RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2019 GeschäftszahlW229 2177420-1 SpruchW229 2177420-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WU
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das letzte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bestand von 23.02.2016 bis 04.06.2016 bei der Fleischerei XXXX KG. Seit 12.06.2016 bezieht die Beschwerdeführerin - mit Unterbrechungen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 08.02.2017 Notstandshilfe. Von 01.05.2017 bis 30.09.2017 war sie geringfügig, seit 01.10.2017 ist sie vollversicherungspflichtig bei XXXX beschäftigt.
- Das letzte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bestand von 23.02.2016 bis 04.06.2016 bei der Fleischerei römisch 40 KG. Seit 12.06.2016 bezieht die Beschwerdeführerin - mit Unterbrechungen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 08.02.2017 Notstandshilfe. Von 01.05.2017 bis 30.09.2017 war sie geringfügig, seit 01.10.2017 ist sie vollversicherungspflichtig bei römisch 40 beschäftigt.
- In der vom AMS mit der Beschwerdeführerin am 22.06.2017 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zumindest für 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen könne. Sie verfüge über ein geringfügiges Dienstverhältnis bei XXXX in XXXX und über Berufserfahrung als Verkäuferin (Lebens- und Genussmittelhandel).
- In der vom AMS mit der Beschwerdeführerin am 22.06.2017 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zumindest für 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen könne. Sie verfüge über ein geringfügiges Dienstverhältnis bei römisch 40 in römisch 40 und über Berufserfahrung als Verkäuferin (Lebens- und Genussmittelhandel). Die Beschwerdeführerin sei auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Einzelhandelskauffrau, Lebensmittelhandel bzw. Kassiererin (Handel) oder andere Hilfstätigkeit im Ausmaß 20 - 30 Stunden im Bezirk XXXX, Bezirk XXXX, XXXX mit einer Arbeitszeit zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Um den Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte sie passende Stellen zugeschickt. Weiters wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin für Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen über die Bewerbung Rückmeldung gebe.Die Beschwerdeführerin sei auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Einzelhandelskauffrau, Lebensmittelhandel bzw. Kassiererin (Handel) oder andere Hilfstätigkeit im Ausmaß 20 - 30 Stunden im Bezirk römisch 40 , Bezirk römisch 40 , römisch 40 mit einer Arbeitszeit zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Um den Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte sie passende Stellen zugeschickt. Weiters wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin für Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen über die Bewerbung Rückmeldung gebe.
- Das AMS wies der Beschwerdeführerin am 13.07.2017 ein Stellenangebot als Reinigungskraft mit Entlohnung laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft und Verpflegung im sozialökonomischen Betriebs XXXX mit einem Vorstellungstermin am 21.07.2017 um 08:30 Uhr, zu.
- Das AMS wies der Beschwerdeführerin am 13.07.2017 ein Stellenangebot als Reinigungskraft mit Entlohnung laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft und Verpflegung im sozialökonomischen Betriebs römisch 40 mit einem Vorstellungstermin am 21.07.2017 um 08:30 Uhr, zu.
- Am 01.08.2017 nahm das AMS mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt am 21.07.2017 auf. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin zusammengefasst nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, sie habe keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, der täglichen Wegzeit sowie hinsichtlich Betreuungspflichten. Sie habe sehr starke Schmerzen (siehe Anhang ärztliche Bestätigung). Sie habe an dem Tag gearbeitet (XXXX) und den Termin "komplett vergessen".
- Am 01.08.2017 nahm das AMS mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt am 21.07.2017 auf. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin zusammengefasst nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG, sie habe keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, der täglichen Wegzeit sowie hinsichtlich Betreuungspflichten. Sie habe sehr starke Schmerzen (siehe Anhang ärztliche Bestätigung). Sie habe an dem Tag gearbeitet (römisch 40 ) und den Termin "komplett vergessen". Das AMS führte ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin eventuell vollversichert beim XXXX angestellt werden könne. Die XXXX habe sich bereits bezüglich einer Förderung erkundigt.Das AMS führte ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin eventuell vollversichert beim römisch 40 angestellt werden könne. Die römisch 40 habe sich bereits bezüglich einer Förderung erkundigt.
