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{'item': 'W261 2192889-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2019 GeschäftszahlW261 2192889-1 SpruchW261 2192889-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch

Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über

Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Gesundheit und Soziales, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt vom 19.03.2018, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch

Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über

Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Gesundheit und Soziales, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt vom 19.03.2018, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2018 zu Recht: A) I.

Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 17.01.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 17.01.2020 erteilt. B)

Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 12.05.2016 gemeinsam mit seinem älteren Bruder, XXXX, IFA Zl. XXXX, irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 12.05.2016 gemeinsam mit seinem älteren Bruder, römisch 40 , IFA Zl. römisch 40 , irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 13.05.2016 bevollmächtigte

BezirkshauptmannschaftXXXX als regionale Organisationseinheit des Landes Burgenland als Jugendwohlfahrtsträger den älteren Bruder des BF mit der Pflege und Erziehung hinsichtlich des BF für

Dauer des Aufenthaltes in Österreich bzw. bis auf Widerruf. Am 19.06.2017 erfolgte

niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge BFA oder belangte Behörde), im Beisein eines Dolmetschers für

Sprache Dari und einer Vertreterin des Amtes der NÖ Landesregierung als gesetzliche Vertreterin des mj. BF. Dabei gab er an, er lebe aktuell mit seinen beiden älteren Brüdern, XXXXund XXXX, IFA Zl. XXXX, zusammen. Er besuche derzeit

Schule. Er sei in der Provinz Nagarhar geboren, er spreche Dari und Paschtu, er sei aktuell 14 Jahre alt. Er habe

6. Klasse der Schule abgeschlossen, könne lesen und schreiben, habe jedoch keinen Beruf erlernt. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter sei

Zweitfrau des Vaters des BF gewesen, und er habe neben seinen beiden leiblichen Brüdern auch noch fünf ältere Stiefbrüder, mit denen er sich nicht gut verstehe. Er habe sieben oder acht Onkel väterlicherseits. Seine Mutter und seine beiden Neffen würden bei einem Onkel mütterlicherseits leben, welcher für

se sorge. Er habe Afghanistan verlassen müssen, weil

Stiefbrüder und der Onkel väterlicherseits seinen älteren Bruder getötet hätten. Sie seien auch mehrere Male bei seiner Familie gewesen, und hätten

se geschlagen. Sie hätten

Mutter des BF bedroht, sie hätten für sie arbeiten müssen, und

se hätten ihnen nicht erlaubt,

Schule zu besuchen. Eines Tages hätten sie deren Haus in Brand gesteckt.

Familie sei dann zum Onkel mütterlicherseits gegangen, und sein Bruder habe gesagt, dass sie von dort weggehen müssten. Sein älterer Bruder sei Polizist gewesen,

Stiefbrüder und der Onkel hätten gewollt, dass

ser den Job aufgebe. Solange der Bruder noch gelebt habe, sei es der Familie gut gegangen, nachdem

ser getötet worden sei, hätte er dort nicht mehr leben können. Er wisse nicht, wie sein Bruder getötet worden sei, er sei vor dem Haus getötet worden.Am 19.06.2017 erfolgte

niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge BFA oder belangte Behörde), im Beisein eines Dolmetschers für

Sprache Dari und einer Vertreterin des Amtes der NÖ Landesregierung als gesetzliche Vertreterin des mj. BF. Dabei gab er an, er lebe aktuell mit seinen beiden älteren Brüdern, XXXXund römisch 40 , IFA Zl. römisch 40 , zusammen. Er besuche derzeit

Schule. Er sei in der Provinz Nagarhar geboren, er spreche Dari und Paschtu, er sei aktuell 14 Jahre alt. Er habe

6. Klasse der Schule abgeschlossen, könne lesen und schreiben, habe jedoch keinen Beruf erlernt. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter sei

Zweitfrau des Vaters des BF gewesen, und er habe neben seinen beiden leiblichen Brüdern auch noch fünf ältere Stiefbrüder, mit denen er sich nicht gut verstehe. Er habe sieben oder acht Onkel väterlicherseits. Seine Mutter und seine beiden Neffen würden bei einem Onkel mütterlicherseits leben, welcher für

se sorge. Er habe Afghanistan verlassen müssen, weil

Stiefbrüder und der Onkel väterlicherseits seinen älteren Bruder getötet hätten. Sie seien auch mehrere Male bei seiner Familie gewesen, und hätten

se geschlagen. Sie hätten

Mutter des BF bedroht, sie hätten für sie arbeiten müssen, und

se hätten ihnen nicht erlaubt,

Schule zu besuchen. Eines Tages hätten sie deren Haus in Brand gesteckt.

Familie sei dann zum Onkel mütterlicherseits gegangen, und sein Bruder habe gesagt, dass sie von dort weggehen müssten. Sein älterer Bruder sei Polizist gewesen,

Stiefbrüder und der Onkel hätten gewollt, dass

ser den Job aufgebe. Solange der Bruder noch gelebt habe, sei es der Familie gut gegangen, nachdem

ser getötet worden sei, hätte er dort nicht mehr leben können. Er wisse nicht, wie sein Bruder getötet worden sei, er sei vor dem Haus getötet worden.

belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 19.03.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte

belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit. (Spruchpunkt III.), erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach

belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit.

Frist für

freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 19.03.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte

belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit. (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach

belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit.

Frist für

freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

belangte Behörde führte begründend aus, dass der BF keine Gründe geltend machen habe können, wonach er in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Der BF habe lediglich oberflächliche und inhaltsleere Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht. Zwischen seinen Aussagen und den Aussagen seiner Brüder gebe es Widersprüche. Falls

ser Vorfall stattgefunden habe, liege eine Verfolgung durch Private vor, wofür ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund fehle. Er sei im Falle seiner Rückkehr nicht bedroht oder gefährdet. Er verfüge über Angehörige im Heimatland, er könne seinen Lebensunterhalt bestreiten, er sei wirtschaftlich ausreichend abgesichert, er könne, wie seine beiden Brüder auch, für seinen Lebensunterhalt aufkommen und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es sei dem BF nicht zuzumuten, in seine Herkunftsprovinz zurückzukehren, es stünde ihm jedoch eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht vor, zumal auch seine beiden Brüder nicht zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt seien, denn auch in deren Verfahren sei eine Rückkehrentscheidung getroffen worden. Mit Verfahrensanordnung vom 19.03.2018 teilte

belangte Behörde dem BF mit, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag stellte

belangte Behörde dem BF den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite. Mit Eingabe vom 16.04.2018 erhob der BF, bevollmächtigt durch das Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Gesundheit und Soziales, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Beweiswürdigung. Er sei Sohn und Bruder eines regierungstreuen Staatsbürgers und sei aufgrund von Sippenhaftung in politische und religiöse aktuelle und unmittelbar drohende Verfolgungsgefahr durch

oppositionelle, militante Gruppierung der Taliban ausgesetzt, deren Ziel es ist,

gesamte Staatsmacht in Afghanistan wieder zu erlangen, gelangt. Sein Vater sei bereits als Polizist tätig gewesen, sein ermordeter Bruder ebenso, weshalb seine Familie als regierungstreu anzusehen sei.

belangte Behörde habe bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit außer Acht gelassen, dass der BF jugendlichen Alters sei, kaum Schulbildung und mangelnde Begleitung durch Angehörige habe. Er habe altersentsprechend ein detailliertes Vorbringen erstattet. Er sei in seinem Herkunftsstaat vielfältiger individueller Gefahr ausgesetzt. Zwangsrekrutierung, Entführung bis Ermordung durch

Taliban, sowie aufgrund der prekären Allgemeinlage, ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen und einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen. Ihm drohe Gefahr für Leib und Leben.

belangte Behörde habe gänzlich

dortige konkrete und spezielle Gefahr Minderjähriger außer Acht gelassen. Bei alleinstehenden Minderjährigen hätte ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab zu gelten, den

belangte Behörde nicht berücksichtigt habe.

