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{'item': 'W186 2139019-1'}

Obsah (24)§ 22a§ 35Art. 133§ 5§ 61§ 12a§ 34Art. 28§ 77§ 83Art. 18§ 76§ 57Art. 130§ 13§ 6§ 58§ 17§§ 56Art. 49Art. 29§ 79§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2019 GeschäftszahlW186 2139019-1 SpruchW186 2139019-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrer Schwester XXXX auch XXXX auch XXXX und ihren drei minderjährigen Kindern in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hatte zuvor am 21.01.2016 in POLEN einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  2. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrer Schwester römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 und ihren drei minderjährigen Kindern in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hatte zuvor am 21.01.2016 in POLEN einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 01.03.2016 unter Hinweis auf den Reiseweg und den Eurodac-Treffer bezüglich der Asylantragstellungen in Polen ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Polen stimmte mit Schreiben vom 03.03.2016 diesem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 01.03.2016 unter Hinweis auf den Reiseweg und den Eurodac-Treffer bezüglich der Asylantragstellungen in Polen ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Polen stimmte mit Schreiben vom 03.03.2016 diesem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu. Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 17.03.2016

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen

18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin

§ 61Abs. 1 FPG idg

F angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 17.03.2016

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen

18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin

Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.08.2016 als unbegründet ab. Das Bundesamt erließ bezüglich einer geplanten Überstellung nach POLEN für den 31.08.2016 am 23.08.2016 Festnahme, Durchsuchungs- und Abschiebauftrag. Die Überstellung der Beschwerdeführerin auf dem Landweg nach POLEN war für den 31.08.2016 geplant. Der hierfür erlassene Festnahmeauftrag konnte nicht vollzogen werden, da die Beschwerdeführerin am 29.08.2016, 30.08.2016 und am 31.08.2016 an ihrer Wohnanschrift nicht angetroffen werden konnte. Das Bundesamt teilte POLEN mit Schreiben vom 31.08.2016 mit, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht war und sich die Überstellungsfrist sohin auf achtzehn Monate verlängerte. Die Beschwerdeführer war von 16.02.2016 - 26.02.2016 im Quartier der Grundversorgungsstelle EAST OST TRAISKIRCHEN und von 26.02.2016 - 30.08.2016 in der GVS BURGENLAND untergebracht. Die Beschwerdeführerin, ihre Kinder sowie ihre Schwester suchten am 02.11.2016 vor dem Bundesamt erneut um Asyl an. Das Bundesamt erteilte einen Festnahmeauftrag und führte darin aus, dass die Beschwerdeführerin mittels Bus-Charters am 31.08.2016 aufgrund einer durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung im DUBLIN-Verfahren nach POLEN überstellt werden habe sollen, und ein Festnahmeauftrag habe aufgrund des Untertauchens der Beschwerdeführerin nicht vollzogen werden können. Die Beschwerdeführerin habe am heutigen Tag einen Folgeantrag

§ 12aAsyl

G 2005 gestellt und es sei beabsichtigt, zur Sicherung des Verfahrens und der DUBLIN-Überstellung die Schubhaft gegen sie zu verhängen.Die Beschwerdeführerin, ihre Kinder sowie ihre Schwester suchten am 02.11.2016 vor dem Bundesamt erneut um Asyl an. Das Bundesamt erteilte einen Festnahmeauftrag und führte darin aus, dass die Beschwerdeführerin mittels Bus-Charters am 31.08.2016 aufgrund einer durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung im DUBLIN-Verfahren nach POLEN überstellt werden habe sollen, und ein Festnahmeauftrag habe aufgrund des Untertauchens der Beschwerdeführerin nicht vollzogen werden können. Die Beschwerdeführerin habe am heutigen Tag einen Folgeantrag

Paragraph 12 a, AsylG 2005 gestellt und es sei beabsichtigt, zur Sicherung des Verfahrens und der DUBLIN-Überstellung die Schubhaft gegen sie zu verhängen. Sie wurden

§ 34Abs.

3 Z 2 BFA-VG festgenommen und in die Familienunterkunft ZINNERGASSE verbracht. Die Beschwerdeführerin wurde noch am 02.11.2016 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.Sie wurden

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen und in die Familienunterkunft ZINNERGASSE verbracht. Die Beschwerdeführerin wurde noch am 02.11.2016 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt: "Es wird Ihnen mitgeteilt, daß gegen Sie seit 09.08.16 durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Sie haben in Österreich einen Asylantrag gestellt. Da Sie zuvor in Polen einen Asylantrag gestellt hatten und deshalb Polen für Ihr Asylverfahren zuständig ist, ist beabsichtigt, Sie im DUBLIN-Verfahren nach Polen zu überstellen. Es ist erforderlich, daß Ihr Asylverfahren in Polen abgeschlossen wird. Aufgrund Ihres für die Behörde unbekannten Aufenthaltes wurde das Überstellungs-Verfahren ausgesetzt. Es wurde ein Konsultationsverfahren mit Polen geführt. Die Überstellungsfrist endet am 03.09.

