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{'item': 'G312 2205834-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2019 GeschäftszahlG312 2205834-1 SpruchG312 2205834-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.06.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 04.06.2018 bis 02.07.2018 des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.1.
  2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.06.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 04.06.2018 bis 02.07.2018 des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 10, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. 1.
  3. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXXdes Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.06.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 03.07.2018 bis 15.07.2018 des XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.1.
  4. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXXdes Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.06.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 03.07.2018 bis 15.07.2018 des XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde in beiden Bescheiden im Wesentlichen aus, dass der BF eine zugewiesene Beschäftigung mit Beschäftigungsbeginn 04.06.2018 abgelehnt habe, da er eine Einstellzusage von einem anderen Dienstgeber mit Arbeitsbeginn 01.09.2018 in Aussicht gehabt habe.
  5. Gegen die oben genannten Bescheide der belangten Behörde richtete sich die am 25.06.2018 fristgerecht eingebrachte und mit 25.06.2018 datierte Beschwerde, sowie die mit 11.07.2018 datierte und am 13.07.2018 eingebrachte Beschwerde. Der BF begründete dies im Wesentlichen damit, dass er sich beim Dienstgeber beworben habe, dieser habe ihn telefonisch kontaktiert und sei mit ihm ein Termin via Skypekonferenz vereinbart worden. Diese sei jedoch wegen eines Laptop Problems um eine Woche verschoben worden. In der Zwischenzeit sei ihm eine Stelle von einer anderen Firma (XXXX) mit Einstellung 01.09.2018 angeboten worden, mit einem Fixgehalt von 3000 Euro, plus Provision, Firmenfahrzeug mit Privatnutzung und Arbeitsmaterialien. Bei dieser Firma sei er seit 01.10.2017 in geringfügiger Beschäftigung und strebe er seit erstem Tag die genannte Vollbeschäftigung an. Daher sei die zugewiesene Beschäftigung bei XXXX für ihn nicht mehr attraktiv gewesen. Er habe der Firma höflich mitgeteilt, dass er sich für eine andere Firma entschieden habe.Der BF begründete dies im Wesentlichen damit, dass er sich beim Dienstgeber beworben habe, dieser habe ihn telefonisch kontaktiert und sei mit ihm ein Termin via Skypekonferenz vereinbart worden. Diese sei jedoch wegen eines Laptop Problems um eine Woche verschoben worden. In der Zwischenzeit sei ihm eine Stelle von einer anderen Firma (römisch 40 ) mit Einstellung 01.09.2018 angeboten worden, mit einem Fixgehalt von 3000 Euro, plus Provision, Firmenfahrzeug mit Privatnutzung und Arbeitsmaterialien. Bei dieser Firma sei er seit 01.10.2017 in geringfügiger Beschäftigung und strebe er seit erstem Tag die genannte Vollbeschäftigung an. Daher sei die zugewiesene Beschäftigung bei römisch 40 für ihn nicht mehr attraktiv gewesen. Er habe der Firma höflich mitgeteilt, dass er sich für eine andere Firma entschieden habe. 3.
  6. Mit Bescheid vom 26.06.2018 der belangten Behörde wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.3.
  7. Mit Bescheid vom 26.06.2018 der belangten Behörde wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. 3.
  8. Mit Schriftsatz vom 11.07.2018, eingelangt am 13.07.2018, erhob der BF neuerlich Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.06.2018 und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Zudem beantragte der BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.
  9. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 31.01.2018 (gemeint offenbar 31.08.2018), gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
  10. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 31.01.2018 (gemeint offenbar 31.08.2018), gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab.
  11. Der gegenständliche Vorlageantrag vom 12.09.2018 wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 17.09.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der BF steht wieder seit 01.10.2017 im Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von € 46,25 täglich. Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX endete am 30.09.2017.1.
  14. Der BF steht wieder seit 01.10.2017 im Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von € 46,25 täglich. Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis bei der Firma römisch 40 endete am 30.09.
