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{'item': 'W189 2010970-1'}

Obsah (13)§§ 3§ 9§§ 54Art. 133§ 8§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 58§ 17Art. 130§ 6

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2019 GeschäftszahlW189 2010970-1 SpruchW189 2010970-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire)

§ 9

BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX

§§ 54Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire)

Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40

Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire), reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.08.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.08.2013 erklärte der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire), Zugehöriger der Volksgruppe der Adougrou und römisch-katholischen Glaubens zu sein. Er spreche Französisch, habe von 1992 bis 2001 die Grundschule besucht und zuletzt als Informatiker gearbeitet. Er sei ledig und kinderlos. Im Herkunftsstaat würden die Eltern, der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers leben. Vor seiner Einreise in das Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer etwa zwei Jahre in Tunesien gelebt. Zu den Fluchtgründen brachte er vor, dass der ehemalige Präsident der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) am 11.04.2011 die Macht verloren habe und der neue Präsident alle Minister und Offiziere, sowie deren Familien, zu verfolgen begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe sich sechs Monate lang in einem Dorf versteckt und sei im Oktober 2011 nach Tunesien geflohen, wo es aber kein Asyl gebe, weshalb er nach Österreich gekommen sei. Nun habe er gehört, dass seine Familie es nach Liberia geschafft habe.
  2. Am 17.04.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass er in der Hauptstadt gelebt habe, wo sein Vater Diplomat gewesen sei. Im Herkunftsstaat habe er eine weiterbildende Schule mit Schwerpunkt in Informatik und Elektronik besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Er habe im Herkunftsstaat keine Strafrechtsdelikte begangen, sondern nur gegen die Macht von RDR bzw. RHDP protestiert. Er habe jedoch Probleme mit der Polizei, bzw. staatlichen Stellen gehabt, da er ein Diplomatenkind gewesen sei und sein Vater Probleme gehabt habe. Nach seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass Präsident Gbagbo, welchen sein Vater unterstützt habe, am 11.04.2011 die Macht verloren habe. Als der neue Präsident Ouattara an die Macht gekommen sei, habe er angefangen alle Unterstützer Gbagbos zu verhaften: Minister und ihre Familien, Militäroffiziere und alle, die mit ihm gearbeitet hätten. Aus diesem Grund habe sein Vater gesagt, dass sie in ein Dorf flüchten sollen, wo der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern sechs Monate verblieben sei. Da sein Vater Angst gehabt hätte verhaftet zu werden, habe er gesagt, dass sie nach Liberia flüchten würden, was der Beschwerdeführer jedoch nicht gewollt habe, weil dort immer noch Leute verhaftet werden würden und es keinen Frieden gebe. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer nach Tunesien geflüchtet. In der Zeit, als sie sich im Dorf versteckt hätten, habe es auch hin und wieder Verhaftungen gegeben. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien im Haus geblieben und hätten Radio gehört und hätte sein Vater gemeint, man würde sie finden. Sie hätten sechs Monate lang die ganze Zeit überlegt, wie sie fliehen können und hätten die Nachbarn für sie am Markt eingekauft. Ouattara habe viele Freunde auf der Welt und behaupte, in der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) herrsche Frieden, in Wirklichkeit seien aber viele Unterstützer Gbagbos im Gefängnis. Befragt führte der Beschwerdeführer weiters an, dass er mit seinem Reisepass nach Tunesien ausgereist sei, wobei er an der Grenze kontrolliert worden sei und auch einen Ausreisestempel bekommen habe. Dort habe er sich gemeinsam mit anderen ein Zimmer gemietet, am Bau gearbeitet und abends die Schule besucht. Es habe jedoch weder Asyl, noch Sicherheit gegeben. Er sei in der Botschaft gewesen, wo Leute aber verhaftet worden seien. Sie seien Christen. Da die Tunesier die amerikanische Botschaft in Brand gesetzt hätten und sie in der Nähe gewohnt hätten, hätten sie Angst gehabt, hinauszugehen und das Viertel zu verlassen. Für den Fall einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, dass sie ihn verhaften und foltern. Er wisse seit drei Jahren, konkret seit 22.10.2011, nicht, wo seine Angehörigen leben würden und hab er sonst niemanden mehr im Herkunftsstaat. Er habe zuletzt vor drei Jahren Kontakt zu ihnen gehabt; sie seien Richtung Liberia gefahren. Im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und lebe mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer würde von staatlicher Unterstützung leben und wolle zuerst Deutsch lernen und dann arbeiten. Er verrichte für die Gemeinde Wernberg leichte Tätigkeiten, die anfallen würden, und mache im Quartier auch Kurse und Ausbildungen. Er sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat gewährt und ihm die Möglichkeit gegeben, eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire)

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57, 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt und wurde

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire)

§ 46FPG festgestellt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire)

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, 55, AsylG 2005 nicht erteilt und wurde

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire)

