RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2019 GeschäftszahlG312 2190805-1 SpruchG312 2190805-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.02.2017 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe ab 01.03.2017 von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin gemäß §§ 33, 38 iVm §§ 24 Abs. 1 AlVG 1977 eingestellt wird.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.02.2017 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe ab 01.03.2017 von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 33, 38, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz eins, AlVG 1977 eingestellt wird. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Summe der Einkommen der BF aus der Landwirtschaft (Euro 244,40), dem Ertrag der Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen (Euro 750) sowie des ihr zustehenden Unterhaltes (Euro 300) die Höhe der Notstandshilfe übersteige.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 27.03.2017, eingelangt am 28.03.2017 bei der belangten Behörde, und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der ihr in Rechnung gestellte Pachtzins nicht an sie, sondern an den verstorbenen Vorbesitzer geflossen sei, sie aus der Landwirtschaft keinen Cent erhalte, der Einheitswert des Waldes vom Finanzamt falsch berechnet worden sei und seit längerer Zeit ein Einspruchsverfahren laufe, ihr Ex-Mann wieder verheiratet sei und für vier weitere Kinder zu sorgen habe, daher habe sie bis heute keinen Cent von ihm erhalten. Zudem müsse vor Gericht immer wieder der Unterhalt für ihren Sohn erstritten werden. Sie ersuche um Aufhebung des Bescheides.
- Die belangte Behörde setzte das Beschwerdefahren mit 08.05.2017 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Finanzbehörde über den Einheitswert aus.
- Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die oben angeführte Beschwerde, datiert mit 09.03.2018, gemäß § 14 VwGVG iVm
- Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die oben angeführte Beschwerde, datiert mit 09.03.2018, gemäß Paragraph 14, VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass mit 31.01.2018 der Einheitswertbescheid für 2017 vorgelegt worden sei. Das auf die Notstandshilfe anrechenbare Einkommen der BF aus dem Pachtzins, 3 % des Einheitswertes sowie der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Gatten in der Höhe von 947 Euro pro Monat betrage und daher keinen Anspruch auf Notstandshilfe bestehe.
- Mit Schriftsatz vom 22.03.2018, eingelangt am 26.03.2018, beantragte die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
- Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 29.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.10.2018 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der die BF unter Beisein ihres Rechtsanwaltes persönlich teilnahm. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung ebenfalls teil. Die Entscheidung wurde am 10.10.2018 nach nichtöffentlicher Senatsberatung mündlich verkündet.
- Mit Schriftsatz vom 23.10.2018 beantragte die BF durch die Vertretung die schriftliche Ausfertigung des am 10.10.2018 verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF stand wieder seit 09.07.2004 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Jahr 2017 bis 30.09.2017 in der Höhe von Euro 26,96, ab 01.10.2017 Euro 20,
- Das letzte Dienstverhältnis bei der Firma XXXX endete am 08.07.2004.1.
- Die BF stand wieder seit 09.07.2004 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Jahr 2017 bis 30.09.2017 in der Höhe von Euro 26,96, ab 01.10.2017 Euro 20,
- Das letzte Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 endete am 08.07.
- 1.
- Seit 01.08.2018 befindet sich die BF in Alterspension und erhält monatlich € 1.037,
- 1.
- Die BF ist seit 2005 geschieden, mit Vergleich vom 07.07.2005 verpflichtete sich der Ex-Gatte zur Zahlung des rückständigen Unterhaltes in der Höhe von Euro 1.156,00 bis 30.04.2005, sowie zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes in der Höhe von Euro 480 ab 01.05.2005, wobei zum Zeitpunkt des Verfahrens ein Unterhaltsanspruch von Euro 300 (laut Rechtsvertretung der BF) besteht. Die BF erhält den Unterhalt von ihrem Ex-Gatten nicht. Zu Beginn hat sie den Ex-Gatten mit Schriftsätzen vom Rechtsanwalt (2005, 2006 und 2007) aufgefordert, seinen Unterhalt zu zahlen. Dieser kam den Aufforderungen jedoch nie nach. Wegen Aussichtslosigkeit hat sie die veranlassten Eintreibungsschritte eingestellt. 1.
