Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen
18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin
F angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 17.03.2016
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen
18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin
Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.08.2016 als unbegründet ab. Das Bundesamt erließ bezüglich einer geplanten Überstellung nach POLEN für den 31.08.2016 am 23.08.2016 Festnahme, Durchsuchungs- und Abschiebauftrag. Die Überstellung der Beschwerdeführerin auf dem Landweg nach POLEN war für den 31.08.2016 geplant. Der hierfür erlassene Festnahmeauftrag konnte nicht vollzogen werden, da die Beschwerdeführerin am 29.08.2016, 30.08.2016 und am 31.08.2016 an ihrer Wohnanschrift nicht angetroffen werden konnte. Das Bundesamt teilte POLEN mit Schreiben vom 31.08.2016 mit, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht war und sich die Überstellungsfrist sohin auf achtzehn Monate verlängerte. Die Beschwerdeführer war von 16.02.2016 - 26.02.2016 im Quartier der Grundversorgungsstelle EAST OST TRAISKIRCHEN und von 26.02.2016 - 30.08.2016 in der GVS BURGENLAND untergebracht. Die Beschwerdeführerin, ihre Kinder sowie ihre Schwester suchten am 02.11.2016 vor dem Bundesamt erneut um Asyl an. Das Bundesamt erteilte einen Festnahmeauftrag und führte darin aus, dass die Beschwerdeführerin mittels Bus-Charters am 31.08.2016 aufgrund einer durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung im DUBLIN-Verfahren nach POLEN überstellt werden habe sollen, und ein Festnahmeauftrag habe aufgrund des Untertauchens der Beschwerdeführerin nicht vollzogen werden können. Die Beschwerdeführerin habe am heutigen Tag einen Folgeantrag
G 2005 gestellt und es sei beabsichtigt, zur Sicherung des Verfahrens und der DUBLIN-Überstellung die Schubhaft gegen sie zu verhängen.Die Beschwerdeführerin, ihre Kinder sowie ihre Schwester suchten am 02.11.2016 vor dem Bundesamt erneut um Asyl an. Das Bundesamt erteilte einen Festnahmeauftrag und führte darin aus, dass die Beschwerdeführerin mittels Bus-Charters am 31.08.2016 aufgrund einer durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung im DUBLIN-Verfahren nach POLEN überstellt werden habe sollen, und ein Festnahmeauftrag habe aufgrund des Untertauchens der Beschwerdeführerin nicht vollzogen werden können. Die Beschwerdeführerin habe am heutigen Tag einen Folgeantrag
Paragraph 12 a, AsylG 2005 gestellt und es sei beabsichtigt, zur Sicherung des Verfahrens und der DUBLIN-Überstellung die Schubhaft gegen sie zu verhängen. Sie wurden
3 Z 2 BFA-VG festgenommen und in die Familienunterkunft ZINNERGASSE verbracht. Die Beschwerdeführerin wurde noch am 02.11.2016 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.Sie wurden
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen und in die Familienunterkunft ZINNERGASSE verbracht. Die Beschwerdeführerin wurde noch am 02.11.2016 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt: "Es wird Ihnen mitgeteilt, daß gegen Sie seit 09.08.16 durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Sie haben in Österreich einen Asylantrag gestellt. Da Sie zuvor in Polen einen Asylantrag gestellt hatten und deshalb Polen für Ihr Asylverfahren zuständig ist, ist beabsichtigt, Sie im DUBLIN-Verfahren nach Polen zu überstellen. Es ist erforderlich, daß Ihr Asylverfahren in Polen abgeschlossen wird. Aufgrund Ihres für die Behörde unbekannten Aufenthaltes wurde das Überstellungs-Verfahren ausgesetzt. Es wurde ein Konsultationsverfahren mit Polen geführt. Die Überstellungsfrist endet am 03.09.
