog Skala Score bei finaler Visite versus Placebo; Anmerkung BVwG: auf der insgesamt 100mm langen Skala). In den vorläufigen Feststellungen wurde ausdrücklich angeführt, dass, sollte vom Unternehmen im weiteren Verlauf des Verfahrens ein ausreichender Komponentenbeweis, sowie ein nachvollziehbarer Wirksamkeitsnachweis der Fixkombination und ein Bioäquivalenznachweis zur Referenzarzneispezialität nachgereicht werden, von einer Einstufung der im Spruch genannten Arzneispezialitäten als "Arzneispezialität mit gleichem oder ähnlichem Patienten-/Patientinnennutzen (im Vergleich zur freien Kombination) auszugehen sei. [Anmerkung BVwG: § 24 Abs. 2 Z 2In den vorläufigen Feststellungen wurde ausdrücklich angeführt, dass, sollte vom Unternehmen im weiteren Verlauf des Verfahrens ein ausreichender Komponentenbeweis, sowie ein nachvollziehbarer Wirksamkeitsnachweis der Fixkombination und ein Bioäquivalenznachweis zur Referenzarzneispezialität nachgereicht werden, von einer Einstufung der im Spruch genannten Arzneispezialitäten als "Arzneispezialität mit gleichem oder ähnlichem Patienten-/Patientinnennutzen (im Vergleich zur freien Kombination) auszugehen sei. [Anmerkung BVwG: Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2 VO-EKO].
  3. In der Stellungnahme vom
  4. März 2018 führte die Beschwerdeführerin aus, die Einstufung

§ 24Abs.

2 Z 4 VO-EKO habe sich auf den Patienten-/Patientinnennutzen bezogen, der sich aus der einfacheren Einnahme, der dadurch erhöhten Compliance und der Verringerung der Gefahr von Überdosierungen einerseits dadurch ergebe, dass die gegenständlichen Arzneispezialitäten über einen raschen Wirkeintritt (Paracetamol) und andererseits über eine länger wirksame Komponente (Tramadol) verfügen würden. Trotz dieser Einstufung des Patienten-/Patientinnennutzens habe die Beschwerdeführerin bei der Preisbildung darauf Bedacht genommen, dass eine Fixkombination zwar gegenüber der getrennten Einnahme der Monokomponenten für den/die Patienten/Patientin subjektive Vorteile habe, bei der Preisbildung durch den Hauptverband diese nicht berücksichtigt würden, sondern in der Regel darauf abgestellt werde, dass die getrennte Einnahme der Monospezialitäten dieselbe Wirkung hervorrufe, wie die Einnahme einer Fixkombination.6. In der Stellungnahme vom 6. März 2018 führte die Beschwerdeführerin aus, die Einstufung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, VO-EKO habe sich auf den Patienten-/Patientinnennutzen bezogen, der sich aus der einfacheren Einnahme, der dadurch erhöhten Compliance und der Verringerung der Gefahr von Überdosierungen einerseits dadurch ergebe, dass die gegenständlichen Arzneispezialitäten über einen raschen Wirkeintritt (Paracetamol) und andererseits über eine länger wirksame Komponente (Tramadol) verfügen würden. Trotz dieser Einstufung des Patienten-/Patientinnennutzens habe die Beschwerdeführerin bei der Preisbildung darauf Bedacht genommen, dass eine Fixkombination zwar gegenüber der getrennten Einnahme der Monokomponenten für den/die Patienten/Patientin subjektive Vorteile habe, bei der Preisbildung durch den Hauptverband diese nicht berücksichtigt würden, sondern in der Regel darauf abgestellt werde, dass die getrennte Einnahme der Monospezialitäten dieselbe Wirkung hervorrufe, wie die Einnahme einer Fixkombination. Der Hauptverband moniere das Fehlen eines Bioäquivalenznachweises gleichzeitig aber auch das Fehlen eines Komponentenbeweises. Dies sei insofern widersprüchlich als bei Vorlage einer Bioäquivalenzstudie (und in der Folge auf Basis dieser Bioäquivalenzstudie) die Bezugnahme auf alle Daten des Originalanbieters erfolge. Wenn aber andererseits (auch) ein Komponentenbeweis verlangt würde, könne der Nachweis der Bioäquivalenz entfallen. Im gegenständlichen Fall handle es sich aus zulassungstechnischer Sicht um eine bezugnehmende Zulassung, andererseits sei aber im EKO die Originalarzneispezialität (die Originalspezialität XXXX sei aus ökonomischen Gründen nicht in den EKO aufgenommen worden) nicht gelistet; dem Hauptverband fehle also (mit Ausnahme der archivierten, seinerzeit für das Original vorgelegten Dokumentation) die Bezugsarzneispezialität im EKO.Der Hauptverband moniere das Fehlen eines Bioäquivalenznachweises gleichzeitig aber auch das Fehlen eines Komponentenbeweises. Dies sei insofern widersprüchlich als bei Vorlage einer Bioäquivalenzstudie (und in der Folge auf Basis dieser Bioäquivalenzstudie) die Bezugnahme auf alle Daten des Originalanbieters erfolge. Wenn aber andererseits (auch) ein Komponentenbeweis verlangt würde, könne der Nachweis der Bioäquivalenz entfallen. Im gegenständlichen Fall handle es sich aus zulassungstechnischer Sicht um eine bezugnehmende Zulassung, andererseits sei aber im EKO die Originalarzneispezialität (die Originalspezialität römisch 40 sei aus ökonomischen Gründen nicht in den EKO aufgenommen worden) nicht gelistet; dem Hauptverband fehle also (mit Ausnahme der archivierten, seinerzeit für das Original vorgelegten Dokumentation) die Bezugsarzneispezialität im EKO. Da die Ablehnung der Original-Arzneispezialität ausschließlich auf ökonomischen Argumenten aufgebaut gewesen sei (die diesbezügliche Verhandlung vor der Unabhängigen Heilmittelkommission sei öffentlich abgeführt worden) und die gegenständliche Arzneispezialität ein Generikum sei (dem lediglich die Original-Arzneispezialität im EKO fehle), sei einerseits von der Antragstellerin ein "Vollantrag" vorgelegt worden und könne andererseits die medizinische Beurteilung wohl kaum anders lauten. Dies u.a. deshalb, weil es betreffend Wirksamkeit und Sicherheit der beiden Wirkstoffkomponenten keine neuen Erkenntnisse gebe und andererseits die Zulassung der ggst. Arzneispezialität rezent erfolgt sei. Im Anhang übermittelte die Beschwerdeführerin die als Basis für die Arzneimittelzulassung herangezogene Bioäquivalenzstudie (PRTM-BESD-04-LGL/10) und wies darauf hin, dass durch die nachgewiesene Bioäquivalenz auf die Daten der Original-Arzneispezialität und damit auch auf den für diese Arzneispezialität erbrachten Komponentenbeweis (Medve et al., 2001, beiliegend) Bezug genommen werde. Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin Übersichtsarbeiten von Dhillon et al., 2010 und Pergolozzi et al., 2012 vor.

der WHO-Empfehlung zur Schmerztherapie (WHO-Stufenschema) werde in der zweiten Stufe die Kombination eines Nicht-Opioidanalgetikums mit einem schwachen Opioidanalgetikum empfohlen. Die in der gegenständlichen Arzneispezialität enthaltenen Monokomponenten würden seit Jahrzehnten in der freien Kombination (innerhalb des EKO) eingesetzt werden. Dies gelte auch für die jahrelange Anwendung (außerhalb des EKO) der Fixkombination XXXX.

der WHO-Empfehlung zur Schmerztherapie (WHO-Stufenschema) werde in der zweiten Stufe die Kombination eines Nicht-Opioidanalgetikums mit einem schwachen Opioidanalgetikum empfohlen. Die in der gegenständlichen Arzneispezialität enthaltenen Monokomponenten würden seit Jahrzehnten in der freien Kombination (innerhalb des EKO) eingesetzt werden. Dies gelte auch für die jahrelange Anwendung (außerhalb des EKO) der Fixkombination römisch 40 . Die vom Hauptverband geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit würden somit einerseits der jahrelangen Erfahrung mit der Fixkombination (Original) und andererseits der Zulassung der gegenständlichen Kombination (der Original-Arzneispezialität XXXX) und auch der Zulassung der entsprechenden generischen Nachfolgeprodukte widersprechen.Die vom Hauptverband geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit würden somit einerseits der jahrelangen Erfahrung mit der Fixkombination (Original) und andererseits der Zulassung der gegenständlichen Kombination (der Original-Arzneispezialität römisch 40 ) und auch der Zulassung der entsprechenden generischen Nachfolgeprodukte widersprechen. Die Argumentation des Hauptverbandes, dass die, in der gegenständlichen Arzneispezialität enthaltene Dosierung nicht wirksam sei, laufe insofern ins Leere, als die Dosisempfehlungen der gegenständlichen Fachinformation wie folgt laute: "Eine Initialdosis von 2 Tabletten XXXX (entsprechend 75mg Tramadol und 650mg Paracetamol) wird empfohlen. Nach Bedarf können weitere Dosen eingenommen werden, wobei 8 Tabletten (entsprechend 300mg Tramadol und 2600mg Paracetamol) pro Tag nicht überschritten werden dürfen.""Eine Initialdosis von 2 Tabletten römisch 40 (entsprechend 75mg Tramadol und 650mg Paracetamol) wird empfohlen. Nach Bedarf können weitere Dosen eingenommen werden, wobei 8 Tabletten (entsprechend 300mg Tramadol und 2600mg Paracetamol) pro Tag nicht überschritten werden dürfen." Diese Dosisempfehlung ist insofern vertretbar als die Fachinformation einleitend folgendes wiedergebe: "Die Anwendung von XXXX soll auf Patienten beschränkt werden, deren mäßig starke bis starke Schmerzen eine Behandlung mit einer Kombination von Tramadol und Paracetamol erfordern.""Die Anwendung von römisch 40 soll auf Patienten beschränkt werden, deren mäßig starke bis starke Schmerzen eine Behandlung mit einer Kombination von Tramadol und Paracetamol erfordern." Aus pharmakologischer und klinischer Sicht bestünden wohl keine Zweifel an der Wirksamkeit von 650mg Paracetamol (die im Erstattungskodex gelisteten Paracetamol-Mono-Arzneispezialitäten würden standardmäßig 500mg enthalten) und von 75mg Tramadol. Die Dosisreduktion von Tramadol begründe sich durch die additive Wirkung der beiden Kombinationspartner (die Standarddosis von Tramadol betrage als Monozubereitung 100mg). Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Hauptverband ausführe, dass "die klinische Wirksamkeit der beantragten Arzneispezialität nicht nachgewiesen wurde". Die Beschwerdeführerin erlaube sich hinzuwiesen, dass eine nicht nachgewiesene Wirksamkeit wohl zu keiner Zulassung der Original-Arzneispezialität als auch der Nachahmerprodukte (Generika) geführt hätte. Eine Nichtwirksamkeit der Kombination (die Nichtwirksamkeit der Kombination könne aus pharmakologischer Sicht nur dann erreicht werden, wenn es sich um die Kombination antagonistischer Wirkstoffe handle, was definitiv ausgeschlossen werden könne) sei in der angegebenen Dosierung der Fachinformation keinesfalls anzunehmen. Die Beurteilung des Hauptverbandes: "die Sinnhaftigkeit der niedrigen Dosis von 325mg Paracetamol bei Erwachsenen ist fragwürdig und zu diskutieren, denn die niedrigste Einzeldosis der Monopräparate beträgt 500mg" bestätige auch obige Ansicht der Beschwerdeführerin, da die Einnahme von zwei Tabletten empfohlen werde. Dies ziehe eine Gesamt-Paracetamoldosis von 650mg nach sich, welche wohl nicht weniger wirksam sein könne, als die vom Hauptverband selbst als wirksam bezeichnete Dosierung von 500mg. Aus dem oben Gesagten ergebe sich - auch auf Basis der stattgehabten UHK-Verhandlung zur vergleichbaren Original-Arzneispezialität - , dass es für die ggst. Arzneispezialität wohl nur eine positive medizinische Bewertung geben könne. Wäre dem nicht so, müsste der Hauptverband auch die freie Kombination der beiden Wirkstoffe aus dem EKO streichen. 7. Nach Befassung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (HEK) wies der Hauptverband die Anträge der Beschwerdeführerin mit nunmehr angefochtenen Bescheiden ab. In der Begründung führte der Hauptverband ergänzend zu den Ausführungen in den vorläufigen Stellungnahmen aus, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2018 eine Bioäquivalenzstudie vorgelegt habe. Ein Nachweis, dass das in dieser Studie untersuchte Testprodukt ("tramadol hydrochloride 75mg / paracetamol 650mg in 1 tablet of XXXX") mit der beantragten Arzneispezialität ident sei, sei jedoch nicht vorgelegt worden. Als "Komponentenbeweis" sei mit der Stellungnahme eine weitere Studie vorgelegt worden (Medve et al., 2001). Diese dreiseitige Publikation berichte von einer Metaanalyse von drei separaten Studien, in denen eine Einzeldosis von 2 Stück Tramadol 37,5mg plus Paracetamol 325mg mit seinen beiden Einzelkomponenten, mit 2 Stück Ibuprofen 200mg und mit Placebo nach Zahnextraktion verglichen worden sei. Hauptendpunkte dürften die Summe der Schmerzerleichterungen und die Summe der Schmerzintensitäten über acht Stunden gewesen sein. "Pain relief and pain intensity were reported on Likert scales (Table 1) at 30 minutes after the dose and then hourly for an 8-hour observation period. Total pain relief over 8 hours (TOTPAR8) and the sum of pain intensity differences (SPID8) were calculated from the hourly scores." Die in dieser Kurzpublikation untersuchte Schmerzlinderung nach Zahnextraktion (Einmalgabe) lasse sich schlecht auf die beantragten Packungsgrößen und die Indikationen in der Praxis umlegen. Ob überhaupt eine klinisch relevante Schmerzreduktion zu irgendeinem Zeitpunkt beobachtet worden sei (Kombination versus Placebo bzw. versus ihre beiden Einzelkomponenten), bleibe unklar, da die den präsentierten Summen zugrundeliegenden Einzelwerte nicht angegeben seien. Ein klinisch relevanter Patienten-/Patientinnennutzen der Fixkombination sei daher nicht belegt. Die Beschwerdeführerin verweise in ihrer Stellungnahme auf das WHO-Stufenschema der Schmerztherapie. Dieses Stufenschema fordere allerdings keine Fixkombinationen. Darüber hinaus werde die Stufe 2 dieses Schemas hinterfragt: "Several proposed modifications of the WHO diagram have been made; one of them even proposes the elimination of the second level." (Can Fam Physician. 2010 Jun; 56

