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{'item': 'W165 2100122-1'}

Obsah (9)Art. 34Art. 133§ 55§ 52§ 46§ 6Artikel 13§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2019 GeschäftszahlW165 2100122-1 SpruchW165 2100122-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK,

Art. 34Abs.

1 Visakodex, VO (EG) 2009/810, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Artikel 34, Absatz eins, Visakodex, VO (EG) 2009/810, als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Dem nunmehrigen Beschwerdeführer, (im Folgenden: BF), einem Staatsangehörigen der Ukraine, wurde am 22.09.2014 von der litauischen Vertretungsbehörde in Kiew ein für den Zeitraum 03.10.2014 bis 02.10.2015 gültiges, zu mehrmaliger Ein- bzw. Ausreise berechtigendes Schengenvisum der Kategorie "C" für einen Aufenthalt von 90 Tagen in 180 Tagen erteilt. Der BF reiste über Litauen in das Schengengebiet ein und begab sich nach eintägigem Aufenthalt in Litauen über Polen und Deutschland nach Österreich, wo dieser seit 13.10.2014 laut ZMR mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Der BF war im österreichischen Firmenbuch laut Gesellschaftsvertrag vom 09.10.2014 als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer offenen Gesellschaft (OG) eingetragen. Mit Schreiben vom 07.11.2014, Zl. HOSE-F-143/001, ersuchte eine Bezirkshauptmannschaft (im Folgenden: BH) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) um Abklärung, ob sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Eine IZR-Abfrage habe keine Abfragedaten ergeben, auch sei bis dato kein Antrag nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bei der BH eingebracht worden. Mit Ersuchen vom 19.11.2014. Zl. 39855/FP, ersuchte die Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: Landespolizeidirektion NÖ) eine Polizeiinspektion um Erhebung, ob der BF über ein gültiges Visum oder sonstiges Dokument (z.B. Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates) verfüge, welches diesen zum legalen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigen würde. Der BF möge weiters zum Zweck seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. dazu zu befragt werden, ob dieser eine Erwerbstätigkeit, selbstständig, unselbstständig, im Bundesgebiet ausübe oder eine solche beabsichtige, da dieser im Firmenbuch als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft aufscheine. Am 24.11.2014 wurde der BF von Organen der Polizeiinspektion an seiner Meldeadresse angetroffen. Im Zuge der fremdenpolizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass der BF über ein Schengenvisum wie vorstehend angegeben, verfüge. Gegenüber den erhebenden Beamten gab der BF an, dass er Gesellschafter einer offenen Gesellschaft sei, als Koch arbeite und auch bei Bau- Renovierungs- und Eröffnungsarbeiten eines Lokals mitgeholfen habe. Die Landespolizeidirektion NÖ setzte hierauf die Polizeiinspektion in Kenntnis, dass das Visum mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seine Gültigkeit verliere und der Fremde somit nicht mehr rechtmäßig aufhältig wäre. Die weitere Zuständigkeit würde beim BFA liegen. In der Folge erließ das BFA am 24.11.2014 einen Festnahmeauftrag gegen den BF (beabsichtigter Auftrag zur Abschiebung). Der BF wurde in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und dessen Vorführung vor das BFA für 25.11.2014 angeordnet. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.11.2014 gab der BF an, noch keine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufgenommen zu haben. Er habe nicht angegeben, dass er bereits gearbeitet habe. Er habe gesagt, dass er als Koch arbeiten werde. Zur Frage: "Was war der Grund für die Beantragung dieses Visums?" gab der BF zu Protokoll: "Ich wollte mich mit Ali hier in Österreich treffen. Wir hatten ja bereits vereinbart, dass wir hier in Österreich eine Firma gründen. Dies hatten wir bereits bei meinem vormaligen Aufenthalt in Österreich vor drei Monaten ausgemacht." Auf Frage: "Was war der Grund dafür, dass Sie gerade ein litauisches Schengenvisum beantragt haben?", gab der BF zu Protokoll: "Ich war als Tourist dort, ich wollte Litauen besichtigen." Auf Frage, wie lange der BF zuletzt in Litauen aufhältig gewesen sei, gab dieser an: "Ich war dort einen Tag. An diesem Tag erhielt ich auch den Grenzkontrollstempel." Auf Frage: "Warum haben Sie bei der litauischen Vertretungsbehörde ein Visum beantragt und nicht bei der österreichischen Botschaft, wo Sie doch als Grund für die Reise die Gründung einer Firma in Wien angaben?", gab der BF an: "Ich wollte schauen, welche Geschäfte ich in Litauen machen könnte." Am Schluss der Einvernahme setzte das BFA den BF darüber in Kenntnis, dass es davon ausgehe, dass der BF durch Vorspiegelung falscher Angaben ein Schengenvisum ausgestellt erhalten habe und dass dieses zwecks Annullierung des Visums die Landespolizeidirektion NÖ verständigen werde. Falls das Visum für ungültig erklärt werden sollte, sei dessen Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig. Diesfalls werde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Es werde ihm Gelegenheit gegeben, freiwillig aus dem Stand der Festnahme in die Ukraine zurückzukehren. Ebenfalls am 25.11.2014 fand eine Einvernahme des BF vor der Landespolizeidirektion NÖ zum Thema "Annullierung des litauischen Visums" statt. Der BF gab hierbei ua wie folgt zu Protokoll: "Mir wird vorgehalten, das ich bei der Beantragung des Visums bei der litauischen Behörde nicht angab, dass der Hauptzweck meines Aufenthaltes im Schengengebiet darin lag, eine Firma in Österreich zu gründen und selbständig erwerbstätig zu sein. Dies hatte ich schon längere Zeit geplant. Mein einziger Bezug zu Litauen bestand darin, in den Schengenraum einzureisen. Ich hielt mich auch nur einen Tag dort auf. Im Anschluss reiste ich über Polen und Deutschland nach Österreich weiter. Das Visum in Litauen erlangte ich sohin durch arglistige Täuschung, weshalb das Visum durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich annulliert wird. Damit bin ich einverstanden. [...] Dazu gebe ich lediglich an, dass das Visum eine Gültigkeit von einem Jahr gehabt hätte und ich der Meinung bin, dass ich eine Firma gründen kann. Ich habe vor der litauischen Behörde bei meinem Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums nicht angegeben, dass ich in Österreich eine Firma gründen möchte oder erwerbstätig zu sein." In weiterer Folge verständigte das BFA die Landespolizeidirektion NÖ zwecks Annullierung des Visums, da davon auszugehen sei, dass der BF das Schengenvisum durch Vorspiegelung falscher Angaben (arglistige Täuschung) ausgestellt erhalten habe. Die Landespolizeidirektion NÖ annullierte mit Bescheid vom 25.11.2014 das von Litauen am 22.09.2014 mit der Nr. 001677364 ausgestellte Visum. Im zu verwendenden Standardformular

