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{'item': 'I403 2209312-1'}

Obsah (16)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 15c§ 28§ 58§ 55§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2019 GeschäftszahlI403 2209312-1 SpruchI403 2209312-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 05.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte sie, dass sie von ihrem Stiefvater schlecht behandelt worden sei und auch keine Arbeit mehr gehabt habe. Sie habe dann eine Frau kennengelernt, welche ihre Überfahrt nach Italien organisiert, dann aber verlangt habe, dass sie in Italien der Prostitution nachgehe, um die Reisekosten zurückzuzahlen. Die Beschwerdeführerin habe sich aber geweigert und das Geld für ein Zugticket nach Österreich erbettelt. Das Verfahren wurde zugelassen und die Beschwerdeführerin am 28.03.2018 niederschriftlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Frau, welche sie nach Europa gebracht habe, sie auch in Österreich telefonisch kontaktiert und ihr gedroht habe. Sie müsse 25.000 Euro zurückzahlen, 5.000 Euro habe sie bereits beglichen. Daher würde sie nun der Prostitution nachgehen und ihren Lohn einer Person am XXXX Bahnhof übergeben. Sie und ihre Familie würden durch einen Voodoo-Kult bedroht werden. Vom Organwalter des BFA wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit einer Unterstützung durch die Opferschutzeinrichtung LEFÖ aufgeklärt; sie gab an, mit der österreichischen Polizei kooperieren zu wollen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgeklärt, dass ihre Wohnsitzaufnahme in einem Nachtclub in einem anderen Bundesland nicht erlaubt sei. In weiterer Folge begab sich die Beschwerdeführerin in das Grundversorgungsquartier nach XXXX zurück.Das Verfahren wurde zugelassen und die Beschwerdeführerin am 28.03.2018 niederschriftlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Frau, welche sie nach Europa gebracht habe, sie auch in Österreich telefonisch kontaktiert und ihr gedroht habe. Sie müsse 25.000 Euro zurückzahlen, 5.000 Euro habe sie bereits beglichen. Daher würde sie nun der Prostitution nachgehen und ihren Lohn einer Person am römisch 40 Bahnhof übergeben. Sie und ihre Familie würden durch einen Voodoo-Kult bedroht werden. Vom Organwalter des BFA wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit einer Unterstützung durch die Opferschutzeinrichtung LEFÖ aufgeklärt; sie gab an, mit der österreichischen Polizei kooperieren zu wollen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgeklärt, dass ihre Wohnsitzaufnahme in einem Nachtclub in einem anderen Bundesland nicht erlaubt sei. In weiterer Folge begab sich die Beschwerdeführerin in das Grundversorgungsquartier nach römisch 40 zurück. Mit Bescheid des BFA, RD Salzburg, vom 23.10.2018, zugestellt am 25.10.2018, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.05.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA, RD Salzburg, vom 23.10.2018, zugestellt am 25.10.2018, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.05.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 05.11.2018 Beschwerde erhoben und auf eine rechtsfreundliche Vertretung durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton Karner verwiesen. Es wurde beantragt, der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2018 vorgelegt. Am 26.12.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und es sich beim Vater des ungeborenen Kindes um einen subsidiär Schutzberechtigten aus Nigeria namens XXXX handeln würde.Am 26.12.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und es sich beim Vater des ungeborenen Kindes um einen subsidiär Schutzberechtigten aus Nigeria namens römisch 40 handeln würde. Am 14.01.2019 wurde am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung durchgeführt; die Beschwerdeführerin wurde unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache einvernommen; sie wiederholte, Opfer von Frauenhandel zu sein. Ihr Lebensgefährte wurde als Zeuge einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist volljährig, Angehörige der Volksgruppe Edo, stammt aus XXXX und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie hat in Nigeria neun Jahre die Schule besucht und erste Berufserfahrung als Angestellte in einem Lokal gesammelt.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist volljährig, Angehörige der Volksgruppe Edo, stammt aus römisch 40 und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie hat in Nigeria neun Jahre die Schule besucht und erste Berufserfahrung als Angestellte in einem Lokal gesammelt. Ihre Mutter, ein Halbbruder und zwei Halbschwestern leben in XXXX, ihr Vater ist verstorben. Sie steht in Kontakt zu ihrer Mutter.Ihre Mutter, ein Halbbruder und zwei Halbschwestern leben in römisch 40 , ihr Vater ist verstorben. Sie steht in Kontakt zu ihrer Mutter. Die Beschwerdeführerin hat Nigeria im September oder Oktober 2016 verlassen und hielt sich ab November 2016 in Italien auf, ehe sie Anfang Mai 2017 nach Österreich gekommen war. Die Beschwerdeführerin war von 19.09.2017 bis 03.05.2018 in Österreich in einem Nachtclub wohnhaft, in dem sie als Prostituierte tätig war. Nach der Einvernahme durch das BFA kehrte sie in das Grundversorgungsquartier nach XXXX zurück und kam sie (zunächst) auch wieder ihrer Wohnsitzbeschränkung nach, ehe sie ihren Wohnsitz ab 19.11.2018 nach XXXX verlegte.Die Beschwerdeführerin war von 19.09.2017 bis 03.05.2018 in Österreich in einem Nachtclub wohnhaft, in dem sie als Prostituierte tätig war. Nach der Einvernahme durch das BFA kehrte sie in das Grundversorgungsquartier nach römisch 40 zurück und kam sie (zunächst) auch wieder ihrer Wohnsitzbeschränkung nach, ehe sie ihren Wohnsitz ab 19.11.2018 nach römisch 40 verlegte. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich seit etwa einem Jahr und vier Monaten eine Beziehung zu einem subsidiär Schutzberechtigten aus Nigeria. Dieser leidet an paranoider Schizophrenie. Seit etwa zwei Wochen (03.01.2019) besteht ein gemeinsamer Wohnsitz. Die Beschwerdeführerin befand sich am 21.12.2018 zwischen der vierten und der achten Schwangerschaftswoche. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist erwerbsfähig. Die Beschwerdeführerin weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf. Sie hält sich etwas weniger als zwei Jahre im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten, verletzte allerdings ihre Wohnsitzbeschränkung

§ 15cAsyl

G 2005.Die Beschwerdeführerin weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf. Sie hält sich etwas weniger als zwei Jahre im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten, verletzte allerdings ihre Wohnsitzbeschränkung

Paragraph 15 c, AsylG

