RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2019 GeschäftszahlW159 2155147-1 SpruchW159 2155147-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias geb. XXXX , StA von Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias geb. römisch 40 , StA von Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 und 9 sowie 46 und 55 Abs. 1-3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2 und 9 sowie 46 und 55 Absatz eins -, 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein damals unbegleiteter Minderjähriger Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, gelangte am 02.04.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch die XXXX .Der Beschwerdeführer, ein damals unbegleiteter Minderjähriger Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, gelangte am 02.04.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch die römisch 40 . Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sein Bruder für die Amerikaner gearbeitet hätte. Er wisse jedoch nicht, welche Arbeit sein Bruder ausgeführt hätte. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer aus diesem Grund belästigt. Er sei auch von den Taliban einmal geschlagen worden. Aus diesem Grund suche er um Asyl in Österreich an. Aufgrund von Zweifel an seinem minderjährigen Alter wurde eine Altersfeststellung beantragt. Der Röntgenbefund vom 16.04.215 zeigte auf, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien. Am Radius zeigte sich eine zarte Epiphysennarbe (Ergebnis: GP31, Schmeling 4). Das Sachverständigengutachten vom 15.05.2015 schlussfolgerte, dass ein höchstmögliches Mindestalter mit 17,1 Jahren anzunehmen sei. Daraus würde sich ein fiktives Geburtsdatum XXXX ableiten. Das behauptete Lebensalter sei nicht mit dem festgestellten Mindestalter vereinbar. Mit einer Verfahrensanordnung stellte die Behörde fest, dass es sich bei dem Asylwerber nach dem derzeitigen Kenntnisstand um eine minderjährige Person handeln würde.Das Sachverständigengutachten vom 15.05.2015 schlussfolgerte, dass ein höchstmögliches Mindestalter mit 17,1 Jahren anzunehmen sei. Daraus würde sich ein fiktives Geburtsdatum römisch 40 ableiten. Das behauptete Lebensalter sei nicht mit dem festgestellten Mindestalter vereinbar. Mit einer Verfahrensanordnung stellte die Behörde fest, dass es sich bei dem Asylwerber nach dem derzeitigen Kenntnisstand um eine minderjährige Person handeln würde. Am 19.10.2016 wurde der XXXX als Vertreter in allen Angelegenheiten bestellt. Am selben Tag wurde Säumnisbeschwerde erhoben.Am 19.10.2016 wurde der römisch 40 als Vertreter in allen Angelegenheiten bestellt. Am selben Tag wurde Säumnisbeschwerde erhoben. Am 06.12.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Vater bereits verstorben sei. Sein Vater sei verstorben als er ungefähr ein Jahr alt gewesen sei. Er wisse nicht, wie sein Vater verstorben sei. Die Taliban seien in Afghanistan gewesen. Nach dem Tod des Vaters habe der älteste der Brüder die Familie versorgt. Alle Geschwister bis auf diesen Bruder seien mit der Mutter nach Pakistan zu einem Onkel mütterlicherseits gezogen. Er habe 5 Geschwister. Er wisse nicht, wo sich die Geschwister aufhalten würden, jedoch ein Bruder würde sich in Österreich aufhalten. Er habe in Pakistan die Koranschule besucht und könne wenig Pashtu lesen. Seinen Lebensunterhalt habe er sich seit dem
- Lebensjahr als Obstverkäufer verdient. Er habe Afghanistan wegen seinem Bruder verlassen. Dieser habe in Afghanistan für die Amerikaner als Dolmetscher gearbeitet. Sein anderer Bruder, welcher sich nun in Österreich aufhalte, sei deswegen von den Taliban geschlagen worden und sie hätten ihn gezwungen mit ihnen zu arbeiten. Deswegen sei er geflüchtet. Da er jetzt von zu Hause weg sei, wisse er nicht, ob die Familie weiter Schwierigkeiten haben würde. Nachgefragt erzählte der Beschwerdeführer, dass die Taliban in Pakistan seien. Die Taliban seien nach Pakistan gekommen und hätten nach seinem großen Bruder, welcher für die Amerikaner gearbeitet hätte, gefragt. Als dieser nicht anwesend gewesen sei, hätten sie nach dem Bruder gefragt, welcher nunmehr nach Österreich geflüchtet sei. Damals sei er 13 Jahre alt gewesen. Auf die Frage, ob die Ausreise nicht damit zu tun habe, dass die in Pakistan illegal lebenden Afghanen zurückgeschoben werden würden, antworte der Beschwerdeführer, dass dies jetzt begonnen habe. Er könne weder nach Pakistan noch nach Afghanistan. Es wurden div. Deutschkursbestätigen vorgelegt. Der Beschwerdeführer zog seine Säumnisbeschwerde vom 10.10.2016 mit E-Mail vom 01.02.2017 zurück. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wurde am 22.02.2017 vom Bundesverwaltungsgericht eingestellt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom 05.04.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan sei zulässig. Die Frist für die Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom 05.04.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan sei zulässig. Die Frist für die Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt. Die belangte Behörde gab an, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe habe glaubhaft machen können. Dies würde sich auf die Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gründen. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben würden den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht entsprechen. Sie seien nicht genügend substantiiert. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben zu seinen Erlebnissen zu machen. Das Vorbringen sei weder schlüssig noch plausibel, was voraussetzen würde, dass sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen würde bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmen würde. Der Beschwerdeführer sei als Person selbst eindeutig nicht glaubhaft und deswegen könne schon aus diesem Grund seinen Angaben zu den Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit beschieden werden. Der Beschwerdeführer habe angegeben am XXXX nach dem gregorianischen Kalender geboren worden zu sein, kenne sein Geburtsdatum aber nach der afghanischen Zeitrechnung nicht. Wie könne es möglich sein, dass die Mutter nach dem Tod des Vaters noch jüngere Geschwister gebar. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen anzugeben, ob der Vater bereits gestorben gewesen sei oder doch mit nach Pakistan gegangen sei. Die belangte Behörde meinte auch, dass der Beschwerdeführer nach dem Besuch der Koranschule (für die Dauer von drei Jahren, sechsmal wöchentlich) Pashtu ausreichend lesen und schreiben können müsse. Des Weiteren vermutete die belangte Behörde auch, dass der große Bruder noch immer in Afghanistan, XXXX aufhältig sei. Der Beschwerdeführer habe keine konkretisierten Angaben zu seinem Fluchtgrund gemacht, habe beinahe alle Fragen mit "das weiß ich nicht" beantwortet und hätte behauptet weder vom Elternhaus im Herkunftsort, noch den in Afghanistan verbliebenen Verwandten Kenntnis zu haben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers und das Vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers seien beide nicht glaubwürdig. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, dass ausgerechnet der große Bruder des Beschwerdeführers, der angeblich von den Taliban bedroht bzw. verfolgt werde, in Afghanistan verbleiben könne, die restliche Familie aber nach Pakistan fliehe und dort von den Taliban heimgesucht werden würde.Die belangte Behörde gab an, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe habe glaubhaft machen können. Dies würde sich auf die Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gründen. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben würden den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht entsprechen. Sie seien nicht genügend substantiiert. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben zu seinen Erlebnissen zu machen. Das Vorbringen sei weder schlüssig noch plausibel, was voraussetzen würde, dass sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen würde bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmen würde. Der Beschwerdeführer sei als Person selbst eindeutig nicht glaubhaft und deswegen könne schon aus diesem Grund seinen Angaben zu den Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit beschieden werden. Der Beschwerdeführer habe angegeben am römisch 40 nach dem gregorianischen Kalender geboren worden zu sein, kenne sein Geburtsdatum aber nach der afghanischen Zeitrechnung nicht. Wie könne es möglich sein, dass die Mutter nach dem Tod des Vaters noch jüngere Geschwister gebar. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen anzugeben, ob der Vater bereits gestorben gewesen sei oder doch mit nach Pakistan gegangen sei. Die belangte Behörde meinte auch, dass der Beschwerdeführer nach dem Besuch der Koranschule (für die Dauer von drei Jahren, sechsmal wöchentlich) Pashtu ausreichend lesen und schreiben können müsse. Des Weiteren vermutete die belangte Behörde auch, dass der große Bruder noch immer in Afghanistan, römisch 40 aufhältig sei. Der Beschwerdeführer habe keine konkretisierten Angaben zu seinem Fluchtgrund gemacht, habe beinahe alle Fragen mit "das weiß ich nicht" beantwortet und hätte behauptet weder vom Elternhaus im Herkunftsort, noch den in Afghanistan verbliebenen Verwandten Kenntnis zu haben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers und das Vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers seien beide nicht glaubwürdig. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, dass ausgerechnet der große Bruder des Beschwerdeführers, der angeblich von den Taliban bedroht bzw. verfolgt werde, in Afghanistan verbleiben könne, die restliche Familie aber nach Pakistan fliehe und dort von den Taliban heimgesucht werden würde. Betreffend die Situation im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer eine erwachsene, gesunde, erwerbsfähige Person sei, die im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würde. Er würde über die erforderlichen Sprachkenntnisse und den kulturellen Hintergrund für Afghanistan verfügen. Er habe bereits gearbeitet und für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Wie aus den Länderinformationsblättern zu entnehmen sei, habe sich in manchen Teilen der Provinz Nangarhar die Sicherheitslage aufgrund von militärischen Operationen verbessert. Die Aktivitäten des IS hätten sich auf einige Gebiete dieser Provinz beschränkt. Die Rückkehr in die Heimregion scheine mit Anreise über XXXX und XXXX oder auf dem Landweg auf einer Hauptautobahn grundsätzlich möglich und zumutbar. Es seien keine Umstände hervorgekommen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2,3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde. Der Beschwerdeführer als Zivilperson werde nicht ernsthaft des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht.Betreffend die Situation im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer eine erwachsene, gesunde, erwerbsfähige Person sei, die im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würde. Er würde über die erforderlichen Sprachkenntnisse und den kulturellen Hintergrund für Afghanistan verfügen. Er habe bereits gearbeitet und für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Wie aus den Länderinformationsblättern zu entnehmen sei, habe sich in manchen Teilen der Provinz Nangarhar die Sicherheitslage aufgrund von militärischen Operationen verbessert. Die Aktivitäten des IS hätten sich auf einige Gebiete dieser Provinz beschränkt. Die Rückkehr in die Heimregion scheine mit Anreise über römisch 40 und römisch 40 oder auf dem Landweg auf einer Hauptautobahn grundsätzlich möglich und zumutbar. Es seien keine Umstände hervorgekommen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,,3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde. Der Beschwerdeführer als Zivilperson werde nicht ernsthaft des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch den XXXX im vollen Umfang Beschwerde, wobei gleichzeitig die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Es wurde angegeben, dass das persönliche Vorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Berichtslage übereinstimme, schlüssig und glaubwürdig sei. Unabhängig vom persönlichen Vorbringen würde durch die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen kampffähigen Männer Asylrelevanz iSd GFK und GRC entstehen. Kurz nach der Erlassung des bekämpften Bescheides sei die stärkste nichtatomare Bombe auf Nangarhar abgeworfen worden, wodurch auch zahlreiche Zivilisten getötet worden seien.