VM § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über die Beschwerdeführerin.2. Im Anschluss an die Einvernahme verhängte das Bundesamt mit Bescheid vom 02.11.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 15:30 Uhr,
VM Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über die Beschwerdeführerin. Das Bundesamt traf im angefochtenen Bescheid nachstehende Feststellungen: "Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Die Bestimmungen des FPG sind daher auf Ihre Person anwendbar. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie halten sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Gegen Sie wurde eine durchsetzbare Anordnung zur Ausserlandesbringung erlassen. Der zuständige Staat ist Polen. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal. Ihr weiterer Aufenthaltsort ist der Behörde nicht bekannt. -Strichaufzählung Sie reisten alleine und sind ansonsten für niemanden sorgepflichtig. -Strichaufzählung Sie haben in Österreich soweit Familienbezug, dass eine ihrer Schwestern hier anerkannter Flüchtling ist, eine andere Schwester hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. -Strichaufzählung Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht. -Strichaufzählung Sie besitzen ein gültiges Reisedokument. Ihre Identität steht fest. Sie missachten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie sind in keinster Weise integriert. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie weisen im Bundesgebiet lediglich geringfügige familiäre Verhältnisse auf, berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte gibt es nicht." Rechtlich führte die belangte Behörde im Bescheid aus: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie haben sich Ihrem Asylverfahren entzogen, sie sind in Österreich untergetaucht und haben somit definitiv nicht an Ihrem Verfahren mitgewirkt. Sie haben unangemeldet Unterkunft genommen respektive sind im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts. Sie haben sich durch Untertauchen Ihrem Asyl-Verfahren entzogen und sind auch im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vom 02.11.2016 nicht in der Lage, Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Punkt 3 trifft teileweise, Punkt 6 und 9 trifft in vollem Umfang zu. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Ein gelinderes Mittel
1 FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem § 77 Abs. 1 zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370).Ein gelinderes Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370). Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel
3 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Diese scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus.Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel
Paragraph 77, Absatz 3, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Diese scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus. Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie haben sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen. Weiter sind Sie nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und haben Sie auch nicht Gegenteiliges im Rahmen Ihrer Einvernahme am 02.11.2016 behauptet. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden. Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig. Weiter wird die Überstellungsfrist von max. 6 Wochen entsprechend der Dublin III-VO eingehalten werden, sofern Sie sich der Überstellung nicht widersetzen. Eine Überstellung nach Polen kann mit wenigen Tagen Vorlaufzeit realisiert werden. Aus der Länderinformation des BFA sind keine Informationen ersichtlich, die eine Verbringung Ihrer Person nach Italien als unverhältnismäßig oder gegen andere Rechtsnormen (insbesondere EMRK) verstoßend erscheinen lassen. Es war daher in Ihrem Fall die Schubhaft zu verhängen." Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2016 wurde der Beschwerdeführerin der im Spruch genannte Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesamtes fütr Fremdenwesen und Asyl ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
F, wurde gegen die Bf. eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass
Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig ist.
Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen die Bf. eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass
Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig ist. Die Bf. hat gegen diese Entscheidung am 26.6.2016 Beschwerde erhoben, diese wurde vom BvwG mit Erkentnnis vom 02.08 2016 als unbegründet abgewiesen. Die Bf. sollte mittels Bus-Charter am 31.8.2016 aufgrund einer durchführbaren Anordnung zur Ausserlandesbringung im DUBLIN-Verfahren nach Polen überstellt werden, ein Festnahmeauftrag vom 23.8.2016 konnte aufgrund des Untertauchens der Bf. nicht vollzogen werden. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Bf. wurde das DUBLIN-Verfahren ausgesetzt. Die Überstellungsfrist nach Polen endet nunmehr am 3.9.
4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2.
Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da Polen
1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei; unter einem ordnete das Bundesamt die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin
1 FPG an und stellte
2 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde - gleichlautend mit den Beschwerden ihrer Kinder und ihrer Schwester - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2016, zugestellt zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 09.08.2016, abgewiesen.Der Asylantrag wurde, wie jener ihrer Schwester und ihrer Kinder, nach der ausdrücklichen Zustimmung POLENS zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 03.03.2016 mit Bescheid vom 17.03.2016
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da Polen
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei; unter einem ordnete das Bundesamt die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin
Paragraph 61, Absatz eins, FPG an und stellte
Paragraph 61, Absatz 2, FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde - gleichlautend mit den Beschwerden ihrer Kinder und ihrer Schwester - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2016, zugestellt zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 09.08.2016, abgewiesen. Die Beschwerdeführerin kam der Anordnung nicht nach und blieb bis zur Festnahme im Bundesgebiet aufhältig. Die Festnahmeversuche am 29.08.2016, 30.08.2016 und 31.08.2016 im Hinblick auf die für 31.08.2016 geplante Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen an ihrer Unterkunft scheiterten sowohl betreffend die Beschwerdeführerin, als auch betreffend ihrer Kinder und ihrer Schwester, da sie die Unterkunft für immer aufgegeben hatten. Die melderechtliche Abmeldung der Beschwerdeführerin wurde veranlasst. Österreich teilte Polen mit Schreiben vom 31.08.2016 mit, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht war und sich die Überstellungsfrist sohin auf achtzehn Monate verlängerte. Am 2.11.2016 suchten die Beschwerdeführerin, ihre drei minderjährigen Kinder, sowie ihre Schwester das Bundesamt auf und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Dem zweiten Asylantrag der Beschwerdeführerin kam ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu. Die Beschwerdeführerin äußerte am 04.11.2016 gegenüber der Rechtsberatung den Wunsch, in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen und wurde vom Verein "MENSCHENLEBEN" in das Rückkehrprogramm aufgenommen. Die Beschwerdeführerin war von 16.02.2016 - 26.02.2016 im Quartier der Grundversorgungsstelle EAST OST TRAISKIRCHEN und von 26.02.2016 - 30.08.2016 in der GVS BURGENLAND untergebracht. Die Beschwerdeführerin war nach der Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes bis zu ihrer Festnahme am 02.11.2016 unbekannten Aufenthaltes. Dass die Beschwerdeführerin ausreisewillig ist, kann nicht festgestellt werden. Sie befand sich mit ihren Kindern und ihrer Schwester in der Familienunterkunft ZINNERGASSE in Schubhaft. Ihre Schwester XXXX lebt mit deren Familie in WIEN. Die Beschwerdeführerin wird von ihrer SchwesterXXXX finanziell und materiell unterstützt.Ihre Schwester römisch 40 lebt mit deren Familie in WIEN. Die Beschwerdeführerin wird von ihrer SchwesterXXXX finanziell und materiell unterstützt. Die Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN wurde für den 14.11.2016 terminisiert und als unbegleitete Flugabschiebung organisiert. Die Tickets wurden bereits am 09.11.2016 gebucht und die polnischen Behörden am selben Tag von der Überstellung informiert. Ein Laissez-passer wurde bereits im Juli 2016 ausgestellt. Die Beschwerdeführerin ist gesund und haftfähig. Die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft dauerte sohin 12 Tage. Sie endete infolge der Überstellung nach POLEN am 14.11.2016 um 09:00 Uhr.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Gegen die Anordnung der Schubhaft ist
5 BFA-VG eine Vorstellung nicht zulässig.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist
Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG eine Vorstellung nicht zulässig. 2.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft
F BGBl. I Nr. 70/2015 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt
Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft
Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese
Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt
Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft
Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese
Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung.Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft
, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223). Die Beschwerdeführerin ist nicht österreichische Staatsbürgerin und nicht Unionsbürgerin; sie ist Drittstaatsangehörige und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Da die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2013 stellte, ist die Dublin III-VO auf die Beschwerdeführerin anwendbar. Die Beschwerdeführerin wird zur Überstellung nach Polen in Schubhaft angehalten. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wird, handelt es sich somit um eine Überstellung im Dublin-Verfahren
Das Bundesamt stützte den Schubhaftbescheid daher zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.Die Beschwerdeführerin ist nicht österreichische Staatsbürgerin und nicht Unionsbürgerin; sie ist Drittstaatsangehörige und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Da die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2013 stellte, ist die Dublin III-VO auf die Beschwerdeführerin anwendbar. Die Beschwerdeführerin wird zur Überstellung nach Polen in Schubhaft angehalten. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wird, handelt es sich somit um eine Überstellung im Dublin-Verfahren
Das Bundesamt stützte den Schubhaftbescheid daher zutreffend auf Artikel 28, Dublin III-VO.
