Obsah (14)
Art. 133§ 45§ 14§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2019 GeschäftszahlW217 2205052-1 SpruchW217 2205052-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) hat einlangend am 09.04.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
- Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) hat einlangend am 09.04.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.06.2018 wird von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.06.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.06.2018 wird von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.06.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Es bestehen degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule und seit 03/2018 ist ein Morbus Crohn bekannt, anamnestisch 2012 Z.n. Knie-OP links (Meniskus und Kreuzbandplastik)Es bestehen degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule und seit 03 aus 2018, ist ein Morbus Crohn bekannt, anamnestisch 2012 Z.n. Knie-OP links (Meniskus und Kreuzbandplastik) Derzeitige Beschwerden: Bauchkrämpfe, Stuhlgang täglich zwischen 3 bis 5 Mal, auch in der Nacht, teilweise blutig, Sodbrennen, Nasenbluten, Schmerzen in Hals- und Lendenwirbel, ausstrahlend in beide Hände, bzw. in das linke Bein Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Pantoprazol, Clopidogrel, Crestor, Cal D Vita, Folmite forte, Humira alle 14 Tage, bei Bedarf Parkemed, Mexalen Sozialanamnese: geschieden, 1 Sohn, Beruf: Arbeiter Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 07.12.2017 Gastroskopie: Bild wir bei NERD, V.a. Short Barrett-Ösophagus, Antrum betonte Gastritis, milde Duodenitis, 04.01.2017 Koloskopie: mittelschwere chronische geringgradige aktive fleckförmige Entzündung, vereinbar mit M. Crohn, 02.03.2018 AKH XXXX , Med. III, Dg.: M.Crohn, 20.04.2016 Röntgenbefund: HWS: deutliche Streckhaltung, Degenerative Veränderungen mit p.m. im Segment C4/5.07.12.2017 Gastroskopie: Bild wir bei NERD, römisch fünf.a. Short Barrett-Ösophagus, Antrum betonte Gastritis, milde Duodenitis, 04.01.2017 Koloskopie: mittelschwere chronische geringgradige aktive fleckförmige Entzündung, vereinbar mit M. Crohn, 02.03.2018 AKH römisch 40 , Med. römisch drei, Dg.: M.Crohn, 20.04.2016 Röntgenbefund: HWS: deutliche Streckhaltung, Degenerative Veränderungen mit p.m. im Segment C4/
- LWS: Schmorl'sche Knorpelknoten an der mitabgebildeten unteren BWS und der oberen LWS wie bei abgelaufener Wachstumsstörung. Degenerative Veränderungen im Segment L5/S1 sowie minimal auch im Segment L4/
- V.a. knöcherne Einengung der Neuroforamina im Segment L5/S1, wobei das Ausmaß aufgrund der schlechten Einsehbarkeit nicht suffizient beurteilbar ist.LWS: Schmorl'sche Knorpelknoten an der mitabgebildeten unteren BWS und der oberen LWS wie bei abgelaufener Wachstumsstörung. Degenerative Veränderungen im Segment L5/S1 sowie minimal auch im Segment L4/
- römisch fünf.a. knöcherne Einengung der Neuroforamina im Segment L5/S1, wobei das Ausmaß aufgrund der schlechten Einsehbarkeit nicht suffizient beurteilbar ist. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 165,00 cm Gewicht: 67,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status - Fachstatus: 46-jähriger Mann kommt gehend ohne Begleitung in meine Ordination. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne saniert. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Druckschmerz im gesamten Abdomenbereich, keine Resistenzen, keine defense, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig. Gesamtmobilität - Gangbild: Extremitäten: Die Gelenke der OE altersentsprechend frei beweglich, UE: links über den medialen Tibiakopf blande Narbe nach OP, das Kniegelenke frei beweglich und bandfest, sonst auch die Gelenke der UE altersentsprechend frei beweglich. WS: Streckhaltung der HWS, Trapeziushartspann, in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, BWS/LWS: Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts mäßiggradig eingeschränkt, Lasegue beidseits endlagig diskret positiv, Finger-Bodenabstand: Mitte Schienbein, Das Gangbild normalschrittig und flüssig, Einbeinstand, Zehen- und Fersengang beidseits durchführbar. Status Psychicus: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage euthym, Allgemeintempo von normaler Schnelligkeit, Gedächtnis und Konzentration unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Morbus Crohn Unterer Rahmensatz bei regelmäßiger Therapie und zufriedenstellendem Allgemein- und Ernährungszustand 07.04.05 30 2 Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades Unterer Rahmensatz, da kein neurologisches Defizit 02.01.02 30 3 Refluxkrankheit Unterer Rahmensatz, da kein Hinweis auf höhergradige Schleimhauterosionen 07.03.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da im Zusammenwirken klinisch relevant, Leiden 3 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 und 3 neu erfasst, Leiden 2 gleichbleibend, der GesamtGdB wird um 1 Stufe erhöht, Beurteilung nach Einschätzungsverordnung, Vorgutachten nach Richtsatzverordnung Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA"römisch zehn JA"
- Mit Schreiben vom 11.06.2018 teilte der Beschwerdeführer im Rahmen des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs mit, dass er unter einer Überlastungsdepression leide. Neue Befunde werde er nachreichen, da die Behandlung noch nicht begonnen habe. Hierzu nahm die bereits befasste Sachverständige wie folgt Stellung: "Antwort(en): Herr XXXX erklärt sich mit dem Ergebnis (GdB: 40%) vom 04.06.2018 nicht einverstanden und führt an, zusätzlich an einer Überlastungsdepression zu leiden und reicht einen Befund, bzw. e-Journal vom AKH 09.05.2018 und Termine für Bauchgerichtete Hypnose nach.Herr römisch 40 erklärt sich mit dem Ergebnis (GdB: 40%) vom 04.06.2018 nicht einverstanden und führt an, zusätzlich an einer Überlastungsdepression zu leiden und reicht einen Befund, bzw. e-Journal vom AKH 09.05.2018 und Termine für Bauchgerichtete Hypnose nach. Bezüglich der nun angeführten Depression liegen keine Befunde vor, bei der Anamneseerhebung wurden diese nicht erwähnt und es sind auch keine therapeutischen Maßnahmen ersichtlich. Die nachgereichten Befunde ergeben keine neuen Erkenntnisse, AKH-Befund: Diagnose Morbus Crohn, Beschwerden seit 08/16, und Vormerkung für Bauchgerichtete Hypnose. Eine Änderung der Gesamteinschätzung wird nicht vorgeschlagen, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung berücksichtigt und bewertet wurden."
- Mit Bescheid vom 05.07.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden sei. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. XXXX p.A. ÖZIV SUPPORT, fristgerecht Beschwerde erhoben. In einem Schreiben vom ÖZIV SUPPORT wurde festgehalten, dass die mangelnde Fähigkeit des Beschwerdeführers mit Stress adäquat umzugehen auch ein Grund gewesen sei, warum er sich momentan in einem sehr schlechten psychischen und körperlichen Zustand befinde. Die depressive Symptomatik habe bei ihm sicherlich schon länger bestanden und sich aufgrund fehlender Entlastungsmechanismen nun in einer Belastungsdepression manifestiert. Durch die Mobbingbelastung im Job sei das Krankheitsbild momentan besonders stark ausgeprägt.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. römisch 40 p.A. ÖZIV SUPPORT, fristgerecht Beschwerde erhoben. In einem Schreiben vom ÖZIV SUPPORT wurde festgehalten, dass die mangelnde Fähigkeit des Beschwerdeführers mit Stress adäquat umzugehen auch ein Grund gewesen sei, warum er sich momentan in einem sehr schlechten psychischen und körperlichen Zustand befinde. Die depressive Symptomatik habe bei ihm sicherlich schon länger bestanden und sich aufgrund fehlender Entlastungsmechanismen nun in einer Belastungsdepression manifestiert. Durch die Mobbingbelastung im Job sei das Krankheitsbild momentan besonders stark ausgeprägt.