  15. Der BF verfügt über eine Ausbildung zum Reiseleiter und in Deutsch (abgeschlossen in der Türkei) und konnte sich bereits Erfahrung als Sales-Manager aneignen. Er sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Stelle als Sales-Manager bzw. Außendienstmitarbeiter. 1.
  16. Am 15.05.2018 wurde dem BF ein Vermittlungsvorschlag über die Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter bei der Firma XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn 04.06.2018 zugewiesen.1.
  17. Am 15.05.2018 wurde dem BF ein Vermittlungsvorschlag über die Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter bei der Firma römisch 40 mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn 04.06.2018 zugewiesen. Der BF lehnte die Beschäftigung bei der Firma XXXX ab, da er ein anderes Dienstverhältnis bei der Firma XXXX ab 01.09.2018 in Aussicht hat.Der BF lehnte die Beschäftigung bei der Firma römisch 40 ab, da er ein anderes Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 ab 01.09.2018 in Aussicht hat. 1.
  18. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter bei der Firma XXXX stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar.1.
  19. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter bei der Firma römisch 40 stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar. 1.
  20. Der BF hat am 01.07.2018 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende und nachhaltige Beschäftigung bei der Firma XXXXXXXX aufgenommen. 1.
  21. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Arbeitsaufnahme einer vollversicherten Beschäftigung ist teilweise Nachsicht (Hälfte der Ausschlussfrist) zu gewähren.
  22. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Außendienstmitarbeiter bei der Firma XXXX ergeben aus dem Akteninhalt (Stellenzuweisung vom 15.05.2018).Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Außendienstmitarbeiter bei der Firma römisch 40 ergeben aus dem Akteninhalt (Stellenzuweisung vom 15.05.2018). Die Feststellung über die Ablehnung dieser Beschäftigung resultiert aus dem Akteninhalt (Email vom 04.06.2018 sowie aus der niederschriftlichen Angabe des BF vom 18.06.2018) Die Feststellung über die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließende, nachhaltige Beschäftigung bei der Firma XXXX ab 01.07.2018 resultieren aus dem Akteninhalt (HVB Auszug vom 17.09.2018).Die Feststellung über die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließende, nachhaltige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 ab 01.07.2018 resultieren aus dem Akteninhalt (HVB Auszug vom 17.09.2018).
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Zu Spruchteil A): Teilweise Stattgebung der Beschwerde: 3.1.
  25. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes zu Recht für die Zeit vom 04.06.2018 bis 02.07.2018 sowie vom 03.07.2018 bis 15.07.2018 gemäß § 10 AlVG ausgeschlossen hat.3.1.
  26. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes zu Recht für die Zeit vom 04.06.2018 bis 02.07.2018 sowie vom 03.07.2018 bis 15.07.2018 gemäß Paragraph 10, AlVG ausgeschlossen hat. 3.1.
  27. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer3.1.
  28. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
  29. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  30. die Anwartschaft erfüllt und
  31. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. 3.1.
  32. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Unstrittig ist, dass der BF die Aufnahme der zumutbaren Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter bei der Firma XXXX abgelehnt hat. Dies wird von ihm auch nicht bestritten, sondern begründet der BF dies damit, dass für ihn die Stelle nicht mehr attraktiv gewesen sei, nachdem ihm die Firma XXXX, bei der er seit 02.10.2017 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gestanden ist, die Aufnahme einer Vollbeschäftigung ab 01.09.2018 zugesagt hat.Unstrittig ist, dass der BF die Aufnahme der zumutbaren Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter bei der Firma römisch 40 abgelehnt hat. Dies wird von ihm auch nicht bestritten, sondern begründet der BF dies damit, dass für ihn die Stelle nicht mehr attraktiv gewesen sei, nachdem ihm die Firma römisch 40 , bei der er seit 02.10.2017 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gestanden ist, die Aufnahme einer Vollbeschäftigung ab 01.09.2018 zugesagt hat. Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist gemäß Absatz 2, leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung gemäß Abs. 5 leg. cit. auch dann, wenn dem Arbeitslosen eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich der Arbeitslose schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung gemäß Absatz 5, leg. cit. auch dann, wenn dem Arbeitslosen eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich der Arbeitslose schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). Der BF moniert, dass die rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem jetzigen Dienstgeber und ihm eine Zuweisung einer anderen zumutbaren Beschäftigung hindere und verweist auf die Entscheidung des VwGH vom 04.04.2002, Zl. 2002/08/
  33. Hier ist dem BF jedoch entgegen zu halten, dass § 9 Abs. 4 AlVG explizit eine Beschäftigung auch als zumutbar ansieht, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).Hier ist dem BF jedoch entgegen zu halten, dass Paragraph 9, Absatz 4, AlVG explizit eine Beschäftigung auch als zumutbar ansieht, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). Somit besteht - entgegen der Ansicht des BF - keine Hinderung einer Zuweisung einer anderen Beschäftigung durch die von ihm und dem jetzigen Dienstgeber abgeschlossene Einstellungsvereinbar. 3.1.