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch den römisch 40 im vollen Umfang Beschwerde, wobei gleichzeitig die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Es wurde angegeben, dass das persönliche Vorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Berichtslage übereinstimme, schlüssig und glaubwürdig sei. Unabhängig vom persönlichen Vorbringen würde durch die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen kampffähigen Männer Asylrelevanz iSd GFK und GRC entstehen. Kurz nach der Erlassung des bekämpften Bescheides sei die stärkste nichtatomare Bombe auf Nangarhar abgeworfen worden, wodurch auch zahlreiche Zivilisten getötet worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 06.11.2018 an, zu der sich die belangte Behörde für ihre Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Weder der Rechtsvertreter noch der Rechtsberater des Beschwerdeführers erschienen zur Verhandlung, der Beschwerdeführer erklärte jedoch ausdrücklich, dass er auch ohne Vertreter und Rechtsberater an der Verhandlung teilnehmen könne. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass es bei der zweiten Befragung, bei zwei Fragen vermutlich Missverständnisse zwischen ihm oder dem Dolmetsch gegeben habe. Er habe angegeben, dass er ein Kleinkind gewesen sei, als sein Vater verstorben sei, daher könne er nicht angeben, wann er tatsächlich verstorben sei. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass sie von Afghanistan nach Pakistan übersiedelt seien. Er sei dann gefragt worden, wo seine anderen Geschwister geboren worden seien. Bei dieser Frage sei es zu einem Missverständnis gekommen. Er habe angegeben, dass er nicht wisse, wann die Familie nach Pakistan übersiedelt sei, darüber hinaus wisse er auch nicht, wann sein Vater verstorben sei, protokolliert sei das anders worden. Der Beschwerdeführer gab an aus Afghanistan zu stammen. Er würde keine Dokumente besitzen, auch keine Tazkira. Seine Vorfahren und er seien Afghanen. Er wisse nicht, wie alt er gewesen sei, als die Familie Afghanistan verlassen habe müssen. Er stamme aus Nangarhar, aus der " XXXX " aus dem Grenzgebiet, aus dem Dorf XXXX .Der Beschwerdeführer gab an aus Afghanistan zu stammen. Er würde keine Dokumente besitzen, auch keine Tazkira. Seine Vorfahren und er seien Afghanen. Er wisse nicht, wie alt er gewesen sei, als die Familie Afghanistan verlassen habe müssen. Er stamme aus Nangarhar, aus der " römisch 40 " aus dem Grenzgebiet, aus dem Dorf römisch 40 . Probleme, die durch seinen Bruder entstanden seien, hätten dazu geführt, dass die gesamte Familie aus Afghanistan flüchten habe müssen. Er sei Moslem und Sunnite und gehöre dem Stamm der XXXX an. Diese seien ein Teil der Volksgruppe der Pashtunen.Probleme, die durch seinen Bruder entstanden seien, hätten dazu geführt, dass die gesamte Familie aus Afghanistan flüchten habe müssen. Er sei Moslem und Sunnite und gehöre dem Stamm der römisch 40 an. Diese seien ein Teil der Volksgruppe der Pashtunen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan geboren worden sei. Er könne sich nicht daran erinnern, wann die Familie Afghanistan verlassen habe. Laut den Erzählungen sei er ein Kleinkind gewesen. Er habe dann in Pakistan, in der Stadt XXXX , in einer Gegend namens XXXX , in der Nähe der Straße XXXX , gelebt. Dort befände sich auch eine Moschee namens XXXX .Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan geboren worden sei. Er könne sich nicht daran erinnern, wann die Familie Afghanistan verlassen habe. Laut den Erzählungen sei er ein Kleinkind gewesen. Er habe dann in Pakistan, in der Stadt römisch 40 , in einer Gegend namens römisch 40 , in der Nähe der Straße römisch 40 , gelebt. Dort befände sich auch eine Moschee namens römisch 40 . Er habe in Afghanistan keine Schule besucht, in Pakistan sei er ungefähr ein Jahr lang in eine Koranschule gegangen, deswegen könne er auf Pashtu etwas lesen und schreiben, den Koran könne er auch etwas auf Arabisch lesen. Laut den Erzählungen hätte sein Bruder, der für die Amerikaner gearbeitet habe, die Familie in Afghanistan versorgt. Aufgrund der Probleme, die entstanden seien, habe die Familie nach Pakistan flüchten müssen. Verursacht seien diese Probleme durch seinen Bruder worden. Er selbst sei in Pakistan Straßenverkäufer für Gemüse gewesen. Auf die Frage, ob er wirtschaftliche Probleme in Afghanistan oder in Pakistan gehabt hätte, antworte der Beschwerdeführer, sie hätten hauptsächlich Probleme wegen der Taliban gehabt. Auch als sie nach Pakistan geflüchtet seien, hätten sie erneut Probleme mit den Taliban bekommen. Finanzielle Sorgen seien hinzugekommen. Der Beschwerdeführer erzählte, dass der Vater verstorben sei, er könne sich an seinen Tod nicht erinnern und wisse nicht, ob er in Afghanistan oder in Pakistan getötet worden sei. Er wisse auch nicht, durch wen der Vater getötet worden sei. Vieles sei von ihm ferngehalten worden. Er wisse aber, dass die Familie intensive Probleme mit den Taliban gehabt habe. Der Beschwerdeführer gab an, er habe eine Schwester und vier Brüder. Von seinem ältesten Bruder kenne er den Aufenthaltsort nicht, er wisse nur, dass er für die Amerikaner gearbeitet hätte. Er wisse nicht, ob der Bruder nach wie vor für die Amerikaner arbeiten würde und was sonst mit ihm geschehen sei. Der letzte Informationsstand seit seiner Ausreise sei, dass er sich in Afghanistan aufgehalten und arbeiten würde. Ein anderer Bruder würde in XXXX leben. Von den restlichen zwei Brüdern wisse er nicht, wo sie sich aufhalten würden. Seine Schwester würde bei seiner Mutter bei einem Onkel mütterlicherseits in Pakistan leben.Ein anderer Bruder würde in römisch 40 leben. Von den restlichen zwei Brüdern wisse er nicht, wo sie sich aufhalten würden. Seine Schwester würde bei seiner Mutter bei einem Onkel mütterlicherseits in Pakistan leben. Auf die Frage des Richters, ob er in Afghanistan persönlich Probleme mit staatlichen Behördenorganen oder Privatpersonen gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer sein Bruder hätte als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet. Die Taliban hätten es auf seine gesamte Familie abgesehen, somit sei er auch von diesen Problemen betroffen gewesen. Er sei damals ein Kleinkind gewesen und hätte was passiert sei, nicht richtig wahrnehmen können. Die Mutter habe ihn aus der Heimat weggebracht. Als er älter geworden sei, habe er der Mutter Fragen gestellt. Es seien unbekannte Personen bei ihnen zuhause gewesen und hätten Fragen gestellt. Er habe seine Mutter gefragt, um welche Leute es sich handeln würde. Sie habe gesagt, dass es sich um die Taliban handeln würde und sie auf der Suche nach seinem ältesten Bruder und jenem Bruder seien, welcher nach Europa gegangen sei. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass der ältere Bruder etwa 7 Jahre älter als er sei, was er dann auf 16 Jahre korrigierte. Der Beschwerdeführer erzählte, seine Mutter hätte zu ihm gesagt, er solle das Land so rasch wie möglich verlassen. Sie würden sich an ihm rächen. Das Haus, in welchem er in Pakistan gelebt habe, sei überfallen worden. Sie hätten den Beschwerdeführer verprügelt, bis er bewusstlos geworden sei. Er habe diese Personen nicht erkannt. Das sei etwa ein Jahr vor seiner Flucht gewesen. Die Mutter habe ihm nach dem Vorfall erzählt, dass es sich bei den Männern um die Taliban gehandelt hätte. Sie wollten, dass der älteste Bruder sich ihnen stelle. Die Taliban hätten die Absicht, den Beschwerdeführer zu verschleppen und somit seinen ältesten Bruder zu erpressen, damit er sich stelle. Bei diesem Vorfall seien sie auch auf die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers losgegangen. Nachdem die Männer den Beschwerdeführer zusammengeschlagen hätten, sei er zusammengebrochen, er hätte danach nichts mehr wahrgenommen. Es seien viele Männer anwesend gewesen, einige seien an der Eingangstüre gestanden. Sie hätten Waffen getragen. Sie hätten traditionelle Trachten in weiß angehabt und einen größeren Turban auf. Da sie nicht maskiert gewesen seien, hätte man gesehen, dass sie alle Bärte getragen hätten. Die Männer hätten Pashtu gesprochen. Nachgefragt erzählte der Beschwerdeführer, dass der älteste Bruder als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet hätte. Er habe in XXXX , mit seiner Tätigkeit angefangen, die weiteren Aufenthaltsorte würde der Beschwerdeführer nicht mehr kennen. Er wisse auch nicht, wann der Bruder angefangen habe zu arbeiten. Ob der Bruder heute noch als Dolmetscher arbeiten würde, wisse er auch nicht. Er wisse nicht, ob der Bruder in Afghanistan geblieben, in Pakistan untergetaucht oder nach Europa geflüchtet sei. Vor der Flucht des Beschwerdeführers habe der ältere Bruder etwa vor fünf Jahren die Familie besucht. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt er müsse ihn zu dem anderen Bruder fortschicken. Die Probleme hätten sich zugespitzt, sie seien jetzt alle gefährdet. Er meinte aber, dass alle weggehen müssten, weil sie sich an der Familie rächen würden. Der letzte Kontakt mit seiner Mutter war vor ungefähr 2 Monaten. Sie habe erzählt es ginge ihr gut. Länger hätten sie nicht miteinander sprechen können.Nachgefragt erzählte der Beschwerdeführer, dass der älteste Bruder als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet hätte. Er habe in römisch 40 , mit seiner Tätigkeit angefangen, die weiteren Aufenthaltsorte würde der Beschwerdeführer nicht mehr kennen. Er wisse auch nicht, wann der Bruder angefangen habe zu arbeiten. Ob der Bruder heute noch als Dolmetscher arbeiten würde, wisse er auch nicht. Er wisse nicht, ob der Bruder in Afghanistan geblieben, in Pakistan untergetaucht oder nach Europa geflüchtet sei. Vor der Flucht des Beschwerdeführers habe der ältere Bruder etwa vor fünf Jahren die Familie besucht. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt er müsse ihn zu dem anderen Bruder fortschicken. Die Probleme hätten sich zugespitzt, sie seien jetzt alle gefährdet. Er meinte aber, dass alle weggehen müssten, weil sie sich an der Familie rächen würden. Der letzte Kontakt mit seiner Mutter war vor ungefähr 2 Monaten. Sie habe erzählt es ginge ihr gut. Länger hätten sie nicht miteinander sprechen können. Sein Bruder in Österreich und er würden sich gegenseitig besuchen und intensiven Kontakt zueinander pflegen, obwohl dieser viel arbeiten würde und sehr beschäftigt sei. Sein Bruder wohne bereits in einer Wohngemeinschaft, er selbst in einer Unterkunft der XXXX . Der Beschwerdeführer würde ihn unter der Woche, meistens nach Feierabend besuchen. Er würde ihn regelmäßig sehen. Seit seiner Einreise würde sein Bruder ihn unterstützten, finanziell und auch mit Gewand. Er habe dem Beschwerdeführer auch die Gesetze, die es hier geben würde, erklärt. Er belehre den Beschwerdeführer auch, dass er sich nicht mit falschen Leuten umgebe. Er habe dem Beschwerdeführer auch beigebracht, sich selbst die deutsche Sprache beizubringen und zu versuchen, auf eigenen Beinen zu stehen.Sein Bruder in Österreich und er würden sich gegenseitig besuchen und intensiven Kontakt zueinander pflegen, obwohl dieser viel arbeiten würde und sehr beschäftigt sei. Sein Bruder wohne bereits in einer Wohngemeinschaft, er selbst in einer Unterkunft der römisch 40 . Der Beschwerdeführer würde ihn unter der Woche, meistens nach Feierabend besuchen. Er würde ihn regelmäßig sehen. Seit seiner Einreise würde sein Bruder ihn unterstützten, finanziell und auch mit Gewand. Er habe dem Beschwerdeführer auch die Gesetze, die es hier geben würde, erklärt. Er belehre den Beschwerdeführer auch, dass er sich nicht mit falschen Leuten umgebe. Er habe dem Beschwerdeführer auch beigebracht, sich selbst die deutsche Sprache beizubringen und zu versuchen, auf eigenen Beinen zu stehen. Der Beschwerdeführer erzählte, er ginge etwa vier Stunden täglich in die Schule und würde arbeiten. Das sei ein Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss. Manchmal würde er 1 Stunde, manchmal acht Stunden, manchmal gar nicht in einem XXXX Restaurant in Simmering arbeiten. Er würde Brot backen, Pizzen zubereiten oder Kornspitz und Sesamringe backen.Der Beschwerdeführer erzählte, er ginge etwa vier Stunden täglich in die Schule und würde arbeiten. Das sei ein Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss. Manchmal würde er 1 Stunde, manchmal acht Stunden, manchmal gar nicht in einem römisch 40 Restaurant in Simmering arbeiten. Er würde Brot backen, Pizzen zubereiten oder Kornspitz und Sesamringe backen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht so viel Geld, er würde sich auf den Pflichtschulabschluss vorbereiten, Deutschdiplome würde er keine besitzen. Er hätte mit der Fahrschule begonnen, aber mit der "weißen Karte" dürfe er jetzt keinen Führerschein mehr machen. Ich