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{'item': 'I415 1427016-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2019 GeschäftszahlI415 1427016-2 SpruchI415 1427016-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrich

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Nigeria, er hat sein Heimatland im April 2010 verlassen und sich zunächst mit dem PKW nach Senegal und in weiterer Folge mit dem Schiff nach Europa und letztlich am 11.05.2012 ins Bundesgebiet begeben, wo er am 12.05.2012 einen Asylantrag gestellt hat. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2012, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AslyG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde im Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria des Beschwerdeführers abgewiesen, und wurde der Beschwerdeführer letztlich auch gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2012, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AslyG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde im Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria des Beschwerdeführers abgewiesen, und wurde der Beschwerdeführer letztlich auch gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2016, Zl. W144 1427016-1/16E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. Betreffend Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2016, Zl. W144 1427016-1/16E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
  2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2018, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) sowie festgehalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 17.12.2012 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (Spruchpunkt VII).
  3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie festgehalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 17.12.2012 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben).
  4. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers laut im Akt einliegender Übernahmebestätigung am 23.07.2018 zugestellt.
  5. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde am 03.09.2018 mit Schreiben seines Rechtsvertreters
  6. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und
  7. Beschwerde erhoben.
  8. Das BFA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2018 vor. Bezüglich des Verfahrens auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde seitens des BFA bemerkt, dass der RSb-Rückschein des Bescheides vom 11.09.2018 nach Erhalt sofort weiter übermittelt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2018, Zl. XXXX, wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers samt Verfahrensanordnungen hinsichtlich Zuteilung einer Rechtsberatung sowie Rückkehrberatung nachweislich am 23.07.2018 übermittelt und die Übernahme durch dessen Unterschrift bzw. eines Mitarbeiters desselben bestätigt, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde.Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers samt Verfahrensanordnungen hinsichtlich Zuteilung einer Rechtsberatung sowie Rückkehrberatung nachweislich am 23.07.2018 übermittelt und die Übernahme durch dessen Unterschrift bzw. eines Mitarbeiters desselben bestätigt, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde. In der Folge wurde gegen diesen Bescheid mit E-Mail vom 03.09.2018 Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben. Die Beschwerde wurde somit nach Ende der Beschwerdefrist am 21.08.2018 eingebracht.
  10. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 23.07.2018 auszugehen. Dies ergibt sich dadurch, dass der Bescheid der Rechtsvertretung des zu diesem Zeitpunkt rechtsvertretenen Beschwerdeführers (sh. Vollmacht datiert vom 25.05.2017, AS 451) ausgefolgt wurde und der Rechtsvertreter bzw. ein Mitarbeiter desselben den Erhalt des Bescheides am 23.07.2018 durch seine Unterschrift bestätigt hat (siehe RSb-Rückschein vom 23.07.2018, AS 513). Laut dem Akt beigefügtem E-Mail wurde der Beschwerdeschriftsatz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.09.2018 um 19:36 Uhr eingebracht. Bei einer Zustellung am 23.07.2018 und einer vierwöchigen Beschwerdefrist endete diese aber bereits am 21.08.
  11. Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde auf eine vierwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (vgl. hierzu auch § 16 Abs. 1 BFA-VG) beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vergleiche hierzu auch Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG) beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 23.07.2018 gegen Unterschriftsleistung zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden war. Ausgehend davon endete die vierwöchige Beschwerdefrist sohin mit Ablauf des 21.08.
  13. Die per E-Mail vom 03.09.2018 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet eingebracht worden, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, da er zugleich mit der Beschwerde einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellte (welcher vom BFA mit Bescheid vom 11.09.2018, Zl. 820581708/1488685, abgewiesen und in weiterer Folge unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, sh. E-Mail BFA vom 18.01.2019) und in diesem auf die versäumte Verfahrenshandlung, konkret die zeitgerechte Beschwerdeerhebung, hinwies. Die Verspätung der Beschwerden ist daher unbestritten und offensichtlich, wodurch es sich erübrigt, diesbezüglich Parteiengehör einzuräumen. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I415.1427016.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.