  34. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  35. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
  36. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157).3.1.
  37. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  38. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
  39. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Der BF hat sich aufgrund der Zuweisung zuerst beworben, ein Termin für ein Vorstellungsgespräch kam dann nicht mehr zustande, weil der BF ein solches Gespräch beim potentiellen Dienstgeber abgesagt hat, wie er auch an der Stelle selbst kein Interesse hatte. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  40. Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  41. Jänner 2012, 2008/08/0243). Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  42. September 2005, Zl. 2002/08/0193).Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  43. September 2005, Zl. 2002/08/0193). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E
  44. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E
  45. September 1995, 94/08/0050; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E
  46. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E
  47. September 1995, 94/08/0050; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251). Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass seine Verweigerung eines Bewerbungsgespräches nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit dem potentiellen Dienstgeber (hier Firma XXXX) zustande kommt. Zudem hat er selbst eingeräumt, dass er aufgrund der Einstellzusage bzw. Einstellungsvereinbarung mit seinem bisherigen Dienstgeber, wo er geringfügig beschäftigt ist), kein Interesse mehr an der Beschäftigung bei XXXX hatte.Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass seine Verweigerung eines Bewerbungsgespräches nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit dem potentiellen Dienstgeber (hier Firma römisch 40 ) zustande kommt. Zudem hat er selbst eingeräumt, dass er aufgrund der Einstellzusage bzw. Einstellungsvereinbarung mit seinem bisherigen Dienstgeber, wo er geringfügig beschäftigt ist), kein Interesse mehr an der Beschäftigung bei römisch 40 hatte. 3.1.
  48. Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.3.1.
  49. Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Auf den gegenständlich konkret angebotenen Arbeitsplatz als Außendienstmitarbeiter bei der Firma XXXX hat sich der BF nicht als arbeitswillig gezeigt, da er das Bewerbungsgespräch abgesagt hat.Auf den gegenständlich konkret angebotenen Arbeitsplatz als Außendienstmitarbeiter bei der Firma römisch 40 hat sich der BF nicht als arbeitswillig gezeigt, da er das Bewerbungsgespräch abgesagt hat. Somit gilt es als erwiesen, dass der BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Jedoch hat der BF am 01.07.2018 eine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Aufgrund der zeitlichen Nähe zur Pflichtverletzung wird im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG ab 25.06.2018 Nachsicht von der Ausschlussfrist gewährt.Jedoch hat der BF am 01.07.2018 eine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Aufgrund der zeitlichen Nähe zur Pflichtverletzung wird im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ab 25.06.2018 Nachsicht von der Ausschlussfrist gewährt. Der Beschwerde war daher teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
  50. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der BF hat zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, jedoch war keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen worden. Der BF selbst bestätigt die Ablehnung der zugewiesenen Beschäftigung. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da hinsichtlich einer Einstellvereinbarung eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der BF hat zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, jedoch war keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen worden. Der BF selbst bestätigt die Ablehnung der zugewiesenen Beschäftigung. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da hinsichtlich einer Einstellvereinbarung eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G312.2205834.1.00

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