1 Visakodex, VO (EG) 2009/810, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Dem nunmehrigen Beschwerdeführer, (im Folgenden: BF), einem Staatsangehörigen der Ukraine, wurde am 22.09.2014 von der litauischen Vertretungsbehörde in Kiew ein für den Zeitraum 03.10.2014 bis 02.10.2015 gültiges, zu mehrmaliger Ein- bzw. Ausreise berechtigendes Schengenvisum der Kategorie "C" für einen Aufenthalt von 90 Tagen in 180 Tagen erteilt. Der BF reiste über Litauen in das Schengengebiet ein und begab sich nach eintägigem Aufenthalt in Litauen über Polen und Deutschland nach Österreich, wo dieser seit 13.10.2014 laut ZMR mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Der BF war im österreichischen Firmenbuch laut Gesellschaftsvertrag vom 09.10.2014 als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer offenen Gesellschaft (OG) eingetragen. Mit Schreiben vom 07.11.2014, Zl. HOSE-F-143/001, ersuchte eine Bezirkshauptmannschaft (im Folgenden: BH) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) um Abklärung, ob sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Eine IZR-Abfrage habe keine Abfragedaten ergeben, auch sei bis dato kein Antrag nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bei der BH eingebracht worden. Mit Ersuchen vom 19.11.2014. Zl. 39855/FP, ersuchte die Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: Landespolizeidirektion NÖ) eine Polizeiinspektion um Erhebung, ob der BF über ein gültiges Visum oder sonstiges Dokument (z.B. Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates) verfüge, welches diesen zum legalen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigen würde. Der BF möge weiters zum Zweck seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. dazu zu befragt werden, ob dieser eine Erwerbstätigkeit, selbstständig, unselbstständig, im Bundesgebiet ausübe oder eine solche beabsichtige, da dieser im Firmenbuch als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft aufscheine. Am 24.11.2014 wurde der BF von Organen der Polizeiinspektion an seiner Meldeadresse angetroffen. Im Zuge der fremdenpolizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass der BF über ein Schengenvisum wie vorstehend angegeben, verfüge. Gegenüber den erhebenden Beamten gab der BF an, dass er Gesellschafter einer offenen Gesellschaft sei, als Koch arbeite und auch bei Bau- Renovierungs- und Eröffnungsarbeiten eines Lokals mitgeholfen habe. Die Landespolizeidirektion NÖ setzte hierauf die Polizeiinspektion in Kenntnis, dass das Visum mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seine Gültigkeit verliere und der Fremde somit nicht mehr rechtmäßig aufhältig wäre. Die weitere Zuständigkeit würde beim BFA liegen. In der Folge erließ das BFA am 24.11.2014 einen Festnahmeauftrag gegen den BF (beabsichtigter Auftrag zur Abschiebung). Der BF wurde in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und dessen Vorführung vor das BFA für 25.11.2014 angeordnet. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.11.2014 gab der BF an, noch keine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufgenommen zu haben. Er habe nicht angegeben, dass er bereits gearbeitet habe. Er habe gesagt, dass er als Koch arbeiten werde. Zur Frage: "Was war der Grund für die Beantragung dieses Visums?" gab der BF zu Protokoll: "Ich wollte mich mit Ali hier in Österreich treffen. Wir hatten ja bereits vereinbart, dass wir hier in Österreich eine Firma gründen. Dies hatten wir bereits bei meinem vormaligen Aufenthalt in Österreich vor drei Monaten ausgemacht." Auf Frage: "Was war der Grund dafür, dass Sie gerade ein litauisches Schengenvisum beantragt haben?", gab der BF zu Protokoll: "Ich war als Tourist dort, ich wollte Litauen besichtigen." Auf Frage, wie lange der BF zuletzt in Litauen aufhältig gewesen sei, gab dieser an: "Ich war dort einen Tag. An diesem Tag erhielt ich auch den Grenzkontrollstempel." Auf Frage: "Warum haben Sie bei der litauischen Vertretungsbehörde ein Visum