(6): 514-
  1. "Is the WHO analgesic ladder still valid?") Das Unternehmen verweise auch auf die Übersichtsarbeiten von Dhillon, 2010, und Pergolozzi et al.,
  2. Allerdings werde nicht ausgeführt, auf welche Weise diese Übersichtsarbeiten einen nachvollziehbaren Komponentenbeweis belegt hätten. Eine Einstufung

§ 24

VO-EKO sei insgesamt nicht möglich.Eine Einstufung

Paragraph 24, VO-EKO sei insgesamt nicht möglich. Die beantragte Verwendung werde aus medizinischer Sicht nicht akzeptiert. Es sei kein ausreichender Komponentenbeweis erbracht worden, der die Aufnahme dieser Fixkombination in den EKO rechtfertigen würde. Ein ausreichender Komponentenbeweis werde auch von der EMA für Fixkombinationen gefordert (Guideline on clinical development of fixed combination medicinal products, CHMP 23 March 2017). Die klinische Wirksamkeit der beantragten Arzneispezialitäten sei in den vorgelegten klinischen Studien nicht ausreichend nachgewiesen worden. Angemerkt wurde weiters, dass die Zweckmäßigkeit dieser Fixkombination von Wirkstoffen mit unterschiedlichen Halbwertszeiten (Paracetamol rund zwei Stunden, Hauptmetabolit von Tramadol rund 7,9 Stunden) grundsätzlich zu hinterfragen sei. Als Fazit wurde seitens des Hauptverbandes Folgendes ausgeführt: "Der

§ 23Abs.

2 VO-EKO festgestellte Innovationsgrad der beantragten Arzneispezialität(en) entspricht dem Antrag."Der

Paragraph 23, Absatz 2, VO-EKO festgestellte Innovationsgrad der beantragten Arzneispezialität(

  1. en)entspricht dem Antrag. Die aufgrund des Vergleichs der beantragten Arzneispezialität(
  2. en)mit der/den festgestellten therapeutischen Alternative(n)

§ 24Abs.

2 VO-EKO festgestellte Fallgruppe entspricht nicht dem Antrag. Aufgrund mangelnder Nachweise war eine medizinisch-therapeutische Einstufung nicht möglich.Die aufgrund des Vergleichs der beantragten Arzneispezialität(en) mit der/den festgestellten therapeutischen Alternative(n)

Paragraph 24, Absatz 2, VO-EKO festgestellte Fallgruppe entspricht nicht dem Antrag. Aufgrund mangelnder Nachweise war eine medizinisch-therapeutische Einstufung nicht möglich. Die vom antragsstellenden Unternehmen beantragte Verwendung kann aus medizinischer Sicht nicht akzeptiert werden. Da eine Zuordnung

§ 24Abs.

2 VO-EKO nicht möglich ist, ist eine Evaluation nach § 25 Abs. 2 VO-EKO nicht durchzuführen.Da eine Zuordnung

Paragraph 24, Absatz 2, VO-EKO nicht möglich ist, ist eine Evaluation nach Paragraph 25, Absatz 2, VO-EKO nicht durchzuführen. Daher sind die Voraussetzungen für die Anführung im Grünen Bereich des Erstattungskodex nicht gegeben, der Antrag war somit

§ 27Abs.

1 VO-EKO abzuweisen und die Arzneispezialität aus dem Roten Bereich des Erstattungskodex zu streichen."Daher sind die Voraussetzungen für die Anführung im Grünen Bereich des Erstattungskodex nicht gegeben, der Antrag war somit

Paragraph 27, Absatz eins, VO-EKO abzuweisen und die Arzneispezialität aus dem Roten Bereich des Erstattungskodex zu streichen."

  1. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerden. Als Beschwerdegrund wird darin Rechtswidrigkeit geltend gemacht (Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) und diese wie folgt begründet (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG):
  2. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerden. Als Beschwerdegrund wird darin Rechtswidrigkeit geltend gemacht (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) und diese wie folgt begründet (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG): a) Gegenstand der Bescheiderlassung sei der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.10.2017 auf Aufnahme der im Spruch genannten Arzneispezialitäten in den Grünen Bereich des Erstattungskodex. Bei dieser Arzneispezialität handle es sich um eine Fixkombination der beiden frei aus dem Grünen Bereich des EKO verschreibbaren Substanzen Paracetamol und Tramadol. Die beiden Monokomponenten würden seit Jahrzehnten in der freien Kombination (innerhalb des EKO) eingesetzt werden. b)

§ 22VO-EKO sei u.a.

eine pharmakologische Evaluation vorzunehmen. Im Zuge derselben habe der Hauptverband festgestellt, dass XXXX den von der Beschwerdeführerin im Antrag geltend gemachten Innovationsgrad nach § 23 Abs. 2 Z 3 VO-EKO aufweise und sohin eine neue Kombination von Wirkstoffen, die bereits im Erstattungskodex angeführt seien, darstelle.b)

Paragraph 22, VO-EKO sei u.a. eine pharmakologische Evaluation vorzunehmen. Im Zuge derselben habe der Hauptverband festgestellt, dass römisch 40 den von der Beschwerdeführerin im Antrag geltend gemachten Innovationsgrad nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, VO-EKO aufweise und sohin eine neue Kombination von Wirkstoffen, die bereits im Erstattungskodex angeführt seien, darstelle.

  1. c)Zu Z 1.2 vergleiche der Hauptverband die beantragten Arzneispezialitäten mit den Arzneispezialitäten Paracetamol 500mg und Tramadol 50mg. Leg. cit seien zum Vergleich "im Erstattungskodex angeführte, vergleichbare Arzneispezialitäten mit der gleichen oder praktisch gleichen Darreichungsform" heranzuziehen.
  2. c)Zu Ziffer eins Punkt 2, vergleiche der Hauptverband die beantragten Arzneispezialitäten mit den Arzneispezialitäten Paracetamol 500mg und Tramadol 50mg. Leg. cit seien zum Vergleich "im Erstattungskodex angeführte, vergleichbare Arzneispezialitäten mit der gleichen oder praktisch gleichen Darreichungsform" heranzuziehen.
  3. d)Unter Z 2. behandle der Hauptverband die medizinisch-therapeutische Evaluation. Diese sei nach den Zielen des § 24 Abs. 1 VO-EKO vorzunehmen. Zu § 24 Abs. 1 Z 1 habe der Hauptverband die aufgetragene Evaluation überhaupt nicht vorgenommen, was allein für sich schon eine Mangelhaftigkeit und damit Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bedinge.
  4. d)Unter Ziffer 2, behandle der Hauptverband die medizinisch-therapeutische Evaluation. Diese sei nach den Zielen des Paragraph 24, Absatz eins, VO-EKO vorzunehmen. Zu Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, habe der Hauptverband die aufgetragene Evaluation überhaupt nicht vorgenommen, was allein für sich schon eine Mangelhaftigkeit und damit Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bedinge.
  5. e)Die vom Hauptverband vorgenommene Evaluation zu § 24 Abs. Z 2 VO-EKO (sic!) sei schon deswegen nicht zielführend, da, wie bereits zu lit.
  6. d)aufgezeigt, die Mono-Arzneispezialitäten Tramadol und Paracetamol keine vergleichbaren Arzneispezialitäten im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 2 VO-EKO seien.
  7. e)Die vom Hauptverband vorgenommene Evaluation zu Paragraph 24, Abs. Ziffer 2, VO-EKO (sic!) sei schon deswegen nicht zielführend, da, wie bereits zu Litera d,) aufgezeigt, die Mono-Arzneispezialitäten Tramadol und Paracetamol keine vergleichbaren Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, VO-EKO seien.
  8. f)Der Hauptverband führe zu 2.1 des angefochtenen Bescheides aus, die im Antrag angegebene Fallgruppe des § 24 Abs. 2 Z 4 VO-EKO sei nicht nachvollziehbar. In diese Fallgruppe würden Arzneispezialitäten fallen, die einen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für die Patienten im Vergleich zu therapeutischen Alternativen hätten. Aber selbst dann, wenn man Paracetamol und/oder Tramadol als therapeutische Alternativen heranziehen würde, wäre für die Argumentation des Hauptverbandes, wie unter lit.
  9. h)dargestellt, nichts gewonnen.
  10. f)Der Hauptverband führe zu 2.1 des angefochtenen Bescheides aus, die im Antrag angegebene Fallgruppe des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, VO-EKO sei nicht nachvollziehbar. In diese Fallgruppe würden Arzneispezialitäten fallen, die einen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für die Patienten im Vergleich zu therapeutischen Alternativen hätten. Aber selbst dann, wenn man Paracetamol und/oder Tramadol als therapeutische Alternativen heranziehen würde, wäre für die Argumentation des Hauptverbandes, wie unter Litera h,) dargestellt, nichts gewonnen.
  11. g)Der Hauptverband stelle fest, gegenüber der "freien Kombination von Wirkstoffen bestehe kein nachgewiesener zusätzlicher Patientennutzen". In der Folge beschäftige sich der Hauptverband dann mit verschiedenen Studien und komme zum Ergebnis, dass kein Komponentenbeweis erbracht worden sei, was aber offenkundig unzutreffend sei. XXXX sei eine zugelassene Kombination zweier Wirkstoffe von im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten. Dies ergebe sich schon aus der Zulassung der Arzneispezialität XXXX, welche ein Kombinationspräparat mit den Wirkstoffen Paracetamol und Tramadol sei und das Original darstelle, für dessen Zulassung zwingend ein Komponentenbeweis vorliegen müsse.
  12. g)Der Hauptverband stelle fest, gegenüber der "freien Kombination von Wirkstoffen bestehe kein nachgewiesener zusätzlicher Patientennutzen". In der Folge beschäftige sich der Hauptverband dann mit verschiedenen Studien und komme zum Ergebnis, dass kein Komponentenbeweis erbracht worden sei, was aber offenkundig unzutreffend sei. römisch 40 sei eine zugelassene Kombination zweier Wirkstoffe von im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten. Dies ergebe sich schon aus der Zulassung der Arzneispezialität römisch 40 , welche ein Kombinationspräparat mit den Wirkstoffen Paracetamol und Tramadol sei und das Original darstelle, für dessen Zulassung zwingend ein Komponentenbeweis vorliegen müsse.
  13. h)XXXX sei als Generikum zu XXXX zugelassen worden und daher nachgewiesenermaßen therapeutisch XXXX gleichgestellt. Der Beweis des klinischen Nutzens bzw. der Zweckmäßigkeit der Kombination der Wirkstoffe Paracetamol und Tramadol sei im Rahmen der Zulassung des Originalpräparates XXXX erbracht worden. Es sei nicht gefordert, dass für ein Generikum neuerlich (derselbe) Komponentenbeweis erbracht werde. Zu Unrecht würden daher vom Hauptverband für die Erstattung Wirksamkeitsstudien bzw. Bioäquivalenzstudien zu XXXX gefordert. Der Komponentenbeweis sei erbracht durch die Zulassung von XXXX und die generische Zulassung für XXXX hiezu.
  14. h)römisch 40 sei als Generikum zu römisch 40 zugelassen worden und daher nachgewiesenermaßen therapeutisch römisch 40 gleichgestellt. Der Beweis des klinischen Nutzens bzw. der Zweckmäßigkeit der Kombination der Wirkstoffe Paracetamol und Tramadol sei im Rahmen der Zulassung des Originalpräparates römisch 40 erbracht worden. Es sei nicht gefordert, dass für ein Generikum neuerlich (derselbe) Komponentenbeweis erbracht werde. Zu Unrecht würden daher vom Hauptverband für die Erstattung Wirksamkeitsstudien bzw. Bioäquivalenzstudien zu römisch 40 gefordert. Der Komponentenbeweis sei erbracht durch die Zulassung von römisch 40 und die generische Zulassung für römisch 40 hiezu.
  15. i)Unterstelle man die (unzutreffende) Ansicht des Hauptverbandes, dass XXXX nicht in die Fallgruppe des § 24 Abs. 2 Z 4 VO-EKO einzuordnen sei, so hätte der Hauptverband die richtige Einordnung in die zutreffende Fallgruppe vornehmen müssen, wobei er nicht an die von der Beschwerdeführerin angestrebte Fallgruppe gebunden sei, was sich u.a. schon aus § 27 Abs. 4 VO-EKO ergebe.
  16. i)Unterstelle man die (unzutreffende) Ansicht des Hauptverbandes, dass römisch 40 nicht in die Fallgruppe des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, VO-EKO einzuordnen sei, so hätte der Hauptverband die richtige Einordnung in die zutreffende Fallgruppe vornehmen müssen, wobei er nicht an die von der Beschwerdeführerin angestrebte Fallgruppe gebunden sei, was sich u.a. schon aus Paragraph 27, Absatz 4, VO-EKO ergebe.
  17. j)Gehe man, wie der Hauptverband dies tue, davon aus, dass XXXX kein zusätzlicher therapeutischer Nutzen zukomme, wäre diese Arzneispezialität aber jedenfalls ohne weiteres in die Fallgruppe des § 24 Abs. 2 Z 2 VO-EKO einzuordnen gewesen. Dass XXXX eine weitere Therapieoption mit gleichem oder ähnlichem Nutzen für Patienten im Vergleich zu den Arzneispezialitäten Paracetamol und Tramadol sei, ergebe sich schon aus der (identen) Zulassung von XXXX (und der dieser zugrundeliegenden Bioäquivalenzstudie). Bezeichnend sei, dass der Hauptverband (unter Heranziehung der Bioäquivalenzstudie zu XXXX) XXXX im Vorschlag an die HEK als Arzneispezialität

§ 24Abs.

