RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2019 GeschäftszahlW159 2163668-1 SpruchW159 2163668-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. 14-1019588808/14651648, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. 14-1019588808/14651648, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2018, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und 9 FPG, § 46 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und 9 FPG, Paragraph 46, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX , gelangte (spätestens) am 23.05.2015 unrechtmäßig nach Österreich, stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) St. Michael in Obersteiermark, einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia und Angehöriger der Volksgruppe der römisch 40 , gelangte (spätestens) am 23.05.2015 unrechtmäßig nach Österreich, stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) St. Michael in Obersteiermark, einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er gelegentlich der Erstbefragung soweit wesentlich an, Somalia verlassen zu haben, weil es dort keine Zukunft gebe. Sein Vater sei von der Al Shabaab getötet worden, er selbst gehöre einem verfolgten Minderheitenstamm an. In Somalia habe er keine Aussicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle (EASt) Ost führte am 04.06.2014 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch, wobei diesem eröffnet wurde, dass es am vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum ( XXXX ) Zweifel hege und eine gerichtsmedizinische Altersfeststellung veranlasst werde. Das BFA holte in weiterer Folge ein forensisches Sachverständigengutachten ein, welches vom spätestmöglichen "fiktiven" Geburtsdatum des Beschwerdeführers am XXXX ausgeht.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle (EASt) Ost führte am 04.06.2014 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch, wobei diesem eröffnet wurde, dass es am vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum ( römisch 40 ) Zweifel hege und eine gerichtsmedizinische Altersfeststellung veranlasst werde. Das BFA holte in weiterer Folge ein forensisches Sachverständigengutachten ein, welches vom spätestmöglichen "fiktiven" Geburtsdatum des Beschwerdeführers am römisch 40 ausgeht. Mit Verfahrensanordnung vom 14.07.2014 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil mit Italien Dublin-Konsultationen geführt würden. Dazu wurde er am 09.09.2014 vor dem BFA, EASt Ost, einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, in deren Rahmen aufgrund des gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt wurde. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Konsultationsverfahren mit Italien in einer Ablehnung (seitens Italiens) geendet habe und es wurde das "Asylverfahren" zugelassen. Am 02.02.2017 vernahm das BFA, Regionaldirektion (RD) Tirol den Beschwerdeführer neuerlich ein. Eingangs legte der Beschwerdeführer Urkunden vor (Bestätigungen über Arbeiten und Hilfstätigkeiten sowie eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs Niveau A2). Sodann machte der Beschwerdeführer Angaben zu seiner Person und seinen Angehörigen in Somalia. Er sei in XXXX geboren worden und habe dort bis zu seinem
- Lebensjahr gelebt. Danach sei er nach Burco gezogen, wo er als Friseur gearbeitet und bis März 2013 gelebt habe. Sein Vater sei Maurer gewesen und seine Mutter habe Obst und Gemüse verkauft. Er sei wegen seiner Clanzugehörigkeit geschlagen worden. Die Verletzungen habe er schon hergezeigt. Er hätte den Männern der mächtigsten Volksgruppe, den XXXX , sein Gehalt geben müssen. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten dem Mittelstand angehört. Der Beschwerdeführer sei Friseur gewesen und habe ca. US-$ 100,- im Monat verdient. Seine Familie habe ein Haus und einen Bauernhof besessen, sie halte sich in XXXX in der Nähe von XXXX in XXXX auf. Seit zwei Monaten habe er zu seiner Familie keinen Kontakt mehr, die Telefonnummer sei nicht mehr erreichbar.Am 02.02.2017 vernahm das BFA, Regionaldirektion (RD) Tirol den Beschwerdeführer neuerlich ein. Eingangs legte der Beschwerdeführer Urkunden vor (Bestätigungen über Arbeiten und Hilfstätigkeiten sowie eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs Niveau A2). Sodann machte der Beschwerdeführer Angaben zu seiner Person und seinen Angehörigen in Somalia. Er sei in römisch 40 geboren worden und habe dort bis zu seinem
- Lebensjahr gelebt. Danach sei er nach Burco gezogen, wo er als Friseur gearbeitet und bis März 2013 gelebt habe. Sein Vater sei Maurer gewesen und seine Mutter habe Obst und Gemüse verkauft. Er sei wegen seiner Clanzugehörigkeit geschlagen worden. Die Verletzungen habe er schon hergezeigt. Er hätte den Männern der mächtigsten Volksgruppe, den römisch 40 , sein Gehalt geben müssen. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten dem Mittelstand angehört. Der Beschwerdeführer sei Friseur gewesen und habe ca. US-$ 100,- im Monat verdient. Seine Familie habe ein Haus und einen Bauernhof besessen, sie halte sich in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 in römisch 40 auf. Seit zwei Monaten habe er zu seiner Familie keinen Kontakt mehr, die Telefonnummer sei nicht mehr erreichbar. Seine Mutter könne vom Verkauf landwirtschaftlicher Produkte gut leben. Im Falle einer Rückkehr könne der Beschwerdeführer am Bauernhof leben, dort gebe es aber keine Sicherheit. In XXXX habe er von ca. 2009 bis März oder April 2013 gelebt, wo er im Stadtzentrum bei einem Friseur gearbeitet habe.In römisch 40 habe er von ca. 2009 bis März oder April 2013 gelebt, wo er im Stadtzentrum bei einem Friseur gearbeitet habe. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer soweit wesentlich an, die Probleme hätten 2008 in XXXX begonnen, weil sein Vater wegen des Beschwerdeführers getötet worden sei. "Die Männer" hätten den Beschwerdeführer rekrutieren wollen. Als sein Vater getötet worden sei, sei der Beschwerdeführer zu seiner Tante nach XXXX gezogen. Dort habe er sich einen Monat aufgehalten. Dann seien "diese Männer" zum Beschwerdeführer gekommen und hätten den Beschwerdeführer rekrutieren wollen. Dann sei der Beschwerdeführer nach XXXX zu seiner Mutter gegangen. Dann habe ihm seine Mutter empfohlen, nach XXXX zu ziehen. Dort sei es relativ sicher gewesen, doch habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme bekommen. Er sei diskriminiert worden und habe sein Gehalt anderen Leuten geben müssen. Er sei dort immer unmenschlich behandelt worden, deshalb habe er sich dort nicht mehr aufhalten können. Er habe gedacht, dass die Sicherheit in XXXX besser sei, deshalb sei er zu seiner Mutter gegangen. Dort habe ihm seine Mutter gesagt, dass diese Männer nach ihm suchen wüden. Dann habe er sich dazu entschieden, Somalia zu verlassen und sei nach Äthiopien ausgereist.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer soweit wesentlich an, die Probleme hätten 2008 in römisch 40 begonnen, weil sein Vater wegen des Beschwerdeführers getötet worden sei. "Die Männer" hätten den Beschwerdeführer rekrutieren wollen. Als sein Vater getötet worden sei, sei der Beschwerdeführer zu seiner Tante nach römisch 40 gezogen. Dort habe er sich einen Monat aufgehalten. Dann seien "diese Männer" zum Beschwerdeführer gekommen und hätten den Beschwerdeführer rekrutieren wollen. Dann sei der Beschwerdeführer nach römisch 40 zu seiner Mutter gegangen. Dann habe ihm seine Mutter empfohlen, nach römisch 40 zu ziehen. Dort sei es relativ sicher gewesen, doch habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme bekommen. Er sei diskriminiert worden und habe sein Gehalt anderen Leuten geben müssen. Er sei dort immer unmenschlich behandelt worden, deshalb habe er sich dort nicht mehr aufhalten können. Er habe gedacht, dass die Sicherheit in römisch 40 besser sei, deshalb sei er zu seiner Mutter gegangen. Dort habe ihm seine Mutter gesagt, dass diese Männer nach ihm suchen wüden. Dann habe er sich dazu entschieden, Somalia zu verlassen und sei nach Äthiopien ausgereist. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer zahlreiche Fragen zu den geographischen Begebenheiten gestellt. Sodann wurde er aufgefordert, die Rekrutierung genau zu beschreiben, wobei der Beschwerdeführer ausführte, junge Männer seien auf den Beschwerdeführer zugekommen und hätten ihn gefragt, was er überhaupt mache. Der Beschwerdeführer solle mitkommen, sie brächten ihn in die Schule, er müsste sich ausbilden lassen und in die Schule gehen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er würde das nicht alleine entscheiden und er wollte darüber mit seinem Vater sprechen. Sein Vater habe ihm sodann gesagt, das wären Extremisten, die wollten, dass der Beschwerdeführer an Anschlägen teilnehme und Leute töte. Der Beschwerdeführer sollte zuhause bleiben und dürfte nicht mehr Fußball spielen. Der Beschwerdeführer habe die Anweisungen seines Vaters befolgt. In einer Nacht seien verhüllte Männer zu ihnen nachhause gekommen, hätten seinen Vater entführt, getötet und in der Früh seine Leiche vor das Haus der Familie des Beschwerdeführers geworfen. Es seien drei Jugendliche gewesen, die den Beschwerdeführer angesprochen hätten. Der zweite Vorfall, bei dem sie den Vater des Beschwerdeführers angesprochen hätten, sei zwei Tage nachdem die Jugendlichen zum Beschwerdeführer gekommen seien, gewesen. Er sei zuhause gewesen und sein Vater sei auf dem Heimweg von der Moschee gewesen. Als sein Vater getötet worden sei, habe der Beschwerdeführer geschlafen und deshalb nichts mitbekommen. Sein Vater sei getötet worden, weil er sich geweigert habe, dass der Beschwerdeführer sich der Al Shabaab anschließe. Den Beschwerdeführer hätten sie nicht mitgenommen, weil ihm seine Mutter Mädchenkleidung gegeben habe und er bei seinen Schwestern geblieben sei. Nach dem Begräbnis seines Vaters sei der Beschwerdeführer in Mädchenkleidung abgereist. Diese Kleidung habe der Beschwerdeführer seit der Bedrohung seines Vaters immer getragen. Zu dem Vorfall in XXXX befragt, führte der Beschwerdeführer aus, auf dem Weg zur Moschee hätten sich zwei Männer beim Beschwerdeführer erkundigt, ob er XXXX aus XXXX sei, was der Beschwerdeführer bejaht habe. Sie hätten gesagt, sie würden sich nach dem Gebet unterhalten. Der Beschwerdeführer sei auf die Toilette gegangen, um sich Hände und Füße zu waschen und anschließend nicht mehr zum Beten gegangen, sondern er sei geflohen. Seine Tante sei mit dem Beschwerdeführer nach XXXX zu seiner Mutter gefahren. Seine Mutter habe gesagt, der Beschwerdeführer solle nach XXXX fahren. Der Vorfall in XXXX hätte sich zwei Tage, nachdem er in diese Ortschaft gekommen sei, ereignet, ein Datum könne er nicht nennen.Zu dem Vorfall in römisch 40 befragt, führte der Beschwerdeführer aus, auf dem Weg zur Moschee hätten sich zwei Männer beim Beschwerdeführer erkundigt, ob er römisch 40 aus römisch 40 sei, was der Beschwerdeführer bejaht habe. Sie hätten gesagt, sie würden sich nach dem Gebet unterhalten. Der Beschwerdeführer sei auf die Toilette gegangen, um sich Hände und Füße zu waschen und anschließend nicht mehr zum Beten gegangen, sondern er sei geflohen. Seine Tante sei mit dem Beschwerdeführer nach römisch 40 zu seiner Mutter gefahren. Seine Mutter habe gesagt, der Beschwerdeführer solle nach römisch 40 fahren. Der Vorfall in römisch 40 hätte sich zwei Tage, nachdem er in diese Ortschaft gekommen sei, ereignet, ein Datum könne er nicht nennen. In XXXX sei er zum ersten Mal im Jahr 2009 diskriminiert worden. Männer von XXXX hätten ihn geschlagen. Dies sei gewesen, weil der Beschwerdeführer sein Gehalt nicht habe abgeben wollen. Dann habe er die Entscheidung getroffen, wieder nach XXXX zu gehen. Er habe den Rassismus gegen ihn und die Abnahme seines Geldes nicht mehr tolerieren können.In römisch 40 sei er zum ersten Mal im Jahr 2009 diskriminiert worden. Männer von römisch 40 hätten ihn geschlagen. Dies sei gewesen, weil der Beschwerdeführer sein Gehalt nicht habe abgeben wollen. Dann habe er die Entscheidung getroffen, wieder nach römisch 40 zu gehen. Er habe den Rassismus gegen ihn und die Abnahme seines Geldes nicht mehr tolerieren können. Vorbestraft sei der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht, er werde nicht von den somalischen Behörden, wohl aber von der Al Shabaab gesucht. In Somalia sei er nie verhaftet worden. Probleme mit den somalischen Behörden habe er nicht gehabt. Politisch aktiv sei er nie gewesen, er sei auch nie von staatlicher Seite wegen seiner Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr gebe es in Somalia keine Sicherheit und Rassismus. Wenn er zurückkehre, werde er diskriminiert und würde unsicher leben. In Österreich sei der Beschwerdeführer seit dem 23.05.2015 aufhältig, eingereist sei er illegal. Einen Aufenthaltstitel habe der Beschwerdeführer in Österreich noch nie gehabt. In Österreich gehe der Beschwerdeführer zum Deutschkurs, leiste gemeinnützige Arbeit, spiele in der Freizeit Fußball und habe an einem Projekt eines Theaters teilgenommen. Gearbeitet habe der Beschwerdeführer bisher in Österreich nicht. Er würde sehr gerne arbeiten, derzeit lebe er von der Grundversorgung. Ausbildungen habe er noch keine absolviert, er sei weder in Vereinen noch sonstigen Institutionen Mitglied. Verwandte habe er im österreichischen Bundesgebiet nicht, er lebe alleine in einer Flüchtlingsunterkunft. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies das BFA, RD Tirol, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht, erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Begründend gab das BFA die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen wieder und traf Feststellungen zu Somalia. Beweiswürdigend führte es aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich, detailarm und oberflächlich. Auch hätten sich Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme ergeben. Rechtlich begründend führte das BFA zu Spruchpunkt I. insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine Bedrohung iSd § 8 AsylG 2005 geltend zu machen. Es seien keine Umstände ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nicht wieder sein gewohntes, existenzgesichertes Leben aufnehmen könne. Auch könne dem Beschwerdeführer eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung seines Lebens im Heimatland gewährt werden. Zu Spruchpunkt III. führte das BFA aus, dem Beschwerdeführer werde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Im österreichischen Bundesgebiet würde er kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK führen. Er befinde sich erst seit 23.05.2015 und es sei keine Integration in sprachlicher, beruflicher oder persönlicher Hinsicht erkennbar. Insgesamt würden aus seinem Privatleben keine Gründe ersichtlich sein, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden, vielmehr seien die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes ausschlaggebend. Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer gerechtfertigt. Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen würde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei, zumal sich im Falle des Beschwerdeführers keine Gefährdung ergebe. Zu Spruchpunkt IV. führte das Bundesamt aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden sei.