- Die BF betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb und ist als solche bei der Sozialversicherung der Bauern pflichtversichert, der Einheitswert beträgt Euro 27.471,
- Die Landwirtschaft hat die BF geerbt, das Erbe wurde mit 01.02.2017 eingeantwortet. Von der Liegenschaft hat die BF 23,94 ha verpachtet, der jährliche Pachtzins beträgt 6.000,00 Euro, der monatliche Pachtzins 500 Euro. Die BF erhält den Pachtzins regelmäßig vom Pächter. 1.
- Der verbleibende Einheitswert nach Abzug der Verpachtung berechnet sich wie folgt: Einheitswert € 27.471,41 Abzüglich Verpachtung (23,94 hat x € 914,40 Hektarsatz) € 21.890,74 Rest Einheitswert € 5.580,67 3 % von € 5.580,67 € 167,42 (unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 425,70 im Jahr 2017) 1.
- Die BF verfügt somit über ein monatliches Einkommen: Liegenschaft Einheitswert Rest € 167,42 Pachtzins € 600,00 Unterhaltsanspruch Ex-Gatte € 300,00 Insgesamt monatlich € 1.167,42 Ohne Unterhaltsanspruch € 867,42 1.
- Grundsätzlich monatlich gebührende Notstandshilfe bis 30.09.2017 € 808,80 Grundsätzlich monatlich gebührende Notstandshilfe ab 01.10.2017 € 605,00 1.
- Das Nichtbetreiben der Erzielung des Unterhaltes ist in diesem Einzelfall nicht als missbräuchlich zu werten, da die BF glaubhaft machen und auch nachweisen konnte, dass sie Eintreibungsmaßnahmen getätigt hat und schließlich diese wegen Aussichtslosigkeit nicht weiter betrieben wurden. 1.
- Die Notstandshilfe ist daher wie folgt - ab 01.03.2017 - zu berechnen: Eigenes Einkommen Liegenschaft Einheitswert Rest.......................................... € 167,42 Pachtzins................................................................................ € 600,00 ergibt monatlich anzurechnenden Betrag ................... € 867,42 gerundet ..............................................................................€ 867,00 ergibt täglich anzurechnenden Betrag von .................................................... € 28,90 täglich gebührende Notstandshilfe vor Anrechnung...(01.03.-30.09.2017)... € 26,96 täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung ................................... € 0 täglich gebührende Notstandshilfe vor Anrechnung...(ab 01.10.2017)... € 20,19 täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung ............................. € 0 Für den Zeitraum ab 01.03.2017 gebührt der BF daher kein Anspruch auf Notstandshilfe.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus der am 10.10.2018 stattgefundenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung. 2.
- Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sowie den Ergebnissen aus der mündlichen Verhandlung ergab sich zweifelsfrei, dass die BF über ein eigenes Einkommen im Sinne des AlVG sowie der NH-VO verfügt. 2.
- Das Eigentumsrecht der BF an der land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ergibt sich aus der Einantwortung vom 01.02.2017 (Beschluss BF XXXX XXXX vom 24.01.2018).2.
- Das Eigentumsrecht der BF an der land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ergibt sich aus der Einantwortung vom 01.02.2017 (Beschluss BF römisch 40 römisch 40 vom 24.01.2018). 2.
- Der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes der BF ergibt sich aus dem Einheitswertbescheid 2017 des Finanzamtes XXXX.römisch 40 . 2.
- Das Pachtverhältnis (23,94 ha) wie auch der Pachtzins ergibt sich aus dem im Akt beiliegenden Pachtvertrag. 2.