Paragraph 46, FPG festgestellt. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde aus, dass insgesamt betrachtet kein Grund für eine individuelle Bedrohung oder Gefährdung der Person des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat vorliege und komme sie zu dem Schluss, dass die vorgebrachten Verfolgungsbefürchtungen nicht asylrelevant seien. Der Abschiebung des Beschwerdeführers stehe Art. 3 EMRK nicht entgegen und seien andere Gründe, die gegen seine Rückkehr sprechen würden, nicht feststellbar gewesen. Schließlich würden keine Gründe bestehen, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden, zumal keine besondere Integrationsverfestigung feststellbar sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die Behörde aus, dass insgesamt betrachtet kein Grund für eine individuelle Bedrohung oder Gefährdung der Person des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat vorliege und komme sie zu dem Schluss, dass die vorgebrachten Verfolgungsbefürchtungen nicht asylrelevant seien. Der Abschiebung des Beschwerdeführers stehe Artikel 3, EMRK nicht entgegen und seien andere Gründe, die gegen seine Rückkehr sprechen würden, nicht feststellbar gewesen. Schließlich würden keine Gründe bestehen, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden, zumal keine besondere Integrationsverfestigung feststellbar sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Nach Wiedergabe der Fluchtgründe wurde - auch unter Angabe fortführender Quellen - insbesondere moniert, dass die Behörde veraltete Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat herangezogen und sich überdies nicht hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. So sei sein Vorbringen detailliert, logisch nachvollziehbar und in Einklang mit den Länderberichten und hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei richtiger Beweiswürdigung sowie rechtlicher Beurteilung zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der GFK sei. Im Hinblick auf die Sicherheitslage hätte die Behörde in eventu zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Schließlich verfüge der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, weshalb die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig hätte lauten sollen. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Mit Schreiben vom 22.01.2015 wurde ein Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer eingebracht.
  3. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 20.10.2015 wurden die Fluchtgründe wiederholt und auf das grob mangelhafte behördliche Verfahren der Behörde sowie die außerordentliche Integration des Beschwerdeführers hingewiesen. Beigelegt wurden zwei Empfehlungsschreiben, sowie Diplome des ÖSD (zuletzt Deutsch Niveau A2) und eine Bescheidausfertigung des AMS vom 09.07.
  4. Mit Eingabe vom 06.11.2015 wurden Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer, seine aktuelle Meldeadresse, der Taufschein und die Firmkarte des Beschwerdeführers eingebracht, sowie eine Bestätigung darüber, dass der Beschwerdeführer mangels Beschäftigungsbewilligung des AMS nicht als Arbeiter habe aufgenommen werden können.
  5. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 22.12.2015 wurde ein ergänzendes Vorbringen eingebracht, in welchem auf die fortlaufende Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hingewiesen wurde. Dem Schreiben beigelegt wurde eine Teilnahmebestätigung (Deutschkurs, Alphabetisierungs- und Grundkurs),
  6. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 10.02.2016 wurde ein ergänzendes Vorbringen eingebracht und auf die weitere Verfestigung der Integration des Beschwerdeführers hingewiesen. Beigelegt wurden Empfehlungsschreiben und eine Kursbestätigung.
  7. Mit Eingabe vom 14.06.2017 wurde ein ÖSD-Zertifikat Deutsch B1 zur Vorlage gebracht.
  8. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 20.12.2017 wurde ein weiteres ergänzendes Vorbringen eingebracht und auf die verfestigte Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hingewiesen. Beigelegt war ein Empfehlungsschreiben.
  9. Am 13.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Französisch statt, zu welcher der Beschwerdeführer und die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden. Im Rahmen dessen wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, ausführlich zu seinen Fluchtgründen Stellung zu nehmen. Die Behörde verzichtete mit Schreiben vom 05.09.2018 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und ist ein Vertreter der Behörde entschuldigt nicht erschienen.
  10. Mit Stellungnahme vom 20.11.2018 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Gesinnung und als Sohn eines ehemaligen Staatsbediensteten wohlbegründete Furcht vor Verfolgung habe. Die staatlichen Bemühungen zur Verbesserung der Menschenrechtslage hätten im Hinblick auf das Länderinformationsblatt nur mangelhafte Effekte mit sich gebracht. Schließlich sei der Beschwerdeführer ein Vorzeigebeispiel gelungener Integration, was auch durch die zahlreichen in Vorlage gebrachten Unterlagen bestätigt worden sei. Dem Schreiben beigelegt war eine verbindliche Einstellungszusage für eine Vollzeitanstellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, beinhaltend die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.08.2013, die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.04.2014, die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2018, und schließlich durch Einsicht in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS und IZR sowie durch Einsichtnahme in das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire).
  11. Feststellungen: 1.
  12. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire), Zugehöriger der Volksgruppe der Krou aus dem Südwesten des Landes und römisch-katholischen Glaubens ist. Er spricht die Sprachen Adjoukrow und Französisch. Im Herkunftsstaat besuchte er sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und erlernte dann vier Jahre lang den Beruf als Elektriker. Der Beschwerdeführer ist ledig und wurde von seinem Vater, welcher Staatsbeamter gewesen ist, unterstützt. Seiner Familie ging es wirtschaftlich gut. Der Beschwerdeführer lebte zuerst in XXXX und dann in XXXX und hatte eine Freundin in XXXX . Mit dieser führte er eine mehrjährige Beziehung und haben sie eine gemeinsame Tochter, welche am 28.01.2012 geboren ist. Der Beschwerdeführer verließ den Herkunftsstaat mit seinem Reisepass im Oktober 2011 und lebte zwei Jahre lang in Tunesien. Der Beschwerdeführer stellte nach Einreise am 23.08.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  13. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire), Zugehöriger der Volksgruppe der Krou aus dem Südwesten des Landes und römisch-katholischen Glaubens ist. Er spricht die Sprachen Adjoukrow und Französisch. Im Herkunftsstaat besuchte er sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und erlernte dann vier Jahre lang den Beruf als Elektriker. Der Beschwerdeführer ist ledig und wurde von seinem Vater, welcher Staatsbeamter gewesen ist, unterstützt. Seiner Familie ging es wirtschaftlich gut. Der Beschwerdeführer lebte zuerst in römisch 40 und dann in römisch 40 und hatte eine Freundin in römisch 40 . Mit dieser führte er eine mehrjährige Beziehung und haben sie eine gemeinsame Tochter, welche am 28.01.2012 geboren ist. Der Beschwerdeführer verließ den Herkunftsstaat mit seinem Reisepass im Oktober 2011 und lebte zwei Jahre lang in Tunesien. Der Beschwerdeführer stellte nach Einreise am 23.08.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der unbescholtene Beschwerdeführer hält sich seit August 2013 in Österreich auf und hat keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und lebt in einer privat bezogenen Mietwohnung, in welcher er dauerhaft bleiben kann. Der Beschwerdeführer hat sich im Bundesgebiet einen verfestigten, breiten Freundes- und Bekanntenkreis, auch zu Österreichern, aufgebaut und hat sich Deutschkenntnisse des Niveaus B1 der deutschen Sprache angeeignet. Er hat einen Werte- und Integrationskurs besucht und engagiert sich ehrenamtlich bei der Caritas. Er verteilt in Klagenfurt die Zeitschrift Megaphon, arbeitet mit Dienstleistungschecks und verfügt über eine verbindliche Einstellungszusage für eine Vollzeitanstellung, mit einem Gehalt von 1200,- Euro. Auch wurde ihm eine Anstellung in einer Elektrofirma in Villach in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer nützte den Aufenthalt im Bundesgebiet zugunsten seiner Integration. Er wurde im Bundesgebiet getauft und ist Mitglied der Pfarrgemeinde Krumpendorf. Der Beschwerdeführer ist gesund und steht im erwerbsfähigem Alter. Im Herkunftsstaat befindet sich die Tochter des Beschwerdeführers, die bei der Freundin der Kindesmutter lebt, da letztere vor vier Monaten verstorben ist. Der Beschwerdeführer sendet regelmäßig Geld an seine Tochter. Im Herkunftsort XXXX leben Verwandte in Form von Cousins und Cousinen, zu denen er in Kontakt steht. Die Angehörigen des Beschwerdeführers, und zwar seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder, leben im Benin. Er hat Kontakt zu seiner Mutter. Sein Vater ist vor zwei Jahren an Krebs gestorben.Im Herkunftsstaat befindet sich die Tochter des Beschwerdeführers, die bei der Freundin der Kindesmutter lebt, da letztere vor vier Monaten verstorben ist. Der Beschwerdeführer sendet regelmäßig Geld an seine Tochter. Im Herkunftsort römisch 40 leben Verwandte in Form von Cousins und Cousinen, zu denen er in Kontakt steht. Die Angehörigen des Beschwerdeführers, und zwar seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder, leben im Benin. Er hat Kontakt zu seiner Mutter. Sein Vater ist vor zwei Jahren an Krebs gestorben. 1.
