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{'item': 'W215 2112554-2'}

Obsah (10)§ 3Art. 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2019 GeschäftszahlW215 2112554-2 SpruchW215 2112554-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK übe

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017,Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr.

1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden kann, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ledig sei und drei Kinder habe. Sie habe als XXXX gearbeitet und in XXXX am XXXX. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass sie Anfang August 2014 von einer Nachbarin beschimpft und bedroht worden sei, weil sie der Minderheit der Agni angehöre. Die Nachbarin habe ihr vorgeworfen, dass sie zur Opposition gehöre und die Rebellen unterstütze. Die Leute XXXX hätten ihr daraufhin alle ihre Sachen gestohlen und ihr gedroht, sie zu töten. Sie habe keine Möglichkeit mehr, ihre Kinder zu ernähren, da die Arbeit im XXXX nicht ausreiche, sie über keine XXXX mehr verfüge und Schulden bei ihren Gläubigern habe. Politisch werde sie ebenfalls verfolgt, weil sie einer Minderheit angehöre.In ihrer am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ledig sei und drei Kinder habe. Sie habe als römisch 40 gearbeitet und in römisch 40 am römisch 40 . Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass sie Anfang August 2014 von einer Nachbarin beschimpft und bedroht worden sei, weil sie der Minderheit der Agni angehöre. Die Nachbarin habe ihr vorgeworfen, dass sie zur Opposition gehöre und die Rebellen unterstütze. Die Leute römisch 40 hätten ihr daraufhin alle ihre Sachen gestohlen und ihr gedroht, sie zu töten. Sie habe keine Möglichkeit mehr, ihre Kinder zu ernähren, da die Arbeit im römisch 40 nicht ausreiche, sie über keine römisch 40 mehr verfüge und Schulden bei ihren Gläubigern habe. Politisch werde sie ebenfalls verfolgt, weil sie einer Minderheit angehöre. Am 02.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihren persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen niederschriftlich befragt. Dabei gab sie zusammengefasst an, dass ihre jüngste Tochter bei ihrer Mutter lebe, ihr Sohn bei ihrem Freund und die ältere Tochter bei einer Freundin aufhältig sei. Die Beschwerdeführerin habe als XXXX und XXXX gearbeitet. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass sie als XXXX gut verdient habe, die Moslems neidisch gewesen seien und ihr gedroht hätten, dass sie ihrenXXXX verlassen müsse. Sie sei zur Polizei gegangen, diese habe aber nicht reagiert. Zwei Rebellen, die der Organisation angehören würden die jetzt an der Macht sei, seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie bedroht; seitdem sei die Beschwerdeführerin in Gefahr.Am 02.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihren persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen niederschriftlich befragt. Dabei gab sie zusammengefasst an, dass ihre jüngste Tochter bei ihrer Mutter lebe, ihr Sohn bei ihrem Freund und die ältere Tochter bei einer Freundin aufhältig sei. Die Beschwerdeführerin habe als römisch 40 und römisch 40 gearbeitet. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass sie als römisch 40 gut verdient habe, die Moslems neidisch gewesen seien und ihr gedroht hätten, dass sie ihrenXXXX verlassen müsse. Sie sei zur Polizei gegangen, diese habe aber nicht reagiert. Zwei Rebellen, die der Organisation angehören würden die jetzt an der Macht sei, seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie bedroht; seitdem sei die Beschwerdeführerin in Gefahr. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 31.07.2015, Zahl 1029805603-14912055, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.08.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

VmParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates Republik Côte d'Ivoire (Spruchpunkt II.) abgewiesen, sowie der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt,

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates Republik Côte d'Ivoire (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, sowie der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Republik Côte d'Ivoire zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Republik Côte d'Ivoire zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 04.08.2015, erhob die Beschwerdeführerin am 17.08.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 05.04.2016, Zahl W215 2112554-1/7E, behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG und wies, da kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt worden war, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 04.08.2015, erhob die Beschwerdeführerin am 17.08.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 05.04.2016, Zahl W215 2112554-1/7E, behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG und wies, da kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt worden war, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Im fortgesetzten Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 03.08.2017 erneut niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen befragt, wobei sie ihr bisheriges Vorbringen teilweise wiederholte und auf Nachfrage näher ausführte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2017, Zahl 1029805603-14912055, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.08.2014 abermals

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

VmMit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2017, Zahl 1029805603-14912055, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.08.2014 abermals

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Côte d'Ivoire (Spruchpunkt II.) abgewiesen,

§ 57Asyl

G einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Côte d'Ivoire

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Côte d'Ivoire (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen,

Paragraph 57, AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Côte d'Ivoire

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 04.09.2017, erhob die Beschwerdeführerin am 18.09.2017 fristgerecht gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass für die Beschwerdeführerin trotz guter Ausbildung ein wirtschaftliches Überleben nicht mehr möglich gewesen sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht möglich, da alleinstehende Frauen benachteiligt würden und sich gegen Anfeindungen kaum zur Wehr setzen könnten.