  1. Der Beschwerdeführerin droht keine Gefahr, in Nigeria von Menschenhändlern gegen ihren Willen erneut nach Europa verbracht zu werden bzw. von diesen andersweitig verfolgt zu werden. Ihr Vorbringen zu ihrer Verbringung nach Europa und die Bedrohung durch eine Frau, der sie Geld schulden würde, ist nicht glaubhaft. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der realen Gefahr ist, für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
  2. Zur allgemeinen Situation in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 23.10.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" (Stand: 07.08.2017) zu Nigeria zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Die wesentlichen Feststellungen lauten: Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungspartei behaupten. Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel. Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen

Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden. Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein. Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen. Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch". Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein Teil des Landes ist von starker Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist. Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen, neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Selbst wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria beschäftigungslose Angehörige von der Großfamilie unterstützt werden und die Beschwerdeführerin diese Unterstützung, etwa aufgrund der Erkrankung ihrer Mutter, nicht erhält, ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik. Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard. Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria. Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten An-tibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden. Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass ein ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführter Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist. 1.3. Zur Situation von Frauen in Nigeria (auf Basis des aktuellen "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation" (Stand: 07.08.2017) zu Nigeria: Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 3.3.2017). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 21.11.2016). Allerdings berichtet die Bertelsmann Stiftung, dass der Oberste Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil entschied, dass Witwen das Recht haben von dem Verstorbenen zu erben (BS 2016). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 21.11.2016). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2016). Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2016). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings vier Vizegouverneurinnen (AA 21.11.2016). Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering - nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 4.2017a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 3.3.2017). Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sich mit sexueller Gewalt, körperlicher Gewalt, psychologischer Gewalt, schädlichen traditionellen Praktiken und sozioökonomischen Gewalt. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, FGM/C usw. Straftatbestände da. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. Das Gesetz ist nur im Federal Capital Territory (FCT) gültig, solange es nicht in den anderen Bundesstaaten verabschiedet wird (USDOS 3.3.2017). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet oft bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 3.3.2017). Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von Maximum drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 3.3.2017). Frauen zögern oft, Misshandlungsfälle bei den Behörden zu melden. Viele Misshandlungen werden nicht gemeldet. Begründet wird dies damit, dass die Polizei nicht gewillt ist, Gewalt an Frauen ernst zu nehmen und Anschuldigungen weiterzuverfolgen. Die Zahl an Fällen strafrechtlicher Verfolgung von häuslicher Gewalt ist niedrig, obwohl die Gerichte diese Vergehen zunehmend ernst nehmen. Die Polizei arbeitet in Kooperation mit anderen Behörden, um die Reaktion und die Haltung gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern. Dies beinhaltet den Aufbau von Referenzeinrichtungen für Opfer sexueller Misshandlung, sowie die Neuerrichtung eines Genderreferats. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten, wobei Frauen mit größeren Schwierigkeiten bei der Suche und beim Erhalt von Schutz insbesondere vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert sind als Männer (UKHO 8.2016b). Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt. Das VAPP erweitert den Anwendungsbereich des bestehenden Rechts mit Bezug auf Vergewaltigungen.

dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche die Gerichte dazu ermächtigt, den Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (USDOS 3.3.2017). Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle (USDOS 3.3.2017). Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 3.3.2017). Etwa 20 Millionen nigerianische Frauen sind Opfer von FGM. Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 21.11.2017).Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 3.3.2017). Etwa 20 Millionen nigerianische Frauen sind Opfer von FGM. Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 21.11.2017). Das kanadische Immigration and Refugee Board berichtet, dass es unterschiedliche Zahlen zur Prävalenz der FGM in Nigeria gibt. Einige Quellen geben an, dass über 40 Prozent% der Frauen in Nigeria FGM ausgesetzt sind. Laut anderen Quellen liegt die Prävalenz der FGM zwischen 25-27 Prozent (IRB 13.9.2016) Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 21.11.2016). Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen (UKHO 2.2017). Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO .2.2017). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9.2.2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016).Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen (UKHO 2.2017). Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013; vergleiche UKHO .2.2017). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9.2.2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016). Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 9.2016). Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 21.11.2016). Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 9.2016). Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag. Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 21.11.2016). Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b). Eine Auswahl spezifischer Organisationen: • African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: , , (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: , , (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vergleiche AWEG o.D.b). • The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-