  14. Zum Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Die Côte d¿Ivoire ist eine präsidiale Republik (AA 2.2017a; vgl. GIZ 2.2017a; USDOS 13.4.2016) mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird für fünf Jahre gewählt und ernennt den Regierungschef (den Premierminister).Die Côte d¿Ivoire ist eine präsidiale Republik (AA 2.2017a; vergleiche GIZ 2.2017a; USDOS 13.4.2016) mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird für fünf Jahre gewählt und ernennt den Regierungschef (den Premierminister). Grundsätzlich richtet sich der Staatsaufbau nach dem französischen Muster. Die Verfassung sieht eine formale Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Justiz vor (AA 2.2017a). 2010 fanden Präsidentschaftswahlen statt, wobei sich Laurent Gbagbo und Alassane Ouattara einer Stichwahl unterziehen mussten, die nach dem offiziellen Wahlergebnis Ouattara gewann. Gbagbo versuchte die Wahl für ungültig zu erklären. Kurzfristig gab es zwei Präsidenten. Es kam zu Streiks, Drohungen und Demonstrationen. Die Wirtschaft kam praktisch zum Erliegen und das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe. Es kam überall zu erbitterten Kämpfen zwischen Gbagbo-Anhängern und Befürwortern von Ouattara. Die politische Krise 2010/2011 erschüttert das Land bis heute (GIZ 2.2017a).2010 fanden Präsidentschaftswahlen statt, wobei sich Laurent Gbagbo und Alassane Ouattara einer Stichwahl unterziehen mussten, die nach dem offiziellen Wahlergebnis Ouattara gewann. Gbagbo versuchte die Wahl für ungültig zu erklären. Kurzfristig gab es zwei Präsidenten. Es kam zu Streiks, Drohungen und Demonstrationen. Die Wirtschaft kam praktisch zum Erliegen und das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe. Es kam überall zu erbitterten Kämpfen zwischen Gbagbo-Anhängern und Befürwortern von Ouattara. Die politische Krise 2010 aus 2011, erschüttert das Land bis heute (GIZ 2.2017a). Alassane Ouattara ist seit Dezember 2010 Präsident der Elfenbeinküste, das Amt des Premierministers bekleidet seit November 2012 Daniel Kablan Duncan (AA 2.2017a; vgl. GIZ 2.2017a). Dem Staatspräsidenten fallen große exekutive Machtkompetenzen zu (AA 2.2017a; vgl. GIZ 2.2017a). Er ist Oberhaupt der Exekutive und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Die Nationalversammlung (Assemblée nationale), mit aktuell 225 Parlamentssitzen, hat die Kontrolle über die Aktivitäten der Exekutive (GIZ
  15. 2017a). Die Côte d¿Ivoire verfügt über ein Einkammerparlament (AA 2.2017a). Gewählter Parlamentsvorsitzender ist seit dem
  16. März 2012 der ehemalige Rebellenanführer Guillaume Soro (GIZ
  17. 2017a). Die Volksvertreter werden in den Distrikten gewählt (GIZ 2.2017a).Alassane Ouattara ist seit Dezember 2010 Präsident der Elfenbeinküste, das Amt des Premierministers bekleidet seit November 2012 Daniel Kablan Duncan (AA 2.2017a; vergleiche GIZ 2.2017a). Dem Staatspräsidenten fallen große exekutive Machtkompetenzen zu (AA 2.2017a; vergleiche GIZ 2.2017a). Er ist Oberhaupt der Exekutive und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Die Nationalversammlung (Assemblée nationale), mit aktuell 225 Parlamentssitzen, hat die Kontrolle über die Aktivitäten der Exekutive (GIZ
  18. 2017a). Die Côte d¿Ivoire verfügt über ein Einkammerparlament (AA 2.2017a). Gewählter Parlamentsvorsitzender ist seit dem
  19. März 2012 der ehemalige Rebellenanführer Guillaume Soro (GIZ
  20. 2017a). Die Volksvertreter werden in den Distrikten gewählt (GIZ 2.2017a). Die einflussreichsten Parteien sind die Demokratische Partei (PDCI), die Volksfront (FPI), die Arbeiterpartei (PIT) und die Republikaner (RDR), aber es existieren aktuell über 130 Parteien und auch Zusammenschlüsse einzelner Parteien (GIZ
  21. 2017a). Die letzte Präsidentschaftswahl fand im Oktober 2015 statt. Laurent Gbagbo, der sich nach den letzten Wahlen weigerte, sein Präsidentenamt aufzugeben und damit das Land in die Krise stürzte, sitzt bis heute in Den Haag vor dem Internationalen Strafgerichtshof (AA 2.2017a; vgl. GIZ 2.2017a). Seine Partei FPI ist gespalten. Doch seine Popularität im Land selbst ist ungebrochen. Anfang 2014 kandidierte Gbagbo für das Präsidentenamt, da er davon ausging, noch im selben Jahr auf freien Fuß zu kommen. Obwohl einige seiner Anhänger Anfang 2015 freigelassen wurden, war jedoch klar, dass er weiterhin in Haft bleiben wird. Mitte 2014 wurde bekannt, dass der ehemalige Premierminister Pascal Affi N'guessan als Präsident der FPI nominiert wurde. Er wollte als Chef der FPI seine Partei zur Wahl führen. Präsident Ouattara brauchte die FPI als Oppositionspartei, um bei den Wahlen auch international Anerkennung zu finden. Ouattara schwor sein Land auf Frieden und Versöhnung ein und versprach transparente und demokratische Wahlen. Die Präsidentschaftswahlen verliefen ruhig (GIZ 2.2017a; USDOS 13.4.2016). Die Wahlbeteiligung blieb allerdings sehr niedrig. Obwohl die Wahlkommission vor der Wahl eine Beteiligung von ca. 60 Prozent vorhersagte, ging man eher von 20-25 Prozent aus, denn die Anhänger von Laurent Gbagbo haben die Wahlen boykottiert (GIZ
  22. 2017a; vgl. USDOS 13.4.2016).Die letzte Präsidentschaftswahl fand im Oktober 2015 statt. Laurent Gbagbo, der sich nach den letzten Wahlen weigerte, sein Präsidentenamt aufzugeben und damit das Land in die Krise stürzte, sitzt bis heute in Den Haag vor dem Internationalen Strafgerichtshof (AA 2.2017a; vergleiche GIZ 2.2017a). Seine Partei FPI ist gespalten. Doch seine Popularität im Land selbst ist ungebrochen. Anfang 2014 kandidierte Gbagbo für das Präsidentenamt, da er davon ausging, noch im selben Jahr auf freien Fuß zu kommen. Obwohl einige seiner Anhänger Anfang 2015 freigelassen wurden, war jedoch klar, dass er weiterhin in Haft bleiben wird. Mitte 2014 wurde bekannt, dass der ehemalige Premierminister Pascal Affi N'guessan als Präsident der FPI nominiert wurde. Er wollte als Chef der FPI seine Partei zur Wahl führen. Präsident Ouattara brauchte die FPI als Oppositionspartei, um bei den Wahlen auch international Anerkennung zu finden. Ouattara schwor sein Land auf Frieden und Versöhnung ein und versprach transparente und demokratische Wahlen. Die Präsidentschaftswahlen verliefen ruhig (GIZ 2.2017a; USDOS 13.4.2016). Die Wahlbeteiligung blieb allerdings sehr niedrig. Obwohl die Wahlkommission vor der Wahl eine Beteiligung von ca. 60 Prozent vorhersagte, ging man eher von 20-25 Prozent aus, denn die Anhänger von Laurent Gbagbo haben die Wahlen boykottiert (GIZ
  23. 2017a; vergleiche USDOS 13.4.2016). Alassane Ouattara selbst hat immer noch mit dem Gesetz der Ivoiriété zu kämpfen, das ihn, laut Verfassung, vom Amt des Präsidenten ausschließt. Er hat zwar versucht, dieses Gesetz 2013 zu ändern, ist aber gescheitert. Außerdem wurde kritisiert, das Gesetz würde nur der Erschließung neuer Wählerschichten, der Absicherung der Macht der aktuellen Eliten und der Bestätigung des amtierenden Präsidenten Ouattara bei den Wahlen 2015 dienen. Im November 2016 wurde eine neue Verfassung verabschiedet. Hierüber gab es ein Referendum, dem die Bevölkerung in großen Teilen zugestimmt hat. Die Opposition rief zwar zum Boykott auf, mit der Begründung Ouattara wolle mit der neuen Verfassung seine Macht weiter ausbauen, konnte aber gegen die Mehrheit der Befürworter nichts ausrichten (GIZ
  24. 2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017a): Côte d'Ivoire - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2017a): Côte d'Ivoire - Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/local_link/322479/461956_de.html, Zugriff 21.2.2017 Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist zwar stabil, aber weiterhin angespannt (FH 27.1.2017). Es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet (EDA 21.2.2017; vgl. BMEIA 21.2.2017). Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert (EDA 21.2.2017; vgl. FD 13.1.2017). Die Situation normalisiert sich von Tag zu Tag immer mehr (FD 16.12.2014).Die Sicherheitslage ist zwar stabil, aber weiterhin angespannt (FH 27.1.2017). Es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet (EDA 21.2.2017; vergleiche BMEIA 21.2.2017). Seit der großen Krise von 2010 aus 2011, hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert (EDA 21.2.2017; vergleiche FD 13.1.2017). Die Situation normalisiert sich von Tag zu Tag immer mehr (FD 16.12.2014). Es wird noch mehr Zeit brauchen bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit nur beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen staatliche Institutionen (EDA 21.2.2017). Seitens des deutschen Auswärtigen Amts besteht keine Reisewarnung. Seitens des österreichischen Außenministeriums hingegen besteht eine partielle Reisewarnung für angrenzende Regionen an Mali und Guinea, sowie für alle Gebiete außerhalb Abidjans; für die Hauptstadt wird von einem hohen Sicherheitsrisiko ausgegangen (BMEIA 21.2.2017). Im Grenzgebiet zu Mali ist es im März 2015 zu Terrorakten mit islamistischem Hintergrund gekommen. Am
  25. März 2016 kam es in der Hafenstadt Grand Bassam zu einem Terrorangriff auf ein Hotel. In Abidjan und im Landesinneren gibt es weiterhin Straßenkontrollen. Bewaffnete Straßenüberfälle in den nördlichen und westlichen Landesteilen werden weiterhin gemeldet (AA 25.1.2017). In der Nacht vom Samstag,
  26. Jänner 2017, kam es in weiten Teilen der Elfenbeinküste zum Aufstand von Soldaten und zu Schusswechseln. Inzwischen sind die Soldaten in die Kaserne zurückgekehrt und es herrscht angespannte Ruhe. Dennoch kann es weiterhin zu Schusswechseln kommen, wie zuletzt am
  27. und