2 Z 2 VO-EKO (Mee too) eingestuft habe. Damit widerspreche sich aber der Hauptverband selbst, wenn er im Gegensatz dazu auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides "keine Aufnahme in den Erstattungskodex" vorschlage.j) Gehe man, wie der Hauptverband dies tue, davon aus, dass römisch 40 kein zusätzlicher therapeutischer Nutzen zukomme, wäre diese Arzneispezialität aber jedenfalls ohne weiteres in die Fallgruppe des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VO-EKO einzuordnen gewesen. Dass römisch 40 eine weitere Therapieoption mit gleichem oder ähnlichem Nutzen für Patienten im Vergleich zu den Arzneispezialitäten Paracetamol und Tramadol sei, ergebe sich schon aus der (identen) Zulassung von römisch 40 (und der dieser zugrundeliegenden Bioäquivalenzstudie). Bezeichnend sei, dass der Hauptverband (unter Heranziehung der Bioäquivalenzstudie zu römisch 40 ) römisch 40 im Vorschlag an die HEK als Arzneispezialität

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VO-EKO (Mee too) eingestuft habe. Damit widerspreche sich aber der Hauptverband selbst, wenn er im Gegensatz dazu auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides "keine Aufnahme in den Erstattungskodex" vorschlage. k)

§ 24Abs.

2 Z 2 VO-EKO "ist" die beantragte Arzneispezialität im Rahmen der Gesamtbetrachtung einer der in leg. cit. zu Z

  1. bis
  2. angeführten Fallgruppen zuzuordnen. Dazu würden sich zwei Vorgaben ergeben: Einerseits sei eine Zuordnung zu einer Fallgruppe zwingend (keine Kann-Bestimmung) andererseits kann eine Zuordnung nur zu einer der im § 24 Abs. 2 Z 1 bis 6 aufgezählten Fallgruppe erfolgen. Wenn der Hauptverband im angefochtenen Bescheid daher zum Ergebnis komme "Die Fallgruppe ist am ehesten wie folgt zutreffend: Eine Einstufung sei nicht möglich.", verletze er rechtswidrig seine Einstufungspflicht.k)

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VO-EKO "ist" die beantragte Arzneispezialität im Rahmen der Gesamtbetrachtung einer der in leg. cit. zu Ziffer eins bis 6, angeführten Fallgruppen zuzuordnen. Dazu würden sich zwei Vorgaben ergeben: Einerseits sei eine Zuordnung zu einer Fallgruppe zwingend (keine Kann-Bestimmung) andererseits kann eine Zuordnung nur zu einer der im Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 aufgezählten Fallgruppe erfolgen. Wenn der Hauptverband im angefochtenen Bescheid daher zum Ergebnis komme "Die Fallgruppe ist am ehesten wie folgt zutreffend: Eine Einstufung sei nicht möglich.", verletze er rechtswidrig seine Einstufungspflicht.

  1. l)Ein zusätzlicher therapeutischer Nutzen von XXXX im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 4 VO-EKO liege schon deswegen vor, da es ein Vorteil für den Patienten sei, wenn er statt zwei verschiedenen Tabletten (Paracetamol und Tramadol) nur eine Tablette, die als Kombinationspräparat beide Wirkstoffe enthält, nehmen müsse. Darüber hinaus sei die Wirkstoffmenge bei XXXX bei gleicher therapeutischer Wirkung geringer, als bei freier Kombination von Paracetamol und Tramadol. Dies sei auch für die Frage der Nebenwirkungen von Bedeutung. Im Erstattungskodex gebe es noch kein Kombinationspräparat. Der Hauptverband habe wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung den therapeutischen Zusatznutzen von XXXX nicht bewertet.
  2. l)Ein zusätzlicher therapeutischer Nutzen von römisch 40 im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, VO-EKO liege schon deswegen vor, da es ein Vorteil für den Patienten sei, wenn er statt zwei verschiedenen Tabletten (Paracetamol und Tramadol) nur eine Tablette, die als Kombinationspräparat beide Wirkstoffe enthält, nehmen müsse. Darüber hinaus sei die Wirkstoffmenge bei römisch 40 bei gleicher therapeutischer Wirkung geringer, als bei freier Kombination von Paracetamol und Tramadol. Dies sei auch für die Frage der Nebenwirkungen von Bedeutung. Im Erstattungskodex gebe es noch kein Kombinationspräparat. Der Hauptverband habe wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung den therapeutischen Zusatznutzen von römisch 40 nicht bewertet.
  3. m)Sinnhaftigkeit und Nutzen einer Kombination eines Nicht-Opioidanalgetikums wie Paracetamol mit einem schwachen Opioid wie Tramadol würden sich nicht zuletzt aus dem sogenannten "WHO-Stufenschema" ableiten, indem sie der Stufe 1 (Paracetamol) und der Stufe 2 (Tramadol) zuzuordnen seien. Das WHO-Schema stelle in der Schmerztherapie nach wie vor den Stand des Wissens dar und spiegle sich in zahlreichen Leitlinien und Fachpublikationen. Im Bescheid versuche der Hauptverband die allgemein anerkannte WHO Empfehlung zu diskreditieren, indem er fachlich unrichtig und selektiv aus einem Kommentar einer kanadischen Publikation aus dem Jahr 2010 zitiere. Das vom Hauptverband gewählte Zitat ("Several proposed modifications of the WHO diagram have been made; one of them even proposes the elimination of the second level.") entspreche nicht der Intention des Autors, sondern verweise lediglich auf einen anderen Autor mit konträren Ansichten. Vielmehr sei das Fazit der Arbeit mit einer positiven Bewertung des WHO-Schemas wiederzugeben: "This proposed modification of the WHO analgesic ladder is not intended to negate or advise against use of the original ladder. On the contrary, after 24 years of use the analgesic ladder has demonstrated its effectiveness and widespread usefulness;". Anzumerken sei auch, dass die Arbeit nicht das Stufenschema hinterfrage, sondern im Gegenteil noch eine 4. Stufe vorschlage. Die Beschwerdeführerin betrachte die vorsätzlich falsche Wiedergabe des Hauptverbandes zur scheinbaren Widerlegung des Nutzens von XXXX als einen schweren Verfahrensmangel."This proposed modification of the WHO analgesic ladder is not intended to negate or advise against use of the original ladder. On the contrary, after 24 years of use the analgesic ladder has demonstrated its effectiveness and widespread usefulness;". Anzumerken sei auch, dass die Arbeit nicht das Stufenschema hinterfrage, sondern im Gegenteil noch eine 4. Stufe vorschlage. Die Beschwerdeführerin betrachte die vorsätzlich falsche Wiedergabe des Hauptverbandes zur scheinbaren Widerlegung des Nutzens von römisch 40 als einen schweren Verfahrensmangel.
  4. n)Neben der Tatsache, dass die freie Kombination der Monokomponenten im EKO möglich sei und das WHO-Stufenschema dem Stand des Wissens entspreche, sei die Zweckmäßigkeit der Kombination auch durch die Tatsache belegt, dass ebendiese Kombination aus Paracetamol und Tramadol als XXXX eine zugelassene Arzneispezialität darstelle und bereits 2005 in Österreich eingeführt worden sei (ohne Kassenerstattung). Als Originator habe Zaldiar(
  5. r)den Wirksamkeitsbeweis und den Komponentenbeweis erbringen müssen, um die Zulassung zu erhalten.
  6. n)Neben der Tatsache, dass die freie Kombination der Monokomponenten im EKO möglich sei und das WHO-Stufenschema dem Stand des Wissens entspreche, sei die Zweckmäßigkeit der Kombination auch durch die Tatsache belegt, dass ebendiese Kombination aus Paracetamol und Tramadol als römisch 40 eine zugelassene Arzneispezialität darstelle und bereits 2005 in Österreich eingeführt worden sei (ohne Kassenerstattung). Als Originator habe Zaldiar(
  7. r)den Wirksamkeitsbeweis und den Komponentenbeweis erbringen müssen, um die Zulassung zu erhalten. Eine belegte Wirkung bzw. ein positives Nutzen-Risikoverhältnis sei Voraussetzung für das Erlangen und die Aufrechterhaltung einer Zulassung

Österreichischem Arzneimittelgesetz.

  1. o)XXXX habe die Zulassung in Österreich als Generikum bezugnehmend auf den, außerhalb des EKO befindlichen Originator XXXX erlangt. Das werde in den Antragsdokumenten deutlich gemacht und sei durch den dort beigelegten National Public Assessment Report dokumentiert. Der Hauptverband habe zur Einstufung von XXXX im Verlauf des Verfahrens einen Bioäquivalenznachweis nachgefordert, welcher auch nachgereicht worden sei. Das vom Hauptverband im Bescheid monierte Fehlen eines Identitätsnachweises, sei nicht zutreffend, da dieser vom Hauptverband gar nicht eingefordert worden sei.
  2. o)römisch 40 habe die Zulassung in Österreich als Generikum bezugnehmend auf den, außerhalb des EKO befindlichen Originator römisch 40 erlangt. Das werde in den Antragsdokumenten deutlich gemacht und sei durch den dort beigelegten National Public Assessment Report dokumentiert. Der Hauptverband habe zur Einstufung von römisch 40 im Verlauf des Verfahrens einen Bioäquivalenznachweis nachgefordert, welcher auch nachgereicht worden sei. Das vom Hauptverband im Bescheid monierte Fehlen eines Identitätsnachweises, sei nicht zutreffend, da dieser vom Hauptverband gar nicht eingefordert worden sei.
  3. p)Gleichzeitig zum Bioäquivalenznachweis sei aber auch die Vorlage eines Komponentenbeweises gefordert worden. Dies sei insofern widersprüchlich als bei Vorlage einer Bioäquivalenzstudie (und in der Folge auf Basis dieser Bioäquivalenzstudie) die Bezugnahme auf alle Daten des Originalanbieters erfolge. Wenn aber andererseits (auch) ein Komponentenbeweis verlangt werde, könne der Nachweis der Bioäquivalenz entfallen. Die Tatsache, dass der Hauptverband keine Entscheidung zu treffen bereit sei, stelle eine Ermessensüberschreitung dar.
  4. q)Die vom Hauptverband geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit würden einerseits der jahrelangen Erfahrung mit der Fixkombination (der Original-Arzneispezialität XXXX) widersprechen als auch der Zulassung der entsprechenden generischen Nachfolgeprodukte (u.a. der ggst. Arzneispezialität XXXX).
  5. q)Die vom Hauptverband geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit würden einerseits der jahrelangen Erfahrung mit der Fixkombination (der Original-Arzneispezialität römisch 40 ) widersprechen als auch der Zulassung der entsprechenden generischen Nachfolgeprodukte (u.a. der ggst. Arzneispezialität römisch 40 ).
  6. r)Die dem Antrag bzw. der Nachreichung beigelegten Publikationen würden lediglich der unterstützenden Argumentation hinsichtlich der vergleichenden Wirksamkeit der Kombination dienen. Besonders die allen Kriterien eines Komponentenbeweises genügende Arbeit Medve et al. 2010 sei vom Hauptverband diskreditiert worden. Medve et al. 2010 stelle eine Metaanalyse aus drei prospektiven randomisiert kontrollierten Studien mit 1200 Patienten dar. Diese Evidenz stelle für die medizinisch-therapeutische Evaluation lt. § 24 Abs. 3 VO-EKO als Metaanalyse aus prospektiven randomisiert kontrollierten Studien mit maskierter Ergebnisbeurteilung die höchste Evidenzstufe dar. Schmerzlinderung bei Zahnextraktion, das Dental Pain Modell, sei ein anerkanntes und repräsentatives Schmerzmodell, welches im Zuge zur Zulassung für schmerzstillende Arzneimittel von den Behörden akzeptiert bzw. gefordert werde. Die inkludierten Studien hätten die Fixkombination Tramadol/Paracetamol in der von der Fachinformation von XXXX empfohlenen Dosierung, mit den Einzelsubstanzen, mit Plazebo und mit Ibuprofen verglichen.Medve et al. 2010 stelle eine Metaanalyse aus drei prospektiven randomisiert kontrollierten Studien mit 1200 Patienten dar. Diese Evidenz stelle für die medizinisch-therapeutische Evaluation lt. Paragraph 24, Absatz 3, VO-EKO als Metaanalyse aus prospektiven randomisiert kontrollierten Studien mit maskierter Ergebnisbeurteilung die höchste Evidenzstufe dar. Schmerzlinderung bei Zahnextraktion, das Dental Pain Modell, sei ein anerkanntes und repräsentatives Schmerzmodell, welches im Zuge zur Zulassung für schmerzstillende Arzneimittel von den Behörden akzeptiert bzw. gefordert werde. Die inkludierten Studien hätten die Fixkombination Tramadol/Paracetamol in der von der Fachinformation von römisch 40 empfohlenen Dosierung, mit den Einzelsubstanzen, mit Plazebo und mit Ibuprofen verglichen. Zum Einwand des Hauptverbandes bezüglich der Einmalgabe der Studienmedikation müsse angemerkt werden, dass die Schmerzlinderung eines Arzneimittels unabhängig von der vermarkteten Packungsgröße sei, insbesondere, wenn diese die Anzahl der in der Studie angewendeten Einzeldosen übersteige. Die vom Hauptverband angesprochenen Einzelwerte der Schmerzparameter seien im Rahmen des Studiendesigns, bzw. der Metaanalyse unerheblich, da die statistische Planung auf die wissenschaftlich anerkannten Summenparameter (TORPAR und SPID) nach acht Stunden ausgelegt worden seien.
  7. s)Der Patientennutzen im Vergleich zu den Einzelkomponenten bestehe in einem additiven bzw. synergistischen Effekt der Kombination. Dieser werde nicht nur in der vorgelegten Publikation von Medve et al. 2010 gezeigt, sondern werde ausführlich auch in den beiden, dem Antrag beigelegten Übersichtsarbeiten dargelegt (Pergolozzi et al. 2012, Dhillon 2010). Diese Übersichtsarbeiten seien vom Hauptverband allerdings nicht gewürdigt worden, obwohl § 24 Abs. 4 VO-EKO ausdrücklich die Vorlage einer, die einzelnen Studien bewertenden Übersichtsarbeit fordere. Darin liege ein Verfahrensmangel, der das Ergebnis der Bewertung entscheidend negativ beeinflusst habe.
  8. s)Der Patientennutzen im Vergleich zu den Einzelkomponenten bestehe in einem additiven bzw. synergistischen Effekt der Kombination. Dieser werde nicht nur in der vorgelegten Publikation von Medve et al. 2010 gezeigt, sondern werde ausführlich auch in den beiden, dem Antrag beigelegten Übersichtsarbeiten dargelegt (Pergolozzi et al. 2012, Dhillon 2010). Diese Übersichtsarbeiten seien vom Hauptverband allerdings nicht gewürdigt worden, obwohl Paragraph 24, Absatz 4, VO-EKO ausdrücklich die Vorlage einer, die einzelnen Studien bewertenden Übersichtsarbeit fordere. Darin liege ein Verfahrensmangel, der das Ergebnis der Bewertung entscheidend negativ beeinflusst habe.
  9. t)Rechtswidrig habe der Hauptverband die gesundheitsökonomische Evaluation