  1. F. Warum halten sie sich in Österreich auf? A: Wir hatten den Eindruck, dass es für uns in Polen zu gefährlich sei. Ich habe eine Schwester in Österreich, ich wollte zu ihr. F: Inwiefern zu gefährlich? A: Das war eine allgemeines Gefühl. F: Sie sind vor ihrer Abschiebung nach Polen untergetaucht. Wo haben sie gewohnt? A: Wir haben 6 Monate in XXXX gewohnt, in einem Heim für Asylwerber.A: Wir haben 6 Monate in römisch 40 gewohnt, in einem Heim für Asylwerber. F: Wovon leben sie? A: Wir haben pro Woche in der Pension 109 € bekommen, die letzten 2 Monate waren schwer. F: Haben sie ein Reispass? A: Ich verfüge über ein gültiges Reisedokument und die Kinder über entsprechende Ausweise. AV. Die Dokumente werden dem Refrenten ausgehändigt. Ich möchte keinesfalls nach Polen zurück. Ich ersuche um die Möglichkeit statt Polen eher in die Russische Föderation abgeschoben zu werden. Ich ersuche ebenfalls um Unterstützung weil meine Kinder Schuhe und eine Jacke brauchen würden. Es wird mir zur Kenntnis gebracht, daß zur Sicherung meiner Überstellung nach Polen Schubhaft über mich verhängt wird. Ich werde Hilfe im Rahmen der Möglichkeiten erhalten. F: Sind sie damit Einverstanden, dass auf die Dauer ihrer Schubhaft ihre Kinder zusammen mit ihnen in der Familienunterkunft Zinnergasse untergebracht werden? A: Ja, das bin ich. Der Bescheid wird mir im Anschluß an die Niederschrift zugestellt. Es ist nicht anzunehmen, daß ich mich dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren zur Verfügung stellen werde, da ich mich bereits einem Asylverfahren und einer Ausßerlandesbringung entzogen habe und in Österreich untergetaucht bin. Es ist auch nicht anzunehmen, daß ich, auf freiem Fuß belassen, aus eigenem meiner nicht Ausreiseverpflichtung nachkommen und das Österreichische Bundesgebiet verlassen werde. Aus diesem Grund erscheint auch ein gelinderes Mittel mit Meldeverpflichtung als nicht verfahrens-sichernd, zumal ich für die Behörde nicht greifbar bin und keine Erreichbarkeit angegeben habe. Bezüglich der Schubhaft steht mir eine kostenlose Rechtsberatung zu. Die zuständige Organisation wird mir mittels Verfahrensordnung in Kenntnis gesetzt, diese wird sich mit mir in Verbindung setzen. Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Meine Angaben in diesem Verfahren, können auch im Verwaltungsstrafverfahren verwendet werden.Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Meine Angaben in diesem Verfahren, können auch im Verwaltungsstrafverfahren verwendet werden. Im Anschluss an die Einvernahme werde ich zusammen mit meinen Kindern in die Familienunterkunft Zinnergasse rücküberstellt und verbleibe bis zur meiner Abschiebung im Stande der Schubhaft. Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen."
  2. Im Anschluss an die Einvernahme verhängte das Bundesamt mit Bescheid vom 02.11.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 15:30 Uhr,

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

VM § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über die Beschwerdeführerin.2. Im Anschluss an die Einvernahme verhängte das Bundesamt mit Bescheid vom 02.11.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 15:30 Uhr,

Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO i

VM Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über die Beschwerdeführerin. Das Bundesamt traf im angefochtenen Bescheid nachstehende Feststellungen: "Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Die Bestimmungen des FPG sind daher auf Ihre Person anwendbar. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie halten sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Gegen Sie wurde eine durchsetzbare Anordnung zur Ausserlandesbringung erlassen. Der zuständige Staat ist Polen. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal. Ihr weiterer Aufenthaltsort ist der Behörde nicht bekannt. -Strichaufzählung Sie reisten alleine und sind ansonsten für niemanden sorgepflichtig. -Strichaufzählung Sie haben in Österreich soweit Familienbezug, dass eine ihrer Schwestern hier anerkannter Flüchtling ist, eine andere Schwester hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. -Strichaufzählung Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht. -Strichaufzählung Sie besitzen ein gültiges Reisedokument. Ihre Identität steht fest. Sie missachten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie sind in keinster Weise integriert. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie weisen im Bundesgebiet lediglich geringfügige familiäre Verhältnisse auf, berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte gibt es nicht." Rechtlich führte die belangte Behörde im Bescheid aus: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie haben sich Ihrem Asylverfahren entzogen, sie sind in Österreich untergetaucht und haben somit definitiv nicht an Ihrem Verfahren mitgewirkt. Sie haben unangemeldet Unterkunft genommen respektive sind im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts. Sie haben sich durch Untertauchen Ihrem Asyl-Verfahren entzogen und sind auch im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vom 02.11.2016 nicht in der Lage, Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Punkt 3 trifft teileweise, Punkt 6 und 9 trifft in vollem Umfang zu. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Ein gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem § 77 Abs. 1 zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370).Ein gelinderes Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370). Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel

§ 77Abs.

3 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Diese scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus.Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel

Paragraph 77, Absatz 3, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Diese scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus. Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie haben sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen. Weiter sind Sie nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und haben Sie auch nicht Gegenteiliges im Rahmen Ihrer Einvernahme am 02.11.2016 behauptet. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden. Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig. Weiter wird die Überstellungsfrist von max. 6 Wochen entsprechend der Dublin III-VO eingehalten werden, sofern Sie sich der Überstellung nicht widersetzen. Eine Überstellung nach Polen kann mit wenigen Tagen Vorlaufzeit realisiert werden. Aus der Länderinformation des BFA sind keine Informationen ersichtlich, die eine Verbringung Ihrer Person nach Italien als unverhältnismäßig oder gegen andere Rechtsnormen (insbesondere EMRK) verstoßend erscheinen lassen. Es war daher in Ihrem Fall die Schubhaft zu verhängen." Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2016 wurde der Beschwerdeführerin der im Spruch genannte Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Mit Schriftsatz vom 07.11.2016, hg. eingelangt am selben Tag erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsberater Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 02.11.2016, sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 02.11.
  2. Beantragt wurde, das BVwG möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, in eventu die ordentliche Revision zulassen, dem BF die Dolmetschkosten ersetzen, sowie im Falle eines Obsiegens der Behörde dem BF den Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO befreien. Mit Schriftsatz vom 08.11.2016 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor, und erstattete nachstehende Stellungnahme: "Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist spätestens am 15.02.2016 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 15.02.2016 für sich und ihre drei Kinder Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei sie angab, den Namen XXXX zu führen, Staats-angehörige der Russischen Föderation und am XXXX geboren zu sein."Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist spätestens am 15.02.2016 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 15.02.2016 für sich und ihre drei Kinder Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei sie angab, den Namen römisch 40 zu führen, Staats-angehörige der Russischen Föderation und am römisch 40 geboren zu sein. Die Bf. hatte zuvor am 08.02.2011 und am 21.01.2016 in Polen einen Asylantrag gestellt. Ein Wiederaufnahmeverfahren mit Polen wurde am 01.03.2016 eingeleitet, die Zustimmung der polnischen Behörden nach Art. 18/1/c Dublin III langte am 03.03.2016 ein.Ein Wiederaufnahmeverfahren mit Polen wurde am 01.03.2016 eingeleitet, die Zustimmung der polnischen Behörden nach Artikel 18 /, eins /, c, Dublin römisch drei langte am 03.03.2016 ein. Da Polen zur Führung des Asylverfahrens zuständig ist, ist beabsichtigt, die Bf. im DUBLIN-Verfahren nach Polen zu überstellen. Der Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesamtes fütr Fremdenwesen und Asyl ohne in die Sache einzutreten

§ 5Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesamtes fütr Fremdenwesen und Asyl ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

§ 61Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, wurde gegen die Bf. eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass

§ 61

Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig ist.

Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen die Bf. eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass

Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig ist. Die Bf. hat gegen diese Entscheidung am 26.6.2016 Beschwerde erhoben, diese wurde vom BvwG mit Erkentnnis vom 02.08 2016 als unbegründet abgewiesen. Die Bf. sollte mittels Bus-Charter am 31.8.2016 aufgrund einer durchführbaren Anordnung zur Ausserlandesbringung im DUBLIN-Verfahren nach Polen überstellt werden, ein Festnahmeauftrag vom 23.8.2016 konnte aufgrund des Untertauchens der Bf. nicht vollzogen werden. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Bf. wurde das DUBLIN-Verfahren ausgesetzt. Die Überstellungsfrist nach Polen endet nunmehr am 3.9.