hätte auch keinen mobilen Internet-Anschluss bekommen. In der Freizeit würde er mit Gleichaltrigen, auch Einheimischen Fußball spielen und regelmäßig ins Fitness-Center gehen. Wenn er in Österreich bleiben dürfte, möchte er sich eine eigene Wohnung schaffen und eine eigene Arbeit haben. Der Beschwerdeführer gab an, dass eine Rückkehr nach Afghanistan seinen Tod bedeuten würde, abgesehen von der Sicherheitslage dort, würde er die Rache der Taliban und des IS fürchten. Sie hätten zwei Symbolfiguren für die Freiheit, wie den General Abdul Razaq brutal ermordet. Er sei der einzige Pashtune gewesen, der es gewagt habe, sich gegen die Taliban erfolgreich zu stellen. Der Beschwerdeführer bat, man möge ihm ein normales friedliches Leben hier ermöglichen. Den Verfahrensparteien wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG Länderdokumente zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.Den Verfahrensparteien wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Länderdokumente zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. In einer Stellungnahme des Migrantinnenvereins vom 09.11.2018 werde auf das Gutachten von Frederike Stahlmann (s. 9-2) verwiesen. Die Möglichkeiten und Gefahren für Rückkehrer würden hier sehr detailliert aufgezeigt werden. Die aktuellen Berichte würde die tiefgreifende Verschlechterung von der Sicherheitslage in Afghanistan aufzeigen. Die sich durchgehend ändernde Situation in Afghanistan mache es notwendig von veralteten Pauschalentscheidungen abzugehen, auch wenn diese nur wenige Jahre in der Vergangenheit liegen würden. Die aktualisierten Länderinformationen vom 29.06.2018 würden die Befürchtungen des Beschwerdeführers bestätigen. Es wurde ein Empfehlungsscheiben seines Trainers beigelegt. Der Beschwerdeführer habe sich schnell in Österreich eingelebt und integriert. Weiters wurde eine Teilnahmebestätigung des XXXX vorgelegt. Der Beschwerdeführer besuchte die Module Deutsch als Zweitsprache, Mathematik, Englisch, Globalität und Transkulturalität sowie Informations- und Kommunikationstechnologie/Medienkompetenz. Schließlich wurden diverse Deutschkursbesuchsbestätigungen vorgelegt.Es wurde ein Empfehlungsscheiben seines Trainers beigelegt. Der Beschwerdeführer habe sich schnell in Österreich eingelebt und integriert. Weiters wurde eine Teilnahmebestätigung des römisch 40 vorgelegt. Der Beschwerdeführer besuchte die Module Deutsch als Zweitsprache, Mathematik, Englisch, Globalität und Transkulturalität sowie Informations- und Kommunikationstechnologie/Medienkompetenz. Schließlich wurden diverse Deutschkursbesuchsbestätigungen vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, gehört der pashtunischen Volksgruppe ( XXXX ) an und ist Moslem/Sunnit. Als (spätestmögliches) Geburtsdatum wurde im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens der XXXX festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX in der Provinz Nangarhar geboren, hat aber Afghanistan schon im Kleinkindalter verlassen und lebte bis zu seiner Ausreise Richtung Europa in der Stadt XXXX in Pakistan. Der Beschwerdeführer besuchte in Pakistan ca. ein Jahr lang eine Koranschule und hat dann schon als Kind als Straßenverkäufer für Gemüse gearbeitet. Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine gesicherten Feststellungen getroffen werden, jedenfalls haben diese sich in Pakistan ereignet, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Kleinkindalter sich nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat. Die Mutter des Beschwerdeführers hat sich zumindest bis Herbst 2018 in Pakistan aufgehalten.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, gehört der pashtunischen Volksgruppe ( römisch 40 ) an und ist Moslem/Sunnit. Als (spätestmögliches) Geburtsdatum wurde im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens der römisch 40 festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 in der Provinz Nangarhar geboren, hat aber Afghanistan schon im Kleinkindalter verlassen und lebte bis zu seiner Ausreise Richtung Europa in der Stadt römisch 40 in Pakistan. Der Beschwerdeführer besuchte in Pakistan ca. ein Jahr lang eine Koranschule und hat dann schon als Kind als Straßenverkäufer für Gemüse gearbeitet. Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine gesicherten Feststellungen getroffen werden, jedenfalls haben diese sich in Pakistan ereignet, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Kleinkindalter sich nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat. Die Mutter des Beschwerdeführers hat sich zumindest bis Herbst 2018 in Pakistan aufgehalten. Der Beschwerdeführer gelangte (spätestens) am 02.04.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wo sich bereits sein Bruder XXXX aufhält. Sein Bruder unterstützt ihn finanziell gelegentlich. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich, er besucht einen Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss und arbeitet (Teilzeit) in einem XXXX Restaurant bzw. Bäckerei in Simmering. Er ist aber noch nicht selbsterhaltungsfähig, sondern wird auch von der XXXX unterstützt. In der Freizeit spielt er Fußball und geht ins Fitnesscenter. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen und ist unbescholten.Der Beschwerdeführer gelangte (spätestens) am 02.04.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wo sich bereits sein Bruder römisch 40 aufhält. Sein Bruder unterstützt ihn finanziell gelegentlich. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich, er besucht einen Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss und arbeitet (Teilzeit) in einem römisch 40 Restaurant bzw. Bäckerei in Simmering. Er ist aber noch nicht selbsterhaltungsfähig, sondern wird auch von der römisch 40 unterstützt. In der Freizeit spielt er Fußball und geht ins Fitnesscenter. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen und ist unbescholten. Zu Afghanistan wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt:
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes: Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018). Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018). Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018). Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden. Bild kann nicht dargestellt werden Afghanistan: Sicherheitslage 1.