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Der Antrag auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 01.03.2016 und die Zustimmung Polens am 03.03.2016 datieren bereits vor der Verhängung der Schubhaft. Da die Beschwerdeführerin seit der Zustimmung Polens das Bundesgebiet nicht verlassen hat und die geplante Überstellung nach Polen am 31.08.2016 nicht durchgeführt wurde, ist die Zustimmung Polens noch aufrecht und kein neuerliches Konsultationsverfahren erforderlich. Daher sind die Fristen des Art. 28 Abs. 3 UA 1 und UA 2 Dublin III-VO nicht anwendbar.Der Antrag auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 01.03.2016 und die Zustimmung Polens am 03.03.2016 datieren bereits vor der Verhängung der Schubhaft. Da die Beschwerdeführerin seit der Zustimmung Polens das Bundesgebiet nicht verlassen hat und die geplante Überstellung nach Polen am 31.08.2016 nicht durchgeführt wurde, ist die Zustimmung Polens noch aufrecht und kein neuerliches Konsultationsverfahren erforderlich. Daher sind die Fristen des Artikel 28, Absatz 3, UA 1 und UA 2 Dublin III-VO nicht anwendbar. Ebensowenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf Fälle anwendbar, in denen die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft waren. Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem
2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren
3 FPG.Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Schubhaftverfahren
Die belangte Behörde stützte die Schubhaftverhängung zunächst darauf, dass gegen den Fremden eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG):Die belangte Behörde stützte die Schubhaftverhängung zunächst darauf, dass gegen den Fremden eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG): Die belangte Behörde führt aus, dass gegen die Beschwerdeführerin eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden sei. Auch die Beschwerde trat dem nicht entgegen. Dem tritt die Beschwerde auch nicht entgegen. Auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt zH ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 09.08.2016, besteht gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung nach Polen. Da dem Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 02.11.2016 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, trifft es zu, dass auf Grund des Erkenntnisses vom 02.08.2016 gegen diese eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Anordnung der Außerlandesbringung nach Polen besteht. Weiters führt die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe sich dem Asylverfahren entzogen, sei in Österreich untergetaucht und habe somit definitiv nicht an ihrem Verfahren mitgewirkt. Sie habe unangemeldet Unterkunft genommen bzw. sei im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts. Aufgrund des Hervorhebens der Ziffern 1, 3, 6, und 9 des § 76 Abs. 3 FPG und des Umstandes, dass sich sowohl aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ("... aufgrund Ihres für die Behörde unbekannten Aufenthaltes wurde das Überstellungs-Verfahren ausgesetzt..."), als auch aus der Stellungnahme ergibt, dass die belangte Behörde das Überstellungsverfahren nach Polen als "DUBLIN-Verfahren" bezeichnet, war ersichtlich, dass die belangte Behörde sich in der Wortwahl vergriffen hatte, und beim Entziehen aus dem Asylverfahren das entziehen aus dem Überstellungsverfahren meint.Aufgrund des Hervorhebens der Ziffern 1, 3, 6, und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und des Umstandes, dass sich sowohl aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ("... aufgrund Ihres für die Behörde unbekannten Aufenthaltes wurde das Überstellungs-Verfahren ausgesetzt..."), als auch aus der Stellungnahme ergibt, dass die belangte Behörde das Überstellungsverfahren nach Polen als "DUBLIN-Verfahren" bezeichnet, war ersichtlich, dass die belangte Behörde sich in der Wortwahl vergriffen hatte, und beim Entziehen aus dem Asylverfahren das entziehen aus dem Überstellungsverfahren meint. Die Beschwerde bringt vor, die Beschwerdeführerin sei von sich aus an die Behörden herangetreten, weshalb nicht anzunehmen sei, sie werde sich dem Verfahren entziehen. Allerdings trifft die Beschwerde damit nicht zu: Dieses Verhalten lässt grundsätzlich auf die Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers schließen und spricht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr (vgl. VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230), allerdings steht im Fall der Beschwerdeführerin, die nach der abweisenden Entscheidung im zweiten Asylverfahren untertauchte, fest, dass sie nunmehr nur betreffend Verfahren zur Verlängerung ihres Aufenthalts kooperationswillig ist, nicht jedoch im Hinblick auf ihre Außerlandesbringung.Dieses Verhalten lässt grundsätzlich auf die Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers schließen und spricht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr vergleiche VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230), allerdings steht im Fall der Beschwerdeführerin, die nach der abweisenden Entscheidung im zweiten Asylverfahren untertauchte, fest, dass sie nunmehr nur betreffend Verfahren zur Verlängerung ihres Aufenthalts kooperationswillig ist, nicht jedoch im Hinblick auf ihre Außerlandesbringung. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auch darauf, dass aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c).Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auch darauf, dass aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,). Die Beschwerdeführerin stellte abgesehen von ihren zwei Asylanträgen in Österreich am 21.01.2016 auch einen Asylantrag in POLEN, weshalb die belangte Behörde daher zutreffend vom Vorliegen von Fluchtgefahr