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies das BFA, RD Tirol, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht, erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend gab das BFA die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen wieder und traf Feststellungen zu Somalia. Beweiswürdigend führte es aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich, detailarm und oberflächlich. Auch hätten sich Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme ergeben. Rechtlich begründend führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine Bedrohung iSd Paragraph 8, AsylG 2005 geltend zu machen. Es seien keine Umstände ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nicht wieder sein gewohntes, existenzgesichertes Leben aufnehmen könne. Auch könne dem Beschwerdeführer eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung seines Lebens im Heimatland gewährt werden. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das BFA aus, dem Beschwerdeführer werde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Im österreichischen Bundesgebiet würde er kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen. Er befinde sich erst seit 23.05.2015 und es sei keine Integration in sprachlicher, beruflicher oder persönlicher Hinsicht erkennbar. Insgesamt würden aus seinem Privatleben keine Gründe ersichtlich sein, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden, vielmehr seien die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes ausschlaggebend. Im Lichte des Artikel 8, EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer gerechtfertigt. Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen würde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei, zumal sich im Falle des Beschwerdeführers keine Gefährdung ergebe. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das Bundesamt aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberatung innerhalb offener Frist die gegenständliche Beschwerde, in der neben einer weitwendigen Zitierung von Länderinformationen soweit wesentlich folgendes Vorbringen erstattet wird: Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, der Entscheidung mangelhafte Länderfeststellungen zugrunde gelegt und eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt, woraus sich eine unrichtige rechtliche Beurteilung ergebe. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 24.10.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Anwesend war der Vertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Mag. Gregor KLAMMER in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11 für RA Edward W. DAIGNEAULT, ebenda. Das BFA hatte sich sowohl in der Beschwerdevorlage als auch in einem Schreiben vom 06.09.2018 von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung entschuldigt. Der Beschwerdeführer brachte, soweit wesentlich, vor, dem Clan der XXXX , dem Subclan der XXXX und dem Sub-Subclan der XXXX anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Sein Clan sei in der gesellschaftlichen Hierarchie ganz unten angesiedelt. Der Beschwerdeführer habe bis zu seinem
- Lebensjahr in XXXX gelebt, einen Monat sei er in XXXX gewesen und von 2009 bis 2013 habe er in XXXX gelebt. Dann sei er wieder nach XXXX gegangen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Er sei nur zwei Tage in Buulobarde aufhältig gewesen und er sei dann gleich (im Jahr 2013) ausgereist.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 24.10.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Anwesend war der Vertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Mag. Gregor KLAMMER in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11 für RA Edward W. DAIGNEAULT, ebenda. Das BFA hatte sich sowohl in der Beschwerdevorlage als auch in einem Schreiben vom 06.09.2018 von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung entschuldigt. Der Beschwerdeführer brachte, soweit wesentlich, vor, dem Clan der römisch 40 , dem Subclan der römisch 40 und dem Sub-Subclan der römisch 40 anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Sein Clan sei in der gesellschaftlichen Hierarchie ganz unten angesiedelt. Der Beschwerdeführer habe bis zu seinem
- Lebensjahr in römisch 40 gelebt, einen Monat sei er in römisch 40 gewesen und von 2009 bis 2013 habe er in römisch 40 gelebt. Dann sei er wieder nach römisch 40 gegangen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Er sei nur zwei Tage in Buulobarde aufhältig gewesen und er sei dann gleich (im Jahr 2013) ausgereist. Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht. Sein Vater sei Maurer gewesen, seine Mutter habe Obst und Gemüse verkauft. Im Alter von zwölf Jahren habe der Beschwerdeführer begonnen, seinem Vater bei der Arbeit zu helfen. Als er in XXXX gewesen sei, habe er in einem Friseursalon gearbeitet. Wirtschaftliche Probleme habe der Beschwerdeführer nicht gehabt, er sei wegen seiner Stammeszugehörigkeit verfolgt worden. Das Geld, das er in XXXX verdient habe, habe er aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit abgeben müssen. Auch sei er von der dort lebenden Bevölkerung beschimpft und geschlagen worden.Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht. Sein Vater sei Maurer gewesen, seine Mutter habe Obst und Gemüse verkauft. Im Alter von zwölf Jahren habe der Beschwerdeführer begonnen, seinem Vater bei der Arbeit zu helfen. Als er in römisch 40 gewesen sei, habe er in einem Friseursalon gearbeitet. Wirtschaftliche Probleme habe der Beschwerdeführer nicht gehabt, er sei wegen seiner Stammeszugehörigkeit verfolgt worden. Das Geld, das er in römisch 40 verdient habe, habe er aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit abgeben müssen. Auch sei er von der dort lebenden Bevölkerung beschimpft und geschlagen worden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er vor dem BFA behauptet habe, einmal von einem Mann und einmal von mehreren Männern geschlagen worden zu sein, wozu er ausführte, dass er bei der Ausreise aus XXXX von einem Mann und zuvor auch von mehreren Männern geschlagen worden sei. In XXXX sei er unzählige Male geschlagen worden. Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit sei er in XXXX geschlagen worden, er habe dort seinen Vater verloren.Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er vor dem BFA behauptet habe, einmal von einem Mann und einmal von mehreren Männern geschlagen worden zu sein, wozu er ausführte, dass er bei der Ausreise aus römisch 40 von einem Mann und zuvor auch von mehreren Männern geschlagen worden sei. In römisch 40 sei er unzählige Male geschlagen worden. Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit sei er in römisch 40 geschlagen worden, er habe dort seinen Vater verloren. Zu seinen Problemen mit der Al Shabaab befragt, gab der Beschwerdeführer an, es sei im Jahr 2008 gewesen, als er 13 Jahre alt gewesen sei. Er habe vor der Haustür Fußball gespielt. Er sei nicht zur Schule gegangen. Eines Tages seien drei Männer zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihn gefragt, ob er zur Schule gehe. Er hätte entgegnet, dass er ein kleines Kind wäre, weshalb er nicht zur Schule ginge. Sie hätten dem Beschwerdeführer gesagt, er sollte mitgehen, damit er die Schule besuchen könnte. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er würde das mit seinem Vater besprechen. Dann seien die Männer weggegangen und der Beschwerdeführer habe seinem Vater von dem Vorfall berichtet. Sein Vater habe gesagt, dass diese Männer Terroristen wären und der Beschwerdeführer zuhause bleiben sollte. Er habe ihm auch gesagt, dass er nicht mehr Fußball spielen sollte. Zwei Tage später sei sein Vater, aus der Moschee kommend, von zwei Männern angehalten worden. Sie hätten den Vater des Beschwerdeführers gefragt, ob er der Vater des Beschwerdeführers sei: Er habe bejaht und sie hätten ihm gesagt, dass sich der Beschwerdeführer der Al Shabaab anschließen sollte, damit er auch zur Schule gehen könnte. Sein Vater habe entgegnet, sie sollten den Beschwerdeführer in Ruhe lassen. Sie hätten hingegen gesagt, dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner Stammeszugehörigkeit der Al Shabaab anschließen müsste. Sein Vater habe sich aber geweigert und sei deswegen mit dem Umbringen bedroht worden. Eines Tages seien die Männer zur Familie des Beschwerdeführers nachhause gekommen. Am nächsten Tag hätte die Familie die Leiche des Vaters vor der Haustür entdeckt. Von der Entführung des Vaters habe der Beschwerdeführer nichts mitbekommen, weil er geschlafen habe. Der Beschwerdeführer habe sich wie seine Schwestern angezogen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er beim BFA angegeben hatte, einen Hijab anzuziehen gehabt habe, dies allerdings eine Kleidung wäre, um das Haus zu verlassen und nicht, um unerkannt zwischen seinen Schwestern schlafen zu müssen, woraufhin der Beschwerdeführer ausführte, es sei richtig, er habe einen Hijab getragen. Wo sein Vater ermordet worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er sei wegen des Beschwerdeführers getötet worden, weil er sich geweigert habe, den Beschwerdeführer an die Al Shabaab auszuliefern. Befragt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass die Personen, die seinen Vater entführt hätten, die gleichen, die ihn vorher beim Fußballspielen angesprochen hätten, seien, führte er aus, das hätte ihm seine Mutter beschrieben. Befragt, woher er wisse, dass es sich bei den Männern um Al-Shabaab-Mitglieder gehandelt habe, gab er an, sein Vater sei vor seinem Ableben von der Al Shabaab bedroht worden. Nach der Tötung seines Vaters sei der Beschwerdeführer von seiner Mutter nach XXXX geschickt worden. Jedes Mal, wenn der Beschwerdeführer aus dem Haus gegangen sei, habe er einen Hijab getragen. XXXX sei ein Dorf ca. 50 km von XXXX entfernt. Der Beschwerdeführer sei dort 28 Tage aufhältig gewesen. Dort seien zwei Männer zu ihm gekommen, als er am Weg zur Moschee gewesen sei. Sie hätten den Beschwerdeführer nach seinem Namen gefragt und gesagt, dass sie mit dem Beschwerdeführer nach dem Gebet ein kurzes Gespräch führen wollen würden. Als die Männer beim Beten gewesen seien, sei er auf die Toilette gegangen, um sich zu waschen. Dann sei er in die Wohnung zu seiner Tante gelaufen. Die Moschee habe der Beschwerdeführer durch den Hintereingang verlassen. Seiner Tante habe er erklärt, dass die Al Shabaab hinter ihm her sei und er habe sie gebeten, ihn zu seiner Mutter zurückzuschicken, weil es für ihn besser sei, bei seiner Mutter zu sterben.Nach der Tötung seines Vaters sei der Beschwerdeführer von seiner Mutter nach römisch 40 geschickt worden. Jedes Mal, wenn der Beschwerdeführer aus dem Haus gegangen sei, habe er einen Hijab getragen. römisch 40 sei ein Dorf ca. 50 km von römisch 40 entfernt. Der Beschwerdeführer sei dort 28 Tage aufhältig gewesen. Dort seien zwei Männer zu ihm gekommen, als er am Weg zur Moschee gewesen sei. Sie hätten den Beschwerdeführer nach seinem Namen gefragt und gesagt, dass sie mit dem Beschwerdeführer nach dem Gebet ein kurzes Gespräch führen wollen würden. Als die Männer beim Beten gewesen seien, sei er auf die Toilette gegangen, um sich zu waschen. Dann sei er in die Wohnung zu seiner Tante gelaufen. Die Moschee habe der Beschwerdeführer durch den Hintereingang verlassen. Seiner Tante habe er erklärt, dass die Al Shabaab hinter ihm her sei und er habe sie gebeten, ihn zu seiner Mutter zurückzuschicken, weil es für ihn besser sei, bei seiner Mutter zu sterben. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er vor dem BFA gesagt habe, in XXXX schon nach zwei Tagen von den Männern angesprochen worden zu sein, was aber der Beschwerdeführer mit einem Irrtum des Dolmetschers erklärte.Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er vor dem BFA gesagt habe, in römisch 40 schon nach zwei Tagen von den Männern angesprochen worden zu sein, was aber der Beschwerdeführer mit einem Irrtum des Dolmetschers erklärte. Befragt, ob er unmittelbar nach diesem Vorfall tatsächlich zu seiner Mutter nach XXXX gegangen sei, verneinte dies der Beschwerdeführer und gab an, seine Tante habe ihn zwei Tage lang in ihrer Wohnung versteckt. Zwei Tage später sei er dann zu seiner Mutter gefahren. In XXXX habe er sich dann zwei weitere Tage aufgehalten. Er habe sich versteckt, weshalb er keine Probleme mit der Al Shabaab gehabt habe.Befragt, ob er unmittelbar nach diesem Vorfall tatsächlich zu seiner Mutter nach römisch 40 gegangen sei, verneinte dies der Beschwerdeführer und gab an, seine Tante habe ihn zwei Tage lang in ihrer Wohnung versteckt. Zwei Tage später sei er dann zu seiner Mutter gefahren. In römisch 40 habe er sich dann zwei weitere Tage aufgehalten. Er habe sich versteckt, weshalb er keine Probleme mit der Al Shabaab gehabt habe. Befragt, wie er nach XXXX gelangt sei, ohne auf Kontrollposten der Al Shabaab zu stoßen, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich auf der Ladefläche eines Lkw, der Gemüse und Obst geladen hatte, versteckt. Dorthin sei er gefahren, weil ihm seine Mutter gesagt habe, dass es dort Frieden und Arbeit gebe. Ende Dezember 2008 sei er nach XXXX gegangen. Verwandte habe er dort keine gehabt, er habe dort gearbeitet und bei einem Angehörigen der XXXX geschlafen. In XXXX habe er keine Probleme mit der Al Shabaab gehabt, er sei aber aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit verachtet worden. In XXXX sei der Beschwerdeführer von Anfang 2009 bis 15.04.2013 gewesen. Er sei dann zu seiner Mutter zurückgekehrt, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe. Seine Mutter habe ihn in dieser Zeit versteckt, sie habe Angst gehabt, dass die Al Shabaab den Beschwerdeführer töten würde. Er sei gezielt von der Al Shabaab gesucht worden. Sein Vater sei getötet worden. Sie hätten ihn umbringen wollen, weshalb der Beschwerdeführer geflohen sei. In XXXX hätte der Beschwerdeführer nicht bleiben können, weil er es dort nicht mehr ausgehalten habe; er habe Schwierigkeiten gehabt. Leute aus dem Süden würden dort nicht akzeptiert.Befragt, wie er nach römisch 40 gelangt sei, ohne auf Kontrollposten der Al Shabaab zu stoßen, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich auf der Ladefläche eines Lkw, der Gemüse und Obst geladen hatte, versteckt. Dorthin sei er gefahren, weil ihm seine Mutter gesagt habe, dass es dort Frieden und Arbeit gebe. Ende Dezember 2008 sei er nach römisch 40 gegangen. Verwandte habe er dort keine gehabt, er habe dort gearbeitet und bei einem Angehörigen der römisch 40 geschlafen. In römisch 40 habe er keine Probleme mit der Al Shabaab gehabt, er sei aber aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit verachtet worden. In römisch 40 sei der Beschwerdeführer von Anfang 2009 bis 15.04.2013 gewesen. Er sei dann zu seiner Mutter zurückgekehrt, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe. Seine Mutter habe ihn in dieser Zeit versteckt, sie habe Angst gehabt, dass die Al Shabaab den Beschwerdeführer töten würde. Er sei gezielt von der Al Shabaab gesucht worden. Sein Vater sei getötet worden. Sie hätten ihn umbringen wollen, weshalb der Beschwerdeführer geflohen sei. In römisch 40 hätte der Beschwerdeführer nicht bleiben können, weil er es dort nicht mehr ausgehalten habe; er habe Schwierigkeiten gehabt. Leute aus dem Süden würden dort nicht akzeptiert. Seine beiden Schwestern und seine Mutter befänden sich noch in Somalia, der Beschwerdeführer habe das letzte Mal im Dezember 2017 Kontakt gehabt, er könne sie telefonisch nicht erreichen. Seine Mutter habe ihm am Telefon gesagt, dass die Al Shabaab ständig auf der Suche nach dem Beschwerdeführer sei und dass ständig Frauen, die die Al Shabaab geschickt hätte, nach ihm fragen würde. Der Beschwerdeführer sei gesund, er denke aber ständig an seine Familie. In Österreich habe er das Deutschdiplom A2 erworben und lerne für die B1-Prüfung. Eine Lehre mache er nicht, er wolle aber Installateur lernen. In Österreich habe er bereits gearbeitet, er pflege den Fußballplatz in XXXX und er habe im Dorf dreimal als Freiwilliger gearbeitet. In einer Lebensgemeinschaft lebe er nicht, er sei alleine, wolle aber heiraten. Früher habe er Theater gespielt, er spiele Fußball am Wochenende mit Freunden, aber nicht in einem Verein. Früher habe er eine österreichische Freundin gehabt, jetzt aber nicht mehr. Er wolle sich in Österreich besser integrieren, weiter arbeiten und sein Deutsch verbessern.Der Beschwerdeführer sei gesund, er denke aber ständig an seine Familie. In Österreich habe er das Deutschdiplom A2 erworben und lerne für die B1-Prüfung. Eine Lehre mache er nicht, er wolle aber Installateur lernen. In Österreich habe er bereits gearbeitet, er pflege den Fußballplatz in römisch 40 und er habe im Dorf dreimal als Freiwilliger gearbeitet. In einer Lebensgemeinschaft lebe er nicht, er sei alleine, wolle aber heiraten. Früher habe er Theater gespielt, er spiele Fußball am Wochenende mit Freunden, aber nicht in einem Verein. Früher habe er eine österreichische Freundin gehabt, jetzt aber nicht mehr. Er wolle sich in Österreich besser integrieren, weiter arbeiten und sein Deutsch verbessern. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit diskriminiert zu werden. Sein Vater sei bereits getötet worden, der Beschwerdeführer habe Angst, auch getötet zu werden. Auch in Somaliland sei der Beschwerdeführer diskriminiert worden. Auf Vorhalt seines Vertreters, dass er vor dem BFA zuerst gesagt habe, einen Monat bei seiner Tante gewesen zu sein, drei, vier Seiten später im Protokoll stehe, dass er nach zwei Tagen von diesen Männern auf dem Weg zur Moschee angesprochen worden sei und dann wiederum zwei Tage später ausgereist wäre, in der Beschwerdeverhandlung aber sage, dass er zuerst 28 Tage bei seiner Tante gewesen sei und danach angesprochen worden sei, und das wiederum ein Monat sei, führte der Beschwerdeführer aus, insgesamt einen Monat lang in XXXX gewesen zu sein; der Vorfall mit den Männern sei am
- Tag seines Aufenthalts gewesen und er habe sich weitere zwei Tage in der Wohnung der Tante versteckt gehalten. Er habe nicht gesagt, dass der Vorfall bereits am zweiten Tag seines Aufenthalts in XXXX gewesen sei: Seine Aussage sei damals nicht richtig wiedergegeben worden.Auf Vorhalt seines Vertreters, dass er vor dem BFA zuerst gesagt habe, einen Monat bei seiner Tante gewesen zu sein, drei, vier Seiten später im Protokoll stehe, dass er nach zwei Tagen von diesen Männern auf dem Weg zur Moschee angesprochen worden sei und dann wiederum zwei Tage später ausgereist wäre, in der Beschwerdeverhandlung aber sage, dass er zuerst 28 Tage bei seiner Tante gewesen sei und danach angesprochen worden sei, und das wiederum ein Monat sei, führte der Beschwerdeführer aus, insgesamt einen Monat lang in römisch 40 gewesen zu sein; der Vorfall mit den Männern sei am
- Tag seines Aufenthalts gewesen und er habe sich weitere zwei Tage in der Wohnung der Tante versteckt gehalten. Er habe nicht gesagt, dass der Vorfall bereits am zweiten Tag seines Aufenthalts in römisch 40 gewesen sei: Seine Aussage sei damals nicht richtig wiedergegeben worden. Dern Verfahrensparteien wurden folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt: * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia, aktualisiert am 17.09.2018, * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somaliland, aktualisiert am 17.09.2018, * Wikipedia XXXX bzw. XXXX ,* Wikipedia römisch 40 bzw. römisch 40 , * Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Minderheiten in Somalia, Seite XXXX bis XXXX ,* Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Minderheiten in Somalia, Seite römisch 40 bis römisch 40 , * ÖIF Länderinfo, Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, Autor. Mag. Andreas Tiwald, Seite XXXX bis XXXX .* ÖIF Länderinfo, Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, Autor. Mag. Andreas Tiwald, Seite römisch 40 bis römisch 40 . Mit Schreiben vom 08.11.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am darauffolgenden Tag, legte der Beschwerdeführer zusätzliche Länderberichte vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Angehöriger des Clans XXXX , Subclan XXXX und Sub-Subclan XXXX , sunnitischer Moslem und hat im Mai 2014 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er kennt sein Geburtsdatum nicht und wurde laut einem gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten spätestens am XXXX geboren, und zwar laut seinen Angaben in XXXX . Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Allfälligen Behelligungen durch die Al Shabaab oder sonstige Akteure kann der junge und arbeitsfähige Beschwerdeführer jedenfalls durch eine Niederlassung in Somaliland entgehen. Der Beschwerdeführer hat sich bereits in der Vergangenheit in Somaliland aufgehalten, wo er allenfalls nicht asylrelevanten Diskriminierungen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Angehöriger des Clans römisch 40 , Subclan römisch 40 und Sub-Subclan römisch 40 , sunnitischer Moslem und hat im Mai 2014 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er kennt sein Geburtsdatum nicht und wurde laut einem gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten spätestens am römisch 40 geboren, und zwar laut seinen Angaben in römisch 40 . Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Allfälligen Behelligungen durch die Al Shabaab oder sonstige Akteure kann der junge und arbeitsfähige Beschwerdeführer jedenfalls durch eine Niederlassung in Somaliland entgehen. Der Beschwerdeführer hat sich bereits in der Vergangenheit in Somaliland aufgehalten, wo er allenfalls nicht asylrelevanten Diskriminierungen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er hatte bereits eine österreichische Freundin, wobei diese Beziehung nicht mehr aufrecht ist. In Österreich hat er bereits Theater gespielt, er spielt Fußball und pflegt den Fußballplatz in XXXX . Er besucht fünfmal in der Woche einen Deutschkurs, er hat bereits das Deutschzertifikat A2 erworben und möchte jenes zum Niveau B1 erwerben.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er hatte bereits eine österreichische Freundin, wobei diese Beziehung nicht mehr aufrecht ist. In Österreich hat er bereits Theater gespielt, er spielt Fußball und pflegt den Fußballplatz in römisch 40 . Er besucht fünfmal in der Woche einen Deutschkurs, er hat bereits das Deutschzertifikat A2 erworben und möchte jenes zum Niveau B1 erwerben. Der Beschwerdeführer ist in die Grundversorgung einbezogen. Er ist in Österreich unbescholten und hat ein Deutschdiplom auf dem Niveau A2 erworben. Zu Somalia und Somaliland ist verfahrensbezogen folgendes festzustellen: Somalia:
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 17.9.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage (betrifft: Abschnitt Grundversorgung und Abschnitt Dürresituation) Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vergleiche UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018). Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden. Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018). In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.9.2018). Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar: Bild kann nicht dargestellt werden Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018). Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vergleiche FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und in der Fassung Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018) Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018). Quellen: -Strichaufzählung ACTED (12.9.2018): Drought conditions continue to persist in Badhan district, https://reliefweb.int/report/somalia/drought-conditions-continue-persist-badhan-district, -Strichaufzählung Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung FAO - FAO SWALIM / FSNAU (6.9.2018): Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December) - Issued: 6 September 2018, -Strichaufzählung https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-rainfall-outlook-deyr-2018-october-december- -Strichaufzählung issued-6-september-2018, Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (31.8.2018): Somalia Price Bulletin, August 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-price-bulletin-august- 2018, Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network (1.9.2018): FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release, https://reliefweb.int/report/somalia/fsnau-fews-net-2018-post-gu-technical-release-01- -Strichaufzählung sep-2018, Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.9.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot (as of 11 September 2018), -Strichaufzählung https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018, -Strichaufzählung Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.9.2018): Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, -Strichaufzählung https://reliefweb.int/report/somalia/humanitarian-bulletin-somalia-1-august-5-september- -Strichaufzählung 2018, Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung UN OCHA - UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.9.2018): Somalia - Food security improving but recovery remains fragile, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-food-securitv-improving-recovery-remains-fragile, Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung WB - Worldbank (6.9.2018): World Bank's Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia, https://reliefweb.int/report/somalia/world-bank-s-flagship-infrastructure-proiectlaunched-somalia, Zugriff 14.9.0218 KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe
- Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018). Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018). Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018): Bild kann nicht dargestellt werden (FEWS 3.2018) Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu- Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu- Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vergleiche FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a). Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP- Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b). Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a). In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings(FEWS 4.2018a; vergleiche FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b). Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert: Bild kann nicht dargestellt werden (FEWS 4.2018b) Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a). Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018: Bild kann nicht dargestellt werden (FAO 2018) Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vergleiche FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia -Strichaufzählung Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlookupdate/april-2018, Zugriff 2.5.2018 -Strichaufzählung FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia -Strichaufzählung Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018 -Strichaufzählung FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia -Strichaufzählung Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/foodsecurity-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018 -Strichaufzählung FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN
(2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018 -Strichaufzählung FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast - Issued: 27 April 2018, https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff -Strichaufzählung 2.5.2018 -Strichaufzählung UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains | 2 May 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact- -Strichaufzählung heavv-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018 2. Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
- a)Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird;
- b)Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias;
- c)das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017). Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017). Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017). Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance. Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017). Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017). 1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). 2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017). 3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). 4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017 3. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017). Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen: Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd (z.B. Problematik der unterschiedlichen Einflusslage bei Tag und Nacht; der Fluktuation entlang relevanter Nachschubwege). Um die Karten übersichtlich zu gestalten, wurde eine Kategorisierung der auf somalischem Boden operierenden (Konflikt-)Parteien vorgenommen (BFA 8.2017):
- a)Alle auf irgendeine Art und Weise mit der somalischen Regierung verbundenen und gleichzeitig gegen al Shabaab gestellten Kräfte wurden als "anti-al-Shabaab Forces" zusammengefasst. Diese Kategorie umfasst neben Bundeskräften (SNA) auch Kräfte der Bundesstaaten (etwa Jubaland, Galmudug, Puntland) sowie AMISOM und bi-lateral eingesetzte Truppen (und damit de facto auch die Liyu Police).
- b)Die ASWJ wurde nicht in diese Kategorie aufgenommen, da sie zwar gegen al Shabaab kämpft, die Verbindung zur Bundesregierung aber momentan unklar ist.
- c)Einige Clans verfügen über relative Eigenständigkeit, die auch mit Milizen abgesichert ist. Dies betrifft in erster Linie die Warsangeli (Sanaag), Teile der Dulbahante (Sool) und die Macawusleey genannte Miliz in Hiiraan. Keine dieser Milizen ist mit Somaliland, einem somalischen Bundesstaat, mit der somalischen Bundesregierung oder al Shabaab verbunden; sie agieren eigenständig, verfügen aber nur über eingeschränkte Ressourcen. Operational Areas
- d)Operationsgebiete, in welchen die markierten Parteien über relevanten Einfluss verfügen (einfarbig): Dort können die Parteien auf maßgebliche Mittel (Bewaffnung, Truppenstärke, Finanzierung, Struktur, Administration u.a.) zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Es sind dies die Republik Somaliland; Puntland; teilweise auch Galmudug; AMISOM in Tandem mit der somalischen Regierung bzw. mit Bundesstaaten; äthiopische Kräfte im Grenzbereich; al Shabaab; Ahlu Sunna Wal Jama'a in Zentralsomalia;
- e)Einige Gebiete (schraffiert) - vorwiegend in Süd-/Zentralsomalia - unterliegen dabei dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien.
- f)Alle in der Karte eingetragenen Städte und Orte wurden einer der o. g. Parteien zugeordnet. Sie gelten als nicht schraffiert, die Kommentare unter 4.1.2 sind zu berücksichtigen. Soweit bekannt wurden den Städten AMISOM-Stützpunkte oder Garnisonen bi-lateral eingesetzter Truppen zugeordnet. In den Städten ohne eine derartige Präsenz gibt es eine SNA-Präsenz, oder aber Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten; oder Somalilands.
- g)Operationsgebiete, in welchen kleinere Parteien über eingeschränkten Einfluss verfügen (strichliert): Dort sind neben den o. g. relevanten Parteien noch weitere Parteien mit eingeschränkter Ressourcenlage aktiv. Ihr Einfluss in diesen Operationsgebieten ist von wechselnder Relevanz und hängt von den jeweiligen verfügbaren Ressourcen und deren Einsatz ab (BFA 8.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 8.2017) Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vgl. ACLED 2017).Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vergleiche ACLED 2017). Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 3.
