GVG iVm § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: "Die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln werden
Vm § 35 Abs. 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.""Die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln werden
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer, alle StA. Irak, stellten am 30.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft Amman (im Folgenden: ÖB Amman) unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
F (in der Folge AsylG). Begründend führten sie aus, der in Österreich aufhältige XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der vier weiteren minderjährigen Beschwerdeführer. Die Bezugsperson habe mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 31.07.2015 (rechtskräftig seit 19.08.2015), Zl. 1050668105/150088610, den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten.1. Die Beschwerdeführer, alle StA. Irak, stellten am 30.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft Amman (im Folgenden: ÖB Amman) unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
Paragraph 35, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge AsylG). Begründend führten sie aus, der in Österreich aufhältige römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der vier weiteren minderjährigen Beschwerdeführer. Die Bezugsperson habe mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 31.07.2015 (rechtskräftig seit 19.08.2015), Zl. 1050668105/150088610, den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten.
Vm § 35 AsylG 2005.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.2017 (am selben Tag zugestellt), GZ. Amman-ÖB/KONS/0642/2017 verweigerte die ÖB Amman den Beschwerdeführern die Erteilung der Einreisetitel
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005. Begründend führte die ÖB Amman im Wesentlichen aus: Das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (§ 35 Abs. 2 AsylG). Mit Schreiben der ÖB Amman vom 10.10.2016 hätten die Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgrund durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Durch die daraufhin ergangene Stellungnahme der Beschwerdeführer habe nicht unter Beweis gestellt werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeitigen Mitteilung wahrscheinlich sei. Es sei daher aufgrund der Aktenlage
Vm § 35 Abs. 4 AsylG spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend führte die ÖB Amman im Wesentlichen aus: Das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (Paragraph 35, Absatz 2, AsylG). Mit Schreiben der ÖB Amman vom 10.10.2016 hätten die Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgrund durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Durch die daraufhin ergangene Stellungnahme der Beschwerdeführer habe nicht unter Beweis gestellt werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeitigen Mitteilung wahrscheinlich sei. Es sei daher aufgrund der Aktenlage
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
GVG ab.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2018, GZ. Amman-ÖB/KONS/0047/2018 wies die ÖB Amman die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:
G 2005 sei auf Verfahren
G, die bereits vor dem 01.06.2016 anhängig waren, § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Das heiße, dass für alle Einreisanträge nach dem 01.06.2016 bei subsidiärer Schutzberechtigung der Bezugsperson die dreijährige Wartefrist gelte. Diese Wartefrist sei demnach noch nicht erfüllt, weshalb der beantragte Einreisetitel aus diesem Grund abzuweisen gewesen sei.Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:
Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 sei auf Verfahren
Paragraph 35, AsylG, die bereits vor dem 01.06.2016 anhängig waren, Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Das heiße, dass für alle Einreisanträge nach dem 01.06.2016 bei subsidiärer Schutzberechtigung der Bezugsperson die dreijährige Wartefrist gelte. Diese Wartefrist sei demnach noch nicht erfüllt, weshalb der beantragte Einreisetitel aus diesem Grund abzuweisen gewesen sei. Auch der Verweis in der Beschwerde auf Art. 8 EMRK sowie auf die Prüfung des Kindeswohles vermöge nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ebenso sei keine Verletzung des Gleichheitsgebotes des BVG-Rassendiskriminierung bzw. Art. 14 EMRK zu sehen.Auch der Verweis in der Beschwerde auf Artikel 8, EMRK sowie auf die Prüfung des Kindeswohles vermöge nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ebenso sei keine Verletzung des Gleichheitsgebotes des BVG-Rassendiskriminierung bzw. Artikel 14, EMRK zu sehen. 9. Am 12.02.2018 brachten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter dagegen bei der ÖB Amman einen Vorlageantrag
GVG ein.9. Am 12.02.2018 brachten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter dagegen bei der ÖB Amman einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG ein.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. § 35 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:3.2.2. Paragraph 35, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: "§ 35. (...)
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4, (...)
Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels
1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.""
Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.""§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." 3.2.3. Da die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln am 30.08.2016 und damit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht wurden, waren
G fallbezogen keine Übergangsbestimmungen, sondern § 35 Abs. 1 bis 4 idF BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach im gegenständlichen Fall § 35 AsylG idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 24/2016 zur Anwendung gelangen würde, kann daher nicht gefolgt werden.3.2.3. Da die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln am 30.08.2016 und damit nach Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 eingebracht wurden, waren
Paragraph 75, Absatz 24, AsylG fallbezogen keine Übergangsbestimmungen, sondern Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anzuwenden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach im gegenständlichen Fall Paragraph 35, AsylG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zur Anwendung gelangen würde, kann daher nicht gefolgt werden. § 35 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 bestimmt, dass der Familienangehörige (
Abs. 5 leg. cit.) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen kann.Paragraph 35, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, bestimmt, dass der Familienangehörige (
Absatz 5, leg. cit.) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen kann. Im vorliegenden Fall ist der Spruchpunkt des Bescheides, mit welchem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, am 19.08.2015 in Rechtskraft erwachsen. Die dreijährige Wartefrist nach § 35 Abs. 2 AsylG idgF hat somit am 19.08.2015 zu laufen begonnen.Im vorliegenden Fall ist der Spruchpunkt des Bescheides, mit welchem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, am 19.08.2015 in Rechtskraft erwachsen. Die dreijährige Wartefrist nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG idgF hat somit am 19.08.2015 zu laufen begonnen. Wie oben festgestellt, haben die Beschwerdeführer die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln jedoch bereits am 30.08.2016 - sohin weit vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist - gestellt, sodass sich diese Anträge
G idgF als unzulässig erweisen.Wie oben festgestellt, haben die Beschwerdeführer die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln jedoch bereits am 30.08.2016 - sohin weit vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist - gestellt, sodass sich diese Anträge
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG idgF als unzulässig erweisen. Den seitens der Beschwerdeführer dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach die durch BGBl. I Nr. 24/2016 in § 35 Abs. 2 AsylG eingeführte dreijährige Wartefrist, im Sinne einer "verfassungskonformen Interpretation" so zu lesen wäre, als von einer zwingenden Erfüllung dieses Erfordernisses dann abzusehen sei, wenn den privaten und familiären Interessen der beteiligten Personen höheres Gewicht beizumessen wäre, ist entgegen zu halten, dass diese Argumentation im Gegensatz zum klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung steht und es sich bei der dreijährigen Frist im Falle eines subsidiär Schutzberechtigten als Bezugsperson um eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels handelt, welche der Gesetzgeber bewusst eingeführt hat.Den seitens der Beschwerdeführer dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG eingeführte dreijährige Wartefrist, im Sinne einer "verfassungskonformen Interpretation" so zu lesen wäre, als von einer zwingenden Erfüllung dieses Erfordernisses dann abzusehen sei, wenn den privaten und familiären Interessen der beteiligten Personen höheres Gewicht beizumessen wäre, ist entgegen zu halten, dass diese Argumentation im Gegensatz zum klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung steht und es sich bei der dreijährigen Frist im Falle eines subsidiär Schutzberechtigten als Bezugsperson um eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels handelt, welche der Gesetzgeber bewusst eingeführt hat. Dass die Bestimmung des § 35 Abs. 2 AsylG idgF weder verfassungsnoch europarechtlichen Bedenken begegnet, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-2010, bestätigt. Begründend war dazu im Hinblick auf Art. 8 EMRK und Art. 14 iVm Art. 8 EMRK sowie das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander im Wesentlichen Folgendes ausgeführt worden (vgl. insb. Rz 48 ff):Dass die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG idgF weder verfassungsnoch europarechtlichen Bedenken begegnet, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-2010, bestätigt. Begründend war dazu im Hinblick auf Artikel 8, EMRK und Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK sowie das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander im Wesentlichen Folgendes ausgeführt worden vergleiche insb. Rz 48 ff): "Bei der vom Gesetzgeber gewählten Frist von drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kann davon ausgegangen werden, dass der provisorische Charakter des Aufenthalts nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr vorliegt und eine gewisse Verfestigung des Aufenthalts bereits eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall angeordnet ist, als verfassungsrechtlich unbedenklich. Dem Gesetzgeber ist - auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Art. 8 EMRK bedeutet, weshalb der Gesetzgeber insoweit über einen geringeren Spielraum verfügt - nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs deren Angehöriger in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsieht. (...)"Bei der vom Gesetzgeber gewählten Frist von drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kann davon ausgegangen werden, dass der provisorische Charakter des Aufenthalts nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr vorliegt und eine gewisse Verfestigung des Aufenthalts bereits eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall angeordnet ist, als verfassungsrechtlich unbedenklich. Dem Gesetzgeber ist - auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Artikel 8, EMRK bedeutet, weshalb der Gesetzgeber insoweit über einen geringeren Spielraum verfügt - nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs deren Angehöriger in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsieht. (...) Der