  1. Die Beschwerdevorlage vom 19.09.2017 langte am 21.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 11.07.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien die Beschwerdeführerin mit ihrem Vertreter. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits in der Beschwerdevorlage für eine Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan; die Beschwerdeführerin verzichtete auf deren Ausfolgung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen:
  3. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Côte d'Ivoire, gehört der Volksgruppe der Agni an und ist christlichen Glaubens. Sie ist ledig und Mutter von drei Kindern.
  4. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die Republik Côte d'Ivoire verlassen hat, weil sie wegen ihres Religionsbekenntnisses und/oder aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Bedrohung oder Übergriffen von XXXX, Nachbarn oder Rebellen ausgesetzt war.
  5. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die Republik Côte d'Ivoire verlassen hat, weil sie wegen ihres Religionsbekenntnisses und/oder aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Bedrohung oder Übergriffen von römisch 40 , Nachbarn oder Rebellen ausgesetzt war.
  6. Die Beschwerdeführerin ist eine ledige, gesund, arbeitsfähige Frau, die vor ihrer Ausreise, mit ihren drei Kindern im gemeinsamen Haushalt in XXXX, gelebt hat. Die Beschwerdeführerin ging von XXXX bis XXXX in XXXX zur Schule und wurde danach mit ihrer ersten Tochter schwanger. Nach deren Geburt zog sie nach XXXX, wo sie zunächst als XXXX arbeitete. Im Jahr 2000 absolvierte sie eine Ausbildung zur XXXX und arbeitete anschließend, zusätzlich zu ihrer Tätigkeit als XXXX, in einem XXXX, wodurch sie für sich und ihre Kinder den notwendigen Lebensunterhalt erwirtschaften konnte. Sie lebte bis zur ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren drei Kindern in XXXX, in einem Haus zur Miete. Ihre XXXX-jährige Tochter lebt zurzeit bei einer Freundin, ihr XXXX-jähriger Sohn hält sich bei ihrem Freund auf und ihre XXXX Tochter lebt bei ihrer Mutter in XXXX. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus noch einen älteren Bruder und viele weitere Verwandte im Heimatland. Im Fall einer Rückkehr kann die Beschwerdeführerin zumindest für die Anfangszeit bei ihrer Mutter oder bei den Freunden wohnen, bei denen sich ihre Kinder aufhalten und sich von ihnen beim Wiederaufbau ihrer Existenz unterstützen lassen. Durch ihre, für ihren Herkunftsstaat, überdurchschnittliche Schulbildung und jahrelange Berufserfahrung als XXXX und XXXX wird es ihr im Fall ihrer Rückkehr möglich sein, ein ausreichendes Einkommen zu sichern.
  7. Die Beschwerdeführerin ist eine ledige, gesund, arbeitsfähige Frau, die vor ihrer Ausreise, mit ihren drei Kindern im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 , gelebt hat. Die Beschwerdeführerin ging von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 zur Schule und wurde danach mit ihrer ersten Tochter schwanger. Nach deren Geburt zog sie nach römisch 40 , wo sie zunächst als römisch 40 arbeitete. Im Jahr 2000 absolvierte sie eine Ausbildung zur römisch 40 und arbeitete anschließend, zusätzlich zu ihrer Tätigkeit als römisch 40 , in einem römisch 40 , wodurch sie für sich und ihre Kinder den notwendigen Lebensunterhalt erwirtschaften konnte. Sie lebte bis zur ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren drei Kindern in römisch 40 , in einem Haus zur Miete. Ihre XXXX-jährige Tochter lebt zurzeit bei einer Freundin, ihr XXXX-jähriger Sohn hält sich bei ihrem Freund auf und ihre römisch 40 Tochter lebt bei ihrer Mutter in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus noch einen älteren Bruder und viele weitere Verwandte im Heimatland. Im Fall einer Rückkehr kann die Beschwerdeführerin zumindest für die Anfangszeit bei ihrer Mutter oder bei den Freunden wohnen, bei denen sich ihre Kinder aufhalten und sich von ihnen beim Wiederaufbau ihrer Existenz unterstützen lassen. Durch ihre, für ihren Herkunftsstaat, überdurchschnittliche Schulbildung und jahrelange Berufserfahrung als römisch 40 und römisch 40 wird es ihr im Fall ihrer Rückkehr möglich sein, ein ausreichendes Einkommen zu sichern.
  8. Die unbescholtene Beschwerdeführerin reiste, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie hält sich nachweislich seit Ihrem Antrag auf internationalen Schutz vor vier Jahren im Bundesgebiet auf, verfügte aber nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb dieses Asylverfahrens. In Österreich halten sich, im Gegensatz zur Republik Côte d'Ivoire, keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin auf. Besondere Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin besucht Deutschkurse und legte zuletzt am XXXX die B1-Deutschprüfung ab. Sie konnte sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Deutsch verständigen. Die Beschwerdeführerin besucht seit XXXX eine dreijährige Ausbildung zur XXXX und ist in ihrer Freizeit seit XXXX ehrenamtlich in einer Einrichtung der Caritas tätig. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht seit ihrer Antragstellung durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung.Die Beschwerdeführerin besucht Deutschkurse und legte zuletzt am römisch 40 die B1-Deutschprüfung ab. Sie konnte sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Deutsch verständigen. Die Beschwerdeführerin besucht seit römisch 40 eine dreijährige Ausbildung zur römisch 40 und ist in ihrer Freizeit seit römisch 40 ehrenamtlich in einer Einrichtung der Caritas tätig. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht seit ihrer Antragstellung durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung.
  9. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt: Allgemein Die Republik Côte d'Ivoire mit einer Fläche von 322.461 km² ist eine Präsidiale Republik und liegt in West-Afrika, am Golf von Guinea, mit Grenzen zu Liberia und Guinea im Westen, Mali und Burkina Faso im Norden und Ghana im Osten. Die Hauptstadt ist Yamoussoukro mit 800.000 Einwohner (Regierungssitz); die wirtschaftliche Hauptstadt und mit Abstand größte Stadt der Republik Côte d'Ivoire ist Abidjan mit circa 4,5 Millionen Einwohnern. In der Republik Côte d'Ivoire leben ca. 24 Millionen Einwohner, die sich auf ca. 60 Volksgruppen aufteilen. Von diesen stellen die Akan (ca. 40 Prozent) und die Baulé (ca. 20 Prozent) die größten Gruppen. Ungefähr ein Viertel der Bevölkerung sind Einwanderer, vor allem aus den nördlichen Nachbarstaaten. Amtssprache ist Französisch (AA Überblick Stand April 2018 abgefragt 14.01.2019). Verkehrssprache ist Französisch, erste Fremdsprache ist Englisch (obligatorisch in der Sekundarstufe), zweite fakultativ Spanisch oder Deutsch. Es gibt über 60 einheimische afrikanische Sprachen (AA Kultur und Bildung Stand April 2018 abgefragt 14.01.2019). Die Republik Côte d'Ivoire ist eine Präsidialdemokratie, in der dem Staatspräsidenten große exekutive Machtkompetenzen zufallen. Der jetzige Amtsinhaber, Präsident Alassane Ouattara, wurde im November 2010 gewählt, konnte sein Amt aber erst nach dem Eingreifen der internationalen Gemeinschaft im April 2011 antreten. Sein Amtsvorgänger Laurent Gbagbo, der sich der Amtsübergabe mit Gewalt widersetzt hatte, befindet sich seit Ende 2011 in Gewahrsam des internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag, wo sein Prozess seit Januar 2016 läuft. Bei den Präsidentschaftswahlen vom 15.10.2015 wurde Präsident Ouattara in freien Wahlen im Amt bestätigt und wurde am 02.11.2015 für eine zweite fünfjährige Periode in sein Amt eingeführt. Der Staatsaufbau der Republik Côte d'Ivoire richtet sich nach dem französischen Muster. Das zentralistisch regierte Land ist in zwölf Distrikte mit 31 Regionen und weitere zwei autonome Distrikte (die Hauptstadt Yamoussoukro und das politische und wirtschaftliche Zentrum Abidjan) gegliedert. Die am 30.10.2016 erneuerte Verfassung beruht auf dem Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative, die Neuerungen enthalten u.a. die Einführung einer zweiten Kammer (Senat), einer Kammer der Könige und traditionellen Chefs und des Amts des Vizepräsidenten (AA Innenpolitik Stand April 2018 abgefragt 14.01.2019). Seit seinem Amtsantritt im Mai 2011 hat Präsident Ouattara zahlreiche Auslandsreisen in der Region sowie nach Europa und Nordamerika unternommen, um die Republik Côte d'Ivoire von dem seit 1999 erlittenen Ansehensverlust zu befreien. Mit der Ausrichtung des Frankophonie-Gipfels (Juli 2017) und der des
  10. Gipfels der Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen Union und der Europäischen Union (November 2017) in Abidjan sowie der Übernahme eines nichtständigen Sitzes im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen für die Jahre 2018 und 2019 hat das Land seine internationale Stellung gefestigt (AA Außenpolitik Stand April 2018 abgefragt 14.01.2019). Am Samstag, den 13.10.2018 fanden Kommunal- und Regionalwahlen in der Elfenbeinküste statt (ET 09.08.2918 und JA 16.10.2018 abgefragt 15.01.2019). Die Mehrheit der Kandidaten kamen aus der Demokratischen Partei Côte d'Ivoire (PDCI) und der Regierungskoalition (RHDP), zwei ehemaligen Verbündeten. Es wurde erwartet, dass 6,5 Millionen Menschen 201 Bürgermeister und 31 Regionalratspräsidenten im ganzen Land wählen. Eine Wahl, für die es eine Auswahl von 22.000 Kandidaten gab (DW 13.10.2018 abgefragt 15.01.2019). Der Wahlkampf war in mehreren Landesteilen von gewalttätigen Zwischenfällen geprägt (JA 16.10.2018a abgefragt 15.01.2019). Mindestens fünf Menschen wurden getötet (DW 17.10.2018 abgefragt 15.01.2019). Der Präsident der CEI, gab am 16.10.2018, die endgültigen Zahlen der Wahlen im nationalen Fernsehen bekannt. Mit 60% der Stimmen auf regionaler Ebene gewann die RHDP in 18 Regionen. Demgegenüber sechs Regionen für den Hauptgegner, die PDCI. Auf kommunaler Ebene wird die Präsidentschaftskoalition 92 Städte verwalten, darunter die Gemeinden Abidjan, Bouaké und San Pedro. Die Beteiligung blieb jedoch gering; Bei den Kommunalwahlen lag sie bei 36,20 % (gegenüber 36,49 % im Jahr 2013, als die Wahl von Camp Gbagbo boykottiert wurde) und bei den Regionalwahlen bei 46,36 % (gegenüber 44,37 % im Jahr 2013) (JA 16.10.2018a). Jean-Louis Moulot, Mitarbeiter von Präsident Alassane Ouattara und Kandidat des Rassemblement des houphouëtistes pour la démocratie et la paix (RHDP, Präsidentenbewegung), wurde zum Sieger deklariert. Sehr schnell kam es in der Stadt erneut zu Zusammenstößen. Die Nationale Menschenrechtskommission der Elfenbeinküste (CNDHCI) stellte in ihrem Bericht am 15.10.2018 fest, dass die Wahlen in einer relativ friedlichen Atmosphäre stattfanden, wenngleich sie die Unruhen bedauert, die am Wahltag stattfanden. Demgegenüber wurde aber auch die Unabhängigkeit und Kompetenz der Wahlkommission (CEI) in Frage gestellt. Bereits drei Tage nach den Kommunalwahlen, brachen nach Veröffentlichung der vorläufigen Ergebnisse wieder Gewaltakte und Proteste aus (JA 16.10.2018 abgefragt 15.01.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Überblick, Stand April 2018, abgefragt 14.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/cotedivoire/209444 AA, Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt 14.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209484 AA, Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Kultur und Bildung, Stand April 2018, abgefragt 14.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209486 AA, Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Außenpolitik, Stand April 2018, abgefragt 14.