Art. VI Visakodex wurde begründend Punkt 8 des Textformulares angekreuzt. ("Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes waren nicht glaubhaft").Die Landespolizeidirektion NÖ annullierte mit Bescheid vom 25.11.2014 das von Litauen am 22.09.2014 mit der Nr. 001677364 ausgestellte Visum. Im zu verwendenden Standardformular

Artikel römisch sechs, Visakodex wurde begründend Punkt 8 des Textformulares angekreuzt. ("Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes waren nicht glaubhaft"). In der Folge unterrichtete die Landespolizeidirektion NÖ Litauen als das Visum erteilt habenden Mitgliedstaat

Art. 34Abs.

1 Visakodex von der Annullierung des Visums unter Anschluss des an den BF ergangenen Annullierungsbescheides. Im Mitteilungsformular wurde als Grund der Annullierung angegeben, dass sich herausgestellt habe, dass der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen für die Visumserteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt habe (Art. 34 Abs. 1 Visakodex). Der Visainhaber sei am 07.10.2014 in Litauen eingereist und seit 13.10.2014 in Österreich mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet. Er habe laut Firmenbuch mit Gesellschaftsvertrag vom 09.10.2014 als unbeschränkt haftender Gesellschafter eine Firma gegründet. Bei der Einvernahme habe er angegeben, dass er den Umstand, dass er in Österreich eine Firma gründen wolle, bereits über einen längeren Zeitraum geplant, dies jedoch der litauischen Behörde verschwiegen habe. Das Visum sei daher annulliert worden, da davon ausgegangen werden könne, dass dieses durch arglistige Täuschung erlangt worden sei.In der Folge unterrichtete die Landespolizeidirektion NÖ Litauen als das Visum erteilt habenden Mitgliedstaat