  1. Die Bf. hat am 2.11.2016 gemeinsam mit ihrer Schwester XXXX persönlich bei der AfA 1, Fachbereich 1.3 - Asylgruppe, in Wien 8., Hernalser Gürtel 6-12 vorgesprochen und stellte für sich und ihre drei minderjährigen Kinder einen Asyl-Folgeantrag.Die Bf. hat am 2.11.2016 gemeinsam mit ihrer Schwester römisch 40 persönlich bei der AfA 1, Fachbereich 1.3 - Asylgruppe, in Wien 8., Hernalser Gürtel 6-12 vorgesprochen und stellte für sich und ihre drei minderjährigen Kinder einen Asyl-Folgeantrag. Da die Bf. zuvor über längere Zeit untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar war, wurde am 2.11.2016 ein Festnahmeauftrag erlassen. Für die Erlassung des Festnahmeauftrags war maßgebend, dass die Fremde über keine Aufenthaltsberechtigung und keinen Wohnsitz im Österreichischen Bundesgebiet verfügt. Die Bf. war zuletzt in einem Asylheim in XXXX, XXXX bis 30.8.2016 behörd-lich gemeldet, seither besteht keine aufrechte Wohnsitzmeldung und es ist der seitherige Aufenthalt der Bf. nicht bekannt.Für die Erlassung des Festnahmeauftrags war maßgebend, dass die Fremde über keine Aufenthaltsberechtigung und keinen Wohnsitz im Österreichischen Bundesgebiet verfügt. Die Bf. war zuletzt in einem Asylheim in römisch 40 , römisch 40 bis 30.8.2016 behörd-lich gemeldet, seither besteht keine aufrechte Wohnsitzmeldung und es ist der seitherige Aufenthalt der Bf. nicht bekannt. Obengenannte sollte mittels Bus-Charters am 31.8.2016 aufgrund einer durchführbaren Anordnung zur Ausserlandesbringung im DUBLIN-Verfahren nach Polen überstellt werden, ein Festnahmeauftrag konnte aufgrund des Untertauchens der Bf. nicht vollzogen werden. Die Identität der Bf. steht aufgrund eines vorhandenen Reisepasses fest. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 2.11.2106 wurde gegen die Bf. zur Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Überstellung nach Polen Schubhaft angeordnet. Der Bescheid wurde der Bf. durch Ausfolgung am 2.11.2016 um 17:10h ordnungsgemäß zugestellt. Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3 : -Strichaufzählung unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet -Strichaufzählung die Bf. hat sich durch Untertauchen dem DUBLIN-Verfahren entzogen. -Strichaufzählung unbekannter Aufenthalt des Bfs., der Bf. war für die Behörde nicht greifbar, -Strichaufzählung Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel) Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es kann nicht angenommen werden, daß die Bf. ihrer Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen ist. Die Bf. hält sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundes-gebiet auf und ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es kann keine besondere Integrationsverfestigung der Bf. in Österreich festgestellt werden. Die Bf. wurde mit ihren Kindern in die Familienunterkunft Wien 11., Zinnergasse 29A verbracht, wo sie in einem gesperrten Bereich untergebracht wurden. Die Bf. hat im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme ausdrücklich ihre Zustimmung gegeben, daß ihre Kinder bei ihr bleiben und mit ihr diese Unterkunft beziehen werden. Andernfalls wäre die Bf. im PAZ Rossauer Lände eingeliefert und die Kinder dem Jugendamt übergeben worden. Es wurde diese einmalige aussergewöhnliche Vorgehensweise gewählt, um die Kinder nicht von ihrer Mutter zu trennen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Kinder der Bf. entgegen der Behauptung der Bf. selbstverständlich NICHT in Schubhaft angehalten werden!!! Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab die Bf. an: Ich möchte keinesfalls nach Polen zurück. Ich ersuche um die Möglichkeit statt Polen eher in die Russische Föderation abgeschoben zu werden. Ich ersuche ebenfalls um Unterstützung weil meine Kinder Schuhe und eine Jacke brauchen würden. Es wird mir zur Kenntnis gebracht, daß zur Sicherung meiner Überstellung nach Polen Schubhaft über mich verhängt wird. Ich werde Hilfe im Rahmen der Möglichkeiten erhalten. F: Sind Sie damit einverstanden, dass auf die Dauer Ihrer Schubhaft Ihre Kinder zusammen mit Ihnen in der Familienunterkunft Zinnergasse untergebracht werden? A: Ja, das bin ich. Laut Aktenlage (Aussage der Bf. im Zuge der Erstbefragung) gab die Bf. an, daß sich ihr Ehemann im Heimatland aufhält. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Bf. weiters an, daß eine weitere Schwester, welche asylberechtigt ist, in Wien XXXX, XXXX XXXX wohnt. Die Bf. hat nicht angegeben, daß sie bei ihr Unterkunft nimmt bzw. nehmen könnte und hat auch sonst keine mögliche Aufenthaltsadresse bekanntgegeben.Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Bf. weiters an, daß eine weitere Schwester, welche asylberechtigt ist, in Wien römisch 40 , römisch 40 römisch 40 wohnt. Die Bf. hat nicht angegeben, daß sie bei ihr Unterkunft nimmt bzw. nehmen könnte und hat auch sonst keine mögliche Aufenthaltsadresse bekanntgegeben. Aus dem Umstand, daß die Bf. die Behörde um Unterstützung für ihre Kinder (Kleidung, Schuhe) gebeten hat, wird geschlossen, daß sie von seiten ihrer Schwester keine Unterstützung zu erwarten hat und sie hat auch nicht angegeben, Kontakt zu ihrer Schwester zu haben. Hätte die Bf. der Behörde eine Adresse angeben können, an welcher sie mit ihren Kindern Unterkunft nehmen kann, wäre von der Verhängung der Schubhaft und auch von dem Gebrauch eines Gelinderes Mittels Abstand genommen worden. Es besteht jedoch der begründete Verdacht, daß die Bf., auf freiem Fuß belassen, angesichts der beabsichtigten Ablehnung ihres Folgeantrages sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren abermals zu entziehen suchen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheint aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd. Es gilt auch im Fall der Bf., die Effektuierung einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeen-dende Maßnahme durchzusetzen. Ein Versuch, dies zu bewerkstelligen, scheiterte bereits zwei Monate zuvor. Die Bf. hatte einen Asyl-Folgeantrag gestellt, ohne neue Fluchtgründe vorbringen zu können, im Bestreben, auf diese Weise der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes entgegenzuwirken. Als Begründung für ihren Folgeantrag hat die Bf. lediglich angegeben, daß sie nicht nach Polen überstellt werden möchte und beruft sich auf ihre in Wien wohnende asylberechtigte Schwester, zu der sie jedoch keinen Kontakt pflegt. Aus der Wohn- und Familiensituation der Bf., aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich der Bf. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Die Behörde sieht keinen Anlaß, davon ausgehen zu können, daß die Bf. nicht neuerlich untertauchen wird. Da bereits die Zustimmung Polens für eine Rückübernahme der Bf. vorliegt, kann eine Überstellung nach Polen in absehbar kurzer Zeit erwartet werden, zurückweisende Entscheidungen über die Folgeanträge mit Aufhebung des Abschiebeschutzes ergingen am 8.11.
  2. Somit ist die Verhängung der Schubhaft hinsichtlich einer kurz zu haltenden Anhaltedauer als verhältnismäßig zu betrachten. Am 8.11.2016 langte hieramts per FAX durch den Flüchtlingsdienst der Diakonie gegen-ständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als die Bf. für die Behörde nicht greifbar war, sich an unbekannter Adresse aufgehalten hat und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen. Aus dem bisherigen Verhalten der Bf. sieht die Behörde keine ausreichende verfahrenssichernde Eigenschaft eines Gelinderen Mittels mit einer Meldeverpflichtung.Am 8.11.2016 langte hieramts per FAX durch den Flüchtlingsdienst der Diakonie gegen-ständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als die Bf. für die Behörde nicht greifbar war, sich an unbekannter Adresse aufgehalten hat und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. Paragraph 76, Absatz 3, vorliegen. Aus dem bisherigen Verhalten der Bf. sieht die Behörde keine ausreichende verfahrenssichernde Eigenschaft eines Gelinderen Mittels mit einer Meldeverpflichtung. Den privaten Interessen der Bf. und ihrem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht. Die Bf. hat am 4.11.2016 gegenüber der Rechtsberatung den Wunsch geäußert, daß sie mit ihren Kindern in ihr Heimatland zurückkehren möchten und wurden vom Verein "Menschen-Leben" in das Rückkehrprogramm aufgenommen. Am 8.11.2016 wurde in der BFA-Direktion der Antrag auf Übernahme der Heimreisekosten eingebracht mit dem Ersuchen um rasche Bewilligung hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft. Somit steht eine Ausreise der Bf. aus dem Österreichischen Bundesgebiet mit ihren Kindern in absehbarer Zeit unmittelbar bevor. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge
  3. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2.