(0)8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-
(0)8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vergleiche WOCON o.D.b). • Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), , 19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja;, Tel.:19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse römisch zwei Abuja;, Tel.: 08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vgl. WRAPA o. D.b).08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vergleiche WRAPA o. D.b). • Women Aid Collective (WACOL), Email: wacolenugu@wacolnigeria.org, wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com, wacolenugu@yahoo.com; Women House, No. 12 Mathias Iloh Avenue, Newton Enugu;, Tel.: +234-0909-561-9586 +234-0806-609-2184, Fax: +234-42-256831, (WACOL o. D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vgl. WACOL o.D.b).+234-0909-561-9586 +234-0806-609-2184, Fax: +234-42-256831, (WACOL o. D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vergleiche WACOL o.D.b). 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  1. Zum Menschenhandel: Nigeria ist eine Drehscheibe des Menschenhandels; jährlich werden hunderte Mädchen und Frauen von dort nach Europa verbracht. Die meisten Opfer von Menschenhandel stammen aus Benin City, der Hauptstadt des Bundesstaats Edo. Die Rekrutierung Minderjähriger hat zugenommen. Viele werden auch von Frauen, den sogenannten "Madames" angeworben, welche teilweise auch vorgeben, Magie und Zauberei ("Juju") anzuwenden. Diese "Madames" sind häufig sowohl in Nigeria, wie auch im Zielland aufhältig und überwachen die Mädchen bzw. Frauen nach ihrer Ankunft. Nur sehr wenige Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, kehren freiwillig nach Nigeria zurück. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass Frauen und Mädchen generell dem Risiko unterliegen, Opfer von Frauenhandel zu werden. Es kann ebenfalls nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Opfer von Frauenhandel, das nach Nigeria zurückkehrt, automatisch einer Verfolgung der Menschenhändler unterliegt, welche sie ursprünglich nach Europa verbracht hatten. Dies ist abhängig von der individuellen Situation. Insbesondere wenn eine enge Beziehung zwischen dem Opfer (bzw. seiner Familie) und den Ausbeutern besteht, ist die Gefahr groß, vor allem, wenn noch Schulden offen sind. Manche Frauen können im Fall der Rückkehr auch diskriminiert und sozial stigmatisiert werden, insbesondere, wenn sie nicht vermögend zurückkehren und ihre Familie in den Menschenhandel involviert war. 2005 gab es Berichte, dass nach Nigeria zurückkehrende Frauen teilweise einige Tage am Flughafen festgehalten worden waren und nur gegen Bezahlung freigelassen wurden. Aktuelle Berichte dazu liegen allerdings nicht vor. Nigeria hat in den letzten Jahren Anstrengungen unternommen, um den internationalen Standards zur Bekämpfung von Frauenhandel zu entsprechen, die Mittel zum Opferschutz wurden allerdings gekürzt. Die Kapazitäten der Organisation National Agency for Prohibition of Traffic in Persons and other related matters (NAPTIP) sind allerdings eingeschränkt und ist die Organisation auch nicht immer darüber informiert, wenn Opfer von Menschenhandel nach Nigeria rückgeführt werden. Laut dem neuen Bericht von USDOS gibt es inzwischen 10 NAPTIP-Unterkünfte, welche 315 Personen Schutz bieten. Zumeist wird eine Unterkunft maximal für sechs Wochen gewährt. Diese Feststellungen basieren auf den folgenden Quellen: * US Department of State: Trafficking in Persons Report 2018 - Nigeria * European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015 zu "Nigeria: Sexhandel mit Frauen"
  2. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  4. Zur Person der Beschwerdeführerin: Da die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihrer Arbeitsfähigkeit, ihrer Herkunft sowie ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem BFA (Protokoll vom 28.03.2018) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der Einvernahme durch das BFA am 28.03.2018 gab die Beschwerdeführerin an, keinen Kontakt zu ihrer in Benin City lebenden Familie zu haben. In der mündlichen Verhandlung am 14.01.2019 erklärte sie allerdings, im Dezember 2018 mit ihrer Mutter telefoniert zu haben; diese habe Herzprobleme. Die Beschwerdeführerin machte im Verfahren keine über Magenprobleme und ihre Schwangerschaft hinausgehende gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf eine dauerhafte bzw. behandlungsbedürftige gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Die (frühe) Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Befund eines medizinisch-diagnostischem Labors vom 21.12.2018, wonach sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt zwischen der
  5. und
  6. Schwangerschaftswoche befand. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen ebenfalls auf deren Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf den Aussagen ihres Lebensgefährten in der mündlichen Verhandlung. Dass sie von Mai bis Oktober 2018 einen Deutschkurs besuchte, ergibt sich aus dem in der Verhandlung vorgelegten Deutsch-Lernpass. Dass sie sich aktuell für einen A1.
  7. Kurs angemeldet hat, ergibt sich aus der vorgelegten Zahlungsbestätigung; dass sie eine Straßenzeitung verkauft, aus der Vorlage des entsprechenden Ausweises vom Jänner
  8. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, seit etwa einem Jahr und vier Monaten eine Beziehung zum nigerianischen Staatsbürger XXXX zu führen. Die Erkrankung ihres Freundes an paranoider Schizophrenie und dessen Status als subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 10.09.2018 zu 830543302/1646308.In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, seit etwa einem Jahr und vier Monaten eine Beziehung zum nigerianischen Staatsbürger römisch 40 zu führen. Die Erkrankung ihres Freundes an paranoider Schizophrenie und dessen Status als subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 10.09.2018 zu 830543302/
  9. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 07.01.
  10. Die Verletzung ihrer Wohnsitzbeschränkung

§ 15cAsyl

G, über welche die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme durch das BFA am 28.03.2018 informiert worden war, ergibt sich aus einem Aktuellen Auszug aus dem Melderegister, der zeigt, dass sie seit 19.11.2018 nicht mehr in XXXX, sondern zunächst bei einem Bekannten und seit 03.01.2019 bei ihrem Freund in XXXX lebt.Die Verletzung ihrer Wohnsitzbeschränkung

Paragraph 15 c, AsylG, über welche die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme durch das BFA am 28.03.2018 informiert worden war, ergibt sich aus einem Aktuellen Auszug aus dem Melderegister, der zeigt, dass sie seit 19.11.2018 nicht mehr in römisch 40 , sondern zunächst bei einem Bekannten und seit 03.01.2019 bei ihrem Freund in römisch 40 lebt. 2.