- bis 30.9.2018 Jebergi I Staatsgrenzerömisch eins Staatsgrenze Hintergrund: Global Multi-Resolution Topography (GMRT), Marine Geoscience Data System Bild kann nicht dargestellt werden (BFA Staatendokumentation 15.10.2018a) Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen den diversen sicherheitsrelevanten Vorfällen für den Zeitraum 1.4.2018 - 30.9.2018 durch eine Grafik der Staatendokumentation veranschaulicht. Afghanistan: sicherheitsrelevante Vorfälle 1.4.201S bis 30.9.201S Bild kann nicht dargestellt werden GRAFIK FEHLERHAFT!!!!! (LIB S.15) Zivile Opfer Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng - oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018). Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vergleiche UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b). Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 15.7.2018) Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bes timmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol römisch fünf der "Konvention über bes timmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018). Wahlen Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vergleiche IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018). Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018). Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vergleiche UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vergleiche AAN 9.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (9.10.2018): Afghanistan Election Conundrum
(16): Basicfacts about the parliamentary elections, https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-16-basic-facts- about-the-parliamentary-elections/, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (26.9.2018): Afghanistan Election Conundrum
(14): District council and Ghazni parliamentary elections quietly dropped, https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-14district-council- and-ghazni-parliamentary-elections-quietly-dropped/, Zugriff 2.10.2018 AAN - Afghanistan Analysts Network (4.8.2018): Qari Hekmat's Islan Overrun: Taleban defeat -Strichaufzählung 'ISKP' in Jawzjan, https://www.afghanistan-analysts.org/qari-hekmats-island- overruntaleban-defeat-iskp-in-jawzjan/, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (19.8.2018): Afghanistan's Ghani declares Eid ceasefire with Taliban, _ https://www.aliazeera.com/news/2018/08/afghanistan-ghani-declares-eid-ceasefire-taliban- 180819143135061.html, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung ANSA - Agenzia Nationale Stampa Associata (13.8.2018): Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120- morti 695579f5-407b-4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (15.10.2018a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Mai-September 2018, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (15.10.2018b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q2 und Q3, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor -Strichaufzählung CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers, https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troops- killed-ghazni-fight/, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung GT- Gulf Today (12.9.2018): Scores killed in Afghan suicide attack, http://gulftoday.ae/portal/efd26c1a-5e54-42e8-a810-7e18341d14e4.aspx, Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung IEC - Independent Election Commission of Afghanistan (o.D.), http://www.iec.org.af/pdf/vr- 2018/vr-statistics.pdf, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (21.9.2018): The Death Toll for Afghan Forces Is Secret. Here's Why,NYT - The New York Times (21.9.2018): The Death Toll for Afghan Forces römisch eins s Secret. Here's Why, https://www.nytimes.com/2018/09/21/world/asia/afghanistan-securitvcasualties- taliban.html, Zugriff 3.10.2018 -Strichaufzählung SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2018): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2018-07- 30qr.pdf, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung TG - The Guardian (19.8.2018): Afghan president announces conditional ceasefire with Taliban, https://www.theguardian.com/world/2018/aug/19/afghan-ashraf-ghani-conditional-ceasefire-taliban-eid-al-adha, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung Tolonews (28.9.2018): Candidates Begin Campaign For Parliamentary Elections, https://www.tolonews.com/elections-2018/candidates-begin-campaign- %C2%A0parliamentary-elections, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung Tolonews (23.9.2018): Alarm Bells Ring Over High ANA Casualty Rate, https://www.tolonews.com/afghanistan/alarm-bells-ring%C2%A0over%C2%A0high %C2%A0ana%C2%A0casualty-rate, Zugriff 3.10.2018 -Strichaufzählung Tolonews (19.8.2018): Ghani Announces Conditional Ceasefire, https://www.tolonews.com/ afghanistan/ghani-announces-conditional-ceasefire, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018a): Preliminary findings indicate airstrike killed 12 civilians in Maidan Wardak province, https://unama.unmissions.org/preliminary-findings-indicate-airstrike-killed-12-civilians- maidan-wardak-province, Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018b): Concern about rising number of civilian casualties from airstrikes, https://unama.unmissions.org/concern-about- risingnumber-civilian-casualties-airstrikes, Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (17.9.2018): Briefing to the United Nations Security Council by the Secretary-General's Special Representative for Afghanistan, Mr. Tadamichi Yamamoto, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/17 september 2018 srsg briefing security council english.pdf, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (15.7.2018): Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama poc midyear update 2018 15 july english.pdf, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung UNGASC - General Assembly Security Council (10.9.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary General https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg report on afghanistan 12 sept.pdf -Strichaufzählung UNGASC - General Assembly Security Council (6.6.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary General, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg report on afghanistan 6 june.pdf, Zugriff 31.8.2018 KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Anschläge in Nangarhar 11.9.2018 Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018). Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018). Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018 Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a). Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul- Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul- Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018). IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018 Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b). IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018 Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018). Quellen: AFP - Agence France-Presse (11.9.2018): Student killed in twin bomb attack near Afghan girls' school, https://www.afp.com/en/news/23/student-killed-twin-bomb-attack-near-afghan-girls-schooldoc-1904hc1, Zugriff 11.9.2018 AJ - Al Jazeera (10.9.2018): Afghanistan: Bomb attack hits Ahmed Shah Massoud supporters, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-bomb-attack-hits-ahmed-shah-massoudsupporters-180909112746171.html, Zugriff 11.9.2018 AJ - Al Jazeera (6.9.2018): Afghanistan: Two journalists among 20 killed in Kabul blasts, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-deadly-suicide-attack-kabul-sports-club- 180905142909428.html, Zugriff 11.9.2018 CNN - Cable News Network (6.9.2018): Two journalists among 20 killed in wrestling club blasts in Kabul, https://edition.cnn.com/2018/09/06/asia/kabul-attack-wrestling-intl/index.html, Zugriff 11.9.2018 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee- 15721269.html, Zugriff 21.8.2018 Khaama Press (10.9.2018a): Taliban militants overrun Khamab district in Jawzjan proince, https:// www.khaama.com/taliban-militants-overrun-khamab-district-in-jawzjan-province-05929/, Zugriff 11.9.2018 Khaama Press (10.9.2018b): ISIS claims suicide attack on the supporters of Massoud in Kabul, https://www.khaama.com/isis-claims-suicide-attack-on-the-supporters-of-massoud-in-kabul-05926/, Zugriff 11.9.2018 LWJ - Long War Journal (10.9.2018): Taliban threatens Sar-i-Pul City, captures district in Jawzjan, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/09/taliban-threatens-sar-i-pul-city-captures-districtin-jawzjan.php, Zugriff 11.9.2018 LWJ - Long War Journal (30.8.2018): Faryab capital under Taliban threats as Afghan troops desert bases, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/08/faryab-capital-under-taliban-threatas- afghan-troops-desert-bases.php, Zugriff 11.9.2018 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (11.9.2018): Suicide Attack, Bombing Strike Eastern Afghanistan,https://www.rferl.org/a/suicide-attack-bombings-strike-eastern-afghanistan/ 29483707.html, Zugriff 11.9.2018 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.9.2018): At Least 20 People Reported Killed, Including Two Journalists, In Twin Kabul Blasts, https://www.rferl.org/a/at-least-four-killed-in-suicide-attack-at-wrestling-club-in-kabul/29473678.html, Zugriff 11.9.2018 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembersafghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018 SO - Spiegel Online (5.9.2018): Tote und Verletzte bei Doppelanschlag in Kabul, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-tote-und-verletzte-bei-doppelanschlag-in-kabul-a- 1226712.html, Zugriff 11.9.2018 TG - The Guardian (5.9.2018): At least 20 people killed in separate bombings at Kabul wrestling club,https://www.theguardian.com/world/2018/sep/05/at-least-20-people-killed-in-separate- bombings-at-kabul-wrestling-club, Zugriff 11.9.2018 Tolonews (11.9.2018): Suicide Bomber Targets Protest in Nangarhar; Eight Killed,https://www.tolonews.com/afghanistan/suicide-bomber-targets-protest-nangarhar, Zugriff 11.9.2018 Tolonews (10.9.2018a):Center of Jawzjan's Kham Aab District falls to Taliban, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/center-jawzjan%E2%80%99s-kham-aab-districtfalls%C2%A0-taliban, Zugriff 11.9.2018 Tolonews (10.9.2018b):Dozens of Afghan Forces Killed in North, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/afghan-forces-suffer-huge-casualty-toll- %C2%A0north, Zugriff 11.9.2018 TWP - The Washington Post (11.9.2018): Afghan official: Suicide bomber kills 20 in Nangarhar, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghan-official-suicide-bomber-kills-20-innangarhar/2018/09/11/3ba8ec50-b5a8-11e8-ae4f-2c1439c96d79_story.html? noredirect=on&utm_term=.2748ace6475c, Zugriff 11.9.2018 Kommentar: Weiterführende Informationen über die Aktivitäten der Taliban und Zusammenstöße mit den afghanischen Sicherheitskräften werden in der kommenden Aktualisierung (Q3) der Sicherheitslage näher beschrieben. KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018 Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018). IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018 Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b). Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018). Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018). Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018). IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018 Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018). IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018 Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Quellen: AB - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban,Ausschussbericht - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban, https://www.albawaba.com/news/dozens-afghan-soldiers-killed-ghazni-clashes-taliban-1174140, Zugriff 21.8.2018 AJ - Al Jazeera (15.8.2018): Afghanistan: Dozens of security forces killed in Taliban attack, https:// www.aliazeera.com/news/2018/08/afghanistan-dozens-security-forces-killed-taliban-attack- 180815065025633.html, Zugriff 21.8.2018 AJ - Al Jazeera (23.7.2018): Several dead in Kabul suicide blast as exiled VP Dostum returns, https://www.aliazeera.com/news/2018/07/blast-heard-kabul-airport-exiled-vp-dostrum-returns- 180722123819595.html, Zugriff 20.8.2018 ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (14.8.2018): Afghanistan: talebani conquistano base militare a nord, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120- morti 43fcec43-30d1-433b-abe3-4bb6abe7dd32.html, Zugriff 21.8.2018 ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (13.8.2018): Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http:// www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti 695579f5-407b- 4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 21.8.2018 BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2018): Afghan Taliban kidnap dozens of bus passengers near Kunduz, https://www.bbc.com/news/world-asia-45244339, Zugriff 21.8.2018 BBC - British Broadcasting Corporation (15.8.2018): Kabul suicide bomber kills 48 in tuition centre attack, https://www.bbc.com/news/world-asia-45199904, Zugriff 20.8.2018 BZ - Berliner Zeitung (15.8.2018): Erneute Attacken Mindestens 40 Tote bei Taliban-Angriffen in Afghanistan, https://www.berliner-zeitung.de/politik/erneute-attacken-mindestens-40-tote-beitaliban-angriffen-in-afghanistan-31111842, Zugriff 21.8.2018 CBS - CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers, https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troops-killed- ghazni-fight/, Zugriff 