  28. Jänner 2017 (AA 25.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.2.2017): Elfenbeinküste - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/CoteDIvoireSicherheit_node.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (21.2.2017): Reiseinformationen - Côte d'Ivoire, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/cote-divoire/, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.2.2017): Reisehinweise Côte d'Ivoire, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/cote-d-ivoire/reisehinweise-fuercotedivoire.html, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (13.1.2017): Conseils aux voyageurs - Côte d'Ivoire, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/cote-d-ivoire/presentation-de-la-cote-d-ivoire/, Zugriff 25.1.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung und Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz, doch in der Praxis werden diese nicht durchgesetzt. Obwohl die Justiz in gewöhnlichen Kriminalfällen unabhängig ist, folgt sie der Exekutive in Fällen der nationalen Sicherheit oder bei politisch sensiblen Fällen. Richter sind korrupt und sehr oft durch Bestechungsgelder beeinflusst. Während der Krise nach den Wahlen 2010-11 funktionierte das Justizsystem überhaupt nicht mehr. Die Regierung unter Quattara versucht, eine funktionierende Justiz wiederaufzubauen, stößt dabei jedoch auf große Herausforderungen (USDOS 13.4.2016). Das Justizsystem ist stark von Frankreich beeinflusst. Es existieren zwei parallele Justizsysteme - die französische Gerichtsbarkeit und das ivorische Gewohnheitsrecht. Der oberste Gerichtshof (Coûr Supreme) kontrolliert die Rechtsprechung. Interessant als verfassungsmäßig vorgesehenes Organ ist der Médiateur de la Republique (Vermittler der Republik), der als eine Art Ombudsmann unparteiisch urteilt. Eine ernsthafte Aussöhnungspolitik wurde nicht betrieben, doch die Côte d¿Ivoire steht auch vor der riesigen Herausforderung, langjährig gewachsene Konfliktfelder zu entspannen, die Bevölkerung zu versöhnen und einen funktionierenden Staat aufzubauen. Die Situation hat sich aktuell beruhigt, doch die Probleme bestehen weiter (GIZ 2.2017a). Die anhaltende Unsicherheit und die langsame politische Versöhnung erschweren weiterhin die Anstrengungen der Regierung, die Rechtsstaatlichkeit wiederherzustellen und die Straflosigkeit nach dem gewaltsamen Konflikt nach den Wahlen 2010-11 anzuerkennen (USDOS 13.4.2016). Vier Jahre nach dem Konflikt wurden keine Ouattara-Partisanen vor Gericht gebracht, trotz nationaler und internationaler Erkenntnisse, dass beide Seiten Missbräuche begangen haben. Dieses Ungleichgewicht setzt die nationale Aussöhnung und das öffentliche Vertrauen in das Justizsystem fort (HRW 27.1.2016). Das Versagen der Behörden, bewaffnete Gruppen auf beiden Seiten zu entwaffnen und aufzulösen und die ehemaligen Kombattanten zu rehabilitieren und wieder zu integrieren hat dazu beigetragen, dass viele marginalisierte Jugendliche bewaffneten Banden beitreten (MRG 2.6.2015). Der Bericht der Kommission für Dialog, Wahrheit und Versöhnung (Commission dialogue, vérité et réconciliation - CDVR), zur Aufklärung der gewalttätigen Unruhen nach den Wahlen für das Jahr 2014, war bis Ende 2015 immer noch nicht veröffentlicht worden. Im März 2015 wurde eine Nationale Kommission für die Versöhnung und Entschädigung von Opfern (Commission Nationale pour la Réconciliation et l'indemnisation des Victimes des crises survenues en Côte d'Ivoire) eingerichtet (HRW 24.2.2017). Mehr als 200 Unterstützer des ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo, gegen die im Zusammenhang mit dem Konflikt nach den Wahlen im Jahr 2010 Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Völkermords und anderer Straftaten erhoben worden war, befinden sich weiterhin in Haft. Darunter waren auch mehr als 30 Gefangene, die 2012 und 2014 von Liberia aus an Côte d'Ivoire ausgeliefert worden waren. Im August 2015 wurden 20 Militärangehörige, die Präsident Ouattara unterstützt hatten, wegen Straftaten in Verbindung mit den gewalttätigen Unruhen nach den Wahlen angeklagt. Im März 2015 wurden 78 Unterstützer und Familienangehörige von Laurent Gbagbo, darunter seine Frau und ehemalige First Lady Simone und Michel Gbagbo vor das Assisengericht in Abidjan gestellt. Simone Gbagbo wurde wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen während der Krise zur Verantwortung gezogen. 18 Personen wurden freigesprochen, und bei einigen der Verurteilten wurde die Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Simone Gbagbo erhielt wegen Gefährdung der staatlichen Sicherheit, Beteiligung an einer aufständischen Bewegung und Störung der öffentlichen Ordnung eine 20-jährige Haftstrafe (AI 24.2.2016; vgl. HRW 12.1.2017).Mehr als 200 Unterstützer des ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo, gegen die im Zusammenhang mit dem Konflikt nach den Wahlen im Jahr 2010 Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Völkermords und anderer Straftaten erhoben worden war, befinden sich weiterhin in Haft. Darunter waren auch mehr als 30 Gefangene, die 2012 und 2014 von Liberia aus an Côte d'Ivoire ausgeliefert worden waren. Im August 2015 wurden 20 Militärangehörige, die Präsident Ouattara unterstützt hatten, wegen Straftaten in Verbindung mit den gewalttätigen Unruhen nach den Wahlen angeklagt. Im März 2015 wurden 78 Unterstützer und Familienangehörige von Laurent Gbagbo, darunter seine Frau und ehemalige First Lady Simone und Michel Gbagbo vor das Assisengericht in Abidjan gestellt. Simone Gbagbo wurde wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen während der Krise zur Verantwortung gezogen. 18 Personen wurden freigesprochen, und bei einigen der Verurteilten wurde die Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Simone Gbagbo erhielt wegen Gefährdung der staatlichen Sicherheit, Beteiligung an einer aufständischen Bewegung und Störung der öffentlichen Ordnung eine 20-jährige Haftstrafe (AI 24.2.2016; vergleiche HRW 12.1.2017). Wie der Prozessbeobachter von Amnesty International feststellt, dürfen in der Côte d'Ivoire Rechtsmittel laut Gesetz nur beim Kassationsgericht eingelegt werden, was gegen das Recht auf Überprüfung eines Strafurteils vor einem höheren Gericht verstößt. Außerdem bemerkt der Prozessbeobachter, dass die Vorwürfe einiger der Beschuldigten, sie seien in der Untersuchungshaft gefoltert worden, vor Gericht offenbar nicht berücksichtigt wurden (AI 24.2.2016). Die ICC (International Criminal Court in The Hague) und die nationalen Richter untersuchen hochrangige Täter der Pro-Ouattara-Streitkräfte. Untersuchungen über die Menschenrechtsverbrechen werden fortgesetzt. Die Einheit hat von beiden Seiten hochrangige Täter vorgeladen, darunter mehrere Pro-Ouattara-Kommandanten, die nun in Führungspositionen der Armee sind (HRW 12.1.2017). Die Reparationsorganisation der Côte d'Ivoire hatte bei der Vorlage ihres Berichts im April 2016 eine Liste von mehr als 316.000 Opfern zusammengestellt, die möglicherweise für eine Wiedergutmachung in Frage kämen, obwohl die überwiegende Mehrheit der Opfer noch keine Hilfe erhalten hat. Am
  29. Oktober veröffentlichte die Regierung den Bericht der Dialog-, Wahrheits- und Versöhnungskommission. Der Bericht trug nur wenig dazu bei, die Verantwortlichen für Verbrechen, die während des Konflikts von 2002-2003 begangen wurden, oder für die Krise von 2010-11 zu identifizieren (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2015/16 (24.2.2016): The State of the World's Human Rights - Côte d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/319765/466796_de.html, Zugriff 20.2.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2017a): Côte d'Ivoire - Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch: World Report 2016 - Côte d'Ivoire, (27.1.2016) https://www.ecoi.net/local_link/318336/457337_de.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch: World Report 2017 (12.1.2017): Côte d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/334692/476557_de.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung MRG - Minority Rights Group International (2.6.2015): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1440493883_8-mrg-state-of-the-worlds-minorities-2015-africa.pdf, Zugriff 28.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/local_link/322479/461956_de.html, Zugriff 21.2.2017 Sicherheitsbehörden Polizei und Gendarmerie sind für die Strafverfolgung verantwortlich. Während die FRCI (Forces Républicaines de Côte d'Ivoire) weiterhin Verpflichtungen wahrnimmt, die normalerweise von Polizei und Gendarmerie durchgeführt werden, erhalten zivile Sicherheitskräfte verstärkte Ausbildung und Ausrüstung. Die Polizei untersteht dem Innenministerium. Die nationale Gendarmerie hat die Kontrolle über die FRCI und allen Sicherheitsfunktionen übernommen (USDOS 13.4.2016). Neben einer unzureichenden Führungs-und Kontrollstruktur, fehlt den Truppen der FRCI in der Regel die Grundausbildung. Straflosigkeit und Korruption bleiben endemisch. Sicherheitskontrollen im ganzen Land dienen oft um Bestechungsgelder zu erpressen (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2017). Besonders im Westen des Landes verlassen sich Gemeinschaften weiterhin auf Dozos (traditionelle Jäger), um ihren Sicherheitsbedarf zu decken (USDOS 13.4.2016).Neben einer unzureichenden Führungs-und Kontrollstruktur, fehlt den Truppen der FRCI in der Regel die Grundausbildung. Straflosigkeit und Korruption bleiben endemisch. Sicherheitskontrollen im ganzen Land dienen oft um Bestechungsgelder zu erpressen (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2017). Besonders im Westen des Landes verlassen sich Gemeinschaften weiterhin auf Dozos (traditionelle Jäger), um ihren Sicherheitsbedarf zu decken (USDOS 13.4.2016). Die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte der Côte d¿Ivoire (Forces de Défense et de Sécurité - FDS) gliedern sich in die Armee (Forces armées Nationales de Côte d¿Ivoire = FANCI), die ihrerseits Bodentruppen, Marine, Luftwaffe und die nationale Gendarmerie unter sich vereint, sowie in