← Österreich

{'item': 'W217 2203278-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 45§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 14§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2019 GeschäftszahlW217 2203278-1 SpruchW217 2203278-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. HerrXXXX(in der Folge: Beschwerdeführer) gehört seit 11.01.2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% festgelegt. Im hierzu eingeholten Sachverständigengutachten vom 28.12.2016 wurde eine Nachuntersuchung im Dezember 2017 angeregt, weil eine Besserungsmöglichkeit von Leiden 1 ("Akutes Erschöpfungssyndrom", Pos.Nr. 03.06.02, 50% GdB) bestehe.
  2. Mit Schreiben vom 02.11.2017 hat das Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) den Beschwerdeführer ersucht, innerhalb von 4 Wochen aktuelle Befunde vorzulegen, um den Grad der Behinderung von Amts wegen überprüfen zu können.
  3. Im von der belangten Behörde hierauf eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.04.2018 wird von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.03.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
  4. Im von der belangten Behörde hierauf eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.04.2018 wird von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.03.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Vorgutachten (Aktengutachten) vom 28.12.2016, akutes Erschöpfungssyndrom 50%, Abnützung linkes Kniegelenk 30%, Psoriasis vulgaris 20%, Zustand nach Melanomentfernung 10%, Gesamt GdB 50%. Der Patient berichtet über ein chronisches Erschöpfungssyndrom, er hätte sich in der Arbeit komplett ausgebrannt, sei dann zusammengebrochen und hätte die ersten 3-4 Monate zu Hause nur geschlafen. Dr. XXXX berichtet in ihrem Brief vom 20.9.2016 dass retrospektiv auch Phasen von Wahnsymptomen vorhanden waren. Ein ursächliches Trauma bzgl. der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung wird nicht erwähnt.Dr. römisch 40 berichtet in ihrem Brief vom 20.9.2016 dass retrospektiv auch Phasen von Wahnsymptomen vorhanden waren. Ein ursächliches Trauma bzgl. der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung wird nicht erwähnt. Derzeitige Beschwerden: Der Patient sagt, bei Beschwerden merkt er dass sein Gesicht entweder kribbelig einschläft oder kalt wird als wären Eiszapfen daran. Da merkt er, dass er Ruhe geben muss, was ihm nicht immer gelingt. Er arbeitet bei der Firma XXXX als Schlosser im U-Bahn- und Straßenbahnbau, arbeitet täglich 8,5 bis 10 Stunden für 5 Tagen in der Woche. Er klagt über Durchschlafstörungen, wacht um 2-3 Uhr früh auf, um 4 Uhr muss er ohnehin aufstehen und in die Arbeit fahren die um 6 Uhr beginne. Er kommt erschöpft nach Hause und kann sich nur mühsam auf den Beinen halten.Der Patient sagt, bei Beschwerden merkt er dass sein Gesicht entweder kribbelig einschläft oder kalt wird als wären Eiszapfen daran. Da merkt er, dass er Ruhe geben muss, was ihm nicht immer gelingt. Er arbeitet bei der Firma römisch 40 als Schlosser im U-Bahn- und Straßenbahnbau, arbeitet täglich 8,5 bis 10 Stunden für 5 Tagen in der Woche. Er klagt über Durchschlafstörungen, wacht um 2-3 Uhr früh auf, um 4 Uhr muss er ohnehin aufstehen und in die Arbeit fahren die um 6 Uhr beginne. Er kommt erschöpft nach Hause und kann sich nur mühsam auf den Beinen halten. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Escitalopram 20mg 1-0-0, Quetialan 100mg 0-0-1/2, Trittico 150mg 0-0-1/3, bzw. Halcion bei Bedarf Sozialanamnese: Verheiratet, eine Tochter, wohnt mit Gattin, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie 30.1.2018:Befundbericht Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie 30.1.2018: Diagnosen: chronisches Erschöpfungssyndrom, posttraumatische Belastungsstörung. .....hinsichtlich des vorbekannten Missempfindens an der Nase und Mundbereich dieses weiterhin vorhanden, tritt das als Vorwarnung unter zunehmender Belastbarkeit und Stress auf. .....Aktuell besteht auch eine deutliche Schlaffragmentierung mit verkürzter Schlafdauer, was sich auch in eine zunehmenden Tagesmüdigkeit widerspiegelt. Das Arbeiten selbst ist weiterhin ohne Probleme möglich, jedoch wird der Druck im Umfeld immer mehr. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: HN: unauff., OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg., Rechtshänder UE: MER stgl. mittellebhaft, VdB unauff., KHV unauff., grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Bab. neg., Sensibilität: Hyperästhesie li OE und re UE wird angegeben. Gesamtmobilität - Gangbild: Stand, Gang: unauff., Status Psychicus: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, klagsam, wirkt erschöpft, berichtet von Durchschlafstörungen, von der Stimmung leichtgradig depressiv, beids. etwas eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauff., psychomotorisch unauff. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Chronisches Erschöpfungssyndrom gz Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz da unter Medikation stabil, Arbeitsfähigkeit erhalten jedoch deutliche Durchschlafstörung 03.06.01 30 2 Abnützung linkes Kniegelenk Fixer Rahmensatz 02.05.20 30 3 Psoriasis vulgaris Unterer Rahmensatz da lokal begrenztes Auftreten 01.01.02 20 4 Zustand nach Melanomentfernung Fixer Rahmensatz 01.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die nachfolgenden Leiden nicht angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 wird im Zeitverlauf als chronisches Erschöpfungssyndrom geführt (Vorgutachten: akutes Erschöpfungssyndrom). Weiters ist es zu einer Verbesserung von Leiden 1 gekommen. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Verbesserung von Leiden 1 Herabsetzung des GdB um 2 Stufen X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Herr XXXXkann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA"römisch zehn JA"
  5. Mit Schreiben vom 11.05.2018 wies der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs darauf hin, dass nicht nachvollziehbar sei, wie der Sachverständige zur Einschätzung gekommen sei, dass sich Leiden 1 gebessert habe. Seit der letzten Untersuchung der Behörde im Dezember 2016 habe sich sein Zustand keineswegs gebessert. Es liege nach wie vor eine geringe Belastbarkeit, ein Erschöpfungsgefühl sowie Schlafstörungen vor. Dies sei auch im Befund vom 03.08.2017 so angeführt. Hierzu nahm der bereits befasste Sachverständige wie folgt am 13.06.2018 Stellung: "Antwort(en): Im Sachverständigengutachten vom 2.3.2018 wurde Leiden 1 - chronisches Erschöpfungssyndrom - mit 30% GdB bemessen (da unter Medikation stabil, Arbeitsfähigkeit erhalten jedoch deutliche Durchschlafstörung). Im Vorgutachten vom 28.12.2016 wurde ein akutes Erschöpfungssyndrom mit 50% GdB eingeschätzt. In der Stellungnahme vom KOBV vom 11.5.2018 wird eingewendet, ....."das das bisherige akute Erschöpfungssyndrom nun mehr gebessert sei und es sich lt. Einstufungsvorgang lediglich um ein chronisches Erschöpfungssyndrom handelt" Die Diagnose chronisches Erschöpfungssyndrom wird aus dem Befundbericht der behandelnden Neurologin Frau Dr. XXXX vom 30.1.2018 übernommen.Die Diagnose chronisches Erschöpfungssyndrom wird aus dem Befundbericht der behandelnden Neurologin Frau Dr. römisch 40 vom 30.1.2018 übernommen. Weiters legt der KOBV dar: .....im Gutachten ist lediglich angeführt, dass sich das Leiden 1 gebessert hat, nicht jedoch wodurch der Sachverständige dies feststellen konnte. Aus dem Befund Dr.XXXX geht Folgendes hervor: aktuell besteht eine deutliche Schlaffragmentierung mit verkürzter Schlafdauer, was sich auch in einer zunehmenden Tagesmüdigkeit widerspiegelt. Das Arbeiten selbst ist weiterhin ohne Probleme möglich jedoch wird der Druck im Umfeld immer mehr. Weiters berichtet der Patient, dass er täglich 8,5 bis 10 Stunden bei der Firma XXXX als Schlosser im UBahn- und Straßenbahnbau arbeitet, dies für 5 Tage in der Woche.Aus dem Befund Dr.XXXX geht Folgendes hervor: aktuell besteht eine deutliche Schlaffragmentierung mit verkürzter Schlafdauer, was sich auch in einer zunehmenden Tagesmüdigkeit widerspiegelt. Das Arbeiten selbst ist weiterhin ohne Probleme möglich jedoch wird der Druck im Umfeld immer mehr. Weiters berichtet der Patient, dass er täglich 8,5 bis 10 Stunden bei der Firma römisch 40 als Schlosser im UBahn- und Straßenbahnbau arbeitet, dies für 5 Tage in der Woche. Die Einstufung erfolgt aufgrund der hierorts durchgeführten fachärztlichen Untersuchung unter Einbeziehung aller vorhandenen Hilfsbefunde. Mangels aktueller fachärztlicher Befundberichte, welche die vorliegende Leidenseinstufung entkräften könnten, wird diese aufrecht erhalten, d.h. keine Änderung des Gutachtens"