Artikel 34

, Absatz eins, Visakodex von der Annullierung des Visums unter Anschluss des an den BF ergangenen Annullierungsbescheides. Im Mitteilungsformular wurde als Grund der Annullierung angegeben, dass sich herausgestellt habe, dass der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen für die Visumserteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt habe (Artikel 34, Absatz eins, Visakodex). Der Visainhaber sei am 07.10.2014 in Litauen eingereist und seit 13.10.2014 in Österreich mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet. Er habe laut Firmenbuch mit Gesellschaftsvertrag vom 09.10.2014 als unbeschränkt haftender Gesellschafter eine Firma gegründet. Bei der Einvernahme habe er angegeben, dass er den Umstand, dass er in Österreich eine Firma gründen wolle, bereits über einen längeren Zeitraum geplant, dies jedoch der litauischen Behörde verschwiegen habe. Das Visum sei daher annulliert worden, da davon ausgegangen werden könne, dass dieses durch arglistige Täuschung erlangt worden sei. Mit Bescheid des BFA vom 26.11.2014, Zl. 1044756208-140211201, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55und 57 Asyl

G 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46FPG in die Ukraine zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 26.11.2014, Zl.

1044756208-140211201, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei. Gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom 25.11.2014 wurde am 27.11.2014 Beschwerde eingebracht. Darin wurde vorgebracht, dass die Behörde ihrer Entscheidung falsche Tatsachen zugrunde gelegt habe. Es sei zwar zutreffend, dass der BF als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer offenen Gesellschaft eingetragen sei, jedoch habe er in Österreich keine Arbeitstätigkeit aufgenommen. Ihr Cafe sei erst am 22.11.2014 eröffnet worden und habe er dort weder gearbeitet noch sei er dort bei der Arbeit betreten worden. Er sei am 24.11.2014 von den Beamten einer Polizeiinspektion in seiner Wohnung angetroffen worden. Dort habe er angegeben, dass er vorhabe, in dem besagten Cafe zu arbeiten. Dabei sei er offensichtlich missverstanden worden. Das Visum habe er auf legale Weise erhalten und dieses nicht alleine für die Reise bzw. Geschäftsgründung in Österreich genutzt, sondern sei über Litauen, Polen und Deutschland nach Österreich gereist. Wäre seine alleinige Intention die Geschäftsgründung in Österreich gewesen, so wäre er direkt nach Österreich gereist. Er habe jedoch auch in Litauen sehen wollen, ob dieses Land für ihn für den Export von Reis in Frage käme, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Um die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis hätte er sich mit Hilfe seines Anwaltes kümmern wollen. Am 27.11.2014 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Mit Schreiben vom 27.01.2015 legte die Landespolizeidirektion NÖ dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes samt Unterlagen und einer Stellungnahme vor. Zusammengefasst führte die Behörde aus, dass das Visum unter Berücksichtigung aller Umstände

Art. 34Abs.

1 Visakodex zu annullieren gewesen sei.Mit Schreiben vom 27.01.2015 legte die Landespolizeidirektion NÖ dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes samt Unterlagen und einer Stellungnahme vor. Zusammengefasst führte die Behörde aus, dass das Visum unter Berücksichtigung aller Umstände

Artikel 34, Absatz eins, Visakodex zu annullieren gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Festgestellt werden der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt. Der BF hat das annullierte litauische Schengenvisum durch arglistige Täuschung erlangt. Der BF hat der litauischen Behörde den wahren und einzigen Zweck der Beantragung des Visums (beabsichtigte Unternehmensgründung in Österreich und Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit) verschwiegen und dies in seinen Einvernahmen vor dem BFA und der Landespolizeidirektion NÖ eingestanden.
  2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Behörde und den Angaben des BF, insbesondere dessen Aussagen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.11.2014 und in der am selben Tag zur Annullierung des Visums erfolgten Einvernahme durch die Landespolizeidirektion NÖ. In beiden Einvernahmen gab der BF explizit an, dass der Zweck der Beantragung des litauischen Visums eine seit längerem geplanten Firmengründung in Österreich und selbständige Erwerbstätigkeit gewesen sei. In der Einvernahme vor der Landespolizeidirektion NÖ räumte der BF zudem ausdrücklich ein, dass er der litauischen Behörde bei seiner Visumsbeantragung verschwiegen habe, dass er in Österreich eine Firma gründen habe oder erwerbstätig werden habe wollen. Der Umstand der freiwilligen Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet am 27.11.2014 ergibt sich aus dem IZR.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 (ABl. L 85, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) enthält einen Art. 5 ("Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige"), der in seinem Abs. 1 vorsieht:Die Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 265 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 Amtsblatt L 85, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) enthält einen Artikel 5, ("Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige"), der in seinem Absatz eins, vorsieht: "Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