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209482 ET, Epoch Times, Politik, Westafrika, Streit um die künftige Regierung der Elfenbeinküste, 09.08.2018, abgefragt 15.01.2019, https://www.epochtimes.de/politik/welt/westafrika-streit-um-die-kuenftigeregierung-der-elfenbeinkueste-a2513746.html DW, Deutsche Welle, Aktualité Afrique, Un mort en Côte d'Ivoire lors des élections, 13.10.2018, abgefragt 15.01.2019, https://www.dw.com/fr/un-mort-en-c%C3%B4te-divoire-lors-des-%C3%A9lections/a45877263 JA - Jeune Afrique, Côte d'Ivoire, les résultats définitifs consacrent la victoire du RHDP, 16.10.2018a, abgefragt 15.01.2019, https://www.jeuneafrique.com/647043/politique/cote-divoire-les-resultatsdefinitifs-consacrent-la-victoire-du-rhdp/ JA, Jeune Afrique, Côte d'Ivoire, violences et contestations après la proclamation des résultats provisoires, 16.10.2018, abgefragt 15.01.2019, https://www.jeuneafrique.com/646584/politique/cotedivoire-violences-et-contestations-apres-la-proclamation-de-resultats-provisoires/ DW, Deutsche Welle, Côte d'Ivoire, les résultats finaux proclamés, 17.10.2018, abgefragt 15.01.2019, https://www.dw.com/fr/c%C3%B4te-divoire-les-r%C3%A9sultats-finauxproclam%C3%A9s/a-45932106) Politische Parteien Regierungsparteien: Regierungsallianz RHDP (Rassemblement des Houphouetistes pour la Démocratie et pour la Paix) mit Rassemblement des Républicains (RDR) liberale Partei des Präsidenten Ouattara; Partie Démocratique de Côte d'Ivoire (PDCI, ehemalige Einheitspartei des Staatsgründers Houphouet-Boigny). Opposition: Front Populaire Ivoirien (FPI), des ehemaligen Staatspräsidenten Laurent Gbagbo, dessen Prozess in Den Haag vor dem Internationalen Strafgerichtshof seit Ende 2016 läuft und zuletzt am 06.02.2017 wiederaufgenommen wurde. Bei den Parlamentswahlen am 18.12.2016 konnte die FPI drei Sitze erringen, ein weiterer FPI-Flügel hat die Wahlen boykottiert (AA Überblick Stand April 2018 abgefragt 14.01.2019). An den letzten Parlaments-Wahlen am 18.12.2016 nahm ein von Affi N'Guessan (einem ehemaligen Premierminister) geleiteter Flügel der Oppositionspartei FPI wieder teil, die die Wahlen von 2011 boykottiert hatte. Die beiden Regierungsparteien RDR und PDCI verfügen seitdem über 167 der 255 Sitze, der FPI nur über drei Sitze; dies ist wohl auch darauf zurückzuführen, dass ein Flügel der FPI die Wahl boykottiert hatte. Überraschend erfolgreich waren die Unabhängigen, welche sich insgesamt 75 Sitze sichern konnten. Der Rest ging zum überwiegenden Teil an Unabhängige, daneben an verschiedene kleinere Parteien. Am 24.03.2018 wurde erstmals der Senat gewählt, dessen Schaffung in der neuen Verfassung von 2016 vorgesehen ist. Wahlberechtigt waren gewählte und ernannte Vertreter von Kommunal- und Regionalverwaltung ("grands électeurs" [AA 03.08.2018; AA Innenpolitik Stand April 2018 abgefragt 14.01.2019]). Trotz allen Schwierigkeiten des Landes halten jedoch viele Ivorer die Demokratie für die beste Regierungsform für ihren Staat (LIP Geschichte und Staat Juli 2019 abgefragt am 14.01.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Überblick, Stand April 2018, abgefragt 14.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/cotedivoire/209444 LIP, Länder und Informationsportal, (GIZ), Côte d'Ivoire, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juli 2018, abgefragt 14.01.2019, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d'Ivoire, Stand Juni 2018, 03.08.2018 AA, Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt 14.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209484) Sicherheitslage Seit 2004 befand sich die UN-Friedensmission UNOCI im Lande, deren Einsatz am 30.06.2017 erfolgreich beendet wurde. Der vormalige ivorische Industrieminister Jean-Claude Brou ist seit März 2018 Vorsitzender der Kommission der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (CEDAO, bzw. engl. ECOWAS). Die Republik Côte d'Ivoire ist außerdem (gemeinsam mit Guinea, Liberia und Sierra Leone) aktives Mitglied der Mano River Union und unterhält gute Beziehungen zu allen seinen Nachbarstaaten (AA Außenpolitik Stand April 2018 abgefragt 14.01.2019). Die gesamte Region Westafrika ist stark durch die Gefahr von Terroranschlägen gekennzeichnet. Nach Burkina Faso und Mali, wo bei Angriffen von Terrormilizen 2015 Dutzende Menschen ums Leben kamen, hat im März 2016 auch ein Anschlag in der Côte d¿Ivoire (Grand-Bassam) stattgefunden. Bei diesem kam auch die deutsche Leiterin des Goethe-Instituts von Abidjan ums Leben (LIP Geschichte und Staat Juli 2019 abgefragt am 14.01.2019). Im März 2016 kam es in dem in der Nähe von Abidjan gelegenen Touristenort Grand Bassam zu einem Terrorangriff mit islamistischem Hintergrund, bei dem es etwa 20 Todesopfer gab. Im Grenzgebiet zu Mali ist es im März 2015 zu Terrorakten mit islamistischem Hintergrund gekommen. In der ersten Jahreshälfte 2017 kam es in weiten Teilen der Republik Côte d'Ivoire wiederholt zu Unruhen und Streiks im öffentlichen Sektor, verbunden mit Straßensperren und vereinzelten Gewaltakten auch gegen Zivilisten. Eine Wiederholung derartiger Ereignisse kann nicht ausgeschlossen werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 14.01.2019, unverändert gültig seit 11.01.2019). Eine bedeutende Rolle nimmt auch heute noch die ONUCI (Organisation des Nations Unies en Côte d¿Ivoire) mit zahlreichen Projekten unter dem Motto "Réconciliation - Paix - Sécurité - Réconstruction" (Versöhnung - Frieden - Sicherheit - Wiederaufbau) ein. Ihre Hauptaktivitäten lagen in der Reintegration von Ex-Kombattanten (DDR), in der Wahlbeobachtung, Militärpräsenz, der Sicherstellung der Menschenrechte, der Friedenssicherung oder der Reduzierung von HIV/AIDS. Seit 30.06.2017 hat die ONUCI ihr Mandat in der Côte d¿Ivoire offiziell beendet. Das Secrétariat national à la Bonne Gouvernance et au Renforcment des Capacités (SNGRC) ist auf politischer Ebene für gute Regierungsführung und Staatsautorität zuständig. Dazu gehört auch die Korruptionsbekämpfung. 2017 bewilligte die UN für die Friedenskonsolidierung in der Côte d¿Ivoire 23,5 Millionen US-Dollar (LIP Geschichte und Staat Juli 2019 abgefragt am 14.01.2019). Wie überall ist man auch in der Côte d¿Ivoire vor Überfällen, Taschendieben oder anderen Arten von Diebstahl und Verbrechen nicht sicher. Dabei konzentrieren sich Trickdiebereien und Taschendiebstähle auf die größeren Städte, hauptsächlich auf Abidjan. In Vierteln, in denen die Arbeits- und Perspektivlosigkeit v. a. unter Jugendlichen besonders groß ist - wie z.B. in Adjamé oder Abobo - sollte man besonders aufpassen. Hier nehmen die Raubüberfälle seit Anfang 2014 wieder zu. Nachts sollte man nicht zu Fuß unterwegs sein, v.a. nicht in Treichville oder in Adjamé. Leider ist Lynchjustiz auch in der Elfenbeinküste immer noch anzutreffen. Der gesamte Sicherheitsapparat der Côte d¿Ivoire ist sich der Gefahr des Terrorismus von außen bewusst. Neuerdings erhöht sich die Zahl der Internetbetrüger enorm, die unter falschem Namen nichtsahnende "Freunde" im Ausland zu Geldüberweisungen überreden (LIP Alltag Juli 2018 abgefragt am 14.01.2019). Die Republik Côte d'Ivoire befindet sich seit Ende der letzten Krise 2010/2011 in einer Phase der stetigen Stabilisierung und ist nach wie vor ein beliebtes Einwanderungsland in der Region (AA 03.08.2018).Die Republik Côte d'Ivoire befindet sich seit Ende der letzten Krise 2010 aus 2011, in einer Phase der stetigen Stabilisierung und ist nach wie vor ein beliebtes Einwanderungsland in der Region (AA 03.08.2018). Die Kriminalität ist hoch, vor allem in den westlichen und nordwestlichen Landesteilen (Grenzgebiete zu Liberia, Guinea und Mali), in Abidjan ist besonders während der Nachtstunden Vorsicht angezeigt. 2016 wurden bei einem terroristischen Überfall auf Hotels im Küstenort Grand-Bassam, ca. 40 km von Abidjan entfernt, mehrere Personen getötet und verletzt. 2017 kam es zu militärischen Unruhen und zu Streiks im öffentlichen Dienst; diese können auch weiterhin nicht ausgeschlossen werden. In Abidjan und im Landesinneren gibt es Straßenkontrollen. Es wird besonders während der Nacht zur Vorsicht geraten, die Umgebung von militärischen und polizeilichen Anlagen ist zu meiden (BMEIA Stand 14.01.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 14.01.2019, unverändert gültig seit 11.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/cotedivoiresicherheit/209460 LIP, Länder und Informationsportal, (GIZ), Côte d'Ivoire, Alltag, letzte Aktualisierung Juli 2018, abgefragt 14.01.2019, https://www.liportal.de/cote-divoire/alltag AA, Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Außenpolitik, Stand April 2018, abgefragt 14.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209482 LIP, Länder und Informationsportal, (GIZ), Côte d'Ivoire, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juli 2018, abgefragt 14.01.2019, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d'Ivoire, Stand Juni 2018, 03.08.2018 BMEIA, Bundesministerium Europa, Integration, Äußeres, Côte d'Ivoire, aktuelle Hinweise, Stand 14.01.2019, unverändert gültig seit 30.11.2018, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/cote-divoire/) Justiz und Sicherheitsbehörden Das Justizsystem ist stark von Frankreich beeinflusst worden. Es existieren zwei parallele Justizsysteme - die französische Gerichtsbarkeit und das ivorische Gewohnheitsrecht. Der obere Gerichtshof (Coûr Supreme) kontrolliert die Rechtsprechung. Interessant als verfassungsmäßig vorgesehenes Organ ist der Médiateur de la Republique (Vermittler der Republik), der als eine Art Ombudsmann unparteiisch urteilt (LIP Geschichte und Staat Juli 2018 abgefragt am 14.01.2019). Die Verfassung und die Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor und diese ist in gewöhnlichen Kriminalfällen unabhängig. Die Justiz hat aber keine ausreichenden Mittel und ist ineffizient. Obwohl im Gesetz die Unschuldsvermutung vorgesehen ist und das Recht auf umfassende Anklageinformation und Akteneinsicht, werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung nicht immer respektiert (USDOS 20.04.2018). Die Justizgewalt wird in zwei Instanzen unter der Kontrolle des obersten Gerichts (Cour Suprême) ausgeübt. Der Hohe Gerichtshof (Haute Cour de Justice) ist eine Sondergerichtsbarkeit. Er besteht aus Abgeordneten der Nationalversammlung (Assemblée Nationale) und dem Präsidenten des Kassationsgerichts. Er urteilt über Vergehen, die vom Präsidenten, Vizepräsidenten oder den Regierungsmitgliedern in der Ausübung ihres Amtes begangen werden. Die Unabhängigkeit der Justiz kann - insbesondere in politisch sensiblen Fällen - nicht uneingeschränkt bejaht werden. Auch wenn die Regierung derartige Vorwürfe bestreitet, ist die Justiz in solchen Fällen häufig Weisungen der Politik unterworfen. Das Budget der Justiz beträgt 1% des Staatshaushaltes, Korruption ist auch im Justizsektor weiterhin ein großes Problem (AA 03.08.2018). Kritik wird geäußert an der unvollständigen strafrechtlichen Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen während der Bürgerkriegsjahre, diese Kritik betrifft auch die lange Dauer des Verfahrens gegen den vormaligen Präsidenten Gbagbo vor dem Internationalen Strafgerichtshof (AA Innenpolitik Stand April 2018 abgefragt 14.01.2019). Die Sicherheit im Land wird vorwiegend durch die nationale Polizei (Police Nationale) gewährleistet, zu welcher sämtliche Einheiten gehören, von Verkehrs- bis Kriminalpolizei sowie Sondereinsatztruppen. Ausbildung und Struktur der Polizei konnten über die letzten Jahre deutlich verbessert werden. So verfügt Abidjan über ein in der Region einzigartiges Zentrum für wissenschaftliche Polizeiarbeit wie z. B. Ballistik (AA 03.08.2018). Die Polizei (untersteht dem Ministerium für Inneres und Sicherheit) und die Gendarmerie (untersteht dem Verteidigungsministerium) sind für die Strafverfolgung zuständig. Die Coordination Center for Operational Decisions (CCDO), eine Einheit aus Polizei, Gendarmerie und der Forces armées de Côte d'Ivoire (FACI), unterstützt die Polizei bei der Gewährleistung der Sicherheit in den Großstädten. Die FACI (untersteht dem Verteidigungsministerium) ist für die Landesverteidigung zuständig. Die Direction de la surveillance du territoire (DST) (unter dem Ministerium für Inneres und Sicherheit) ist für die Abwehr externer Bedrohungen zuständig (USDOS 20.04.2018). (LIP, Länder und Informationsportal, (GIZ), Côte d'Ivoire, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juli 2018, abgefragt 14.01.2019, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d'Ivoire, Stand Juni 2018, 03.08.2018 USDOS, US Department of State, Country Report on Human Rights Report 2017, Cote d'Ivoire, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/af/276991.htm AA, Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt 14.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209484) Folter und unmenschliche Behandlung In der Zeit der Präsidentschaftswahl von 2010, in welcher das Land in eine Krise stürzte, kam es zu extralegalen Tötungen, Folter und Verschwindenlassen von Angehörigen der widerstreitenden politischen Lager. Heute, sieben Jahre nach Beendigung der Krise, finden derartige Formen der Selbstjustiz nicht mehr statt. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nicht praktiziert. Ein unverhältnismäßig hohes Strafmaß wird bei keiner Straftat angedroht. Folter wird nach Erkenntnis des Auswärtigen Amts in der Republik Côte d'Ivoire nicht praktiziert. Die Republik Côte d'Ivoire ist der VN-Konvention gegen Folter beigetreten. Eine widerstreitende Meinung vertritt die NRO Fédération internationale de l'Action des chrétiens (FIACAT), welche in den Zuständen der Gefängnisse sowie in der teilweise langwierigen Verfahrensdauer eine Form der Misshandlung der Häftlinge und damit der Folter sieht (AA 03.08.