  1. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin hatte, sowohl in der Einvernahme durch das BFA wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, behauptet, dass sie in Benin City auf dem Markt von einer Frau angesprochen worden sei und dass diese ihre Reise nach Italien organsiert habe. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass sie der Prostitution nachgehen müsse, um ihre Schulden für die Reise zurückzuzahlen. Sie habe sich geweigert und sei monatelang eingesperrt gewesen, ehe ihr die Flucht gelungen sei. Ein unbekannter Mann habe ihre Zugfahrt nach Österreich bezahlt. Im Flüchtlingslager sei sie telefonisch von der Frau kontaktiert worden; diese habe ihr gedroht, ihrer Familie in Nigeria etwas anzutun, wenn sie nicht ihre Schulden bezahlen würde. Daraufhin habe sie sich eine Tätigkeit als Prostituierte gesucht und einem Mann am XXXX Hauptbahnhof monatlich übergeben, was sie verdient habe. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ist allerdings von Widersprüchen und Unstimmigkeiten geprägt, wie im Folgenden zu zeigen sein wird:Die Beschwerdeführerin hatte, sowohl in der Einvernahme durch das BFA wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, behauptet, dass sie in Benin City auf dem Markt von einer Frau angesprochen worden sei und dass diese ihre Reise nach Italien organsiert habe. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass sie der Prostitution nachgehen müsse, um ihre Schulden für die Reise zurückzuzahlen. Sie habe sich geweigert und sei monatelang eingesperrt gewesen, ehe ihr die Flucht gelungen sei. Ein unbekannter Mann habe ihre Zugfahrt nach Österreich bezahlt. Im Flüchtlingslager sei sie telefonisch von der Frau kontaktiert worden; diese habe ihr gedroht, ihrer Familie in Nigeria etwas anzutun, wenn sie nicht ihre Schulden bezahlen würde. Daraufhin habe sie sich eine Tätigkeit als Prostituierte gesucht und einem Mann am römisch 40 Hauptbahnhof monatlich übergeben, was sie verdient habe. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ist allerdings von Widersprüchen und Unstimmigkeiten geprägt, wie im Folgenden zu zeigen sein wird: Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, den Namen der Frau nicht zu kennen, welche ihre Ausreise organisiert hatte. Es erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber sehr ungewöhnlich (gerade auch wenn man Vertrauen zu einem potentiellen Opfer von Menschenhandel herstellen wollte bzw. wenn man telefoniert), dass man keinen, nicht einmal einen Vornamen angibt. Der in der mündlichen Verhandlung geschilderte Ablauf der Ereignisse ist im Übrigen auch nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung vereinbar: Dort hatte sie erklärt, bis Ende September 2016 im Wettlokal gearbeitet zu haben und dann am 21.10.2016 ausgereist zu sein. Nach diesen Angaben wäre sie maximal ein Monat am Markt tätig gewesen, da sie diese Tätigkeit nach der Schließung des Lokals aufgenommen hatte (Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung erklärt, Nigeria am 21.10.2016 verlassen zu haben, während sie dem BFA das Datum des 21.09.2016 nannte). In der mündlichen Verhandlung dagegen erklärte sie, dass sie von der Frau am Markt angesprochen worden sei, als sie Wasser verkauft habe; danach habe es einige Monate gedauert, bis sie von einem Mann für die Ausreise abgeholt worden sei. In der Einvernahme durch das BFA am 28.03.2018 meinte die Beschwerdeführerin außerdem, sie und ihre Verwandten würden durch Voodoo bedroht werden: "In meiner Muttersprache nennt man es Oloeku. Es ist eine starke Voodoo-Kraft, die sie für mich eingesetzt hat. Etwas, das einen leicht töten kann. Ich hatte große Angst." Die Verwendung von Voodoo-Ritualen und Schwüren vor der Ausreise aus Nigeria ist eine typische Vorgehensweise von nigerianischen Menschenhändlern, um Mädchen und Frauen unter Druck zu setzen und in Abhängigkeit zu bringen (vgl. dazu etwa EASO-Bericht zu "Nigeria:In der Einvernahme durch das BFA am 28.03.2018 meinte die Beschwerdeführerin außerdem, sie und ihre Verwandten würden durch Voodoo bedroht werden: "In meiner Muttersprache nennt man es Oloeku. Es ist eine starke Voodoo-Kraft, die sie für mich eingesetzt hat. Etwas, das einen leicht töten kann. Ich hatte große Angst." Die Verwendung von Voodoo-Ritualen und Schwüren vor der Ausreise aus Nigeria ist eine typische Vorgehensweise von nigerianischen Menschenhändlern, um Mädchen und Frauen unter Druck zu setzen und in Abhängigkeit zu bringen vergleiche dazu etwa EASO-Bericht zu "Nigeria: Sexhandel mit Frauen" (Oktober 2015)). Dass ein entsprechendes Voodoo-Ritual mit der Beschwerdeführerin abgehalten worden wäre, fand allerdings keine Erwähnung in der mündlichen Verhandlung. Zudem schilderte sie die angebliche Bedrohung in der mündlichen Verhandlung auch nur mehr stark abgemildert; auf die Frage, woher die Frau die Adresse ihrer Mutter haben sollte, um gedungene Mörder dorthin zu schicken, meinte sie: "Das weiß ich nicht. Ich glaube, dass sie manchmal vielleicht Voodoo verwendet." Dies erweckt aber nicht mehr, wie noch vor dem BFA, den Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin in erster Linie vor der Anwendung von Voodoo-Ritualen fürchten würde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erfährt in der mündlichen Verhandlung im Übrigen dahingehend eine Steigerung, dass die Beschwerdeführerin erstmals angab, dass sie von zuhause weggelaufen sei, da sich nach dem Tod ihres Vaters herausgestellt habe, dass dieser sie einem älteren Mann als Ehefrau versprochen habe. Ihre Mutter habe sich geweigert und es sei zu Problemen gekommen, so dass sie weggelaufen und dann obdachlos gewesen sei. Die Furcht vor einer Zwangsverheiratung wurde im ganzen bisherigen Verfahren mit keinem Wort erwähnt und lässt es sich außerdem nicht damit vereinbaren, dass die Beschwerdeführerin ansonsten immer angegeben hatte, bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Mutter gelebt zu haben. Wenn die Beschwerdeführerin auf die Frage, warum sie davon nicht früher berichtet habe, erklärt, sie spreche nicht gerne darüber, da es sie deprimiere, ist dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht überzeugend, ist die Beschwerdeführerin doch anwaltlich vertreten und wurde ihr bereits vom BFA die Möglichkeit gewährt, alle Umstände ihrer Flucht offenzulegen. Das Vorbringen zur Zwangsverheiratung ist daher nicht glaubhaft. In Bezug auf ihren Aufenthalt in Italien erklärte die Beschwerdeführerin gleichbleibend, monatelang in einem Haus festgehalten worden zu sein, wo man sie zur Prostitution zwingen wollte. Dieses Geschehen entspricht durchaus der Vorgehensweise, von der viele Opfer von Menschenhandel aus Nigeria berichten. Aus Sicht der erkennenden Richterin ergibt sich aber auch hier eine offene Frage, erscheint es doch schwer vorstellbar, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben, etwa in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2019, monatelang erfolgreich gegen den Mann wehrte, der sie gefangen hielt, sie vergewaltigen wollte und mit einem Messer bedrohte. Auch die Angaben zu ihrer Flucht aus diesem Haus waren wenig plausibel: Selbst wenn man gegebenenfalls unterstellen wollte, dass sich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die soeben aus einer monatelangen Gefangenschaft geflüchtet war, sich nicht selbst sofort an die italienische Polizei wandte, dadurch erklären ließe, dass Teile der nigerianischen Bevölkerung wenig bis kein Vertrauen in die Sicherheitskräfte ihres Landes haben, so erscheint es jedenfalls wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin dann in Italien einen Mann getroffen haben will, der ihr ein Zugticket nach Österreich kaufte anstatt sie zur Polizei zu bringen. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, wie die Frau, welche die Beschwerdeführerin bedroht haben soll, an die Nummer ihres österreichischen Mobiltelefons gekommen sein will. Die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage, dies irgendwie zu erklären; die Frau habe sie einfach irgendwann angerufen, als sie im Flüchtlingslager gewesen sei. Dem BFA ist insbesondere auch darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Rückkehrbefürchtungen stets vage und allgemein blieb; so erklärte sie in der Erstbefragung am 05.05.2017: "Ich kann nicht zurückkehren, weil ich dort keinen guten Job habe. Vielleicht wird mich auch mein Stiefvater schlecht behandeln. Ich weiß auch nicht, was passieren könnte, wenn mich diese Frau in Nigeria wiedersieht. Nämlich die Frau, die mir die Gelegenheit zur Ausreise aus Nigeria verschafft hat." In der Einvernahme durch das BFA am 28.03.2018 meinte die Beschwerdeführerin dann, dass sie durch Voodoo bedroht wäre. In der mündlichen Verhandlung schließlich wurde von ihr zunächst darauf hingewiesen, dass sie Angst gehabt habe, dass die Frau einen Mörder zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern schicken werde und dass sie deswegen mit der Prostitution begonnen habe. Obwohl sie zum Zeitpunkt der Verhandlung aber bereits seit zehn Monaten nicht mehr der Prostitution nachgegangen war und keine Schulden mehr zurückgezahlt hatte, wurde von der Beschwerdeführerin keine aktuelle Bedrohung oder Verfolgungsgefahr mehr artikuliert; auf die Frage, was ihr im Falle einer Rückkehr nach Nigeria passieren würde, antwortete sie nur: "Ich möchte nicht zurück, weil ich aktuell schwanger von dem Mann bin, den ich liebe. Wir möchten auch nicht zurück, weil er psychische Probleme hat." Erst zu einem späteren Zeitpunkt der Verhandlung meinte die Beschwerdeführerin dann, dass man ihrer Mutter telefonisch gedroht habe, dass man ihr etwas antun würde, wenn sie nicht die Schulden der Beschwerdeführerin begleichen würde. Insgesamt vermittelte die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aber keineswegs den Eindruck, eine konkrete Gefährdung ihrer Person in Nigeria zu befürchten. Die Beschwerdeführerin gibt zudem selbst an, dass es in Nigeria einen staatlichen Schutz geben würde, wenn sie in der Einvernahme durch das BFA am 28.03.2018 in Bezug auf die Frau, welche ihre Reise organsiert habe und nunmehr 25.000 Euro von ihr verlange, meinte: "Sie geht selber nicht zu meinen Angehörigen, da diese sonst die Polizei holen könnten." Aufgrund dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ist und ihr keine Verfolgung droht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise minderjährig war; bei der Einvernahme durch das BFA und der mündlichen Verhandlung war die Beschwerdeführerin allerdings volljährig. Von Seiten des BFA wurde nach der Einvernahme am 28.03.2018 mit Einverständnis der Beschwerdeführerin die Polizei wegen des Verdachts von Menschenhandel verständigt. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom 15.10.2018 wurde das BFA informiert, dass "aufgrund fehlender Anhaltspunkte und Hinweise auf mögliche Täter keine weiteren Ermittlungen durchgeführt" werden. Dem Abschlussbericht der LPD Niederösterreich vom 26.09.2018 ist ebenfalls zu entnehmen, dass die bislang geführten Ermittlungen erfolglos verliefen seien. Auch die polizeilichen Ermittlungen können daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht bestätigen.Von Seiten des BFA wurde nach der Einvernahme am 28.03.2018 mit Einverständnis der Beschwerdeführerin die Polizei wegen des Verdachts von Menschenhandel verständigt. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 15.10.2018 wurde das BFA informiert, dass "aufgrund fehlender Anhaltspunkte und Hinweise auf mögliche Täter keine weiteren Ermittlungen durchgeführt" werden. Dem Abschlussbericht der LPD Niederösterreich vom 26.09.2018 ist ebenfalls zu entnehmen, dass die bislang geführten Ermittlungen erfolglos verliefen seien. Auch die polizeilichen Ermittlungen können daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht bestätigen. Doch selbst wenn man (etwa auch angesichts des Umstandes, dass Nigeria eine Drehscheibe des internationalen Frauenhandels ist) davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Opfer von Menschenhandel ist, wäre angesichts ihres Vorbringen nicht davon auszugehen, dass ihr in Nigeria Verfolgung drohen würde: Es gelang der Beschwerdeführerin nicht, eine Bedrohung oder Verfolgung ihrer Person für den Fall der Rückkehr nach Nigeria glaubhaft zu machen. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, seit der Einvernahme beim BFA im März 2018 nicht mehr der Prostitution nachgegangen zu sein und auch keinen Kontakt mehr zur Frau, welche sie zur Zahlung ihrer Schulden gezwungen hätte, gehabt zu haben. Auf die Frage, ob sie Probleme bekommen habe, antwortete sie nur: "Danach hat sie aufgehört mich anzurufen." Dies klingt - selbst wenn man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Glauben schenken würde - nach keiner konkreten Verfolgung oder Bedrohung, welche von den Menschenhändlern ausgehen würde. Es liegt kein Hinweis vor, dass sie in den letzten Monaten bedroht oder verfolgt worden wäre. Wenig plausibel erscheint, dass sie in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf ihre Mutter zunächst nur meinte, dieser gehe es wegen Herzproblemen nicht gut, um dann erst zu einem späteren Zeitpunkt der Verhandlung anzugeben, dass man ihre Mutter telefonisch bedroht habe. Diese Bedrohung ihrer in Nigeria lebenden Mutter wurde aber weder glaubhaft geschildert noch ist sie damit in Einklang zu bringen, dass die Beschwerdeführerin zugleich angab, dass sie selbst einfach nicht mehr kontaktiert worden sei. Von der Beschwerdeführerin wurde daher die Gefahr einer erneuten Rekrutierung oder von Vergeltungsmaßnahmen nicht glaubhaft gemacht. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Sie besuchte einige Jahre die Schule und hat erste Berufserfahrungen als Kellnerin bzw. auf dem Markt erworben. Es besteht kein Hindernis für die Beschwerdeführerin, einfache Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten durchzuführen. Es wird auch nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin sich im Anfangsstadium einer Schwangerschaft befindet. Allerdings leben in XXXX ihre Mutter und Halbgeschwister; selbst wenn die finanzielle Situation der Familie nicht gut sein sollte, kann sich die Beschwerdeführerin doch zumindest Unterstützung in Form einer Unterkunft bzw. Hilfe bei der Kinderbetreuung erwarten; dass die Beschwerdeführerin zuhause von dem Mann, dem ihr Vater sie versprochen hätte bzw. von den Personen, die sie nach Europa gebracht hätten, verfolgt würde, ist, wie bereits dargelegt, nicht glaubhaft. Selbst wenn sie aber aus irgendeinem Grund keine Unterstützung ihrer Familie erfahren würde, könnte sie sich an eine der Hilfsorganisationen für Frauen wenden, so etwa an die im angefochtenen Bescheid genannte African Women Empowerment Guild in 29, Airport Road in Benin City, Edo.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Sie besuchte einige Jahre die Schule und hat erste Berufserfahrungen als Kellnerin bzw. auf dem Markt erworben. Es besteht kein Hindernis für die Beschwerdeführerin, einfache Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten durchzuführen. Es wird auch nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin sich im Anfangsstadium einer Schwangerschaft befindet. Allerdings leben in römisch 40 ihre Mutter und Halbgeschwister; selbst wenn die finanzielle Situation der Familie nicht gut sein sollte, kann sich die Beschwerdeführerin doch zumindest Unterstützung in Form einer Unterkunft bzw. Hilfe bei der Kinderbetreuung erwarten; dass die Beschwerdeführerin zuhause von dem Mann, dem ihr Vater sie versprochen hätte bzw. von den Personen, die sie nach Europa gebracht hätten, verfolgt würde, ist, wie bereits dargelegt, nicht glaubhaft. Selbst wenn sie aber aus irgendeinem Grund keine Unterstützung ihrer Familie erfahren würde, könnte sie sich an eine der Hilfsorganisationen für Frauen wenden, so etwa an die im angefochtenen Bescheid genannte African Women Empowerment Guild in 29, Airport Road in Benin City, Edo. 2.
  2. Zu den Länderfeststellungen Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). In der mündlichen Verhandlung wurden zudem die oben wiedergegebenen Feststellungen zum Menschenhandel ausführlich erörtert; die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.
  5. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin hatte erklärt, Opfer von Menschenhandel zu sein. Unter "Menschenhandel" ist im Sinne des Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU (Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels) "die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung" zu verstehen.Die Beschwerdeführerin hatte erklärt, Opfer von Menschenhandel zu sein. Unter "Menschenhandel" ist im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU (Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels) "die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung" zu verstehen. Ausbeutung im Sinne der genannten Richtlinie umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung sowie Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen (einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme). Ausbeutung liegt vor, sobald eine Person genötigt wird (unter Androhung oder Anwendung von Gewalt, Entführung, Betrug, Täuschung usw.), wobei es keine Rolle spielt, dass das Opfer seine Zustimmung gegeben hat. Im Sinne des Art. 3 lit. a des Palermo-Protokolls ("Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels" zum UN-"Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität")Im Sinne des Artikel 3, Litera a, des Palermo-Protokolls ("Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels" zum UN-"Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität")

  1. a)bezeichnet der Ausdruck "Menschenhandel" die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen;
  2. b)ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter Buchstabe a genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde;
  3. c)gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als Menschenhandel, wenn dabei keines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde;
  4. d)bezeichnet der Ausdruck "Kind" Personen unter achtzehn Jahren. Nigeria ist, wie bereits festgestellt wurde, eine Drehscheibe des internationalen Frauenhandels. Das Bundesverwaltungsgericht kommt allerdings, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, zum Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin rund um ihre Ausreise aus Nigeria und ihre Einreise nach Österreich nicht glaubhaft ist. Wenn man aber hypothetisch davon ausginge, dass die Reise der Beschwerdeführerin tatsächlich unter den von ihr geschilderten Umständen (Minderjährigkeit, Vorspiegelung falscher Tatsachen in Bezug auf ihre Tätigkeit nach Europa, Nötigung zur Prostitution in Italien und Österreich) erfolgte, wäre sie ein Opfer von Frauenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, einer besonderen Ausformung von Menschenhandel. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise minderjährig war und sie angab, dass ihre Reise nach Europa zum Zwecke der Prostitutionsausübung organisiert worden war, könnte bei einer hypothetischen Wahrunterstellung ihres Vorbringens eine nähere Prüfung, ob eines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde, unterbleiben. Grundsätzlich kann es durchaus Fälle geben, wo eine Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von systematisch organisiertem Frauenhandel gegeben ist (vgl. dazu VwGH, 23.02.2011, 2011/23/0064 und AsylGH 14.05.2009, C 15 263.728-0/2008 bzw. BVwG vom 11.04.2016, GZ. W211 1425426-1 sowie BVwG vom 18.05.2015, I403 2107012-1 und oder auch die Definition der "geschlechtsspezifischen Verfolgung" auf www.unhcr.at, wo explizit auch Frauenhandel genannt ist).Grundsätzlich kann es durchaus Fälle geben, wo eine Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von systematisch organisiertem Frauenhandel gegeben ist vergleiche dazu VwGH, 23.02.2011, 2011/23/0064 und AsylGH 14.05.2009, C 15 263.728-0/2008 bzw. BVwG vom 11.04.2016, GZ. W211 1425426-1 sowie BVwG vom 18.05.2015, I403 2107012-1 und oder auch die Definition der "geschlechtsspezifischen Verfolgung" auf www.unhcr.at, wo explizit auch Frauenhandel genannt ist). Allerdings können Opfer von Menschenhandel nur dann Flüchtlinge im Sinne von Art 1 A

