RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2019 GeschäftszahlW229 2183084-1 SpruchW229 2183084-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WU
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das letzte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete am 31.07.
- Von 01.07.2000 bis 07.08.2002 war er selbständig erwerbstätig und seit 08.08.2002 bezieht er - unterbrochen von Krankengeldbezügen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 24.03.2017 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen habe, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten. Eine Vermittlung werde durch geringe Mobilität und längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert. Der Beschwerdeführer sei auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Hilfsarbeiter "wechselnder Art" bzw. Portier im Vollzeitausmaß im Bezirk XXXX . Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Der Beschwerdeführer könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte er passende Stellen zugeschickt. Aufgrund der bereits längeren Vormerkung sei Förderbarkeit für ein Transitarbeitsverhältnis bzw. ein vorheriges Arbeitstraining beim Beschäftigungsprojekt XXXX gegeben. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt.
- In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 24.03.2017 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen habe, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten. Eine Vermittlung werde durch geringe Mobilität und längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert. Der Beschwerdeführer sei auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Hilfsarbeiter "wechselnder Art" bzw. Portier im Vollzeitausmaß im Bezirk römisch 40 . Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Der Beschwerdeführer könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte er passende Stellen zugeschickt. Aufgrund der bereits längeren Vormerkung sei Förderbarkeit für ein Transitarbeitsverhältnis bzw. ein vorheriges Arbeitstraining beim Beschäftigungsprojekt römisch 40 gegeben. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt.
- Das AMS wies dem Beschwerdeführer am 24.07.2017 ein Vorstellungsgespräch für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt " XXXX " am 23.08.2017, um 08:30 Uhr in XXXX XXXX zu. Den übermittelten diesbezüglichen Informations- und Einladungsschreiben ist zu entnehmen, dass es sich um ein konkretes Arbeitsangebot im Bereich "Altwarenhandel, Sanierung, Gartenpflege, Kunstwerkstatt, weitere" handle und um ein AMS-gefördertes Beschäftigungsprojekt (SÖB) auf max. 6 Monate befristet mit dem Ziel, einen Wiedereinstieg am ersten Arbeitsmarkt anzustreben und auch zu erreichen. Der Anstellung könne die Teilnahme in der Vorbereitungsmaßnahme XXXX vorangehen. Die Bruttoentlohnung im Transitarbeitverhältnis betrage zwischen EUR 1.113,32 und EUR 1.298,87, abhängig vom Einsatzbereich und Wochenarbeitszeit.
- Das AMS wies dem Beschwerdeführer am 24.07.2017 ein Vorstellungsgespräch für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt " römisch 40 " am 23.08.2017, um 08:30 Uhr in römisch 40 römisch 40 zu. Den übermittelten diesbezüglichen Informations- und Einladungsschreiben ist zu entnehmen, dass es sich um ein konkretes Arbeitsangebot im Bereich "Altwarenhandel, Sanierung, Gartenpflege, Kunstwerkstatt, weitere" handle und um ein AMS-gefördertes Beschäftigungsprojekt (SÖB) auf max. 6 Monate befristet mit dem Ziel, einen Wiedereinstieg am ersten Arbeitsmarkt anzustreben und auch zu erreichen. Der Anstellung könne die Teilnahme in der Vorbereitungsmaßnahme römisch 40 vorangehen. Die Bruttoentlohnung im Transitarbeitverhältnis betrage zwischen EUR 1.113,32 und EUR 1.298,87, abhängig vom Einsatzbereich und Wochenarbeitszeit.
- Am 15.09.2017 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Dazu erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, er habe keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, hinsichtlich seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und der täglichen Wegzeit. Er habe einen Bandscheibenvorfall bekommen. Es habe ihm voll einen Stich gegeben. Er habe sich fast nicht bewegen können. Er sei dann zum Doktor gefahren. Der habe ihm eine Spritze und Voltaren-Tabletten und Voltaren-Salbe gegeben und die möglichste Schonung und "sofort nach Hause und niederlegen."
- Am 15.09.2017 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Dazu erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG, er habe keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, hinsichtlich seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und der täglichen Wegzeit. Er habe einen Bandscheibenvorfall bekommen. Es habe ihm voll einen Stich gegeben. Er habe sich fast nicht bewegen können. Er sei dann zum Doktor gefahren. Der habe ihm eine Spritze und Voltaren-Tabletten und Voltaren-Salbe gegeben und die möglichste Schonung und "sofort nach Hause und niederlegen."