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d'Ivoire, Stand Juni 2018, 03.08.2018) Korruption Die Republik Côte d'Ivoire lag im Korruptionsindex für das Jahr 2016 auf Platz 108 von 176 (TI 25.01.2017) und liegt im Korruptionsindex für das Jahr 2017 auf Platz 103 von 180 (TI 21.02.2018). Es gibt Berichte über Korruption und Bestechung bei Gerichten um damit Urteile zu beeinflussen (USDOS 20.04.2018). Die Korruption ist immer noch ein großes Problem in der Côte d¿Ivoire, obwohl Besserung in Sicht ist. Das Land liegt 2017 auf Rang 103 von 180 Ländern. In der Region UEMOA (Union Economique et Monétaire Ouest-Africain) nimmt die Côte d¿Ivoire allerdings Rang acht von acht ein. Damit ist die Elfenbeinküste einer der am stärksten von Korruption betroffenen Ländern in Westafrika, obwohl sich die Regierung Ouattara offenbar um die Reduzierung der Missstände bemüht. Doch das ist nicht einfach: nicht nur die Politik muss entsprechende Gesetze entwerfen, sondern auch die Gesellschaft muss sie akzeptieren und befolgen. Die Bekämpfung der Korruption ist außerdem sehr teuer. Die Afrikanische Liga gegen Korruption (African League Against Corruption = ALACO) ist in der Côte d¿Ivoire sehr aktiv. International wird von der Regierung der Elfenbeinküste eine gute Regierungsführung erwartet, um die Korruption zu senken (LIP Geschichte und Staat Juli 2018 abgefragt am 14.01.2019). (USDOS, US Department of State, Country Report on Human Rights Report 2017, Cote d'Ivoire, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/af/276991.htm TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, 25.01.2017, Côte d'Ivoire, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016#table TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, 21.02.2018, Côte d'Ivoire, https://www.transparency.org/country/CIV LIP, Länder und Informationsportal, (GIZ), Côte d'Ivoire, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juli 2018, abgefragt 14.01.2019, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat) Menschenrechte Die neue Staatsverfassung vom 01.01.2017 beinhaltet in ihrem ersten Kapitel einen Grundrechtskatalog, welcher die Menschenrechte schützt. Die Republik Côte d'Ivoire hat folgende Menschenrechtsabkommen ratifiziert: -Strichaufzählung Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (18.12.1995) -Strichaufzählung Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (26.03.1992) -Strichaufzählung Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (05.03.1997) -Strichaufzählung Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (18.12.1995) -Strichaufzählung Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (20.01.2012) -Strichaufzählung Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (04.01.1973) -Strichaufzählung Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (26.03.1992) - Übereinkommen über die Rechte des Kindes (04.02.1991) -Strichaufzählung Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (12.03.2012) -Strichaufzählung Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (19.09.2011) -Strichaufzählung Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (10.01.2014) Die Republik Côte d'Ivoire verfügt über eine staatliche Menschenrechtskommission (Commission Nationale des Droits de l'Homme), welche zwar noch nicht vollständig den Pariser Kriterien entspricht, sich jedoch auf einem guten Weg dahin sieht. Daneben gibt es mehrere Menschrechtsorganisationen, die teilweise einer politischen Richtung nahestehen, teilweise aber auch relativ unabhängig von politischen Interessen agieren. Gesetze, die die Arbeit menschenrechtlicher Organisationen einschränken, übermäßig kontrollieren oder unter Strafvorbehalt stellen, gibt es nicht. Im Rahmen der Aufarbeitung der während der Krise erfolgten Menschenrechtsverletzungen wurde per Rechtsverordnung vom 24.03.2015 die "Commission Nationale pour la Réconciliation et l'Indemnisation des Victimes des Crises survenues en Côte d'Ivoire" (CONARIV) gegründet, welche sich mit Entschädigungsansprüchen von Opfern befasst. Ferner gibt es auch zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich mit dieser Problematik befassen wie z. B. "International Center for Transitional Justice" (ICTJ) oder "Mouvement Ivorien des Droits Humains" (MIDH). Staatliche Repressionen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe gibt es grundsätzlich nicht. Das ivorische Strafrecht stellt ferner jede Art der Diskriminierung aus religiösen oder rassischen Gründen, sowie Rassismus, Fremdenhass und Tribalismus unter Strafe. Das Strafmaß liegt zwischen fünf und zehn Jahren Haft sowie einer Geldstrafe zwischen 500.000 FCFA (ca. 750 €) und 5.000.000 FCFA (ca. 7.500 €). Einzelfälle der Verfolgung aufgrund politischer Orientierung sollen vorgekommen sein. So schildert Amnesty International einen Vorfall im Zusammenhang mit dem Referendum im Oktober 2016, bei welchem 50 Oppositionsmitglieder verhaftet und für mehrere Stunden oder Tage festgehalten worden sein sollen oder in Fahrzeugen mehrere Kilometer von ihren Heimatorten weggebracht worden sein sollen, um anschließend nach Hause laufen zu müssen. Die Intensität der Maßnahmen staatlicher Repression, sofern überhaupt davon gesprochen werden kann, ist eher schwach. Wiederholungen von Übergriffen gegenüber einzelnen Gruppen sind nicht bekannt. Leben, Gesundheit oder Freiheit werden üblicherweise nicht eingeschränkt (AA 03.08.2018). Wichtigste Organisation der Friedenskonsolidierung und der Mediation im Land ist heute die ONUCI, regional und international unterstützt von der Afrikanischen Union, der Internationalen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Gemeinschaft. Im Land selbst ist die wichtigste Organisation zur Verteidigung der Menschenrechte die LIDHO (Ligue Ivoirienne des Droits de l'Homme) und die CNDHCI (Commission Nationale des Droits de l¿homme en Côte d¿Ivoire). Daneben existieren zahlreiche kleinere Gruppierungen zur Stärkung der Frauen, der Demokratie und der Durchsetzung von Gleichheit und Wahrung der Menschenwürde. Dazu gehören die Association Chrétienne pour l'Abolition des Tortures et pour le Respect des Droits de l'Homme (ACATDH), die Association des Femmes Juristes de Côte d'Ivoire (AFJCI), die Groupe d'Etude et de Recherche sur la Démocratie et le Développment en Afrique Branche de la Côte d'Ivoire (GERDES Côte d'Ivoire) oder das Mouvement Ivoirien des Femmes Démocrates (MIFED [(LIP Geschichte und Staat Juli 2018 abgefragt am 14.01.2019]). Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publikation der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellten sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen (USDOS 20.04.2018). (LIP, Länder und Informationsportal, (GIZ), Côte d'Ivoire, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juli 2018, abgefragt 14.01.2019, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d'Ivoire, Stand Juni 2018, 03.08.2018 USDOS, US Department of State, Country Report on Human Rights Report 2017, Côte d'Ivoire, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/af/276991.htm) Agni In der Republik Côte d'Ivoire leben ca. 24 Millionen Einwohner, die sich auf ca. 60 Volksgruppen aufteilen. Von diesen stellen die Akan mit ca. 40 Prozent die größte Gruppe dar (AA Überblick Stand April 2018 abgefragt 14.01.2019). Die Akan-Volksgruppe, zu der auch die Baoule und Agni gehören, tendiert dazu, katholisch zu sein (USDOS 14.09.2007). Im achtzehnten Jahrhundert gab es eine großflächige Wanderung von Akan-Gruppen (Agni, Baoulé, Atié, Abtei, Ébriés, M'Battos und Abidji) im Südosten und Zentrum des Landes und Migration von weiteren Malinké-Gruppen aus dem Süden des heutigen Mali und Burkina Faso (HRC 30.04.2018). Es gibt in der Republik Côte d'Ivoire über 60 Ethnien, die wichtigsten sind: Senufo, Baolué, Bété, Malinké, Dan, Agni, Gouro, Diula; restliche Bevölkerung Burkanibé, Libanesen, Franzosen (SFH Februar 2004). Im Hinblick auf die Volksgruppe der Agni in der Repbulik Côte d'Ivoire, die 4,5% der Bevölkerung des Landes ausmachen, zeigten Quellen, dass sie in mehrere Gruppen, nach dem Agni Dialekt den sie sprechen, unterteilt sind: Sanwi Dialekt (Sanvi), Indenie, Bini, Bona, Moronou, Djuablin, Ano, Abe, Barabo, Asrin und so weiter. Sprecher jedes Dialekts haben ihre eigene Heimatstadt und Grafschaft. Als Grafschaft wird das größte Dorf in der Umgebung, in der der Dialekt gesprochen wird und wo der König lebt, bezeichnet. Ein Artikel, der in Fraternité Matin, einer ivoirischen Zeitung, veröffentlicht wurde, berichtete, dass Amon N'douffou V. vor kurzem König des Sanwi-Königreiches wurde, nachdem eine Thronzeremonie im Dorf Krindjabo stattgefunden hatte, das den Sanwi-Agni-Leuten gehört (16.08.2005; siehe auch Les Échos du Matin 09.08.2005). Andere Quellen deuteten darauf hin, dass Boa Kouassi III. König des Indenie-Königreichs ist (L'Intelligent d'Abidjan vom 08.09.2004; L'Inter 17.09.2002; Abidjan.net 23.02.2005) und dass "Seine Majestät Nanan Agni Bile II." König des Djuablin Agni ist (IRB 16.09.2005).Im Hinblick auf die Volksgruppe der Agni in der Repbulik Côte d'Ivoire, die 4,5% der Bevölkerung des Landes ausmachen, zeigten Quellen, dass sie in mehrere Gruppen, nach dem Agni Dialekt den sie sprechen, unterteilt sind: Sanwi Dialekt (Sanvi), Indenie, Bini, Bona, Moronou, Djuablin, Ano, Abe, Barabo, Asrin und so weiter. Sprecher jedes Dialekts haben ihre eigene Heimatstadt und Grafschaft. Als Grafschaft wird das größte Dorf in der Umgebung, in der der Dialekt gesprochen wird und wo der König lebt, bezeichnet. Ein Artikel, der in Fraternité Matin, einer ivoirischen Zeitung, veröffentlicht wurde, berichtete, dass Amon N'douffou römisch fünf. vor kurzem König des Sanwi-Königreiches wurde, nachdem eine Thronzeremonie im Dorf Krindjabo stattgefunden hatte, das den Sanwi-Agni-Leuten gehört (16.08.2005; siehe auch Les Échos du Matin 09.08.2005). Andere Quellen deuteten darauf hin, dass Boa Kouassi römisch drei. König des Indenie-Königreichs ist (L'Intelligent d'Abidjan vom 08.09.2004; L'Inter 17.09.2002; Abidjan.net 23.02.2005) und dass "Seine Majestät Nanan Agni Bile römisch zwei." König des Djuablin Agni ist (IRB 16.09.2005). Laut Minority Rights Group (MRG) lebten im Jahr 2007 rund 610.000 Agni im äußersten Südosten der Republik Côte d'Ivoire. Sie habe eine kleine halbautonome Gesellschaft namens Sanwi entwickelt, die einem höchsten Chef untersteht. Das Sanwi-Königreich hat starke Loyalitäten und ethnischen Stolz hervorgerufen, was 1959 und 1969 demonstriert wurde, indem Sanwi versuchte, sich von der Republik Côte d'Ivoire zu trennen, in der Hoffnung, die Autonomie der Agni gegenüber der Baoulé-Herrschaft zu demonstrieren (UNHCR August 2017). Die Volksgruppe der Akan stellte im Jahr 2016 mit 32,1% den Großteil der Bevölkerung der Republik Côte d'Ivoire dar; 2016 gab es 45,7% Christen und 40,4% Muslime. Allerdings ist die Volksgruppe der Akan im Südwesten des Landes deutlich in der Minderheit. Aus der historischen Entwicklung heraus, anerkannte die Ideologie der "Ivoirité" nur bestimmte Volksgruppen des Südens, vor allem die Akan-Ethnie christlicher Konfession, als wahre Ivorer an. In Folge hatten im Alltag Ethnien aus dem Norden mit Diskriminierung und Marginalisierung zu kämpfen. Es wurden den Ethnien aus dem Norden und den Wanderarbeitern, die seit Jahrzehnten in der Republik Côte d'Ivoire lebten, die Staatsbürgerschaft vorenthalten. Nach dem Wahlsieg von Präsident Alassane Ouattara im November 2010, einem Mann aus dem Norden des Landes, wurden vorwiegend Personen aus dem zuvor ausgeschlossen Norden in wichtige Positionen versetzt. Bevölkerungsteile, welche die neuen Machthaber unterstützen, rächten sich für Gewaltakte durch die Mehrheitsbevölkerung unter Gbagbo; nachdem es davor zu Schikanen und Bedrohungen der Bevölkerung aus dem Norden durch Sicherheitskräfte gekommen war. Von staatlicher Seite gibt es zwar Versöhnungsprogramme, welche die interethnischen Spannungen im Land beruhige sollen und NGOs welche sich für die Opfer der Krise einsetzen, jedoch bleibt die Spannung im Land, vor allem im Südwesten weiterhin unsicher und das Vertrauen der Bevölkerung in die Fähigkeiten der Behörden scheint nicht vorhanden. Aus dem BTI Bericht von 2016 geht hervor, dass die Regierung im September 2012 ein Gesetz einführte um die nationale Menschenrechtskommission zu stärken und mit der Verurteilung der Verbrechen seit 1999 zu beginnen. Seit 2011 konnten keine gewaltsamen Auseinandersetzungen mehr aufgezeichnet werden; auch nicht zwischen unterschiedlichen Gruppen im Westen. Obwohl die Chancengleichheit durch die Verfassung und andere Rechtsnormen geschützt ist, werden Menschen aus dem Norden seit Mitte der 1990er Jahre mit Diskriminierung im Bildungssystem und am Arbeitsmarkt konfrontiert. Mit einem aktuellen Präsidenten aus dem Norden, hat diese Diskriminierung aufgehört, aber die Auswirkungen der früheren Marginalisierung sind immer noch zu spüren und das Land bleibt weiterhin geteilt, während offene Gewalt meist zum Stillstand gekommen ist. Der derzeitigen Regierung von Präsident Alassane Ouattara kann nicht zur Last gelegt werden systematisch ethnische Spannungen zu schüren. Während und nach der Krise nach den Wahlen im November 2010 verließen viele Menschen deswegen die Republik Côte d'Ivoire. Laut einer Diplomatischen Quelle kommen diese nun wieder aus dem Exil zurück (Accord Anfragebeantwortung vom 20.07.2016). (AA, Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Überblick, Stand April 2018, abgefragt 14.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/cotedivoire/209444 SFH, Schweizer Flüchtlingshilfe, Republik Côte d'Ivoire, Februar 2004, https://www.ecoi.net/en/file/local/1001752/1006_1187080076_elfenbeinkueste-kurzinformation.pdf USDOS, US Department of State, 2017 Report on International Religious Freedom 2007, Cote d'Ivoire, 14.09.2007, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2007/90093.htm IRB, Immigration and Refugee Board of Canada, 16.09.2005, https://www.ecoi.net/de/dokument/1161723.html Accord Anfragebeantwortung vom 20.07.2016 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren (Anmerkung: erstinstanzlichen Akt Seiten 237ff) UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Côte d'Ivoire, COI Compilation, August 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1411229/1930_1507195514_cy-te-divoire-coi-compilation-august-2017.pdf HRC, UN Human Rights Council (früher UN Commission on Human Rights), Zahl A/HRC/38/32/Add.1, 30.04.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435121/1930_1528966788_g1812083.pdf) Frauen Vor allem Frauen wurden Opfer von Menschenrechtsverletzungen (Vergewaltigung, Zerstörung von Eigentum und Plünderungen, Entführungen und Demütigung) im Zuge der Krise nach den Wahlen im November
