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{'item': 'W237 2135618-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2019 GeschäftszahlW237 2135618-1 SpruchW237 2135618-1/27E Schriftliche Ausfertigung des am 05.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016, Zl. 1044653908-140144237, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2018 und 05.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016, Zl. 1044653908-140144237, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2018 und 05.11.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: AsylG 2005), § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: FPG), und § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: BFA-VG), sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: AsylG 2005), Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: FPG), und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: BFA-VG), sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 06.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia und am XXXX geboren worden zu sein.
  2. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 06.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia und am römisch 40 geboren worden zu sein. 1.
  3. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei brachte er zunächst vor, aus Mogadischu zu stammen, der Volksgruppe der Ogaden anzugehören und muslimischen Glaubens zu sein. Er könne weder lesen noch schreiben, habe keine Schulbildung und noch nie gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Mogadischu habe er im September 2014 verlassen und sei mit dem Flugzeug nach Nairobi geflogen. Schließlich sei er über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Italien gereist, wo er sich einige Tage aufgehalten habe, ehe er weiter mit dem Zug nach Österreich gefahren sei. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er an, dass in Somalia Krieg herrsche und es keine Arbeit gebe; mehr wolle er dazu nicht sagen. 1.
  4. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 21.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Er stimmte darin zunächst einer ärztlichen Untersuchung zur Altersfeststellung zu. Befragt, woher er den Reisepass habe, mit dem er von Italien nach Österreich gekommen sei und laut welchem der Beschwerdeführer volljährig sei, gab er an, dass er diesen Reisepass gekauft habe und die darin ausgewiesenen Angaben nicht seine richtigen Identitätsdaten seien. Seine Mutter und seine Geschwister lebten weiterhin in Mogadischu. 1.
  5. Nach einem Röntgenbefund der linken Hand des Beschwerdeführers vom 03.12.2014 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers in Auftrag. Aus dem Gutachten des Ludwig-Boltzmann-Instituts vom 03.02.2015 ergibt sich in einer Gesamtbeurteilung nach den Ergebnissen einer Befragung und körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.01.2015, des eingeholten Röntgenbildes der linken Hand vom 03.12.2014, eines CT der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion und einer Panoramaröntgenaufnahme des Gebisses vom 23.01.2015, dass zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17 Jahren bestanden habe. Es ergebe sich für den Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 18-20 Jahren, das vom Beschwerdeführer angegebene Alter und Geburtsdatum könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden. 1.
  6. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2016 gab der Beschwerdeführer an, in Mogadischu im Bezirk Waberi geboren und aufgewachsen zu sein. Es habe immer wieder Kontrollen durch die Regierungsleute gegeben, weil diese allen jungen Menschen unterstellen würden, für die Terrormiliz Al Shabaab zu arbeiten; man könne leicht ins Gefängnis kommen. Zwei seiner Brüder hätten in einer Nebenstraße Fußball gespielt und seien bei einem Anschlag getötet worden. Er sei wegen seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert worden und schließlich mangels Arbeitsmöglichkeiten in Somalia geflohen. In Mogadischu lebten alle Clans, die meisten Ogaden seien in Äthiopien, weshalb er auch keine näheren Angaben dazu machen könne. Am 20.06.2014 sei er für 20 Tage eingesperrt worden, weil ein Regierungsmitglied getötet und dem Beschwerdeführer unterstellt worden sei, mit dessen Tod im Zusammenhang gestanden zu sein. Die Regierung habe behauptet, dass er zur Al Shabaab gehöre. Diese wolle junge Leute rekrutieren, auch der Beschwerdeführer sei mehrmals persönlich angeworben worden, um Anschläge durchzuführen. Er könne in Somalia an keinem anderen Ort leben, weil er dort niemanden kenne.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 23.08.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
  8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 23.08.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen vor der Behörde gesteigert habe, im Zuge seiner Erstbefragung habe er nämlich mit keinem Wort von einer persönlichen Bedrohung gesprochen. Wenn der Beschwerdeführer im Nachhinein angebe, während der Erstbefragung krank gewesen zu sein, stehe dies im Widerspruch zu seinen damaligen Angaben. Ein Widerspruch sei auch darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegeben habe, Analphabet zu sein, während er in seiner Einvernahme behauptet habe, zwei oder drei Jahre eine Privatschule besucht zu haben. Seine Angaben in der Erstbefragung, Somalia aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, seien glaubhaft. Auch unter Wahrunterstellung, dass seine Brüder tatsächlich bei einem Anschlag getötet worden seien, liege damit kein gezieltes Attentat vor. Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass der Beschwerdeführer wegen individueller Kriterien rekrutiert worden sei, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass die Al Shabaab ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer habe, sei jedenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe Familienangehörige in Somalia, weshalb angenommen werde, dass er bei einer Rückkehr über Anknüpfungspunkte verfüge. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich sei hingegen nicht entstanden. Es lägen beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vor, die gegen eine Rückkehr nach Somalia sprächen; insbesondere sei nicht anzunehmen, dass er in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung darstelle. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 25.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 25.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die römisch 40 als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  9. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angeführten Bescheid vollinhaltlich Beschwerde, in der er monierte, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und unzureichende Länderfeststellungen herangezogen habe. Es werde daher auf den aktuellen Bericht von EASO aus Februar 2016 verwiesen. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu könne für den Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft hätte zuerkannt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet. Ihm drohe Verfolgung aufgrund seiner unterstellten politischen bzw. religiösen Gesinnung; die Al Shabaab könne ihn in ganz Somalia finden. Jedenfalls drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. eine Verletzung seines Rechts auf Leben auf Grund seiner Weigerung, weder für die Regierung noch für für die Al Shabaab zu arbeiten. 3.
  10. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. 3.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.03.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Niederschrift dieser Verhandlung sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen: "[...] R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? BF: Mir geht es gesundheitlich sehr gut, ich nehme keine Medikamente. R: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? BF: Man kann nicht ausschließen, dass ich den damaligen Dolmetscher nicht richtig verstanden habe. R wiederholt die Frage. BF: Ja, ich habe immer die Wahrheit angegeben. R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt? BF: Ja, beide wurden mir rückübersetzt. R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden? BF: Der Dolmetscher in der BFA-Einvernahme gehörte einem anderen Stamm an; es kann auch sein, dass er meinen Dialekt nicht verstanden hat. R: Warum sollte er Sie nicht verstehen, nur weil er einem anderen Stamm angehört? BF: In der somalischen Sprache gibt es verschiedene Dialekte; ich gehöre dem Stamm der Reer Hamar an. R: Hatten Sie das Gefühl, dass er Sie nicht versteht? BF: Ich habe den Dolmetscher schon verstanden, es kann aber sein, dass verschiedene somalische Wörter anders lauten. R: Ich kenne den in der Einvernahme vom 24.6.2017 eingesetzten Dolmetscher selbst, weil er auch für das BVwG immer wieder tätig ist. Er beherrscht die in Somalia gesprochenen Dialekte. Würde er etwas nicht verstehen, wäre es seine Pflicht, dies anzugeben. Dies hat er lt. Niederschrift nicht getan; ich gehe daher davon aus, dass er Sie sehr gut verstanden hat. BF: Er gehört dem Stamm der Isaaq an und spricht einen anderen Dialekt. R: Wenn Sie das Gefühl hatten, nicht richtig verstanden worden zu sein, warum haben Sie dann die Niederschrift unterschrieben? BF: Ich habe ihm vertraut. R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? BF: Ja, meine Familie ist inzwischen aus Somalia nach Kenia geflüchtet. R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde bereits festgestellt, dass Sie aus Somalia stammen. Welchem Clan gehören Sie an? BF: Ich gehöre dem Clan der Ogaden, Subclan XXXX , an.BF: Ich gehöre dem Clan der Ogaden, Subclan römisch 40 , an. R: Gibt es noch einen Subsubclan? BF: Ja, XXXX .BF: Ja, römisch 40 . R: Warum haben Sie vorhin dann gesagt, Sie gehörten dem Clan der Reer Hamar an? BF: Damit habe ich gemeint, dass ich den Reer Hamar-Dialekt spreche. Dieser Dialekt wird in der Stadt Mogadischu gesprochen. R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? BF: Ich bin in Waberi in Mogadischu geboren und aufgewachsen. R: Lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise in Mogadischu? BF: Ja. R: Haben sie jemals woanders gelebt? BF: Nein. R: Können Sie Waberi näher beschreiben? BF: Nummer 4 ist das Zentrum von Mogadischu. Es gibt einen Ort namens XXXX , das ist eine sehr berühmte Straße. Die Regierung benützt öfters auch diese Straße.BF: Nummer 4 ist das Zentrum von Mogadischu. Es gibt einen Ort namens römisch 40 , das ist eine sehr berühmte Straße. Die Regierung benützt öfters auch diese Straße. R: Wie heißt die Straße, in der Sie gewohnt haben? BF: Es gibt vier verschiedene Straßen um meine ehemalige Wohnung herum: XXXX und XXXX ; diese liegt schon Richtung Flughafen.BF: Es gibt vier verschiedene Straßen um meine ehemalige Wohnung herum: römisch 40 und römisch 40 ; diese liegt schon Richtung Flughafen. R: Ist der Bezirk Waberi für etwas bekannt, sei es eine Straße, ein Markt oder ein Stadion? BF: Bei uns in der Nähe gibt es kein Stadion. Es gibt dort eine berühmte Moschee, diese heißt XXXX .BF: Bei uns in der Nähe gibt es kein Stadion. Es gibt dort eine berühmte Moschee, diese heißt römisch 40 . R: Welche Clans waren bestimmend in Ihrem Heimatbezirk? BF: Es sind verschiedene Stämme dort ansässig, z.B. die Hawiye und die Darood. R: Gibt es auch viele Ogaden dort wie Sie? BF: Nein. R: Kannten Sie andere Ogaden oder waren Sie und Ihre Familie die einzigen? BF: Mir ist keine andere Familie bekannt. R: Sind Sie verheiratet und haben Kinder? BF: Nein. R: Erzählen Sie mir bitte, wie Sie in Somalia aufgewachsen sind; haben Sie die Schule besucht und einen Beruf ausgeübt? BF: Ich war damals ein kleines Kind und das Leben war sehr schwer. Ich habe eine private Schule besucht und in der Schule habe ich Somalisch gelernt. R: Wie lange haben Sie diese Schule besucht? BF: Drei Jahre. R: Wie alt waren Sie, als Sie die Schule begonnen haben? BF: Im Jahr 2010 habe ich diese Schule besucht. R: Haben Sie einen Beruf erlernt? BF: Nein. R: Was haben Sie nach dem Schulbesuch gemacht? BF: Meine Familie hatte Angst um mich und deshalb musste ich mit der Schule aufhören. R: Wann mussten Sie mit der Schule aufhören? BF: Das war im Jahr
  12. R: Mit wem sind Sie aufgewachsen? BF: Mit meinen Geschwistern. R: Waren Ihr Vater und Ihre Mutter da? BF: Mein Vater ist 2009 verstorben. R: Wuchsen Sie mit Ihrer Mutter auf? BF: Ja. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Meinen Sie lebende oder insgesamt? R: Noch am Leben befindliche. BF: 4 Brüder und 2 Schwestern sind noch am Leben. R: Sind manche Ihrer Geschwister älter als Sie? BF: 2 sind älter als ich und zwar ein Bruder und eine Schwester. R: Wie viele Jahre jünger sind die vier anderen Geschwister? BF: Einer ist drei Jahre jünger und heißt Ahmed. R: Erzählen Sie mir über Ihre Geschwister. BF: Isse ist auch jünger als ich; Muna ist meine jüngere Schwester, sie ist ca. 7 Jahre jünger als ich. Der jüngste Bruder heißt Mowliid, er war 6 Jahre alt, als ich nach Österreich kam. Ich bin 11 Jahre älter als Mowliid. Ahmed ist wie gesagt auch jünger. R: Wie heißen die älteren Geschwister? BF: Rahmo heißt meine ältere Schwester und der ältere Bruder heißt Mohamed. R: Leben Ihre Familienmitglieder noch in Somalia? BF: Nein. R: Haben Sie zu Ihrer Familie noch Kontakt? BF: Am
  13. Jänner 2018 hatte ich zuletzt Kontakt per Telefon. R: Mit wem haben Sie da gesprochen? BF: Mit meinem älteren Bruder. R: Befindet der sich jetzt ebenfalls in Kenia? BF: Ja. R: Warum sind Ihre Familienangehörigen nach Kenia gegangen? BF: Die Regierungssoldaten sind ständig auf der Suche nach Jugendlichen. R: Was ist Ihrer Familie konkret passiert, dass sie Somalia verlassen musste? BF: Sie sind aus wirtschaftlichen Gründen gegangen. R: Wann? BF: In diesem Jahr. R: Was heißt "in diesem Jahr"? Sie haben gesagt, Sie hätten Anfang Jänner mit Ihnen gesprochen und da seien sie bereits in Kenia gewesen. BF (überlegt): Ich habe am
  14. Jänner mit meinem Bruder gesprochen und er erzählte mir, dass er am Vortag aus Somalia gekommen wäre. R: Sind alle Ihre Geschwister mit Ihrer Mutter am
  15. Jänner nach Kenia geflohen? BF: Ja. R: Warum? BF: Wir haben nicht ausführlich gesprochen, ich hatte nur 10 Euro Guthaben. Das Gespräch war nicht lang. R: Aber Sie haben ja mit Ihrem Bruder telefoniert, der Ihnen erzählt hat, dass er mit der Familie nach Kenia geflohen sei. Da wird sich doch zumindest ein "Warum?" ausgegangen sein. BF: Aus den gleichen Gründen wie ich. R: Wie geht es Ihrer Familie heute finanziell? BF: Sie sind in einem Flüchtlingslager. R: Wie war ihre finanzielle Situation vor dem
  16. Jänner? BF: Sie hatten nichts, sie hatten auch nichts zu Essen. Manchmal haben sie nichts bekommen, manchmal schon. R: Was hat Ihre Mutter beruflich gemacht? BF: Die Frauen arbeiten in Somalia nicht. R: Haben Sie am
  17. Jänner mit Mohamed telefoniert? BF: Ja. R: Was macht Mohamed beruflich? BF: Er arbeitet nicht. R: Hat in den letzten Jahren überhaupt irgendwer in Ihrer Familie gearbeitet? BF: Nein. R: Wovon hat Ihre Familie dann in den letzten Jahren gelebt? BF: Als mein Vater am Leben war, hat er gearbeitet. R: Aber der ist ja 2009 gestorben - was war dann? BF: Nach dem Ableben meines Vaters hat meine Familie auch manchmal Hilfe bekommen. R: Von wem? BF: Von Nachbarn. Jeder hilft jedem. R: Wann sind Sie aus Somalia ausgereist? BF: Am 25.09.
  18. R: Erzählen Sie mir bitte mit eigenen Worten detailliert, warum Sie sich zum Verlassen Ihres Herkunftslandes gezwungen sahen. BF: Tötung und Verhaftung. BF schweigt. R: Was heißt das? Ich habe Ihnen zu Beginn der Verhandlung deutlich mitgeteilt, dass Sie bitte von sich aus und möglichst präzise Ihr Vorbringen darlegen mögen. BF: Es gab eine Explosion, meine beiden Brüder wurden durch die Explosion getötet. Ich wurde auch von Regierungssoldaten verhaftet. BF schweigt. R: Wann wurden Sie von Regierungssoldaten verhaftet? BF: Meinen Sie das erste oder das zweite Mal? R: Sie haben mir bisher nicht von zwei Vorfällen erzählt. Wann wurden Sie das erste Mal verhaftet? BF: 2013 wurde ich das erste Mal verhaftet. R: Warum wurden Sie verhaftet, was ist da passiert? BF: Wenn es allgemein in Somalia eine Explosion gibt, dann verhaftet die Polizei alle Jugendlichen. R: Wie lief diese Verhaftung ab? BF: Es gab eine Explosion in der Nähe meiner Wohnung. Die Polizei verhaftet alle Jugendlichen, es gibt Folterungen. D weist darauf hin, dass BF allgemein gehaltene Ausführungen tätigt. R: Was konkret ist Ihnen passiert, dass Sie aus Somalia geflohen sind? BF: Ich habe alles erzählt. Genau, was ich jetzt auch erzählt habe. R: Sie haben mir noch keine nachvollziehbare Schilderung dartun können. Ich ersuche Sie darum in Ihrem Interesse nochmals - ich war bei den angeblichen Vorfällen ja nicht dabei. BF: Ich wurde aufgrund meiner Stammzugehörigkeit gefoltert und verhaftet. R: Wann? BF: Das erste Mal war
  19. Es wird immer noch gefoltert, es gibt keinen Frieden. R: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret befürchten? BF: Es gibt dort keinen Frieden. R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemandem zusammen? BF: Ich bin in der Grundversorgung und lebe in einem Flüchtlingsheim. R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates - von Kenia abgesehen - noch Verwandte? BF: Nein. R: Wie viel hat Ihre Reise nach Österreich gekostet? BF: 4.600 US-Dollar, das ist ein ungefährer Betrag, genau kann ich es nicht sagen. R: Woher hatten Sie dieses Geld? BF: Dieses Geld hat mir mein Onkel zur Verfügung gestellt. R: Welcher Onkel ist das, wo lebt der? BF: Ich nehme an, dass er sich in Äthiopien befindet. R: Ich habe Sie vorhin gefragt, ob es Verwandte außerhalb Somalias gibt, Kenia ausgenommen. Da haben Sie mir nichts von einem Onkel erzählt. BF: Ich habe gesagt, dass ich Verwandte in Äthiopien und Kenia habe, aber mit denen habe ich keinen Kontakt. R: Das haben Sie nicht gesagt. Warum - wenn Sie keinen Kontakt mit ihm haben - hat Ihnen Ihr Onkel Geld für die Ausreise gegeben? BF: Er hatte das Gefühl, dass ich Schwierigkeiten hatte. R: Woher hatte er das Gefühl? BF: Er lebte damals in Bardheere. R: Sprechen Sie deutsch? Haben Sie ein Deutschzeugnis? BF (auf Deutsch): Ein bisschen. R (ohne Dolmetscher): Was haben Sie gestern gemacht? BF (auf Deutsch): Lawyer, Frage, Verhandlung vorbereiten. R (ohne Dolmetscher): Wo wohnen Sie? BF (auf Deutsch): XXXX .BF (auf Deutsch): römisch 40 . R (ohne Dolmetscher): Wo ist das? BF (auf Deutsch): XXXX.BF (auf Deutsch): römisch 40 . R (ohne Dolmetscher): Können Sie mir XXXX beschreiben? Wie sieht es dort aus?R (ohne Dolmetscher): Können Sie mir römisch 40 beschreiben? Wie sieht es dort aus? BF (auf Deutsch): Ich verstehe leider nicht. R: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)? BF: Nein, ich arbeite nicht. RV legt vor:Regierungsvorlage legt vor: "Betrauung mit der Sicherung des Schulwegs". Das Dokument wird als Anlage ./A zum Akt genommen. R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen? BF: Ich habe eine andere Arbeit gesucht. Mir wurde gesagt, dass ich warten solle. R: Wann waren Sie in dieser Sicherung des Schulweges für die Gemeinde XXXX tätig?R: Wann waren Sie in dieser Sicherung des Schulweges für die Gemeinde römisch 40 tätig? BF: Im Jahr