- Mit Bescheid des AMS vom 06.09.2017 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 AlVG in der Zeit von 21.07.2017- 31.08.2017 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das Arbeitsangebot beim Dienstgeber XXXX nicht angenommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
- Mit Bescheid des AMS vom 06.09.2017 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG in der Zeit von 21.07.2017- 31.08.2017 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das Arbeitsangebot beim Dienstgeber römisch 40 nicht angenommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 14.09.2017 Beschwerde und brachte vor, es stimme, dass sie das Arbeitsangebot bei den XXXX nicht angetreten habe. Grund dafür sei gewesen, dass sie bei ihrem 10 Stunden Job kurzfristig für eine Kollegin einspringen habe müssen und sie deswegen darauf vergessen habe, sich abzumelden. Ihr aus diesem Grund gleich einen Monat und eine Woche Arbeitslosengeld zu streichen, finde sie nicht korrekt. Immerhin sei sie an diesem Tag für ihre Gemeinde im Dienst als "Personentransporterin" gewesen und habe keine Zeit gehabt um sich abzumelden. Es sei doch auch sehr dreist einfach das Geld nicht zu überweisen und so in Kauf zu nehmen, dass sie offene Rechnungen und Fixkosten einfach nicht abdecken könne, da sie ja nicht gewusst habe, dass sie das Geld gar nicht bekommen werde. Weiters sei es ihr aufgrund ihrer Krankengeschichte gar nicht möglich, die Arbeit bei den XXXX auszuführen. Mit einem gebrochenen und falsch verwachsenen Rückenwirbel und Bandscheibenvorfällen könne sie den Anforderungen der Arbeiten bei den XXXX nicht nachgekommen. Dies bestätige mittlerweile auch ein Attest von ihrem Hausarzt. Sie bitte, die Entscheidung zu überdenken, denn es sei nicht gerecht sie dafür zu bestrafen, dass sie gearbeitet habe. Denn dies wäre doch ein Widerspruch in sich!
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 14.09.2017 Beschwerde und brachte vor, es stimme, dass sie das Arbeitsangebot bei den römisch 40 nicht angetreten habe. Grund dafür sei gewesen, dass sie bei ihrem 10 Stunden Job kurzfristig für eine Kollegin einspringen habe müssen und sie deswegen darauf vergessen habe, sich abzumelden. Ihr aus diesem Grund gleich einen Monat und eine Woche Arbeitslosengeld zu streichen, finde sie nicht korrekt. Immerhin sei sie an diesem Tag für ihre Gemeinde im Dienst als "Personentransporterin" gewesen und habe keine Zeit gehabt um sich abzumelden. Es sei doch auch sehr dreist einfach das Geld nicht zu überweisen und so in Kauf zu nehmen, dass sie offene Rechnungen und Fixkosten einfach nicht abdecken könne, da sie ja nicht gewusst habe, dass sie das Geld gar nicht bekommen werde. Weiters sei es ihr aufgrund ihrer Krankengeschichte gar nicht möglich, die Arbeit bei den römisch 40 auszuführen. Mit einem gebrochenen und falsch verwachsenen Rückenwirbel und Bandscheibenvorfällen könne sie den Anforderungen der Arbeiten bei den römisch 40 nicht nachgekommen. Dies bestätige mittlerweile auch ein Attest von ihrem Hausarzt. Sie bitte, die Entscheidung zu überdenken, denn es sei nicht gerecht sie dafür zu bestrafen, dass sie gearbeitet habe. Denn dies wäre doch ein Widerspruch in sich!
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 06.10.2017, zugestellt am 09.10.2017, gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der der Beschwerde nicht stattgegeben wurde. Ein Ausschluss vom Notstandshilfebezug werde für die Zeit vom 21.07.2017- 31.08.2017 verhängt. Nachsichtsgründe liegen nicht vor.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 06.10.2017, zugestellt am 09.10.2017, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der der Beschwerde nicht stattgegeben wurde. Ein Ausschluss vom Notstandshilfebezug werde für die Zeit vom 21.07.2017- 31.08.2017 verhängt. Nachsichtsgründe liegen nicht vor. Begründend führte das AMS in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, durch ihre Nichtbewerbung sei sie für die Besetzung der zugewiesenen Stelle nicht in Frage gekommen, was sie zumindest in Kauf genommen haben müsse. Für den Zeitraum der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe sei die Beschwerdeführerin verpflichtet alle Termine die im Zusammenhang mit einer Arbeitsaufnahme stehen wahrzunehmen. Auch im Falle von Terminüberschneidungen aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung liege es in ihrer Verantwortung, diese Termine entsprechend zu koordinieren, damit ein Erscheinen bei allen sich bietenden Vorstellungsterminen gewährleistet sei. Ein Vergessen stelle keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die Nichteinhaltung eines Vorstellungstermins dar. Bei den XXXX handle es sich um einen sozialökonomischen Betrieb, mit einem Beschäftigungsangebot am zweiten Arbeitsmarkt. Da die dort tätigen Mitarbeiter überwiegend von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen seien, sei auch davon auszugehen, dass diese Personen diversen Einschränkungen bei der Vermittlungstätigkeit, u.a. auch gesundheitliche Einschränkungen, unterliegen.Bei den römisch 40 handle es sich um einen sozialökonomischen Betrieb, mit einem Beschäftigungsangebot am zweiten Arbeitsmarkt. Da die dort tätigen Mitarbeiter überwiegend von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen seien, sei auch davon auszugehen, dass diese Personen diversen Einschränkungen bei der Vermittlungstätigkeit, u.a. auch gesundheitliche Einschränkungen, unterliegen. Bei Bekanntgabe von körperlichen Einschränkungen im Bewerbungsgespräch wären diese bei der Arbeitseinteilung in einem sozialökonomischen Betrieb daher weitgehend berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin habe ihre gesundheitlichen Einschränkungen erstmalig bei Aufnahme der Niederschrift am 01.08.2017 und im Rahmen der Beschwerdeeinbringung durch eine Bestätigung des Allgemeinmediziners vom 31.07.2017 angegeben. Da sie im Verfahren keine fachärztliche Behandlung nachgewiesen habe, sei davon auszugehen, dass ein Beschäftigungsantritt bei Berücksichtigung der genannten Einschränkungen zumutbar gewesen wäre. Sonstige Gründe für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs 3 AlVG seien ebenfalls nicht ersichtlich.Sonstige Gründe für eine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG seien ebenfalls nicht ersichtlich.