belangte Behörde habe - trotz erhöhter Vulnerabilität aufgrund seiner Minderjährigkeit -

s hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes nicht berücksichtigt. Bei richtiger Tatsachenfeststellung, Berücksichtigung der Länderberichte und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte

belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, und dem BF zumindest subsidiären Schutz zu gewähren gehabt. Eine Ausweisung aus Österreich mit ungeklärter Versorgungs- und prekärer Sicherheitslage nach Afghanistan entspreche nicht dem Kindeswohl.

belangte Behörde sei verfassungsmäßig verpflichtet, das Kindeswohl zu berücksichtigten, was

se in rechtswidriger Weise unterlassen habe.

belangte Behörde legte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 18.04.2018 dem BVwG vor, wo

ser am 18.04.2018 einlangte. Mit Schreiben vom 07.05.2018 legte der BF dem BVwG weitere Integrationsunterlagen vor. Mit Eingabe vom 01.10.2018 übermittelte der BF

aktuellen UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018, das Gutachten von Fredericke Stahlmann vom 28.03.2018, einen Kommentar von Thomas Ruttig zum Gutachten Mahringer, einen ärztlichen Befund, wonach der BF unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und weitere Integrationsunterlagen. Am 04.10.2018 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für

Sprache Dari, und der beiden älteren Brüder des BF, welche als Zeugen einvernommen wurden, statt, zu der der BF persönlich gemeinsam mit seiner gesetzlichen Vertreterin erschien.

belangte Behörde verzichtete entschuldigt auf

Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der BF führte in

ser mündlichen Beschwerdeverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen aus. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, was er bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ausgesagt hatte. Seine beiden als Zeugen einvernommenen Brüder bestätigten im Wesentlichen

Aussagen des BF. In der mündlichen Verhandlung legte der BF medizinische Unterlagen vor. Das erkennende Gericht legte dem BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 11.09.2018 vor. Dem BF wurde

Bedeutung

ser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund

ser Berichte

Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Das BVwG räumte den Parteien des Verfahrens eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme hierzu ein. Weder

belangte Behörde noch der BF gaben eine schriftliche Stellungnahme ab. Das BVwG führte am 12.12.2018 eine Auskunft im Strafregister durch, wonach für den BF im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung aufscheint. Das BVwG führte am selben Tag eine Abfrage im Betreuungsinformationssystem durch, wonach der BF seit seiner Ankunft in Österreich Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung bezieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF trägt den Namen XXXX und ist im Dorf XXXX, im Distrikt Besud in der Provinz Nangarhar, Afghanistan geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Das Geburtsdatum wird mit XXXX festgelegt. Der BF ist minderjährig, ledig und kinderlos.Der BF trägt den Namen römisch 40 und ist im Dorf römisch 40 , im Distrikt Besud in der Provinz Nangarhar, Afghanistan geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Das Geburtsdatum wird mit römisch 40 festgelegt. Der BF ist minderjährig, ledig und kinderlos.

Muttersprache des BF ist Dari.

Familie des BF besteht aus seinem Vater XXXX, er ist bereits verstorben, seiner Mutter XXXX, seinen Brüdern, XXXX, IFA Zl. XXXX und XXXX. Der BF hatte noch einen älteren leiblichen Bruder, der im Jahr 2016 gewaltsam getötet wurde.

Mutter des BF war

Zweitfrau seines Vaters. Der BF hat von der Erstfrau seines Vaters noch fünf ältere Halbbrüder.

Mutter des BF lebt gemeinsam mit ihrem Bruder, dem Onkel mütterlicherseits des BF, im Iran.

Familie des BF besteht aus seinem Vater römisch 40 , er ist bereits verstorben, seiner Mutter römisch 40 , seinen Brüdern, römisch 40 , IFA Zl. römisch 40 und römisch 40 . Der BF hatte noch einen älteren leiblichen Bruder, der im Jahr 2016 gewaltsam getötet wurde.

Mutter des BF war

Zweitfrau seines Vaters. Der BF hat von der Erstfrau seines Vaters noch fünf ältere Halbbrüder.

Mutter des BF lebt gemeinsam mit ihrem Bruder, dem Onkel mütterlicherseits des BF, im Iran. Der BF hat Onkel väterlicherseits, welche in Afghanistan leben. Der BF besuchte vier Jahre lang

Schule. Er hat keine Berufsausbildung und nicht gearbeitet. Der BF ist Zivilist.

Familie des BF ist Eigentümerin eines Hauses und von Grundstücken im Heimatdorf des BF. Der BF reiste Anfang 2016 aus Afghanistan aus und gelangte gemeinsam mit seinen beiden älteren Brüdern über Pakistan, den Iran,

Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er gemeinsam mit seinem BruderXXXX am 12.05.2018 illegal einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der BF verließ gemeinsam mit seinen beiden älteren Brüdern Afghanistan aufgrund des Umstandes, dass es Probleme aufgrund von Erbschaftstreitigkeiten mit den fünf Halbbrüdern und den Onkeln väterlicherseits gab. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF aufgrund

ser Erbschaftstreitigkeiten von seinen fünf Halbbrüdern und seinen Onkeln väterlicherseits weiterhin bedroht werden wird. Der BF war in seinem Herkunftsstaat Afghanistan weder aufgrund von politischen, ethnischen oder religiösen Gründe konkret gegen ihn als Person gerichteter psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt, noch droht ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche Verfolgung. 1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im Mai 2016 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Seine zwei Brüder, XXXX und XXXX, leben als Asylwerber in Österreich. Deren Asylverfahren sind zum Entscheidungszeitpunkt beim BVwG anhängig.Seine zwei Brüder, römisch 40 und römisch 40 , leben als Asylwerber in Österreich. Deren Asylverfahren sind zum Entscheidungszeitpunkt beim BVwG anhängig. Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und ist aus

sem Grund in medizinischer Behandlung. Der BF nimmt wegen seiner Einschlafstörungen das Medikament Seroquel. Der BF besuchte mehrere Deutschkurse. Er ist außerordentlicher Schüler der

  1. Klasse der XXXX. Er konnte seine Deutschkenntnisse stark verbessern. Er nahm an einer Aktion "Sauberes XXXX" der Marktgemeinde XXXX ebenso teil, wie an einem Projekt "Revitalisierung des Waldlehrpfades" der Stadtgemeinde XXXX. In seiner Freizeit geht der BF Kickboxen und spielt mit seinen Freunden Football. Er plant, nach Erreichung des Pflichtschulabschlusses eine Ausbildung als Krankenpfleger zu machen. Neben Freundschaften konnten keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des BF in Österreich festgestellt werden.Der BF besuchte mehrere Deutschkurse. Er ist außerordentlicher Schüler der
  2. Klasse der römisch 40 . Er konnte seine Deutschkenntnisse stark verbessern. Er nahm an einer Aktion "Sauberes XXXX" der Marktgemeinde römisch 40 ebenso teil, wie an einem Projekt "Revitalisierung des Waldlehrpfades" der Stadtgemeinde römisch 40 . In seiner Freizeit geht der BF Kickboxen und spielt mit seinen Freunden Football. Er plant, nach Erreichung des Pflichtschulabschlusses eine Ausbildung als Krankenpfleger zu machen. Neben Freundschaften konnten keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des BF in Österreich festgestellt werden. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat (innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative): Dem BF ist eine Rückkehr und (Wieder-)Ansiedlung in seine Herkunftsprovinz Nagarhar oder in eine andere Provinz Afghanistans aufgrund seiner individuellen Umstände nicht zumutbar. Der BF verfügt in Afghanistan über kein familiäres oder soziales Netzwerk, mit dessen Unterstützung er eine Existenzgrundlage aufbauen könnte. Der BF ist als Minderjähriger eine besonders vulnerable Person. Er läuft als Minderjähriger Gefahr, Opfer von Zwangsarbeit und Ausbeutung zu werden. Der BF hat bisher keinerlei Berufserfahrung gesammelt. Bedingt durch seine Krankheit, eine posttraumatischen Belastungsstörung, und seiner Minderjährigkeit wird es für ihn, im Vergleich zur übrigen dort lebenden Bevölkerung, ungleich schwieriger sein, eine Wohnung und einen Arbeitsplatz zu finden, und sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

beim BF vorgenommene Einzelfallprüfung ergibt, dass aufgrund der oben dargelegten individuellen Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, dass es ihm möglich ist, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in Afghanistan Fuß zu fassen, und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Bei einer dortigen Ansiedlung liefe der BF vielmehr Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.5 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Lage in Afghanistan werden

im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 11.09.2018, in den notorischen UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 und den notorischen EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: 1.5.1 Sicherheitslage

Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen

Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist.

afghanische Regierung behält

Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie

als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit

größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren.