- In einer weiteren Stellungnahme vom 20.08.2018 führte die bereits befasste Ärztin für Allgemeinmedizin Folgendes aus: "Antwort(en): Herr XXXX erklärt sich mit dem Ergebnis (GdB 40%) vom 04.06.2018 bzw. der Stellungnahme vom 05.07.2018 nicht einverstanden und ersucht, das psychische Leiden zu berücksichtigen. Es wird ein klinisch-psychologischer Bericht des ÖZIV Support (ohne Datum) nachgereicht, in dem angeführt wird, dass Herr XXXX seit 03.07.2018 wegen Belastungsdepression in Betreuung ist.Herr römisch 40 erklärt sich mit dem Ergebnis (GdB 40%) vom 04.06.2018 bzw. der Stellungnahme vom 05.07.2018 nicht einverstanden und ersucht, das psychische Leiden zu berücksichtigen. Es wird ein klinisch-psychologischer Bericht des ÖZIV Support (ohne Datum) nachgereicht, in dem angeführt wird, dass Herr römisch 40 seit 03.07.2018 wegen Belastungsdepression in Betreuung ist. Um das psychische Leiden einschätzen zu können, ist zumindest ein fachärztlicher psychiatrischer Befund mit Diagnosestellung und vorgeschlagener Therapie erforderlich. Im Antrag auf Neufeststellung des GdB wurden als Leiden Morbus Crohn und Wirbelsäulenbeschwerden angeführt. Auch zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung am 04.06.2018 wurde kein psychisches Leiden angegeben bzw. war diesbezüglich keine Therapie erhebbar."
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 05.07.2018 ab. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die durchgeführte ärztliche Begutachtung ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40% betrage. Mit Antrag vom 04.09.2018 begehrte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines neuen Befundes die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
- In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigenbeweises basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ob sich aus den Einwendungen in der Beschwerde sowie den neu vorgelegten medizinischen Beweismitteln eine abweichende Beurteilung ergebe. 7a. Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.10.2018 von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:7a. Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.10.2018 von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt: "Bescheid vom 17.6.2010, Aktenblatt (AB) 2: 30%"Bescheid vom 17.6.2010, Aktenblatt Ausschussbericht 2: 30% BEINSTG vom 4.6.2018, AB 27-28: 40 %BEINSTG vom 4.6.2018, Ausschussbericht 27-28: 40 % Befund XXXX vom 31.10.2017: arterielle Hypertonie, Psoriasis vulgaris, PAVK I, Reflux, COPD I, Lumboischialgie L4/5 beidseits, Herzecho diastolische Relaxationsstörung.Befund römisch 40 vom 31.10.2017: arterielle Hypertonie, Psoriasis vulgaris, PAVK römisch eins, Reflux, COPD römisch eins, Lumboischialgie L4/5 beidseits, Herzecho diastolische Relaxationsstörung. Morbus Crohn seit 8/2016, Stuhl: 3-4 x pro Tag, breiig flüssig.Morbus Crohn seit 8 aus 2016,, Stuhl: 3-4 x pro Tag, breiig flüssig. Stellungnahme AB 47: keine Änderung, da bezüglich der Angabe, dass Depressionen vorliegen, keine Befunde vorliegenStellungnahme Ausschussbericht 47: keine Änderung, da bezüglich der Angabe, dass Depressionen vorliegen, keine Befunde vorliegen Bescheid vom 5.7.2018, AB 48,
- Abweisung. Weiterhin 40%.Bescheid vom 5.7.2018, Ausschussbericht 48,
- Abweisung. Weiterhin 40%. Schreiben von ÖZIV SUPPORT vom 6.8.2018, AB 50.Schreiben von ÖZIV SUPPORT vom 6.8.2018, Ausschussbericht
- Stellungnahme, AB 52, in der Frau Dr. XXXX neuerlich einen fachärztlichen Befund anfordert.Stellungnahme, Ausschussbericht 52, in der Frau Dr. römisch 40 neuerlich einen fachärztlichen Befund anfordert. Bescheid vom 21.8.2018, AB 54, Abweisung der Beschwerde.Bescheid vom 21.8.2018, Ausschussbericht 54, Abweisung der Beschwerde. Befund Dr. XXXX vom 31.8.2018, Facharzt für Neurologie: Diagnose:Befund Dr. römisch 40 vom 31.8.2018, Facharzt für Neurologie: Diagnose: Depressio, Lumbago bei Discusprolaps L5/S1, Medikation Trittico retard 150 mg 1/3 Beantwortung der gestellten Fragen, die bitte dem Akt zu entnehmen sind: 1.