  6. Mit Bescheid vom 13.06.2018 hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt worden sei. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
  7. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt habe, dass beim Beschwerdeführer nunmehr nur noch ein chronisches Erschöpfungssyndrom vorliege und kein akutes Erschöpfungssyndrom mehr. Er gehe mit keinem Wort auf das Vorbringen ein, dass nach wie vor eine geringe Belastbarkeit, ein Erschöpfungsgefühl sowie vermehrt Durchschlafstörungen und daraus resultierend Tagesmüdigkeit vorliege. Auch falle es ihm schwer, seine sozialen Kontakte aufrechtzuerhalten. Nach der Arbeit sei er so erschöpft, dass es sich nur mühsam auf den Beinen halten könne. Ebenso habe sich an seiner Medikation nichts geändert.
  8. In einer weiteren Stellungnahme vom 27.07.2018 führt Dr. XXXX hierzu aus:
  9. In einer weiteren Stellungnahme vom 27.07.2018 führt Dr. römisch 40 hierzu aus: "Antwort(en): Es wurde bereits eine ausführliche Stellungnahme von Hr. Dr. XXXX vorgelegt, dieser ist auch nach dem erneuten Einspruch nichts hinzuzufügen. Neue Befunde wurden nicht vorgelegt."Es wurde bereits eine ausführliche Stellungnahme von Hr. Dr. römisch 40 vorgelegt, dieser ist auch nach dem erneuten Einspruch nichts hinzuzufügen. Neue Befunde wurden nicht vorgelegt."
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 13.06.2018 ab. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die durchgeführte ärztliche Begutachtung ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30% betrage. Mit Antrag vom 08.08.2018 begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und wies darauf hin, dass der vom Beschwerdeführer vor Kenntnis der Beschwerdevorentscheidung vorgelegte Befund vom 31.07.2018 nicht berücksichtigt worden sei.
  11. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigenbeweises basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ob sich aus den Einwendungen in der Beschwerde sowie den neu vorgelegten medizinischen Beweismitteln eine abweichende Beurteilung ergebe. 7a. Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 09.10.2018 von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für Allegemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:7a. Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 09.10.2018 von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für Allegemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt: "Anamnese: 57 Jahre alter Mann, der alleine zur Untersuchung in meine Praxis kommt. Gelernter Schlosser, bei XXXX angestellt, verheiratet, 1 Tochter mit 24 Jahren. Betreut noch zusätzlich seine 77 Jahre alte Mutter, die an Demenz leidet. Er selbst sei seit 3 Monaten in Krankenstand. 016 sei er schon einmal 1 Jahr in Krankenstand gewesen wegen eines ‚burnout-Syndroms'. Seit damals sei er auch in entsprechender Behandlung.57 Jahre alter Mann, der alleine zur Untersuchung in meine Praxis kommt. Gelernter Schlosser, bei römisch 40 angestellt, verheiratet, 1 Tochter mit 24 Jahren. Betreut noch zusätzlich seine 77 Jahre alte Mutter, die an Demenz leidet. Er selbst sei seit 3 Monaten in Krankenstand. 016 sei er schon einmal 1 Jahr in Krankenstand gewesen wegen eines ‚burnout-Syndroms'. Seit damals sei er auch in entsprechender Behandlung. Frühere Erkrankungen: + Er leide an Psoriasis überall. + Melanom 2010 an der Schulter + 2014 Nabelbruch + 2014 Gallenblasenoperation endoskopisch + 2016 burnout-Syndrom. Seither Psychotherapie, zuerst einmal wöchentlich, danach einmal monatlich. Vegetativ: Größe: 1 76 cm Gewicht: 100 kg Nikotin: seit 2010 0, vorher 20 pro Tag. Alkohol: O Drogen: 0 Medikamentöse Therapie: Quetialan 100 mg abends 1/2, Trittico 150 mg retard abends 1/3, Halcion 0,25 mg 1/2, Mirtabene 30 mg 1, Escitalopram 20 mg
  12. Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig. Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Aber anamnestisch Wahnerlebnisse. Derzeit keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit schlecht, gedrückt, ängstlich, deprimiert. Schlafstörungen. Tagesmüdigkeit. Vermindert affizieren. Instabil. Keine Suizidalität. Beantwortung der gestellten Fragen, die bitte dem Akt zu entnehmen sind: 1.