beantragt und nicht bei der österreichischen Botschaft, wo Sie doch als Grund für die Reise die Gründung einer Firma in Wien angaben?", gab der BF an: "Ich wollte schauen, welche Geschäfte ich in Litauen machen könnte." Am Schluss der Einvernahme setzte das BFA den BF darüber in Kenntnis, dass es davon ausgehe, dass der BF durch Vorspiegelung falscher Angaben ein Schengenvisum ausgestellt erhalten habe und dass dieses zwecks Annullierung des Visums die Landespolizeidirektion NÖ verständigen werde. Falls das Visum für ungültig erklärt werden sollte, sei dessen Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig. Diesfalls werde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Es werde ihm Gelegenheit gegeben, freiwillig aus dem Stand der Festnahme in die Ukraine zurückzukehren. Ebenfalls am 25.11.2014 fand eine Einvernahme des BF vor der Landespolizeidirektion NÖ zum Thema "Annullierung des litauischen Visums" statt. Der BF gab hierbei ua wie folgt zu Protokoll: "Mir wird vorgehalten, das ich bei der Beantragung des Visums bei der litauischen Behörde nicht angab, dass der Hauptzweck meines Aufenthaltes im Schengengebiet darin lag, eine Firma in Österreich zu gründen und selbständig erwerbstätig zu sein. Dies hatte ich schon längere Zeit geplant. Mein einziger Bezug zu Litauen bestand darin, in den Schengenraum einzureisen. Ich hielt mich auch nur einen Tag dort auf. Im Anschluss reiste ich über Polen und Deutschland nach Österreich weiter. Das Visum in Litauen erlangte ich sohin durch arglistige Täuschung, weshalb das Visum durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich annulliert wird. Damit bin ich einverstanden. [...] Dazu gebe ich lediglich an, dass das Visum eine Gültigkeit von einem Jahr gehabt hätte und ich der Meinung bin, dass ich eine Firma gründen kann. Ich habe vor der litauischen Behörde bei meinem Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums nicht angegeben, dass ich in Österreich eine Firma gründen möchte oder erwerbstätig zu sein." In weiterer Folge verständigte das BFA die Landespolizeidirektion NÖ zwecks Annullierung des Visums, da davon auszugehen sei, dass der BF das Schengenvisum durch Vorspiegelung falscher Angaben (arglistige Täuschung) ausgestellt erhalten habe. Die Landespolizeidirektion NÖ annullierte mit Bescheid vom 25.11.2014 das von Litauen am 22.09.2014 mit der Nr. 001677364 ausgestellte Visum. Im zu verwendenden Standardformular
Art. VI Visakodex wurde begründend Punkt 8 des Textformulares angekreuzt. ("Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes waren nicht glaubhaft").Die Landespolizeidirektion NÖ annullierte mit Bescheid vom 25.11.2014 das von Litauen am 22.09.2014 mit der Nr. 001677364 ausgestellte Visum. Im zu verwendenden Standardformular
Artikel römisch sechs, Visakodex wurde begründend Punkt 8 des Textformulares angekreuzt. ("Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes waren nicht glaubhaft"). In der Folge unterrichtete die Landespolizeidirektion NÖ Litauen als das Visum erteilt habenden Mitgliedstaat
1 Visakodex von der Annullierung des Visums unter Anschluss des an den BF ergangenen Annullierungsbescheides. Im Mitteilungsformular wurde als Grund der Annullierung angegeben, dass sich herausgestellt habe, dass der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen für die Visumserteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt habe (Art. 34 Abs. 1 Visakodex). Der Visainhaber sei am 07.10.2014 in Litauen eingereist und seit 13.10.2014 in Österreich mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet. Er habe laut Firmenbuch mit Gesellschaftsvertrag vom 09.10.2014 als unbeschränkt haftender Gesellschafter eine Firma gegründet. Bei der Einvernahme habe er angegeben, dass er den Umstand, dass er in Österreich eine Firma gründen wolle, bereits über einen längeren Zeitraum geplant, dies jedoch der litauischen Behörde verschwiegen habe. Das Visum sei daher annulliert worden, da davon ausgegangen werden könne, dass dieses durch arglistige Täuschung erlangt worden sei.In der Folge unterrichtete die Landespolizeidirektion NÖ Litauen als das Visum erteilt habenden Mitgliedstaat
