A) Die Beschwerde wird
Paragraph 69, Absatz 2 und 3 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 iVm. § 125 Abs. 25 dritter Satz FPG als unbegründet abgewiesen.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 25, dritter Satz FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des BF zugestellt am 04.12.2018, wurde der am 03.05.2018 eingebrachte und mit demselben Tag datierte Antrag des rechtsfreundlich vertretenen BF
2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen zwei Wochen aufgetragen (Spruchpunkt II.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des BF zugestellt am 04.12.2018, wurde der am 03.05.2018 eingebrachte und mit demselben Tag datierte Antrag des rechtsfreundlich vertretenen BF
Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 78, AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen zwei Wochen aufgetragen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit dem am 19.12.2018 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit 18.12.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das gegen den BF bestehende Einreiseverbot aufzuheben bzw. zu verkürzen. Begründend wurde ausgeführt, dass seit den Verurteilungen schon über fünf Jahre vergangen seien und sich der BF in dieser Zeit wohlverhalten habe. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangend mit 07.01.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der, die im Spruch genannte Identität (Name, Alias-Namen und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Am XXXX.2012 wurde der BF wegen des Verdachtes der Begehung strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität festgenommen und im Anschluss in Untersuchungshaft genommen.Am römisch 40 .2012 wurde der BF wegen des Verdachtes der Begehung strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität festgenommen und im Anschluss in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, XXXX i, vom 28.01.2013, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB zu einer - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren - bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 i, vom 28.01.2013, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB zu einer - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren - bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgericht XXXX, XXXX, vom 12.03.2013 wurde der BF wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB, der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 1 StGB und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 2 StGB, unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX, XXXX, vom 28.01.2013, zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 , römisch 40 , vom 12.03.2013 wurde der BF wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, unter Bedachtnahme auf das Urteil des römisch 40 , römisch 40 , vom 28.01.2013, zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Bundesgebiet ? zwischen Juni 2012 und Mitte August 2012 von einer unmündigen Person eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen ließ, indem er sich von einem im Jänner 1999 geborenen Mädchen (Opfer 1) in vier Fällen mit der Hand befriedigen ließ; ? zwischen Ende April 2012 und Mitte August 2012 von einer unmündigen Person eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen ließ und in fünf Fällen eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternahm, indem er sich von einem im April 1999 geborenen Mädchen (Opfer 2) in zwei Fällen mit der Hand befriedigen ließ und sich von ihm oral befriedigen ließ; ? im Zeitraum von Jänner 2012 bis zum 18.08.2012 von einer unmündigen Person eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen ließ, indem er von einem im Mai 1997 geborenen Mädchen (Opfer 3) dreimal Handverkehr und dreimal Oralverkehr an sich vornehmen ließ; ? im Zeitraum von Ende April 2012 bis Mitte August 2012 im durch die oben beschriebenen Tathandlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber des seiner Aufsicht unterstehenden Opfers 2 geschlechtliche Handlungen an sich vornehmen ließ. Bei der Strafbemessung wurde das teilweise Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel als mildernd, jedoch das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen, auch unter Berücksichtigung der Bedachtnahme-Verurteilung (vom 28.01.2013) als erschwerend gewertet. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX, Zl: XXXX, vom 10.09.2013, dem BF zugestellt am 13.09.2013, wurde gegen den BF
Vm. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG in der damals geltenden Fassung ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen sowie
3 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 , Zl: römisch 40 , vom 10.09.2013, dem BF zugestellt am 13.09.2013, wurde gegen den BF
Paragraph 63, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der damals geltenden Fassung ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen sowie
Paragraph 68, Absatz 3, FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Mit am 05.05.2014 rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Wien, Zl: VGW-151/055/7890/2014-21, vom 28.04.2014, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 10.09.2013 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der BF verbüßte die über ihn verhängte Untersuchungs- und Strafhaft in verschiedenen österreichischen Justizanstalten und wurde am 28.02.2014 bedingt unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen. Der BF reiste am 18.05.2014 aus dem Bundesgebiet aus.
25 dritter Satz FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2012 - das ist der
2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Paragraph 125, Absatz 25, dritter Satz FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, - das ist der
Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Das hier gegenständliche auf zehn Jahre befristete Aufenthaltsverbot wurde mit dem oben angeführten Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 10.09.2013 mit Zustellung am 13.09.2013 gegenüber dem BF erlassen, somit vor dem 01.01.2014, und ist daher auch weiterhin gültig.