§ 25VO-EKO unterlassen.

Dies deshalb, weil der Hauptverband, wie oben aufgezeigt, zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass eine Zuordnung von XXXX

§ 24Abs.

2 VO-EKO nicht möglich sei.t) Rechtswidrig habe der Hauptverband die gesundheitsökonomische Evaluation

Paragraph 25, VO-EKO unterlassen. Dies deshalb, weil der Hauptverband, wie oben aufgezeigt, zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass eine Zuordnung von römisch 40

Paragraph 24, Absatz 2, VO-EKO nicht möglich sei.

  1. u)Unter Z 4. "Fazit" stelle der Hauptverband fest, dass die beantragte Einstufung von XXXX in die Fallgruppe des § 24 Abs. 2 Z 4 VO-EKO nicht möglich sei. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich die unzutreffende Fallgruppe beantragt haben, sei der Hauptverband berechtigt und verpflichtet gewesen, die richtige Fallgruppe (in diesem Fall jene des § 24 Abs. 2 Z 2 VO-EKO) auszuwählen. Dies habe der Hauptverband rechtswidrig unterlassen.
  2. u)Unter Ziffer 4, "Fazit" stelle der Hauptverband fest, dass die beantragte Einstufung von römisch 40 in die Fallgruppe des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, VO-EKO nicht möglich sei. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich die unzutreffende Fallgruppe beantragt haben, sei der Hauptverband berechtigt und verpflichtet gewesen, die richtige Fallgruppe (in diesem Fall jene des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VO-EKO) auszuwählen. Dies habe der Hauptverband rechtswidrig unterlassen. v)

§ 24Abs.

1 VO-EKO hat der Hauptverband über den Antrag "auf der Grundlage der Empfehlung der HEK" zu entscheiden. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht einmal diese Empfehlung der HEK zu entnehmen, geschweige denn, dass diese vom Hauptverband gewürdigt worden wäre. Auch damit erweise sich der angefochtene Bescheid als mangelhaft, unbegründet (da keine überprüfbare Begründung vorhanden sei) und rechtswidrig.v)

Paragraph 24, Absatz eins, VO-EKO hat der Hauptverband über den Antrag "auf der Grundlage der Empfehlung der HEK" zu entscheiden. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht einmal diese Empfehlung der HEK zu entnehmen, geschweige denn, dass diese vom Hauptverband gewürdigt worden wäre. Auch damit erweise sich der angefochtene Bescheid als mangelhaft, unbegründet (da keine überprüfbare Begründung vorhanden sei) und rechtswidrig.

  1. w)Der Hauptverband habe der Beschwerdeführerin für XXXX einen Preisvorschlag gemacht, der von der Beschwerdeführerin auch akzeptiert worden sei. Ein Preisvorschlag durch den Hauptverband bedinge aber eine Einstufung nach § 24 VO- EKO, da die Preisbildung im § 25 VO-EKO auf dieser Einstufung aufbaue. Damit stehe aber das Verhalten des Hauptverbandes in einem unüberbrückbaren Widerspruch, wenn XXXX einerseits in keine Fallgruppe eingeordnet, andererseits aber für diese Arzneispezialität der Preis für eine bestimmte Fallgruppe angeboten worden sei.
  2. w)Der Hauptverband habe der Beschwerdeführerin für römisch 40 einen Preisvorschlag gemacht, der von der Beschwerdeführerin auch akzeptiert worden sei. Ein Preisvorschlag durch den Hauptverband bedinge aber eine Einstufung nach Paragraph 24, VO- EKO, da die Preisbildung im Paragraph 25, VO-EKO auf dieser Einstufung aufbaue. Damit stehe aber das Verhalten des Hauptverbandes in einem unüberbrückbaren Widerspruch, wenn römisch 40 einerseits in keine Fallgruppe eingeordnet, andererseits aber für diese Arzneispezialität der Preis für eine bestimmte Fallgruppe angeboten worden sei. 9. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2018 übermittelte der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger seine Stellungnahme zu den Beschwerden. 10. Mit Schreiben vom 23. November 2018 nahm wiederum die Beschwerdeführerin ergänzend Stellung. In Bezug auf den Komponentenbeweis wurde wiederum auf die Zulassung von XXXX (= Originator für die Zulassung) hingewiesen, und dass damit auch alle Wirksamkeits- und Komponentenbeweise für die im Spruch genannten Arzneispezialitäten erbracht worden seien. Weiters wurden drei Expertenstatements angefügt, die allgemeine Ansichten zur Fixkombination Tramadol mit Paracetamol darlegen.10. Mit Schreiben vom 23. November 2018 nahm wiederum die Beschwerdeführerin ergänzend Stellung. In Bezug auf den Komponentenbeweis wurde wiederum auf die Zulassung von römisch 40 (= Originator für die Zulassung) hingewiesen, und dass damit auch alle Wirksamkeits- und Komponentenbeweise für die im Spruch genannten Arzneispezialitäten erbracht worden seien. Weiters wurden drei Expertenstatements angefügt, die allgemeine Ansichten zur Fixkombination Tramadol mit Paracetamol darlegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die im Spruch genannten Arzneispezialitäten sind Fixkombinationen und beinhalten die Wirkstoffe Tramadol und Paracetamol. Mit diesen beiden Wirkstoffen sind im Grünen Bereich des EKO Arzneispezialitäten als Monopräparate frei verschreibbar angeführt. Aus pharmakologischer Sicht haben die beantragten Arzneispezialitäten im Kontext der verfügbaren therapeutischen Alternativen eine neue Kombination von Wirkstoffen, die bereits im Erstattungskodex angeführt sind (§ 23 Abs. 2 Z 3 VO-EKO).Aus pharmakologischer Sicht haben die beantragten Arzneispezialitäten im Kontext der verfügbaren therapeutischen Alternativen eine neue Kombination von Wirkstoffen, die bereits im Erstattungskodex angeführt sind (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, VO-EKO). Die im Spruch genannten Arzneispezialitäten sind Generika mit bezugnehmender Zulassung. Das Originalprodukt bzw. sonstige Arzneispezialitäten mit einer Fixkombination mit den Wirkstoffen Tramadol und Paracetamol sind im EKO nicht gelistet. Die im Spruch genannten Arzneispezialitäten sind somit keine wirkstoffgleichen Nachfolgeprodukte im Sinne der VO-EKO. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens vor dem Hauptverband keinen Nachweis der Bioäquivalenz der im Spruch genannten Arzneispezialitäten zur Arzneispezialität XXXX erbracht hat.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens vor dem Hauptverband keinen Nachweis der Bioäquivalenz der im Spruch genannten Arzneispezialitäten zur Arzneispezialität römisch 40 erbracht hat. Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die im Spruch genannten Arzneispezialitäten keinen Nachweis erbracht hat, dass die Kombination der Wirkstoffe wirksamer ist als jede ihrer Einzelkomponenten alleine (Komponentenbeweis für Fixkombinationen). Eine Zuordnung zu einer der Fallgruppen

§ 24Abs.

2 VO-EKO war somit nicht möglich.Eine Zuordnung zu einer der Fallgruppen

Paragraph 24, Absatz 2, VO-EKO war somit nicht möglich. 2. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt sowie Einsichtnahme in die Fachinformationen, in den EKO und in die vorgelegten Studien. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufnahme der im Spruch genannten Arzneispezialitäten (Fixkombinationen mit den Wirkstoffen: Tramadol und Paracetamol) in den Grünen Bereich des Erstattungskodex mit der bestimmten Verwendung: frei verschreibbar (S1). Die beantragten Arzneispezialitäten wurden von der Beschwerdeführerin

§ 23Abs.

2 Z 3 VO-EKO und

§ 24Abs.

2 Z 4 VO-EKO eingestuft.Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufnahme der im Spruch genannten Arzneispezialitäten (Fixkombinationen mit den Wirkstoffen: Tramadol und Paracetamol) in den Grünen Bereich des Erstattungskodex mit der bestimmten Verwendung: frei verschreibbar (S1). Die beantragten Arzneispezialitäten wurden von der Beschwerdeführerin

Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, VO-EKO und

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, VO-EKO eingestuft. Das Anwendungsgebiet für XXXX ist

Fachinformation:Das Anwendungsgebiet für römisch 40 ist

Fachinformation: "XXXX sind angezeigt zur symptomatischen Behandlung von mäßig starken bis starken Schmerzzuständen. Die Anwendung von Dilban Tabletten soll auf Patienten beschränkt werden, deren mäßig starke bis starke Schmerzen eine Behandlung mit einer Kombination von Tramadol und Paracetamol erfordern (siehe Abschnitt 5.1). XXXX wird angewendet bei Erwachsenen und Jugendlichen über 12 Jahren."römisch 40 wird angewendet bei Erwachsenen und Jugendlichen über 12 Jahren." Im EKO ist kein Präparat mit einer Fixkombination von Tramadol und Paracetamol, jedoch mehrere Arzneispezialitäten (Monopräparate) mit den Wirkstoffen Tramadol einerseits und Paracetamol andererseits im Grünen Bereich gelistet. 2.1. Pharmakologische Evaluation: Ziel der pharmakologischen Evaluation

§ 23Abs.