  1. a)Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen.
  2. b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81, S. 1], vorgeschrieben ist.
  3. b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81, S. 1], vorgeschrieben ist.
  4. c)Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
  5. d)Er darf nicht im SIS [Schengener Informationssystem] zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  6. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein." Die maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex, VO (EG) 2009/810, lauten: Art. 2Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: ... 2. "Visum" die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf
  7. a)die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder;
  8. b)die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten; ... Art. 21Artikel 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, Absatz eins, Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. ...
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat, ... b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; ...
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern. ... Art. 32Artikel 32 Visumverweigerung
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. ..." Art. 34Artikel 34 Annullierung und Aufhebung eines Visums
(1)Ein Visum wird annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.
(2)Ein Visum wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, aufgehoben. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats aufgehoben werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.
(3)Ein Visum kann auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, sind von der Aufhebung in Kenntnis zu setzen.
(4)Hat der Visuminhaber an der Grenze einen oder mehrere der Belege nach Artikel 14 Absatz 3 nicht vorgelegt, so zieht dies nicht automatisch eine Entscheidung zur Annullierung oder Aufhebung des Visums nach sich.
(5)Wird ein Visum annulliert oder aufgehoben, so wird ein Stempel mit den Worten "ANNULLIERT" oder "AUFGEHOBEN" aufgebracht und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal "Kippeffekt" sowie der Begriff "Visum" werden durch Durchstreichen ungültig gemacht.
(6)Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(6)Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(7)Ein Visuminhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde

Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

(7)Ein Visuminhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde

Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs.

(8)

Artikel 13

der VIS-Verordnung sind die Daten zu annullierten oder aufgehobenen Visa in das VIS einzugeben." Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).Artikel 23, Absatz 4,, Artikel 32, Absatz eins und Artikel 35, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor). Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Artikel 21, Absatz 7, des Visakodex vorsieht. Die Vielfalt der von den zuständigen Behörden verwertbaren Belege, von denen Anhang II des Visakodex eine nicht erschöpfende Liste enthält und der ihnen verfügbaren Mittel, einschließlich eines in Art. 21 Abs. 8 des Visakodex vorgesehenen Gesprächs mit dem Antragsteller, bestätigen diese Komplexität der Prüfung von Visumanträgen.Die Vielfalt der von den zuständigen Behörden verwertbaren Belege, von denen Anhang römisch zwei des Visakodex eine nicht erschöpfende Liste enthält und der ihnen verfügbaren Mittel, einschließlich eines in Artikel 21, Absatz 8, des Visakodex vorgesehenen Gesprächs mit dem Antragsteller, bestätigen diese Komplexität der Prüfung von Visumanträgen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung, die die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durchführen, der mit einem Visumantrag befasst wird, umso sorgfältiger sein muss, als ein einheitliches Visum, wenn es erteilt wird, dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den durch den Schengener Grenzkodex festgelegten Grenzen erlaubt. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Art. 4 Abs. 1 bis 4 des Visakodex aufgeführten zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visumanträge über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieses Kodex als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, RdNr. 56-60).Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Artikel 4, Absatz eins bis 4 des Visakodex aufgeführten zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visumanträge über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 32, Absatz eins und Artikel 35, Absatz 6, dieses Kodex als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, RdNr. 56-60). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das von Litauen ausgestellte Visum

Art. 34Abs.

1 Visakodex annulliert und dem BF die Entscheidung über die Annullierung des Visums samt Begründung unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Standardformulars in Anhang VI Visakodex mitgeteilt. Durch das Ankreuzen von Textfeld Punkt 8 des Standardformulares brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, dass sie den Visumsverweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 lit a sublit ii Visakodex (Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet), als gegeben erachtete.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das von Litauen ausgestellte Visum