, Absatz eins, Visakodex von der Annullierung des Visums unter Anschluss des an den BF ergangenen Annullierungsbescheides. Im Mitteilungsformular wurde als Grund der Annullierung angegeben, dass sich herausgestellt habe, dass der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen für die Visumserteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt habe (Artikel 34, Absatz eins, Visakodex). Der Visainhaber sei am 07.10.2014 in Litauen eingereist und seit 13.10.2014 in Österreich mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet. Er habe laut Firmenbuch mit Gesellschaftsvertrag vom 09.10.2014 als unbeschränkt haftender Gesellschafter eine Firma gegründet. Bei der Einvernahme habe er angegeben, dass er den Umstand, dass er in Österreich eine Firma gründen wolle, bereits über einen längeren Zeitraum geplant, dies jedoch der litauischen Behörde verschwiegen habe. Das Visum sei daher annulliert worden, da davon ausgegangen werden könne, dass dieses durch arglistige Täuschung erlangt worden sei. Mit Bescheid des BFA vom 26.11.2014, Zl. 1044756208-140211201, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
1044756208-140211201, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei. Gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom 25.11.2014 wurde am 27.11.2014 Beschwerde eingebracht. Darin wurde vorgebracht, dass die Behörde ihrer Entscheidung falsche Tatsachen zugrunde gelegt habe. Es sei zwar zutreffend, dass der BF als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer offenen Gesellschaft eingetragen sei, jedoch habe er in Österreich keine Arbeitstätigkeit aufgenommen. Ihr Cafe sei erst am 22.11.2014 eröffnet worden und habe er dort weder gearbeitet noch sei er dort bei der Arbeit betreten worden. Er sei am 24.11.2014 von den Beamten einer Polizeiinspektion in seiner Wohnung angetroffen worden. Dort habe er angegeben, dass er vorhabe, in dem besagten Cafe zu arbeiten. Dabei sei er offensichtlich missverstanden worden. Das Visum habe er auf legale Weise erhalten und dieses nicht alleine für die Reise bzw. Geschäftsgründung in Österreich genutzt, sondern sei über Litauen, Polen und Deutschland nach Österreich gereist. Wäre seine alleinige Intention die Geschäftsgründung in Österreich gewesen, so wäre er direkt nach Österreich gereist. Er habe jedoch auch in Litauen sehen wollen, ob dieses Land für ihn für den Export von Reis in Frage käme, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Um die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis hätte er sich mit Hilfe seines Anwaltes kümmern wollen. Am 27.11.2014 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Mit Schreiben vom 27.01.2015 legte die Landespolizeidirektion NÖ dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes samt Unterlagen und einer Stellungnahme vor. Zusammengefasst führte die Behörde aus, dass das Visum unter Berücksichtigung aller Umstände
1 Visakodex zu annullieren gewesen sei.Mit Schreiben vom 27.01.2015 legte die Landespolizeidirektion NÖ dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes samt Unterlagen und einer Stellungnahme vor. Zusammengefasst führte die Behörde aus, dass das Visum unter Berücksichtigung aller Umstände
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 (ABl. L 85, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) enthält einen Art. 5 ("Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige"), der in seinem Abs. 1 vorsieht:Die Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 265 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 Amtsblatt L 85, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) enthält einen Artikel 5, ("Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige"), der in seinem Absatz eins, vorsieht: "Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs.