  11. Einige dieser Gewalttaten führten zur Beendigung der beruflichen Tätigkeit des Opfers. Die Organisation aktive Frauen in der Côte d'Ivoire (OFCI) ist eine lokale NGO und unterstütz Frauen in menschenrechtlichen Belangen. Diese operiert ins verschiedenen örtlichen Sektionen. Laut einer Stellvertreterin der Organisation geht es den Frauen oft nicht um Gerechtigkeit, es geht ihnen vor allem darum, für ihren täglichen Bedarf aufkommen zu könne, wie auch ihre wirtschaftlichen Aktivitäten fortsetzen zu können. Die NGO unterstütz Betroffene bei der wirtschaftlichen Reintegration und bei der Suche nach Finanzierungen. Diese Organisationen haben auch 2012 dafür gesorgt, dass neben den Untersuchungen von Gewalttaten im Zuge der Krise auch sexuelle Übergriffe mit einbezogen wurden (Accord Anfragebeantwortung vom 20.07.2016). Frauen sind rechtlich gleichgestellt. Es werden sowohl von staatlicher als auch von Nicht-Regierungsseite Anstrengungen unternommen, Institutionen zum Schutz von Frauen zu schaffen. Das traditionelle Bild der Frau als Mutter und Hausfrau ist in der Gesellschaft noch fest verankert. Die neue Verfassung vom November 2016 enthält in Art. 36 und 37 zwei Bestimmungen zum Schutz und zur Förderung der Rechte der Frauen sowie zur Gleichstellung. Das Familienrecht ist in diesem Sinne weiter modernisiert worden. Die "väterliche Gewalt" in seiner Rolle als Haushaltsvorstand wurde gesetzlich in "elterliche Gewalt" umgewandelt. Gleichgestellt wurden die Geschlechter auch beim Erwerb der ivorischen Staatsangehörigkeit durch einen Ausländer bei Heirat mit einem ivorischen Staatsangehörigen (AA 03.08.2018).Frauen sind rechtlich gleichgestellt. Es werden sowohl von staatlicher als auch von Nicht-Regierungsseite Anstrengungen unternommen, Institutionen zum Schutz von Frauen zu schaffen. Das traditionelle Bild der Frau als Mutter und Hausfrau ist in der Gesellschaft noch fest verankert. Die neue Verfassung vom November 2016 enthält in Artikel 36 und 37 zwei Bestimmungen zum Schutz und zur Förderung der Rechte der Frauen sowie zur Gleichstellung. Das Familienrecht ist in diesem Sinne weiter modernisiert worden. Die "väterliche Gewalt" in seiner Rolle als Haushaltsvorstand wurde gesetzlich in "elterliche Gewalt" umgewandelt. Gleichgestellt wurden die Geschlechter auch beim Erwerb der ivorischen Staatsangehörigkeit durch einen Ausländer bei Heirat mit einem ivorischen Staatsangehörigen (AA 03.08.2018). In der Côte d¿Ivoire ist das Ministère de la Solidarité, de la Famille, de la Femme et de l¿Enfant (MSFFE) für die Belange der Familien auf Regierungsniveau zuständig. Dazu zählen auch Abteilungen zur Bildung und Förderung von Frauen, zum Schutz von Kindern und zur besseren Einbindung von Frauen in die Wirtschaft. Wie in vielen afrikanischen Ländern korreliert eine bessere Stellung der Frauen in Beruf und im privaten Bereich mit städtischem Umfeld, höherer Schulbildung und mit steigendem sozialen Niveau. Gewalt gegen Frauen ist in der Elfenbeinküste weit verbreitet. Ökonomisch und rechtlich problematisch ist die Tatsache, dass Frauen kaum Landrechte haben, also wirtschaftlich auf den Partner oder andere männliche Angehörige angewiesen sind, um wirtschaften zu können. Außerdem haben Frauen noch kein Erbrecht. So ist die rechtliche Gleichstellung von Frauen zwar formal im Gesetz anerkannt, doch sieht die Realität anders aus, wie auch das Ranking der Côte d¿Ivoire im Global Gender Gap Index (Rang 136 von 144 Ländern, 2016) zeigt. Obwohl Frauen über 50% der Wählerschaft darstellen, sind von 29 Ministern zurzeit nur fünf Frauen und in der Nationalversammlung gibt es einen Frauenanteil von nur 10%. 75% aller Frauen sind Analphabeten, die meisten davon leben im ländlichen Norden der Côte d¿Ivoire. Hier muss noch viel getan werden, um den Frauen mehr Bildung und wirtschaftliche Unterstützung zu gewährleisten. Im städtischen Umfeld, also hauptsächlich in Abidjan, sind die Frauen sehr westlich eingestellt, kämpfen für bessere Rechte, Mitspracherechte in der Politik und Wirtschaft. Viele internationale Organisationen sind in der Unterstützung von Frauen und Mädchen tätig. Es bilden sich aber auch im Land viele Initiativen, Frauen zu helfen, z.B. Kooperativen oder von Frauen gegründete Organisationen, die Frauen hauptsächlich im wirtschaftlichen Bereich unterstützen. Es müssen zudem neue Konzepte der Familienplanung ausgearbeitet werden. Außerdem ist eine Sensibilisierung in der Aufklärung beispielsweise von der Übertragung des HIV-Virus, von Hygienemaßnahmen oder Geburtenkontrolle dringend notwendig. Die Verwendung von Verhütungsmitteln ist gering, v.a. in den ländlichen Bereichen. Das heutige Bildungssystem in der Côte d¿Ivoire ist stark an das französische System angelehnt. Es besteht Schulpflicht. Der Aufbau zeigt eine Grundschulbildung von sechs Jahren, eine anschließende Sekundarschule von sieben Jahren (vierjährige sogenannte untere Sekundarschule, dreijährige sogenannte obere Sekundarschule) und daran anschließend eine tertiäre Ausbildung an einer Universität. Eine Sekundarschulausbildung bekommen nur etwa 20% der Kinder. Obwohl die Regierung fast ein Viertel des Staatsetats für die Bildung ausgibt, geht fast jedes zweite Kind heute nicht zur Schule, die Analphabetenrate liegt trotz aller Anstrengungen der Regierung, den Bildungssektor zu stärken, bei ca. 40% der Mädchen, andere Zahlen sprechen sogar von einer Analphabetenrate von über 50%. Vor allem in den ländlichen Bereichen wird keine flächendeckende Alphabetisierung erreicht. Die Mädchen sind dabei besonders betroffen. Vielfach wird es von den Eltern nicht für nötig befunden, ihre Töchter zur Schule zu schicken. Hier muss noch viel Überzeugungsarbeit geleistet werden und die Voraussetzungen für eine verstärkte Teilhabe von Mädchen am Bildungssystem geschaffen werden (LIP Gesellschaft Juli 2018 abgefragt 14.01.2019). (Accord Anfragebeantwortung vom 20.07.2016 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren (Anmerkung: erstinstanzlichen Akt Seiten 237ff) AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d'Ivoire, Stand Juni 2018, 03.08.2018 LIP, Länder und Informationsportal, (GIZ), Côte d'Ivoire, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Juli 2018, abgefragt 14.01.2019, https://www.liportal.de/cote-divoire/gesellschaft) Medien Die Medienlandschaft ist vielfältig. Die wichtigsten Tageszeitungen sind "Fraternité Matin", "Le Jour", "Le Patriote", "Soir Info", "L'Eléphant Déchainé", "24 Heures", "Nord-Sud" und "Notre Voie". Nationale Verbreitung hat der staatliche Rundfunk "Radio Télévision Ivorien" (RTI). Von besonderer Bedeutung sind die zahlreichen lokalen Radiosender, die für den größten Teil der Bevölkerung die wichtigste Informationsquelle darstellen. Wichtigste unabhängige Informationsquelle für die Eliten ist das französische Auslandsprogramm Radio France Internationale (RFI), welches in den meisten Städten auch auf UKW empfangen werden kann. Per Satellit ist das internationale Standard-Angebot verfügbar, daneben Stationen einer Vielzahl afrikanischer Länder. Die Regierung möchte die Zahl der Ivorer mit Internet-Anschluss schnell steigern und baut dafür die entsprechende Infrastruktur - zum Beispiel Glasfaserkabel - verstärkt aus (AA Kultur und Bildung Stand April 2018 abgefragt 14.01.2019). Die ivorische Regierung subventioniert insbesondere Printmedien mit hohen Zuschüssen, da sie darin ein Symbol der Meinungsfreiheit eines Landes sieht. Jedoch ist der Einfluss von Zeitungen im Vergleich zu Rundfunk und Fernsehen aufgrund niedriger Auflage sowie einer Alphabetisierungsrate von 43,3 % (Stand 2015) begrenzt. Es gibt wenige Zeitungen, die parteineutral berichten. Die Meinungs- und Pressefreiheit ist, bis auf einige Einschränkungen, meist gewährleistet. Berichterstattung zu persönlichen Verhältnissen der Führungselite - insbesondere zu Korruptionsfragen - erfolgt unter dem Eindruck des Strafrechts und vermuteter Selbstzensur nicht, auch wenn z. B. Satirezeitungen wie "L'Eléphant dechainé" aus der Ablehnung politischer Größen keinen Hehl macht. Im Bereich des Fernsehens gibt es aktuell lediglich zwei staatliche TV-Sender. Ihnen wird häufig vorgeworfen, Sendezeiten nicht gleichmäßig unter den politischen Parteien aufzuteilen (AA 03.08.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d'Ivoire, Stand Juni 2018, 03.08.2018 AA, Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Kultur und Bildung, Stand April 2018, abgefragt 14.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209486) Religion Die Verfassung sieht Religions- und Glaubensfreiheit vor, solange sie im Einklang mit Recht und Ordnung sowie der nationalen Sicherheit steht und verbietet religiöse Diskriminierung im Bereich öffentlicher und privater Beschäftigung. Es wird betont, dass religiöse Toleranz für die Einheit der Nation, die nationale Aussöhnung und den sozialen Zusammenhalt von grundlegender Bedeutung ist. Die Verfassung verbietet Reden, die religiösen Hass fördern und anerkennt das Recht auf politisches Asyl im Land für Personen, die aus religiösen Gründen verfolgt werden. Die Direction Générale des Cultes ist im Innenministerium angesiedelt und für die Förderung des Dialogs zwischen religiösen Gruppen, sowie zwischen der Regierung und religiösen Gruppen, zuständig. Sie unterstützt administrativ Gemeinschaften, die versuchen sich zu etablieren, überwacht religiöse Aktivitäten, administriert staatlich geförderte, religiöse Wallfahrten und die Registrierung von neuen religiösen Gemeinschaften. Côte d'Ivoire hat den internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert. Am
  12. Juni hielten Mitglieder einer Moschee, die 2016 geschlossen wurde, ein Sit-in ab, um gegen die Schließung zu protestieren. Wie auch in den vergangenen Jahren organisiert und überwacht die Regierung Hadsch-Pilgerfahrten für Muslime und finanzierte für Christen Pilgerreisen nach Frankreich und Israel. Es werden vor Ort Wallfahrten für Mitglieder unabhängiger afrikanischer christlicher Kirchen finanziell unterstützt. Die Regierung sorgte für die Organisation und den Transport von 4.200 Pilgern zur Hadsch und finanzierte die Wallfahrten für 3.500 Christen aller Konfessionen. Im Januar nahmen muslimische und katholische Führer am Dialog zwischen der Regierung und Soldaten teil, die eine Meuterei wegen der Rückzahlung von versprochenen Boni inszenierten. Der Vizepräsident, der Ministerpräsident und die Mitglieder der Regierung nahmen an einer interreligiösen Zeremonie am einjährigen Gedenktag für jene 22 Menschen teil, die während des Terroranschlags von Grand Bassam im März 2016 getötet wurden. Bei dieser Gelegenheit organisierte der Bürgermeister die Enthüllung eines Gedenksteins als Andenken für die Opfer und ein katholischer Priester sowie ein Imam sprachen für die Opfer Gebete. Die US-Regierung schätzt die Gesamtbevölkerung auf 24,1 Millionen (Juli-2017 Schätzung). Nach der jüngsten Volkszählung