1 Z 1 und 2 VO-EKO ist die Zuordnung und Bewertung der Arzneispezialität aus pharmakologischer Sicht im Kontext der verfügbaren therapeutischen Alternativen, und die Festlegung der therapeutischen Alternative(n) und deren Dosierung als Grundlage für die medizinisch-therapeutische Evaluation. Soweit zweckmäßig, sind dabei therapeutische Alternativen mit der gleichen oder praktisch gleichen Darreichungsform auf Basis der vierten Ebene des ATC-Codes festzulegen.Ziel der pharmakologischen Evaluation

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VO-EKO ist die Zuordnung und Bewertung der Arzneispezialität aus pharmakologischer Sicht im Kontext der verfügbaren therapeutischen Alternativen, und die Festlegung der therapeutischen Alternative(

  1. n)und deren Dosierung als Grundlage für die medizinisch-therapeutische Evaluation. Soweit zweckmäßig, sind dabei therapeutische Alternativen mit der gleichen oder praktisch gleichen Darreichungsform auf Basis der vierten Ebene des ATC-Codes festzulegen. Da therapeutische Alternativen nur solche Arzneispezialitäten sein können, für welche eine Behandlung der Indikationen und Patienten-/Patientinnengruppe alternativ in Frage kommen und zusätzlich dem in Frage stehenden Produkt pharmakologisch bezüglich des Wirkprinzips so ähnlich wie möglich sind, stellt die freie Kombination von Monopräparaten mit den Wirkstoffen Tramadol einerseits und Paracetamol andererseits eindeutig die therapeutische Alternative im Sinne der Bestimmungen der VO-EKO dar. Die diesbezüglich erstmals in der Beschwerde (lit.
  2. e)aufgeworfene Bestreitung der therapeutischen Alternativen ist schon angesichts der Selbsteinstufung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.Die diesbezüglich erstmals in der Beschwerde (Litera e,) aufgeworfene Bestreitung der therapeutischen Alternativen ist schon angesichts der Selbsteinstufung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. 2.2. Medizinisch-therapeutische Evaluation: Vorab ist zu betonen, dass die im Spruch genannten Arzneispezialitäten zwar bezugnehmend national zugelassen wurden, jedoch zum Entscheidungszeitpunkt des Hauptverbandes und des nunmehr zur Entscheidung berufenen Senates keine Arzneispezialität mit einer Fixkombination der Wirkstoffe Tramadol und Paracetamol im EKO gelistet ist. Evaluationsergebnisse in Verfahren betreffend eine Aufnahme von XXXX in den EKO (und dessen Ablehnung) sind für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Für das gegenständliche Verfahren gilt XXXX als "nicht geprüfte Arzneispezialität". Für eine medizinisch-therapeutische Evaluation der im Spruch genannten Arzneispezialitäten ist eine Bezugnahme auf die Zulassungsunterlagen von XXXX entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin irrelevant. Im konkreten Fall ist nämlich eine eigenständige vollständige medizinisch-therapeutische Evaluation der im Spruch genannten Arzneispezialitäten im Vergleich zu den festgelegten, im EKO gelisteten therapeutischen Alternativen erforderlich. Dabei ist zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlichen Arzneispezialitäten nach den Erfahrungen im In- und Ausland und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine therapeutische Wirkung und einen Nutzen für Patienten und Patientinnen im Sinne der Ziele der Krankenbehandlung annehmen lassen (§ 31 Abs. 3 Z 12 ASVG). Dies schließt auch den Komponentenbeweis mit ein (siehe auch rechtliche Beurteilung).Vorab ist zu betonen, dass die im Spruch genannten Arzneispezialitäten zwar bezugnehmend national zugelassen wurden, jedoch zum Entscheidungszeitpunkt des Hauptverbandes und des nunmehr zur Entscheidung berufenen Senates keine Arzneispezialität mit einer Fixkombination der Wirkstoffe Tramadol und Paracetamol im EKO gelistet ist. Evaluationsergebnisse in Verfahren betreffend eine Aufnahme von römisch 40 in den EKO (und dessen Ablehnung) sind für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Für das gegenständliche Verfahren gilt römisch 40 als "nicht geprüfte Arzneispezialität". Für eine medizinisch-therapeutische Evaluation der im Spruch genannten Arzneispezialitäten ist eine Bezugnahme auf die Zulassungsunterlagen von römisch 40 entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin irrelevant. Im konkreten Fall ist nämlich eine eigenständige vollständige medizinisch-therapeutische Evaluation der im Spruch genannten Arzneispezialitäten im Vergleich zu den festgelegten, im EKO gelisteten therapeutischen Alternativen erforderlich. Dabei ist zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlichen Arzneispezialitäten nach den Erfahrungen im In- und Ausland und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine therapeutische Wirkung und einen Nutzen für Patienten und Patientinnen im Sinne der Ziele der Krankenbehandlung annehmen lassen (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12, ASVG). Dies schließt auch den Komponentenbeweis mit ein (siehe auch rechtliche Beurteilung). Die seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten klinischen Studien waren allesamt nicht geeignet, einen nachgewiesenen Patienten-/Patientinnennutzen, einen zusätzlichen Patienten-/Patientinnennutzen im Vergleich zu therapeutischen Alternativen und einen Komponentenbeweis zu erbringen oder die Bioäquivalenz der im Spruch genannten Arzneispezialitäten mit XXXX nachzuweisen.Die seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten klinischen Studien waren allesamt nicht geeignet, einen nachgewiesenen Patienten-/Patientinnennutzen, einen zusätzlichen Patienten-/Patientinnennutzen im Vergleich zu therapeutischen Alternativen und einen Komponentenbeweis zu erbringen oder die Bioäquivalenz der im Spruch genannten Arzneispezialitäten mit römisch 40 nachzuweisen. Die klinische Schlüsselstudie Mullican et al., 2001 verglich die Wirksamkeit und Verträglichkeit von Tramadol/Paracetamol (37,5mg/325mg) mit Codein/Paracetamol (30mg/300mg) bei Patienten/Patientinnen mit chronischen nichtmalignen Kreuzschmerzen, Osteoarthritis oder beiden Erkrankungen. Die Studie Ruoff et al., 2003 bewertete die Wirksamkeit und Sicherheit einer 37,5mg/325mg Tramadol/Paracetamol-Kombination mit Placebo bei der Behandlung von chronischen Kreuzschmerzen. Bei allen Studien zur Therapie chronischer Schmerzen ist es wichtig, dass ein Placebo-Vergleich erfolgt, um überhaupt einen Behandlungseffekt durch das Verum per se zu definieren. In der Studie Mullican et al., 2001 erfolgte kein Vergleich mit Placebo, und auch kein Vergleich mit den Monokomponenten; in der Studie Ruoff et al., 2003 war zwar ein Placebo inkludiert, jedoch war der Unterschied im schmerzhemmenden Effekt des Verum zum Placebo zu gering für einen klinisch relevanten Behandlungserfolg. Beide Studien wurden zu Recht als nicht ausreichend für die Beurteilung eines medizinisch-therapeutischen Nutzens der im Spruch genannten Arzneispezialitäten eingestuft. In der nachgereichten Publikation von Medve et al., 2001 - eine kurze dreiseitige Metaanalyse von drei separaten Studien, in denen eine Einzeldosis von je 2 Tabletten Tramadol 37,5mg plus Paracetamol 325mg mit seinen beiden Einzelkomponenten (Tramadol 75mg, Paracetamol 650mg), mit Ibuprofen 2 x 200mg und mit Placebo nach Zahnextraktion verglichen wurde - war eine klinisch relevante Schmerzreduktion zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht klar definiert. Außerdem schien Ibuprofen als nichtsteroidales Antirheumatikum (NSAR) allein genauso gut wirksam zu sein wie die Fixkombination Tramadol/Paracetamol; dies ist nicht verwunderlich, da bei (entzündlichen) Zahnschmerzen NSAR viel besser wirken als nicht entzündungshemmende Substanzen wie Paracetamol oder Tramadol. Darüber hinaus enthält diese Publikation keine Literaturzitate und wurde zu Recht zurückgewiesen. Die nachgereichten Übersichtsarbeiten von Dhillon et al., 2010 und Pergolozzi et al., 2012 berichten über die Ergebnisse einer Vielzahl von Studien. Sie waren ebenso ungeeignet, einen spezifischen medizinisch-therapeutischen Nutzen oder Zusatznutzen von den im Spruch genannten Arzneispezialitäten nachzuweisen. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass es in Bezug auf die spezifische Evaluation einer bestimmten Arzneispezialität nicht Aufgabe des Hauptverbandes ist, vorgelegte Übersichtsarbeiten von einer Vielzahl von Studien nach wesentlichen Bestandteilen für das konkrete Verfahren zu durchsuchen. Vielmehr fällt es in die erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers, seine Selbsteinstufung und die dahingehende Argumentation durch dezidierten Verweis auf Studien und Studienergebnisse zu untermauern (zu den Anforderungen an die einem Antrag anzuschließenden Unterlagen siehe auch die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Mit der vorgelegten Bioäquivalenzstudie konnte von der Beschwerdeführerin auch nicht der Nachweis erbracht werden, dass das in dieser Studie untersuchte Testprodukt ("tramadol hydrochloride 75mg / paracetamol 650mg in 1 tablet of XXXX") mit der beantragten Arzneispezialität ident ist. Folglich war diese auch nicht für die medizinisch-therapeutische Evaluation zu berücksichtigen. Das seitens der Beschwerdeführerin herangezogene WHO-Stufenschema (ursprünglich herausgegeben 1986 für die Schmerztherapie bei Tumorschmerzen) führt auf Stufe 2 Nicht-Opioide + niederpotente Opioide (plus eventuell adjuvante Therapie) an. Als Nicht-Opioide sind Paracetamol (in einigen Ländern auch Metamizol u.a.) oder sogenannte NSAR (nichtsteroidale Antirheumatika wie Ibuprofen, Diclofenac, Naproxen u.a.) anzusehen. Als niederpotente Opioide sind Tramadol, Codein, Dihydrocodein u.a. anzusehen. Die Kombination kann frei erfolgen. Eine Fixkombination von Tramadol und Paracetamol wird nicht dezidiert empfohlen. Das WHO-Stufenschema wurde in der Zwischenzeit auch für die Schmerztherapie bei nicht-tumorbedingten Schmerzen übernommen. Die nachgereichten Expertenstatements berühren die spezifischen Fragestellungen des gegenständlichen Verfahrens nicht, insbesondere nicht die notwendigen Nachweise im Zuge der medizinisch-therapeutischen Evaluation, sondern beschäftigen sich nur allgemein mit dem Thema der Schmerztherapie mittels Kombination der Wirkstoffe Tramadol und Paracetamol.

§ 24Abs.

3 Z 6 VO-EKO stellen Stellungnahmen einzelner Experten/Expertinnen den niedrigsten Evidenzgrad dar und vermögen im konkreten Fall die Vorlage der notwendigen Unterlagen nicht zu ersetzen.Die nachgereichten Expertenstatements berühren die spezifischen Fragestellungen des gegenständlichen Verfahrens nicht, insbesondere nicht die notwendigen Nachweise im Zuge der medizinisch-therapeutischen Evaluation, sondern beschäftigen sich nur allgemein mit dem Thema der Schmerztherapie mittels Kombination der Wirkstoffe Tramadol und Paracetamol.

Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 6, VO-EKO stellen Stellungnahmen einzelner Experten/Expertinnen den niedrigsten Evidenzgrad dar und vermögen im konkreten Fall die Vorlage der notwendigen Unterlagen nicht zu ersetzen. Zu der seitens der Beschwerdeführerin monierten Pflicht des Hauptverbandes, eine Einstufung

§ 24Abs.

2 VO-EKO vorzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche vom Hauptverband nicht von vornherein abgelehnt wurde. In den vorläufigen Feststellungen heißt es dazu: "Sollte vom Unternehmen im weiteren Verlauf des Verfahrens ein ausreichender Komponentenbeweis, sowie ein nachvollziehbarer Wirksamkeitsnachweis der Fixkombination und ein Bioäquivalenznachweis zur Referenzarzneispezialität nachgereicht werden, so wäre von einer Einstufung als Arzneispezialität mit gleichem oder ähnlichem PatientInnennutzen (im Vergleich zur freien Kombination) auszugehen." In der Empfehlung der HEK heißt es dazu: "Wenn vom Unternehmen im weiteren Verlauf des Verfahrens ein ausreichender Komponentenbeweis nachgereicht worden wäre, so wäre von einer Einstufung als Arzneispezialität mit gleichem oder ähnlichem PatientInnennutzen (im Vergleich zur freien Kombination) auszugehen."Zu der seitens der Beschwerdeführerin monierten Pflicht des Hauptverbandes, eine Einstufung

Paragraph 24, Absatz 2, VO-EKO vorzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche vom Hauptverband nicht von vornherein abgelehnt wurde. In den vorläufigen Feststellungen heißt es dazu: "Sollte vom Unternehmen im weiteren Verlauf des Verfahrens ein ausreichender Komponentenbeweis, sowie ein nachvollziehbarer Wirksamkeitsnachweis der Fixkombination und ein Bioäquivalenznachweis zur Referenzarzneispezialität nachgereicht werden, so wäre von einer Einstufung als Arzneispezialität mit gleichem oder ähnlichem PatientInnennutzen (im Vergleich zur freien Kombination) auszugehen." In der Empfehlung der HEK heißt es dazu: "Wenn vom Unternehmen im weiteren Verlauf des Verfahrens ein ausreichender Komponentenbeweis nachgereicht worden wäre, so wäre von einer Einstufung als Arzneispezialität mit gleichem oder ähnlichem PatientInnennutzen (im Vergleich zur freien Kombination) auszugehen." All diese Nachweise wurden jedoch im Verlauf des Verfahrens nicht erbracht, weshalb der Hauptverband zu Recht zu dem Ergebnis kam, dass eine Zuordnung der im Spruch genannten Arzneispezialitäten zu einer der Fallgruppen

§ 24Abs.

2 VO-EKO nicht möglich war.All diese Nachweise wurden jedoch im Verlauf des Verfahrens nicht erbracht, weshalb der Hauptverband zu Recht zu dem Ergebnis kam, dass eine Zuordnung der im Spruch genannten Arzneispezialitäten zu einer der Fallgruppen

Paragraph 24, Absatz 2, VO-EKO nicht möglich war. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und Verfahren

§ 351hAbs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht

Gemäß Paragraph 351 h, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht

  1. über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens, a. dessen Antrag auf Aufnahme einer Arzneispezialität in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurde oder b. über dessen Antrag nicht fristgerecht (§ 351d Abs. 1) entschieden wurde;b. über dessen Antrag nicht fristgerecht (Paragraph 351 d, Absatz eins,) entschieden wurde;
  2. über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens, dessen Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex gestrichen bzw. von Amts wegen aufgenommen wird.

Abs. 2 leg. cit. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens gegen Entscheidungen des Hauptverbandes, mit denen Anträge nach einer Änderung der Verschreibbarkeit oder nach einer Preiserhöhung von Arzneispezialitäten (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurden, oder wenn über diese Anträge nicht fristgerecht (§ 351e Abs. 1 und 2) entschieden wurde.