- Mit Schreiben vom 16.10.2017 (beim AMS einlangend am 19.10.2017) führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie seit ihrem
- Lebensjahr schon immer mit ihren Bandscheiben zu tun habe und sie ständig in Behandlung gewesen sei, Krankenkasse, Therapien und sich bei Dr. XXXX etliche Spritzen geholt habe, habe sie eine Weile eine Ruhe gehabt. Da sie auch sehr gerne arbeite und ihr keine Arbeit zu schwer oder zu viel sei, sei sie zum "XXXX" arbeiten gegangen. Es sei eine schöne Zeit gewesen, aber sie hätten sehr viele Kartons schleppen müssen. Dadurch sei natürlich wieder alles losgegangen. Dann sei sie zu Hause aus der Badewanne gefallen und habe sich den Wirbel gebrochen. Sie sei nicht zum Arzt gegangen und habe ihre großen Schmerzen, die sehr arg gewesen sein, selber behandelt. Sie habe weder sitzen auch liegen können noch sonst was. Da aber Weihnachten gewesen sei, habe sie Angst gehabt, dass sie ins Krankenhaus müsse. Sie sei ganz einfach drei Wochen im Krankenstand gewesen und habe sich selbst kuriert. Als alles vorbei gewesen sei, sei anfangs alles gut gegangen. Doch nach einer Weile, habe sie ein starkes Brennen in ihren Oberschenkeln gehabt. Das sei in der Zeit gewesen als sie bei XXXX gearbeitet habe. Kurz bevor er zugesperrt habe, sei sie wieder mal zu Dr. XXXX gegangen, der ihr Spritzen gegeben habe. Solange sie die bekommen habe, sei es gegangen, aber die hätten nicht lange gehalten. Er habe sie zum Röntgen geschickt, dort hätten sie festgestellt, dass sie sich durch das Fallen einen Wirbel gebrochen habe und der irgendwie zusammengewachsen sei und ihr Fuß dort ein wenig kürzer sei als der andere. Sie könne seither nur mehr langsam gehen, nicht knien oder sich bücken. Und wenn brauche sie sehr lange bis sie auf könne und das nur unter Schmerzen. Wenn sie nicht öfters ihre Tropfen gegen Schmerzen nehmen würde, könnte sie weder schlafen noch vom Sitzen auf. Darum habe sie auch schon viele Behandlungen in der Krankenkasse bekommen, das habe leider nur immer nur eine Weile gehalten. Darum habe sie so schnell wie möglich schauen müssen, dass sie einem Beruf bekomme, bei dem sie nicht viel stehen oder tragen müsse. Da sie von ihrem Bürgermeister gehört habe, dass beim XXXX eine Stelle frei sei, habe sie die Stelle angenommen. Am Anfang seines nur 10 Stunden gewesen, jetzt seien es schon 20 Stunden und sie sei sehr glücklich, dass sie diese Stelle habe. Bis am Abend tue ihr zwar auch alles weh, aber es gehe, dass sie froh sei, dass sie eine Arbeit habe und nicht dem AMS zur Last falle. Es tue ihr wirklich leid, dass sie bei den XXXX nicht gewesen sei. Erstens sei sie froh gewesen, dass sie diese Arbeit habe, die sie nicht mehr hergeben würde. Und zweitens sehe sie, wie es ihr zu Hause beim Putzen gehe. Nur da könne sie aufhören, falls es nicht mehr gehe.