- Mit Bescheid des AMS vom 21.09.2017 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 AlVG in der Zeit von 23.08.2017 - 03.10.2017 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zum Informationsgespräch beim Beschäftigungsprojekt XXXX nicht erschienen. Ein möglicher Arbeitsantritt mit 23.08.2017 sei somit vereitelt worden. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
- Mit Bescheid des AMS vom 21.09.2017 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG in der Zeit von 23.08.2017 - 03.10.2017 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zum Informationsgespräch beim Beschäftigungsprojekt römisch 40 nicht erschienen. Ein möglicher Arbeitsantritt mit 23.08.2017 sei somit vereitelt worden. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, am 22.08.2017 habe er beim Aufstehen in der Früh einen Bandscheibenvorfall gehabt. Er habe kaum gehen können vor Schmerzen. Er sei 58 Jahre alt und habe schon seit ca. 10 Jahren Probleme mit der gesamten Wirbelsäule. Das müsse beim AMS XXXX aufliegen, da er schon mehrmals um eine Berufsunfähigkeitspension angesucht habe. Er sei dann mit dem Taxi zum Arzt gefahren. Der Arzt habe ihn dann krankgeschrieben. Es werfe sicher ein schlechtes Licht darauf, dass es einen Tag vor seinem Termin beim XXXX passiert sei. Aber er habe sich das sicher nicht ausgesucht. Er habe weder etwas vereitelt, oder verweigert. Er habe bis jetzt immer alles eingehalten was ihm das AMS XXXX vorgeschrieben habe. Es könne im Rechtsstaat doch nicht sein, dass man für eine Krankheit bestraft werde.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, am 22.08.2017 habe er beim Aufstehen in der Früh einen Bandscheibenvorfall gehabt. Er habe kaum gehen können vor Schmerzen. Er sei 58 Jahre alt und habe schon seit ca. 10 Jahren Probleme mit der gesamten Wirbelsäule. Das müsse beim AMS römisch 40 aufliegen, da er schon mehrmals um eine Berufsunfähigkeitspension angesucht habe. Er sei dann mit dem Taxi zum Arzt gefahren. Der Arzt habe ihn dann krankgeschrieben. Es werfe sicher ein schlechtes Licht darauf, dass es einen Tag vor seinem Termin beim römisch 40 passiert sei. Aber er habe sich das sicher nicht ausgesucht. Er habe weder etwas vereitelt, oder verweigert. Er habe bis jetzt immer alles eingehalten was ihm das AMS römisch 40 vorgeschrieben habe. Es könne im Rechtsstaat doch nicht sein, dass man für eine Krankheit bestraft werde.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 07.12.2017 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass
- der Tatbestand des § 10 iVm. § 38 AlVG erfüllt wurde und
- Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs. 3 iVm. § 38 AIVG nicht vorliegen.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 07.12.2017 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass
- der Tatbestand des Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG erfüllt wurde und
- Nachsichtsgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, AIVG nicht vorliegen. Begründend führte das AMS in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nicht zum Vorstellungs- bzw. Informationsgespräch am 23.08.2017 erschienen, obwohl er laut Arbeitsunfähigkeitsbestätigung nicht bettlägerig gewesen sei, sondern durchaus zwischen 09:00 Uhr und 11:00 Uhr und 14:00 Uhr und 17:00 Uhr ausgehen habe können. Sind explizite Ausgehzeiten angegeben, bedeute dies, dass er sich nicht in häuslicher Pflege befinden müsse, sondern auch andere Erledigungen (als Arztbesuche, Grundversorgung und Besorgung notwendiger Medikamente) und auch Termine (bei Emmaus) durchaus wahrnehmen habe können. (...) Zum zweiten Krankenstandsbeginn am 22.08.2017 einen Tag vor Arbeitsbeginn - werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer dem AMS bis dato keine Bandscheibenprobleme gemeldet habe und solche auch nicht diagnostiziert worden seien. Diese hätten sich weder aus Voruntersuchungen aus dem Jahr 2013 noch aus dem nun am 30.10.2017 vorgelegten Röntgenbefund ergeben. (...)
- Der Beschwerdeführer stellte am 21.12.2017 fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 wohnhaft. Das letzte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete am 31.07.