Absatz 2, leg. cit. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens gegen Entscheidungen des Hauptverbandes, mit denen Anträge nach einer Änderung der Verschreibbarkeit oder nach einer Preiserhöhung von Arzneispezialitäten (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurden, oder wenn über diese Anträge nicht fristgerecht (Paragraph 351 e, Absatz eins und 2) entschieden wurde.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Angelegenheiten nach § 351h ASVG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei zwei davon Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach klinische Pharmakologie und zwei Ökonomen/Ökonominnen mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungsbereich (Gesundheitsökonomen/Gesundheits-ökonominnen) sind. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Abs. 2 abzubilden (§ 351i Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015). Die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit bestellt. Der Bundesminister für Gesundheit hat hierfür Vorschläge der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich einzuholen. Die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich haben jeweils in ihren Vorschlägen Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach Klinische Pharmakologie sowie Gesundheitsökonomen/Gesundheitsökonominnen namhaft zu machen. Für die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen in gleicher Anzahl und auf dieselbe Weise zu bestellen (§ 351i Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015).In Angelegenheiten nach Paragraph 351 h, ASVG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei zwei davon Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach klinische Pharmakologie und zwei Ökonomen/Ökonominnen mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungsbereich (Gesundheitsökonomen/Gesundheits-ökonominnen) sind. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Absatz 2, abzubilden (Paragraph 351 i, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,). Die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit bestellt. Der Bundesminister für Gesundheit hat hierfür Vorschläge der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich einzuholen. Die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich haben jeweils in ihren Vorschlägen Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach Klinische Pharmakologie sowie Gesundheitsökonomen/Gesundheitsökonominnen namhaft zu machen. Für die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen in gleicher Anzahl und auf dieselbe Weise zu bestellen (Paragraph 351 i, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,).

§ 351hAbs.

3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013, sind Beschwerden nach Abs. 1 und 2 binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Hauptverbandes beim Hauptverband über das Internetportal www.sozialversicherung.at einzubringen. Eine Beschwerdevorentscheidung und eine Nachholung des Bescheides nach den §§ 14 bis 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind unzulässig. Der Hauptverband hat dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten vorzulegen.

Paragraph 351 h, Absatz 3, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,, sind Beschwerden nach Absatz eins und 2 binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Hauptverbandes beim Hauptverband über das Internetportal www.sozialversicherung.at einzubringen. Eine Beschwerdevorentscheidung und eine Nachholung des Bescheides nach den Paragraphen 14 bis 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind unzulässig. Der Hauptverband hat dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten vorzulegen. Verfahrensgegenständliche Entscheidung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger wurden der Beschwerdeführerin am

  1. April 2018 zugestellt (§ 15 Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach § 351g AVG - VO-EKO, zuletzt geändert durch die amtliche Verlautbarung Nr. 159/2013 in Verbindung mit §§ 28ff Zustellgesetz - ZustG, BGBl Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013), die Beschwerde wurden am
  2. Mai 2018 fristgerecht eingebracht.Verfahrensgegenständliche Entscheidung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger wurden der Beschwerdeführerin am
  3. April 2018 zugestellt (Paragraph 15, Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach Paragraph 351 g, AVG - VO-EKO, zuletzt geändert durch die amtliche Verlautbarung Nr. 159 aus 2013, in Verbindung mit Paragraphen 28 f, f, Zustellgesetz - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), die Beschwerde wurden am
  4. Mai 2018 fristgerecht eingebracht. Dem Hauptverband steht es frei, binnen vier Wochen ab Einbringung der Beschwerde eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht abzugeben. In der Beschwerde oder in der Stellungnahme nach Abs. 3 können sich das vertriebsberechtigte Unternehmen und der Hauptverband

§ 351hAbs.

4 ASVG nur auf Tatsachen und Beweise beziehen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Hauptverbandes vom vertriebsberechtigten Unternehmen oder vom Hauptverband bereits eingebracht worden sind. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren ist nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise zulässig. Solche neuen Tatsachen und Beweise dürfen überdies nur dann berücksichtigt werden, wenn diese entweder in der Beschwerde oder der Stellungnahme des Hauptverbandes nach Abs. 3 bereits eingebracht wurden. Diese Stellungnahme des Hauptverbandes ist vom Bundesverwaltungsgericht als Bestandteil der Begründung der Entscheidung des Hauptverbandes nach Abs. 3 erster Satz zu berücksichtigen. Eine Einschränkung oder Klarstellung des Antragbegehrens ist ausgeschlossen.Dem Hauptverband steht es frei, binnen vier Wochen ab Einbringung der Beschwerde eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht abzugeben. In der Beschwerde oder in der Stellungnahme nach Absatz 3, können sich das vertriebsberechtigte Unternehmen und der Hauptverband

Paragraph 351 h, Absatz 4, ASVG nur auf Tatsachen und Beweise beziehen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Hauptverbandes vom vertriebsberechtigten Unternehmen oder vom Hauptverband bereits eingebracht worden sind. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren ist nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise zulässig. Solche neuen Tatsachen und Beweise dürfen überdies nur dann berücksichtigt werden, wenn diese entweder in der Beschwerde oder der Stellungnahme des Hauptverbandes nach Absatz 3, bereits eingebracht wurden. Diese Stellungnahme des Hauptverbandes ist vom Bundesverwaltungsgericht als Bestandteil der Begründung der Entscheidung des Hauptverbandes nach Absatz 3, erster Satz zu berücksichtigen. Eine Einschränkung oder Klarstellung des Antragbegehrens ist ausgeschlossen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2017:Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 49/2017: "3. UNTERABSCHNITT Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger § 31.

(1)Die in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen werden zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden kurz Hauptverband genannt) zusammengefaßt.Paragraph 31,
(1)Die in den Paragraphen 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Sonderversicherungen werden zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden kurz Hauptverband genannt) zusammengefaßt.
(2)Dem Hauptverband obliegt [...] 12. die Herausgabe eines Erstattungskodex der Sozialversicherung für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers im niedergelassenen Bereich; in dieses Verzeichnis sind jene für Österreich zugelassenen, erstattungsfähigen und gesichert lieferbaren Arzneispezialitäten aufzunehmen, die nach den Erfahrungen im In- und Ausland und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine therapeutische Wirkung und einen Nutzen für Patienten und Patientinnen im Sinne der Ziele der Krankenbehandlung (§ 133 Abs. 2) annehmen lassen. Die Arzneispezialitäten sind nach dem anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation (ATC-Code) zu ordnen. Sie sind im Erstattungskodex jeweils einem der folgenden Bereiche zuzuordnen:12. die Herausgabe eines Erstattungskodex der Sozialversicherung für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers im niedergelassenen Bereich; in dieses Verzeichnis sind jene für Österreich zugelassenen, erstattungsfähigen und gesichert lieferbaren Arzneispezialitäten aufzunehmen, die nach den Erfahrungen im In- und Ausland und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine therapeutische Wirkung und einen Nutzen für Patienten und Patientinnen im Sinne der Ziele der Krankenbehandlung (Paragraph 133, Absatz 2,) annehmen lassen. Die Arzneispezialitäten sind nach dem anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation (ATC-Code) zu ordnen. Sie sind im Erstattungskodex jeweils einem der folgenden Bereiche zuzuordnen:
  1. a)Roter Bereich (red box): Dieser Bereich beinhaltet zeitlich befristet jene Arzneispezialitäten, die erstmalig am österreichischen Markt lieferbar sind und für deren Aufnahme in den Erstattungskodex ein Antrag nach § 351c Abs. 1 gestellt wurde. Sie unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der Richtlinie nach § 31 Abs. 5 Z 13. Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit darf einem Sozialversicherungsträger für eine Arzneispezialität dieses Bereiches der ermittelte EU-Durchschnittspreis verrechnet werden.
  2. a)Roter Bereich (red box): Dieser Bereich beinhaltet zeitlich befristet jene Arzneispezialitäten, die erstmalig am österreichischen Markt lieferbar sind und für deren Aufnahme in den Erstattungskodex ein Antrag nach Paragraph 351 c, Absatz eins, gestellt wurde. Sie unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der Richtlinie nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 13, Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit darf einem Sozialversicherungsträger für eine Arzneispezialität dieses Bereiches der ermittelte EU-Durchschnittspreis verrechnet werden.
  3. b)Gelber Bereich (yellow box): Dieser Bereich beinhaltet jene Arzneispezialitäten, die einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für Patienten und Patientinnen aufweisen und die aus medizinischen oder gesundheitsökonomischen Gründen nicht in den grünen Bereich aufgenommen werden. Arzneispezialitäten dieses Bereiches unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der Richtlinie nach § 31 Abs. 5 Z 13. Bezieht sich die Aufnahme von Arzneispezialitäten in diesen Bereich auch auf bestimmte Verwendungen (zB Gruppen von Krankheiten, ärztliche Fachgruppen, Altersstufen von Patient(inn)en, Mengenbegrenzung oder Darreichungsform), kann die ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes durch eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten Verwendung ersetzt werden. Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit darf einem Sozialversicherungsträger für eine Arzneispezialität dieses Bereiches höchstens der ermittelte EU-Durchschnittspreis verrechnet werden.
  4. b)Gelber Bereich (yellow box): Dieser Bereich beinhaltet jene Arzneispezialitäten, die einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für Patienten und Patientinnen aufweisen und die aus medizinischen oder gesundheitsökonomischen Gründen nicht in den grünen Bereich aufgenommen werden. Arzneispezialitäten dieses Bereiches unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der Richtlinie nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 13, Bezieht sich die Aufnahme von Arzneispezialitäten in diesen Bereich auch auf bestimmte Verwendungen (zB Gruppen von Krankheiten, ärztliche Fachgruppen, Altersstufen von Patient(inn)en, Mengenbegrenzung oder Darreichungsform), kann die ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes durch eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten Verwendung ersetzt werden. Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit darf einem Sozialversicherungsträger für eine Arzneispezialität dieses Bereiches höchstens der ermittelte EU-Durchschnittspreis verrechnet werden.
  5. c)Grüner Bereich (green box): Dieser Bereich beinhaltet jene Arzneispezialitäten, deren Abgabe ohne ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger auf Grund ärztlicher Verschreibung medizinisch und gesundheitsökonomisch sinnvoll und vertretbar ist. Die Aufnahme von Arzneispezialitäten in diesem Bereich kann sich auch auf bestimmte Verwendungen (zB Gruppen von Krankheiten, ärztliche Fachgruppen, Altersstufen von Patient(inn)en oder Darreichungsform) beziehen. [...]." "Abschnitt V"Abschnitt römisch fünf Erstattungskodex Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex § 351c.
(1)Das vertriebsberechtigte Unternehmen beantragt beim Hauptverband die Aufnahme einer Arzneispezialität in den gelben oder den grünen Bereich des Erstattungskodex. Mit Einlangen des Antrages, mit dem zumindest die Zulassungsnummer und ein Preis bekannt gegeben wird und dem eine Bestätigung der Lieferfähigkeit und eine Bestätigung über die Dauer der Patentlaufzeit angeschlossen ist, wird die Arzneispezialität zeitlich befristet in den roten Bereich aufgenommen. Stellt der Hauptverband innerhalb von 90 Tagen (wird auch über den Preis entschieden, innerhalb von 180 Tagen) nach Einlangen des Antrages fest, dass die Arzneispezialität nicht in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex aufzunehmen ist, so ist sie aus dem roten Bereich des Erstattungskodex zu streichen. Der Hauptverband hat die Änderungen des Erstattungskodex monatlich im Internet kundzumachen.Paragraph 351 c,
(1)Das vertriebsberechtigte Unternehmen beantragt beim Hauptverband die Aufnahme einer Arzneispezialität in den gelben oder den grünen Bereich des Erstattungskodex. Mit Einlangen des Antrages, mit dem zumindest die Zulassungsnummer und ein Preis bekannt gegeben wird und dem eine Bestätigung der Lieferfähigkeit und eine Bestätigung über die Dauer der Patentlaufzeit angeschlossen ist, wird die Arzneispezialität zeitlich befristet in den roten Bereich aufgenommen. Stellt der Hauptverband innerhalb von 90 Tagen (wird auch über den Preis entschieden, innerhalb von 180 Tagen) nach Einlangen des Antrages fest, dass die Arzneispezialität nicht in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex aufzunehmen ist, so ist sie aus dem roten Bereich des Erstattungskodex zu streichen. Der Hauptverband hat die Änderungen des Erstattungskodex monatlich im Internet kundzumachen.
(2)...
(3)Zur Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1, insbesondere inwieweit ein wesentlicher therapeutischer Nutzen für Patienten und Patientinnen oder eine wesentliche therapeutische Innovation vorliegt, sind vom Antragsteller pharmakologische, medizinisch-therapeutische und gesundheitsökonomische Unterlagen vorzulegen. Das vertriebsberechtigte Unternehmen ist verpflichtet, bei der Antragstellung auf Aufnahme in den Erstattungskodex mitzuteilen, wann der Patentschutz der in der jeweiligen Arzneispezialität enthaltenen Wirkstoffe in Österreich endet. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren zur Aufnahme in den Erstattungskodex und über den Umfang, die Qualität und den Zeitpunkt der Vorlage von Unterlagen, werden in der Verfahrensordnung (§ 351g) geregelt. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(3)Zur Beurteilung eines Antrages nach Absatz eins,, insbesondere inwieweit ein wesentlicher therapeutischer Nutzen für Patienten und Patientinnen oder eine wesentliche therapeutische Innovation vorliegt, sind vom Antragsteller pharmakologische, medizinisch-therapeutische und gesundheitsökonomische Unterlagen vorzulegen. Das vertriebsberechtigte Unternehmen ist verpflichtet, bei der Antragstellung auf Aufnahme in den Erstattungskodex mitzuteilen, wann der Patentschutz der in der jeweiligen Arzneispezialität enthaltenen Wirkstoffe in Österreich endet. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren zur Aufnahme in den Erstattungskodex und über den Umfang, die Qualität und den Zeitpunkt der Vorlage von Unterlagen, werden in der Verfahrensordnung (Paragraph 351 g,) geregelt. Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.
(4)...
(9)Sonderbestimmungen für den grünen Bereich (green box) des Erstattungskodex:
  1. Eine Arzneispezialität wird dann in den grünen Bereich aufgenommen, wenn die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission in ihrer Empfehlung eine gleiche oder ähnliche therapeutische Wirkung im Vergleich zu bereits im grünen Bereich vorhandenen Arzneispezialitäten festgestellt hat, und ein ausreichend großer Preisunterschied zu diesen Produkten vereinbart werden kann.
  2. Wird für die beantragte Arzneispezialität ein höherer Preis, als der für die in diesem Bereich angeführten Vergleichspräparate geltende Preis angestrebt, so muss die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission in ihrer Empfehlung einen therapeutischen Mehrwert im Vergleich zu Arzneispezialitäten im grünen Bereich feststellen. ....." "Entscheidung des Hauptverbandes § 351d.
(1)Der Hauptverband hat schriftlich über den Antrag auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex innerhalb von 90 Tagen (wird auch über den Preis entschieden, innerhalb von 180 Tagen) ab Antragstellung auf Grundlage der Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission im Rahmen des ihm nach diesem Bundesgesetz eingeräumten Ermessens zu entscheiden. Der Fristenlauf wird gehemmt, wenn die vom vertriebsberechtigten Unternehmen vorzulegenden Unterlagen (zB Studien, Gutachten usw.) nicht, nicht vollständig oder nicht in der aktuellen Fassung vorgelegt werden. Bei der Entscheidung über die Aufnahme in den Erstattungskodex sind für alle Arzneispezialitäten die selben Prüfmaßstäbe anzulegen. ...."Paragraph 351 d,
(1)Der Hauptverband hat schriftlich über den Antrag auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex innerhalb von 90 Tagen (wird auch über den Preis entschieden, innerhalb von 180 Tagen) ab Antragstellung auf Grundlage der Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission im Rahmen des ihm nach diesem Bundesgesetz eingeräumten Ermessens zu entscheiden. Der Fristenlauf wird gehemmt, wenn die vom vertriebsberechtigten Unternehmen vorzulegenden Unterlagen (zB Studien, Gutachten usw.) nicht, nicht vollständig oder nicht in der aktuellen Fassung vorgelegt werden. Bei der Entscheidung über die Aufnahme in den Erstattungskodex sind für alle Arzneispezialitäten die selben Prüfmaßstäbe anzulegen. ...." "Verordnungsermächtigung, Werbeverbot § 351g.
(1)Die nähere Organisation zur Aufnahme einer Arzneispezialität und das Verfahren zur Herausgabe des Erstattungskodex regelt der Hauptverband durch Verordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bedarf. Vor Genehmigung hat eine Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich zu erfolgen. Diese Verfahrensordnung hat insbesondere Zahl, Qualität, Form und Zeitpunkt der vorzulegenden Unterlagen festzusetzen und Regeln darüber zu enthalten, in welchen Fällen weiterführende Studien notwendig sind. Die Verordnung ist vom Hauptverband im Internet kundzumachen.Paragraph 351 g,
(1)Die nähere Organisation zur Aufnahme einer Arzneispezialität und das Verfahren zur Herausgabe des Erstattungskodex regelt der Hauptverband durch Verordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bedarf. Vor Genehmigung hat eine Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich zu erfolgen. Diese Verfahrensordnung hat insbesondere Zahl, Qualität, Form und Zeitpunkt der vorzulegenden Unterlagen festzusetzen und Regeln darüber zu enthalten, in welchen Fällen weiterführende Studien notwendig sind. Die Verordnung ist vom Hauptverband im Internet kundzumachen.
(1a)....... .
(2)In der Verordnung nach Abs. 1 wird das Verfahren der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission geregelt. Dieser Kommission sind alle Anträge auf Aufnahme (einschließlich aller Änderungen) einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex vorzulegen. Diese Kommission ist auch anzuhören, wenn der Hauptverband von sich aus eine Veränderung im Erstattungskodex beabsichtigt. Die Kommission hat dem Hauptverband insbesondere zu empfehlen,
(2)In der Verordnung nach Absatz eins, wird das Verfahren der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission geregelt. Dieser Kommission sind alle Anträge auf Aufnahme (einschließlich aller Änderungen) einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex vorzulegen. Diese Kommission ist auch anzuhören, wenn der Hauptverband von sich aus eine Veränderung im Erstattungskodex beabsichtigt. Die Kommission hat dem Hauptverband insbesondere zu empfehlen,
  1. ....
  2. ob und welcher therapeutische Mehrwert (Zusatznutzen für Patienten und Patientinnen) einer Arzneispezialität vorliegt und wie dieser ökonomisch bewertet werden kann, damit die Arzneispezialität in den grünen Bereich aufgenommen werden oder dort verbleiben kann,
  3. ...
  4. ... Die Empfehlungen der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission haben den Kriterien der Wissenschaft, der Transparenz und der gesundheitsökonomischen Bewertungen zu entsprechen und die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission zu den von der gemeinsamen Medikamentenkommission ausgesprochenen Empfehlungen zu berücksichtigen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3)..." Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach § 351g ASVG (VO-EKO), avsv Nr. 47/2004 idF avsv Nr. 106/2008:Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach Paragraph 351 g, ASVG (VO-EKO), AVSV Nr. 47 aus 2004, in der Fassung avsv Nr. 106/2008: "Antrag auf Aufnahme in den Erstattungskodex § 18. Das antragstellende Unternehmen hat pro in Österreich zugelassener und gesichert lieferbarer Arzneispezialität (pro Zulassungsnummer) dem Hauptverband einen vollständigen Antrag