- Mit Schreiben vom 16.10.2017 (beim AMS einlangend am 19.10.2017) führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie seit ihrem
- Lebensjahr schon immer mit ihren Bandscheiben zu tun habe und sie ständig in Behandlung gewesen sei, Krankenkasse, Therapien und sich bei Dr. römisch 40 etliche Spritzen geholt habe, habe sie eine Weile eine Ruhe gehabt. Da sie auch sehr gerne arbeite und ihr keine Arbeit zu schwer oder zu viel sei, sei sie zum "XXXX" arbeiten gegangen. Es sei eine schöne Zeit gewesen, aber sie hätten sehr viele Kartons schleppen müssen. Dadurch sei natürlich wieder alles losgegangen. Dann sei sie zu Hause aus der Badewanne gefallen und habe sich den Wirbel gebrochen. Sie sei nicht zum Arzt gegangen und habe ihre großen Schmerzen, die sehr arg gewesen sein, selber behandelt. Sie habe weder sitzen auch liegen können noch sonst was. Da aber Weihnachten gewesen sei, habe sie Angst gehabt, dass sie ins Krankenhaus müsse. Sie sei ganz einfach drei Wochen im Krankenstand gewesen und habe sich selbst kuriert. Als alles vorbei gewesen sei, sei anfangs alles gut gegangen. Doch nach einer Weile, habe sie ein starkes Brennen in ihren Oberschenkeln gehabt. Das sei in der Zeit gewesen als sie bei römisch 40 gearbeitet habe. Kurz bevor er zugesperrt habe, sei sie wieder mal zu Dr. römisch 40 gegangen, der ihr Spritzen gegeben habe. Solange sie die bekommen habe, sei es gegangen, aber die hätten nicht lange gehalten. Er habe sie zum Röntgen geschickt, dort hätten sie festgestellt, dass sie sich durch das Fallen einen Wirbel gebrochen habe und der irgendwie zusammengewachsen sei und ihr Fuß dort ein wenig kürzer sei als der andere. Sie könne seither nur mehr langsam gehen, nicht knien oder sich bücken. Und wenn brauche sie sehr lange bis sie auf könne und das nur unter Schmerzen. Wenn sie nicht öfters ihre Tropfen gegen Schmerzen nehmen würde, könnte sie weder schlafen noch vom Sitzen auf. Darum habe sie auch schon viele Behandlungen in der Krankenkasse bekommen, das habe leider nur immer nur eine Weile gehalten. Darum habe sie so schnell wie möglich schauen müssen, dass sie einem Beruf bekomme, bei dem sie nicht viel stehen oder tragen müsse. Da sie von ihrem Bürgermeister gehört habe, dass beim römisch 40 eine Stelle frei sei, habe sie die Stelle angenommen. Am Anfang seines nur 10 Stunden gewesen, jetzt seien es schon 20 Stunden und sie sei sehr glücklich, dass sie diese Stelle habe. Bis am Abend tue ihr zwar auch alles weh, aber es gehe, dass sie froh sei, dass sie eine Arbeit habe und nicht dem AMS zur Last falle. Es tue ihr wirklich leid, dass sie bei den römisch 40 nicht gewesen sei. Erstens sei sie froh gewesen, dass sie diese Arbeit habe, die sie nicht mehr hergeben würde. Und zweitens sehe sie, wie es ihr zu Hause beim Putzen gehe. Nur da könne sie aufhören, falls es nicht mehr gehe.
- Nach Nachfrage durch das AMS, ob es sich beim Schreiben vom 19.10.2017 um einen Vorlageantrag handle, führte sie im Schreiben vom 02.11.2017, eingelangt am 03.11.2017, aus, dass sie beantrage die Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid, dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und legte eine Bestätigung vor, dass sie seit 01.10.2017 eine vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausübe. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie vom AMS ein Schreiben bekommen habe und deswegen dort angerufen habe. Es sei erklärt worden, dass sie kontrolliert werde ob sie wirklich 20 Stunden angemeldet sei, wie sie im Juli gesagt habe. Sie sei am
- Oktober 2017 20 Stunden angemeldet worden. Doch es sei dann der Bescheid gekommen, dass sie abgelehnt worden sei. Sie verstehe nicht, dass man, wenn man Arbeit sucht, bestraft werde. Sie habe für die Arbeit beim XXXX eine Prüfung gemacht und werde diese Arbeit bis zur Pension machen.Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie vom AMS ein Schreiben bekommen habe und deswegen dort angerufen habe. Es sei erklärt worden, dass sie kontrolliert werde ob sie wirklich 20 Stunden angemeldet sei, wie sie im Juli gesagt habe. Sie sei am
- Oktober 2017 20 Stunden angemeldet worden. Doch es sei dann der Bescheid gekommen, dass sie abgelehnt worden sei. Sie verstehe nicht, dass man, wenn man Arbeit sucht, bestraft werde. Sie habe für die Arbeit beim römisch 40 eine Prüfung gemacht und werde diese Arbeit bis zur Pension machen.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. In der Stellungnahme führte das AMS u.a. aus, dass die Arbeitsaufnahme am 01.10.2017 in keinem hinreichenden zeitlichen Nahebezug zur verhängten Ausschlussfrist stehe weshalb eine Nachsicht von den Rechtsfolgen nicht gewährt werden könne.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. In der Stellungnahme führte das AMS u.a. aus, dass die Arbeitsaufnahme am 01.10.2017 in keinem hinreichenden zeitlichen Nahebezug zur verhängten Ausschlussfrist stehe weshalb eine Nachsicht von den Rechtsfolgen nicht gewährt werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist in XXXX wohnhaft.Die Beschwerdeführerin ist in römisch 40 wohnhaft. Das letzte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bestand von 23.02.2016 bis 04.06.2016 bei der Fleischerei XXXX KG. Seit 12.06.2016 bezieht die Beschwerdeführerin - mit Unterbrechungen- Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 08.02.2017 Notstandshilfe.Das letzte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bestand von 23.02.2016 bis 04.06.2016 bei der Fleischerei römisch 40 KG. Seit 12.06.2016 bezieht die Beschwerdeführerin - mit Unterbrechungen- Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 08.02.2017 Notstandshilfe. Im von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular auf Notstandshilfe vom 08.02.2017 wurde sie auf Seite 4 