Verfassungsgerichtshof kann in der Differenzierung zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten keine unsachliche Ungleichbehandlung erblicken, zumal zwischen diesen Gruppen im ausreichenden Maße Unterschiede bestehen, die eine Differenzierung zu rechtfertigen vermögen. Beiden Personengruppen - Asylberechtigten einerseits, subsidiär Schutzberechtigten andererseits - ist zwar gemeinsam, dass eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, den sie aus unterschiedlichen Gründen verlassen haben, (derzeit) nicht möglich ist und sie sich diesbezüglich in im Wesentlichen vergleichbaren Lebenssituationen befinden. Im Gegensatz zu Asylberechtigten erhalten subsidiär Schutzberechtigte jedoch von vornherein nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von einem Jahr, welches bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen verlängert werden kann, weil davon ausgegangen wird, dass jene Umstände, die typischerweise subsidiären Schutz rechtfertigen, eher vorübergehenden Charakter haben und rascher beendet sein können, als dies im Allgemeinen von systematischen Verfolgungen iSd Genfer Flüchtlingskonvention angenommen werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Asylberechtigte seit der Asylrechtsnovelle 2016, BGBl. I 24/2016, zunächst nur eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten, zumal diese nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ex lege zu einer unbefristeten Berechtigung wird, sofern nicht ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wird (§ 3 Abs. 4 AsylG, vgl. RV 996 BlgNR 25. GP, 1). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung von der Einhaltung allfälliger Fristen iSv Art. 8 der Richtlinie, in denen ein Antrag auf Familien-zusammenführung gestellt bzw. der Aufenthaltstitel ausgestellt werden darf (zwei bzw. drei Jahre), entbindet, weil von Flüchtlingen nicht verlangt werden kann, dass sie sich während eines bestimmten Zeitraums in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, bevor ihre Familienangehörigen nachreisen. Subsidiär Schutzberechtigte sind dagegen
2 vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Vor diesem Hintergrund ist daher auch im Fall des Familiennachzugs das Vorliegen vergleichbarer Sachverhalte zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten zu verneinen, (...)."Der Verfassungsgerichtshof kann in der Differenzierung zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten keine unsachliche Ungleichbehandlung erblicken, zumal zwischen diesen Gruppen im ausreichenden Maße Unterschiede bestehen, die eine Differenzierung zu rechtfertigen vermögen. Beiden Personengruppen - Asylberechtigten einerseits, subsidiär Schutzberechtigten andererseits - ist zwar gemeinsam, dass eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, den sie aus unterschiedlichen Gründen verlassen haben, (derzeit) nicht möglich ist und sie sich diesbezüglich in im Wesentlichen vergleichbaren Lebenssituationen befinden. Im Gegensatz zu Asylberechtigten erhalten subsidiär Schutzberechtigte jedoch von vornherein nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von einem Jahr, welches bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen verlängert werden kann, weil davon ausgegangen wird, dass jene Umstände, die typischerweise subsidiären Schutz rechtfertigen, eher vorübergehenden Charakter haben und rascher beendet sein können, als dies im Allgemeinen von systematischen Verfolgungen iSd Genfer Flüchtlingskonvention angenommen werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Asylberechtigte seit der Asylrechtsnovelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,, zunächst nur eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten, zumal diese nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ex lege zu einer unbefristeten Berechtigung wird, sofern nicht ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wird (Paragraph 3, Absatz 4, AsylG, vergleiche Regierungsvorlage 996 BlgNR 25. GP, 1). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung von der Einhaltung allfälliger Fristen iSv Artikel 8, der Richtlinie, in denen ein Antrag auf Familien-zusammenführung gestellt bzw. der Aufenthaltstitel ausgestellt werden darf (zwei bzw. drei Jahre), entbindet, weil von Flüchtlingen nicht verlangt werden kann, dass sie sich während eines bestimmten Zeitraums in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, bevor ihre Familienangehörigen nachreisen. Subsidiär Schutzberechtigte sind dagegen
Vor diesem Hintergrund ist daher auch im Fall des Familiennachzugs das Vorliegen vergleichbarer Sachverhalte zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten zu verneinen, (...)." Aus den in der Beschwerde vorgebrachten Einwänden ist daher aufgrund der obigen Erwägungen für die Beschwerdeführer nichts gewonnen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, werden auch die zur Fristberechnung maßgeblichen Daten und die sich daraus berechnete Nichterfüllung der dreijährigen Wartefrist von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt bestritten. Da es den gegenständlichen Anträgen aufgrund obiger Ausführungen
G idgF an einer zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt, hätte die belangte Behörde die Anträge auf Erteilung der Einreisetitel mit dem angefochtenen Bescheid nicht ab- sondern zurückweisen müssen.Da es den gegenständlichen Anträgen aufgrund obiger Ausführungen
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG idgF an einer zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt, hätte die belangte Behörde die Anträge auf Erteilung der Einreisetitel mit dem angefochtenen Bescheid nicht ab- sondern zurückweisen müssen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher mit der spruchgemäßen Maßgabe abzuändern und die dagegen erhobene Beschwerde
GVG iVm § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher mit der spruchgemäßen Maßgabe abzuändern und die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die dreijährige Wartefrist mittlerweile abgelaufen ist und die Beschwerdeführer seit 19.08.2018 die Möglichkeit haben, zulässige Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln zu stellen. 3.2.3. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.3.2.3. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG entgegen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W101.2188461.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.