  20. R: Wie oft haben Sie das gemacht? BF: Ich habe 2017 damit aufgehört. R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen? BF: Ich möchte allgemein arbeiten und mich weiterbilden. R: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert? BF: Ich habe einen Deutschkurs an der VHS XXXX belegt.BF: Ich habe einen Deutschkurs an der VHS römisch 40 belegt. R: Besuchen Sie diesen Kurs nach wie vor? BF: Ja. R: Hier steht, dass der Deutschkurs letzten Dezember begonnen habe. Haben Sie davor eine Ausbildung gemacht? BF: Ich habe vor diesem Kurs noch einen anderen besucht. R: Haben Sie dazu eine Bestätigung? BF: Nein, so etwas habe ich nicht bekommen. BF legt eine Bestätigung über einen Deutschkursbesuch der VHS XXXX vor, die als Anlage ./B in Kopie zum Akt genommen wird.BF legt eine Bestätigung über einen Deutschkursbesuch der VHS römisch 40 vor, die als Anlage ./B in Kopie zum Akt genommen wird. R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)? BF: Meinen Sie in XXXX? R: Allgemein, aber im Speziellen dort, wo Sie wohnen. BF: Ich spiele gerne Fußball und habe viele Freunde. R: Haben Sie auch österr. Freunde? BF: Ja. R: Sind Sie strafrechtlich verurteilt? BF: Es gab kleine Auseinandersetzungen. R: Mir liegen Polizeiberichte vor, wonach Sie mehrmals mit Drogen angetroffen worden seien. Was sagen Sie dazu? BF: Das stimmt, es gab auch einmal eine Auseinandersetzung. R: Ich habe einen Polizeibericht vom 12.7.2017, wonach Sie am XXXX mit Suchtgift am Elisabethkai angetroffen worden seien. Stimmt das?R: Ich habe einen Polizeibericht vom 12.7.2017, wonach Sie am römisch 40 mit Suchtgift am Elisabethkai angetroffen worden seien. Stimmt das? BF: Das war ein Gramm Marihuana. R: Es gibt einen weiteren Bericht vom 11.9.2017, wonach Sie am XXXX , wiederum in der Nacht, beim Hauptbahnhof in XXXX ebenso mit Drogen angetroffen worden seien. Ist das korrekt?R: Es gibt einen weiteren Bericht vom 11.9.2017, wonach Sie am römisch 40 , wiederum in der Nacht, beim Hauptbahnhof in römisch 40 ebenso mit Drogen angetroffen worden seien. Ist das korrekt? BF: Das waren Drogen für den Selbstgebrauch. R: Stimmt es, dass Sie sich gegenüber den Polizeibeamten aggressiv verhalten haben und Sie bei diesem Vorfall mit Handschellen festgehalten wurden? BF: Ich bin insgesamt dreimal angetroffen worden. R: Mir geht es um den Vorfall beim Hauptbahnhof am XXXX .R: Mir geht es um den Vorfall beim Hauptbahnhof am römisch 40 . BF: Ich musste mich ausweisen, war aber nicht so aggressiv. Mir ist ein Zettel runtergefallen und ich wollte diesen vom Boden aufheben; ich hatte aber keine Drogen damals. Der Polizist wollte wissen, wo ich ein bei mir befindliches Gerät zur Verarbeitung des Cannabis-Krauts gekauft habe. Ich hatte das von der Trafik. R: Schließlich liegt mir noch eine weitere Meldung vom 17.8.2017 vor, wonach Sie am XXXX mit einem anderen Asylwerber sehr gestritten und im Zuge dieses Streits auch ein Obstmesser in der Hand gehabt hätten, stimmt das?R: Schließlich liegt mir noch eine weitere Meldung vom 17.8.2017 vor, wonach Sie am römisch 40 mit einem anderen Asylwerber sehr gestritten und im Zuge dieses Streits auch ein Obstmesser in der Hand gehabt hätten, stimmt das? BF: Diesen Vorfall kann ich bestätigen, aber es war kein Messer im Spiel. R: Wie beurteilen Sie Ihre Verhaltensweise, die Sie in den letzten Monaten in Österreich an den Tag legen? BF: Ich bin nicht nach Österreich gekommen, um so etwas zu machen; es passiert einfach. Ich möchte niemandem wehtun und auch nicht, dass man mir wehtut. R: Warum machen Sie dann so etwas? BF: Ich möchte einfach den Stress abbauen. R: Sie leben jetzt seit Ende 2014 in Österreich, zeigen aber nicht wirklich, dass Sie zu einer Integration in unserem Land bereit wären: Sie sprechen kaum Deutsch und nehmen auch noch Drogen. Was sagen Sie dazu? BF: Inzwischen rauche ich nicht mehr. Ich trinke auch ab und zu Alkohol, weil ich keine Arbeit habe; ich habe nichts und möchte manchmal einfach gut drauf sein. R: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten? BF: Das ist mir schon bewusst, ja. R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern? BF: Der Weg nach Österreich war sehr schwierig. Ich möchte mich hier in Österreich integrieren und einfach weiterkommen. R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern? BF: Gelesen habe ich nichts. RV: Keine Stellungnahme zu den Länderberichten.Regierungsvorlage, Keine Stellungnahme zu den Länderberichten. Folgende weitere Erkenntnisquellen werden dem BF genannt, deren Inhalt in Bezug auf die konkrete Situation des BF erörtert und ihm zur Stellungnahme vorgehalten: Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 12.01.2018 - Anlage ./C R fragt RV, ob sie Fragen an den BF hat. RV: Haben Sie in Somalia jemals einen Beruf ausgeübt?Regierungsvorlage, Haben Sie in Somalia jemals einen Beruf ausgeübt? BF: Nein. RV: Könnten Sie bei einer theoretischen Rückkehr nach Mogadischu Arbeit finden?Regierungsvorlage, Könnten Sie bei einer theoretischen Rückkehr nach Mogadischu Arbeit finden? BF: Die Lage hat sich immer noch nicht beruhigt und es gibt auch das Problem wegen meines Stammes. R: Welches Problem erwarten Sie da konkret aufgrund Ihres Stammes? BF: Ich wurde aufgrund meiner Stammeszugehörigkeit ausgegrenzt, weil ich dem Stamm der Darood angehöre. BF schweigt. R: Woher hatte Ihr Onkel das Geld für die Ausreise? BF: Ich weiß es nicht, ich war damals ein kleines Kind. R: Sie waren 17,5 Jahre, fast volljährig. BF: In Somalia ist man bereits mit 15 volljährig. Nur in Österreich ist man mit 18 volljährig. R: Dann wundert mich umso mehr, wenn Sie sagen, Sie seien damals ein kleines Kind gewesen. BF: Mein Onkel wollte nicht, dass ich getötet werde. R: Ich habe zu ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen? BF: Ich möchte ein neues Leben in Österreich anfangen. R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden hat. BF: Ja. [...] RV bittet um Stellungnahme zu den neuen ins Verfahren eingeführten Länderberichten.Regierungsvorlage bittet um Stellungnahme zu den neuen ins Verfahren eingeführten Länderberichten. RV: Der BF hat in Mogadischu bzw. Somalia kein soziales oder familiäres Netzwerk. Weiters verfügt er über keine abgeschlossene Schulbildung und keinerlei Berufserfahrung. Im Hinblick auf die volatile Sicherheits-und Versorgungslage in Mogadischu -insbesondere auch in Anbetracht der aktuellen Dürresituation und Binnenflucht-Bewegungen, die sich aus dem aktuellen LIB ergeben -wäre der BF bei einer Rückkehr nach Somalia jedenfalls dem Risiko einer Art. 3 EMRK-Verletzung ausgesetzt.Regierungsvorlage, Der BF hat in Mogadischu bzw. Somalia kein soziales oder familiäres Netzwerk. Weiters verfügt er über keine abgeschlossene Schulbildung und keinerlei Berufserfahrung. Im Hinblick auf die volatile Sicherheits-und Versorgungslage in Mogadischu -insbesondere auch in Anbetracht der aktuellen Dürresituation und Binnenflucht-Bewegungen, die sich aus dem aktuellen LIB ergeben -wäre der BF bei einer Rückkehr nach Somalia jedenfalls dem Risiko einer Artikel 3, EMRK-Verletzung ausgesetzt. [...]" In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Stadtgemeinde XXXX vor, wonach er am XXXX mit der Sicherung des Schulweges betraut worden sei. Weiters legte er ein Bestätigungsschreiben über den Besuch eines Deutschkurses für Asylwerbende - Alphabetisierung 1 vom 05.03.2018 an der Volkshochschule XXXX vor.In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Stadtgemeinde römisch 40 vor, wonach er am römisch 40 mit der Sicherung des Schulweges betraut worden sei. Weiters legte er ein Bestätigungsschreiben über den Besuch eines Deutschkurses für Asylwerbende - Alphabetisierung 1 vom 05.03.2018 an der Volkshochschule römisch 40 vor. 3.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.11.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine neuerliche öffentliche mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer durch. In dieser gab er an, dass in Kenia nunmehr seit 01.01.2018 seine Mutter und seine Geschwister im Flüchtlingslager Dadaab lebten; in Äthiopien befänden sich auch seine Onkel. Er telefoniere zumindest einmal pro Woche mit seinem älteren Bruder und seinem Cousin. In Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach, weil er Asylwerber sei. Er besuche auch keinen Deutschkurs. Auf einen Vorfall angesprochen, wonach er am XXXX eine andere Person mittels eines Faustschlags leicht verletzt habe, meinte der Beschwerdeführer, dass sich dieser am XXXX zugetragen habe. Aufgefordert, darüber näher zu berichten, meinte der Beschwerdeführer, dass er "hundertmal Streit gehabt" habe und nicht wisse, über welchen Vorfall er nun erzählen solle. Wenn Leute ihn diskriminierten, kämpfe er eben.3.