- Süd-/Zentralsomalia Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vgl. ICG 20.10.2017).Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vergleiche ICG 20.10.2017). AMISOM hat große Erfolge erzielt, was die Einschränkung der territorialen Kontrolle der al Shabaab anbelangt (ICG 20.10.2017). Weite Teile des Landes wurden durch AMISOM und durch die somalische Armee aus den Händen der al Shabaab zurückgeholt (UNHRC 6.9.2017), und AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 9.2016). AMISOM und die somalische Regierung konnten ihre Kontrolle in zurückgewonnenen Gebieten etwas konsolidieren (AI 22.2.2017). Es ist aber kaum zur Einrichtung von Verwaltungen gekommen (BFA 8.2017). Gleichzeitig hat AMISOM ihre Kräfte überdehnt. Die Mission tut sich schwer dabei, nunmehr den Kampf gegen eine Rebellion führen zu müssen, welche sich von lokalen Konflikten nährt. Die al Shabaab ist weiterhin resilient (ICG 20.10.2017). Außerdem beherrschen einige der neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr, als ein paar zentrale Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt jedoch in vielen Fällen auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert, auch wenn es teils zu weiteren Exkursionen kommt. In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (BFA 8.2017). Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017).Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017). Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017).Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Al Shabaab kontrolliert weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften Blockaden aufrecht (HRW 12.1.2017). Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert al Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen (BFA 8.2017). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind (UNSC 5.9.2017). Es hat mehrere Fälle gegeben, wo internationale Truppen Gebiete in Bakool, Galgaduud, Hiiraan und Lower Shabelle ohne große Ankündigung geräumt haben. In der Folge ist al Shabaab unmittelbar in diese Gebiete zurückgekehrt und hat an der lokalen Bevölkerung zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Mord, Folter, Entführung, Vernichtung humanitärer Güter, Zwangsrekrutierung) begangen (SEMG 8.11.2017). Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eben jene Orte, aus denen die ENDF oder AMISOM rasch abgezogen sind, am meisten unter dem Konflikt leiden. Sobald die Regierungskräfte abziehen, füllt nämlich al Shabaab das entstandene Vakuum auf. Vergeltungsmaßnahmen gegen Zivilisten folgen umgehend. Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass AS mutmaßliche Kollaborateure hingerichtet hat. Die Menschen dort leben unter ständiger Bedrohung (BFA 8.2017). Im September 2017 überrannte al Shabaab mehrere Stützpunkte der somalischen Armee, namentlich in Bulo Gaduud, Belet Xawo, Ceel Waaq und Bariire (19.12.2017 VOA). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände der al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure der al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017). Al Shabaab ist dadurch nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 22.2.2017). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vgl. BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vergleiche BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 9.2016). Gezielte Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur mittels Selbstmordattentätern und anderen Sprengstoffanschlägen durch die al Shabaab haben weiterhin gravierende Folgen (HRW 12.1.2017). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, bei gezielten Attentaten, durch Sprengsätze oder Handgranaten und bei komplexen Anschlägen ums Leben oder werden verwundet (AI 22.2.2017). Generell hat al Shabaab vermehrt Gewalt gegen Zivilisten angewandt, nötigt oder bestraft in den Gebieten unter ihrer Kontrolle ganze Gemeinden. Aufgrund der durch die Dürre verstärkten Ressourcenknappheit hat al Shabaab Dörfern niedergebrannt und Älteste enthauptet, um ihre Steuerforderungen durchzusetzen - so z.B. im Raum Xaradheere im November 2016 (SEMG 8.11.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden von al Shabaab 36 Personen entführt, davon wurden 15 später wieder freigelassen (UNSC 9.5.2017). UNSOM hat für den Zeitraum 1.1.2016-14.10.2017 insgesamt 2.078 getötete zivile Opfer in Somalia dokumentiert; hinzu kommen 2.507 Verletzte. Für 60% der Opfer ist die al Shabaab verantwortlich (UNHRC 10.12.2017a). Bild kann nicht dargestellt werden (UNHRC 10.12.2017b) Für das Jahr 2016 berichtet das UN Mine Action Service von 267 durch Sprengstoffanschläge getötete und 727 verletzte Personen. Bei Kämpfen kamen zwischen Jänner und August 2016 492 Zivilisten ums Leben (USDOS 3.3.2017). Andererseits beruft sich die SEMG auf Zahlen von ACLED. Demnach seien im Zeitraum Jänner 2016 bis Mitte August 2017 bei 533 Zwischenfällen mit improvisierten Sprengsätzen insgesamt 1.432 Zivilisten zu Schaden gekommen, 931 davon wurden getötet (SEMG 8.11.2017). Das Rote Kreuz wiederum berichtet, dass im Jahr 2016 ca. 5.300 durch Waffen verletzte Personen in vom IKRK unterstützten Spitälern eine Behandlung erhalten haben; v.a. in Mogadischu, Baidoa und Kismayo (ICRC 23.5.2017). Es ist offenbar schwierig, die genaue Zahl festzustellen (AI 22.2.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden 646 Zivilisten getötet oder verletzt (UNSC 9.5.2017), im zweiten Trimester waren es 582 (ca. die Hälfte der letztgenannten Zahl ist al Shabaab zuzuschreiben, 12 Opfer der AMISOM, 41 den staatlichen Sicherheitskräften; bei durch die Dürre verschärften Ressourcenkonflikten kamen 175 Zivilisten zu Schaden) (UNSC 5.9.2017). Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 11 Millionen Einwohnern (CIA 6.11.2017) liegt die Quote getöteter Zivilisten:Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia im ersten Trimester 2017 bei ca. 1:17.000, im zweiten Trimester bei 1:18.
- Auch wenn die Zahl von Gewalt gegen Zivilisten seit dem Jahr 2013 relativ konstant bleibt, so hat sich die Letalität - etwa aufgrund der Proliferation von destruktiveren Methoden - erhöht. Im Durchschnitt kommen bei jedem Vorfall also mehr Menschen zu Schaden (SEMG 8.11.2017). Absolutes Beispiel dieses Trends ist der Anschlag vom 14.10.2017 in Mogadischu, bei welchem mehr als 500 Menschen getötet wurden - wiewohl sich al Shabaab bislang nicht zu dem Anschlag bekannt hat (DS 2.12.2017). Dahingegen ist bei den staatlichen Sicherheitskräften ein positiver Trend zu erkennen. Sie sind in keine größeren Angriffshandlungen gegen Zivilisten verwickelt (SEMG 8.11.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Die Grafik zeigt, dass der Trend hinsichtlich der Anzahl an gewalttätigen Vorfällen gegen Zivilisten nach unten zeigt, während sich die Anzahl an Todesopfern pro Vorfall erhöht hat (SEMG 8.11.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Die Anzahl an Sprengstoffanschlägen hat zugenommen, ihre Letalität ist hingegen kaum gestiegen (SEMG 8.11.2017). Im zweiten Trimester 2017 kam es in ganz Somalia zu 16 Luftangriffen, die meisten davon in den Regionen Gedo
(8), Lower Shabelle
(4)und Lower Juba
(3). Insgesamt kamen dabei 18 Zivilisten zu Schaden (UNSC 5.9.2017). Eine andere Quelle nennt als Gesamtzahl für die ersten beiden Trimester 2017 32 Luftangriffe durch Kenia, die USA und nicht identifizierte Kräfte (SEMG 8.11.2017). Insgesamt sollen alleine die USA im Jahr 2017 30 Luftschläge in Somalia durchgeführt haben (BBC 22.12.2017). Jedenfalls haben die USA ihre Angriffe verstärkt: Während sie im gesamten Jahr 2016 nur dreizehn Luftschläge führte, waren es alleine im Zeitraum Juni-September 2017 neun. Seit 2016 haben sich die Auswirkungen von Luftschlägen auf Zivilisten aufgrund gezielterer Angriffe verringert. Insgesamt wurden im Zeitraum Jänner 2016 bis Juni 2017 bei 58 Luftschlägen 36 zivile Opfer dokumentiert (SEMG 8.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BBC (22.12.2017): Who are Somalia's al-Shabab? http://www.bbc.com/news/world-africa-15336689, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
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- Benadir / Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017). Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.
