GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Herr XXXX (in der Folge: BF) verfügt seit 03.04.2015 über einen Behindertenpass, befristet bis zum 30.11.2019 ausgestellt, mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H.Herr römisch 40 (in der Folge: BF) verfügt seit 03.04.2015 über einen Behindertenpass, befristet bis zum 30.11.2019 ausgestellt, mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. Folgende Funktionseinschränkungen wurden im Sachverständigengutachten vom 30.03.2015 festgestellt:
Eine Stellungnahme seitens des BF wurde nicht abgegeben.Mit Schreiben vom 13.11.2018 übermittelte die belangte Behörde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens. Eine Stellungnahme seitens des BF wurde nicht abgegeben. Mit Bescheid vom 12.12.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab, und stellte fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 60 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 20.12.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF bringt dazu vor, dass der Bescheid nicht seinem Antrag entspreche: "Ich habe NICHT eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung beantragt. Vielmehr wurde nach meiner ersten Nierenoperation 2014 (Teilresektion der rechten Niere) ein Behinderungsgrad von 60 % festgestellt und mir der Behindertenpass Nr. XXXX, gültig bis November 2019, ausgestellt. Da mir nunmehr im Juli 2018 die rechte Niere komplett entfernt wurde, habe ich eine VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEIT DES BEHINDERTENPASSES beantragt. Auf diesen Antrag wird im vorliegenden Bescheid in keiner Weise eingegangen. Ich ersuche daher um bescheidmäßige Absprache über meinen Antrag und Bestätigung des Eingangs der Beschwerde."Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 20.12.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF bringt dazu vor, dass der Bescheid nicht seinem Antrag entspreche: "Ich habe NICHT eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung beantragt. Vielmehr wurde nach meiner ersten Nierenoperation 2014 (Teilresektion der rechten Niere) ein Behinderungsgrad von 60 % festgestellt und mir der Behindertenpass Nr. römisch 40 , gültig bis November 2019, ausgestellt. Da mir nunmehr im Juli 2018 die rechte Niere komplett entfernt wurde, habe ich eine VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEIT DES BEHINDERTENPASSES beantragt. Auf diesen Antrag wird im vorliegenden Bescheid in keiner Weise eingegangen. Ich ersuche daher um bescheidmäßige Absprache über meinen Antrag und Bestätigung des Eingangs der Beschwerde." Am 27.12.2018 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Inhaber eines befristet bis zum 30.11.2019 ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Der BF brachte am 01.10.2018 den Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses ein. Der BF hat keinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Wie bereits oben festgestellt, ist der BF Inhaber eines befristet bis zum 30.11.2019 ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Der BF brachte am 01.10.2018 den Antrag auf Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses ein. Mit dem im Antragsschreiben vom 01.10.2018 unmissverständlichen Satz "Ich ersuche daher um Verlängerung des (befristeten) Behindertenpasses" hat der BF klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses stellen zu wollen. Der BF hat zwar einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses gestellt, die belangte Behörde hat hingegen nicht über diesen Antrag, sondern über die - nicht beantragte - Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgesprochen. Die Behörde hat daher in einem grundsätzlich antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen diesbezüglichen Antrag eine behördliche Entscheidung getroffen. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfGH
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W217.2211801.1.00
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