(2014)sind 42% Muslime, 34% Christen, vier Prozent Anhänger indigener religiöser Überzeugungen und rund 20% nahmen an der Volkszählung nicht teil. Traditionell wird der nördliche Teil des Landes mit dem Islam und der Süden mit dem Christentum in Verbindung gebracht, obwohl Anhänger beider Religionsgruppen im ganzen Land leben. Die Bewohner von Côte d'Ivoire feiern regelmäßig, unabhängig vom eigenen Glauben, genseitig die jeweiligen religiösen Feiertage, indem sie an Haushalt- und Nachbarschaftszusammenkünften teilnehmen (USDOS Report on International Religious Freedom 28.05.2018). Die Religionsfreiheit ist in der ganzen Republik Côte d'Ivoire gewährleistet. Grundsätzlich findet ein friedliches Zusammenleben der verschiedenen in der Republik Côte d'Ivoire vertreten Religionen (Muslime, Christen und traditionelle Religionen, alle in etwa gleicher Stärke) statt. Staatliche Repressionen oder Diskriminierung von Angehörigen bestimmter Religionsgruppen sind nicht zu befürchten. Verbote von Mitgliedschaften in bestimmten Gruppen, religiösen Ritualen, Kulthandlungen oder ähnlichem gibt es nur, sofern sie gegen Menschenrechte verstoßen. So ist die Beschneidung von Frauen, die überwiegend im muslimischen Teil der Bevölkerung vorkommt, gesetzlich verboten und mit Freiheitsstrafe bedroht. Sofern Fälle von Beschneidung bekannt werden, werden diese gerichtlich verfolgt und bestraft (AA 03.08.2018). Die Erzdiözese Abidjan ist eine der vier katholischen Erzdiözesen der Côte d¿Ivoire. Die Kathedrale Saint-Paul du Plateau ist der Sitz der Erzdiözese Abidjan und ein beliebtes Touristenziel. Sie wurde 1980 auf Geheiß des damaligen Präsidenten Houphouët-Boigny gebaut und 2008 renoviert. Die "Eglise Vase d¿Honneur" in Abidjan ist eine evangelische Kirche und sehr aktiv, in Port Bouët findet man die Adventisten. Der Sitz der Pfingstkirche ("pentecôte") ist in Adjamé. In Abidjan und seinen Kommunen findet man einige große Moscheen, wie beispielsweise die Moschee von Cocody, die Moschee von Treichville und die Moschee Plateau im Zentrum (LIP Alltag Juli 2018 abgefragt am 14.01.2019). (USDOS, US Department of State, 2017 Report on International Religious Freedom, Cote d'Ivoire, 29.05.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2017/af/280732.htm AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d'Ivoire, Stand Juni 2018, 03.08.2018 LIP, Länder und Informationsportal, (GIZ), Côte d'Ivoire, Alltag, letzte Aktualisierung Juli 2018, abgefragt 14.01.2019, https://www.liportal.de/cote-divoire/alltag) Todesstrafe Es gibt keine Todesstrafe, diese wurde 2015 abgeschafft (AI 12.04.2018; LIP Geschichte und Staat Juli 2018 abgefragt am 14.01.2019). (LIP, Länder und Informationsportal, (GIZ), Côte d'Ivoire, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juli 2018, abgefragt 14.01.2019, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat AI, Amnesty International, AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2017, 12.04.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf) Wirtschaft und Grundversorgung Wichtigste innenpolitische Zielsetzungen sind neben dem wirtschaftlichen Wiederaufbau die Reform der Armee mit dem Ziel einer effektiven Integration von Angehörigen der ehemaligen regulären Streitkräfte und der Bürgerkriegsmilizen. Im Rahmen eines nationalen Versöhnungsprozesses werden sukzessive Entschädigungen an besonders betroffene Opfer des Bürgerkriegs ausgezahlt (AA Innenpolitik Stand April 2018 abgefragt 14.01.2019). BIP nominell: 35,7 Milliarden Euro (AA Überblick Stand April 2018 abgefragt 14.01.2019). Die ivorische zivilgesellschaftliche Organisation CSCI wurde 2003 von der Ivorischen Liga der Menschenrechte (Ligue Ivorienne des Droits de l¿Homme, LIDHO) als Antwort auf die politisch-militärische Krise in der Elfenbeinküste von 2002 gegründet. Zu den Aufgaben der CSCI gehört es, den Wiederaufbau der Côte d¿Ivoire zu unterstützen, ein neues Sozialgesetz auf den Weg zu bringen, eine stabile Politik und eine partizipative Demokratie zu gewährleisten und die Wirtschaft dauerhaft zu stärken. In der CSCI sind politische Gruppen, Gewerkschaften, religiöse Gruppen und traditionelle Führungskräfte aktiv. Die Aktivitäten des CSCI kollidieren dabei offensichtlich des öfteren mit den Auffassungen der Regierung. Und auch innerhalb der Organisation gibt es Konflikte (LIP Geschichte und Staat Juli 2019 abgefragt am 14.01.2019). Nachdem die Internationale Gemeinschaft bei den Wahlen 2010 Alassane Ouattara als Präsident anerkannt hat und Ouattaras Politik sich durch Stabilität und Wirtschaftswachstum auszeichnet, sind die Außenbeziehungen des Landes dynamischer und intensiver. Außen- und wirtschaftspolitisch ist die Côte d¿Ivoire auf einen Ausgleich mit den anderen Staaten der Region wie Liberia, Ghana oder Senegal bedacht, um seine ehemals führende Rolle als Wirtschaftsmacht Westafrikas zurückzuerlangen und den Friedensprozess zu verstärken. Ouattara bemüht sich sehr um eine außenpolitische Re-Dynamisierung des Landes. Dazu gehören auch vermehrt wirtschaftliche Kontakte nach Nordafrika, z.B. zu Algerien. Mit den Nachbarstaaten Sierra Leone, Liberia und Guinea wurde zudem die Mano River Union wiederbelebt, die seitdem die Sicherheitsdefizite in den Grenzregionen reduzieren konnte (LIP Geschichte und Staat Juli 2018 abgefragt am 14.01.2019). Die Republik Côte d'Ivoire befindet sich seit Ende der letzten Krise 2010/2011 in einer Phase der stetigen Stabilisierung und ist nach wie vor ein beliebtes Einwanderungsland in der Region (AA 03.08.2018).Die Republik Côte d'Ivoire befindet sich seit Ende der letzten Krise 2010 aus 2011, in einer Phase der stetigen Stabilisierung und ist nach wie vor ein beliebtes Einwanderungsland in der Region (AA 03.08.2018). In Abidjan ist für den täglichen Bedarf alles zu bekommen, was man sucht. Von luxuriösen Geschäften bis zum einfachen Markt werden alle Dinge angeboten. Günstig und vielfältig sind die lokalen Märkte in den verschiedenen Stadtvierteln bzw. Kommunen von Abidjan: der Adjamé Marché, der Plateau Marché oder der Cocody Marché. Viele Adressen, die die jeweiligen Bedürfnisse befriedigen (Stoffe/Batik, Schmuck, Handwerk, Kunst, Mode/Sport usw.) findet man im Reiseführer "petit futé Côte d¿Ivoire" sowie auch interessante und hilfreiche Tipps zu Hotels und Restaurants in und um Abidjan (LIP Alltag Juli 2018 abgefragt am 14.01.2019). Besondere Herausforderungen sind die weiterhin hohe Armutsrate (46 Prozent) und die Schaffung qualifizierter Arbeitsplätze für die immer noch mit 2,6% wachsende Bevölkerung. Trotz stabiler wirtschaftlicher Rahmenbedingungen nimmt das Land immer noch Platz 171 (von 188) auf der Armuts-Skala der Vereinten Nationen ein, die Lebenserwartung (bei Geburt) beträgt 52 Jahre (letzte vorliegende Zahlen: UNDP/2015 [AA Innenpolitik Stand April 2018 abgefragt 14.01.2019]). Bedürftige sind ausschließlich auf die Unterstützung von NROen, Kirchen, Privatpersonen oder Familienangehörigen angewiesen. Die meisten dieser Anlauflaufstellen sind jedoch nicht in der Lage regelmäßige Unterstützung zu leisten. Es werden häufig nur einmalige Verteilaktionen in verschiedenen Regionen des Landes organisiert, wobei die Art der Hilfeleistung meist die Ausgabe von Lebensmitteln oder kleinerer Geldbeträge ist. Auch internationale Organisationen wie das Welternährungsprogramm WFP bieten Hilfeleistungen an. WFP setzt hier den Schwerpunkt auf die Versorgung von Kindern und Frauen durch Lebensmittel und Geldleistungen und ist beratend beim Aufbau eines nationalen Programms zur Gabe von Schulmahlzeiten beteiligt. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen oder andere Hilfen, die über das hinausgehen, was der restlichen Bevölkerung zur Verfügung steht, gibt es nicht (AA 03.08.2018). Abidjan ist eine moderne Metropole und dementsprechend multifunktional ausgerichtet. Der größte urbane Ballungsraum der Elfenbeinküste vereinigt eine Vielzahl von Kulturen, Wirtschaftszweigen, kulturellen Angeboten und administrativen Einrichtungen in sich. Die Atmosphäre Abidjans ist ein Ausdruck westafrikanischer Lebensart und zeigt eindrucksvoll die Dynamik seiner Einwohner. Abidjan hat heute mehr als 4 Millionen Einwohner. Die Stadt selbst zeigt einen starken Gegensatz zwischen reichen und armen Einwohnern und damit die sozialen Strukturen und Probleme einer afrikanischen Großstadt. Auch die Slumbildung hat Abidjan erfasst, da seit Jahrzehnten Ivorer der nördlichen Landesteile und afrikanische Arbeitsmigranten - v.a. junge Leute - in den Ballungsraum strömen. Die Stadt ist in zehn Gemeinden - manchmal spricht man auch von dreizehn Gemeinden - unterteilt: Abobo, Adjamé, Anyama, Attécoubé, Bingerville, Cocody, Koumassi, Marcory, Plateau, Port-Bouët, Treichville, Songon und Yopougon. Attécoubé, Yopougon und Abobo sind Viertel bzw. Gemeinden Abidjans, die unter Kriminalität und Gewalt zu leiden haben, während Le Plateau das reichste Viertel Abidjans ist. Hier befinden sich teure Hotels, Versicherungen, Banken, Shopping-Center und exklusive Restaurants. Auch Cocody gehört zu den gehobenen Vierteln; hier befindet sich auch die größte Universität des Landes, die Universität Félix Houphouët-Boigny. In Port-Bouet befinden sich der Hafen und der Bahnhof, beide von wirtschaftlicher Bedeutung für das gesamte Land. Europäer, die länger in Abidjan sind und nach einer Unterkunft suchen, bevorzugen Viertel bzw. Kommunen wie Plateau (Zentrum), Cocody, oder Riviera-Palmeraie. Die Mietpreise sind je nach Lage und Größe (Haus, Wohnung) sehr unterschiedlich. Doch insgesamt sind die Preise wohl als relativ vernünftig zu bezeichnen. Ferienwohnungen und Hotels sind jedoch sehr teuer (LIP Alltag Juli 2018 abgefragt am 14.01.2019). Die EU ist sowohl politisch als auch wirtschaftlich ein angesehener Partner von Côte d'Ivoire. Umfassende politische und wirtschaftliche Beziehungen unterhält die Republik Côte d'Ivoire zur ehemaligen Kolonialmacht Frankreich, die ein Truppenkontingent in Abidjan unterhält. China verstärkt seine Position insbesondere beim Ausbau der ivorischen Infrastruktur (AA Außenpolitik Stand April 2018 abgefragt 14.01.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Überblick, Stand April 2018, abgefragt 14.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/cotedivoire/209444 LIP, Länder und Informationsportal, (GIZ), Côte d'Ivoire, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juli 2018, abgefragt 14.01.2019, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d'Ivoire, Stand Juni 2018, 03.08.2018 AA, Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt 14.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209484 AA, Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Außenpolitik, Stand April 2018, abgefragt 14.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209482 LIP, Länder und Informationsportal, (GIZ), Côte d'Ivoire, Alltag, letzte Aktualisierung Juli 2018, abgefragt 14.01.2019, https://www.liportal.de/cote-divoire/alltag) Medizinische Versorgung 2015 waren 3,2 % der erwachsenen Bevölkerung (15-49 Jahre) mit HIV infiziert. Durch hetero- und homosexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes Risiko. Kondombenutzung wird immer, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften empfohlen. Gastrointestinale Infektionen sind neben der Malaria die häufigsten Erkrankungen, v. a. durch Salmonellen verursacht. Cholerafälle treten sporadisch aber nicht als Epidemie auf und betreffen meist auf ein Umfeld mit einfachen Lebensbedingungen. Durch eine entsprechende Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene lassen sich die meisten Durchfallerkrankungen und besonders Cholera vermeiden. Einige Grundregeln: Ausschließlich Wasser sicheren Ursprungs trinken, z.B. (zum Beispiel) Flaschenwasser, nie Leitungswasser. Im Notfall gefiltertes, desinfiziertes oder abgekochtes Wasser benutzen. Unterwegs auch zum Geschirrspülen und Zähneputzen Trinkwasser benutzen. Bei Nahrungsmittel gilt: Kochen, Schälen oder Desinfizieren. Halten Sie unbedingt Fliegen von Ihrer Verpflegung fern. Waschen Sie sich so oft wie möglich mit Seife die Hände, insbesondere immer vor der Essenszubereitung und vor dem Essen. Händedesinfektion wo angebracht durchführen, Einmalhandtücher verwenden. Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. In Abidjan ist die medizinische Versorgung im Vergleich mit anderen Ländern Westafrikas recht gut. So gibt es einige gute Privatkliniken mit einem großen Spektrum an Fachärzten, in denen auch Notfalloperationen durchgeführt werden können. Die Rechnungen müssen häufig vorab (auch in Notfällen) bezahlt werden. Die Apotheken in der Republik Côte d'Ivoire haben ein gutes Sortiment aller wichtigen Standardmedikamente, häufig französischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt sind allerdings nicht auszuschließen (AA Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 14.01.2019, unverändert gültig seit 11.01.2019). Die Behandlung selbst ist in staatlichen Krankenhäusern kostenlos, jedoch müssen erforderliche Medikamente und Behandlungsmaterialien wie Handschuhe, Verbände etc. vorab selbst gekauft werden. Es gibt in manchen Krankenhäusern eine Art Sozialdienst, der im Notfall einspringen kann. Wartezeiten und Ausstattung öffentlicher Krankenhäuser sind wesentlich schlechter als bei Privatkliniken. Die stationäre Aufnahme im Krankenhaus erfolgt nur gegen vorherige Zahlung eines geringen Tagegeldsatzes. Es werden immer wieder Fälle bekannt, in denen auch in Notfällen die medizinische Grundversorgung nicht (oder nur nach Zahlung eines Bestechungsgelds) gewährt wird. Die Dichte an Apotheken, ist in den größeren Städten hoch. Apotheken sind gut ausgestattet und verkaufen gängige Medikamente aller Art, meist sogar rezeptfrei. Viele Medikamente werden zudem staatlich subventioniert, sodass diese auch für finanziell schlechter gestellte Patienten zugänglich sind. Insbesondere in den ländlichen Teilen der Republik Côte d'Ivoire können sich viele Patienten allerdings dennoch notwendige Medikamente nicht leisten. Die Regierung hat Anfang Januar 2016 beschlossen, mit dem Aufbau eines universellen Krankenversicherungssystems zu beginnen (AA 03.08.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d'Ivoire, Stand Juni 2018, 03.08.2018 AA, Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 14.01.2019, unverändert gültig seit 11.