über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Darin gab sie weiters an, bisher keinen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt zu haben.Im von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular auf Notstandshilfe vom 08.02.2017 wurde sie auf Seite 4 über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Darin gab sie weiters an, bisher keinen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt zu haben. Die Beschwerdeführerin bezog von 04.03.2017 - 20.03.2017, 03.04.2017 - 14.04.2017 Krankengeld. Die von der BGKK automatisch an das AMS übermittelten Krankenstandsbescheinigungen enthalten als Grund der Arbeitsunfähigkeit die Anmerkung "Krankheit". In der vom AMS mit der Beschwerdeführerin am 22.06.2017 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zumindest für 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen könne. Sie verfüge über ein geringfügiges Dienstverhältnis bei XXXX und über Berufserfahrung als Verkäuferin (Lebens- und Genussmittelhandel).In der vom AMS mit der Beschwerdeführerin am 22.06.2017 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zumindest für 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen könne. Sie verfüge über ein geringfügiges Dienstverhältnis bei römisch 40 und über Berufserfahrung als Verkäuferin (Lebens- und Genussmittelhandel). Die Beschwerdeführerin sei auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Einzelhandelskauffrau, Lebensmittelhandel bzw. Kassiererin (Handel) oder andere Hilfstätigkeit im Ausmaß 20 - 30 Stunden im XXXX mit einer Arbeitszeit zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Um den Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte sie passende Stellen zugeschickt. Weiters wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin für Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen über die Bewerbung Rückmeldung gebe.Die Beschwerdeführerin sei auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Einzelhandelskauffrau, Lebensmittelhandel bzw. Kassiererin (Handel) oder andere Hilfstätigkeit im Ausmaß 20 - 30 Stunden im römisch 40 mit einer Arbeitszeit zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Um den Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte sie passende Stellen zugeschickt. Weiters wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin für Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Zur Zuweisung zu einer Maßnahme wurde folgendes festgehalten: "Wir haben einen Bedarf an Vermittlungsunterstützung festgestellt und erörtert. Inhalt und Ziel der Maßnahme sind ua. [Anm. frei] Die angebotene Maßnahme erscheint daher geeignet die vorliegenden Vermittlungserschwernisse zu beseitigen und Ihre Chancen auf Wiedereingliederung zu verbessern. Das Einladungsschreiben wird mir heute ausgefolgt: [Anm. frei] Das Einladungsschreiben wird mir übermittelt per: eAMS, postalisch Ich werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 10 AlVG die Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund bzw. die Vereitelung des Erfolgs dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsbezugs für zumindest 6 Wochen nach sich zieht."Ich werde darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 10, AlVG die Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund bzw. die Vereitelung des Erfolgs dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsbezugs für zumindest 6 Wochen nach sich zieht." Das AMS wies der Beschwerdeführerin am 13.07.2017 ein Stellenangebot als Reinigungskraft mit Entlohnung laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft und Verpflegung im sozialökonomischen Betriebs XXXX in XXXX mit einem Vorstellungstermin am 21.07.2017 um 08:30 Uhr, zu. Dem übermittelten diesbezüglichen Einladungsschreiben ist eine Rechtbelehrung gemäß § 10 AlVG zu entnehmen.Das AMS wies der Beschwerdeführerin am 13.07.2017 ein Stellenangebot als Reinigungskraft mit Entlohnung laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft und Verpflegung im sozialökonomischen Betriebs römisch 40 in römisch 40 mit einem Vorstellungstermin am 21.07.2017 um 08:30 Uhr, zu. Dem übermittelten diesbezüglichen Einladungsschreiben ist eine Rechtbelehrung gemäß Paragraph 10, AlVG zu entnehmen. Dem diesbezüglichen Infoblatt ist zu entnehmen, dass der Tätigkeitsbereich "Homeservice" - Reinigung, alltägliche Hausarbeiten, Polster- und Teppichreinigung und Bügelservice beinhalte. Weiterer Inhalt seien Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitsmotivation und der psychischen und physischen Belastbarkeit in alltäglichen Arbeitssituationen. Zu den Zielgruppen gehören Frauen, darunter Langzeitarbeitslose (LZA), Ältere (inkl. 50 plus), Wiedereinsteigerinnen und Frauen mit sonstigen Vermittlungshindernissen. Das Ziel sei die Erhöhung der Vermittlungschancen und Arbeitsmarktintegration von hauptsächlich Älteren und LZA. Voraussetzungen und Zielgruppe seien die KundInnen des AMS. Die Beschwerdeführerin unterließ es, an dem Vorstellungstermin am 21.07.2017 teilzunehmen. In der Folge legte sie dem AMS eine ärztliche Bestätigung des praktischen Arztes XXXX vom 31.07.2017 vor, in der er bestätigte, dass die Beschwerdeführerin an Hypertonie, massiven krankhaftem Übergewicht und chronischen Kreuzschmerzen mit "im" wieder auftretenden heftigen Ischialgien leide. Aufgrund dieser Erkrankungen könne die Beschwerdeführerin Arbeiten nicht durchführen, die ständiges Bücken, Knien und schweres Heben erfordern.In der Folge legte sie dem AMS eine ärztliche Bestätigung des praktischen Arztes römisch 40 vom 31.07.2017 vor, in der er bestätigte, dass die Beschwerdeführerin an Hypertonie, massiven krankhaftem Übergewicht und chronischen Kreuzschmerzen mit "im" wieder auftretenden heftigen Ischialgien leide. Aufgrund dieser Erkrankungen könne die Beschwerdeführerin Arbeiten nicht durchführen, die ständiges Bücken, Knien und schweres Heben erfordern. Von 01.05.2017 bis 30.09.2017 war sie geringfügig, ab 01.10.2017 bis zumindest 05.12.2018 vollversicherungspflichtig bei XXXX als XXXX-Fahrerin beschäftigt.Von 01.05.2017 bis 30.09.2017 war sie geringfügig, ab 01.10.2017 bis zumindest 05.12.2018 vollversicherungspflichtig bei römisch 40 als XXXX-Fahrerin beschäftigt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Betreuungsvereinbarung vom 22.06.2017, das Einladungsschreiben vom 13.07.2017, das Infoblatt und der Antrag auf Notstandshilfe vom 08.02.2017 liegen im Akt ein und sind in ihrem Inhalt unbestritten. Aus letztgenanntem ergibt sich folgende Belehrung gemäß § 10 AlVG: "Ich bestätige mit meiner Unterschrift die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis, [...] 2) dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe entzogen wird, [...])."Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Betreuungsvereinbarung vom 22.06.2017, das Einladungsschreiben vom 13.07.2017, das Infoblatt und der Antrag auf Notstandshilfe vom 08.02.2017 liegen im Akt ein und sind in ihrem Inhalt unbestritten. Aus letztgenanntem ergibt sich folgende Belehrung gemäß Paragraph 10, AlVG: "Ich bestätige mit meiner Unterschrift die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis, [...] 2) dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe entzogen wird, [...])." Die Feststellung zum Wohnort der Beschwerdeführerin ergibt sich aus seinen Angaben im Notstandshilfeantrag und der Beschwerde und sind dem Akteninhalt auch keine anderslautenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Die Feststellungen zum Bezug der Beschwerdeführerin von Leistungen aus der Arbeitslosversicherung sowie ihre Krankengeldbezüge ergeben sich Versicherungsverlauf und dem Bezugsverlauf vom 15.11.
- Die Krankenstandsbescheinigungen ergeben sich aus den EDV-Datensätzen des AMS vom 14.04.2017, 22.03.2017 und 03.05.
- Die Zuweisung des Stellenvorschlages am 13.07.2017 ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung ("Das Einladungsschreiben wird mir übermittelt per: eAMS, postalisch"), dem mit 13.07.2017 datierten Einladungsschreiben und der Niederschrift vom 01.08.2017 ("eine Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. zugewiesen. Möglicher Arbeitsantritt am 21.7.2017"). Die Beschwerdeführerin ist dem nicht entgegengetreten.Die Zuweisung des Stellenvorschlages am 13.07.2017 ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung ("Das Einladungsschreiben wird mir übermittelt per: eAMS, postalisch"), dem mit 13.07.2017 datierten Einladungsschreiben und der Niederschrift vom 01.08.2017 ("eine Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. zugewiesen. Möglicher Arbeitsantritt am 21.7.2017"). Die Beschwerdeführerin ist dem nicht entgegengetreten. Dass die Beschwerdeführerin es unterließ, am Vorstellungstermin am 21.07.2017 teilzunehmen, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen (s. u.a. Beschwerde "Es stimmt, dass ich das Arbeitsangebot bei den XXXX nicht angetreten bin.")Dass die Beschwerdeführerin es unterließ, am Vorstellungstermin am 21.07.2017 teilzunehmen, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen (s. u.a. Beschwerde "Es stimmt, dass ich das Arbeitsangebot bei den römisch 40 nicht angetreten bin.") Die Feststellungen zur Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei XXXX ergeben sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf vom 15.11.2017, dem vom Dienstgeber ausgestellten "Nachweis eines Arbeitsverhältnisses" vom 03.11.2017 sowie der Änderungsmeldung an die BGKK u.a. mit dem Inhalt "Geldbezüge EUR 766,85". Aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, Stand 05.12.2018, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von 01.10.2017 bis zumindest 05.12.2018 beim genannten Dienstgeber beschäftigt gewesen ist.Die Feststellungen zur Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei römisch 40 ergeben sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf vom 15.11.2017, dem vom Dienstgeber ausgestellten "Nachweis eines Arbeitsverhältnisses" vom 03.11.2017 sowie der Änderungsmeldung an die BGKK u.a. mit dem Inhalt "Geldbezüge EUR 766,85". Aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, Stand 05.12.2018, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von 01.10.2017 bis zumindest 05.12.2018 beim genannten Dienstgeber beschäftigt gewesen ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. (...)" § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (...)so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.3.1 Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung: Das AMS hat die Beschwerdeführerin zum Beschäftigungsprojekt "XXXX" (Sozialökonomischer Betrieb) zugewiesen und sie damit aufgefordert sich für ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) gemäß § 9 Abs 7 AlVG zu bewerben. Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor (VwGH vom 17.03.2014, Zl 2012/08/0073 mwN)Das AMS hat die Beschwerdeführerin zum Beschäftigungsprojekt "XXXX" (Sozialökonomischer Betrieb) zugewiesen und sie damit aufgefordert sich für ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) gemäß Paragraph 9, Absatz 7, AlVG zu bewerben. Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor (VwGH vom 17.03.2014, Zl 2012/08/0073 mwN) Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.3.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.3.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Das Gesetz überlässt es vielmehr der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen. Dies kann nach den Umständen durchaus auch umgehende Bemühungen der arbeitslosen Person erfordern (VwGH 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.3.