dem Stammdatenblatt, dem pharmakologischen, dem medizinisch-therapeutischen und dem gesundheitsökonomischen Unterlagenverzeichnis der Anlage zur Aufnahme in den Gelben oder Grünen Bereich des Erstattungskodex zu stellen.Paragraph 18, Das antragstellende Unternehmen hat pro in Österreich zugelassener und gesichert lieferbarer Arzneispezialität (pro Zulassungsnummer) dem Hauptverband einen vollständigen Antrag

dem Stammdatenblatt, dem pharmakologischen, dem medizinisch-therapeutischen und dem gesundheitsökonomischen Unterlagenverzeichnis der Anlage zur Aufnahme in den Gelben oder Grünen Bereich des Erstattungskodex zu stellen. Unterlagen und Stellungnahmen § 19.

(1)Alle zur Entscheidung über den Antrag notwendigen Unterlagen sind unter einem mit dem Antrag

§ 18vorzulegen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 19,

(1)Alle zur Entscheidung über den Antrag notwendigen Unterlagen sind unter einem mit dem Antrag

Paragraph 18, vorzulegen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2)Während des laufenden Verfahrens sind weitere Unterlagen und Stellungnahmen nur auf Verlangen des Hauptverbandes zu übermitteln. Werden diese Unterlagen und Stellungnahmen vom antragstellenden Unternehmen nicht binnen offener Frist beigebracht, werden sie im laufenden Verfahren und für die Entscheidung nicht berücksichtigt.
(3)Entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 vom antragstellenden Unternehmen übermittelte Unterlagen (inklusive des beantragten Preises) sind im Verfahren und für die Entscheidung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese
(3)Entgegen den Bestimmungen der Absatz eins und 2 vom antragstellenden Unternehmen übermittelte Unterlagen (inklusive des beantragten Preises) sind im Verfahren und für die Entscheidung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese
  1. zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht vorlagen,
  2. wesentliche neue Erkenntnisse beinhalten,
  3. den Erfordernissen der §§ 22 Abs. 3 und 4 sowie 24 Abs. 4 entsprechen,
  4. den Erfordernissen der Paragraphen 22, Absatz 3 und 4 sowie 24 Absatz 4, entsprechen,
  5. unverzüglich nach Vorliegen übermittelt werden,
  6. spätestens siebzehn Tage vor der ersten Behandlung des Antrages in der Sitzung der HEK dem Hauptverband übermittelt werden." "Aufnahme in den Gelben oder Grünen Bereich § 21.
(1)Der Hauptverband prüft nach Feststellung der Erstattungsfähigkeit ob die gesetzlichen und die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen für die Aufnahme in den Gelben oder in den Grünen Bereich gegeben sind.Paragraph 21,
(1)Der Hauptverband prüft nach Feststellung der Erstattungsfähigkeit ob die gesetzlichen und die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen für die Aufnahme in den Gelben oder in den Grünen Bereich gegeben sind. [...]. Grundsätzliche Vorgangsweisen und Ziele der pharmakologischen, medizinisch-therapeutischen und gesundheitsökonomischen Evaluation § 22.
(1)Ziel der Evaluation ist die Beurteilung des Antrages aus pharmakologischer, medizinisch-therapeutischer und gesundheitsökonomischer Sicht. Dazu sind vom antragstellenden Unternehmen diesbezügliche Unterlagen im Antrag

der Anlage vorzulegen, dabei hat das antragstellende Unternehmen insbesondere einen pharmakologisch, medizinisch-therapeutisch und gesundheitsökonomisch untermauerten Vergleich der beantragten Arzneispezialität mit den verfügbaren therapeutischen Alternativen vorzulegen. Bei diesem Vergleich ist von der häufigsten Indikation, der medizinisch zweckmäßigsten Dosierung und der hauptsächlich betroffenen Gruppen von Patienten/Patientinnen auszugehen.Paragraph 22,

(1)Ziel der Evaluation ist die Beurteilung des Antrages aus pharmakologischer, medizinisch-therapeutischer und gesundheitsökonomischer Sicht. Dazu sind vom antragstellenden Unternehmen diesbezügliche Unterlagen im Antrag

der Anlage vorzulegen, dabei hat das antragstellende Unternehmen insbesondere einen pharmakologisch, medizinisch-therapeutisch und gesundheitsökonomisch untermauerten Vergleich der beantragten Arzneispezialität mit den verfügbaren therapeutischen Alternativen vorzulegen. Bei diesem Vergleich ist von der häufigsten Indikation, der medizinisch zweckmäßigsten Dosierung und der hauptsächlich betroffenen Gruppen von Patienten/Patientinnen auszugehen.

(2)Die Unterlagen

Abs. 1 haben alle für die Entscheidung über die Aufnahme bedeutsamen Informationen aus pharmakologischer, medizinisch-therapeutischer und gesundheitsökonomischer Sicht, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen, zu enthalten. Unterlagen, welche nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen, werden für das laufende Verfahren und für die Entscheidung nicht herangezogen.

(2)Die Unterlagen

Absatz eins, haben alle für die Entscheidung über die Aufnahme bedeutsamen Informationen aus pharmakologischer, medizinisch-therapeutischer und gesundheitsökonomischer Sicht, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen, zu enthalten. Unterlagen, welche nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen, werden für das laufende Verfahren und für die Entscheidung nicht herangezogen.