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/cotedivoiresicherheit/209460) Rückkehr Die Republik Côte d'Ivoire befindet sich seit Ende der letzten Krise 2010/2011 in einer Phase der stetigen Stabilisierung und ist nach wie vor ein beliebtes Einwanderungsland in der Region. Das Auswärtige Amt fördert mit zwei Millionen Euro ein Rückkehrer-Projekt des United Nations Developpement Program (UNDP), wobei sich dieses ausschließlich an während der Krise 2010/11 Geflüchtete und Binnenvertriebene wendet, die nun in ihre Heimat zurückgeführt und re-integriert werden sollen. Des Weiteren gibt es seit Ende Mai 2017 auch in der Republik Côte d'Ivoire ein Regionalvorhaben von IOM, das aus dem Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union für Afrika (EUTFAfrika) finanziert wird (100 Mio. € Budget über drei Jahre, deutscher Beitrag 48 Mio. €). Es dient dem verbesserten Migrationsmanagement in der Sahel- und Tschadsee-Region sowie in Libyen. Das Projekt umfasst insgesamt 14 Herkunfts- und Transitländer entlang der zentralen Migrationsrouten. Der auf die Republik Côte d'Ivoire fallende Anteil des gesamten Finanzierungsvolumens beläuft sich auf 2,7 Mio. €. Ziele des Projekts sind die Stärkung des Migrationsmanagements inklusive Datenerhebung zu Migration und verstärkte Kommunikation und Aufklärung zu realen Risiken irregulärer Migration. Auf regionaler Ebene unterstützt das Vorhaben zudem die freiwillige Rückkehr aus afrikanischen Transitstaaten und deren Reintegration sowie Schutz und Betreuung vulnerabler Migranten entlang der Migrationsrouten. UNHCR teilte in einem Informationsbrief vom August 2017 mit, dass mit seiner Unterstützung und derer seiner Partner im Zeitraum von 2011 bis August 2017 rund 68.000 Flüchtlinge in die Republik Côte d'Ivoire zurückkehren konnten. Der UNHCR identifizierte schlechten Zugang zum Wohnungsmarkt sowie zu finanziellen Mitteln als Hautprobleme von Rückkehrern. Er arbeitet mit der hiesigen Regierung an besseren Reintegrationsmöglichkeiten für zurückkehrende Flüchtlinge. Laut Factsheet von Mai 2018 konnten im Zeitraum Dezember 2015 bis Mai 2018 29.663 Ivorer zurückgeführt werden. Das Hauptproblem von rückgeführten Staatsangehörigen ist der Gesichtsverlust, der mit einem gescheiterten Auswanderungsversuch einhergeht. Häufig hat die gesamte Familie für die Ausreise zusammengelegt, weshalb die Scham bei den Betroffenen groß ist, wenn sie es nicht schaffen in dem Zielland ihrer Ausreise Fuß zu fassen. Rückgeführte fürchten daher oft die Begegnung mit ihrer Familie. Bei freiwilligen Rückkehrern sieht die Situation oftmals anders aus und eine Reintegration verläuft meist problemlos. Politische oder staatliche Repressionen haben Rückkehrer nicht zu fürchten. Auch eine strafrechtliche Verfolgung kommt nicht in Betracht (AA 03.08.2018).Die Republik Côte d'Ivoire befindet sich seit Ende der letzten Krise 2010 aus 2011, in einer Phase der stetigen Stabilisierung und ist nach wie vor ein beliebtes Einwanderungsland in der Region. Das Auswärtige Amt fördert mit zwei Millionen Euro ein Rückkehrer-Projekt des United Nations Developpement Program (UNDP), wobei sich dieses ausschließlich an während der Krise 2010/11 Geflüchtete und Binnenvertriebene wendet, die nun in ihre Heimat zurückgeführt und re-integriert werden sollen. Des Weiteren gibt es seit Ende Mai 2017 auch in der Republik Côte d'Ivoire ein Regionalvorhaben von IOM, das aus dem Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union für Afrika (EUTFAfrika) finanziert wird (100 Mio. € Budget über drei Jahre, deutscher Beitrag 48 Mio. €). Es dient dem verbesserten Migrationsmanagement in der Sahel- und Tschadsee-Region sowie in Libyen. Das Projekt umfasst insgesamt 14 Herkunfts- und Transitländer entlang der zentralen Migrationsrouten. Der auf die Republik Côte d'Ivoire fallende Anteil des gesamten Finanzierungsvolumens beläuft sich auf 2,7 Mio. €. Ziele des Projekts sind die Stärkung des Migrationsmanagements inklusive Datenerhebung zu Migration und verstärkte Kommunikation und Aufklärung zu realen Risiken irregulärer Migration. Auf regionaler Ebene unterstützt das Vorhaben zudem die freiwillige Rückkehr aus afrikanischen Transitstaaten und deren Reintegration sowie Schutz und Betreuung vulnerabler Migranten entlang der Migrationsrouten. UNHCR teilte in einem Informationsbrief vom August 2017 mit, dass mit seiner Unterstützung und derer seiner Partner im Zeitraum von 2011 bis August 2017 rund 68.000 Flüchtlinge in die Republik Côte d'Ivoire zurückkehren konnten. Der UNHCR identifizierte schlechten Zugang zum Wohnungsmarkt sowie zu finanziellen Mitteln als Hautprobleme von Rückkehrern. Er arbeitet mit der hiesigen Regierung an besseren Reintegrationsmöglichkeiten für zurückkehrende Flüchtlinge. Laut Factsheet von Mai 2018 konnten im Zeitraum Dezember 2015 bis Mai 2018 29.663 Ivorer zurückgeführt werden. Das Hauptproblem von rückgeführten Staatsangehörigen ist der Gesichtsverlust, der mit einem gescheiterten Auswanderungsversuch einhergeht. Häufig hat die gesamte Familie für die Ausreise zusammengelegt, weshalb die Scham bei den Betroffenen groß ist, wenn sie es nicht schaffen in dem Zielland ihrer Ausreise Fuß zu fassen. Rückgeführte fürchten daher oft die Begegnung mit ihrer Familie. Bei freiwilligen Rückkehrern sieht die Situation oftmals anders aus und eine Reintegration verläuft meist problemlos. Politische oder staatliche Repressionen haben Rückkehrer nicht zu fürchten. Auch eine strafrechtliche Verfolgung kommt nicht in Betracht (AA 03.08.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d'Ivoire, Stand Juni 2018, 03.08.2018)
  1. Beweiswürdigung:
  2. Die Identität der Beschwerdeführerin kann mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes der Republik Côte d'Ivoire mit Lichtbild in Original nicht festgestellt werden (siehe Feststellungen 1.). Die bloße Vorlage der Kopie eines Führerscheins reicht zum Nachweis der Identität nicht aus: "...R: Ihrer Identität konnte bis dato nicht festgestellt werden. Die Kopie eines Führerscheins (Anmerkung: Akt BFA Seite 21) kann die Vorlage des Dokumentes im Original nicht ersetzten; so etwas kann man sich aus dem Internet kopieren bzw. mittlerweile sogar dort "bestellen". Nur ein Original auf seine Echtheit überprüfen und erst danach Ihrer Identität feststellen. Können Sie heute ein originales Identitätsdokument mit Lichtbild der Côte d¿Ivoire zum Nachweise Ihrer Identität vorlegen? P: Nein. [...] R: Einerseits behaupten Sie, dass Sie in Côte d¿Ivoire nicht viel Geld hatten, anderseits findet sich im Akt des BFA eine Kopie eines Führerscheins B, C, D, E ausgestellt am XXXX (Anmerkung Akt BFA Seiten 21f). Dafür hatten Sie Geld?R: Einerseits behaupten Sie, dass Sie in Côte d¿Ivoire nicht viel Geld hatten, anderseits findet sich im Akt des BFA eine Kopie eines Führerscheins B, C, D, E ausgestellt am römisch 40 (Anmerkung Akt BFA Seiten 21f). Dafür hatten Sie Geld? P: Es war eine Aktion, wo man das billiger machen hat können. Ich habe diese Aktion ausgenützt. R: Wozu haben Sie wann die Prüfungen C, D und E gemacht? P: Es war einfach eine Gelegenheit, ich habe das genützt. R: Was wurden Sie für die E-Prüfung gefragt? P: Es war so eine Theorieprüfung. R: Was ist der Unterschied zwischen D und E? P: Ich weiß es nicht..." (Verhandlungsschrift Seiten 06 und 17) Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glauben (siehe Feststellungen 1.) beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin.
  3. Dass die Beschwerdeführerin die Republik Côte d'Ivoire nicht verlassen hat, weil sie wegen ihres Religionsbekenntnisses oder aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, einer Bedrohung oder Übergriffen von XXXX, Nachbarn oder von Rebellen ausgesetzt war (siehe Feststellungen 2.), ergibt sich aus den nicht glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen.
  4. Dass die Beschwerdeführerin die Republik Côte d'Ivoire nicht verlassen hat, weil sie wegen ihres Religionsbekenntnisses oder aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, einer Bedrohung oder Übergriffen von römisch 40 , Nachbarn oder von Rebellen ausgesetzt war (siehe Feststellungen 2.), ergibt sich aus den nicht glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen. Bereits vorab war nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin selbst bei der einfachen Frage nach ihrer Reise bis Österreich nicht bereit war wahrheitsgemäße Angaben zu machen: "...R: Es entspricht nicht gerade der allgemeinen Lebenserfahrung, noch weniger dem "Amtswissen", wenn jemand behauptet, er wäre einfach so gratis von Côte d¿Ivoire illegal mit Auto und Flugzeug bis nach Österreich geschleppt worden (Anmerkung: niederschriftlichen Befragung am 02.07.2015 Seite 07 bzw. Akt BFA Seite 41). Sie haben auch in der niederschriftlichen Befragung am 03.08.2017 wiederholt, dass die Reise gratis gewesen sein soll, unmittelbar danach jedoch behauptet, dass Sie keine Mittel mehr hatten um die Reise für Ihrer Kinder zu bezahlen, was impliziert, dass Ihrer Reise doch nicht gratis war (Anmerkung: niederschriftlichen Befragung am 03.08.2017, Seite 08 bzw. Akt BFA Seite 336). Heute haben Sie sogar angegeben, dass Ihre ältere Tochter XXXX gelernt hat, zumindest soll sie die Ausbildung begonnen haben. Sie hätten jetzt die Gelegenheit Ihre diesbezüglichen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren zu korrigieren. Ich bin seit Jahrzehnten in Asylverfahren tätig und habe heute auch Ihre Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Wollen Sie diese Angaben heute richtigstellen?niederschriftlichen Befragung am 03.08.2017, Seite 08 bzw. Akt BFA Seite 336). Heute haben Sie sogar angegeben, dass Ihre ältere Tochter römisch 40 gelernt hat, zumindest soll sie die Ausbildung begonnen haben. Sie hätten jetzt die Gelegenheit Ihre diesbezüglichen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren zu korrigieren. Ich bin seit Jahrzehnten in Asylverfahren tätig und habe heute auch Ihre Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Wollen Sie diese Angaben heute richtigstellen? P: Nein, ich bleibe bei meinen Angaben..." (Verhandlungsschrift Seite 15) Diese realitätsfremden Angaben wäre für sich alleine keinesfalls geeignet gewesen, daraus automatisch auf die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Asylgründe zu schließen, sollte sich aber im Lauf des Verfahrens als (weiteres) Indiz dafür erweisen, dass die Beschwerdeführerin bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung nichts dabei fand, bewusst unwahre Angaben zu machen. Im Hinblick auf die angegebenen fluchtauslösenden Vorfälle gestaltete sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit extrem vage und widersprach sich in wesentlichen Punkten. So machte die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben über die Personen, die sie zu Hause aufgesucht hätten. Während sie zunächst ausführte, dass es sich um dieselben Leuten handeln würde, die am XXXX zu ihr gekommen seien, gab sie kurz danach an, dass es sich um unterschiedliche Personen gehandelt habe:Im Hinblick auf die angegebenen fluchtauslösenden Vorfälle gestaltete sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit extrem vage und widersprach sich in wesentlichen Punkten. So machte die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben über die Personen, die sie zu Hause aufgesucht hätten. Während sie zunächst ausführte, dass es sich um dieselben Leuten handeln würde, die am römisch 40 zu ihr gekommen seien, gab sie kurz danach an, dass es sich um unterschiedliche Personen gehandelt habe: "...R: [...] Wer konkret sollte Ihnen warum konkret in der Côte d¿Ivoire etwas antun wollen? P: Es war damals, als der Krieg war. Da sind die Rebellen zu mir nach Hause gekommen und haben mich bedroht, nachdem was XXXX passiert war. Sie haben mich mit dem Tod bedroht. Ich fürchte mich vor den Rebellen, wie eben gesagt, die damals zu mir kamen. Diese Personen, die auf den XXXX kamen und XXXX gestohlen und verbrannt haben und dann zu mir nach Hause kamen, ist eine Gruppe von Muslimen. Was sie gegen mich haben, weiß ich nicht.P: Es war damals, als der Krieg war. Da sind die Rebellen zu mir nach Hause gekommen und haben mich bedroht, nachdem was römisch 40 passiert war. Sie haben mich mit dem Tod bedroht. Ich fürchte mich vor den Rebellen, wie eben gesagt, die damals zu mir kamen. Diese Personen, die auf den römisch 40 kamen und römisch 40 gestohlen und verbrannt haben und dann zu mir nach Hause kamen, ist eine Gruppe von Muslimen. Was sie gegen mich haben, weiß ich nicht. R: Waren das dieselben Leute oder unterschiedliche? P: Ich weiß es nicht, ich kenne sie ja nicht, ich weiß nicht, ob die Leute XXXX und bei mir zu Hause ident waren. Es waren nicht dieselben.P: Ich weiß es nicht, ich kenne sie ja nicht, ich weiß nicht, ob die Leute römisch 40 und bei mir zu Hause ident waren. Es waren nicht dieselben. R: Aber Ihre Aussage widerspricht sich. P: Die Leute, die XXXX gestohlen und verbrannt haben, waren andere XXXX. Es waren sozusagen meine "Nachbarn" XXXX; die anderen XXXX XXXX. Die zu Hause waren Militärs in Uniform, also andere Leute..."P: Die Leute, die römisch 40 gestohlen und verbrannt haben, waren andere römisch 40 . Es waren sozusagen meine "Nachbarn" römisch 40 ; die anderen römisch 40 römisch 40 . Die zu Hause waren Militärs in Uniform, also andere Leute..." (Verhandlungsschrift Seite 14) Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin, hätte sie ihr Vorbringen tatsächliche erlebt, nicht gleichbleibend angeben hätte können, ob es sich um dieselben oder unterschiedliche Personen gehandelt hat, zumal diese Bedrohungen einprägsam gewesen wären und den fluchtauslösenden Grund dargestellt haben sollen. Darüber hinaus vermochte die Beschwerdeführerin keinen plausiblen Grund darzulegen, weshalb sie von Rebellen zu Hause aufgesucht worden sein soll und war auch nicht in der Lage, das Erscheinungsbild der Männer und die Begegnung mit ihnen nachvollziehbar zu schildern. Auffällig erscheint insbesondere, dass die Beschwerdeführerin von sich aus kaum detaillierte Angaben machte, was jedoch von einer Person, welche die behaupteten Vorfälle tatsächlich erlebt hat, zu erwarten ist. Dass die Beschwerdeführerin erst nach wiederholten Nachfragen Details angab und sich selbst diese als vage und unkonkret darstellten, zeigt auf, dass sie ihr Vorbringen nicht tatsächlich erlebt hat: "...F: Nochmals, aus welchen Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe (Freie Erzählung) A: Die Moslems sind zu mir gekommen und haben mir gedroht, dass ich den Platz verlassen muss. Ich bin zur Polizei gegangen und die hat aber nicht reagiert. Zwei Rebellen, die der Organisation angehören, welche jetzt an der Macht ist, sagten mir, wenn ich den Platz nicht verlasse, dann werden sie mir schon zeigen, was ich nie davor erlebt habe. Ich weiß nicht, was sie meinten. Seit dieser Zeit lebte ich in Gefahr. F: Können Sie mir diese Bedrohung genau schildern? Was ist konkret vorgefallen? Schildern Sie mir das Erlebte, mit allen Gefühlen, alle Emotionen. A: Sie sind zu mir nach Hause gekommen und sagten, wenn ich den Platz nicht verlasse, werden sie es mir schon zeigen, was ich nie davor erlebt habe. Ich solle auch meine Wohnung verlassen. F: Wann sind diese Personen zu Ihnen nach Hause gekommen? A: Am Abend. F: Wie viele Personen sind zu Ihnen nach Hause gekommen? A: Es waren zwei Männer vom Militär. F: Warum wussten Sie, dass es Männer vom Militär waren. A: Wegen ihrer Kleidung. F: Was haben Sie getragen? A: Es war ein Militärhemd und eine typische Militärhose. Militärschuhe. F: War dies der einzige Vorfall? A: Ja, es war das einzige Mal. Ich hatte vorher noch nie so etwas erlebt. Es hat mich traumatisiert. F: könnten Sie mir diese Männer beschreiben? A: Es waren Militärpersonen. Sehr groß und stark. F: Nochmals, können Sie mir diese Personen konkreter beschreiben? A: Schwarz, die Augen waren gerötet. F: Wie lange nach diesem Vorfall sind Sie dann ausgereist? A: Ich weiß es nicht mehr. Es war alles im August. F: Wurden Sie jemals konkret bedroht oder verfolgt? A: Ja, nur einmal. Nur dieser Vorfall..." (niederschriftliche Befragung am 02.07.2015). Dass die Beschwerdeführerin in den niederschriftlichen Befragungen am 26.08.2014, 02.07.2015 und 03.08.2017 zu den fluchtauslösenden Vorfällen XXXX immer nur angab, dass die XXXX gestohlen wurde, in der Beschwerdeverhandlung jedoch erstmals behauptete, diese sei verbrannt worden, macht deutliche, dass die Beschwerdeführerin versuchte, bis zuletzt mit Hilfe von unwahren Angaben, ihr Vorbringen zu steigern:Dass die Beschwerdeführerin in den niederschriftlichen Befragungen am 26.08.2014, 02.07.2015 und 03.08.2017 zu den fluchtauslösenden Vorfällen römisch 40 immer nur angab, dass die römisch 40 gestohlen wurde, in der Beschwerdeverhandlung jedoch erstmals behauptete, diese sei verbrannt worden, macht deutliche, dass die Beschwerdeführerin versuchte, bis zuletzt mit Hilfe von unwahren Angaben, ihr Vorbringen zu steigern: "...Die Leute XXXX stahlen mir daraufhin alle meine Sachen und drohten mir, mich zu töten..." (niederschriftliche Befragung am 26.08.2014)."...Die Leute römisch 40 stahlen mir daraufhin alle meine Sachen und drohten mir, mich zu töten..." (niederschriftliche Befragung am 26.08.2014). "...A: Ich habe alles verloren. Es wurde mir alles gestohlen. [...] F: Was genau haben Sie bei der Polizei angezeigt? A: Alles. F: Was meinen Sie? A: Den Diebstahl, die Drohungen, einfach alles..." (niederschriftliche Befragung am 02.07.2015) "...Es wurde mir alles gestohlen, mein ganzes Hab und Gut wurde gestohlen. Ich weiß aber nicht, wer die Diebe waren, das kann ich nicht sagen..." (niederschriftliche Befragung am 03.08.2017). "...Diese Personen, die XXXX kamen und meine XXXX gestohlen und verbrannt haben und dann zu mir nach Hause kamen [...]"