paramilitärische Einheiten der Gendarmerie und einer Elitetruppe, die Garde Républicaine. Der Aufbau einer regulären nationalen Armee für die Côte d¿Ivoire ist momentan ein wichtiges politisches Ziel. Dabei gehört es zu den bedeutendsten Herausforderungen, Milizen und Kindersoldaten in die Gesellschaft zu reintegrieren, strukturelle Verbesserungen wie z.B. die pünktliche Bezahlung von Soldaten und den Abbau von Kleinwaffen in der Bevölkerung voranzutreiben (GIZ 1.2017a). Die Militärpolizei und das Militärtribunal sind verantwortlich für die Untersuchung und Verfolgung angeblicher interner Missbräuche, die von den Sicherheitsdiensten begangen werden (USDOS 13.4.2016). Das Justizsystem des Militärs bleibt unzureichend ausgestattet und braucht Reformen, um seine Unabhängigkeit von der Exekutive zu stärken (HRW 27.1.2017). Kommandanten, die angeblich für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, bleiben in Führungspositionen innerhalb der Streitkräfte und mehrere haben angeblich unrechtmäßig privates Vermögen und persönliche Waffenkammern angesammelt (HRW 27.1.2017). Im August 2015 verurteilte das Militärgericht von Abidjan jedoch einen Major, der früher für den Schutz von Simone Gbagbo verantwortlich war, wegen Mord, Angriff und Körperverletzung (USDOS 13.4.2016). Die Sicherheitskräfte scheitern manchmal daran, gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren, vor allem im westlichen Teil des Landes, wo es mehrere Zwischenfälle von interkommunalen Zusammenstößen gibt. Innerhalb jedes Sicherheitsapparates werden Anstrengungen unternommen, die Verantwortlichkeit für Menschenrechtsverletzungen innerhalb der einzelnen Befehlsketten zu stärken (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Côte d'Ivoire - Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch: World Report 2017 (12.1.2017): Côte d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/334692/476557_de.html, Zugriff 20.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/local_link/322479/461956_de.html, Zugriff 21.2.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahme und Inhaftierung (USDOS 13.4.2016). Berichte über illegale Inhaftierungen, Erpressungen, sexueller Gewalt und das erzwungene Verschwinden seitens der republikanischen Streitkräfte der Côte d'Ivoire (FRCI) und anderer Sicherheitskräfte bestehen weiter, obwohl sie seit der politischen Krise zurückgingen. Oppositionsgruppen beschuldigen auch die Sicherheitskräfte der Folter und der außergerichtlichen Tötungen, aber diese Vorwürfe wurden nicht überprüft (FH 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Die Polizei und die Gendarmerie bleiben unzureichend ausgerüstet und werden in allen Städten nicht als voll funktionsfähig betrachtet. In Abidjan haben sich Jugendliche, die in den Konflikten 2010-11 kämpften, in Banden gruppiert, die als "enfant-microbes" bekannt sind und die weiterhin in bewaffneten Überfällen und Anschlägen in der Stadt verwickelt sind. Im Januar verbreitete sich Panik nach einer landesweiten Welle von Kindesentführungen und Ritualmorden (FH 27.1.2016).Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahme und Inhaftierung (USDOS 13.4.2016). Berichte über illegale Inhaftierungen, Erpressungen, sexueller Gewalt und das erzwungene Verschwinden seitens der republikanischen Streitkräfte der Côte d'Ivoire (FRCI) und anderer Sicherheitskräfte bestehen weiter, obwohl sie seit der politischen Krise zurückgingen. Oppositionsgruppen beschuldigen auch die Sicherheitskräfte der Folter und der außergerichtlichen Tötungen, aber diese Vorwürfe wurden nicht überprüft (FH 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die Polizei und die Gendarmerie bleiben unzureichend ausgerüstet und werden in allen Städten nicht als voll funktionsfähig betrachtet. In Abidjan haben sich Jugendliche, die in den Konflikten 2010-11 kämpften, in Banden gruppiert, die als "enfant-microbes" bekannt sind und die weiterhin in bewaffneten Überfällen und Anschlägen in der Stadt verwickelt sind. Im Januar verbreitete sich Panik nach einer landesweiten Welle von Kindesentführungen und Ritualmorden (FH 27.1.2016). Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Im August startete die UNO-Operation in der Côte d'Ivoire (UNOCI) und die FRCI eine gemeinsame Einrichtung für Menschenrechte, um Informationen zu teilen, auf Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen durch die FRCI einzugehen und den Aufbau von Menschenrechten im Rahmen der FRCI zu koordinieren (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Côte d'Ivoire http://www.ecoi.net/local_link/328918/469784_de.html, Zugriff 20.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/local_link/322479/461956_de.html, Zugriff 21.2.2017 Korruption Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, doch die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv um, und korrupte Beamte agieren straffrei. Korruption wirkt sich vor allem auf Gerichtsprozesse, Auftragsvergabe, Zoll- und Steuersachen und Verantwortlichkeit bei Sicherheitskräften aus (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2016 belegte die Elfenbeinküste im Korruptionsindex von Transparency International den
  30. von 176 Plätzen (TI 21.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung TI - Transparency International (21.2.2017): Corruption Perceptions Index 2016, http://www.transparency.org/cpi2013/results, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/local_link/322479/461956_de.html, Zugriff 21.2.2017 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/local_link/322479/461956_de.html, Zugriff 21.2.2017 Allgemeine Menschenrechtslage Hauptprobleme der Côte d'Ivoire sind neben der hohen Armutsrate (46 Prozent) vor allem die weiterhin nur schleppend vorangekommene Aufarbeitung der Menschenrechtsverletzungen, die sich während der Bürgerkriegsjahre und den Krisenzeiten 2002, 2004 und 2010/2011 gekennzeichnet haben (AA 2.2017a; vgl. GIZ 2.2017a). Durch die friedlich und frei verlaufenen Präsidentschaftswahlen vom 25.10.2015 haben die Stabilität und der Demokratisierungsprozess in der Côte d'Ivoire einen großen Schritt voran gemacht (AA 2.2017a).Hauptprobleme der Côte d'Ivoire sind neben der hohen Armutsrate (46 Prozent) vor allem die weiterhin nur schleppend vorangekommene Aufarbeitung der Menschenrechtsverletzungen, die sich während der Bürgerkriegsjahre und den Krisenzeiten 2002, 2004 und 2010 aus 2011, gekennzeichnet haben (AA 2.2017a; vergleiche GIZ 2.2017a). Durch die friedlich und frei verlaufenen Präsidentschaftswahlen vom 25.10.2015 haben die Stabilität und der Demokratisierungsprozess in der Côte d'Ivoire einen großen Schritt voran gemacht (AA 2.2017a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar. Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) (FH 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein (USDOS 13.4.2016).Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar. Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) (FH 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein (USDOS 13.4.2016). Die ivorische zivilgesellschaftliche Organisation CSCI wurde 2003 von der Ivorischen Liga der Menschenrechte (Ligue Ivorienne des Droits de l¿Homme LIDHO) als Antwort auf die politisch-militärische Krise in der Côte d¿Ivoire von 2002 gegründet. Zu den Aufgaben der CSCI gehört es, den Wiederaufbau zu unterstützen, ein neues Sozialgesetz auf den Weg zu bringen, eine stabile Politik und eine partizipative Demokratie zu gewährleisten und die Wirtschaft dauerhaft zu stärken. In der CSCI sind politische Gruppen, Gewerkschaften, religiöse Gruppen und traditionelle Führungskräfte aktiv (GIZ 2.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Côte d'Ivoire http://www.ecoi.net/local_link/328918/469784_de.html, Zugriff 20.2.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Côte d'Ivoire - Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/local_link/322479/461956_de.html, Zugriff 21.2.2017 Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung und das Gesetz gewähren Meinungs- und Pressefreiheit, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis. Das National Press Council (CNP), die Regierungsbehörde für Printmedien, hat mehrmals Zeitungen und Journalisten suspendiert oder gerügt, weil ihre Aussagen falsch, verleumderisch und angeblich die Staatssicherheit bedrohten. Es besteht Meinungsfreiheit. Das Gesetzt verbietet Aufstachelung zu Gewalt, ethnischem Hass, Rebellion und Beleidigung des Staatsoberhaupts oder anderer Mitglieder der Regierung (USDOS 13.4.2016). Die Medienlandschaft ist vielfältig. Die wichtigsten Tageszeitungen sind "Fraternité Matin", "Le Jour", "Le Patriote", "Soir Info", "L'Eléphant Déchainé", "24 Heures", "Nord-Sud" und "Notre Voie". Nationale Verbreitung hat der staatliche Rundfunk "Radio Télévision Ivorien" (RTI). Von besonderer Bedeutung sind die zahlreichen lokalen Radiosender, die für den größten Teil der Bevölkerung die wichtigste Informationsquelle sind (AA 2.2016b). Der UN-Menschenrechtsausschuss äußerte im März 2015 Besorgnis hinsichtlich der Pressefreiheit. Im Juli 2015 wurde Joseph Gnanhoua Titi, der Leiter der Tageszeitung Aujourd'hui, festgenommen und wegen Verbreitung falscher Nachrichten und Beleidigung des Präsidenten angeklagt. In einem im gleichen Monat erschienenen Artikel war Präsident Ouattara der Veruntreuung ausländischer Hilfsgelder sowie der Geldwäsche bezichtigt worden. Eine Woche nach der Festnahme wurde die Anklage gegen Joseph Gnanhoua Titi fallengelassen und er selbst auf freien Fuß gesetzt (AI 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2016b): Côte d'Ivoire, Kultur und Bildung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Kultur-UndBildungspolitik_node.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International