Provinz Nangarhar,

Herkunftsprovinz des BF, liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an

Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an

Hauptstadt Kabul und

Provinz Logar und an den Gebirgszug Spinghar im Süden.

Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt.

Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.573.973 geschätzt.

Provinz Nangarhar besteht, neben der Hauptstadt Jalalabad aus folgenden Distrikten: Ghani Khil/Shinwar, Sherzad, Rodat, Kama, Surkhrod, Khogyani, Hisarak/Hesarak, Pachiragam/Pachir Wa Agam, DehBala/Deh Balah/Haska Mina, Acheen/Achin, Nazyan, Mohmand Dara/Muhmand Dara, Batikot, Kot, Goshta, Behsood/Behsud, Kuz Kunar/Kuzkunar, Dara-e Noor/Dara-e-Nur, Lalpora/Lalpur, Dur Baba/Durbaba und Chaparhar. In den letzten Jahren hat sich

Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar verschlechtert; Nangahar war seit dem Sturz des Taliban-Regimes eine der relativ ruhigen Provinzen im Osten Afghanistans, jedoch versuchen bewaffnete Aufständische in den letzten Jahren ihre Aktivitäten in der Provinz auszuweiten. Begründet wird das damit, dass seit dem Fall des Talibanregimes von weniger Vorfällen berichtet worden war. In den letzten Jahren versuchen Aufständische der Taliban und des IS in abgelegenen Distrikten Fuß zu fassen. Befreiungsoperationen, in denen auch Luftangriffe gegen den IS getätigt werden, werden in den unruhigen Distrikten der Provinz durchgeführt. Angriffe auch auf lokale Beamte und Sicherheitskräfte in der Provinz werden regelmäßig von Aufständischen der Taliban und dem IS durchgeführt. Im Zeitraum 01.01.2017 bis 30.04.2018 wurden in der Provinz 795 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. So war Nangarhar

Provinz mit den meisten im Jahr 2017 registrierten Anschlägen. Im gesamten Jahr 2017 wurden in Nangarhar 862 zivile Opfer (344 getötete Zivilisten und 518 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen.

s bedeutet eine Steigerung von 1% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Anhänger der Taliban, als auch des IS haben eine Präsenz in gewissen Distrikten der Provinz, wobei zu

sen mehrere südliche Distrikte gezählt werden. Nachdem

Grausamkeit des IS ihren Höhepunkt erreicht hat, sind

Taliban in Nangarhar beliebter geworden und haben an Einfluss gewonnen. Auch ist es dem IS nicht mehr so einfach möglich, Menschen zu rekrutieren. Obwohl militärische Operationen durchgeführt werden, um Aktivitäten der Aufständischen zu unterbinden, sind

Taliban in einigen Distrikten der Provinz aktiv. In Nangarhar kämpfen

Taliban gegen den IS, um

Kontrolle über natürliche Minen und Territorium zu gewinnen; insbesondere in der Tora Bora Region,

dazu

nt, Waren von und nach Pakistan zu schmuggeln. Bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und IS fanden statt, dabei ging es um Kontrolle von Territorium. In einem Falle haben aufständische Taliban ihren ehemaligen Kommandanten getötet, da ihm Verbindungen zum IS nachgesagt wurden.

Provinz Nagarhar zählt laut EASO zu jenen Provinzen Afghanistans, wo willkürliche Gewalt stattfindet und ein derart hohes Ausmaß erreicht, dass im Einzelfall nur minimale Teilvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um berechtigten Grund für

Annahme zu liefern, dass Zivilisten, welche in

se Provinz zurückgebracht werden, eine reelle Gefahr, ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen, gewärtigen hätten.

Provinz Nagarhar zählt laut EASO zu jenen Provinzen Afghanistans, wo willkürliche Gewalt stattfindet und ein derart hohes Ausmaß erreicht, dass im Einzelfall nur minimale Teilvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um berechtigten Grund für

Annahme zu liefern, dass Zivilisten, welche in

se Provinz zurückgebracht werden, eine reelle Gefahr, ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 (, c,) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen, gewärtigen hätten. 1.5.2 Wirtschafts- und Versorgungslage Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in

Armut abzurutschen. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um

Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. In der Zeit von 2012 bis 2017 sind 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei der Großteil der Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran kommen. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück. 1.5.3 Kinder und Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch

afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört

Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern. Einer Befragung in drei Städten zufolge (Jalalabad, Kabul und Torkham), berichteten Kinder von physischer Gewalt - auch der Großteil der befragten Eltern gab an, physische Gewalt als Disziplinierungsmethode anzuwenden. Eltern mit höherem Bildungsabschluss und qualifizierterem Beruf wendeten weniger Gewalt an, um ihre Kinder zu disziplinieren. Kinder, vor allem Buben, sind als Bacha Bazi, auch Tanzjungen genannt, sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt. In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Mit Inkrafttreten des neuen afghanischen Strafgesetzbuches im Jahr 2018, wurde

Praxis des Bacha Bazi kriminalisiert. Den Tätern drohen bis zu sieben Jahre Haft. Jene,

mehrere Buben unter zwölf Jahren halten, müssen mit lebenslanger Haft rechnen. Das neue afghanische Strafgesetzbuch kriminalisiert nicht nur

Praxis von Bacha Bazi, sondern auch

Teilnahme an solchen Tanzveranstaltungen. Der Artikel 660 des fünften Kapitels beschreibt, dass Beamte der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF),

in

Praxis von Bacha Bazi involviert sind, mit durchschnittlich bis zu fünf Jahren Haft rechnen müssen. Üblicherweise sind

Jungen zwischen zehn und 18 Jahre alt; viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben. Viele der Jungen wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an

Täter verkauft. Manchmal sind

Betroffenen Waisenkinder und in manchen Fällen entschließen sich Jungen, Bacha Bazi zu werden, um ihre Familien zu versorgen.

Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. Afghanistan hat

Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest; es erlaubt Jugendlichen ab 14 Jahren als Lehrlinge zu arbeiten und solchen über 15 Jahren "einfache Arbeiten" zu verrichten. 16- und 17-Jährige dürfen bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Kinder unter 14 Jahren dürfen unter keinen Umständen arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet

Anstellung von Kindern in Bereichen,

ihre Gesundheit gefährden. In Afghanistan existiert eine Liste,

gefährliche Jobs definiert; dazu zählen: Arbeit im Bergbau, Betteln, Abfallentsorgung und Müllverbrennung, arbeiten an Schmelzöfen sowie in großen Schlachthöfen, arbeiten mit Krankenhausabfall oder Drogen, arbeiten als Sicherheitspersonal und Arbeit im Kontext von Krieg. Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen

effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und

Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien. Kinderarbeit bleibt daher ein tiefgreifendes Problem. Das Arbeitsministerium verweigert Schätzungen zur Zahl der arbeitenden Kinder in Afghanistan und begründet

s mit fehlenden Daten und Mängeln bei der Geburtenregistrierung.

s schränkt

ohnehin schwachen Kapazitäten der Behörden bei der Durchsetzung des Mindestalters für Arbeit ein. Berichten zufolge werden weniger als 10% der Kinder bei Geburt registriert. Oft sind Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt. Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt. Nachdem im Jahr 2016

Zahl getöteter oder verletzter Kinder gegenüber dem Vorjahr um 24% gestiegen war (923 Todesfälle, 2.589 Verletzte), sank sie 2017 um 10% (861 Todesfälle, 2.318 Verletzte). 2017 machten Kinder 30% aller zivilen Opfer aus.