§ 83Abs.

4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2.

Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

  1. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten." Das Bundesamt erließ 09.11.2016 einen Abschiebeauftrag betreffend der Beschwerdeführerin, ihren Kindern sowie ihrer Schwester XXXX auf dem Luftweg am 14.11.2016 nach POLEN.Das Bundesamt erließ 09.11.2016 einen Abschiebeauftrag betreffend der Beschwerdeführerin, ihren Kindern sowie ihrer Schwester römisch 40 auf dem Luftweg am 14.11.2016 nach POLEN. Das Bundesamt teilte die geplante Überstellung den polnischen Behörden mit Schrieben vom 09.11.2016 mit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen: Die volljährige Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sie verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Gegen sie bestand eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach POLEN. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren minderjährigen Kindern und ihrer Schwester XXXX auchXXXX auch XXXX am 15.02.2016 über Polen, wo sie am 21.01.2016 jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellten, ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Asylanträge im Bundesgebiet.Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren minderjährigen Kindern und ihrer Schwester römisch 40 auchXXXX auch römisch 40 am 15.02.2016 über Polen, wo sie am 21.01.2016 jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellten, ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Asylanträge im Bundesgebiet. Der Asylantrag wurde, wie jener ihrer Schwester und ihrer Kinder, nach der ausdrücklichen Zustimmung POLENS zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 03.03.2016 mit Bescheid vom 17.03.2016

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da Polen

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei; unter einem ordnete das Bundesamt die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin

§ 61Abs.

1 FPG an und stellte

§ 61Abs.

2 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde - gleichlautend mit den Beschwerden ihrer Kinder und ihrer Schwester - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2016, zugestellt zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 09.08.2016, abgewiesen.Der Asylantrag wurde, wie jener ihrer Schwester und ihrer Kinder, nach der ausdrücklichen Zustimmung POLENS zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 03.03.2016 mit Bescheid vom 17.03.2016

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da Polen

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei; unter einem ordnete das Bundesamt die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin

Paragraph 61, Absatz eins, FPG an und stellte

Paragraph 61, Absatz 2, FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde - gleichlautend mit den Beschwerden ihrer Kinder und ihrer Schwester - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2016, zugestellt zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 09.08.2016, abgewiesen. Die Beschwerdeführerin kam der Anordnung nicht nach und blieb bis zur Festnahme im Bundesgebiet aufhältig. Die Festnahmeversuche am 29.08.2016, 30.08.2016 und 31.08.2016 im Hinblick auf die für 31.08.2016 geplante Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen an ihrer Unterkunft scheiterten sowohl betreffend die Beschwerdeführerin, als auch betreffend ihrer Kinder und ihrer Schwester, da sie die Unterkunft für immer aufgegeben hatten. Die melderechtliche Abmeldung der Beschwerdeführerin wurde veranlasst. Österreich teilte Polen mit Schreiben vom 31.08.2016 mit, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht war und sich die Überstellungsfrist sohin auf achtzehn Monate verlängerte. Am 2.11.2016 suchten die Beschwerdeführerin, ihre drei minderjährigen Kinder, sowie ihre Schwester das Bundesamt auf und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Dem zweiten Asylantrag der Beschwerdeführerin kam ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu. Die Beschwerdeführerin äußerte am 04.11.2016 gegenüber der Rechtsberatung den Wunsch, in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen und wurde vom Verein "MENSCHENLEBEN" in das Rückkehrprogramm aufgenommen. Die Beschwerdeführerin war von 16.02.2016 - 26.02.2016 im Quartier der Grundversorgungsstelle EAST OST TRAISKIRCHEN und von 26.02.2016 - 30.08.2016 in der GVS BURGENLAND untergebracht. Die Beschwerdeführerin war nach der Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes bis zu ihrer Festnahme am 02.11.2016 unbekannten Aufenthaltes. Dass die Beschwerdeführerin ausreisewillig ist, kann nicht festgestellt werden. Sie befand sich mit ihren Kindern und ihrer Schwester in der Familienunterkunft ZINNERGASSE in Schubhaft. Ihre Schwester XXXX lebt mit deren Familie in WIEN. Die Beschwerdeführerin wird von ihrer SchwesterXXXX finanziell und materiell unterstützt.Ihre Schwester römisch 40 lebt mit deren Familie in WIEN. Die Beschwerdeführerin wird von ihrer SchwesterXXXX finanziell und materiell unterstützt. Die Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN wurde für den 14.11.2016 terminisiert und als unbegleitete Flugabschiebung organisiert. Die Tickets wurden bereits am 09.11.2016 gebucht und die polnischen Behörden am selben Tag von der Überstellung informiert. Ein Laissez-passer wurde bereits im Juli 2016 ausgestellt. Die Beschwerdeführerin ist gesund und haftfähig. Die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft dauerte sohin 12 Tage. Sie endete infolge der Überstellung nach POLEN am 14.11.2016 um 09:00 Uhr.