(2016): Amnesty Report Côte D¿Ivoire, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/cote-divoire, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/local_link/322479/461956_de.html, Zugriff 21.2.2017 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Das Gesetz erlaubt Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert dieses Recht auch in der Praxis, jedoch verbietet das Gesetz die Gründung von politischen Parteien entlang ethnischer oder religiöser Linien, obwohl früher manchmal eine solche Zugehörigkeit Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in mancher Partei war. Das Gesetz erlaubt auch Versammlungsfreiheit, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch gelegentlich ein. Demonstrationen und Kundgebungen müssen im Voraus gemeldet werden, jedoch berichten oppositionspolitische Gruppen über häufige Ablehnung ihrer Anträge (USDOS 13.4.2016). Die neue Verfassung enthält Bestimmungen, welche die Macht des Präsidenten bekräftigte, was von der Opposition stark kritisiert wurde (HRW 12.1.2017; vgl. HRW 27.10.2016). Mindestens zwei Demonstrationen der Oppositionsparteien wurden von Sicherheitskräften aufgelöst. Es kam zum Einsatz von Tränengas und eine Handvoll Oppositionsführer wurden für mehrere Stunden festgehalten (HRW 27.10.2016). Im Dezember 2016 fanden Parlamentswahlen statt, an der die Oppositionspartei von Laurent Gbagbo, die FPI, trotz vorheriger Ankündigung zum Boykott, teilnahm. Die Regierungskoalition unter Ouattara (RDR) gewann die Wahlen deutlich. Im Januar 2017 kam es zu einem Aufstand der Soldaten, die ihren Lohn forderten und mit Reformen in der Armee nicht zufrieden waren. Sie setzten vorübergehend sogar den Verteidigungsminister fest. Auch die Beamten streikten (GIZ 2.2017a).Die neue Verfassung enthält Bestimmungen, welche die Macht des Präsidenten bekräftigte, was von der Opposition stark kritisiert wurde (HRW 12.1.2017; vergleiche HRW 27.10.2016). Mindestens zwei Demonstrationen der Oppositionsparteien wurden von Sicherheitskräften aufgelöst. Es kam zum Einsatz von Tränengas und eine Handvoll Oppositionsführer wurden für mehrere Stunden festgehalten (HRW 27.10.2016). Im Dezember 2016 fanden Parlamentswahlen statt, an der die Oppositionspartei von Laurent Gbagbo, die FPI, trotz vorheriger Ankündigung zum Boykott, teilnahm. Die Regierungskoalition unter Ouattara (RDR) gewann die Wahlen deutlich. Im Januar 2017 kam es zu einem Aufstand der Soldaten, die ihren Lohn forderten und mit Reformen in der Armee nicht zufrieden waren. Sie setzten vorübergehend sogar den Verteidigungsminister fest. Auch die Beamten streikten (GIZ 2.2017a). Zwischen Mitte September und Oktober 2015 wurden mehr als 50 Personen, zum größten Teil Oppositionelle, festgenommen. Den meisten von ihnen wurde Störung der öffentlichen Ordnung vorgeworfen, weil sie an nicht genehmigten friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten. Einige kamen später wieder frei, 20 befanden sich Ende 2015 jedoch weiter in Haft. Die Behörden untersagten mindestens zehn von NGOs und der größten Oppositionspartei organisierte Protestmärsche. Demonstrierende wurden unter Einsatz von Tränengas und Schlagstöcken auseinandergetrieben. Mindestens 80 Personen wurden in verschiedenen Landesteilen festgenommen und wegen Störung der öffentlichen Ordnung angeklagt. Sie befanden sich Ende 2015 noch immer in Haft und warteten auf ihren Prozess (AI 2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International
(2016): Amnesty Report Côte D¿Ivoire, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/cote-divoire, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2017a): Côte d'Ivoire - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Côte d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/334692/476558_de.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.10.2016): Côte d'Ivoire: Respect Rights of "No" Campaign for Referendum - Respecting Rights of Opposition Key to Democratic Process, https://www.ecoi.net/local_link/331237/472439_de.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/local_link/322479/461956_de.html, Zugriff 21.2.2017 Haftbedingungen Die Gefängnisbedingungen in der Elfenbeinküste bleiben hart und lebensbedrohlich. Überbelegung bleibt ein häufiges Problem in den Gefängnissen und Haftanstalten, die von der FRCI und der Direktion für territoriale Überwachung (DST) betrieben werden (USDOS 13.4.2016). Auch die Nahrungssituation und die medizinische Versorgung sind teilweise mangelhaft und stellen ein ernsthaftes Problem dar. Wohlhabende Gefangene können zusätzlichen Platz, Essen und sogar Personal zum Waschen und Bügeln ihrer Kleidung "kaufen". Die Regierung gewährt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und der UN Operation in Côte d'Ivoire (UNOCI), sowie auch lokalen Menschenrechtsgruppen und internationalen NGOs Zugang zu den Gefängnissen (USDOS 13.4.2016). In dem Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses vom März 2015 wurden Bedenken angesichts der Haftbedingungen im gesamten Land geäußert. Besonders hervorgehoben wurden die hohe Anzahl von Untersuchungshäftlingen, die unhygienischen Bedingungen, der Mangel an geeigneten medizinischen Einrichtungen, das Fehlen von Einrichtungen für die getrennte Unterbringung von Minderjährigen und Erwachsenen sowie die massive Überbelegung in der Hafteinrichtung Maison d'Arrêt et de Correction in Abidjan (AI 2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International
(2016): Amnesty Report 2016: Côte D¿Ivoire, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/cote-divoire#todesstrafe, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/local_link/322479/461956_de.html, Zugriff 21.2.2017 Todesstrafe Im März 2015 genehmigte das Parlament einstimmig zwei Entwürfe zur Änderung des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung, um die Todesstrafe auszuschließen, die mit der Verfassung von 2000 abgeschafft worden war (AI 2016; vgl. USDOS 13.4.2016).Im März 2015 genehmigte das Parlament einstimmig zwei Entwürfe zur Änderung des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung, um die Todesstrafe auszuschließen, die mit der Verfassung von 2000 abgeschafft worden war (AI 2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International
(2016): Amnesty Report 2016: Côte D¿Ivoire, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/cote-divoire#todesstrafe, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/local_link/322479/461956_de.html, Zugriff 21.2.2017 Religionsfreiheit Charakteristisch für die Côte d¿Ivoire ist die Präsenz des Islams und des Christentums etwa zu gleich großen Teilen (GIZ 2.2017c). Die Bevölkerung besteht zu 40,2 Prozent aus Muslimen, zu 45,7 Prozent aus Christen, 12,8 Prozent der Bevölkerung sind Anhänger indigener Religionen und 1,4 Prozent gehören keiner Religionsgemeinschaft an (CIA 12.1.2017). Praktiziert werden beide Religionen in einer großen Diversität, bedingt durch soziale und kulturelle Unterschiede im Land und durch die Geschichte der Ethnien. Das bedeutet auch, dass Naturreligionen und Elemente traditioneller Glaubensgebräuche häufig sind und die reinen Religionen durchmischen (GIZ
  1. 2017c). Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit, andere Gesetze und Richtlinien tragen zur generell freien Religionsausübung bei und die Religionsfreiheit wird auch in der Praxis von der Regierung respektiert. Traditionell ist der Norden dem Islam zugeordnet und der Süden dem Christentum, obwohl im ganzen Land Menschen beider Religionen leben. Generell folgen politische und religiöse Zugehörigkeiten ethnischen Linien. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missstände oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 10.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA (12.1.2017): The World Factbook - Côte d'Ivoire, People and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iv.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2017c): Côte d'Ivoire - Gesellschaft, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/#c47175, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 International Religious Freedom Report - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/local_link/328316/469095_de.html, Zugriff 21.2.2017 Ethnische Minderheiten Die Elfenbeinküste hat ca. 23 Millionen Einwohner, die sich auf ca. 60 Volksgruppen aufteilen. Von diesen stellen die Akan (ca. 40 Prozent) und die Baulé (ca. 20 Prozent) die größten Gruppen. Ungefähr ein Viertel der Bevölkerung sind Einwanderer, vor allem aus den nördlichen Nachbarstaaten (AA 2.2016d). Ethnische Diskriminierung stellt ein Problem dar. Etwa 25 Prozent der Bevölkerung werden als Ausländer angesehen, obwohl viele Staatsangehörige der zweiten oder dritten Generation sind. Streitigkeiten unter ethnischen Gruppen, die oft mit Landfragen zusammenhängen, führen zu sporadischer Gewalt, vor allem im westlichen Teil des Landes (USDOS 13.4.2016). Konfliktfrei ist das Zusammenleben der Bevölkerung in der Côte d¿Ivoire nie gewesen. Ethnische, kulturelle, aber hauptsächlich religiöse Unterschiede in der Bevölkerung haben auch zu soziopolitischen Konsequenzen geführt wie z.B. die Einführung des Gesetzes der Ivoirité oder einer gesellschaftsspaltenden Regionalpolitik, die wiederum zu zahlreichen Ausgrenzungen und damit zu schweren Konflikten geführt haben (GIZ 2.2017c). Die Volksgruppen und Ethnien unterscheiden sich vor allem durch ihre Herkunft und ihre heutige Besiedlungskonzentration. Sie haben auch neben der offiziellen Amtssprache, Französisch, eigene Sprachen. Dioula ist die am meisten gesprochene Sprache (CIA 12.1.2017vgl. GIZ 2.2017c). (Ganz grob kann man die Ethnien oder Völker in vier Hauptgruppen unterteilen: die Mandé-Gruppe im Nordwesten, die Voltaique- bzw. Gur-Gruppe im Norden und Nordosten, die Krou im Südwesten und die Akan im Südosten und im östlichen Zentralbereich.) Die Voltaique-Gruppen stammten ursprünglich aus Obervolta, dem heutigen Burkina Faso, die Krou aus Liberia und die Mande aus Liberia und Guinea. Die Dioula werden häufig mit den nördlichen Bevölkerungsgruppen gleichgesetzt (GIZ 2.2017c). Obwohl das Gesetz Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Tribalismus verbietet und diese Formen der Intoleranz durch eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren gelegt ist, kam es im Laufe des Jahres zu keiner Anklageerhebung. Es gab Fälle, in denen die Polizei missbräuchlich Ausländer belästigt. Die Belästigung durch Beamte spiegelt die gemeinsame Überzeugung wider, dass Ausländer für hohe Kriminalitätsraten und Identitätskartenbetrug verantwortlich seien (USDOS 13.4.2016). Die Côte d¿Ivoire ist das wichtigste Einwanderungsland für Arbeitsmigranten in Westafrika. Vor allem aus Burkina Faso, Mali und Ghana stammen die meisten der heute vielfach immer noch in der Landwirtschaft arbeitenden Afrikaner in der Elfenbeinküste. Doch in den letzten Jahren sind auch entgegengesetzte Tendenzen zu beobachten (GIZ 2.2017c). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017d): Elfenbeinküste, Länderinformation, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/CoteDIvoire_node.html, Zugriff 28.2.2017 -Strichaufzählung CIA (12.1.2017): The World Factbook - Côte d'Ivoire, People and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iv.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2017c): Côte d'Ivoire - Gesellschaft, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/#c47175, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/local_link/322479/461956_de.html, Zugriff 21.2.2017 Frauen Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, nationaler Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung oder HIV-Status, aber die Regierung setzt dieses Gesetz nicht wirksam durch. Das Gesetz erklärt häusliche Gewalt nicht speziell für illegal und häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein ernstes und weit verbreitetes Problem im Land. Das Gesetz verbietet Vergewaltigung und sieht Haftstrafen zwischen fünf und zwanzig Jahren vor, doch die Regierung setzt dieses Gesetz in der Praxis nur unzureichend durch. Das Gesetz verbietet Vergewaltigung in der Ehe nicht speziell. Frauen, die der Polizei über Vergewaltigung oder häuslicher Gewalt berichten werden oft ignoriert. Viele weibliche Opfer werden von ihren Verwandten und der Polizei überzeugt, eine einvernehmliche Lösung mit dem Vergewaltiger zu suchen, anstatt einen Rechtsfall zu veranlassen. Psychosoziale Dienste für Vergewaltigungsopfer stehen in einigen Bereichen mit Unterstützung von NGOs zur Verfügung, sind aber nicht universell zugänglich (USDOS 13.4.2016). Frauen erfahren weiterhin ökonomische Diskriminierung im Zugang zu Beschäftigung, Krediten und bezüglich des Besitzes oder der Führung von Geschäften (USDOS 13.4.2016). Frauen bleiben somit wirtschaftlich auf den Partner oder andere männliche Angehörige angewiesen. Außerdem haben Frauen noch kein Erbrecht (GIZ 2.2017c). FGM stellt ein ernstes Problem dar. Das Gesetz verbietet FGM ausdrücklich und sieht Strafen von bis zu fünf Jahren Haft und umgerechnet 625 - 3.560 USD vor. Ärzte erhalten die doppelte Strafe. FGM wurde am häufigsten unter der ländlichen Bevölkerung im Norden und Westen und seltener im Zentrum und im Süden durchgeführt. NGOs versuchen mit Programmen weiterhin auf die Gefahren von FGM hinzuweisen und die Einstellung gegenüber dieser Praxis zu ändern. Die Regierung hat einige FGM-Fälle bereits erfolgreich strafrechtlich verfolgt (USDOS 13.4.2016). In der Côte d¿Ivoire ist das Ministère de la Solidarité, de la Famille, de la Femme et de l¿Enfant (MSFFE) für die Belange der Familien auf Regierungsniveau zuständig. Dazu zählen auch Abteilungen zur Bildung und Förderung von Frauen, zum Schutz von Kindern und zur besseren Einbindung von Frauen in die Wirtschaft. Im ländlichen Bereich leben 75 Prozent der Frauen unter der Armutsgrenze; nur 15 Prozent der industriellen bzw. Handelsunternehmen sind in der Hand von Frauen. Obwohl Frauen über 50 Prozent der Wählerschaft darstellen, sind von 29 Ministern zurzeit nur 5 Frauen und in der Nationalversammlung gibt es einen Frauenanteil von nur 10 Prozent. 