Hauptursachen sind Kollateralschäden bei Kämpfen am Boden (45%), Sprengfallen (17%) und zurückgelassene Kampfmittel (16%) (AA 5.2018). Im Februar 2016 trat das Gesetz über das Verbot der Rekrutierung von Kindern im Militär in Kraft. Berichten zufolge rekrutieren

ANDSF und andere regierungsfreundliche Milizen in limitierten Fällen Kinder;

Taliban und andere regierungsfeindliche Gruppierungen benutzen Kinder regelmäßig für militärische Zwecke. Im Rahmen eines Regierungsprogramms werden Schulungen für ANP-Mitarbeiter zu Alterseinschätzung und Sensibilisierungskampagnen betreffend

Rekrutierung von Minderjährigen organisiert sowie Ermittlungen in angeblichen Kinderrekrutierungsfällen eingeleitet.

Lebensbedingungen für Kinder in Waisenhäusern sind schlecht. Berichten zufolge sind 80% der Kinder zwischen vier und 18 Jahren in den Waisenhäusern keine Waisenkinder, sondern stammen aus Familien,

nicht

Möglichkeit haben, für Nahrung, Unterkunft und Schulbildung zu sorgen. Quellen zufolge werden Kinder in Waisenhäusern mental, physisch und sexuell misshandelt; auch sind sie manchmal Menschenhandel ausgesetzt. Der Zugang zu fließendem Wasser, Heizung, Sanitäranlagen, Gesundheitsversorgung, Freizeiteinrichtungen und Bildung wird nicht regelmäßig gewährleistet. Mit dem Begriff "unbegleitete Minderjährige" werden Personen bezeichnet,

unter 18 Jahre alt sind bzw. das nationale Volljährigkeitsalter nicht erreicht haben und getrennt von ihren Eltern bzw. ohne

Obhut eines Vormundes leben. Ca. 58% der nach Afghanistan zurückkehrenden Jugendlichen sind minderjährig. Besonders gefährdet sind aus dem Iran kommende unbegleitete Minderjährige, deren Anzahl im Jahr 2017 auf ca. 2.000 geschätzt wurde. Schätzungen zufolge waren ungefähr 15% der aus dem Iran zurückgeführten Afghanen zum Zeitpunkt ihre Rückkehr zwischen 15 und 17 Jahre alt, dennoch gab es auch einige Zehnjährige darunter.

Rückkehr ist oft nicht freiwillig und zahlreiche Heimkehrer sind unbegleitete Buben,

willkürlichen Festnahmen und Misshandlungen ausgesetzt sind. Schätzung von IOM zufolge ist

Anzahl der nach Afghanistan zurückkehrenden unbegleiteten Minderjährigen von 2.110 im Jahr 2015 auf 4.419 im Jahr 2017 gestiegen. Einer Aussage des Direktors der Afghanistan Migrants Advice and Support Organisation aus dem Jahr 2015 zufolge gibt es in Afghanistan keine auf UMF spezialisierten Reintegrationsprogramme. Wegen der hohen Zahl an Rückkehrern und Rückkehrerinnen beschränken sich

Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen auf

Bereitstellung von Grundversorgungsdiensten wie Unterkunft, Essen und Transport. Unbegleitete Minderjährige werden durch Vormundschaftsvereinbarungen von IOM versorgt. Kinder sind gefährdet, sexuell durch Mitglieder der Sicherheitskräfte missbraucht zu werden. Quellen zufolge entscheidet meist der weitere Familienkreis, ein minderjähriges Familienmitglied nach Europa zu schicken. Ohne familiäre Unterstützung wäre es dem Minderjährigen meistens gar nicht möglich,

Reise nach Europa anzutreten;

s ist eine wichtige Netzwerkentscheidung,

u.a.

Finanzen der Familie belastet. Jedoch gibt es auch Fälle, in denen der Minderjährige unabhängig von seiner Familie beschließt, das Land zu verlassen und nach Europa zu reisen. Meist sind

s junge Leute aus gebildeten, wohlhabenden Familien.

s wird oft durch den Kontakt zu Freunden und Bekannten im Ausland,

über soziale Medien ein idealisiertes Bild der Lebensbedingungen in Europa vermitteln, gefördert. Eine größere Anzahl an unbegleiteten Minderjährigen ist auf der Suche nach Arbeit in den Iran, nach Pakistan, Europa und in urbane Zentren innerhalb Afghanistans migriert; viele von ihnen nutzten dafür Schlepperdienste. 1.5.4 Medizinische Versorgung Medizinische Versorgung ist in Afghanistan insbesondere in größeren Städten sowohl in staatlichen als auch privaten Krankenhäusern verfügbar. Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände -

oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung

ser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar. 1.5.5 Hazara In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken.

afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo

Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine

ser Sprachen spricht. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern

Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken.

afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo

Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine

ser Sprachen spricht. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern

Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.

schiitische Minderheit der Hazara, zu welchen der BF zählt, macht etwa 10% der Bevölkerung aus.

Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland

ser Region umfasst

Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara,

vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten.

Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan.

sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in

afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Dennoch hat sich

Lage der Hazara,

während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert; vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet. Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht. Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war

se Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert. So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im Allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft

Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind.

Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig

Hazara trifft. So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt. Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf; soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen.

Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. 1.5.6 Schiiten Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 10-15 % Schiiten, wie es auch der BF ist. Beobachtern zufolge ist

Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch

sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet. In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS. 2. Beweiswürdigung: 2.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Feststellungen zum Namen, zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF gründen sich auf seine

sbezüglichen Angaben im gegenständlichen Verfahren; das BVwG sieht keine Veranlassung, an

sen Aussagen des BF zu zweifeln.

Feststellung zur Muttersprache des BF ergibt sich aus seinem Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. S 3 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).

Feststellungen zum Namen, zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF gründen sich auf seine

sbezüglichen Angaben im gegenständlichen Verfahren; das BVwG sieht keine Veranlassung, an

sen Aussagen des BF zu zweifeln.

Feststellung zur Muttersprache des BF ergibt sich aus seinem Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vergleiche S 3 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Der BF kennt nach seinen eigenen Angaben sein Geburtsdatum nicht (vgl. S 5 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Das angegebene Geburtsdatum basiert auf seinen Angaben vor der belangten Behörde.

ses Datum

nt primär der Identifizierung im Asylverfahren. Es steht fest, dass der BF sowohl zum Zeitpunkt der Einreise, als er ca. 13 Jahre alt war, als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung mit einem Alter von ca. 16 Jahren, minderjährig war und ist.Der BF kennt nach seinen eigenen Angaben sein Geburtsdatum nicht vergleiche S 5 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Das angegebene Geburtsdatum basiert auf seinen Angaben vor der belangten Behörde.

ses Datum

nt primär der Identifizierung im Asylverfahren. Es steht fest, dass der BF sowohl zum Zeitpunkt der Einreise, als er ca. 13 Jahre alt war, als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung mit einem Alter von ca. 16 Jahren, minderjährig war und ist.

Angaben des BF zu seinen Aufenthaltsorten, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinen Familienangehörigen und seiner Ausreise aus Afghanistan sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen plausibel.

vom BF hierzu getätigten Angaben waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei.

Feststellung, dass der BF ledig und kinderlos ist, ergibt sich aus seinen durchgängig gleichlautenden Angaben im Verfahren.