30 FPG richten sich der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem
Paragraph 125, Absatz 30, FPG richten sich der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1. November 2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten nach Paragraph 67, Absatz 4, zweiter Satz FPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Demnach beginnt die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde (siehe § 70 Abs. 1 letzter Satz FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 und § 70 Abs. 1 letzter Satz FPG idgF).Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde (siehe Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz FPG idgF). Das im gegenständlichen Fall zugrundeliegende und letztlich auf 10 Jahre befristete Aufenthaltsverbot wurde mit Zustellung des Bescheides vom 10.09.2013 am 13.09.2013 erlassen. Da eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels der Berufung gegen diesen Bescheid erfolgte, wäre der BF bereits ab diesem Zeitpunkt zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet gewesen. Da der BF allerdings erst am XXXX.2014 aus der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX entlassen wurde, war der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes
1 letzter Satz FPG bis zu seiner Freilassung aufgeschoben.Das im gegenständlichen Fall zugrundeliegende und letztlich auf 10 Jahre befristete Aufenthaltsverbot wurde mit Zustellung des Bescheides vom 10.09.2013 am 13.09.2013 erlassen. Da eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels der Berufung gegen diesen Bescheid erfolgte, wäre der BF bereits ab diesem Zeitpunkt zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet gewesen. Da der BF allerdings erst am römisch 40 .2014 aus der Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 entlassen wurde, war der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes
Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz FPG bis zu seiner Freilassung aufgeschoben. § 63 FPG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 10.09.2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, lautete - auszugsweise - wie folgt:Paragraph 63, FPG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 10.09.2013 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautete - auszugsweise - wie folgt: "§ 63.
Abs. 1 ist in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. [...]"
Absatz eins, ist in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. [...]"
3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat beispielsweise zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG).
Paragraph 53, Absatz 3, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat beispielsweise zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idF BGBl. I. Nr. 87/2012 lautete (siehe Übergangsbestimmung § 125 Abs. 25 dritter Satz):Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, lautete (siehe Übergangsbestimmung Paragraph 125, Absatz 25, dritter Satz): "§ 69.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG). Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Der gegenständliche Antrag auf Aufhebung wurde lediglich wie folgt begründet: "Ich war in Österreich verheiratet. Seit drei Jahren bin ich geschieden. Mein 12-jähriger Sohn lebt in Österreich. Ich bin in Serbien nicht vorbestraft. Ich bin beschäftigt und arbeite als Kellner in einem Hotel. Ich habe meinen Familiennamen von XXXX auf XXXX geändert.""Ich war in Österreich verheiratet. Seit drei Jahren bin ich geschieden. Mein 12-jähriger Sohn lebt in Österreich. Ich bin in Serbien nicht vorbestraft. Ich bin beschäftigt und arbeite als Kellner in einem Hotel. Ich habe meinen Familiennamen von römisch 40 auf römisch 40 geändert." In der Beschwerde wurde ergänzend vorgebracht, dass seit den Verurteilungen des BF über fünf Jahre vergangen seien, er sich seitdem wohlverhalten habe und daher keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr zu befürchten sei. Dem BF ist entgegenzuhalten, dass er im gegenständlichen Verfahren keinerlei geänderten oder neue Umstände vorbrachte, die nach seiner letztmaligen Ausreise aus Österreich eingetreten wären. Vielmehr muss der Umstand berücksichtigt werden, dass der BF wider besseren Wissens trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes nach seiner Haftentlassung noch mehrere Wochen in Österreich verblieb. Insgesamt ist festzuhalten, dass der BF weder in seinem Aufhebungsantrag noch im weiteren Verlauf des Verfahrens, zuletzt etwa im Rahmen der Beschwerde irgendwelche konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, die auf eine wesentliche Änderung seiner persönlichen Lebensumstände oder auf einen mittlerweile vollzogenen nachhaltigen Gesinnungswandel hingewiesen hätten. Der Umstand, dass der minderjährige Sohn des BF in Österreich lebt, wurde bereits bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt. Eine Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände war daher schon auf Grund des Antragsvorbringens nicht anzunehmen. Aufgrund des eine Herabsetzung nicht vorsehenden Wortlautes des § 69 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl I Nr. 87/2012, wonach grundsätzlich nur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes möglich ist, kommt eine Reduktion der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nicht in Frage.Aufgrund des eine Herabsetzung nicht vorsehenden Wortlautes des Paragraph 69, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wonach grundsätzlich nur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes möglich ist, kommt eine Reduktion der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nicht in Frage. In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ist das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht vom Weiterbestehen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch einen (erneuten) Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ausgegangen. Der seit den letzten Straftaten im August 2012 bzw. nach der Haftentlassung verstrichene Zeitraum ist jedenfalls als zu kurz anzusehen, um davon ausgehen zu können, dass beim BF seitdem ein nachhaltiger positiver Gesinnungswandel in erkennbarer Weise herbeigeführt worden wäre, welcher schon nach dieser kurzen Zeit einen gänzlichen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährdung bedeuten würde. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der der letzten Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten (Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB) und der konkreten Tatbegehung des mehrfachen (schweren) sexuellen Missbrauches von unmündigen Mädchen, indem sich der BF von den Mädchen oral und mit der Hand befriedigen ließ, vor dem Hintergrund, dass der BF im Strafverfahren die Taten zunächst leugnete und angab die sexuellen Handlungen wären von dem Opfer ausgegangen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien vom 28.04.2014, Seite 21). Anhaltspunkte, dass die im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes getroffene Gefährdungsprognose nunmehr gänzlich anders zu beurteilen wäre, haben sich nicht ergeben.Der seit den letzten Straftaten im August 2012 bzw. nach der Haftentlassung verstrichene Zeitraum ist jedenfalls als zu kurz anzusehen, um davon ausgehen zu können, dass beim BF seitdem ein nachhaltiger positiver Gesinnungswandel in erkennbarer Weise herbeigeführt worden wäre, welcher schon nach dieser kurzen Zeit einen gänzlichen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährdung bedeuten würde. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der der letzten Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten (Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB) und der konkreten Tatbegehung des mehrfachen (schweren) sexuellen Missbrauches von unmündigen Mädchen, indem sich der BF von den Mädchen oral und mit der Hand befriedigen ließ, vor dem Hintergrund, dass der BF im Strafverfahren die Taten zunächst leugnete und angab die sexuellen Handlungen wären von dem Opfer ausgegangen vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien vom 28.04.2014, Seite 21). Anhaltspunkte, dass die im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes getroffene Gefährdungsprognose nunmehr gänzlich anders zu beurteilen wäre, haben sich nicht ergeben. So obliegt es gerade dem Antragsteller selbst, jedenfalls schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind. Seitens des BF wurde jedoch nicht dargelegt, weshalb bei ihm - gerade vor dem Hintergrund seines gravierenden strafrechtlichen Fehlverhaltens - mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und im Fall der Rückkehr nach Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorliegen würde. Lediglich der Hinweis auf den Umstand, dass der BF in seinem Herkunftsstaat unbescholten sei und der Umstand, dass seit der letzten Verurteilung des BF in Österreich schon fünf Jahre vergangen sind, vermag vor dem Hintergrund der angeführten Bedenken an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein bisheriges persönliches Fehlverhalten beeinträchtigen insgesamt gesehen in hohem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von solchen gegen die körperliche und psychische Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein bisheriges persönliches Fehlverhalten beeinträchtigen insgesamt gesehen in hohem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von solchen gegen die körperliche und psychische Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände ist nach wie vor von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung durch den BF auszugehen und kann eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden. Im Ergebnis lässt der BF eine nachvollziehbare Aufarbeitung seinen Taten und einem damit einhergehenden Reflektieren der eigenen Schuld und Verantwortung vermissen, sodass aufgrund des bisher Gezeigten (noch) keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem neuerlichen Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre.Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem neuerlichen Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre. Insoweit im Antrag auf den Aufenthalt in Österreich seines im April 2006 geborenen Sohn hingewiesen wurde, ist entgegenzuhalten, dass auch dieser Umstand allein nicht ausreicht, um vor dem Hintergrund der Gründe, die zum Aufenthaltsverbot geführt haben, eine Rechtswidrigkeit des weiteren Aufenthaltsverbotes zu erblicken. So ist festzuhalten, dass vom BF gar nicht behauptet wurde, dass etwa allfällige Besuche seines Sohnes in Serbien nicht möglich wären. Hierbei ist festzuhalten, dass der BF nach seiner Haftentlassung bereits auf Grund des bestehenden Aufenthaltsverbotes ohnehin gar nicht berechtigt war, sich in Österreich aufzuhalten und somit auch kein Familienleben in Österreich führen konnte. Es erscheint daher auch weiterhin als zumutbar, den familiären Kontakt über diverse Telekommunikationsmittel (Telefon, Internet) von seinem Herkunftsstaat aus und durch gelegentliche Besuche des Sohnes in Serbien oder sonst außerhalb von Österreich aufrechtzuerhalten. Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083). Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die gesetzlich höchstzulässige Dauer von zehn Jahren (noch) nicht überschritten wurde, war die Beschwerde
Vm.Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die gesetzlich höchstzulässige Dauer von zehn Jahren (noch) nicht überschritten wurde, war die Beschwerde
Paragraph 69, Absatz 2 und 3 iVm. § 125 Abs. 25 FPG als unbegründet abzuweisen.Paragraph 125, Absatz 25, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Beschwerde gegen den Kostenausspruch: Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde der Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten, somit auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides, wonach der BF
AVG eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen zwei Wochen zu entrichten habe.Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde der Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten, somit auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides, wonach der BF
Paragraph 78, AVG eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen zwei Wochen zu entrichten habe. Der § 78 AVG lautet:Der Paragraph 78, AVG lautet: "§ 78.
AbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die
dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die
dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF verfassten Beschwerde wurden jedoch keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF verfassten Beschwerde wurden jedoch keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde. Da auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Kostenausspruch allenfalls rechtswidrig wäre, und sich der Kostenausspruch auch zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften stützt, war die Beschwerde auch insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen.Da auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Kostenausspruch allenfalls rechtswidrig wäre, und sich der Kostenausspruch auch zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften stützt, war die Beschwerde auch insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, so kann
G unterleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, so kann
Paragraph 9, Absatz 5, FPG eine mündliche Verhandlung durch das BVwG unterleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht. Im gegenständlichen Fall ist der BF aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt. Des Weiteren ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist das BFA seiner Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher
5 FPG und § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Überdies wurde von keiner der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt.Es konnte daher
Paragraph 9, Absatz 5, FPG und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Überdies wurde von keiner der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G310.2212250.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.