75 Prozent aller Frauen sind Analphabeten, die meisten davon leben im ländlichen Norden der Côte d¿Ivoire. Hier muss noch viel getan werden, um den Frauen mehr Bildung und wirtschaftliche Unterstützung zu gewährleisten (GIZ 2.2017c). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2017c): Côte d'Ivoire - Gesellschaft, https://www.liportal.de/cote-divoire/gesellschaft/, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/local_link/322479/461956_de.html, Zugriff 21.2.2017 Homosexuelle Homosexualität wird in der Côte d'Ivoire strafrechtlich nicht verfolgt, jedoch von weiten Teilen der Bevölkerung stark abgelehnt (BMEIA 21.2.2017). Nach ivorischem Recht ist Prostitution strafbar, Homosexualität hingegen nicht. In der Rechtsprechung wird die Vorschrift zur Prostitution jedoch gelegentlich auf Homosexualität ausgeweitet (AA 21.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.2.2017): Elfenbeinküste, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/CoteDIvoireSicherheit_node.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (21.2.2017): Reiseinformationen - Côte d'Ivoire, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/cote-divoire-de.html?dv_staat=33, Zugriff 21.2.2017 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen geachtet. Die Regierung arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebene, Flüchtlinge, Staatenlose und andere Betroffene zu schützen und zu unterstützen. Es kommt jedoch durch Sicherheitskräfte und andere Gruppen zu Behinderungen. Sie errichten außerhalb von Abidjan Straßensperren an Hauptstraßen und erpressen regelmäßig Geld von Reisenden (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/local_link/322479/461956_de.html, Zugriff 21.2.2017 Binnenflüchtlinge (IDPs) und internationale Flüchtlinge Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings- und Asylstatus. Im Dezember 2014 verabschiedete die Regierung das Übereinkommen der Afrikanischen Union für den Schutz und die Unterstützung von Binnenvertriebenen in Afrika (Kampala-Übereinkommen). Das Übereinkommen verpflichtet die Regierung, die Rechte und das Wohlergehen der durch Konflikte, Gewalt, Katastrophen oder Menschenrechtsverletzungen vertriebenen Personen zu schützen und dauerhafte Lösungen für Binnenvertriebene zu schaffen. Die Regierung respektiert den Grundsatz der freiwilligen Rückkehr, gewährt den Binnenvertriebenen jedoch nur begrenzte Hilfe (USDOS 13.4.2016). UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Im Jahr 2014 schätzten das Internal Displacement Monitoring Center und UNHCR die Bevölkerung der IDPs auf mehr als 300.
  2. Die meisten der Binnenvertriebenen waren in der westlichen Region, in Abidjan und den umliegenden Vororten. Die meisten wurden aufgrund der postelektoralen Krise vertrieben. Die Vereinten Nationen und die lokalen Behörden erleichtern weiterhin die Rückkehr von freiwilligen Binnenvertriebenen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/local_link/322479/461956_de.html, Zugriff 21.2.2017 Grundversorgung/Wirtschaft Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der blutigen Krise während der ersten vier Monate kam es im Jahr 2011 zu einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 4,5 Prozent. Die Lage hat sich inzwischen stabilisiert. 2014 wurde ein Wirtschaftswachstum von 8,2 Prozent erreicht, 2015 waren es 8,4 Prozent. Die Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik auf die Stärkung des privaten Sektors. Besonders die Landwirtschaft mit den Exportprodukten Kakao, Kaffee, Kautschuk, Cashewnüssen und Palmöl hat hohe Priorität. Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der einst vorbildlichen, mittlerweile aber in die Jahre gekommenen Infrastruktur verbessert werden. Insbesondere sollen die Verkehrswege, die Energieerzeugung, das Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen modernisiert werden (AA 2.2017c). Als zentraler Faktor und Grundlage der Wirtschaftsentwicklung für die Côte d¿Ivoire ist die Landwirtschaft von herausragender Bedeutung für die Zukunft des Landes. 40 Prozent der kultivierbaren Fläche des Landes werden landwirtschaftlich genutzt, die Landwirtschaft trägt jedoch heute nur mit 22 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Zwei Drittel der Bevölkerung ist heute unmittelbar von der landwirtschaftlichen Produktion abhängig. 20 Prozent der Erwerbstätigen sind in der Kakaoproduktion tätig. Die industrielle Entwicklung der Côte d¿Ivoire ist im Vergleich zu vielen westafrikanischen Nachbarstaaten weit fortgeschritten. Sie wird von kleinen und mittleren Unternehmen dominiert, aber auch große internationale Firmen sind vertreten. Die industrielle Aktivität trägt mit ca. 25 Prozent zum BIP des Landes bei. Die Côte d¿Ivoire ist ein wichtiges Mitglied der WAEMU (West African Economic and Monetary Union, frz. = UEMOA) (GIZ 2.2017c). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017c): Elfenbeinküste - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3EA25B06365739D35B912314731EA282/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Wirtschaft_node.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2017c): Côte d'Ivoire - Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/cote-divoire/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 21.2.2017 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch problematisch. In Abidjan ist die medizinische Versorgung im Vergleich mit anderen Ländern Westafrikas recht gut. So gibt es einige gute Privatkliniken mit einem großen Spektrum an Fachärzten, in denen auch Notfalloperationen durchgeführt werden können. (AA 21.2.2017). Das Gesundheitssystem der Côte d¿Ivoire ist hauptsächlich durch das europäische System geprägt, trägt aber auch bis heute traditionelle Züge durch Naturheiler und islamische Medizintechniken. Man kann von einer Einteilung in drei Untersektoren sprechen: auf dem Land existieren sogenannte ESPC (Etablissements Sanitaires de Premier Contact), die zweite Stufe stellen die CHR (Centres Hospitaliers Régionaux) dar und auf der dritten sind die CHU (Centres Hospitaliers Universitaires) zu nennen. Ein Kranker kann vom ESPC zum CHR überwiesen werden, bevor er zum CHU kommt. Doch das ist nur theoretisch so, denn eine Behandlung im CHU ist teuer und das können sich nur die wenigsten leisten (GIZ 2.207c). Krankenhäuser verlangen einen Vorschusszahlung (Bargeld) bevor sie Patienten behandeln (EDA 21.2.2017). Vielfach wenden sich die Menschen daher wieder der traditionellen Medizin zu. Das Gesundheitssystem leidet insgesamt außerdem an infrastrukturellen Problemen, mangelnder Ausstattung und einer schwierigen Personalsituation, da die Regierung dem Sektor nur ein unzureichendes Budget zukommen lässt. Wer in der Côte d¿Ivoire gesundheitlich behandelt werden will, muss für die Behandlung bezahlen. Das benachteiligt naturgemäß die Armen in ihrem Zugang zu medizinischen Leistungen. Überlegungen und Initiativen (Alma Ata, die Initiative von Bamako), im Gesundheitssystem einige - v.a. für die Armen - Behandlungen kostenlos anzubieten, scheiterte an den Finanzen des Landes und an der logistischen Problematik. Es ist unstrittig, dass die Probleme im Gesundheitsbereich der Côte d¿Ivoire dringend behoben werden müssen (GIZ 2.2017c). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.2.2017): Elfenbeinküste, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/CoteDIvoireSicherheit_node.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.2.2017): Reisehinweise Côte d'Ivoire, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/cote_d_ivoire/reisehinweise-cote-d-ivoire.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2017c): Côte d'Ivoire - Gesellschaft, https://www.liportal.de/cote-divoire/gesellschaft/, Zugriff 21.2.2017 Behandlung nach Rückkehr Die Regierung arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrende Flüchtlingen, Staatenlosen und andere Betroffenen Schutz und Hilfe zu bieten. Ende Dezember
(2015)wurden jedoch humanitäre Korridore eröffnet, um die freiwillige Rückführung von Flüchtlingen wieder aufzunehmen. UNHCR unterstützte die Rückkehr von 1.118 Flüchtlingen aus Liberia ohne Zwischenfälle. Darüber hinaus erleichterte UNHCR im Dezember die Rückführung von 22 Flüchtlingen aus Ghana. Mehrere Loyalisten des ehemaligen Präsidenten Gbagbo bleiben weiterhin im Exil. Im Januar kehrte die Schwester von Laurent Gbagbo ohne Zwischenfälle aus dem Exil in Ghana zurück. Etwas mehr als 58.000 Flüchtlinge aus der Elfenbeinküste blieben außerhalb des Landes, mehr als 37.000 davon sind in Liberia. Aufgrund der Bedenken über die mögliche Verbreitung von Ebola blieb die Grenze mit Liberia offiziell geschlossen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/local_link/322479/461956_de.html, Zugriff 21.2.2017
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Aufgrund des im Verfahren zur Vorlage gebrachten nationalen Identitätsdokuments (Dienstpass) steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Die Feststellungen zu den Lebensumständen im Herkunftsstaat und zur Ausbildung des Beschwerdeführers basieren auf seinen Angaben im bisherigen Verfahren. Die Feststellungen zu seinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat - insbesondere zu seiner Tochter sowie der Kindesmutter - und im Benin resultieren aus seinen eigenen Angaben im Rahmen des Verfahrens, der vorgelegten Geburtsurkunde und dem Auszug aus dem Personenstandsregister seiner Tochter sowie den Totenschein und einer ärztlichen Bestätigung bezüglich der Kindesmutter. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen basiert auf der Vorlage entsprechender Zertifikate vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus seinen Angaben und jenen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung, sowie den zur Vorlage gebrachten Integrationsunterlagen (Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben, Einstellungszusage, Dienstleistungschecks) resultiert die entsprechende Feststellung, dass der Beschwerdeführer über bestehende soziale Kontakte auch zu Österreichern und eine dauerhafte private Unterkunft verfügt, sich ehrenamtlich engagiert, mit Dienstleistungschecks arbeitet, er über eine verbindliche Einstellungszusage verfügt und ihm eine weitere Anstellung in Aussicht gestellt wurde. Seine Meldeadresse ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Melderegister. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sowie die Feststellung, dass er Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, basieren auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und Einsicht in das österreichische Grundversorgungssystem. 2.
  3. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich dermaßen dar, dass er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Diplomat und der Anhängerschaft der Familie zum ehemaligen Präsidenten der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) vom aktuellen Präsidenten und dessen Gefolgschaft verfolgt werde. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers zum klaren Ergebnis, dass die von ihm geschilderten Umstände für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft sind und er auch keine bestehende aktuelle Gefahr im Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte. Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  4. GP; AB 328 BlgNR
  5. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  6. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR
  7. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
  8. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
  9. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
  10. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