- Zur Zumutbarkeit der auszuübenden Tätigkeit an sich, nämlich als Reinigungskraft, verwies die Beschwerdeführerin erstmals in der Niederschrift auf ihre Rückenprobleme. Im Schreiben vom 16.10.2017 führte sie zusammengefasst aus, dass sie seit ihrem
- Lebensjahr Bandscheibenprobleme habe. Seit einem Wirbelbruch, könne sie nur mehr langsam gehen, sich nicht hinknien oder bücken. Beim Putzen zuhause höre sie auf, wenn es nicht mehr gehe. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Tätigkeit als Reinigungskraft Probleme beim Bücken und Stehen entgegenstehen können. Allerdings erscheint das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert, zumal die Beschwerdeführerin abgesehen von einer Krankenstandsbescheinigung keine Befunde oder Gutachten vorlegte. Zur gänzlich unterlassenen Bewerbung, welche die Beschwerdeführerin nicht mehr ausschließlich auf ein Vergessen des Termins sondern auf körperliche Beschwerden zurückführt, ist die Beschwerdeführerin weiters darauf zu verweisen, dass, in diesem frühen Stadium nur eine von vornherein evidente - dh offensichtliche und auch durch entsprechende Vereinbarungen nicht zu beseitigende - Unzumutbarkeit dazu berechtigt, die notwendigen Schritte zur Erlangung des Arbeitsplatzes zu unterlassen (Julcher, in AlV-Komm, § 9 AlVG, Rz 26 mwN). Von einer evidenten Unzumutbarkeit in dem genannten Sinn kann im vorliegenden Fall aus mehreren Gründe nicht gesprochen werden.Zur gänzlich unterlassenen Bewerbung, welche die Beschwerdeführerin nicht mehr ausschließlich auf ein Vergessen des Termins sondern auf körperliche Beschwerden zurückführt, ist die Beschwerdeführerin weiters darauf zu verweisen, dass, in diesem frühen Stadium nur eine von vornherein evidente - dh offensichtliche und auch durch entsprechende Vereinbarungen nicht zu beseitigende - Unzumutbarkeit dazu berechtigt, die notwendigen Schritte zur Erlangung des Arbeitsplatzes zu unterlassen (Julcher, in AlV-Komm, Paragraph 9, AlVG, Rz 26 mwN). Von einer evidenten Unzumutbarkeit in dem genannten Sinn kann im vorliegenden Fall aus mehreren Gründe nicht gesprochen werden. Zum einen wurden in der Betreuungsvereinbarung vom 22.06.2017 - somit zeitnah zur Zuweisung zur 13.07.2017 - keine gesundheitlichen Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen, festgehalten. Der Wirbelbruch fand nach den Angaben der Beschwerdeführerin zwischen ihrer Beschäftigung bei der XXXX GmbH (Ende der Beschäftigung im September 2014) und bei der Fleischerei XXXX KG (Beginn der Beschäftigung im Februar 2016) statt und hat die Beschwerdeführerin das AMS diesbezüglich längere Zeit in Unkenntnis gelassen. Einen Antrag auf Gewährung einer Pension hat sie laut ihrem Antrag auf Notstandshilfe vom 08.02.2017 bisher nicht gestellt und ergeben sich auch aus den EDV-Datensätzen des AMS keine Hinweise, dass sie dem AMS gegenüber ihre Rückenprobleme bereits erwähnt hätte.Zum einen wurden in der Betreuungsvereinbarung vom 22.06.2017 - somit zeitnah zur Zuweisung zur 13.07.2017 - keine gesundheitlichen Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen, festgehalten. Der Wirbelbruch fand nach den Angaben der Beschwerdeführerin zwischen ihrer Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH (Ende der Beschäftigung im September 2014) und bei der Fleischerei römisch 40 KG (Beginn der Beschäftigung im Februar 2016) statt und hat die Beschwerdeführerin das AMS diesbezüglich längere Zeit in Unkenntnis gelassen. Einen Antrag auf Gewährung einer Pension hat sie laut ihrem Antrag auf Notstandshilfe vom 08.02.2017 bisher nicht gestellt und ergeben sich auch aus den EDV-Datensätzen des AMS keine Hinweise, dass sie dem AMS gegenüber ihre Rückenprobleme bereits erwähnt hätte. Zum anderen ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass laut dem Infoblatt Inhalt der Maßnahme auch ein "Bügelservice" ist und somit eine Tätigkeit im Sitzen nicht von vorhinein ausgeschlossen gewesen ist. Schließlich wären, wie das AMS ausführte, die körperlichen Einschränkungen nach Bekanntgabe im Bewerbungsgespräch bei der Arbeitseinteilung in einem sozialökonomischen Betrieb weitgehend berücksichtigt worden. Gegen die Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung bestehen somit keine Bedenken. Weiters war die Nichtteilnahme ursächlich für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses. Insoweit die Beschwerdeführerin ausführt, auf den Termin vergessen zu haben, weil sie kurzfristig für eine Kollegin habe einspringen müssen ist sie darauf zu verweisen, dass es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, Vorkehrungen (bspw. Vormerkung im Kalender) dahingehend zu treffen, dass sie nicht auf den Termin vergisst. Sie hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042)Weiters war die Nichtteilnahme ursächlich für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses. Insoweit die Beschwerdeführerin ausführt, auf den Termin vergessen zu haben, weil sie kurzfristig für eine Kollegin habe einspringen müssen ist sie darauf zu verweisen, dass es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, Vorkehrungen (bspw. Vormerkung im Kalender) dahingehend zu treffen, dass sie nicht auf den Termin vergisst. Sie hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt vergleiche VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042) 3.