  22. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.11.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine neuerliche öffentliche mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer durch. In dieser gab er an, dass in Kenia nunmehr seit 01.01.2018 seine Mutter und seine Geschwister im Flüchtlingslager Dadaab lebten; in Äthiopien befänden sich auch seine Onkel. Er telefoniere zumindest einmal pro Woche mit seinem älteren Bruder und seinem Cousin. In Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach, weil er Asylwerber sei. Er besuche auch keinen Deutschkurs. Auf einen Vorfall angesprochen, wonach er am römisch 40 eine andere Person mittels eines Faustschlags leicht verletzt habe, meinte der Beschwerdeführer, dass sich dieser am römisch 40 zugetragen habe. Aufgefordert, darüber näher zu berichten, meinte der Beschwerdeführer, dass er "hundertmal Streit gehabt" habe und nicht wisse, über welchen Vorfall er nun erzählen solle. Wenn Leute ihn diskriminierten, kämpfe er eben. Die Rechtsvertreterin legte schriftliche Stellungnahme zur Lage in Somalia vor, wonach der Beschwerdeführer in Mogadischu dem Risiko einer Verletung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Es sei aus den dem Beschwerdeführer im Vorfeld der Verhandlung übermittelten Länderberichten ersichtlich, dass die Versorgungslage in Mogadischu schlecht sei und es insgesamt sehr wenig Arbeit gebe, die in den meisten Fällen nicht zur Existenzsicherung ausreiche. Diese allgemein schlechte Situation treffe den Beschwerdeführer aufgrund besonderer, exzeptioneller Umstände umso härter: Er gehöre einem Minderheitenclan an, der in Mogadischu nicht weit verbreitet sei; die Clanzugehörigkeit im Auswahlverfahren spiele im Arbeitsleben eine große Rolle. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Ausbildung oder Berufserfahrung und könne deshalb nur "niedrige Dienste" verrichten. Zusätzlich wäre er ein "Rückkehrer" und sei aus den Berichten zu entnehmen, dass der Arbeitsmarkt mit frustrierten Arbeitssuchenenden gesättigt sei. Da der Beschwerdeführer über keine Verwandten mehr in Somalia verfüge, könne er auch nicht auf diese notwendige Unterstützung zurückgreifen. Er sei einem realen Risiko ausgesetzt, keine Existenzgrundlage in Somalia mehr vorzufinden.Die Rechtsvertreterin legte schriftliche Stellungnahme zur Lage in Somalia vor, wonach der Beschwerdeführer in Mogadischu dem Risiko einer Verletung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei. Es sei aus den dem Beschwerdeführer im Vorfeld der Verhandlung übermittelten Länderberichten ersichtlich, dass die Versorgungslage in Mogadischu schlecht sei und es insgesamt sehr wenig Arbeit gebe, die in den meisten Fällen nicht zur Existenzsicherung ausreiche. Diese allgemein schlechte Situation treffe den Beschwerdeführer aufgrund besonderer, exzeptioneller Umstände umso härter: Er gehöre einem Minderheitenclan an, der in Mogadischu nicht weit verbreitet sei; die Clanzugehörigkeit im Auswahlverfahren spiele im Arbeitsleben eine große Rolle. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Ausbildung oder Berufserfahrung und könne deshalb nur "niedrige Dienste" verrichten. Zusätzlich wäre er ein "Rückkehrer" und sei aus den Berichten zu entnehmen, dass der Arbeitsmarkt mit frustrierten Arbeitssuchenenden gesättigt sei. Da der Beschwerdeführer über keine Verwandten mehr in Somalia verfüge, könne er auch nicht auf diese notwendige Unterstützung zurückgreifen. Er sei einem realen Risiko ausgesetzt, keine Existenzgrundlage in Somalia mehr vorzufinden. Nach Schluss der Verhandlung verkündete der erkennende Richter den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses samt den tragenden Entscheidungsgründen. 3.
  23. Mit Schreiben vom 15.10.2018 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen: 1.
  25. Der unter Pkt. I dargelegte Verfahrensgang wird zum Inhalt der Feststellungen erhoben.1.
  26. Der unter Pkt. römisch eins dargelegte Verfahrensgang wird zum Inhalt der Feststellungen erhoben. 1.
  27. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  28. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Ogaden, Subclan XXXX , Subsubclan XXXX , an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er wurde in Mogadischu geboren, wo er im Bezirk Waberi aufwuchs und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern (zumindest zwei Brüder und vier Schwestern) lebte. Er besuchte in Somalia drei Jahre eine private Schule, eine Berufsausbildung absolvierte er hingegen nicht. Zumindest die Mutter sowie einige seiner sechs Geschwister wohnen nach wie vor in Mogadischu.1.2.
  29. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Ogaden, Subclan römisch 40 , Subsubclan römisch 40 , an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er wurde in Mogadischu geboren, wo er im Bezirk Waberi aufwuchs und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern (zumindest zwei Brüder und vier Schwestern) lebte. Er besuchte in Somalia drei Jahre eine private Schule, eine Berufsausbildung absolvierte er hingegen nicht. Zumindest die Mutter sowie einige seiner sechs Geschwister wohnen nach wie vor in Mogadischu. Der Beschwerdeführer reiste im Herbst 2014 - unter finanzieller Unterstützung aus seinem Familienkreis - von Somalia über Äthiopien und Libyen nach Italien, von wo er schließlich mit dem Zug nach Österreich fuhr und am 06.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seitdem befindet er sich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung durchgängig im Bundesgebiet, lebt in einer Flüchtlingsunterkunft und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und steht nicht in medizinischer Behandlung; er bezeichnet sich selbst als gesund. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. In seiner Freizeit spielt er Fußball und hat zumindest in diesem Rahmen soziale Kontakte geknüpft. Im Jahr 2016 war er mit der Sicherung des Schulwegs in seiner Wohnsitzgemeinde in Österreich betraut. Er beherrscht einige Grundvokabel der deutschen Sprache, ist jedoch nicht in der Lage, eine einfache Konversation in deutscher Sprache zu führen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 05.03.2015 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2 und § 224 StGB (in der damaligen Fassung) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 224, StGB (in der damaligen Fassung) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Er wurde im Jahr 2017 wiederholt im Besitz von Drogen angetroffen und war mehrfach, zuletzt im Oktober 2018, in Handgreiflichkeiten bzw. Raufereien verwickelt. 1.2.
  30. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen konnte nicht festgestellt werden. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht mehr in Mogadischu oder vor seiner Ausreise des bzw. aktuell unter besonderer Armut leben würde. 1.