  11. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Sein Vorbringen hat sich insbesondere als unplausibel und nicht nachvollziehbar dargestellt. Auch haben sich in den Angaben des Beschwerdeführers Ungereimtheiten ergeben. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass der neue Präsident Ouattara am 11.04.2011 an die Macht gekommen sei und angefangen habe alle Unterstützer Gbagbos zu verhaften. Aus diesem Grund habe sein Vater gesagt, dass sie in ein Dorf flüchten müssen, wo der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern sechs Monate verblieben sei. Dort hätten sie die ganze Zeit überlegt, wie sie fliehen können und hätten die Nachbarn für sie am Markt eingekauft. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer danach gefragt, wo sein Vater und die Familie ein Jahr vor der Ausreise gelebt hätten, an, dass sie in XXXX gewesen seien. Das sei konkret nach der Festnahme des ehemaligen Präsidenten Gbagbo gewesen und da sein Vater zu den Gefolgsleuten gehört habe, habe er fliehen müssen. Auf die Frage, wo sein Vater vor der Verhaftung gelebt habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in XXXX . Auf Vorhalt durch die erkennende Richterin, wonach er eben gesagt habe, dass sein Vater erst nach der Festnahme in XXXX gelebt habe, gab der Beschwerdeführer nur lapidar zu Protokoll, dass der Krieg nur drei Monate gedauert habe. Nochmals konkret danach gefragt, wo sein Vater gelebt habe, als Gbagbo noch Präsident gewesen sei, führte der Beschwerdeführer an, dass sie XXXX bereits verlassen hätten, da es im Stadtviertel bereits Kämpfe gegeben habe. Durch die erkennende Richterin festgehalten, dass die Familie immer in XXXX gelebt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sie schon vor der Verhaftung des Präsidenten nach XXXX gegangen seien. Selbst nach Wiederholung der Frage gab der Beschwerdeführer nur ausweichend an: "Jaja.". Aufgrund der mangelnden Fähigkeit des Beschwerdeführers den Wohnort bzw. die Wohnortswechsel des Vaters und der Familie chronologisch zu schildern war die Glaubwürdigkeit des Vorbringens bereits anzuzweifeln. Hätten sich die Ereignisse rund um eine Bedrohung des Vaters tatsächlich so ereignet, wie behauptet, so müsste der Beschwerdeführer in der Lage sein, chronologisch und konsistent anzugeben, wann und wohin sich die Familie niedergelassen haben will.So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass der neue Präsident Ouattara am 11.04.2011 an die Macht gekommen sei und angefangen habe alle Unterstützer Gbagbos zu verhaften. Aus diesem Grund habe sein Vater gesagt, dass sie in ein Dorf flüchten müssen, wo der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern sechs Monate verblieben sei. Dort hätten sie die ganze Zeit überlegt, wie sie fliehen können und hätten die Nachbarn für sie am Markt eingekauft. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer danach gefragt, wo sein Vater und die Familie ein Jahr vor der Ausreise gelebt hätten, an, dass sie in römisch 40 gewesen seien. Das sei konkret nach der Festnahme des ehemaligen Präsidenten Gbagbo gewesen und da sein Vater zu den Gefolgsleuten gehört habe, habe er fliehen müssen. Auf die Frage, wo sein Vater vor der Verhaftung gelebt habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in römisch 40 . Auf Vorhalt durch die erkennende Richterin, wonach er eben gesagt habe, dass sein Vater erst nach der Festnahme in römisch 40 gelebt habe, gab der Beschwerdeführer nur lapidar zu Protokoll, dass der Krieg nur drei Monate gedauert habe. Nochmals konkret danach gefragt, wo sein Vater gelebt habe, als Gbagbo noch Präsident gewesen sei, führte der Beschwerdeführer an, dass sie römisch 40 bereits verlassen hätten, da es im Stadtviertel bereits Kämpfe gegeben habe. Durch die erkennende Richterin festgehalten, dass die Familie immer in römisch 40 gelebt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sie schon vor der Verhaftung des Präsidenten nach römisch 40 gegangen seien. Selbst nach Wiederholung der Frage gab der Beschwerdeführer nur ausweichend an: "Jaja.". Aufgrund der mangelnden Fähigkeit des Beschwerdeführers den Wohnort bzw. die Wohnortswechsel des Vaters und der Familie chronologisch zu schildern war die Glaubwürdigkeit des Vorbringens bereits anzuzweifeln. Hätten sich die Ereignisse rund um eine Bedrohung des Vaters tatsächlich so ereignet, wie behauptet, so müsste der Beschwerdeführer in der Lage sein, chronologisch und konsistent anzugeben, wann und wohin sich die Familie niedergelassen haben will. Weiters behauptete der Beschwerdeführer, dass sein Vater Diplomat gewesen sei, konkret ein Militärattaché, welcher in Benin stationiert gewesen sei. So war sein Vater auch laut im Verfahren vorgelegtem Diplomatenpass in Benin akkreditiert. Wie in der mündlichen Verhandlung durch die erkennende Richterin vorgehalten lässt sich jedoch logisch nicht erklären, wieso sein Vater sich den Schilderungen nach stets im Herkunftsstaat, anstatt im Empfangsstaat, aufgehalten haben soll. Auch vermochte es der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach sein Vater hin- und hergereist sei, die Bedenken des Gerichtes nicht zu entkräften, da der Beschwerdeführer diese Information zu keinem Zeitpunkt im Verfahren erwähnte. Vielmehr gab er sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, als auch im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu den eigenen und den Wohnorten seiner Familie, durchgehend Städte und Stadtviertel der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) an. So vermisst das erkennende Gericht in den Angaben zur konkreten Funktion des Vaters was seine Tätigkeit genau beinhaltete, oder wann genau bzw. aus welchem Grund er zwischen dem Herkunftsstaat und Benin habe reisen müssen. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass sich die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers auf die Funktion seines Vaters stützen und der Beschwerdeführer überdies behauptete, durch diesen finanziell unterstützt worden zu sein. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer dem Vorbringen nach ausreichend Bezugspunkte zur Tätigkeit seines Vaters gehabt hatte, wäre aus dem Gesagten zur erwarten gewesen, dass er diesbezüglich auch detailliertere Angaben hätte tätigen müssen. Überdies gab der Beschwerdeführer im Verfahren an, dass er und seine Familie mit den (Dienst-)Pässen jederzeit in den Benin hätten reisen können. In diesem Zusammenhang ist aber anzuführen, dass logisch nicht nachvollziehbar ist, wieso die Familie nicht entweder sogleich als die Unruhen begonnen haben, oder nach den sechs Monaten, in welchen sie sich versteckt haben wollen, in den Benin reiste. Der Beschwerdeführer war genauso in der Lage, legal nach Tunesien auszureisen. Wieso die Familie also nicht in den Benin gezogen ist, wenn es ihr leicht möglich gewesen wäre, ist somit logisch nicht nachvollziehbar und ist dem Vorbringen auch aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Insbesondere kamen aus dem gesamten Verfahren aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer über Informationen oder in seiner Person liegende Eigenschaften verfügt, die ein besonderes Interesse der politischen Gegner hervorrufen könnte. Weder bezeichnet er sich selbst als politisch aktiv, noch behauptete er etwaige auf ihn gerichtete Übergriffe. Obzwar er an Demonstrationen teilgenommen haben will, handelt es sich beim Beschwerdeführer auch keinesfalls um eine exponierte Persönlichkeit, die aus diesem Grund Verfolgung zu fürchten hätte. Aus dem Länderinformationsblatt zum Herkunftsstaat ergibt sich, dass die Popularität Gbagbos in der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) weiterhin ungebrochen ist. Seine Partei (FPI) ist zwar gespalten, aber weiterhin existent und kandidierte zuletzt bei den Parlamentswahlen
  12. Auch kehrte im Jänner 2017 die Schwester von Laurent Gbagbo ohne Zwischenfälle aus dem Exil in Ghana zurück in die Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass gegenwärtig, intensiv und im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers gezielt nach ihm gesucht wird. Schließlich ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch jedenfalls zu entgegnen, dass er im Verfahren angab, mit seinem Reisepass nach Tunesien ausgereist zu sein, wobei er auch an der Grenze kontrolliert worden sei und einen Ausreisestempel bekommen habe. Wäre der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich als politischer Gegner staatlich verfolgt worden und mit dem Leben bedroht gewesen, so hätte er nicht problemlos legal und unter Durchführung von Grenzkontrollen den Herkunftsstaat verlassen können. Auch aus diesem Grund war nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer, wie behauptet, um einen politischen Flüchtling handelt. Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist nicht anzunehmen. Laut Länderberichten hat sich die Sicherheitslage in der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) seit der Krise 2010/2011 deutlich verbessert und normalisiert sich die Situation im Land von Tag zu Tag. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch staatliche Akteure bedroht wäre und kann die Gefahr einer Art. 3 EMRK Verletzung durch das konkrete Handeln (auch im Sinne von Unterlassungshandlungen) dritter Personen im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden. Wie den Länderinformationen unter PunktEine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist nicht anzunehmen. Laut Länderberichten hat sich die Sicherheitslage in der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) seit der Krise 2010 aus 2011, deutlich verbessert und normalisiert sich die Situation im Land von Tag zu Tag. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch staatliche Akteure bedroht wäre und kann die Gefahr einer Artikel 3, EMRK Verletzung durch das konkrete Handeln (auch im Sinne von Unterlassungshandlungen) dritter Personen im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden. Wie den Länderinformationen unter Punkt 1.
  13. weiters zu entnehmen ist, herrscht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. 2.
  14. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der Beschwerdeführer weder in seiner Einvernahme, noch in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) zugrunde gelegt werden konnten.
  15. Rechtliche Beurteilung 3.
  16. Verfahrensbestimmungen Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) 3.2. Zu Spruchpunkt I.3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einer Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einer Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2003, 2001/20/0011).Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2003, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m. w. N.; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m. w. N.; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233). Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041). Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt - wie bereits oben in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.
  3. ausführlich erörtert wurde - nicht als glaubwürdig und infolgedessen als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte.Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt - wie bereits oben in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.
  4. ausführlich erörtert wurde - nicht als glaubwürdig und infolgedessen als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Mangels Bestehens einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, war daher der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.Mangels Bestehens einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, war daher der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. 3.
  5. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: § 8 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  7. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  8. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 21.02.2017, Ro 2017/18/005). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Art. 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 21.02.2017, Ro 2017/18/005). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Artikel 3, EMRK ab vergleiche etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Allerdings hatte der EuGH in seinem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien, C-542/13, klargestellt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht automatisch zur Gewährung des Status von subsidiärem Schutz nach Art 15 der Status-Richtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) führt. Konkret führt er in Rz 40 aus: "Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten." Subsidiärer Schutz nach Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten verursacht werden muss und nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Zugleich hielt der EuGH in dieser Entscheidung auch fest, dass es unionsrechtlich unzulässig sei, den in der Statusrichtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen.Allerdings hatte der EuGH in seinem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien, C-542/13, klargestellt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht automatisch zur Gewährung des Status von subsidiärem Schutz nach Artikel 15, der Status-Richtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) führt. Konkret führt er in Rz 40 aus: "Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten." Subsidiärer Schutz nach Artikel 15, Litera a und b der Statusrichtlinie verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten verursacht werden muss und nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Zugleich hielt der EuGH in dieser Entscheidung auch fest, dass es unionsrechtlich unzulässig sei, den in der Statusrichtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen. Die in dem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien vom EuGH entwickelten Grundsätze wurden im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 aufgenommen und festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH umgesetzt habe.Die in dem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien vom EuGH entwickelten Grundsätze wurden im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 aufgenommen und festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH umgesetzt habe. In seiner Entscheidung vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461 wiederholt der Verwaltungsgerichtshof, dass es der Statusrichtlinie widerspriche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Zur Frage der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts hat der EuGH zuletzt in der Rechtssache C-384/17 vom 04.10.2018 (Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic M&N gegen Budapest Rendorfokapitanya) festgelegt, dass von Gerichten alles zu tun sei, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wobei dies seine Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen finde und nicht als Grundlage einer Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen dürfe. Wenn eine konforme Auslegung nicht möglich sei, sei das nationale Gericht verpflichtet, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewendet lasse, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führe. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist daher nach den Kriterien des Art. 15 der Statusrichtlinie zu prüfen.Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist daher nach den Kriterien des Artikel 15, der Statusrichtlinie zu prüfen. Artikel 15 der Statusrichtlinie, der die Voraussetzung für die Vergabe des Status eines subsidiär Schutzberechtigten festlegt, lautet: Als ernsthafter Schaden gilt a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ern

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