Reiseroute, der Zeitpunkt des Verlassens Afghanistans, der Zeitpunkt der Einreise in Österreich und der Zeitpunkt der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.2 Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Aus den Ausführungen des BF und seiner beiden als Zeugen einvernommen älteren Brüder anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.10.2018 ergibt sich für

erkennende Richterin folgendes Bild: Der BF und seine beiden Brüder sind

Kinder der Zweitfrau des Vaters des BF (vgl. S 10, 13 und S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Der BF hatte noch einen älteren Bruder, der im Jahr 2016 gewaltsam zu Tode kam (vgl. S 11, S 14 und S 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).Der BF und seine beiden Brüder sind

Kinder der Zweitfrau des Vaters des BF vergleiche S 10, 13 und S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Der BF hatte noch einen älteren Bruder, der im Jahr 2016 gewaltsam zu Tode kam vergleiche S 11, S 14 und S 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Aus der ersten Ehe des Vaters des BF stammen fünf Halbbrüder. Der Vater war für

Regierung tätig und war wohlhabend, was dadurch belegt ist, dass sowohl der BF ("Ich weiß nicht, wo wird

Grundstücke haben, aber ich weiß, dass wir Grundstücke haben.", vgl. S 7 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), als auch seine beiden Brüder (Z1, S 15 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung, und Z 2, S 19 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung)

s einhellig bestätigen.Aus der ersten Ehe des Vaters des BF stammen fünf Halbbrüder. Der Vater war für

Regierung tätig und war wohlhabend, was dadurch belegt ist, dass sowohl der BF ("Ich weiß nicht, wo wird

Grundstücke haben, aber ich weiß, dass wir Grundstücke haben.", vergleiche S 7 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), als auch seine beiden Brüder (Z1, S 15 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung, und Ziffer 2,, S 19 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung)

s einhellig bestätigen. Solange der Vater des BF am Leben war, er verstarb als der BF ein Kleinkind war eines natürlichen Todes (vgl. S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), gab es so gut wie keine Berührungspunkte zwischen den beiden Familien.

zwischenfamiliären Probleme begannen mit dem Tod des Vaters (vgl. S 13 und S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).Solange der Vater des BF am Leben war, er verstarb als der BF ein Kleinkind war eines natürlichen Todes vergleiche S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), gab es so gut wie keine Berührungspunkte zwischen den beiden Familien.

zwischenfamiliären Probleme begannen mit dem Tod des Vaters vergleiche S 13 und S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Der ältere Bruder des BF, der ebenfalls in verschiedenen und durchaus einflussreichen Positionen für

Regierung tätig war, vermochte noch über lange Zeit für Ruhe zwischen den Familien zu sorgen. Wenn sowohl der BF, als auch seine beiden als Zeugen einvernommenen Brüder mehrfach ausführen, dass

se Halbbrüder deren älteren Bruder mehrfach bedroht und letztendlich sogar getötet hätten, so muss

sen entgegengehalten werden, dass keiner der drei Brüder persönlich bei der gewaltsamen Tötung des Bruders anwesend war, und sie nach ihren eigenen Angaben nicht wissen, wer letztendlich für den Tod des älteren Bruders verantwortlich war. (BF: "Wir wussten nicht, wer ihn getötet oder ermordet hat." vgl. S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung, Z1: "Wir haben es nicht mit unseren eigenen Augen gesehen, wer meinen Bruder getötet hat, und wie er getötet wurde. Aber meine Halbbrüder und meine Onkel väterlicherseits haben ihn immer bedroht.", vgl. S 15 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung und Z2: "Wir waren im Haus und wussten von nichts. Als wir dann aus dem Haus hinausgegangen sind, sahen wir, dass mein Bruder getötet worden war.", vgl. S 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Nachdem der ältere Bruder des BF zuletzt in maßgeblicher Position für den Präsidenten arbeitete (vgl. S 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), und der ältere Bruder bereits einmal beinahe Opfer eines Anschlages wurde (vgl. S 11, S 13 und S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), kann nicht ausgeschlossen werden, dass der ältere Bruder nicht von seinen Halbbrüdern getötet wurde, sondern von Aufständischen, welche nach den Länderinformationen gerade in der Provinz Nangarhar tätig sind. Einen Beweis oder eine Bescheinigung dafür, dass

älteren Halbrüder des BF für dessen Tod verantwortlich sind, konnte weder der BF noch seine beiden als Zeugen einvernommene Brüder erbringen.Der ältere Bruder des BF, der ebenfalls in verschiedenen und durchaus einflussreichen Positionen für

Regierung tätig war, vermochte noch über lange Zeit für Ruhe zwischen den Familien zu sorgen. Wenn sowohl der BF, als auch seine beiden als Zeugen einvernommenen Brüder mehrfach ausführen, dass

se Halbbrüder deren älteren Bruder mehrfach bedroht und letztendlich sogar getötet hätten, so muss

sen entgegengehalten werden, dass keiner der drei Brüder persönlich bei der gewaltsamen Tötung des Bruders anwesend war, und sie nach ihren eigenen Angaben nicht wissen, wer letztendlich für den Tod des älteren Bruders verantwortlich war. (BF: "Wir wussten nicht, wer ihn getötet oder ermordet hat." vergleiche S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung, Z1: "Wir haben es nicht mit unseren eigenen Augen gesehen, wer meinen Bruder getötet hat, und wie er getötet wurde. Aber meine Halbbrüder und meine Onkel väterlicherseits haben ihn immer bedroht.", vergleiche S 15 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung und Z2: "Wir waren im Haus und wussten von nichts. Als wir dann aus dem Haus hinausgegangen sind, sahen wir, dass mein Bruder getötet worden war.", vergleiche S 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Nachdem der ältere Bruder des BF zuletzt in maßgeblicher Position für den Präsidenten arbeitete vergleiche S 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), und der ältere Bruder bereits einmal beinahe Opfer eines Anschlages wurde vergleiche S 11, S 13 und S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), kann nicht ausgeschlossen werden, dass der ältere Bruder nicht von seinen Halbbrüdern getötet wurde, sondern von Aufständischen, welche nach den Länderinformationen gerade in der Provinz Nangarhar tätig sind. Einen Beweis oder eine Bescheinigung dafür, dass

älteren Halbrüder des BF für dessen Tod verantwortlich sind, konnte weder der BF noch seine beiden als Zeugen einvernommene Brüder erbringen. Plausibel und nachvollziehbar ist jedoch, dass nach dem Tod des älteren Bruders des BF seine Halbbrüder und

Onkel väterlicherseits

Chance nutzen, um

Mutter des BF und ihre drei jüngeren Söhne,

damals 18 (Z1), 16 (Z2) und 13 (BF) Jahre alt waren, weiter zu bedrängen und zu bedrohen. Hintergrund für

se Bedrohungen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weniger

Tätigkeit des älteren Bruders, sondern vielmehr der Umstand, dass der Vater der Familie seiner Zweitfrau auch Grundstücke hinterlassen hat, wie

s sowohl Z1 ("Sie wollten uns auch töten, denn wir haben sehr viel Besitz.", vgl. S 15 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung) als auch Z2 ("Außerdem besitzen wir drei Brüder Land. Wir haben unser Land, das wir geerbt haben, noch nicht verkauft., vgl. S 19 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung) auch am Rande ausführen.

um einiges älteren Halbbrüder sahen

Chance, das offensichtlich nicht unbeträchtliche Vermögen des gemeinsamen Vaters nicht mit den ungeliebten Kindern der Zweitfrau teilen zu müssen. Nachvollziehbar ist auch, dass

älteren Halbbrüder den BF und seine beiden leiblichen Brüder vermehrt unterdrückten und auch deren Mutter schlugen (vgl. z.B. Z2, S 18 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Auch der Umstand, dass das Haus des BF und seiner Familie angezündet wurde (vgl. S 11, S 14 und S 18 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), ist im Lichte der zwischenfamiliären Streitigkeiten um das Vermögen und