21.8.2018 DS - Der Standard (13.8.2018): Taliban töten mindestens 100 Sicherheitskräfte in afghanischer Stadt Ghazni, https://derstandard.at/2000085221814/Dutzende-Tote-bei-Gefechten-umostafghanische-Stadt-Ghazni, Zugriff 21.8.2018 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee- 15721269.html, Zugriff 21.8.2018 France 24 (24.7.2018): Multiple explosions rock Afghan capital Kabul, http://www.france24.com/en/ 20180724-afghanistan-kabul-multiple-blasts-rockets-residential-area-casualties, Zugriff 20.8.2018 IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.8.2018): Afghanistan, i Talebani rapiscono 170 persone in viaggio su tre autobus nel nord del paese, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/08/20/afghanistan-i-talebanirapiscono-170-persone-in-viaggio-su-tre-autobus-nel-nord-del-paese/4569588/, Zugriff 21.8.2018IFQ - römisch eins l Fatto Quotidiano (20.8.2018): Afghanistan, i Talebani rapiscono 170 persone in viaggio su tre autobus nel nord del paese, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/08/20/afghanistan-i-talebanirapiscono-170-persone-in-viaggio-su-tre-autobus-nel-nord-del-paese/4569588/, Zugriff 21.8.2018 NZZ - Neue Zürcher Zeitung (16.8.2018): Bewaffnete greifen Geheimdienst-Einrichtung in Kabul an, https://www.nzz.ch/international/dutzende-tote-bei-selbstmordanschlag-in-kabul-ld.1411834, Zugriff 20.8.2018 Repubblica (15.8.2018): Caos Afghanistan: kamikaze a Kabul tra i giovani diplomati, 34 studenti uccisi, http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/15/news/afghanista i talebani attaccano una base militar e 44 morti-204161975/, Zugriff 20.8.2018 Repubblica (13.8.2018): Afghanistan, Ghazni sotto assedio da quattro giorni, http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/13/news/afghanistan ghazni sotto assedio da quattro gi orni-204035288/, Zugriff 21.8.2018 Reuters (20.8.2018): Taliban reject Afghan ceasefire, kidnap nearly 200 bus passengers, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/taliban-reject-afghan-ceasefire-kidnap- nearly-200-bus-passengers-idUSKCN1L50GZ, Zugriff 22.8.2018 Reuters (16.8.2018a): Death toll in suicide attack on Afghan students revised down to 34, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/death-toll-in-suicide-attack-on-afghan- students-revised-down-to-34-idUSKBN1L10FD, Zugriff 20.8.2018 Reuters (16.8.2018b): Afghan school hit as militants seek soft targets, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack-schools/afghan-schools-hit-as-militants- seek-soft-targets-idUSKBN 1L10XI, Zugriff 20.8.2018 Reuters (3.8.2018): Suicide bomb attack on Afghan Shi'ite mosque kills 39, 80 injured, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/suicide-bomb-attack-on-afghan-shiite- mosque-kills-39-80-iniured-idUSKBN1KQ1DF. 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- Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
- Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
- Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015). Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017). Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018). Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der
- Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der
- Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016). Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018). Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018). Parteienlandschaft und Opposition Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vergleiche Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018). Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb- e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb- e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) Ausschussbericht 18.11.2017; vergleiche AAN 6.5.2018). Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 11.10.2017). Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017). Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram Ausschussbericht 15.1.2016; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017). Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 21.8.2017). Friedens- und Versöhnungsprozess Am
- Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der TalibanBewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der T aliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3.Am
- Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vergleiche TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der TalibanBewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vergleiche TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der T aliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen vergleiche Kapitel
- "Sicherheitslage"). Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018). Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.
- Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.
- Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anmerkung erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anmerkung Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vergleiche TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1434081.html, Zugriff 4.6.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598 1478857553 3-deutschland-auswaertiges- amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik- afghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 23.4.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (6.5.2018): Afghanistans Paradoxical Political Party System: A new AAN report, https://www.afghanistan-analysts.org/publication/aan-papers/outside-inside-afghanistans- paradoxical-political-partv-svstem-2001-16/, Zugriff 28.5.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (12.4.2018): Afghanistan Election Conundrum
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- Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015
- Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung Staatendokumentation beruhend auf den INSO-Zahlen aus den Jahren 2015, 2016, 2017). Im Vergleich folgt ein monatlicher Überblick der sicherheitsrelevanten Vorfälle für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Afghanistan (INSO o.D.) Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO o.D.) Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNGASC 15.3.2016, UNGASC 9.3.2017, UNGASC 27.2.2018) Es folgt ein Jahresvergleich der sicherheitsrelevanten Vorfälle, die von der UN und der NGO INSO in den Jahren 2015, 2016 und 2017 registriert wurden: Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO (o.D.), UN GASC 15.3.2016, UNGASC 9.3.2017, UNGASC 27.2.2018) Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielten Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung der Staatendokumentation) Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2