- und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.
- und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vergleiche UKUT 3.10.2014, vergleiche EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017). Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017).Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017). Mogadischu ist folglich nicht absolut abgeschottet (BFA 8.2017). Der Amniyat ist schon seit Jahren in der Stadt aktiv und konnte Sicherheitsstrukturen unterwandern (ICG 20.10.2017). Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächeneckende Präsenz sicherzustellen. Al Shabaab hingegen verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Diese Präsenz ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte (DIS 3.2017). Diese ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Gruppe auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke - v.a. Dayniile und Heliwaa - werden in der Nacht von al Shabaab kontrolliert (BFA 8.2017). Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vgl. LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014).Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vergleiche LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Mindestens einmal pro Monat kommt es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag. Tödliche, von al Shabaab inszenierte Zwischenfälle ereignen sich regelmäßig. Pro Monat töten die Islamisten ca. 20 Personen in Mogadischu. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung. Zusätzlich sind neben der al Shabaab auch andere Akteure für Mode und Attentate verantwortlich (BFA 8.2017). Bis in den Oktober 2017 hat Mogadischu eine moderate Verbesserung der Sicherheitslage erlebt. Die Zahl an Attentaten und Anschlägen ging zurück, die Sicherheitskräfte konnten einige Angriffe erfolgreich verhindern (ICG 20.10.2017). Andererseits schien sich al Shabaab später aus taktischen Überlegungen heraus auf Mogadischu zu konzentrieren. Dort sollen Anschläge - speziell auf sogenannte "soft targets" (z.B. Hotels und Märkte) - verstärkt werden (UNHRC 6.9.2017). In welche Richtung sich die Sicherheitslage mittelfristig entwickeln wird, ist schwer einschätzbar (BFA 8.2017). An der im September 2015 dargestellten Situation hat sich gemäß der Informationen der Fact Finding Mission 2017 nichts Wesentliches geändert (BFA 3./4.2017): Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016) In Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 120 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 102 dieser 120 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 217 derartige Vorfälle (davon 186 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in der Region Benadir entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA/SEM Fact Finding Mission Somalia (3./4.2017): Informationen aus den Protokollen der FFM -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42A-C119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 13.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: ECHR, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (20.10.2017): Managing the Disruptive Aftermath of Somalia's Worst Terror Attack , http://www.refworld.org/docid/59e9b7e74.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia - Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu, https://landinfo.no/asset/3570/1/3570_1.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung UNFPA - United Nations Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017 4. Rechtsschutz/Justizwesen In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 9.2016). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes. Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.1.2017). Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 3.3.2017). Trotz jüngster Verbesserungen bleibt die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, schlecht ausgebildet, und ineffizient. Gleichzeitig ist sie Bedrohungen, politischer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt. Es kann daraus geschlossen werden, dass der Staat zwar Willens ist, einen effektiven staatlichen Schutz zu bieten. Allerdings ist er in vielen Fällen wohl nicht in der Lage, dies zu tun (UKHO 7.2017). Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016), der korrumpiert ist (USDOS 3.3.2017). 2017 ist erstmalig ein Ausbildungsplan für Richter, Staatsanwälte und Gerichtsdiener erstellt worden. Ende 2017 sollen insgesamt 350 in der Justiz Bedienstete aus ganz Somalia an einem Ausbildungsprogramm teilnehmen (UNSC 5.9.2017). Die UNO hat Jubaland dabei unterstützt, mobile Gerichte und Rechtsberatungsabteilungen einzurichten. Auch im South-West-State gibt es derartige Bemühungen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017, BFA 8.2017).2017 ist erstmalig ein Ausbildungsplan für Richter, Staatsanwälte und Gerichtsdiener erstellt worden. Ende 2017 sollen insgesamt 350 in der Justiz Bedienstete aus ganz Somalia an einem Ausbildungsprogramm teilnehmen (UNSC 5.9.2017). Die UNO hat Jubaland dabei unterstützt, mobile Gerichte und Rechtsberatungsabteilungen einzurichten. Auch im South-West-State gibt es derartige Bemühungen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017, BFA 8.2017). Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 12.1.2017). Laut Angabe des Generalstaatsanwaltes werden vor Militärgerichten nur Anklagen in Zusammenhang mit Terrorismus verhandelt. Verfahren vor dem Militärgericht sind kurz (sieben Tage) (UNHRC 6.9.2017).Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Laut Angabe des Generalstaatsanwaltes werden vor Militärgerichten nur Anklagen in Zusammenhang mit Terrorismus verhandelt. Verfahren vor dem Militärgericht sind kurz (sieben Tage) (UNHRC 6.9.2017). Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: Das traditionelle Recht xeer, das islamische Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie zivile Gesetze (SEM 31.5.2017; vgl. BS 2016, USDOS 3.3.2017, EASO 2.2016).Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: Das traditionelle Recht xeer, das islamische Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie zivile Gesetze (SEM 31.5.2017; vergleiche BS 2016, USDOS 3.3.2017, EASO 2.2016). Das traditionelle Recht (xeer) ist besonders in ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltungen und die Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird xeer oft zur Konfliktlösung z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern angewandt (SEM 31.5.2017). Zur Anwendung kommt xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017; vgl. EASO 2.2016).Das traditionelle Recht (xeer) ist besonders in ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltungen und die Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird xeer oft zur Konfliktlösung z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern angewandt (SEM 31.5.2017). Zur Anwendung kommt xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017; vergleiche EASO 2.2016). Der Ausdruck "Clan-Schutz" bedeutet in diesem Zusammenhang traditionell die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Sein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017). Durch die schwache Ausprägung bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans auch heute wichtige politische, rechtliche und soziale Rollen (SEM 31.5.2017). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird (ÖB 9.2016). Die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer Bedrohung durch al Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Zwar kann der Clan nicht mehr jedes einzelne Mitglied beschützen - gerade vor al Shabaab. Doch bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden. Freilich bedeutet dies auch, dass z.B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren kann (SEM 31.5.2017). Das traditionelle Rechtssystem, in dem Abschreckung und Kompensationszahlungen eine bedeutende Rolle spielen, kommt oft zu tragen (SEM 31.5.2017). Laut Schätzungen werden 90% aller Rechtsstreitigkeiten in Somalia über traditionelle Konfliktlösungsmechanismen ausgetragen. Diese Mechanismen sind wichtig, da sie nahe an den Menschen arbeiten und jahrhundertealte, den Menschen bekannte Verfahren und Normen nutzen. Der Entscheidungsprozess ist transparent und inklusiv. Allerdings beruhen die traditionellen Mechanismen auf keinen schriftlich festgelegten Regeln (UNHRC 6.9.2017). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze (Sub-)Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 3.3.2017). Insgesamt ist das traditionelle Recht (xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Die traditionell vorgesehenen Kompensationszahlungen decken zahlreiche zivil- und strafrechtliche Bereiche ab. Diese Art der Unfall- und Sozialversicherung kommt z.B. bei fahrlässiger Tötung, bei Autounfällen mit Personen- oder Sachschaden oder sogar bei Diebstahl zu tragen. N