Grundstücke des gemeinsamen Vaters grundsätzlich ebenso nachvollziehbar, wie

daraus folgende Konsequenz, dass

Familie des BF aufgrund

ser Bedrohungen zum Bruder der Mutter der BF zog. Schließlich beschlossen

drei Brüder auf Anraten des Onkels mütterlicherseits, Afghanistan zu verlassen, um sich dem Druck und dem Einfluss ihrer Halbbrüder zu entziehen (vgl. S 11, S 15 und S 18 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Aufgrund

ser Erwägungen wird festgestellt, dass der BF Afghanistan aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten mit seinen älteren Halbbrüdern und den Onkeln väterlicherseits verließ. Nachdem der BF und seine zwei Brüder

geerbten Grundstücke nach eigenen Angaben noch nicht verkauft haben, ist im Falle einer - theoretischen - Rückkehr des BF in sein Heimatdorf mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass

Halbbrüder

Bedrohungen fortsetzen werden, weswegen

entsprechende Feststellung zu treffen war.Plausibel und nachvollziehbar ist jedoch, dass nach dem Tod des älteren Bruders des BF seine Halbbrüder und

Onkel väterlicherseits

Chance nutzen, um

Mutter des BF und ihre drei jüngeren Söhne,

damals 18 (Z1), 16 (Z2) und 13 (BF) Jahre alt waren, weiter zu bedrängen und zu bedrohen. Hintergrund für

se Bedrohungen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weniger

Tätigkeit des älteren Bruders, sondern vielmehr der Umstand, dass der Vater der Familie seiner Zweitfrau auch Grundstücke hinterlassen hat, wie

s sowohl Z1 ("Sie wollten uns auch töten, denn wir haben sehr viel Besitz.", vergleiche S 15 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung) als auch Z2 ("Außerdem besitzen wir drei Brüder Land. Wir haben unser Land, das wir geerbt haben, noch nicht verkauft., vergleiche S 19 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung) auch am Rande ausführen.

um einiges älteren Halbbrüder sahen

Chance, das offensichtlich nicht unbeträchtliche Vermögen des gemeinsamen Vaters nicht mit den ungeliebten Kindern der Zweitfrau teilen zu müssen. Nachvollziehbar ist auch, dass

älteren Halbbrüder den BF und seine beiden leiblichen Brüder vermehrt unterdrückten und auch deren Mutter schlugen vergleiche z.B. Z2, S 18 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Auch der Umstand, dass das Haus des BF und seiner Familie angezündet wurde vergleiche S 11, S 14 und S 18 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), ist im Lichte der zwischenfamiliären Streitigkeiten um das Vermögen und

Grundstücke des gemeinsamen Vaters grundsätzlich ebenso nachvollziehbar, wie

daraus folgende Konsequenz, dass

Familie des BF aufgrund

ser Bedrohungen zum Bruder der Mutter der BF zog. Schließlich beschlossen

drei Brüder auf Anraten des Onkels mütterlicherseits, Afghanistan zu verlassen, um sich dem Druck und dem Einfluss ihrer Halbbrüder zu entziehen vergleiche S 11, S 15 und S 18 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Aufgrund

ser Erwägungen wird festgestellt, dass der BF Afghanistan aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten mit seinen älteren Halbbrüdern und den Onkeln väterlicherseits verließ. Nachdem der BF und seine zwei Brüder

geerbten Grundstücke nach eigenen Angaben noch nicht verkauft haben, ist im Falle einer - theoretischen - Rückkehr des BF in sein Heimatdorf mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass

Halbbrüder

Bedrohungen fortsetzen werden, weswegen

entsprechende Feststellung zu treffen war.

Feststellung, wonach der BF in seinem Heimatstaat weder aufgrund politischer, ethnischer oder religiöser psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt war oder dass ihm eine solche Verfolgung droht, gründet sich auf das Vorbringen des BF bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo er auf

sbezügliche Frage der erkennenden Richterin antwortete: "Außer von meinem Onkel väterlicherseits und von meinen Halbbrüdern wurde ich nicht bedroht." (vgl. S 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).

Feststellung, wonach der BF in seinem Heimatstaat weder aufgrund politischer, ethnischer oder religiöser psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt war oder dass ihm eine solche Verfolgung droht, gründet sich auf das Vorbringen des BF bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo er auf

sbezügliche Frage der erkennenden Richterin antwortete: "Außer von meinem Onkel väterlicherseits und von meinen Halbbrüdern wurde ich nicht bedroht." vergleiche S 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). 2.3 Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Feststellungen zu seiner Antragstellung, seinem Aufenthaltstitel in Österreich und zu den Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 12.12.2018.

Feststellung zu den in Österreich als Asylwerber lebenden Brüder beruht auf deren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bzw. auf eine Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem. Der mj. BF hat ein gutes Einvernehmen mit seinen Brüdern. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung lebten

drei Brüder noch in der selben Betreuungseinrichtung.

Feststellungen, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und wegen seiner Einschlafstörungen Medikamente nimmt, gründet sich auf den von der gesetzlichen Vertreterin des BF mit Schriftsatz vom 01.10.2018 vorgelegten Befund des Universitätsklinikums XXXX vom 20.09.2018.

Feststellungen, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und wegen seiner Einschlafstörungen Medikamente nimmt, gründet sich auf den von der gesetzlichen Vertreterin des BF mit Schriftsatz vom 01.10.2018 vorgelegten Befund des Universitätsklinikums römisch 40 vom 20.09.2018.

Feststellungen zu den Deutschkursen, seinem Schulbesuch und seinen außerschulischen Aktivitäten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und auf

von ihm im Rahmen des Verfahrens vorgelegten unbedenklichen Integrationsunterlagen.

Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 12.12.2018. 2.4 Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat (innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative)

Feststellungen zur Rückkehr des BF nach Afghanistan ergeben sich aus den o.a. Länderfeststellungen unter Berücksichtigung des vom BF in seiner Beschwerde, in seinen Stellungnahmen zur Gefährdungslage in Afghanistan

sbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom BF glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. Der BF stammt aus der Provinz Nangarhar, welche laut übereinstimmenden Länderinformationen zu einer der gefährlichsten Provinzen Afghanistans zählt, wo laut EASO willkürliche Gewalt ein derart hohes Ausmaß erreicht, dass es Zivilisten grundsätzlich nicht zugemutet werden kann, in

se Provinz zurückzukehren, weil aufgrund der dort herrschenden Zustände eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben besteht. Der BF ist als Minderjähriger, der bedingt dadurch, dass sich seine Mutter und sein Onkel mütterlicherseits in Iran aufhalten, und seine beiden leiblichen Brüder in Österreich als Asylwerber leben, über kein soziales Netzwerk verfügt, der zudem noch an einem posttraumatischen Belastungssyndrom leidet und bisher keinerlei Berufserfahrung hat, als besonders vulnerable Person anzusehen. Der BF hat zwar Onkel väterlicherseits in seiner Herkunftsprovinz, kann jedoch von

sen keine Unterstützung erwarten. Dem BF ist Recht zu geben, wenn er in seiner Beschwerde ausführt, dass

belangte Behörde in ihrer Entscheidung auf

se individuellen Umstände im Einzelfall keine Rücksicht nahm. Entgegen den Ausführungen belangten Behörde ist es ihm daher aufgrund seiner individuellen Situation nicht möglich, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Der BF würde, wie

s auch

ser Entscheidung zugrundeliegenden Länderinformationen belegen, insbesondere auf Grund seiner nachgewiesenen psychischen Erkrankung ohne familiären und/oder sozialen Rückhalt bei einer Rückkehr bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Der BF wird dort als unbegleiteter Minderjähriger Flüchtling in seinem psychischen Zustand mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Lebensgrundlage vorfinden,

es ihm ermöglichen wird,

Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz zu decken. Es wird nicht verkannt, dass in der afghanischen Bevölkerung viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen leiden. Auch

afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat geistige Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt. Jedoch ist der Fortschritt schleppend und

