GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 503,00 (inkl. USt) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1) Der Antragsteller, ein Facharzt für Psychiatrie, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2018, GZ. I413 2145088-1/12, von der Gerichtsabteilung I413
Vm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Dabei wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:1) Der Antragsteller, ein Facharzt für Psychiatrie, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2018, GZ. I413 2145088-1/12, von der Gerichtsabteilung I413
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Dabei wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten: * Ist der Beschwerdeführer diskretions- und dispositionsfähig? * Leider der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung? * Sollte der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leiden, wie wird diese behandelt? Benötigt der Beschwerdeführer spezifische Medikamente, wie Psychopharmaka, Schmerz- oder Beruhigungsmittel (Wirkstoffe und Produktbezeichnungen dieser allenfalls benötigten Mittel anführen)? Benötigt er eine Anstaltsbetreuung oder ambulante Einrichtung zur Behandlung? 2) Mit Schriftsatz vom 08.11.2018 legte der Antragsteller das schriftlich erstellte Gutachten samt folgender Gebührennote vor: GEBÜHRENNOTE Nr. 01/2018/BVwG Ich erlaube mir, für die Untersuchung und die Erstellung eines ausführlichen psychiatrischen Gutachtens betreffend XXXX, geb. XXXX, GZ 413 2145088-1/12E, folgende Kosten lt. GebAG 1975 i.d. geltenden Fassung in Rechnung zu stellen:Ich erlaube mir, für die Untersuchung und die Erstellung eines ausführlichen psychiatrischen Gutachtens betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , GZ 413 2145088-1/12E, folgende Kosten lt. GebAG 1975 i.d. geltenden Fassung in Rechnung zu stellen: Persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 7.11.2018 von 9:00 bis 10:30 Uhr in meiner Ordination in XXXX (2 Stunden à 300.-)-€Persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 7.11.2018 von 9:00 bis 10:30 Uhr in meiner Ordination in römisch 40 (2 Stunden à 300.-)-€ 600,00 Aktenstudium, Erstellung des Gutachtens, Schreibarbeit 1 St.-€ 300,00 20 % USt.-€ 180,00 gesamt Euro-€ 1080,00 3) Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2018 wurde dem Antragsteller - mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen - zusammengefasst zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall die Gebühr für Mühewaltung, mangels Vorliegens einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG, nach den Tarifen des §§ 43 ff GebAG zu bestimmen sei, welche als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten anzusehen sei. Darüber hinaus wurde der Antragsteller darüber informiert, dass die Höhe der Gebühr für das Reinschreiben von Befund und Gutachten
AG sowie die Höhe der Gebühr für das Aktenstudium
AG gesetzlich festgesetzt sei.3) Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2018 wurde dem Antragsteller - mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen - zusammengefasst zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall die Gebühr für Mühewaltung, mangels Vorliegens einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG, nach den Tarifen des Paragraphen 43, ff GebAG zu bestimmen sei, welche als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten anzusehen sei. Darüber hinaus wurde der Antragsteller darüber informiert, dass die Höhe der Gebühr für das Reinschreiben von Befund und Gutachten
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sowie die Höhe der Gebühr für das Aktenstudium
Paragraph 36, GebAG gesetzlich festgesetzt sei. 4) In der Folge langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. § 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist. Zu A)
AG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
AG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.
Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (Paragraphen 43, ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Im für das gegenständliche Verfahren
GVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.Im für das gegenständliche Verfahren
Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall prinzipiell nach den Tarifen der §§ 43 ff GebAG zu bestimmen.Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall prinzipiell nach den Tarifen der Paragraphen 43, ff GebAG zu bestimmen.
AG gilt § 43 GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.
Paragraph 49, Absatz 2, GebAG gilt Paragraph 43, GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (Paragraph 34, Absatz eins,) zulässig. Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinn des § 49 Abs. 2 sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind (vgl. LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG, GebührenanspruchsG [2001] E11 zu § 49 GebAG).Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind vergleiche LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG, GebührenanspruchsG [2001] E11 zu Paragraph 49, GebAG). Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen (vgl. OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen (vgl. OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79).Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen vergleiche OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen vergleiche OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen weder eine besonders ausführliche Begründung noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des § 43 GebAG zur Anwendung kommt.Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen weder eine besonders ausführliche Begründung noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des Paragraph 43, GebAG zur Anwendung kommt. Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:Die Tarife sind in Paragraph 43, GebAG wie folgt geregelt: "§ 43
AG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.
Paragraph 36, GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr. Im gegenständlichen Verfahren wurden dem Antragsteller die betreffend den Akt des Beschwerdeführers notwendigen Unterlagen aus dem Verfahrensakt von der zuständigen Gerichtsabteilung per Post übermittelt. Somit steht dem Sachverständigen für das Aktenstudium eine Gebühr für das Studium eines Aktenbandes in Höhe von € 44,90 zu. Zu der beantragten Gebühr für die Erstellung des Gutachtens und die Schreibarbeit: Da die in § 43 GebAG standardisiert vorgesehenen Leistungen als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten anzusehen sind, kann eine gesonderte Gebühr für die "Erstellung des Gutachtens" nicht zugesprochen werden.Da die in Paragraph 43, GebAG standardisiert vorgesehenen Leistungen als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten anzusehen sind, kann eine gesonderte Gebühr für die "Erstellung des Gutachtens" nicht zugesprochen werden.
AG sind dem Sachverständigen folgende Kosten zu ersetzen:
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sind dem Sachverständigen folgende Kosten zu ersetzen: "3. die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke im Betrag von 2 Euro für jede Seite der Urschrift und von 60 Cent einer Ausfertigung [...]." Im gegenständlichen Fall umfasst das Gutachten acht Seiten, weshalb dem Sachverständigen für das Reinschreiben ein Betrag von € 16,00 (8 Seiten zu € 2,00) für die Urschrift sowie ein Betrag von € 9,60 (16 Seiten zu € 0,60) für zwei Ausfertigungen gebührt. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§ 43 Abs. 1 lit. d)Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (Paragraph 43, Absatz eins, Litera d,) 3 Fragen á € 116,20-€ 348,60 Aktenstudium (§ 36)Aktenstudium (Paragraph 36,) 1 Aktenband à € 44,90-€ 44,90 Reinschreiben (§ 31 Abs. 1 Z 3)-€ 16,00Reinschreiben (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3,)-€ 16,00 Ausfertigungen (§ 31 Abs. 1 Z 3)-€ 9,60Ausfertigungen (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3,)-€ 9,60 Summe-€ 419,10 20 % Mehrwertsteuer-€ 83,82 Endsumme (aufgerundet auf volle 10 Cent)-€ 503,00 Es war daher die Gebühr des Sachverständigen mit EUR 503,00 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W181.2210988.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.