  13. Auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers (BF) zu seinem physischen und psychischen Krankheitsbild ergibt sich ein einschätzungswürdiger Leidenszustand nach den Bestimmungen des BEinstG beziehungsweise eine Änderung. 1.
  14. Recidivierende depressive Störung auf Grund von Belastungen 1.2.1 . Mittelgradigen Ausmaßes Position 03.06.01 40% Oberer Rahmensatz, da trotz Medikation nicht stabil, aber ambulant behandelbar. 1.2.
  15. Abnützung linkes Kniegelenk Position 02.05.20 30% Fixer Rahmensatz 1.2.
  16. Psoriasis vulgaris Position 01.01.02 20% Unterer Rahmensatz, da lokal begrenztes Auftreten. 1.2.4.Zustand nach Melanomentfernung Position 01.01.01 10% Fixer Rahmensatz. 1.
  17. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%. Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die weiteren Leiden 3 und 4 erhöhen wegen fehlender funktioneller Relevanz nicht weiter. 1.
  18. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. 1.
  19. BF ist in Folge des Ausmaßes seines Gebrechens zu Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. 1.
  20. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen."
  21. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.11.2018 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Diese Frist verstrich ungenützt.8. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.11.2018 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Diese Frist verstrich ungenützt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor.Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  2. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v.H.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister sowie dem mit Stichtag 20.08.2018 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H beträgt, gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 09.10.2018 einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für Allgemeinmedizin. Darin wird ausgeführt, dass Leiden 1 insofern geändert wird, als beim Beschwerdeführer eine recidivierende depressive Störung auf Grund von Belastungen vorliegt, welche mit 40 % berücksichtigt wird. Zum Vergleichsgutachten Stellung nehmend wird ausgeführt, dass das Leiden 1 durch Leiden 2 (Abnützung linkes Kniegelenk, Pos. 02.05.20, 30 % [fixer Rahmensatz]) um 1 Stufe erhöht werde, da wechselseitig eine ungünstige Leidensbeeinflussung vorliege. Die Leiden 3 ("Psoriasis vulgaris", Pos.Nr. 01.01.02 20% [unterer Rahmensatz, da lokal begrenztes Auftreten]) und Leiden 4 ("Zustand nach Melanomentfernung", Pos.Nr. 01.01.01, 10% [Fixer Rahmensatz]) erhöhten wegen fehlender funktioneller Relevanz nicht weiter. In diesem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 09.10.2018 wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 09.10.2018; es wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2018 eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2018 eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vorliegen würde.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Mit Bescheid vom 08.02.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 11.01.2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgestellt. Der Grad der Behinderung von 50 v.H. liegt beim Beschwerdeführer entsprechend dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 09.10.2018 einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für Allgemeinmedizin, seit Antragstellung, somit auch weiterhin, vor. Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
  4. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde sind diesem entgegen getreten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ist und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlungen Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde sind diesem entgegen getreten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ist und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlungen Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W217.2203278.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.