3 Z 6 lit. a FPG aus ging.Die Beschwerdeführerin stellte abgesehen von ihren zwei Asylanträgen in Österreich am 21.01.2016 auch einen Asylantrag in POLEN, weshalb die belangte Behörde daher zutreffend vom Vorliegen von Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG aus ging. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid schließlich darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9) der Annahme der Fluchtgefahr nicht entgegensteht.Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid schließlich darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,) der Annahme der Fluchtgefahr nicht entgegensteht. Das Bundesamt stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in Österreich im Hinblick auf ihre als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet lebende Schwester, sowie einer anderen unrechtmäßig aufhältigen Schwester, über Familienbezug verfüge. Wenn die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe es im angefochtenen Bescheid verabsäumt, die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen so ist ihr entgegenzuhalten, dass bezüglich der Beschwerdeführerin erhebliche Fluchtgefahr vorlag, und gegen die minderjährigen Kinder keine Schubhaft verhängt wurde. So gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 02.11.2016 an, damit einverstanden zu sein, dass ihre Kinder zusammen mit ihr in der Familienunterkunft Zinnergasse untergebracht werden. Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme ausführt, wäre die Alternative gewesen, dass die Beschwerdeführerin in das PAZ ROSSAUER LÄNDER eingeliefert worden und ihre Kinder dem Jugendamt übergeben worden. Diese Alternative hätte das Kindeswohl jedoch eher beeinträchtigt, als die nunmehr gewählte Vorgehensweise.
5 FPG ist Fremden, sofern eine familien- und kindgerechte Unterbringung gewährleistet ist, die zeitnah zu einer Abschiebung in Schubhaft angehalten sind, zu gestatten, dass sie von ihnen zur Obsorge anvertrauten Minderjährigen begleitet werden. Im Falle des Begleitens gelten die Schutznormen aus der Hausordnung sinngemäß für die Minderjährigen.
Paragraph 79, Absatz 5, FPG ist Fremden, sofern eine familien- und kindgerechte Unterbringung gewährleistet ist, die zeitnah zu einer Abschiebung in Schubhaft angehalten sind, zu gestatten, dass sie von ihnen zur Obsorge anvertrauten Minderjährigen begleitet werden. Im Falle des Begleitens gelten die Schutznormen aus der Hausordnung sinngemäß für die Minderjährigen. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass eine zeitnahe Abschiebung nicht feststehe, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde aufgrund des bereits ausgestellten Laissez-Passers, der Zustimmung POLENS zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und aufgrund des Umstandes, dass den polnischen Behörden, das Untertauchen der Beschwerdeführerin und die Verlängerung der Überstellungsfrist zeitgerecht mitgeteilt wurde, zu Recht von einer zeitnahen Überstellung ausgehen konnte. Die Abschiebung wurde zügig für den 14.11.2016 organisiert. Der Beschwerde ist Recht zu geben, wenn sie ausführt, dass sich die Schubhaftnahme nur dann als gerechtfertigt erweisen kann, wenn weiterer Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 30.08.2007, 2007/21/0043; 19.06.2008, 2007/21/0070). Eine Schubhaftnahme kann sich vielmehr nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (VwSlg. 17259 A/2007; VwGH 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 2006/21/0261). Die Verhängung der Schubhaft darf auch in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391; 29.04.2008, 2006/21/0127; 28.05.2008, 2007/21/0233). Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. das Erkenntnis vom
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. 3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen
Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen
Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren im gegenständlichen Verfahren. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80. Mangels Teilnahme an der hg. Verhandlung war ihr kein Verhandlungsaufwand zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben: Die Beschwerde beantragt die mündliche Verhandlung zur Einvernahme einer Mitarbeiterin der Rückkehrberatung zum Beweis dafür, dass ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat; dies steht jedoch bereits auf Grund des Akteninhaltes fest und wurde den Feststellungen zugrundegelegt. Da den Feststellungen zugrunde gelegt wurde, dass die Beschwerdeführerin durch ihre im Bundesgebiet asylberechtigte Schwester unterstützt wurde, bedurfte es deren zeugenschaftlicher Einvernahme nicht. Auch im Übrigen, insb. dem unabgemeldeten Verlassen des Quartiers der Grundversorgung zur unabgemeldeten Unterkunftnahme in Graz wird der Sachverhalt von der Beschwerde bestätigt, weshalb auch kein VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0009, vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W186.2139019.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.