  1. Beweiswürdigung: Die Staatsbürgerschaft, Identität und Volljährigkeit der Beschwerdeführerin stehen auf Grund des Reisepasses der Beschwerdeführerin fest. Dass sie österreichische Staatsbürgerin sei, hat auch die Beschwerdeführerin nie behauptet. Die Angaben zu den Asylverfahren der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Dass die Beschwerdeführerin seit der Erlassung der Anordnung der Außerlandesbringung das Bundesgebiet nicht verließ ergibt sich aus Ihren Angaben vor der belangten Behörde, denen auch die Beschwerde nicht widerspricht. Die Angaben zum Abschiebeversuch im August 2016 ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, insbesondere aus dem Polizeibericht der LPD BURGENLAND vom 30.08.
  2. Die Angaben zum unbekannten Aufenthalt der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Umstand, dass sie in der Erstbefragung zur Asylfolgeantragsstellung am 02.11.2016 als Adresse ihr am 30.08.2016 verlassenes Grundversorgungsquartier angab. Auch in der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag führte sie aus, 6 Monaten in XXXX, im Grundversorgungsquartier gewohnt zu haben. In der Beschwerde wurde zudem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich nach Verlassen des Grundversorgungsquartiers bei einer Bekannten in GRAZ befunden. Mangels Bekanntgabe ihres nunmehrigen Aufenthaltsortes der Behörden und auch aufgrund des Nichtanmeldens des neuen Wohnsitzes war die Beschwerdeführerin sohin für die Behörde nicht greifbar gewesen.Die Angaben zum unbekannten Aufenthalt der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Umstand, dass sie in der Erstbefragung zur Asylfolgeantragsstellung am 02.11.2016 als Adresse ihr am 30.08.2016 verlassenes Grundversorgungsquartier angab. Auch in der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag führte sie aus, 6 Monaten in römisch 40 , im Grundversorgungsquartier gewohnt zu haben. In der Beschwerde wurde zudem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich nach Verlassen des Grundversorgungsquartiers bei einer Bekannten in GRAZ befunden. Mangels Bekanntgabe ihres nunmehrigen Aufenthaltsortes der Behörden und auch aufgrund des Nichtanmeldens des neuen Wohnsitzes war die Beschwerdeführerin sohin für die Behörde nicht greifbar gewesen. Die Angaben zur Haftfähigkeit beruhen auf den vorliegenden medizinischen Unterlagen. Zudem wurde dies seitens der Beschwerdeführerin auch nie behauptet. Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei. Die Angaben zur Überstellung beruhen auf dem im Verfahren W112 2139025-1 vorgelegten Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin, ihren Kindern sowie ihrer Schwester.
  3. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gegen die Anordnung der Schubhaft ist

§ 22aAbs.

5 BFA-VG eine Vorstellung nicht zulässig.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG eine Vorstellung nicht zulässig. 2.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft

§ 76Abs. 1 FPG id

F BGBl. I Nr. 70/2015 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt

Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft

Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese

Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt

Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft

Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese

Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung.Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).Die Dublin III-VO trat mit am
  2. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223). Die Beschwerdeführerin ist nicht österreichische Staatsbürgerin und nicht Unionsbürgerin; sie ist Drittstaatsangehörige und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Da die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2013 stellte, ist die Dublin III-VO auf die Beschwerdeführerin anwendbar. Die Beschwerdeführerin wird zur Überstellung nach Polen in Schubhaft angehalten. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wird, handelt es sich somit um eine Überstellung im Dublin-Verfahren

Art. 29Dublin III-VO.

Das Bundesamt stützte den Schubhaftbescheid daher zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.Die Beschwerdeführerin ist nicht österreichische Staatsbürgerin und nicht Unionsbürgerin; sie ist Drittstaatsangehörige und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Da die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2013 stellte, ist die Dublin III-VO auf die Beschwerdeführerin anwendbar. Die Beschwerdeführerin wird zur Überstellung nach Polen in Schubhaft angehalten. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wird, handelt es sich somit um eine Überstellung im Dublin-Verfahren

Artikel 29, Dublin III-VO.

Das Bundesamt stützte den Schubhaftbescheid daher zutreffend auf Artikel 28, Dublin III-VO.

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Der Antrag auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 01.03.2016 und die Zustimmung Polens am 03.03.2016 datieren bereits vor der Verhängung der Schubhaft. Da die Beschwerdeführerin seit der Zustimmung Polens das Bundesgebiet nicht verlassen hat und die geplante Überstellung nach Polen am 31.08.2016 nicht durchgeführt wurde, ist die Zustimmung Polens noch aufrecht und kein neuerliches Konsultationsverfahren erforderlich. Daher sind die Fristen des Art. 28 Abs. 3 UA 1 und UA 2 Dublin III-VO nicht anwendbar.Der Antrag auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 01.03.2016 und die Zustimmung Polens am 03.03.2016 datieren bereits vor der Verhängung der Schubhaft. Da die Beschwerdeführerin seit der Zustimmung Polens das Bundesgebiet nicht verlassen hat und die geplante Überstellung nach Polen am 31.08.2016 nicht durchgeführt wurde, ist die Zustimmung Polens noch aufrecht und kein neuerliches Konsultationsverfahren erforderlich. Daher sind die Fristen des Artikel 28, Absatz 3, UA 1 und UA 2 Dublin III-VO nicht anwendbar. Ebensowenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf Fälle anwendbar, in denen die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft waren. Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren

Art. 28Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs.

3 FPG.Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Schubhaftverfahren

Artikel 28, Dublin III-VO anzuwendenden Paragraph 76, Absatz 3, FPG.