der VIS-Verordnung sind die Daten zu annullierten oder aufgehobenen Visa in das VIS einzugeben." Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1 Visakodex annulliert und dem BF die Entscheidung über die Annullierung des Visums samt Begründung unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Standardformulars in Anhang VI Visakodex mitgeteilt. Durch das Ankreuzen von Textfeld Punkt 8 des Standardformulares brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, dass sie den Visumsverweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 lit a sublit ii Visakodex (Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet), als gegeben erachtete.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das von Litauen ausgestellte Visum
, Absatz eins, Visakodex annulliert und dem BF die Entscheidung über die Annullierung des Visums samt Begründung unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Standardformulars in Anhang römisch sechs Visakodex mitgeteilt. Durch das Ankreuzen von Textfeld Punkt 8 des Standardformulares brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, dass sie den Visumsverweigerungsgrund des Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, Visakodex (Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet), als gegeben erachtete. Wie im Folgenden ausgeführt wird, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese Zweifel an Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes des BF erkannt hat und demnach davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren (Art. 34 Abs. 1 Visakodex).Wie im Folgenden ausgeführt wird, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese Zweifel an Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes des BF erkannt hat und demnach davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren (Artikel 34, Absatz eins, Visakodex). Die Behörde hat unter Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und im Akt nachvollziehbar und ausführlich dargelegt, dass gegenständlich die zur Annullierung eines Visums führende Nichterfüllung der Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt vorgelegen ist und insbesondere ernsthafte Gründe zur Annahme bestanden haben, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Der BF hat in seiner Einvernahme vor dem BFA am 25.11.2014 nach dem Grund für die Beantragung des gegenständlichen Visums befragt, dezidiert zu Protokoll gegeben, dass er sich in Österreich mit einer mit ihrem Vornamen bezeichneten Person zwecks einer bereits vor drei Monaten mit dieser im Zuge eines Österreichaufenthaltes vereinbarten beabsichtigten Firmengründung in Österreich treffen habe wollen. Als alleiniger Zweck der Beantragung des litauischen Visums wurde somit expressis verbis ausschließlich eine seit längerem geplante Firmengründung in Österreich genannt. Von allfälligen touristischen bzw. geschäftlichen Motiven des BF in Bezug auf Litauen war somit zunächst keinerlei Rede. Der anschließende Versuch des BF, diese Aussage dadurch "zurecht zu rücken" bzw. ungeschehen zu machen, indem er unmittelbar danach auf weitere Befragung, aus welchem Grund er diesfalls gerade ein litauisches Visum beantragt habe, angab, dass er (einen Tag) als Tourist in Litauen gewesen sei, da er Litauen besichtigen habe wollen bzw. auf insistierende Befragung, weshalb er im Hinblick auf die als Reisegrund genannte Firmengründung in Österreich nicht bei der österreichischen Botschaft ein Visum beantragt habe, wiederum im Widerspruch dazu, aussagte, dass er schauen habe wollen, welche Geschäfte er in Litauen machen könne, geht ins Leere. Die Behauptung, sich in Litauen nach möglichen Geschäftsbeziehungen umsehen zu wollen, ist schon insofern als unglaubwürdig anzusehen, als der BF Litauen nach nur eintägigem Aufenthalt bereits wieder verlassen hat. Noch in seiner am Tag der Einvernahme vor dem BFA erfolgten Einvernahme vor der belangten Behörde zum Thema der Visumsannullierung hat der BF zudem den Vorhalt, dass er bei der Visumsbeantragung gegenüber der litauischen Behörde den Hauptzweck des geplanten Aufenthaltes im Schengengebiet - eine seit längerem geplante Firmengründung in Österreich und eine selbständige Erwerbstätigkeit - verschwiegen habe und der einzige Bezug zu Litauen darin bestanden habe, in den Schengenraum einzureisen und nach nur eintägigem Aufenthalt in Litauen nach Österreich weiter zu reisen, nicht einmal dementiert. Der BF hat darüber hinaus sogar selbst eingeräumt, dass er der litauischen Behörde bei der Visumsbeantragung eine geplante Firmengründung bzw Erwerbstätigkeit in Österreich verschwiegen habe. Schlussendlich hat der BF auch den Vorwurf, dass er das litauische Visum durch arglistige Täuschung erlangt habe, unwidersprochen zur Kenntnis genommen und sich im Hinblick darauf mit der Annullierung des Visums einverstanden erklärt. Die nunmehrigen, mit den bisherigen Aussagen des BF nicht in Einklang zu bringenden Beschwerdeausführungen, wonach der BF das Visum plötzlich nicht mehr allein für die Reise bzw. Geschäftsgründung in Österreich genutzt haben will - diesfalls wäre er direkt nach Österreich gereist - vermögen am durch die Behörde der Entscheidung zutreffend zugrunde gelegten Sachverhalt nichts zu ändern und zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung zu führen. Die Voraussetzungen für die Annullierung eines Visums im Sinne des Art. 34 Abs. 1 Visakodex waren somit gegeben, sodass die Behörde das Visum unter Wahrung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) zu Recht annulliert hat.Die Voraussetzungen für die Annullierung eines Visums im Sinne des Artikel 34, Absatz eins, Visakodex waren somit gegeben, sodass die Behörde das Visum unter Wahrung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) zu Recht annulliert hat. Eine mündliche Verhandlung war
2 FPG nicht durchzuführen.Eine mündliche Verhandlung war
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen einErkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W165.2100122.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.