- Von 01.07.2000 bis 07.08.2002 war er selbständig erwerbstätig und seit 08.08.2002 bezieht er - unterbrochen von Krankengeldbezügen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular auf Notstandshilfe vom 06.08.2016 wurde er auf Seite 4 über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.In dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular auf Notstandshilfe vom 06.08.2016 wurde er auf Seite 4 über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 24.03.2017 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen habe, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten. Eine Vermittlung werde durch geringe Mobilität und längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert. Der Beschwerdeführer sei auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Hilfsarbeiter "wechselnder Art" bzw. Portier im Vollzeitausmaß im Bezirk XXXX . Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Der Beschwerdeführer könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte er passende Stellen zugeschickt. Aufgrund der bereits längeren Vormerkung sei Förderbarkeit für ein Transitarbeitsverhältnis bzw. ein vorheriges Arbeitstraining beim Beschäftigungsprojekt XXXX gegeben. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt.In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 24.03.2017 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen habe, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten. Eine Vermittlung werde durch geringe Mobilität und längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert. Der Beschwerdeführer sei auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Hilfsarbeiter "wechselnder Art" bzw. Portier im Vollzeitausmaß im Bezirk römisch 40 . Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Der Beschwerdeführer könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte er passende Stellen zugeschickt. Aufgrund der bereits längeren Vormerkung sei Förderbarkeit für ein Transitarbeitsverhältnis bzw. ein vorheriges Arbeitstraining beim Beschäftigungsprojekt römisch 40 gegeben. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. Den Bewerbungstermin am 17.05.2017 bei XXXX nahm der Beschwerdeführer wegen einer Operation am 16.05.2017 nicht wahr. Von 19.05.2017 bis 30.05.2017 erhielt er Krankengeld.Den Bewerbungstermin am 17.05.2017 bei römisch 40 nahm der Beschwerdeführer wegen einer Operation am 16.05.2017 nicht wahr. Von 19.05.2017 bis 30.05.2017 erhielt er Krankengeld. Das AMS wies dem Beschwerdeführer am 24.07.2017 erneut ein Vorstellungsgespräch für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt " XXXX " am 23.08.2017, um 08:30 Uhr in XXXX zu. Den übermittelten diesbezüglichen Informations-und Einladungsschreiben ist zu entnehmen, dass es sich um ein konkretes Arbeitsangebot im Bereich "Altwarenhandel, Sanierung, Gartenpflege, Kunstwerkstatt, weitere" handle und um ein AMS-gefördertes Beschäftigungsprojekt (SÖB) auf max. 6 Monate befristet mit dem Ziel, einen Wiedereinstieg am ersten Arbeitsmarkt anzustreben und auch zu erreichen. Der Anstellung könne die Teilnahme in der Vorbereitungsmaßnahme XXXX vorangehen. Die Bruttoentlohnung im Transitarbeitverhältnis betrage zwischen EUR 1.113,32 und EUR 1.298,87, abhängig vom Einsatzbereich und Wochenarbeitszeit.Das AMS wies dem Beschwerdeführer am 24.07.2017 erneut ein Vorstellungsgespräch für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt " römisch 40 " am 23.08.2017, um 08:30 Uhr in römisch 40 zu. Den übermittelten diesbezüglichen Informations-und Einladungsschreiben ist zu entnehmen, dass es sich um ein konkretes Arbeitsangebot im Bereich "Altwarenhandel, Sanierung, Gartenpflege, Kunstwerkstatt, weitere" handle und um ein AMS-gefördertes Beschäftigungsprojekt (SÖB) auf max. 6 Monate befristet mit dem Ziel, einen Wiedereinstieg am ersten Arbeitsmarkt anzustreben und auch zu erreichen. Der Anstellung könne die Teilnahme in der Vorbereitungsmaßnahme römisch 40 vorangehen. Die Bruttoentlohnung im Transitarbeitverhältnis betrage zwischen EUR 1.113,32 und EUR 1.298,87, abhängig vom Einsatzbereich und Wochenarbeitszeit. Der Beschwerdeführer legte dem AMS eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 22.08.2017 vor. Darin wurde von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 22.08.2017 bis 04.09.2017 und Ausgehzeiten von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr festgehalten. Bettruhe wurde nicht angeordnet.Der Beschwerdeführer legte dem AMS eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 22.08.2017 vor. Darin wurde von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 22.08.2017 bis 04.09.2017 und Ausgehzeiten von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr festgehalten. Bettruhe wurde nicht angeordnet. Den Bewerbungstermin am 23.08.2017 bei XXXX nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.Den Bewerbungstermin am 23.08.2017 bei römisch 40 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Er bezog von 25.08.2017 bis 04.09.2017 Krankengeld.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Betreuungsvereinbarung vom 24.03.2017, das Einladungsschreiben vom 24.07.2017, das Informationsschreiben zum SÖB, die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 22.08.2017 und der Antrag auf Notstandshilfe vom 06.08.2016 liegen im Akt ein und sind in ihrem Inhalt unbestritten. Aus letztgenanntem ergibt sich folgende Belehrung gemäß § 10 AlVG: "Ich bestätige mit meiner Unterschrift die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis, [...] 2) dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe entzogen wird, [...])."Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Betreuungsvereinbarung vom 24.03.2017, das Einladungsschreiben vom 24.07.2017, das Informationsschreiben zum SÖB, die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 22.08.2017 und der Antrag auf Notstandshilfe vom 06.08.2016 liegen im Akt ein und sind in ihrem Inhalt unbestritten. Aus letztgenanntem ergibt sich folgende Belehrung gemäß Paragraph 10, AlVG: "Ich bestätige mit meiner Unterschrift die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis, [...] 2) dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe entzogen wird, [...])." Die Feststellung zum Wohnort des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in den Anträgen auf Notstandshilfe vom 06.08.2016, 31.08.2017 und dem Vorlageantrag. Die Feststellungen zum Bezug des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosversicherung ergeben sich Versicherungsverlauf und dem Bezugsverlauf vom 10.10.2017 sowie dem HV-Datenauszug vom 05.12.