Artikel 34

, Absatz eins, Visakodex annulliert und dem BF die Entscheidung über die Annullierung des Visums samt Begründung unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Standardformulars in Anhang römisch sechs Visakodex mitgeteilt. Durch das Ankreuzen von Textfeld Punkt 8 des Standardformulares brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, dass sie den Visumsverweigerungsgrund des Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, Visakodex (Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet), als gegeben erachtete. Wie im Folgenden ausgeführt wird, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese Zweifel an Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes des BF erkannt hat und demnach davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren (Art. 34 Abs. 1 Visakodex).Wie im Folgenden ausgeführt wird, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese Zweifel an Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes des BF erkannt hat und demnach davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren (Artikel 34, Absatz eins, Visakodex). Die Behörde hat unter Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und im Akt nachvollziehbar und ausführlich dargelegt, dass gegenständlich die zur Annullierung eines Visums führende Nichterfüllung der Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt vorgelegen ist und insbesondere ernsthafte Gründe zur Annahme bestanden haben, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Der BF hat in seiner Einvernahme vor dem BFA am 25.11.2014 nach dem Grund für die Beantragung des gegenständlichen Visums befragt, dezidiert zu Protokoll gegeben, dass er sich in Österreich mit einer mit ihrem Vornamen bezeichneten Person zwecks einer bereits vor drei Monaten mit dieser im Zuge eines Österreichaufenthaltes vereinbarten beabsichtigten Firmengründung in Österreich treffen habe wollen. Als alleiniger Zweck der Beantragung des litauischen Visums wurde somit expressis verbis ausschließlich eine seit längerem geplante Firmengründung in Österreich genannt. Von allfälligen touristischen bzw. geschäftlichen Motiven des BF in Bezug auf Litauen war somit zunächst keinerlei Rede. Der anschließende Versuch des BF, diese Aussage dadurch "zurecht zu rücken" bzw. ungeschehen zu machen, indem er unmittelbar danach auf weitere Befragung, aus welchem Grund er diesfalls gerade ein litauisches Visum beantragt habe, angab, dass er (einen Tag) als Tourist in Litauen gewesen sei, da er Litauen besichtigen habe wollen bzw. auf insistierende Befragung, weshalb er im Hinblick auf die als Reisegrund genannte Firmengründung in Österreich nicht bei der österreichischen Botschaft ein Visum beantragt habe, wiederum im Widerspruch dazu, aussagte, dass er schauen habe wollen, welche Geschäfte er in Litauen machen könne, geht ins Leere. Die Behauptung, sich in Litauen nach möglichen Geschäftsbeziehungen umsehen zu wollen, ist schon insofern als unglaubwürdig anzusehen, als der BF Litauen nach nur eintägigem Aufenthalt bereits wieder verlassen hat. Noch in seiner am Tag der Einvernahme vor dem BFA erfolgten Einvernahme vor der belangten Behörde zum Thema der Visumsannullierung hat der BF zudem den Vorhalt, dass er bei der Visumsbeantragung gegenüber der litauischen Behörde den Hauptzweck des geplanten Aufenthaltes im Schengengebiet - eine seit längerem geplante Firmengründung in Österreich und eine selbständige Erwerbstätigkeit - verschwiegen habe und der einzige Bezug zu Litauen darin bestanden habe, in den Schengenraum einzureisen und nach nur eintägigem Aufenthalt in Litauen nach Österreich weiter zu reisen, nicht einmal dementiert. Der BF hat darüber hinaus sogar selbst eingeräumt, dass er der litauischen Behörde bei der Visumsbeantragung eine geplante Firmengründung bzw Erwerbstätigkeit in Österreich verschwiegen habe. Schlussendlich hat der BF auch den Vorwurf, dass er das litauische Visum durch arglistige Täuschung erlangt habe, unwidersprochen zur Kenntnis genommen und sich im Hinblick darauf mit der Annullierung des Visums einverstanden erklärt. Die nunmehrigen, mit den bisherigen Aussagen des BF nicht in Einklang zu bringenden Beschwerdeausführungen, wonach der BF das Visum plötzlich nicht mehr allein für die Reise bzw. Geschäftsgründung in Österreich genutzt haben will - diesfalls wäre er direkt nach Österreich gereist - vermögen am durch die Behörde der Entscheidung zutreffend zugrunde gelegten Sachverhalt nichts zu ändern und zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung zu führen. Die Voraussetzungen für die Annullierung eines Visums im Sinne des Art. 34 Abs. 1 Visakodex waren somit gegeben, sodass die Behörde das Visum unter Wahrung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) zu Recht annulliert hat.Die Voraussetzungen für die Annullierung eines Visums im Sinne des Artikel 34, Absatz eins, Visakodex waren somit gegeben, sodass die Behörde das Visum unter Wahrung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) zu Recht annulliert hat. Eine mündliche Verhandlung war

§ 11aAbs.

2 FPG nicht durchzuführen.Eine mündliche Verhandlung war

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen einErkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W165.2100122.1.00

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