- Zwar ist somit grundsätzlich vom Vorliegen einer Vereitlungshandlung auszugehen, aus folgenden Gründen kommt der erkennende Senat jedoch zum Schluss, dass vorliegend gänzliche Nachsicht zu gewähren ist: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Zur Anhörung des Regionalbereites hat der Verwaltungsgerichtshof darin im Ergebnis ausgeführt, dass nicht angenommen werden kann, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG gemäß dessen § 56 Abs. 2 in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat - ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte.Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Zur Anhörung des Regionalbereites hat der Verwaltungsgerichtshof darin im Ergebnis ausgeführt, dass nicht angenommen werden kann, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG gemäß dessen Paragraph 56, Absatz 2, in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat - ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt am 01.10.2017 - somit ca. 4-5 Wochen nach der am 31.08.2017 beendeten Ausschlussfrist - eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Wenngleich die Aufnahme einer Beschäftigung nicht innerhalb der Sperrfrist erfolgte, so fand sie doch in einem zeitlichen Naheverhältnis zu diesem statt (vgl. VwGH E vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026, gänzliche Nachsichterteilung bei einer begonnenen Beschäftigung 4 Wochen nach Ende der Ausschlussfrist). Überdies zeigte die Beschwerdeführerin schon im Vorfeld (und auch zum Zeitpunkt des versäumten Vorstellungstermins) ernsthafte Bemühungen ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, indem sie fünf Monate lang einer geringfügigen Beschäftigung nachging. Wie aus der Niederschrift vom 01.08.2017 ersichtlich ist, hat auch der Dienstgeber XXXX in der Ausschlussfrist bereits Anstrengungen unternommen, die Beschwerdeführerin in ein vollversichertes Dienstverhältnis zu übernehmen, indem er sich beim AMS über Förderungen erkundigt hat. Die kontinuierlich bis zumindest Dezember 2018 andauernde und schließlich die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung beim gleichen Dienstgeber zeigt, dass der Beschwerdeführerin gerade nicht die Eigenschaft der fehlenden Arbeitswilligkeit zugeschrieben werden kann. Es war somit nach Ansicht des erkennenden Senats Nachsicht zur Gänze zu erteilen.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt am 01.10.2017 - somit ca. 4-5 Wochen nach der am 31.08.2017 beendeten Ausschlussfrist - eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Wenngleich die Aufnahme einer Beschäftigung nicht innerhalb der Sperrfrist erfolgte, so fand sie doch in einem zeitlichen Naheverhältnis zu diesem statt vergleiche VwGH E vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026, gänzliche Nachsichterteilung bei einer begonnenen Beschäftigung 4 Wochen nach Ende der Ausschlussfrist). Überdies zeigte die Beschwerdeführerin schon im Vorfeld (und auch zum Zeitpunkt des versäumten Vorstellungstermins) ernsthafte Bemühungen ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, indem sie fünf Monate lang einer geringfügigen Beschäftigung nachging. Wie aus der Niederschrift vom 01.08.2017 ersichtlich ist, hat auch der Dienstgeber römisch 40 in der Ausschlussfrist bereits Anstrengungen unternommen, die Beschwerdeführerin in ein vollversichertes Dienstverhältnis zu übernehmen, indem er sich beim AMS über Förderungen erkundigt hat. Die kontinuierlich bis zumindest Dezember 2018 andauernde und schließlich die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung beim gleichen Dienstgeber zeigt, dass der Beschwerdeführerin gerade nicht die Eigenschaft der fehlenden Arbeitswilligkeit zugeschrieben werden kann. Es war somit nach Ansicht des erkennenden Senats Nachsicht zur Gänze zu erteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt
- der rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG, insbesondere zu § 10 Abs. 3 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt
- der rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG, insbesondere zu Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W229.2177420.1.00