- Für den erkennenden Senat konnte die BF glaubhaft darlegen, dass sie bis dato keinen Unterhalt vom Ex-Gatten erhalten hat. Die Nichtbetreibung ihrer Ansprüche gegen den Ex-Gatten begründete die BF, ebenfalls glaubhaft, mit der Aussichtslosigkeit (neuerlich verheiratet und für weitere vier Kinder unterhaltspflichtig) sowie mit der eigenen schwierigen finanziellen Situation. 2.2.
- In der mündlichen Verhandlung gab die BF vor dem erkennenden Senat an, dass ihr der Pachtzins nicht zur Gänze bleibt, da sie Aufwendungen zu zahlen hat. Diese seien die Gebäudeversicherung Euro 2.000 pro Jahr, Pflichtversicherung SVB Euro 1.400 vierteljährlich, Gemeindeabgaben Euro 190 vierteljährlich für das nicht mehr bewohnbare Haus auf ihrer Liegenschaft, Euro 318 vierteljährlich an das Finanzamt, Euro 450 vierteljährlich Zinsen für den endfälligen Kredit.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann gemäß § 33 Abs. 1 AlVG auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AlVG auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Notstandshilfe ist nach Abs. 2 leg. cit. nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.Notstandshilfe ist nach Absatz 2, leg. cit. nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß Abs. 3 leg. cit. vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.Notlage liegt gemäß Absatz 3, leg. cit. vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 AlVG:Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AlVG:
- 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
- 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
- 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
- 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird. Bis 30.06.2018 in Kraft: Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß Abs. 2 leg. cit. die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.Bis 30.06.2018 in Kraft: Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß Absatz 2, leg. cit. die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre. Im Einzelnen ist gemäß Abs. 3 leg. cit. bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:Im Einzelnen ist gemäß Absatz 3, leg. cit. bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist gemäß § 36a Abs. 1 AlVG nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, AlVG nach den folgenden Absätzen vorzugehen. Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs.
- Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß Absatz 2, leg. cit. das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind gemäß Abs. 3 leg. cit. die folgenden Beträge hinzuzurechnen:Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind gemäß Absatz 3, leg. cit. die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
- Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
- Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
- die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,. Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. gelten bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen. Das Einkommen ist gemäß Abs. 5 leg. cit. wie folgt nachzuweisen:Das Einkommen ist gemäß Absatz 5, leg. cit. wie folgt nachzuweisen:
- bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
- bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
- bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
- bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle. Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist gemäß Abs. 6 leg. cit. eine Erklärung abzugeben.Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist gemäß Absatz 6, leg. cit. eine Erklärung abzugeben. Als monatliches Einkommen gilt gemäß Abs. 7 leg. cit. bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.Als monatliches Einkommen gilt gemäß Absatz 7, leg. cit. bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist gemäß § 5 Abs. 1 NH VO nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NH VO nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Absatz 2,, sowie von Einkommen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 findet nicht statt. Ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.Ein Einkommen, das den im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist gemäß Absatz 2, leg. cit. auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist gemäß Absatz 3, leg. cit. vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen. 3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Strittig ist, ob das, sich aus der Land(Forst)wirtschaft, dem Pachtvertrag sowie dem Unterhaltsanspruch ergebende Einkommen zur Gänze auf die Notstandshilfe anzurechnen ist und den Anspruch auf Notstandshilfe ausschließt. Die BF bestreitet zum einen, dass sie den Unterhalt von Ihrem Ex-Gatten erhalten hat sowie dass ihr der Pachtzins zur Gänze übrigbleibt, da sie diesbezüglich Ausgaben zu tragen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt wird. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum einen solchen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr geführt hat. Sie gibt selbst an, bei der Sozialversicherung der Bauern pflichtversichert zu sein.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, LAG dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt wird. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum einen solchen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr geführt hat. Sie gibt selbst an, bei der Sozialversicherung der Bauern pflichtversichert zu sein. Der Verpachtung steht jede Überlassung der Nutzung und Übertragung der damit verbundenen Lasten jedenfalls insofern gleich, als das wirtschaftliche Zurechnungssubjekt des Betriebes wechseln soll, wobei es gleichgültig ist, ob der Vertrag als entgeltliche Nutzungsvereinbarung, als Pachtvertrag oder als Vereinbarung eines Fruchtgenussrechtes (um)zudeuten ist (vgl. das Erkenntnis vom
- April 1998, Zl. 97/08/0541, E vom 04.04.2002, Zl. 97/08/0479).Der Verpachtung steht jede Überlassung der Nutzung und Übertragung der damit verbundenen Lasten jedenfalls insofern gleich, als das wirtschaftliche Zurechnungssubjekt des Betriebes wechseln soll, wobei es gleichgültig ist, ob der Vertrag als entgeltliche Nutzungsvereinbarung, als Pachtvertrag oder als Vereinbarung eines Fruchtgenussrechtes (um)zudeuten ist vergleiche das Erkenntnis vom
- April 1998, Zl. 97/08/0541, E vom 04.04.2002, Zl. 97/08/0479). Eine Zurechnung einer Liegenschaft zu einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb setzt aber auch voraus, dass keine Aufgabe der Bewirtschaftung dieser Liegenschaft vorliegt ("Brache", vgl. das zur Anrechnung von Einkommen auf die Notstandshilfe ergangene Erkenntnis vom
- Dezember 2000, Zl. 96/08/0274). Es sind nur die Einheitswerte solcher land(forst)wirtschaftlichen Flächen zu berücksichtigen, die im Rahmen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes in die Bewirtschaftung einbezogen sind, wobei die zeitweilige Unterbrechung der Nutzung einzelner Flächen aus agrartechnischen Gründen (im Unterschied zu dem im Erkenntnis vom
- Juni 1980, Zlen. 2869, 2870/78, behandelten "Grasvernichtungsfall") nicht schadet (vgl. das Erkenntnis vom
- April 1991, Zl. 90/08/0155).Eine Zurechnung einer Liegenschaft zu einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb setzt aber auch voraus, dass keine Aufgabe der Bewirtschaftung dieser Liegenschaft vorliegt ("Brache", vergleiche das zur Anrechnung von Einkommen auf die Notstandshilfe ergangene Erkenntnis vom
- Dezember 2000, Zl. 96/08/0274). Es sind nur die Einheitswerte solcher land(forst)wirtschaftlichen Flächen zu berücksichtigen, die im Rahmen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes in die Bewirtschaftung einbezogen sind, wobei die zeitweilige Unterbrechung der Nutzung einzelner Flächen aus agrartechnischen Gründen (im Unterschied zu dem im Erkenntnis vom
- Juni 1980, Zlen. 2869, 2870/78, behandelten "Grasvernichtungsfall") nicht schadet vergleiche das Erkenntnis vom
- April 1991, Zl. 90/08/0155). Der VwG hat bereits mehrfach festgestellt, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 36a Abs 4 AlVG in pauschalierter Höhe ausgehend vom Einheitswert ermittelt werden; die Berücksichtigung von Betriebsausgaben ist hiebei nicht vorgesehen.Der VwG hat bereits mehrfach festgestellt, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Paragraph 36 a, Absatz 4, AlVG in pauschalierter Höhe ausgehend vom Einheitswert ermittelt werden; die Berücksichtigung von Betriebsausgaben ist hiebei nicht vorgesehen. Beim Ertrag des Pachtzinses sind ebenfalls keine Ausgaben zu berücksichtigen, vor allem, da die Aufwendungen für die gepachtete Liegenschaft der Pächter zu tragen hat. Die Unterhaltszahlungen blieben in diesem Einzelfall unberücksichtigt, da die BF glaubhaft darlegen und auch nachweisen konnte, dass sie Anstrengungen zum Erhalt des Unterhalt betrieben hat, diese erfolglos blieben und aufgrund Aussichtslosigkeit eingestellt wurden, diesbezüglich war keine Missbräuchlichkeit zu erkennen. Der Beschwerde war aus den dargelegten Gründen keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G312.2190805.1.00