Die belangte Behörde stützte die Schubhaftverhängung zunächst darauf, dass gegen den Fremden eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG):Die belangte Behörde stützte die Schubhaftverhängung zunächst darauf, dass gegen den Fremden eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG): Die belangte Behörde führt aus, dass gegen die Beschwerdeführerin eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden sei. Auch die Beschwerde trat dem nicht entgegen. Dem tritt die Beschwerde auch nicht entgegen. Auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt zH ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 09.08.2016, besteht gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung nach Polen. Da dem Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 02.11.2016 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, trifft es zu, dass auf Grund des Erkenntnisses vom 02.08.2016 gegen diese eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Anordnung der Außerlandesbringung nach Polen besteht. Weiters führt die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe sich dem Asylverfahren entzogen, sei in Österreich untergetaucht und habe somit definitiv nicht an ihrem Verfahren mitgewirkt. Sie habe unangemeldet Unterkunft genommen bzw. sei im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts. Aufgrund des Hervorhebens der Ziffern 1, 3, 6, und 9 des § 76 Abs. 3 FPG und des Umstandes, dass sich sowohl aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ("... aufgrund Ihres für die Behörde unbekannten Aufenthaltes wurde das Überstellungs-Verfahren ausgesetzt..."), als auch aus der Stellungnahme ergibt, dass die belangte Behörde das Überstellungsverfahren nach Polen als "DUBLIN-Verfahren" bezeichnet, war ersichtlich, dass die belangte Behörde sich in der Wortwahl vergriffen hatte, und beim Entziehen aus dem Asylverfahren das entziehen aus dem Überstellungsverfahren meint.Aufgrund des Hervorhebens der Ziffern 1, 3, 6, und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und des Umstandes, dass sich sowohl aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ("... aufgrund Ihres für die Behörde unbekannten Aufenthaltes wurde das Überstellungs-Verfahren ausgesetzt..."), als auch aus der Stellungnahme ergibt, dass die belangte Behörde das Überstellungsverfahren nach Polen als "DUBLIN-Verfahren" bezeichnet, war ersichtlich, dass die belangte Behörde sich in der Wortwahl vergriffen hatte, und beim Entziehen aus dem Asylverfahren das entziehen aus dem Überstellungsverfahren meint. Die Beschwerde bringt vor, die Beschwerdeführerin sei von sich aus an die Behörden herangetreten, weshalb nicht anzunehmen sei, sie werde sich dem Verfahren entziehen. Allerdings trifft die Beschwerde damit nicht zu: Dieses Verhalten lässt grundsätzlich auf die Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers schließen und spricht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr (vgl. VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230), allerdings steht im Fall der Beschwerdeführerin, die nach der abweisenden Entscheidung im zweiten Asylverfahren untertauchte, fest, dass sie nunmehr nur betreffend Verfahren zur Verlängerung ihres Aufenthalts kooperationswillig ist, nicht jedoch im Hinblick auf ihre Außerlandesbringung.Dieses Verhalten lässt grundsätzlich auf die Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers schließen und spricht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr vergleiche VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230), allerdings steht im Fall der Beschwerdeführerin, die nach der abweisenden Entscheidung im zweiten Asylverfahren untertauchte, fest, dass sie nunmehr nur betreffend Verfahren zur Verlängerung ihres Aufenthalts kooperationswillig ist, nicht jedoch im Hinblick auf ihre Außerlandesbringung. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auch darauf, dass aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c).Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auch darauf, dass aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,). Die Beschwerdeführerin stellte abgesehen von ihren zwei Asylanträgen in Österreich am 21.01.2016 auch einen Asylantrag in POLEN, weshalb die belangte Behörde daher zutreffend vom Vorliegen von Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 6 lit. a FPG aus ging.Die Beschwerdeführerin stellte abgesehen von ihren zwei Asylanträgen in Österreich am 21.01.2016 auch einen Asylantrag in POLEN, weshalb die belangte Behörde daher zutreffend vom Vorliegen von Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG aus ging. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid schließlich darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9) der Annahme der Fluchtgefahr nicht entgegensteht.Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid schließlich darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,) der Annahme der Fluchtgefahr nicht entgegensteht. Das Bundesamt stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in Österreich im Hinblick auf ihre als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet lebende Schwester, sowie einer anderen unrechtmäßig aufhältigen Schwester, über Familienbezug verfüge. Wenn die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe es im angefochtenen Bescheid verabsäumt, die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen so ist ihr entgegenzuhalten, dass bezüglich der Beschwerdeführerin erhebliche Fluchtgefahr vorlag, und gegen die minderjährigen Kinder keine Schubhaft verhängt wurde. So gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 02.11.2016 an, damit einverstanden zu sein, dass ihre Kinder zusammen mit ihr in der Familienunterkunft Zinnergasse untergebracht werden. Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme ausführt, wäre die Alternative gewesen, dass die Beschwerdeführerin in das PAZ ROSSAUER LÄNDER eingeliefert worden und ihre Kinder dem Jugendamt übergeben worden. Diese Alternative hätte das Kindeswohl jedoch eher beeinträchtigt, als die nunmehr gewählte Vorgehensweise.

§ 79Abs.

5 FPG ist Fremden, sofern eine familien- und kindgerechte Unterbringung gewährleistet ist, die zeitnah zu einer Abschiebung in Schubhaft angehalten sind, zu gestatten, dass sie von ihnen zur Obsorge anvertrauten Minderjährigen begleitet werden. Im Falle des Begleitens gelten die Schutznormen aus der Hausordnung sinngemäß für die Minderjährigen.