...Diese Personen, die römisch 40 kamen und meine römisch 40 gestohlen und verbrannt haben und dann zu mir nach Hause kamen [...] R: Aber Ihre Aussage widerspricht sich. P: Die Leute, die XXXX meine XXXX gestohlen und verbrannt haben, waren andere XXXX. [...]P: Die Leute, die römisch 40 meine römisch 40 gestohlen und verbrannt haben, waren andere römisch 40 . [...] R: Sie haben heute behauptet, dass man XXXX weggenommen und verbrannt hätte. In der Befragung am 26.08.2014 haben Sie jedoch nur davon gesprochen, dass man Ihnen die XXXX gestohlen hätte. Wollen Sie dazu etwas angeben?R: Sie haben heute behauptet, dass man römisch 40 weggenommen und verbrannt hätte. In der Befragung am 26.08.2014 haben Sie jedoch nur davon gesprochen, dass man Ihnen die römisch 40 gestohlen hätte. Wollen Sie dazu etwas angeben? P: Ich habe auch beim ersten Interview alles gesagt, dass man mir die Sachen gestohlen und verbrannt hat und mich auch mit dem Tod bedroht hat. R: Sie haben später im Verfahren behauptet, man habe Ihnen die Sachen weggenommen, weil man neidisch auf Sie gewesen sei, weil Sie eine XXXX gewesen seien. Welchen Sinn sollte es machen, XXXX zu verbrennen? Wenn das stimmen würde, würde man sie Ihnen doch wegnehmen und XXXX?R: Sie haben später im Verfahren behauptet, man habe Ihnen die Sachen weggenommen, weil man neidisch auf Sie gewesen sei, weil Sie eine römisch 40 gewesen seien. Welchen Sinn sollte es machen, römisch 40 zu verbrennen? Wenn das stimmen würde, würde man sie Ihnen doch wegnehmen und XXXX? P: Ja, das stimmt. Sie waren neidisch, weil das gut funktioniert hat und ich XXXX habe.P: Ja, das stimmt. Sie waren neidisch, weil das gut funktioniert hat und ich römisch 40 habe. R: Eben. Warum sollten sie dann die XXXX, sondern verbrennen?R: Eben. Warum sollten sie dann die römisch 40 , sondern verbrennen? P: Ich weiß es nicht, wenn jemand bösartig ist, kann er alles tun. R: Sie haben das Verbrennen heute zum ersten Mal im gesamten Asylverfahren erwähnt. P: Ich habe das aber immer gesagt. Vielleicht hat das die D nicht geschrieben. R: Es wurden Ihnen alle 3 Befragungen rückübersetzt, bevor Sie diese unterschrieben haben. Ist Ihnen das nicht aufgefallen? P: Ich habe es immer gesagt..." (Verhandlungsschrift Seite 18) Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass nach der Wahl des neuen Präsidenten vor allem Frauen Opfer von Menschenrechtsverletzungen (Vergewaltigung, Zerstörung von Eigentum und Plünderungen, Entführungen und Demütigung) wurden und einige dieser Gewalttaten tatsächlich zur Beendigung der beruflichen Tätigkeit dieser Frauen führten. Die Wahl war jedoch im November 2010 und die Organisation aktive Frauen in der Côte d'Ivoire (OFCI), die Betroffene bei der wirtschaftlichen Reintegration und bei der Suche nach Finanzierungen unterstützt, hat bereits im Jahr 2012 dafür gesorgt, dass derartige Gewalttaten im Zuge der Wahl 2010 untersucht wurden (siehe Feststellungen 5.). Die Beschwerdeführerin hingegen hat angegeben, erst im August 2014 jene Probleme bekommen zu haben, welche es als Folge des Wahlausgangs im November 2010, aber nur in den Krisenjahren 2010 bis 2011, tatsächlich gab und diese, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft geschildert. Im Hinblick auf ihre Volksgruppenzugehörigkeit gab die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung am 26.08.2014 an, dass sie im August 2014 beschimpft und bedroht worden sei, weil sie der Minderheit der Agni angehöre und deshalb politisch verfolgt werde. In der niederschriftlichen Befragung am 03.08.2017 gab sie jedoch widersprüchlich an, dass sie keinerlei Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe: "...Anfang August 2014 wurde ich von einer Nachbarin beschimpft und bedroht, weil ich einer Minderheit (Agni) angehöre. Sie war mir vor, dass ich zur Opposition gehöre und die Rebellen unterstütze [...] Politisch werde ich ebenfalls verfolgt, da ich zu einer Minderheit gehöre." (niederschriftliche Befragung am 26.08.2014). ".. F: Hatte Sie jemals Probleme, weil Sie der Volksgruppe der AGNI angehören? A: Nein, wir sind zwar nicht die Mehrheit dort, wo ich wohne, da gab es aber keine Probleme, wir konnten ganz normal leben, wurden deshalb nicht belästigt..." (niederschriftliche Befragung am 03.08.2017). Mit diesen widersprüchlichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung konfrontiert, führte die Beschwerdeführerin lediglich allgemein aus, dass die Volksgruppe der Agni seit der Machtübernahme als politische Gegner angesehen würde. Sie persönlich mache keine Politik, es seien viele Menschen entführt und umgebracht worden (Verhandlungsschrift Seite 18). Da die Beschwerdeführerin weder in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.08.2017, noch in der Beschwerdeverhandlung, konkret gegen sie gerichtete Bedrohungen oder Übergriffe aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit angab und auch nicht behauptete, dass ihre im Herkunftsstaat zurückgebliebenen Familienangehörigen wegen der Volksgruppenzugehörigkeit Probleme haben, konnten diesbezügliche Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft gemacht werden. Dazu passen auch die Länderfeststellungen, wonach die Volksgruppe der Agni mit 4,5% Bevölkerungsanteil, der Akan-Gruppe (im Südosten und Zentrum des Landes) angehört, welche mit ca. 40% die größte Gruppe darstellt. Die Volksgruppe der Agni gehören zu einer der wichtigsten, von mehr als 60, Ethnien in der Republik Côte d'Ivoire. Früher hatten die Ethnien aus dem Norden mit Diskriminierung und Marginalisierung zu kämpfen. Diesen und den Wanderarbeitern, die seit Jahrzehnten in der Republik Côte d'Ivoire lebten, wurde die Staatsbürgerschaft vorenthalten. Nach dem Wahlsieg von Präsident Alassane Ouattara im November 2010, einem Mann aus dem Norden des Landes, wurden vorwiegend Personen aus dem zuvor ausgeschlossen Norden in wichtige Positionen versetzt. Bevölkerungsteile, welche die neuen Machthaber unterstützen, rächten sich für Gewaltakte durch die Mehrheitsbevölkerung unter Gbagbo; nachdem es davor zu Schikanen und Bedrohungen der Bevölkerung aus dem Norden durch Sicherheitskräfte gekommen war. Vor allem im Südwesten des Landes, wo die Akan eine Minderheit darstellen, blieb die Lage unsicher (die Beschwerdeführerin hat im XXXX gelebt). Seit 2011 konnten keine weiteren gewaltsamen Auseinandersetzungen aufgezeichnet werden; auch nicht zwischen unterschiedlichen Gruppen im Westen. Der derzeitigen Regierung von Präsident Alassane Ouattara kann nicht zur Last gelegt werden systematisch ethnische Spannungen zu schüren. Während und nach der Krise nach den Wahlen im November 2010 verließen viele Menschen deswegen die Republik Côte d'Ivoire, kamen aber später wieder aus dem Exil zurück. Weder zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2014 noch aktuell wird von Verfolgungen der Volksgruppe der Agni berichtet (siehe Länderfeststellungen 5.).Mit diesen widersprüchlichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung konfrontiert, führte die Beschwerdeführerin lediglich allgemein aus, dass die Volksgruppe der Agni seit der Machtübernahme als politische Gegner angesehen würde. Sie persönlich mache keine Politik, es seien viele Menschen entführt und umgebracht worden (Verhandlungsschrift Seite 18). Da die Beschwerdeführerin weder in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.08.2017, noch in der Beschwerdeverhandlung, konkret gegen sie gerichtete Bedrohungen oder Übergriffe aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit angab und auch nicht behauptete, dass ihre im Herkunftsstaat zurückgebliebenen Familienangehörigen wegen der Volksgruppenzugehörigkeit Probleme haben, konnten diesbezügliche Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft gemacht werden. Dazu passen auch die Länderfeststellungen, wonach die Volksgruppe der Agni mit 4,5% Bevölkerungsanteil, der Akan-Gruppe (im Südosten und Zentrum des Landes) angehört, welche mit ca. 40% die größte Gruppe darstellt. Die Volksgruppe der Agni gehören zu einer der wichtigsten, von mehr als 60, Ethnien in der Republik Côte d'Ivoire. Früher hatten die Ethnien aus dem Norden mit Diskriminierung und Marginalisierung zu kämpfen. Diesen und den Wanderarbeitern, die seit Jahrzehnten in der Republik Côte d'Ivoire lebten, wurde die Staatsbürgerschaft vorenthalten. Nach dem Wahlsieg von Präsident Alassane Ouattara im November 2010, einem Mann aus dem Norden des Landes, wurden vorwiegend Personen aus dem zuvor ausgeschlossen Norden in wichtige Positionen versetzt. Bevölkerungsteile, welche die neuen Machthaber unterstützen, rächten sich für Gewaltakte durch die Mehrheitsbevölkerung unter Gbagbo; nachdem es davor zu Schikanen und Bedrohungen der Bevölkerung aus dem Norden durch Sicherheitskräfte gekommen war. Vor allem im Südwesten des Landes, wo die Akan eine Minderheit darstellen, blieb die Lage unsicher (die Beschwerdeführerin hat im römisch 40 gelebt). Seit 2011 konnten keine weiteren gewaltsamen Auseinandersetzungen aufgezeichnet werden; auch nicht zwischen unterschiedlichen Gruppen im Westen. Der derzeitigen Regierung von Präsident Alassane Ouattara kann nicht zur Last gelegt werden systematisch ethnische Spannungen zu schüren. Während und nach der Krise nach den Wahlen im November 2010 verließen viele Menschen deswegen die Republik Côte d'Ivoire, kamen aber später wieder aus dem Exil zurück. Weder zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2014 noch aktuell wird von Verfolgungen der Volksgruppe der Agni berichtet (siehe Länderfeststellungen 5.). Hinsichtlich ihrer Religionszugehörigkeit brachte die Beschwerdeführerin keine explizit daraus resultierenden Bedrohungen oder Übergriffe glaubhaft vor, sodass auch hier keine damit in Zusammenhang stehenden Verfolgungshandlungen festgestellt werden konnten: "...F: Hatten Sie jemals Probleme, weil Sie den Christen angehören, wo Sie lebten, waren die Christen oder die Moslems in der Mehrheit? A: Nein, wo ich wohnte, sind die Glaubensrichtungen gemischt, ich kann nicht sagen, ob die Moslems oder wir die Mehrheit darstellten, aber wir hatten auch deshalb nicht wirklich Probleme..." (niederschriftliche Befragung am 03.08.2017). "...R: Waren Sie konkreten Verfolgungen wegen Ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt? P: ich weiß es nicht. Die Probleme haben XXXX begonnen, dann sind sie nach außen gekommen. Ob das wegen Religion war, weiß ich nicht..." (Verhandlungsschrift Seite 19).P: ich weiß es nicht. Die Probleme haben römisch 40 begonnen, dann sind sie nach außen gekommen. Ob das wegen Religion war, weiß ich nicht..." (Verhandlungsschrift Seite 19). Auch aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Verfassung Religions- und Glaubensfreiheit vorsieht und betont, dass religiöse Toleranz für die Einheit der Nation, die nationale Aussöhnung und den sozialen Zusammenhalt von grundlegender Bedeutung ist. Seit Jahren organisiert und überwacht die Regierung nicht nur Hadsch-Pilgerfahrten für Muslime, sondern finanzierte auch für Christen Pilgerreisen nach Frankreich und Israel. Es werden vor Ort Wallfahrten für Mitglieder unabhängiger afrikanischer christlicher Kirchen finanziell unterstützt. Die Regierung finanzierte die Wallfahrten für 3.500 Christen aller Konfessionen. Beim einjährigen Gedenktag für jene 22 Menschen, die während des Terroranschlags von Grand Bassam im März 2016 getötet wurden, sprachen ein katholischer Priester sowie ein Imam für die Opfer Gebete. Traditionell wird der Süden des Lands mit dem Christentum in Verbindung gebracht, obwohl Anhänger beider Religionsgruppen im ganzen Land leben. Die Bewohner von Côte d'Ivoire feiern regelmäßig, unabhängig vom eigenen Glauben, genseitig die jeweiligen religiösen Feiertage. Die Religionsfreiheit ist in der ganzen Republik Côte d'Ivoire gewährleistet. Grundsätzlich findet ein friedliches Zusammenleben der verschiedenen in der Republik Côte d'Ivoire vertreten Religionen (Muslime, Christen und traditionelle Religionen, alle in etwa gleicher Stärke) statt. Staatliche Repressionen oder Diskriminierung von Angehörigen bestimmter Religionsgruppen sind nicht zu befürchten. Die Erzdiözese Abidjan ist eine der vier katholischen Erzdiözesen der Côte d¿Ivoire. Die Kathedrale Saint-Paul du Plateau ist der Sitz der Erzdiözese Abidjan und ein beliebtes Touristenziel. Die "Eglise Vase d¿Honneur" in Abidjan ist eine evangelische Kirche und sehr aktiv (siehe Länderfeststellungen 5.) Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin versucht hat, durch die bewusste Vermischung von Realität und Fiktion Fluchtgründe vorzutäuschen, indem sie vorgab, dass sie von den, tatsächlich in den Jahren 2010 und 2011 bestehenden, Problemen in Folge der Wahl des neuen Präsidenten im November 2010, im August 2014 betroffen gewesen sein soll. Insgesamt betrachtet erweckt das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen jedoch einen unstimmigen bzw. nicht schlüssigen Eindruck. Auf genauere Nachfragen zu ihren Fluchtgründen und der Fluchtroute reagierte die Beschwerdeführerin, sowohl in den niederschriftlichen Befragungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ausweichend und kurzsilbig und vermochte die in der Verhandlung aufgezeigten Ungereimtheiten des Vorbringens nicht nachvollziehbar aufzuklären. Selbst nach mehreren Nachfragen blieb die vorgebrachte Fluchtgeschichte vage, unkonkret und ohne nähere Details zu Vorgängen oder Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zusammengefasst davon aus, dass das Vorbringen zu den angeblichen Ausreisegründen nicht den Tatsachen entspricht und die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat keinen Bedrohungen oder Übergriffen durch XXXX, Nachbarn oder Rebellen ausgesetzt war. Es konnten auch keine Gründe glaubhaft gemacht werden, wonach die Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Volksgruppe oder Religion, bei einer Rückkehr in die Republik Côte d'Ivoire Bedrohungen oder Übergriffen ausgesetzt wäre.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zusammengefasst davon aus, dass das Vorbringen zu den angeblichen Ausreisegründen nicht den Tatsachen entspricht und die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat keinen Bedrohungen oder Übergriffen durch römisch 40 , Nachbarn oder Rebellen ausgesetzt war. Es konnten auch keine Gründe glaubhaft gemacht werden, wonach die Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Volksgruppe oder Religion, bei einer Rückkehr in die Republik Côte d'Ivoire Bedrohungen oder Übergriffen ausgesetzt wäre.
  5. Die Feststellungen zur gesundheitlichen und persönlichen Situation der Beschwerdeführerin (siehe Feststellungen 3.) ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerdeverhandlung sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und den dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und vorgelegten Beweismitteln. Dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Côte d'Ivoire ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde oder sie Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen. Sie gab sowohl vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie über Schulbildung und jahrelange Berufserfahrung verfügt und laut Angaben im erstinstanzliche Verfahren, viele Verwandte im Herkunftsland hat, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie erneut für ihren Lebensunterhalt sorgen kann und bei einer Wiederansiedelung von ihrer Familie unterstützt wird; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen.Dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Côte d'Ivoire ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde oder sie Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen. Sie gab sowohl vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie über Schulbildung und jahrelange Berufserfahrung verfügt und laut Angaben im erstinstanzliche Verfahren, viele Verwandte im Herkunftsland hat, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie erneut für ihren Lebensunterhalt sorgen kann und bei einer Wiederansiedelung von ihrer Familie unterstützt wird; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen.
  6. Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren und den vorgelegten Unterlagen zur ihrer Integration sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister). Von den bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Deutschkenntnissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdeverhandlung überzeugen; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen.
  7. Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren und den vorgelegten Unterlagen zur ihrer Integration sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister). Von den bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Deutschkenntnissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdeverhandlung überzeugen; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich einen Partner hat, den sie plant, zu heiraten, kann nicht festgestellt werden. Danach gefragt, konnte sie lediglich seinen Vornamen nennen, wusste aber weder seinen Nachnamen noch seine Adresse, es besteht auch kein gemeinsamer Haushalt und trat der Partner während des gesamten Verfahrens in keiner Weise - etwa auch nicht in Form eines Unterstützungsschreibens - in Erscheinung.
  8. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (siehe Feststellungen 5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Dokumentationsmaterial und aktuelleren Berichten aus denselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der Beschwerdeverhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Republik Côte d'Ivoire.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl In Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

VmIn Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

§ 3Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herku

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