(3)Für das laufende Verfahren und für die Entscheidung werden nur folgende publizierte Daten herangezogen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist: 1. Artikel aus Peer-Reviewed-Journals, 2. Bewertungen unabhängiger Institutionen und Behörden.
(4)Gutachten nach § 26 Abs. 1 und 2 sowie nicht publizierte Studien (z. B. Zulassungsstudien) werden nur dann berücksichtigt, wenn seitens des antragstellenden Unternehmens dem Hauptverband das Recht eingeräumt wird, diese Unterlagen gegenüber Dritten zu verwenden. Punkte, die vom antragstellenden Unternehmen ausdrücklich als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezeichnet werden, sind von der Verwendung gegenüber Dritten ausgenommen.
(4)Gutachten nach Paragraph 26, Absatz eins und 2 sowie nicht publizierte Studien (z. B. Zulassungsstudien) werden nur dann berücksichtigt, wenn seitens des antragstellenden Unternehmens dem Hauptverband das Recht eingeräumt wird, diese Unterlagen gegenüber Dritten zu verwenden. Punkte, die vom antragstellenden Unternehmen ausdrücklich als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezeichnet werden, sind von der Verwendung gegenüber Dritten ausgenommen.
(5)Gutachten nach § 26 Abs. 1 und 2, Stellungnahmen nach § 24 Abs. 3 Z 6 sowie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Antrag erstellte nicht publizierte Studien (z.B. pharmakoökonomische Studien) werden nur berücksichtigt, wenn der Urheber/die Urheberin eine Erklärung zu allfälligen Interessenskonflikten abgibt.
(5)Gutachten nach Paragraph 26, Absatz eins und 2, Stellungnahmen nach Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 6, sowie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Antrag erstellte nicht publizierte Studien (z.B. pharmakoökonomische Studien) werden nur berücksichtigt, wenn der Urheber/die Urheberin eine Erklärung zu allfälligen Interessenskonflikten abgibt. Pharmakologische Evaluation § 23.
(1)Ziel der pharmakologischen Evaluation ist:Paragraph 23,
(1)Ziel der pharmakologischen Evaluation ist:
  1. Die Zuordnung und Bewertung der beantragten Arzneispezialität aus pharmakologischer Sicht im Kontext der verfügbaren therapeutischen Alternativen,
  2. Die Festlegung der therapeutischen Alternativen und deren Dosierung als Grundlage für die medizinisch-therapeutische Evaluation. Soweit zweckmäßig sind dabei therapeutische Alternativen mit der gleichen oder praktisch gleichen Darreichungsform auf Basis der vierten Ebene des ATC-Codes festzulegen.
(2)Der Innovationsgrad der beantragten Arzneispezialität ist dabei wie folgt festzulegen:
  1. Die beantragte Arzneispezialität hat den gleichen Wirkstoff, die gleiche Wirkstoffstärke und die gleiche oder praktisch gleiche Darreichungsform wie bereits eine oder mehrere im Erstattungskodex angeführte Arzneispezialitäten (wirkstoffgleiches Nachfolgeprodukt).
  2. Die beantragte Arzneispezialität hat den gleichen Wirkstoff, die gleiche oder praktisch gleiche Darreichungsform wie bereits eine oder mehrere im Erstattungskodex angeführte Arzneispezialitäten, jedoch eine neue Wirkstoffstärke.
  3. Die beantragte Arzneispezialität hat eine neue Kombination von Wirkstoffen, die bereits im Erstattungskodex angeführt sind.
  4. Bei der beantragten Arzneispezialität handelt es sich um eine neue Darreichungsform eines im Erstattungskodex angeführten Wirkstoffes oder einer im Erstattungskodex angeführten Wirkstoffkombination.
  5. Die beantragte Arzneispezialität hat einen neuen Wirkstoff einer im Erstattungskodex angeführten Wirkstoffgruppe mit einheitlich definiertem Wirkprinzip.
  6. Die beantragte Arzneispezialität hat einen neuen Wirkstoff mit einem neuen Wirkprinzip zur Behandlung einer Erkrankung, zu deren Behandlung bereits Arzneispezialitäten im Erstattungskodex angeführt sind.
  7. Mit der beantragten Arzneispezialität ist die erstmalige medikamentöse Behandlung einer Erkrankung möglich, welche bisher nichtmedikamentös behandelt wurde.
  8. Mit der beantragten Arzneispezialität ist die erstmalige Behandlung einer Erkrankung möglich. Medizinisch-therapeutische Evaluation § 24.
(1)Ziel der medizinisch-therapeutischen Evaluation ist:Paragraph 24,
(1)Ziel der medizinisch-therapeutischen Evaluation ist:
  1. Die Festlegung und Quantifizierung der Gruppen von Patienten / Patientinnen, die für die Behandlung mit der beantragten Arzneispezialität in Frage kommt,
  2. Die Festlegung und Quantifizierung des Nutzens für Patienten / Patientinnen durch die Behandlung mit der beantragten Arzneispezialität im Vergleich zu den therapeutischen Alternativen ( § 23 Abs. 1),
  3. Die Festlegung und Quantifizierung des Nutzens für Patienten / Patientinnen durch die Behandlung mit der beantragten Arzneispezialität im Vergleich zu den therapeutischen Alternativen ( Paragraph 23, Absatz eins,),
  4. Die Überprüfung und Festlegung der Validität der medizinisch-therapeutischen Angaben bei vorgelegten pharmakoökonomischen Studien.
(2)Die beantragte Arzneispezialität ist dabei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einer der folgenden Gruppen zuzuordnen: 1. Die beantragte Arzneispezialität hat keinen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für Patienten / Patientinnen im Vergleich zu den im Rahmen der pharmakologischen Evaluation festgelegten Arzneispezialitäten (§ 23 Abs. 1), weil es sich um ein wirkstoffgleiches Nachfolgeprodukt

§ 23Abs.

2 Z 1 handelt.1. Die beantragte Arzneispezialität hat keinen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für Patienten / Patientinnen im Vergleich zu den im Rahmen der pharmakologischen Evaluation festgelegten Arzneispezialitäten (Paragraph 23, Absatz eins,), weil es sich um ein wirkstoffgleiches Nachfolgeprodukt

Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, handelt.

  1. Die beantragte Arzneispezialität ist eine weitere Therapieoption mit gleichem oder ähnlichem therapeutischen Nutzen für Patienten / Patientinnen im Vergleich zu den im Rahmen der pharmakologischen Evaluation festgelegten Arzneispezialitäten (§ 23 Abs. 1).
  2. Die beantragte Arzneispezialität ist eine weitere Therapieoption mit gleichem oder ähnlichem therapeutischen Nutzen für Patienten / Patientinnen im Vergleich zu den im Rahmen der pharmakologischen Evaluation festgelegten Arzneispezialitäten (Paragraph 23, Absatz eins,).
  3. Die beantragte Arzneispezialität hat einen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für eine Untergruppe von Patienten / Patientinnen, welche für die Behandlung mit dem beantragten Mittel in Frage kommen, im Vergleich zu therapeutischen Alternativen (§ 23 Abs. 1).
  4. Die beantragte Arzneispezialität hat einen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für eine Untergruppe von Patienten / Patientinnen, welche für die Behandlung mit dem beantragten Mittel in Frage kommen, im Vergleich zu therapeutischen Alternativen (Paragraph 23, Absatz eins,).
  5. Die beantragte Arzneispezialität hat einen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für die Mehrzahl der Patienten / Patientinnen, welche für die Behandlung mit dem beantragten Mittel in Frage kommen, im Vergleich zu therapeutischen Alternativen (§ 23 Abs. 1).
  6. Die beantragte Arzneispezialität hat einen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für die Mehrzahl der Patienten / Patientinnen, welche für die Behandlung mit dem beantragten Mittel in Frage kommen, im Vergleich zu therapeutischen Alternativen (Paragraph 23, Absatz eins,).
  7. Die beantragte Arzneispezialität hat einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für eine Untergruppe von Patienten / Patientinnen, welche für die Behandlung mit dem beantragten Mittel in Frage kommen, im Vergleich zu therapeutischen Alternativen ( § 23 Abs. 1).
  8. Die beantragte Arzneispezialität hat einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für eine Untergruppe von Patienten / Patientinnen, welche für die Behandlung mit dem beantragten Mittel in Frage kommen, im Vergleich zu therapeutischen Alternativen ( Paragraph 23, Absatz eins,).
  9. Die beantragte Arzneispezialität hat einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für die Mehrzahl der Patienten / Patientinnen, welche für die Behandlung mit dem beantragten Mittel in Frage kommen, im Vergleich zu therapeutischen Alternativen ( § 23 Abs. 1).
  10. Die beantragte Arzneispezialität hat einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für die Mehrzahl der Patienten / Patientinnen, welche für die Behandlung mit dem beantragten Mittel in Frage kommen, im Vergleich zu therapeutischen Alternativen ( Paragraph 23, Absatz eins,).

(3)Bei der medizinisch-therapeutischen Evaluation ist auf die interne und externe Validität der Evidenz, welche den therapeutischen Nutzen für Patienten / Patientinnen belegen soll, Bedacht zu nehmen. Die Validität der Evidenz misst sich an nachstehender Rangfolge:
  1. Prospektive, randomisierte, kontrollierte klinische Studien mit maskierter Ergebnisbeurteilung in einer repräsentativen Population, großes Datenmaterial oder Metaanalysen solcher Studien,
  2. Systematische Reviews (z. B. Cochrane-Review) mit Metaanalysen von zahlreichen Studien mit großen Patientenzahlen / Patientinnenzahlen, Evidenz von klar definierten Endpunkten, die eindeutige Aussagen für jene Population ergeben, für die die Empfehlungen gegeben werden,
  3. Randomisierte kontrollierte Studien (RCTs), kleineres Datenmaterial (weniger oder kleinere RCTs oder Ergebnisse nicht beständig oder Studienpopulation entspricht nicht der Zielpopulation der Empfehlungen),
  4. Nicht randomisierte oder nicht kontrollierte Studien - Beobachtungsstudien,
  5. Konsensus-Urteil eines Fachgremiums (z. B. Guidelines), basierend auf klinischer Erfahrung (bei insuffizienter klinischer Literatur),
  6. Stellungnahmen einzelner Experten / Expertinnen.
(4)Hinsichtlich der klinischen Studien ist vom antragstellenden Unternehmen anzugeben, ob es sich um eine Schlüsselstudie (z. B. "pivotal-study" - maximal drei Studien können so bezeichnet werden) handelt; ansonsten ist die Vorlage einer die einzelnen Studien bewertenden Übersichtsarbeit sowie einer nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft durchgeführten Metaanalyse erforderlich. Gesundheitsökonomische Evaluation § 25.
(1)Ziel der gesundheitsökonomischen Evaluation ist die Beurteilung der beantragten Arzneispezialität im Hinblick auf eine ökonomische Krankenbehandlung im Kontext der verfügbaren therapeutischen Alternativen. Diese Evaluation basiert auf dem Ergebnis der medizinisch-therapeutischen Evaluation ( § 24). Dabei ist zu berücksichtigen, ob das Kosten-/Nutzenverhältnis der beantragten Arzneispezialität in Österreich gesundheitsökonomisch nachvollziehbar und vertretbar ist. Bei der Evaluation des Kosten-/Nutzenverhältnisses sind die direkten Kosten der Pflichtleistungen der Sozialversicherungsträger der Krankenbehandlung (Ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe), der Anstaltspflege (auf Basis der LKF-Punkte) sowie der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation auf Basis der tatsächlich verrechneten Preise anzusetzen, allfällige Kostenbeteiligungen der Patienten/Patientinnen (insbesondere Selbstbehalte, Rezeptgebühr oder Behandlungsbeitrag) sind außer Ansatz zu lassen.Paragraph 25,
(1)Ziel der gesundheitsökonomischen Evaluation ist die Beurteilung der beantragten Arzneispezialität im Hinblick auf eine ökonomische Krankenbehandlung im Kontext der verfügbaren therapeutischen Alternativen. Diese Evaluation basiert auf dem Ergebnis der medizinisch-therapeutischen Evaluation ( Paragraph 24,). Dabei ist zu berücksichtigen, ob das Kosten-/Nutzenverhältnis der beantragten Arzneispezialität in Österreich gesundheitsökonomisch nachvollziehbar und vertretbar ist. Bei der Evaluation des Kosten-/Nutzenverhältnisses sind die direkten Kosten der Pflichtleistungen der Sozialversicherungsträger der Krankenbehandlung (Ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe), der Anstaltspflege (auf Basis der LKF-Punkte) sowie der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation auf Basis der tatsächlich verrechneten Preise anzusetzen, allfällige Kostenbeteiligungen der Patienten/Patientinnen (insbesondere Selbstbehalte, Rezeptgebühr oder Behandlungsbeitrag) sind außer Ansatz zu lassen.
(2)Für die Aufnahme in den Grünen Bereich des Erstattungskodex ist wie folgt von der Wirtschaftlichkeit auszugehen: 1. Bei der Fallgruppe nach § 24 Abs. 2 Z 1 ist von der Wirtschaftlichkeit auszugehen, wenn die Voraussetzungen nach § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG iVm § 609 Abs. 20 ASVG gegeben sind. Maßgeblich für die Feststellung der Reihenfolge ist der Zeitpunkt der Aufnahme in den Grünen Bereich; dabei sind die Anträge nach Möglichkeit in der Reihenfolge ihrer Vollständigkeit zu erledigen.1. Bei der Fallgruppe nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, ist von der Wirtschaftlichkeit auszugehen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 351 c, Absatz 10, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 609, Absatz 20, ASVG gegeben sind. Maßgeblich für die Feststellung der Reihenfolge ist der Zeitpunkt der Aufnahme in den Grünen Bereich; dabei sind die Anträge nach Möglichkeit in der Reihenfolge ihrer Vollständigkeit zu erledigen.
  1. a)Die Wirtschaftlichkeit des ersten wirkstoffgleichen Nachfolgeproduktes ist somit gegeben, wenn der Preis im Jahr 2004 um mindestens 44,0 %, im Jahr 2005 um mindestens 46,0 %, ab dem Jahr 2006 um mindestens 48,0 % unter dem Preis des im Grünen Bereich angeführten Originalproduktes liegt. Die Wirtschaftlichkeit des zweiten und jedes weiteren wirkstoffgleichen Nachfolgeproduktes ist somit gegeben, wenn ein genügend großer Preisunterschied zum jeweils zuletzt aufgenommenen Nachfolgeprodukt gegeben ist.
  2. b)Die Wirtschaftlichkeit des im Grünen Bereich angeführten Originalproduktes ist dann gegeben, wenn der Preis spätestens drei Monate nach der Aufnahme des ersten wirkstoffgleichen Nachfolgeproduktes um mindestens 30,0 % gesenkt wird. Spätestens drei Monate nach Aufnahme des dritten wirkstoffgleichen Nachfolgeproduktes, ist der Preis des im Grünen Bereich angeführten Originalproduktes neuerlich zu senken, damit die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, so ist die Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex zu streichen. c)

§ 351cAbs.

10 Z 2 ASVG kann der Hauptverband zur Förderung der Verfügbarkeit von wirkstoffgleichen Nachfolgeprodukten auf Empfehlung der HEK für bestimmte Wirkstoffe abweichende Regelungen anwenden, um das finanzielle Gleichgewicht der sozialen Krankenversicherungsträger zu gewährleisten.c)

Paragraph 351 c, Absatz 10, Ziffer 2, ASVG kann der Hauptverband zur Förderung der Verfügbarkeit von wirkstoffgleichen Nachfolgeprodukten auf Empfehlung der HEK für bestimmte Wirkstoffe abweichende Regelungen anwenden, um das finanzielle Gleichgewicht der sozialen Krankenversicherungsträger zu gewährleisten. 2. Bei der Fallgruppe nach § 24 Abs. 2 Z 2 ist von der Wirtschaftlichkeit auszugehen, wenn die Behandlungskosten mit der beantragten Arzneispezialität ausreichend unter den vergleichbaren Behandlungskosten mit der im Grünen Bereich angeführten günstigsten vergleichbaren Arzneispezialität lieg

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