Paragraph 79, Absatz 5, FPG ist Fremden, sofern eine familien- und kindgerechte Unterbringung gewährleistet ist, die zeitnah zu einer Abschiebung in Schubhaft angehalten sind, zu gestatten, dass sie von ihnen zur Obsorge anvertrauten Minderjährigen begleitet werden. Im Falle des Begleitens gelten die Schutznormen aus der Hausordnung sinngemäß für die Minderjährigen. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass eine zeitnahe Abschiebung nicht feststehe, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde aufgrund des bereits ausgestellten Laissez-Passers, der Zustimmung POLENS zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und aufgrund des Umstandes, dass den polnischen Behörden, das Untertauchen der Beschwerdeführerin und die Verlängerung der Überstellungsfrist zeitgerecht mitgeteilt wurde, zu Recht von einer zeitnahen Überstellung ausgehen konnte. Die Abschiebung wurde zügig für den 14.11.2016 organisiert. Der Beschwerde ist Recht zu geben, wenn sie ausführt, dass sich die Schubhaftnahme nur dann als gerechtfertigt erweisen kann, wenn weiterer Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 30.08.2007, 2007/21/0043; 19.06.2008, 2007/21/0070). Eine Schubhaftnahme kann sich vielmehr nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (VwSlg. 17259 A/2007; VwGH 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 2006/21/0261). Die Verhängung der Schubhaft darf auch in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391; 29.04.2008, 2006/21/0127; 28.05.2008, 2007/21/0233). Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. das Erkenntnis vom

  1. März 2010, Zl. 2008/21/0617).Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche das Erkenntnis vom
  2. März 2010, Zl. 2008/21/0617). Da im gegenständlich zu überprüfenden Fall das Vorliegen der Ziffern 1, 3, 6a und 9 FPG Fluchtgefahr begründen, liegt jedenfalls der von der Rechtsprechung geforderte Fall vor, dass ein Untertauchen der Beschwerdeführerin in einem erhöhten Grad zu befürchten ist. Die Verhängung von Schubhaft war auch verhältnismäßig: Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Artikel 8, RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Artikel 28, Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Absatz 4, die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht demgemäß vergleiche Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor. Das Bundesamt führt aus, dass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung auf Grund der finanziellen Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin nicht in Betracht komme. Wegen des beträchtlichen Risikos des Untertauchens könne auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden. Dies trifft zu: Der Feststellung, dass auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers die Verhängung des gelinderen Mittels der finanziellen Sicherheitsleistung ausscheidet, wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Da die Beschwerdeführerin nach der Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme unabgemeldet ihr Quartier der Grundversorgung verließ und bis zur Festnahme unbekannten Aufenthalts war, ist der belangten Behörde auch nicht entgegen zu treten, wenn sie davon ausging, dass mit der Verhängung anderer gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht dem nicht entgegen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Dass mit der Durchführung der Überstellung tatsächlich nicht zu rechnen sei, wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet, genausowenig, dass mit der Abschiebung nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen wäre. Die Schubhaft endete am 14.11.2016, 09:48 Uhr, durch Abschiebung. Die Beschwerdeführerin befand sich von 02.11.2016 bis 14.11.2016, sohin weniger als zwei Wochen in Schubhaft. Auch in der Beschwerde wird nicht vorgebracht, dass die Dauer der Anhaltung unverhältnismäßig gewesen wäre. Währen der Anhaltung in Schubhaft wurde festgestellt, dass ihrem Folgeantrag kein faktischer Abschiebeschutz zukam, Polen von der Überstellung informiert und der Flug gebucht. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der verhältnismäßigen Kürze der Schubhaft und der Tatsache, dass auf Grund ihres Vorverhaltens, nämlich des Aufenthalts im Verborgenen, nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden konnte, war die Verhängung von und Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zugestimmt hatte, dass ihre Kinder bei ihr in der Zinnergasse verbleiben, berücksichtigte das Bundesamt auch das Kindeswohl und konnten die Kinder bei der Beschwerdeführerin untergebracht werden. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen. Da die Schubhaft am 14.11.2016 endete, sohin vor der Erlassung der Entscheidung und vor Ende der Entscheidungsfrist des § 22a Abs. 2 FPG, war kein Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 FPG zu treffen.Da die Schubhaft am 14.11.2016 endete, sohin vor der Erlassung der Entscheidung und vor Ende der Entscheidungsfrist des Paragraph 22 a, Absatz 2, FPG, war kein Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, FPG zu treffen. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war auszuführen, dass die Schubhaft am 14.11.2016 durch Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen endete. Für eine neuerliche Inschubhaftnahme nach Enthaftung des Fremden bedarf es eines neuen Bescheides der zuständigen Behörde (vgl. e contrario VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.03.2013, 2011/21/0246; idS auch VwGH 16.05.2012, 2010/21/0162; 15.12.2011, 2010/21/0292). Der angefochtene Bescheid ist somit keinem Vollzug mehr zugänglich.Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war auszuführen, dass die Schubhaft am 14.11.2016 durch Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen endete. Für eine neuerliche Inschubhaftnahme nach Enthaftung des Fremden bedarf es eines neuen Bescheides der zuständigen Behörde vergleiche e contrario VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.03.2013, 2011/21/0246; idS auch VwGH 16.05.2012, 2010/21/0162; 15.12.2011, 2010/21/0292). Der angefochtene Bescheid ist somit keinem Vollzug mehr zugänglich. Ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, konnte daher unterbleiben. Zu A.II. und A.III.) Anträge auf Kostenersatz 1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. 3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren im gegenständlichen Verfahren. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80. Mangels Teilnahme an der hg. Verhandlung war ihr kein Verhandlungsaufwand zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben: Die Beschwerde beantragt die mündliche Verhandlung zur Einvernahme einer Mitarbeiterin der Rückkehrberatung zum Beweis dafür, dass ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat; dies steht jedoch bereits auf Grund des Akteninhaltes fest und wurde den Feststellungen zugrundegelegt. Da den Feststellungen zugrunde gelegt wurde, dass die Beschwerdeführerin durch ihre im Bundesgebiet asylberechtigte Schwester unterstützt wurde, bedurfte es deren zeugenschaftlicher Einvernahme nicht. Auch im Übrigen, insb. dem unabgemeldeten Verlassen des Quartiers der Grundversorgung zur unabgemeldeten Unterkunftnahme in Graz wird der Sachverhalt von der Beschwerde bestätigt, weshalb auch kein VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0009, vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W186.2139019.1.00

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