- Auf Grund der eingesehenen Befunde und des gesamten Akteninhaltes kommt es zu folgender Einschätzung: Dysthymie Position 03.06.01 30% 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da unter Medikation stabil 1.
- -"- 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%, da Leiden 1 Morbus Crohn Pos. 07.04.05 30 % (Unterer Rahmensatz bei regelmäßiger Therapie und zufriedenstellendem Allgemein- und Ernährungszustand) durch Leiden 2 Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades (Unterer Rahmensatz, da kein neurologisches Defizit) Pos. 02.01.02 30 % durch das nunmehrige neue Leiden 3 Dysthymie (2 Stufen über unterem Rahmensatz, da unter Medikation stabil) Pos. 03.06.01 30 % um je 1 Stufe erhöht wird, da wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 4 Refluxkrankheit Pos. 07.03.05 10% (unterer Rahmensatz, da kein Hinweis auf höhergradige Schleimhauterosion) erhöht nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz. 1.
- Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. 1.
- Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen."
- Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.10.2018 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
§ 45Abs.
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Diese Frist verstrich ungenützt.8. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.10.2018 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Diese Frist verstrich ungenützt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen. 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor.Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am 04.04.1972 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 09.04.2018 bei der belangten Behörde eingelangt. Mit medizinischem Gutachten vom 16.10.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde der Grad der Behinderung mit 50 v.H. ab Antragstellung festgestellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister sowie dem mit Stichtag 06.09.2018 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H beträgt, gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.10.2018 einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie. Darin wird ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer zusätzlich auch eine Dysthymie vorliegt, welche mit 30 % berücksichtigt wird. Zum Vergleichsgutachten Stellung nehmend wird ausgeführt, dass das Leiden 1 (Morbus Crohn, Pos. 07.04.05, 30 % [Unterer Rahmensatz bei regelmäßiger Therapie und zufriedenstellendem Allgemein- und Ernährungszustand]), durch Leiden 2 (Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades Pos. 02.01.02, 30 % [Unterer Rahmensatz, da kein neurologisches Defizit]), und durch das nunmehrige neue Leiden 3 (Dysthymie, Pos. 03.06.01, 30 % [2 Stufen über unterem Rahmensatz, da unter Medikation stabil]) um je 1 Stufe erhöht werde, da wechselseitig eine ungünstige Leidensbeeinflussung vorliege. Leiden 4 Refluxkrankheit Pos. 07.03.05 10% (unterer Rahmensatz, da kein Hinweis auf höhergradige Schleimhauterosion) erhöhe nicht weiter, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sei. In diesem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 16.10.2018 wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 16.10.2018; es wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2018 eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2018 eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vorliegen würde.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Der Grad der Behinderung von 50 v.H. liegt beim Beschwerdeführer entsprechend dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 16.10.2018 der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie seit Antragstellung, sohin seit 09.04.2018, vor. Die Begünstigungen des Behinderteneinstellungsgesetzes können daher bereits mit dem Tag des Einlangens des Antrages auf Feststellung der begünstigten Eigenschaft wirksam werden. Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde sind diesem entgegen getreten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ist und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlungen Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde sind diesem entgegen getreten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ist und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlungen Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W217.2205052.1.00