  31. Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex

(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 Süd-/Zentralsomalia Die Präsenz der AMISOM (Mission der Afrikanischen Union in Somalia) in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in diesem Land zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vgl. ICG 20.10.2017).Die Präsenz der AMISOM (Mission der Afrikanischen Union in Somalia) in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in diesem Land zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vergleiche ICG 20.10.2017). AMISOM hat große Erfolge erzielt, was die Einschränkung der territorialen Kontrolle der al Shabaab anbelangt (ICG 20.10.2017). Weite Teile des Landes wurden durch AMISOM und durch die somalische Armee aus den Händen der al Shabaab zurückgeholt (UNHRC 6.9.2017), und AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 9.2016). AMISOM und die somalische Regierung konnten ihre Kontrolle in zurückgewonnenen Gebieten etwas konsolidieren (AI 22.2.2017). Es ist aber kaum zur Einrichtung von Verwaltungen gekommen (BFA 8.2017). Gleichzeitig hat AMISOM ihre Kräfte überdehnt. Die Mission tut sich schwer dabei, nunmehr den Kampf gegen eine Rebellion führen zu müssen, welche sich von lokalen Konflikten nährt. Die al Shabaab ist weiterhin resilient (ICG 20.10.2017). Außerdem beherrschen einige der neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr, als ein paar zentrale Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt jedoch in vielen Fällen auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert, auch wenn es teils zu weiteren Exkursionen kommt. In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (BFA 8.2017). Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017).Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017). Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017).Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Al Shabaab kontrolliert weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften Blockaden aufrecht (HRW 12.1.2017). Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert al Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen (BFA 8.2017). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind (UNSC 5.9.2017). Es hat mehrere Fälle gegeben, wo internationale Truppen Gebiete in Bakool, Galgaduud, Hiiraan und Lower Shabelle ohne große Ankündigung geräumt haben. In der Folge ist al Shabaab unmittelbar in diese Gebiete zurückgekehrt und hat an der lokalen Bevölkerung zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Mord, Folter, Entführung, Vernichtung humanitärer Güter, Zwangsrekrutierung) begangen (SEMG 8.11.2017). Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eben jene Orte, aus denen die ENDF oder AMISOM rasch abgezogen sind, am meisten unter dem Konflikt leiden. Sobald die Regierungskräfte abziehen, füllt nämlich al Shabaab das entstandene Vakuum auf. Vergeltungsmaßnahmen gegen Zivilisten folgen umgehend. Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass AS mutmaßliche Kollaborateure hingerichtet hat. Die Menschen dort leben unter ständiger Bedrohung (BFA 8.2017). Im September 2017 überrannte al Shabaab mehrere Stützpunkte der somalischen Armee, namentlich in Bulo Gaduud, Belet Xawo, Ceel Waaq und Bariire (19.12.2017 VOA). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände der al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure der al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017). Al Shabaab ist dadurch nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 22.2.2017). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vgl. BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vergleiche BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 9.2016). Gezielte Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur mittels Selbstmordattentätern und anderen Sprengstoffanschlägen durch die al Shabaab haben weiterhin gravierende Folgen (HRW 12.1.2017). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, bei gezielten Attentaten, durch Sprengsätze oder Handgranaten und bei komplexen Anschlägen ums Leben oder werden verwundet (AI 22.2.2017). Generell hat al Shabaab vermehrt Gewalt gegen Zivilisten angewandt, nötigt oder bestraft in den Gebieten unter ihrer Kontrolle ganze Gemeinden. Aufgrund der durch die Dürre verstärkten Ressourcenknappheit hat al Shabaab Dörfern niedergebrannt und Älteste enthauptet, um ihre Steuerforderungen durchzusetzen - so z.B. im Raum Xaradheere im November 2016 (SEMG 8.11.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden von al Shabaab 36 Personen entführt, davon wurden 15 später wieder freigelassen (UNSC 9.5.2017). UNSOM hat für den Zeitraum 1.1.2016-14.10.2017 insgesamt 2.078 getötete zivile Opfer in Somalia dokumentiert; hinzu kommen 2.507 Verletzte. Für 60% der Opfer ist die al Shabaab verantwortlich (NHRC 10.12.2017a). Für das Jahr 2016 berichtet das UN Mine Action Service von 267 durch Sprengstoffanschläge getötete und 727 verletzte Personen. Bei Kämpfen kamen zwischen Jänner und August 2016 492 Zivilisten ums Leben (USDOS 3.3.2017). Andererseits beruft sich die SEMG auf Zahlen von ACLED. Demnach seien im Zeitraum Jänner 2016 bis Mitte August 2017 bei 533 Zwischenfällen mit improvisierten Sprengsätzen insgesamt 1.432 Zivilisten zu Schaden gekommen, 931 davon wurden getötet (SEMG 8.11.2017). Das Rote Kreuz wiederum berichtet, dass im Jahr 2016 ca. 5.300 durch Waffen verletzte Personen in vom IKRK unterstützten Spitälern eine Behandlung erhalten haben; v.a. in Mogadischu, Baidoa und Kismayo (ICRC 23.5.2017). Es ist offenbar schwierig, die genaue Zahl festzustellen (AI 22.2.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden 646 Zivilisten getötet oder verletzt (UNSC 9.5.2017), im zweiten Trimester waren es 582 (ca. die Hälfte der letztgenannten Zahl ist al Shabaab zuzuschreiben, 12 Opfer der AMISOM, 41 den staatlichen Sicherheitskräften; bei durch die Dürre verschärften Ressourcenkonflikten kamen 175 Zivilisten zu Schaden) (UNSC 5.9.2017). Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 11 Millionen Einwohnern (CIA 6.11.2017) liegt die Quote getöteter Zivilisten:Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia im ersten Trimester 2017 bei ca. 1:17.000, im zweiten Trimester bei 1:18.900. Auch wenn die Zahl von Gewalt gegen Zivilisten seit dem Jahr 2013 relativ konstant bleibt, so hat sich die Letalität - etwa aufgrund der Proliferation von destruktiveren Methoden - erhöht. Im Durchschnitt kommen bei jedem Vorfall also mehr Menschen zu Schaden (SEMG 8.11.2017). Absolutes Beispiel dieses Trends ist der Anschlag vom 14.10.2017 in Mogadischu, bei welchem mehr als 500 Menschen getötet wurden - wiewohl sich al Shabaab bislang nicht zu dem Anschlag bekannt hat (DS 2.12.2017). Dahingegen ist bei den staatlichen Sicherheitskräften ein positiver Trend zu erkennen. Sie sind in keine größeren Angriffshandlungen gegen Zivilisten verwickelt (SEMG 8.11.2017). Im zweiten Trimester 2017 kam es in ganz Somalia zu 16 Luftangriffen, die meisten davon in den Regionen Gedo
(8), Lower Shabelle
(4)und Lower Juba
(3). Insgesamt kamen dabei 18 Zivilisten zu Schaden (UNSC 5.9.2017). Eine andere Quelle nennt als Gesamtzahl für die ersten beiden Trimester 2017 32 Luftangriffe durch Kenia, die USA und nicht identifizierte Kräfte (SEMG 8.11.2017). Insgesamt sollen alleine die USA im Jahr 2017 30 Luftschläge in Somalia durchgeführt haben (BBC 22.12.2017). Jedenfalls haben die USA ihre Angriffe verstärkt: Während sie im gesamten Jahr 2016 nur dreizehn Luftschläge führte, waren es alleine im Zeitraum Juni-September 2017 neun. Seit 2016 haben sich die Auswirkungen von Luftschlägen auf Zivilisten aufgrund gezielterer Angriffe verringert. Insgesamt wurden im Zeitraum Jänner 2016 bis Juni 2017 bei 58 Luftschlägen 36 zivile Opfer dokumentiert (SEMG 8.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BBC (22.12.2017): Who are Somalia's al-Shabab? http://www.bbc.com/news/world-africa-15336689, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
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  1. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.
  2. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vergleiche UKUT 3.10.2014, vergleiche EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017). Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017).Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017). Mogadischu ist folglich nicht absolut abgeschottet (BFA 8.2017). Der Amniyat ist schon seit Jahren in der Stadt aktiv und konnte Sicherheitsstrukturen unterwandern (ICG 20.10.2017). Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächeneckende Präsenz sicherzustellen. Al Shabaab hingegen verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Diese Präsenz ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte (DIS 3.2017). Diese ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Gruppe auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke - v.a. Dayniile und Heliwaa - werden in der Nacht von al Shabaab kontrolliert (BFA 8.2017). Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vgl. LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014).Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vergleiche LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Mindestens einmal pro Monat kommt es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag. Tödliche, von al Shabaab inszenierte Zwischenfälle ereignen sich regelmäßig. Pro Monat töten die Islamisten ca. 20 Personen in Mogadischu. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung. Zusätzlich sind neben der al Shabaab auch andere Akteure für Mode und Attentate verantwortlich (BFA 8.2017). Bis in den Oktober 2017 hat Mogadischu eine moderate Verbesserung der Sicherheitslage erlebt. Die Zahl an Attentaten und Anschlägen ging zurück, die Sicherheitskräfte konnten einige Angriffe erfolgreich verhindern (ICG 20.10.2017). Andererseits schien sich al Shabaab später aus taktischen Überlegungen heraus auf Mogadischu zu konzentrieren. Dort sollen Anschläge - speziell auf sogenannte "soft targets" (z.B. Hotels und Märkte) - verstärkt werden (UNHRC 6.9.2017). In welche Richtung sich die Sicherheitslage mittelfristig entwickeln wird, ist schwer einschätzbar (BFA 8.2017). An der im September 2015 dargestellten Situation hat sich gemäß der Informationen der Fact Finding Mission 2017 nichts Wesentliches geändert (BFA 3./4.2017): In Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 120 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 102 dieser 120 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 217 derartige Vorfälle (davon 186 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in der Region Benadir entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA/SEM Fact Finding Mission Somalia (3./4.2017): Informationen aus den Protokollen der FFM -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. 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Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: ECHR, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (20.10.2017): Managing the Disruptive Aftermath of Somalia's Worst Terror Attack , http://www.refworld.org/docid/59e9b7e74.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia - Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu, https://landinfo.no/asset/3570/1/3570_1.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung UNFPA - United Nations Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017 Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner
  1. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vergleiche LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner
  2. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al Shabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Shabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA 8.2017). Eine andere Quelle nennt ebenfalls die o.g. Städte als unter Kontrolle der al Shabaab befindlich, fügt aber die Stadt Xaradheere (Mudug) hinzu und zieht Diinsoor ab (LI 20.12.2017). In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vgl. BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vgl. UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017).In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vergleiche BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vergleiche UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017). Die al Shabaab übt auch über manche Orte, die eigentlich der Jurisdiktion der Regierung angehören, ein Maß an Kontrolle aus: Humanitäre Organisationen und Empfänger humanitärer Hilfe werden besteuert oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (SEMG 8.11.2017). Es gelingt der al Shabaab selbst nominell sichere Teile Mogadischus zu infiltrieren (BFA 8.2017). Außerdem verfügt die Gruppe in vielen Teilen Somalias über Verbindungen in alle Gesellschaftsebenen und -Bereiche (SEMG 8.11.2017). Generell variiert die Präsenz der al Shabaab konstant (BFA 8.2017). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des
  3. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.1.2017). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 7.2017). Die Fähigkeit der al Shabaab, in den von ihr beherrschten Gebieten eine effektive Verwaltung zu betreiben, ist ungebrochen. Zusätzlich verfügt die Gruppe über Kapazitäten, um in neu eroberten Gebieten unmittelbar Verwaltungen zu installieren (BFA 8.2017). Die Gebiete der al Shabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.9.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt die al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA 8.2017). Die al Shabaab finanziert sich über unterschiedliche Steuern. Allein aus Abgaben auf den (illegalen) Holzkohlehandel lukriert die Gruppe pro Jahr - nach konservativen Schätzungen - 10 Millionen US-Dollar. Auch von anderen Wirtschaftstreibenden werden Steuern eingehoben: In Mogadischu reicht die Spannweite von zehn US-Dollar monatlich für einfache Markthändler bis zu 70.000 US-Dollar für große Firmen. Im ländlichen Raum werden auch Viehmärkte besteuert. Außerdem verlangt al Shabaab entlang von Hauptverbindungsstraßen Gebühren und hebt den Zakat ein (SEMG 8.11.2017). Die Zahlung der Abgaben erfolgt in der Form von Geld, Tieren, landwirtschaftlichen Produkten oder anderen Werten. Die Höhe der Besteuerung hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen (LI 20.12.2017). Einerseits zwingt al Shabaab mancherorts Kinder zum Besuch der eigenen Madrassen; andererseits konnte z.B. in einem ländlichen Ort in Middle Juba eine neue Schule eröffnet werden, die sogar Englisch im Lehrplan hat. Dafür musste die Gemeinde aber eine Sonderabgabe leisten (SEMG 8.11.2017). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Die al Shabaab hat im Juni 2017 für die Bundesstaaten Galmudug, Puntland und Hirshabelle ein Verbot der Verwendung des Somali Shilling ausgerufen. Wirtschaftstreibende weichen daher teilweise auf den US-Dollar und den Äthiopischen Birr aus (UNSC 5.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 13.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (20.12.2017): Somalia: Al-Shabaab utenfor byene i Sør-Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1515415669_2012.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (18.9.2017): Countering Al-Shabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_al-shabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final_-_14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 Sicherheitsbehörden Ausländische Kräfte Die Regierung hängt von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016). AMISOM hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Die Stärke betrug im August 2017: * Äthiopien: 4.324 * Burundi: 5.163 * Dschibuti: 1.885 * Kenia: 3.944 * Uganda: 6.040 (BFA 8.2017) Obwohl die UN für AMISOM bereits im Jahr 2012 ein Mandat zur Stationierung von zwölf Hubschraubern erteilt hat, sind bis dato nur drei (kenianische) Helikopter im Rahmen von AMISOM im Einsatz (UNSC 5.9.2017). Rund 1.000 AMISOM-Soldaten erhielten eine Ausbildung durch Kräfte aus Großbritannien, dies hat u.a. zur Einsatzfähigkeit im Sektor 5 beigetragen (UNSC 9.5.2017). In manchen Gebieten kooperiert AMISOM eng mit lokalen Milizen oder anderen Kräften (BFA 8.2017). Ein (teilweiser) Rückzug der AMISOM aus Somalia in den nächsten zwei bis fünf Jahren wird wahrscheinlicher (SEMG 8.11.2017). Ein baldiger Totalabzug bleibt aber sehr unwahrscheinlich (BFA 8.2017). Das Mandat der AMISOM wurde am 30.8.2017 bis Ende Mai 2018 verlängert. Dabei wurde eine leichte Reduzierung der Stärke von 22.126 auf 21.626 beschlossen (UNNS 30.8.2017; vgl. VOA 21.12.2017). Nach anderen Meldungen soll die Truppenstärke der AMISOM 2018 um 1.000 Mann reduziert werden (BBC 22.12.2017; vgl. VOA 27.12.2017). Mindestens zehn Stützpunkte an der Front (Forward Operational Bases) sollen von AMISOM 2018 an die somalische Armee übergeben werden (AMISOM 22.12.2017; vgl. VOA 21.12.2017). Allerdings wird ein solcher Abzug von der dann herrschenden Situation abhängig gemacht (VOA 27.12.2017). Insgesamt bleibt anzuzweifeln, dass die somalischen Kräfte in der Lage sein werden, diese Lücke zu schließen. Zwar erzielte die von den USA ausgebildete Spezialeinheit Gashaan Erfolge, doch dem Großteil der somalischen Armee fehlt es an Zusammenhalt (JF 15.8.2017). Eine Exit-Strategie für AMISOM könnte sein, vor einem Abzug das ganze Land von al Shabaab zu befreien (AMISOM 22.12.2017).21.626 beschlossen (UNNS 30.8.2017; vergleiche VOA 21.12.2017). Nach anderen Meldungen soll die Truppenstärke der AMISOM 2018 um 1.000 Mann reduziert werden (BBC 22.12.2017; vergleiche VOA 27.12.2017). Mindestens zehn Stützpunkte an der Front (Forward Operational Bases) sollen von AMISOM 2018 an die somalische Armee übergeben werden (AMISOM 22.12.2017; vergleiche VOA 21.12.2017). Allerdings wird ein solcher Abzug von der dann herrschenden Situation abhängig gemacht (VOA 27.12.2017). Insgesamt bleibt anzuzweifeln, dass die somalischen Kräfte in der Lage sein werden, diese Lücke zu schließen. Zwar erzielte die von den USA ausgebildete Spezialeinheit Gashaan Erfolge, doch dem Großteil der somalischen Armee fehlt es an Zusammenhalt (JF 15.8.2017). Eine Exit-Strategie für AMISOM könnte sein, vor einem Abzug das ganze Land von al Shabaab zu befreien (AMISOM 22.12.2017). Im Land befindet sich auch eine mehrere hundert Mann starke AMISOM-Polizeikomponente unterschiedlicher afrikanischer Teilnehmerstaaten (BFA 8.2017). Mehr als 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 3.3.2017). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen Trainingsschulen der AMISOM und UNSOM, bilaterale Initiativen (v.a. zur Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), Unterstützung durch UNDP und UNODC (v.a. im Strafvollzug) sowie IOM (Ausbildung im Counter-Trafficking-Bereich). Zudem wurde dieses Jahr eine "Police Project Coordination Cell" (PPCC) ins Leben gerufen um die internationale Unterstützung zu koordinieren (ÖB 9.2016). Die Polizei-Komponente der AMISOM soll trotz der im August 2017 beschlossenen Truppenreduktion verstärkt werden, die Resolution nennt eine Zahl von 1.040 Polizisten (UNNS 30.8.2017). Neben AMISOM operieren auch noch bilateral eingesetzte Truppen unterschiedlicher Staaten auf somalischem Territorium. Einige davon beschränken sich auf die Ausbildung somalischer Einheiten (z.B. Türkei, Vereinte Arabische Emirate), andere werden auch im Feld eingesetzt. Dies betrifft vorwiegend äthiopische Kräfte in Hiiraan, Galgaduud, Bakool und Gedo, teils auch kenianische Kräfte in Gedo sowie kleinere US-amerikanische Einheiten. Den größten Teil bilateral eingesetzter Truppen stellt Äthiopien (ca. 3.000). Äthiopien hat kein Problem damit, bilateral eingesetzte Truppen zu verschieben oder abzuziehen (BFA 8.2017). Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016) Auch die Liyu Police des äthiopischen Somali Regional State ist in Somalia aktiv. Die Angehörigen der Liyu sind ethnische Somali. Die Liyu betreibt keine festen Stützpunkte in Somalia. Sie operiert entlang der äthiopischen Grenze zu Somalia - auch auf der somalischen Seite der Grenze, von Puntland bis Gedo; beispielsweise in Luuq, Xudur und Ceel Barde. Insgesamt sind die Meldungen über Aktivitäten der Liyu Police in Somalia seit Beginn des Jahres 2017 stark zurückgegangen (BFA 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AMISOM (22.12.2017): 2017 was hugely successful but challenges still lurk, says AU Special Representative for Somalia, https://reliefweb.int/report/somalia/2017-was-hugely-successful-challenges-still-lurk-says-au-special-representative, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung BBC (22.12.2017): Who are Somalia's al-Shabab? http://www.bbc.com/news/world-africa-15336689, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung JF - Jamestown Foundation (15.8.2017): Mogadishu Under Pressure, Terrorism Monitor Volume: 15 Issue: 16, http://www.refworld.org/docid/59bb8e084.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (30.8.2017): Security Council extends African-led mission in Somalia, targets handover to national security forces, http://www.refworld.org/docid/59b699c31f.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (27.12.2017): Somalia 2017: New President, Old Problems With Terrorism, Drought, https://www.voanews.com/a/somalia-2017-new-president-old-problems-with-terrorism-drought/4180688.html, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (21.12.2017): AU Says it Needs Urgent Resources for its Mission in Somalia, https://www.voanews.com/a/au-says-it-needs-urgent-resources-for-its-mission-in-somalia/4173617.html, Zugriff 5.1.2018 Somalische Kräfte Die somalischen Sicherheitskräfte befinden sich nach wie vor im Aufbau. Polizei und Armee sind nicht in der Lage, bei einem Rückzug der AMISOM deren Aufgaben zu übernehmen. Beim offensiven Vorgehen sowie um Städte gegen al Shabaab halten zu können, sind die Sicherheitskräfte weiterhin auf die Unterstützung und die Präsenz von AMISOM (African Union Mission in Somalia) angewiesen (BFA 8.2017). Derzeit gibt es zahlreiche Aktivitäten bei der Neuordnung der somalischen Sicherheitsarchitektur. Somalia wird dabei von UNSOM unterstützt (UNSC 5.9.2017). Zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten wurden diesbezügliche Vereinbarungen getroffen, darunter die Beziehungen zwischen Sicherheitsbehörden des Bundes und der Bundesstaaten, über die Verteilung und Zusammenstellung der Kräfte sowie über Ressourcen und Finanzierung (UNSC 9.5.2017). Bislang herrschen in der Armee und anderen Teilen der Sicherheitskräfte aber Streitigkeiten und Clan-Spannungen (ICG 20.10.2017). Teile der Verwaltung und der Sicherheitsbehörden stehen unter dem Verdacht, von al Shabaab unterwandert worden zu sein. Außerdem sind unterschiedliche Teile der Sicherheitskräfte entlang von Clan-Linien zusammengestellt (BFA 8.2017). Die Regierung strebt danach, Fortschritte bei der Verbesserung der Sicherheitskräfte zu erzielen. Gemeinsam mit AMISOM hat sie neue Modelle zum Einsatz der Polizei auf Bundes- und Bundesstaatsebene erarbeitet. Allerdings wird der Einsatz der Sicherheitskräfte in Mogadischu und anderen von der Regierung kontrollierten urbanen Zentren durch mehrere Probleme gehemmt: Strukturelle Schwäche; schwache Führung; Korruption; Straflosigkeit; Mangel an Ressourcen und Mängel bei Ausbildung und Ausrüstung (UKHO 7.2017). Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere die National Intelligence and Security Agency (NISA) entziehen sich oftmals der zivilen Kontrolle (AA 1.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.1.2017). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangenen Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 3.3.2017).Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere die National Intelligence and Security Agency (NISA) entziehen sich oftmals der zivilen Kontrolle (AA 1.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.1.2017). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangenen Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 3.3.2017). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Insgesamt entspricht das Verhalten der Sicherheitskräfte aber nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.1.2017). Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen (BS 2016). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 7.2017). Die Nationale Armee sowie regionale Sicherheits- und Polizeikräfte werden von der Afrikanischen Union, der EU, den USA, sowie anderen Ländern, wie Türkei, Israel und arabischen Staaten (v.a. von den Vereinten Arabischen Emiraten) in der Besoldung, Bewaffnung und beim Training unterstützt (ÖB 9.2016; vgl. HRW 12.1.2017). Die USA haben ihre Luft- und Bodenoperationen gegen al Shabaab im Jahr 2016 erheblich gesteigert (HRW 12.1.2017). Die Türkei hat bei Mogadischu einen neuen Ausbildungsstützpunkt für die somalische Armee eröffnet (VOA 27.12.2017). Auf dem 40 Hektar großen Areal werden Offiziere und Unteroffiziere für die somalische Armee ausgebildet (FAZ 30.9.2017). Die UN-Agentur UNSOS stellt der somalischen Armee Ausrüstung (außer Waffen) zur Verfügung (UNSC 5.9.2017). Die Agentur unterstützt sowohl AMISOM als auch die somalische Armee im logistischen Bereich (UNSC 9.5.2017). Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungs- und Mentoring-Aufgaben, sowie Stärkung der Führungskräfte und Spezialeinheiten übergegangen um die Verantwortung der Ausbildungsaktivitäten an die Nationalarmee übergeben zu können. Ab 2017 wird die Mission für weitere zwei Jahre verlängert, um die Aktivitäten auf Regionen außerhalb Mogadischus auszuweiten (ÖB 9.2016).Die Nationale Armee sowie regionale Sicherheits- und Polizeikräfte werden von der Afrikanischen Union, der EU, den USA, sowie anderen Ländern, wie Türkei, Israel und arabischen Staaten (v.a. von den Vereinten Arabischen Emiraten) in der Besoldung, Bewaffnung und beim Training unterstützt (ÖB 9.2016; vergleiche HRW 12.1.2017). Die USA haben ihre Luft- und Bodenoperationen gegen al Shabaab im Jahr 2016 erheblich gesteigert (HRW 12.1.2017). Die Türkei hat bei Mogadischu einen neuen Ausbildungsstützpunkt für die somalische Armee eröffnet (VOA 27.12.2017). Auf dem 40 Hektar großen Areal werden Offiziere und Unteroffiziere für die somalische Armee ausgebildet (FAZ 30.9.2017). Die UN-Agentur UNSOS stellt der somalischen Armee Ausrüstung (außer Waffen) zur Verfügung (UNSC 5.9.2017). Die Agentur unterstützt sowohl AMISOM als auch die somalische Armee im logistischen Bereich (UNSC 9.5.2017). Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungs- und Mentoring-Aufgaben, sowie Stärkung der Führungskräfte und Spezialeinheiten übergegangen um die Verantwortung der Ausbildungsaktivitäten an die Nationalarmee übergeben zu können. Ab 2017 wird die Mission für weitere zwei Jahre verlängert, um die Aktivitäten auf Regionen außerhalb Mogadischus auszuweiten (ÖB 9.2016). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt (AA 1.1.2017). So hat etwa das IKRK 830 Offiziere und Unteroffiziere von AMISOM und somalischer Armee im Menschenrechtsbereich ausgebildet (ICRC 23.5.2017). Auch UNDP und UNSOM sind in diesem Bereich aktiv - etwa im South West State oder in Puntland (UNSC 5.9.2017). Allerdings muss für die Mehrzahl der regulären Kräfte weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen als solcher nicht anerkannt (AA 1.1.2017). Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung (USDOS 3.3.2017; vgl. BFA 8.2017). Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken Mogadischus präsent (USDOS 3.3.2017). Im Juli 2017 wurde die Stärke der Polizei folgendermaßen geschätzt:Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung (USDOS 3.3.2017; vergleiche BFA 8.2017). Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken Mogadischus präsent (USDOS 3.3.2017). Im Juli 2017 wurde die Stärke der Polizei folgendermaßen geschätzt: * Benadir: 6.146, davon 737 Frauen (Stand August 2015) * Galmudug: <500; Planstärke: 629 * HirShabelle: >550; Planstärke: 614 * Jubaland: 500-600; Planstärke: 753 * South West State: 600-700; Planstärke: 1.022 (BFA 8.2017) Die Polizei ist generell nicht effektiv, es mangelt an Ausrüstung und Ausbildung (USDOS 3.3.2017). Die Polizei verfügt zwar über einige Kapazitäten, hat aber auch Probleme, sich an den Menschenrechten zu orientieren. Die Bezahlung von Polizisten erfolgt meist nur unregelmäßig, die Korruption ist hoch. Dass die Bevölkerung die Polizei nicht unbedingt als eine Kraft erachtet, welche sie schützt, scheint sich in manchen größeren Städten langsam zu ändern. Dort wurden Polizeikräfte lokal - und die lokale Clandynamik berücksichtigend - rekrutiert. Das hat zu Verbesserungen geführt. Dies betrifft etwa Kismayo, Jowhar oder Belet Weyne (BFA 8.2017). Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der somalischen Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu, Lower Shabelle, in der Region Bay bis Baidoa und nördlich bis Jowhar (USDOS 3.3.2017). Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Der somalische Verteidigungsminister gibt an, dass 26.000 Soldaten im Sold der Armee stehen würden. Allerdings umfasst diese Zahl auch pensionierte und ältere Soldaten, Versehrte und Waisen (VOA 19.12.2017). Laut US Außenministerium betrug die tatsächliche Zahl einsatzfähiger Soldaten Ende 2016 jedoch 11.000-14.000 (USDOS 3.3.2017). Nach anderen Angaben befinden sich zwischen kenianischer Grenze und Dhusamareb 16.000-18.000 Mann der Armee (BFA 8.2017). In manchen Stützpunkten der somalischen Armee verfügen bis zu 30% der Soldaten über keine eigene Waffe. Außerdem verfügt die Armee aufgrund eines entsprechenden UN-Embargos kaum über schwere Waffen (VOA 19.12.2017). Es kommt vor, dass manche Soldaten nur sehr unregelmäßig bezahlt werden (BFA 8.2017; vgl. AA 1.1.2017, EASO 2.2016). Die geringe und oft verzögerteIn manchen Stützpunkten der somalischen Armee verfügen bis zu 30% der Soldaten über keine eigene Waffe. Außerdem verfügt die Armee aufgrund eines entsprechenden UN-Embargos kaum über schwere Waffen (VOA 19.12.2017). Es kommt vor, dass manche Soldaten nur sehr unregelmäßig bezahlt werden (BFA 8.2017; vergleiche AA 1.1.2017, EASO 2.2016). Die geringe und oft verzögerte Entlohnung führt zu einer schlechten Moral bei der Armee (ÖB 9.2016) und immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen. Manche Soldaten verkaufen ihre Ausrüstung oder werden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren) (EASO 2.2016). Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle, South-West-State und Jubaland. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren manchmal Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 3.3.2017). Die Hawiye/Abgal und die Hawiye/Habr Gedir dominieren gegenwärtig die somalische Armee (SEMG 8.11.2017). Sie stellen ca. 60% der Soldaten; hinzu kommt ein weiterer Anteil der Hawiye/Murusade. Minderheitenangehörige sind dagegen kaum darauf erpicht, in die SNA rekrutiert zu werden (BFA 8.2017). Bei der Integration von regionalen Kräften gibt es kaum Fortschritte (SEMG 8.11.2017; vgl. BFA 8.2017). So ist etwa kaum ein politischer Wille vorhanden, die 3.000 puntländischen Soldaten (Darawish) in die somalische Armee zu integrieren - obwohl es seit 2015 Bemühungen dazu gibt (SEMG 8.11.2017). Alle Regionen haben ihre eigenen, auf Clans gründenden Kräfte. Das Zentralkommando in Mogadischu kann lediglich über die Truppen in Mogadischu und teilweise über jene in Lower Shabelle und im HirShabelle State verfügen (BFA 8.2017).Bei der Integration von regionalen Kräften gibt es kaum Fortschritte (SEMG 8.11.2017; vergleiche BFA 8.2017). So ist etwa kaum ein politischer Wille vorhanden, die 3.000 puntländischen Soldaten (Darawish) in die somalische Armee zu integrieren - obwohl es seit 2015 Bemühungen dazu gibt (SEMG 8.11.2017). Alle Regionen haben ihre eigenen, auf Clans gründenden Kräfte. Das Zentralkommando in Mogadischu kann lediglich über die Truppen in Mogadischu und teilweise über jene in Lower Shabelle und im HirShabelle State verfügen (BFA 8.2017). Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der NISA (National Intelligence and Security Agency) (AA 1.1.2017). Die Gesamtstärke der NISA wird wurde im August 2016 mit rund 1.500 Mann beziffert (BFA 8.2017). Die NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.1.2017). Die Angehörigen der NISA unterstehen der zentralen Führung in Mogadischu. Der NISA untersteht auch die ca. 200 Mann starke, als hoch effizient bezeichnete Spezialeinheit gashaan (Alpha und Bravo Group) (BFA 8.2017). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte der NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 3.3.2017). Die NISA rekrutiert auch Deserteure der al Shabaab. Die NISA gilt als von al Shabaab unterwandert (BFA 8.2017). Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016). Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der staatliche Schutz in Puntland besser darstellt als in Süd-/Zentralsomalia (ÖB 9.2016). Vor allem die Polizei ist für die relative Ruhe in Puntland verantwortlich. Es gibt so gut wie keine Berichte über Polizeiübergriffe oder Willkür in Puntland. Zusätzlich zu den offiziell ins staatliche System eingegliederten Kräften stützt sich Puntland maßgeblich auf lokale Milizen (BFA 8.2017). Die nachrichtendienstlich arbeitende Innenbehörde verfügt über exekutive Vollmachten (AA 1.1.2017). UNDP und UNSOM haben in Puntland Kriminalbeamte, Staatsanwälte und Richter ausgebildet - etwa hinsichtlich investigativer Methoden (UNSC 5.9.2017). Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist in Puntland etwas stärker ausgeprägt, als in Süd-/Zentralsomalia, doch entzieht sich das Handeln der Sicherheitskräfte auch dort weitgehend Kontrolle der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden keine erhoben (AA 1.1.2017). Die Sicherheitskräfte in Puntland wurden aber nicht immer regelmäßig bezahlt, es kam zu Protesten - z.B. von puntländischen Soldaten (Darawish) am 26.2.2017 (SEMG 8.11.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Die PDF war 2016/2017 maßgeblich von ausständigen Soldzahlungen betroffen (BFA 8.2017).Die Sicherheitskräfte in Puntland wurden aber nicht immer regelmäßig bezahlt, es kam zu Protesten - z.B. von puntländischen Soldaten (Darawish) am 26.2.2017 (SEMG 8.11.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Die PDF war 2016 aus 2017, maßgeblich von ausständigen Soldzahlungen betroffen (BFA 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (30.9.2017): Was will Ankara in Afrika? http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/ausbildung-in-somalia-ankaras-schritt-nach-afrika-15193298.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (20.10.2017): Managing the Disruptive Aftermath of Somalia's Worst Terror Attack , http://www.refworld.org/docid/59e9b7e74.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ICRC - International Committee of the Red Cross (ICRC) (23.5.2017): Annual Report 2016 - Somalia, http://www.refworld.org/docid/59490dab2.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung JF - Jamestown Foundation (15.8.2017): Mogadishu Under Pressure, Terrorism Monitor Volume: 15 Issue: 16, http://www.refworld.org/docid/59bb8e084.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (27.12.2017): Somalia 2017: New President, Old Problems With Terrorism, Drought, https://www.voanews.com/a/somalia-2017-new-president-old-problems-with-terrorism-drought/4180688.html, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (19.12.2017): Somalia: Up to 30 Percent of Soldiers Unarmed, https://www.voanews.com/a/somali-government-says-up-thirty-percent-its-soldiers-unarmed/4170388.html, Zugriff 5.1.2018 (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten Im Jahr 2016 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) und die al Shabaab. Die UN haben diesbezüglich folgende Zahlen dokumentiert: Insgesamt wurden 1.744 rekrutierte und eingesetzte Kinder im Jahr 2016 verzeichnet (1.679 Buben, 65 Mädchen); davon 1.091 bei al Shabaab, 169 bei der somalischen Armee, 415 bei Clanmilizen. Entführt wurden 1.381 Kinder (1.306 Buben, 75 Mädchen), davon 857 von der al Shabaab, 373 von der somalischen Armee, 125 von Clanmilizen, 12 von ASWJ (USDOS 3.3.2017). Nach Angaben von UNICEF gibt es in ganz Somalia bis zu 5.000 Kindersoldaten, die meisten davon bei al Shabaab und Clan-Milizen (AI 22.2.2017). Doch auch in anderen bewaffneten Gruppen und Strukturen lassen sich Kinder finden (ÖB 9.2016). Insgesamt werden Kinder jedenfalls häufiger in die Verbände der al Shabaab, teils auch in Clanmilizen rekrutiert, seltener aber in Verbände der Regierung (AA 1.1.2017). Während die al Shabaab Kindersoldaten (systematisch) einsetzt (ÖB 9.2016; vgl. DIS 3.2017), gibt es bei der somalischen Armee und bei regionalen Sicherheitskräften nur wenige Kinderrekruten, am ehesten noch bei Clanmilizen und bei der ASWJ (SEMG 8.11.2017).Im Jahr 2016 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) und die al Shabaab. Die UN haben diesbezüglich folgende Zahlen dokumentiert: Insgesamt wurden 1.744 rekrutierte und eingesetzte Kinder im Jahr 2016 verzeichnet (1.679 Buben, 65 Mädchen); davon 1.091 bei al Shabaab, 169 bei der somalischen Armee, 415 bei Clanmilizen. Entführt wurden 1.381 Kinder (1.306 Buben, 75 Mädchen), davon 857 von der al Shabaab, 373 von der somalischen Armee, 125 von Clanmilizen, 12 von ASWJ (USDOS 3.3.2017). Nach Angaben von UNICEF gibt es in ganz Somalia bis zu 5.000 Kindersoldaten, die meisten davon bei al Shabaab und Clan-Milizen (AI 22.2.2017). Doch auch in anderen bewaffneten Gruppen und Strukturen lassen sich Kinder finden (ÖB 9.2016). Insgesamt werden Kinder jedenfalls häufiger in die Verbände der al Shabaab, teils auch in Clanmilizen rekrutiert, seltener aber in Verbände der Regierung (AA 1.1.2017). Während die al Shabaab Kindersoldaten (systematisch) einsetzt (ÖB 9.2016; vergleiche DIS 3.2017), gibt es bei der somalischen Armee und bei regionalen Sicherheitskräften nur wenige Kinderrekruten, am ehesten noch bei Clanmilizen und bei der ASWJ (SEMG 8.11.2017). Die Fraktion des IS in Puntland zieht vor allem von der al Shabaab entfremdete Kämpfer aus dem Süden an, und dies unabhängig von deren Clanzugehörigkeit. Finanzielle Aspekte spielen dabei wohl kaum eine Rolle, da unverheiratete Kämpfer keinen Sold erhalten, während Verheiratete mit 50 US-Dollar pro Monat vorlieb nehmen müssen (SEMG 8.11.2017). Während die Zahl der Vorfälle von Kinderrekrutierung im letzten Quartal 2016 um 50% zurückgegangen war, eskalierten Rekrutierungsmaßnahmen seitens der al Shabaab ab Juni 2017. Betroffen waren vor allem Galgaduud, Hiiraan und Mudug. Im Zuge dieser Rekrutierungswelle kam es auch zur Entführung von Ältesten und Lehrern und zur Flucht ganzer Familien und dazu, dass Familien ihre Kinder in sichere Gebiete geschickt haben. So berichtete etwa der Bezirksvorsteher von Cadale im August 20

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