Leistungen außerhalb von Kabul sind dürftig. Selbst in der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen und psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden genauso wie Kranke und Alte gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gemeinschaftliche Unterstützung sicherstellen (BFA Staatendokumentation 4.2018). Gerade

se nach den Länderinformationen notwendige starke familiäre und soziale Unterstützung hat der BF nicht, zumal sich seine Mutter im Iran aufhält, und

Verwandten väterlicherseits, wie seine Halbbrüder und seine Onkel, ihn wegen Erbschaftsangelegenheiten bedrohen. Beim BF handelt es sich demgemäß eindeutig um eine vulnerable Person, welche besonderen Schutzes bedarf. 2.5 Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf

zitierten Quellen. Da

se aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither

darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für

Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Parteien des Verfahrens haben alle genannten Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme vom erkennenden Gericht übermittelt bekommen und haben von

sem Recht auch teilweise Gebrauch gemacht. Jene Länderinformationen,

der BF mit seiner Stellungnahme vom 01.10.2018 dem BVwG vorlegte, decken sich im Wesentlichen mit den

ser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen. Insoweit der BF sich auf das Gutachten von Fredericke Stahlmann bezieht, ist dem entgegen zu halten, dass dort zwar der Schluss gezogen wird, dass alleine aufgrund der Anwesenheit einer Person in Afghanistan

Gefahr eines ernsthaften Schadens hinsichtlich ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit bestehe. Dabei ist jedoch zu beachten, dass in

sem Gutachten eine subjektive Quellenauswahl und Quelleninterpretation vorgenommen wird. Von regionalen Einzelfällen werden Rückschlüsse auf

Situation in Afghanistan landesweit gezogen.

Gutachterin trifft zur Sicherheitslage in Afghanistan teilweise nur sehr allgemein gehaltene Aussagen,

im Übrigen einer rechtlichen Beurteilung gleichkommen, und lässt dabei vor allem regionale Unterschiede zwischen den einzelnen Provinzen vollkommen außer Acht. Insbesondere weist das Gutachten von Stahlmann nicht denselben Beweiswert für das erkennende Gericht auf, wie länderkundliche Informationen (z.B. Länderinformationsblatt, UNHCR-Richtlinien),

einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für

Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen, und vermag daher

auf objektiven und für jedermann nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderinformationen nicht zu entkräften. Im Ergebnis lässt sich aus allen in

ses Verfahren eingebrachten Länderinformationen ableiten, dass Minderjährige,

an einer psychischen Krankheit leiden und weder ein soziales oder familiäres Netz in Afghanistan und auch keine Berufserfahrung haben, als vulnerable Personen anzusehen sind. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1 Zu Spruchteil A I - Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes laut Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:3.1 Zu Spruchteil A römisch eins - Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes laut Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:

maßgeblichen Bestimmungen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) lauten wie folgt:

maßgeblichen Bestimmungen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) lauten wie folgt: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit

ser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch

Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005,

auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit

ser Antrag nicht bereits gemäß den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch

Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005,

auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf

se Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes

ses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf

se Furcht nicht gewillt ist, in

ses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf

se Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes

ses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf

se Furcht nicht gewillt ist, in

ses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt

ses Flüchtlingsbegriffs ist

wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in

ser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in

vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist,

Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich

betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.

Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf

bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist,

se Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt

ses Flüchtlingsbegriffs ist

wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in

ser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in

vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist,

Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich

betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.

Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf

bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist,

se Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen,

als Grund für

Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf

sen Zeitpunkt hat

der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen,

als Grund für

Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf

sen Zeitpunkt hat

der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann

Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über

allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu

ser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten;

sfalls genügt für

geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr

Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu

ser Gruppe (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann

Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über

allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu

ser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten;

sfalls genügt für

geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr

Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu

ser Gruppe vergleiche VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731).

mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht -

sfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -,

ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731).

mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht -

sfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -,

ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

belangte Behörde begründete

Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass der BF keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht hat. Es konnte daher in

sem Fall schon aus

sem Grund nicht zur Gewährung internationalen Schutzes kommen. Mit

ser Beurteilung ist

belangte Behörde aus folgenden Gründen im Recht: Wie aus den Feststellungen und aus der Beweiswürdigung ersichtlich, hat der BF Afghanistan aufgrund der Bedrohungen durch seine Halbbrüder,

ihren Hintergrund mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Erbschaftsstreitigkeiten um Grundstücke hatten, verlassen.

ses Vorbringen kann jedoch, wie

belangte Behörde richtig ausführt, keinem der in Art. 1 GFK genannten Konventionsgründe zugeordnet werden. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Zwist zwischen der Familie der Erstfrau und der Familie der Zweitfrau des gemeinsamen Vaters, in welchem

älteren Halbbrüder den BF und seine Brüder bedrohen und vertreiben wollten, um Zugriff auf

sen vom gemeinsamen Vater vererbten Grundstücke zu haben. Ob

se Halbbrüder tatsächlich für den gewaltsamen Tod des älteren Bruders des BF verantwortlich sind, konnte der BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, nicht glaubhaft machen.Wie aus den Feststellungen und aus der Beweiswürdigung ersichtlich, hat der BF Afghanistan aufgrund der Bedrohungen durch seine Halbbrüder,

ihren Hintergrund mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Erbschaftsstreitigkeiten um Grundstücke hatten, verlassen.

ses Vorbringen kann jedoch, wie

belangte Behörde richtig ausführt, keinem der in Artikel eins, GFK genannten Konventionsgründe zugeordnet werden. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Zwist zwischen der Familie der Erstfrau und der Familie der Zweitfrau des gemeinsamen Vaters, in welchem

älteren Halbbrüder den BF und seine Brüder bedrohen und vertreiben wollten, um Zugriff auf

sen vom gemeinsamen Vater vererbten Grundstücke zu haben. Ob

se Halbbrüder tatsächlich für den gewaltsamen Tod des älteren Bruders des BF verantwortlich sind, konnte der BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, nicht glaubhaft machen. Eine drohende Verfolgung aus politischen, religiösen, ethnischen Motiven oder sonstigen Gründen, welche von seinem Heimatstaat oder von Aufständischen ausgehen und konkret gegen seine Person gerichtet sind, brachte der BF nicht vor. Da der BF weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen ist, dass ihm eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG richtigerweise als unbegründet abzuweisen.Da der BF weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen ist, dass ihm eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, war der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG richtigerweise als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zu Spruchteil A II Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. (subsidiärer Schutz) des angefochtenen Bescheides:3.2 Zu Spruchteil A römisch zwei Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. (subsidiärer Schutz) des angefochtenen Bescheides:

maßgeblichen Bestimmungen zur Beurteilung der Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) lauten wie folgt:

maßgeblichen Bestimmungen zur Beurteilung der Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) lauten wie folgt: Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn

ser in Bezug auf

Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen

reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK. (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12)Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Litera c,) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen

reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Artikel 3, EMRK. (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12) Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist

Entscheidung über

Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg. cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist

Entscheidung über

Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg. cit. zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg. cit.) offensteht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg. cit.) offensteht. Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren,

den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und denen der Aufenthalt in

sem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf

sen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und

Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf

sen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren,

den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und denen der Aufenthalt in

sem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf

sen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und

Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf

sen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass

Abschiebung des Betroffenen in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat des Betroffenen mit sich bringen würde.

Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass

Abschiebung des Betroffenen in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat des Betroffenen mit sich bringen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und

se wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und

se wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137): Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt

Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat

reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren,

sich auf

persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt

Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat

reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren,

sich auf

persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass

betroffene Person im Falle der Rückkehr in

Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob

ses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases")

se Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR 28.11.2011, Appl. 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Rz 218, mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Appl. 25.904/07, NA gegen Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), auf Grund derer sich

Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für

Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR 28.11.2011, Appl. 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Rz 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass

betroffene Person im Falle der Rückkehr in

Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob

ses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases")

se Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR 28.11.2011, Appl. 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Rz 218, mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Appl. 25.904/07, NA gegen Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), auf Grund derer sich

Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für

Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR 28.11.2011, Appl. 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Rz 217). Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2, 2012, 203) fasst

bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist,

auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von

sem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases"), wenn

allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei.

sfalls sei das reale Risiko bereits durch

extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2, 2012, 203) fasst

bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist,

auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von

sem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases"), wenn

allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei.

sfalls sei das reale Risiko bereits durch

extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert. Auch im Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass

Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei

ser liege (v.a. Rz 91 und 96), gleichzeitig aber

Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide (vgl. Rz 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (Rz 97). Soweit es um

allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen.

sbezüglich hätten

Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen,

allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (Rz 98).Auch im Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass

Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei

ser liege (v.a. Rz 91 und 96), gleichzeitig aber

Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide vergleiche Rz 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (Rz 97). Soweit es um

allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen.

sbezüglich hätten

Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen,

allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (Rz 98). Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art,

sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für

Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für

Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls

betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet

ses Landes oder

ser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er auf Grund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art,

sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für

Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für

Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls

betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet

ses Landes oder

ser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er auf Grund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also

Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also

Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Darüber hinaus ist auf

Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für

Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).Darüber hinaus ist auf

Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für

Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH). Betreffend

auch im vorliegenden Fall in Rede stehende Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2018, Zl. Ra 2018/18/0001 zur Frage deren Zumutbarkeit aus, dass § 11 Abs. 1 AsylG 2005 als Voraussetzungen für

Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative festlegt, dass dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren,

den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in

sem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist nach dem zweiten Satz

ser Norm gewährleistet, wenn in Bezug auf

sen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und

Voraussetzungen für

Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf

sen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Betreffend

auch im vorliegenden Fall in Rede stehende Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2018, Zl. Ra 2018/18/0001 zur Frage deren Zumutbarkeit aus, dass Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 als Voraussetzungen für

Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative festlegt, dass dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren,

den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in

sem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist nach dem zweiten Satz

ser Norm gewährleistet, wenn in Bezug auf

sen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und

Voraussetzungen für

Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf

sen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Mit

ser Norm macht der österreichische Asylgesetzgeber von der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) eröffneten Möglichkeit Gebrauch, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (lit. a) oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Art. 7 Statusrichtlinie hat (lit. b), und er sicher und legal in

sen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.Mit

ser Norm macht der österreichische Asylgesetzgeber von der in Artikel 8, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) eröffneten Möglichkeit Gebrauch, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (Litera a,) oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Artikel 7, Statusrichtlinie hat (Litera b,), und er sicher und legal in

sen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. § 11 AsylG 2005 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen,

nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005

Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich

Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in

ser Region Verhältnisse herrschen,

Art. 3EMRK widersprechen.Paragraph 11, Asyl

G 2005 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen,

nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005

Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich

Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in

ser Region Verhältnisse herrschen,

Artikel 3, EMRK widersprechen.

Zum anderen setzt

Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in

sem Gebiet zugemutet werden kann.

Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in

sem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen,

Art. 3EMRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 für

Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in

sem Gebiet zu verneinen.Zum anderen setzt

Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in

sem Gebiet zugemutet werden kann.

Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in

sem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen,

Artikel 3, EMRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Asyl

G 2005 für

Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in

sem Gebiet zu verneinen. Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen.Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. In der internationalen Literatur wird zwar am Erfordernis der "Zumutbarkeit" bei der Prüfung des internen Schutzes von Asylwerbern vereinzelt Kritik geübt (vgl. etwa Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status2 [2014], 350 ff). Das Kriterium der Zumutbarkeit ist ungeachtet dessen in der Staatenpraxis vielfach anerkannt, findet sich - wie dargestellt - sowohl im einschlägigen Unionsrecht als auch im österreichischen nationalen Recht und wird vom UNHCR in seinen Auslegungshilfen zur Genfer Flüchtlingskonvention angeführt (vgl. insbesondere

Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz Nr. 4 "Interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative" vom 23. Juli 2003 [im Folgenden: Richtlinien Nr. 4]).In der internationalen Literatur wird zwar am Erfordernis der "Zumutbarkeit" bei der Prüfung des internen Schutzes von Asylwerbern vereinzelt Kritik geübt vergleiche etwa Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status2 [2014], 350 ff). Das Kriterium der Zumutbarkeit ist ungeachtet dessen in der Staatenpraxis vielfach anerkannt, findet sich - wie dargestellt - sowohl im einschlägigen Unionsrecht als auch im österreichischen nationalen Recht und wird vom UNHCR in seinen Auslegungshilfen zur Genfer Flüchtlingskonvention angeführt vergleiche insbesondere

Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz Nr. 4 "Interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative" vom 23. Juli 2003 [im Folgenden: Richtlinien Nr. 4]). Nach allgemeiner Auffassung soll

Frage der Zumutbarkeit danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann (vgl. etwa UNHCR Richtlinien Nr. 4., Rz 22 ff; Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie [2009], 226 ff).Nach allgemeiner Auffassung soll

Frage der Zumutbarkeit danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Artikel 15, Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann vergleiche etwa UNHCR Richtlinien Nr. 4., Rz 22 ff; Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie [2009], 226 ff). Dabei ist auf

allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf

persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005; vgl. auch

im Wesentlichen gleichlautenden Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie).Dabei ist auf

allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf

persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005; vergleiche auch

im Wesentlichen gleichlautenden Vorgaben des Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie). Marx (a.a.O., 227) argumentiert,

zentrale Frage laute, ob bei Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten vom Asylwerber vernünftigerweise verlangt werden könne, einen anderen Ort innerhalb seines Herkunftslandes aufzusuchen. Der dort zur Verfügung stehende Schutz müsse angemessen und erreichbar sein. Zusätzlich zu konkreten Sicherheitsfragen erfordere

s eine Berücksichtigung grundlegender ziviler, politischer und sozioökonomischer Rechte. Kontroversen kämen indes auf, wenn es um konkrete Fragen, wie etwa den Zugang zu angemessenen Arbeitsmöglichkeiten und um soziale Unterstützung gehe. Insoweit bestehe lediglich Übereinstimmung, dass

soziale und wirtschaftliche Existenz am Ort der innerstaatlichen Schutzalternative sichergestellt sein müsse. Der UNHCR formuliert in seinen Richtlinien Nr. 4, Rz 24 ff, dass

Beantwortung der Frage, ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, von mehreren Faktoren abhängt. Dazu müssten

persönlichen Umstände des Betroffenen (einschließlich allfälliger Traumata infolge früherer Verfolgung),

Sicherheit,

Achtung der Menschenrechte und

Aussichten auf wirtschaftliches Überleben in

sem Gebiet beurteilt werden. Zum Aspekt des wirtschaftlichen Überlebens führt der UNHCR u.a. aus, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation keine ausreichenden Gründe seien, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen.

Verhältnisse in dem Gebiet müssten aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen. Wäre eine Person in dem Gebiet etwa ohne familiäre Bindungen und ohne informelles soziales Netzwerk, sei eine Neuansiedlung möglicherweise nicht zumutbar, wenn es der Person nicht auf andere Weise gelingen würde, ein relativ normales Leben mit mehr als dem bloßen Existenzminimum zu führen. Der Verwaltungsgerichtshof hält fest, dass

Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates selbstverständlich wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in

sem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen,

nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005

Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind

se Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch

Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein.Der Verwaltungsgerichtshof hält fest, dass

Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates selbstverständlich wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in

sem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen,

nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005

Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind

se Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch

Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass bei

ser Sichtweise dem Kriterium der "Zumutbarkeit" neben jenem der Gewährleistung von Schutz vor Verhältnissen,

Art. 3EMRK widersprechen, durchaus Raum gelassen wird.

Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in

sem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr - im Sinne des bisher Gesagten - möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob

s der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall,

auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über

zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. dazu nochmals VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mwN).Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass bei

ser Sichtweise dem Kriterium der "Zumutbarkeit" neben jenem der Gewährleistung von Schutz vor Verhältnissen,

Artikel 3, EMRK widersprechen, durchaus Raum gelassen wird.

Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es

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