- Die Zuweisung des Stellenvorschlages am 24.07.2017 ergibt sich aus dem EDV-Datensatz des AMS "TAS Bewegungen, Transitarbeit, Zubuchung 24.07.2017, Planung 23.08.2017" und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer die Vorstellungstermine am 17.05.2017 und am 23.08.2017 nicht wahrnahm, ergibt sich aus dem Vorbringen des AMS und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellung zum Bezug von Krankengeld im Mai und August/September 2017 ergibt sich aus der Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 05.12.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.2.1 Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.2.1 Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. (...)" § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (...)so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.2.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955 idgF lauten:3.2.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF lauten: Krankengeld Anspruchsberechtigung "§ 138.
(1)Pflichtversicherte, sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. § 122 Abs. 2 Z 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden. (...)""§ 138.
(1)Pflichtversicherte, sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz ist nicht anzuwenden. (...)" 3.3. Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung: Das AMS hat den Beschwerdeführer zum Beschäftigungsprojekt " XXXX " (Sozialökonomischer Betrieb) zugewiesen und ihn damit aufgefordert sich für ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) gemäß § 9 Abs 7 AlVG zu bewerben. Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor (VwGH vom 17.03.2014, Zl 2012/08/0073 mwN)Das AMS hat den Beschwerdeführer zum Beschäftigungsprojekt " römisch 40 " (Sozialökonomischer Betrieb) zugewiesen und ihn damit aufgefordert sich für ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) gemäß Paragraph 9, Absatz 7, AlVG zu bewerben. Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor (VwGH vom 17.03.2014, Zl 2012/08/0073 mwN) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die zugewiesene Beschäftigung für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Maßnahme durch das AMS bereits jahrelang im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das Transitarbeitsverhältnis diente insbesondere dem Ziel, einen Wiedereinstieg am ersten Arbeitsmarkt anzustreben und auch zu erreichen. Der Beschwerdeführer brachte dagegen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die einer Beschäftigung im SÖB entgegenstehen würden. Gegen die Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung bestehen somit keine Bedenken. 3.4. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
- ab)auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage tretenden) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 20.09.2006, 2005/08/0106, mwN). Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne § 138 ASVG ist (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0189).Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
- ab)auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage tretenden) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 20.09.2006, 2005/08/0106, mwN). Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne Paragraph 138, ASVG ist (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0189). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat war der Beschwerdeführer am Tag des Vorstellungsgespräches am 23.08.2017 arbeitsunfähig infolge Krankheit im Sinne des § 138 ASVG und hat diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vorgelegt. Im Sinne der oben zitierten Judikatur war er somit nicht verhalten, während des Krankenstands an einem Vorstellungsgespräch teilzunehmen. Hierbei schlägt auch das Vorbringen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung (S. 7), dass explizite Ausgehzeiten in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22.08.2017 bedeuten, dass sich der Beschwerdeführer nicht in häuslicher Pflege befinden müsse, sondern auch andere Erledigungen (als Arztbesuche, Grundversorgung und Besorgung notwendiger Medikamente) und auch Termine (bei XXXX ) durchaus wahrnehmen habe können, nicht durch. So ist die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch anders als andere Tätigkeiten außer Haus wie Besorgungen des täglichen Lebens (z.Bsp. Lebensmitteleinkauf) als berufliche Tätigkeit bzw. als Teilaspekt einer solchen zu qualifizieren. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung steht jedoch der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und damit im Ergebnis auch damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten wie der Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch entgegen (vgl. etwa § 59 Abs 2 Krankenordnung der NÖGKK, wonach jedes Verhalten, das geeignet ist, die Genesung zu beeinträchtigen, zu vermeiden ist. Die Beurteilung darüber obliegt dem chef-[kontroll-] ärztlichen Dienst der Kasse. Insbesondere ist die Verrichtung von Erwerbsarbeiten während der Arbeitsunfähigkeit in jenem Beruf, in dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde, untersagt). Durch die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit war der Beschwerdeführer nicht verhalten, sich zu bewerben. wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne § 138 ASVG ist (vgl. nochmals VwGH 19.09.2007, 2006/08/0189, wonach ein Arbeitsloser nicht verhalten ist, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne § 138Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat war der Beschwerdeführer am Tag des Vorstellungsgespräches am 23.08.2017 arbeitsunfähig infolge Krankheit im Sinne des Paragraph 138, ASVG und hat diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vorgelegt. Im Sinne der oben zitierten Judikatur war er somit nicht verhalten, während des Krankenstands an einem Vorstellungsgespräch teilzunehmen. Hierbei schlägt auch das Vorbringen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung (S. 7), dass explizite Ausgehzeiten in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22.08.2017 bedeuten, dass sich der Beschwerdeführer nicht in häuslicher Pflege befinden müsse, sondern auch andere Erledigungen (als Arztbesuche, Grundversorgung und Besorgung notwendiger Medikamente) und auch Termine (bei römisch 40 ) durchaus wahrnehmen habe können, nicht durch. So ist die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch anders als andere Tätigkeiten außer Haus wie Besorgungen des täglichen Lebens (z.Bsp. Lebensmitteleinkauf) als berufliche Tätigkeit bzw. als Teilaspekt einer solchen zu qualifizieren. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung steht jedoch der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und damit im Ergebnis auch damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten wie der Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch entgegen vergleiche etwa Paragraph 59, Absatz 2, Krankenordnung der NÖGKK, wonach jedes Verhalten, das geeignet ist, die Genesung zu beeinträchtigen, zu vermeiden ist. Die Beurteilung darüber obliegt dem chef-[kontroll-] ärztlichen Dienst der Kasse. Insbesondere ist die Verrichtung von Erwerbsarbeiten während der Arbeitsunfähigkeit in jenem Beruf, in dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde, untersagt). Durch die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit war der Beschwerdeführer nicht verhalten, sich zu bewerben. wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne Paragraph 138, ASVG ist vergleiche nochmals VwGH 19.09.2007, 2006/08/0189, wonach ein Arbeitsloser nicht verhalten ist, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne Paragraph 138 ASVG). Zum Vorbringen, dass durch die beiden Krankenstände, die jeweils vor dem Beschäftigungsbeginn bei XXXX auftraten, die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers bezogen auf den konkret angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz in Zweifel zu ziehen sei, ist auszuführen, dass die Krankenstände unabhängig voneinander zu betrachten sind. Gegenstand dieses Verfahrens war das Vorstellungsgespräch am 23.08.2017. Für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses am 23.08.2017 war der Krankenstand im Mai 2017 nicht ursächlich und somit unbeachtlich.Zum Vorbringen, dass durch die beiden Krankenstände, die jeweils vor dem Beschäftigungsbeginn bei römisch 40 auftraten, die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers bezogen auf den konkret angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz in Zweifel zu ziehen sei, ist auszuführen, dass die Krankenstände unabhängig voneinander zu betrachten sind. Gegenstand dieses Verfahrens war das Vorstellungsgespräch am 23.08.2017. Für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses am 23.08.2017 war der Krankenstand im Mai 2017 nicht ursächlich und somit unbeachtlich. Eine Vereitelungshandlung liegt im vorliegenden Fall nicht vor und hat das AMS die Ausschlussfrist daher zu Unrecht verhängt. Der Beschwerde war daher stattzugeben, und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Eine Vereitelungshandlung liegt im vorliegenden Fall nicht vor und hat das AMS die Ausschlussfrist daher zu Unrecht verhängt. Der Beschwerde war daher stattzugeben, und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt
- der rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt
- der rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W229.2183084.1.00