(2)der GFK sein, wenn sie alle der dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen (UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel; vgl. auch EGMR, Statement of Facts - 49113/09, L.R. gegen Vereinigtes Königreich). Eine im Falle einer Rückkehr zu erwartende Verfolgung (etwa in Form eines "Re-Traffickings") wäre im Fall der Beschwerdeführerin, die inzwischen volljährig ist, aber nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführerin hat weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht, dass ihr im Fall der Rückkehr nach Nigeria Verfolgung droht. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt, sind doch in den letzten Monaten keinerlei Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen gegenüber der Beschwerdeführerin oder ihrer Familie in irgendeiner Form erkennbar gewesen. Sie steht somit in keiner besonderen Gefahr, gegen ihren Willen nochmals nach Europa verbracht zu werden. Als Ursache für das Risiko eines Re-Trafficking von Rückkehrerinnen nennt der EGMR die fehlende Unterstützung, ja Ablehnung durch ihre Familien (vgl. Entscheidung des EGMR V.F. gegen Frankreich vom 29.11.201, 7196/10; bestätigt wird dies auch den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015 zu "Nigeria: Sexhandel mit Frauen", insbes. S. 36 ff.; Finnish Immigration Service, Country Information Service, Public theme report: Human Trafficking of Nigerian Women to Europe, 24. März 2015 insbes. S. 24 ff., beide mit Hinweisen auf aktuelle Studien aus diversen europäischen Staaten; vgl. dazu auch das Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, D-6806/2013, S. 38; abrufbar unter http://www.ksmm.admin.ch/dam/data/ksmm/dokumentation/informationen/urteil-bvger-2016-07-18-d.pdf).Allerdings können Opfer von Menschenhandel nur dann Flüchtlinge im Sinne von Artikel eins, A
(2)der GFK sein, wenn sie alle der dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen (UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel; vergleiche auch EGMR, Statement of Facts - 49113/09, L.R. gegen Vereinigtes Königreich). Eine im Falle einer Rückkehr zu erwartende Verfolgung (etwa in Form eines "Re-Traffickings") wäre im Fall der Beschwerdeführerin, die inzwischen volljährig ist, aber nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführerin hat weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht, dass ihr im Fall der Rückkehr nach Nigeria Verfolgung droht. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt, sind doch in den letzten Monaten keinerlei Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen gegenüber der Beschwerdeführerin oder ihrer Familie in irgendeiner Form erkennbar gewesen. Sie steht somit in keiner besonderen Gefahr, gegen ihren Willen nochmals nach Europa verbracht zu werden. Als Ursache für das Risiko eines Re-Trafficking von Rückkehrerinnen nennt der EGMR die fehlende Unterstützung, ja Ablehnung durch ihre Familien vergleiche Entscheidung des EGMR römisch fünf.F. gegen Frankreich vom 29.11.201, 7196/10; bestätigt wird dies auch den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015 zu "Nigeria: Sexhandel mit Frauen", insbes. S. 36 ff.; Finnish Immigration Service, Country Information Service, Public theme report: Human Trafficking of Nigerian Women to Europe,
  1. März 2015 insbes. S. 24 ff., beide mit Hinweisen auf aktuelle Studien aus diversen europäischen Staaten; vergleiche dazu auch das Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, D-6806/2013, S. 38; abrufbar unter http://www.ksmm.admin.ch/dam/data/ksmm/dokumentation/informationen/urteil-bvger-2016-07-18-d.pdf). Selbst wenn man daher im Falle der Beschwerdeführerin davon ausgehen würde, dass sie tatsächlich Opfer von Menschenhandel war, hätte sie im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung zu erwarten. Nicht alle Frauen, die Opfer von Frauenhandel wurden, fallen automatisch unter die Definition eines Flüchtlings nach der Genfer Konvention. Dazu muss das Element der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung in Hinblick auf die Zukunft gegeben sein, was im Falle der Beschwerdeführerin fehlt. Insgesamt gelang es der Beschwerdeführerin weder glaubhaft zu machen, dass sie ein Opfer von Menschenhandel ist noch dass sie im Falle einer Rückkehr wieder Opfer von Menschenhandel werden würde bzw. irgendwelche Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten hätte. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.
  2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.
  3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Es gibt für Nigeria, konkret für XXXX, keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse), weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Es gibt für Nigeria, konkret für römisch 40 , keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse), weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Zur Frage, ob in Menschenhandelsfällen aus Art. 4 EMRK ein Refoulement-Verbot abzuleiten sei, hat sich der EGMR im Jahr 2011 erstmals geäußert. Im Verfahren einer nigerianischen Zwangsprostituierten, welche Frankreich nach Abweisung ihres Asylgesuchs ausweisen wollte, erwog der Gerichtshof, dass sich aufgrund des absoluten Charakters von Art. 4 EMRK grundsätzlich eine Verpflichtung Frankreichs ergeben kann, eine erneute Rekrutierung der Beschwerdeführerin in ein Prostitutionsnetzwerk in Nigeria zu verhindern. Die Pflicht, gestützt auf Art. 4 EMRK von einer Ausweisung abzusehen, besteht im konkreten Fall jedoch nur, wenn gegenüber den Behörden ein unmittelbares Risiko ("risque imminent") einer erneuten Rekrutierung oder von Vergeltungsmaßnahmen glaubhaft gemacht wird (vgl. Entscheidung des EGMR, V.F. gegen Frankreich vom 29.11.2011, 7196/10). Auch die "Country Policy and Information Note" des UK Home Office zu "Nigeria: Trafficking of women" stellt fest, dass eine nach Nigeria rückgeführte Frau nicht automatisch Opfer eines "Re-Traffickings" ist, sondern dass es auf die individuellen Umstände ankommt. Von der Beschwerdeführerin wurde die Gefahr einer erneuten Rekrutierung oder von Vergeltungsmaßnahmen nicht glaubhaft gemacht.Zur Frage, ob in Menschenhandelsfällen aus Artikel 4, EMRK ein Refoulement-Verbot abzuleiten sei, hat sich der EGMR im Jahr 2011 erstmals geäußert. Im Verfahren einer nigerianischen Zwangsprostituierten, welche Frankreich nach Abweisung ihres Asylgesuchs ausweisen wollte, erwog der Gerichtshof, dass sich aufgrund des absoluten Charakters von Artikel 4, EMRK grundsätzlich eine Verpflichtung Frankreichs ergeben kann, eine erneute Rekrutierung der Beschwerdeführerin in ein Prostitutionsnetzwerk in Nigeria zu verhindern. Die Pflicht, gestützt auf Artikel 4, EMRK von einer Ausweisung abzusehen, besteht im konkreten Fall jedoch nur, wenn gegenüber den Behörden ein unmittelbares Risiko ("risque imminent") einer erneuten Rekrutierung oder von Vergeltungsmaßnahmen glaubhaft gemacht wird vergleiche Entscheidung des EGMR, römisch fünf.F. gegen Frankreich vom 29.11.2011, 7196/10). Auch die "Country Policy and Information Note" des UK Home Office zu "Nigeria: Trafficking of women" stellt fest, dass eine nach Nigeria rückgeführte Frau nicht automatisch Opfer eines "Re-Traffickings" ist, sondern dass es auf die individuellen Umstände ankommt. Von der Beschwerdeführerin wurde die Gefahr einer erneuten Rekrutierung oder von Vergeltungsmaßnahmen nicht glaubhaft gemacht. Eine konkrete Darlegung, warum eine Rückkehr nach Nigeria für die Beschwerdeführerin zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen sollte, erfolgte nicht, auch nicht im Beschwerdeschriftsatz. Es würde aber ihr obliegen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.Eine konkrete Darlegung, warum eine Rückkehr nach Nigeria für die Beschwerdeführerin zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen sollte, erfolgte nicht, auch nicht im Beschwerdeschriftsatz. Es würde aber ihr obliegen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche in Nigeria familiäre Unterstützung erwarten kann und eine gewisse Schulbildung und erste Berufserfahrung aufweist, im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurden keine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden gesundheitlichen Schwierigkeiten vorgebracht, sie befindet sich auch nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung. Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, sodass der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, sodass der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 57Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist. Es ist bislang kein Strafverfahren eingeleitet worden und wurden die Ermittlungen der Polizei wegen Erfolglosigkeit abgebrochen. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 57 AsylG 2005 ist Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ein bereits begonnenes Strafverfahren. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind daher zum aktuellen Zeitpunkt jedenfalls nicht gegeben. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist. Es ist bislang kein Strafverfahren eingeleitet worden und wurden die Ermittlungen der Polizei wegen Erfolglosigkeit abgebrochen. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 57, AsylG 2005 ist Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein bereits begonnenes Strafverfahren. Die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind daher zum aktuellen Zeitpunkt jedenfalls nicht gegeben. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt. Es liegen auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor; die Beschwerdeführerin hat begonnen Deutsch zu lernen, eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung kann daraus aber noch nicht geschlossen werden und wäre eine solche aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer auch kaum möglich. Zudem hat sie wiederholt gegen ihre Wohnsitzbeschränkungen verstoßen.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt. Es liegen auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor; die Beschwerdeführerin hat begonnen Deutsch zu lernen, eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung kann daraus aber noch nicht geschlossen werden und wäre eine solche aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer auch kaum möglich. Zudem hat sie wiederholt gegen ihre Wohnsitzbeschränkungen verstoßen. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor. Allerdings ist im gegenständlichen Verfahren in die Interessensabwägung miteinzubeziehen, dass die Beschwerdeführerin seit über einem Jahr eine Beziehung zu einem nigerianischen Staatsbürger führt, dem aufgrund seiner Erkrankung an paranoider Schizophrenie der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zukommt. Das gemeinsame Leben kann daher in Nigeria nicht fortgesetzt werden; allerdings muss berücksichtigt werden, dass die Beziehung erst relativ kurz dauert, dass erst seit etwa zwei Wochen ein gemeinsamer Wohnsitz besteht und dass sich beide zu Beginn ihrer Beziehung, als beide nur über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG verfügten, über ihren unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich im Klaren sein mussten. Ihr Freund gab zwar an, dass sich die Beschwerdeführerin um ihn kümmern würde, eine konkrete Abhängigkeit wurde aber nicht behauptet und besteht zudem erst seit kurzem der gemeinsame Wohnsitz. Aus der Beziehung zu ihrem Freund XXXX kann daher auch nicht auf das Überwiegen ihrer privaten Interessen geschlossen werden.Allerdings ist im gegenständlichen Verfahren in die Interessensabwägung miteinzubeziehen, dass die Beschwerdeführerin seit über einem Jahr eine Beziehung zu einem nigerianischen Staatsbürger führt, dem aufgrund seiner Erkrankung an paranoider Schizophrenie der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zukommt. Das gemeinsame Leben kann daher in Nigeria nicht fortgesetzt werden; allerdings muss berücksichtigt werden, dass die Beziehung erst relativ kurz dauert, dass erst seit etwa zwei Wochen ein gemeinsamer Wohnsitz besteht und dass sich beide zu Beginn ihrer Beziehung, als beide nur über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG verfügten, über ihren unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich im Klaren sein mussten. Ihr Freund gab zwar an, dass sich die Beschwerdeführerin um ihn kümmern würde, eine konkrete Abhängigkeit wurde aber nicht behauptet und besteht zudem erst seit kurzem der gemeinsame Wohnsitz. Aus der Beziehung zu ihrem Freund römisch 40 kann daher auch nicht auf das Überwiegen ihrer privaten Interessen geschlossen werden. Allerdings legte die Beschwerdeführerin einen Laborbefund vom 21.12.2018 vor, wonach sie zu diesem Zeitpunkt zwischen der vierten und der achten Woche schwanger war. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass ihr Freund XXXX der Vater des ungeborenen Kindes sei; dies wurde allerdings nicht bescheinigt. Die Beschwerdeführerin verfügt aktuell auch noch über keinen Mutter-Kind-Pass, ein Geburtstermin steht noch nicht fest. Kinder werden erst durch Geburt Teil der Familie, davor liegt noch kein schützenswertes Familienleben vor (VfGH 24.2.2003, B1670/01). Dies muss umso mehr für einen derart frühen Zeitpunkt der Schwangerschaft gelten.Allerdings legte die Beschwerdeführerin einen Laborbefund vom 21.12.2018 vor, wonach sie zu diesem Zeitpunkt zwischen der vierten und der achten Woche schwanger war. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass ihr Freund römisch 40 der Vater des ungeborenen Kindes sei; dies wurde allerdings nicht bescheinigt. Die Beschwerdeführerin verfügt aktuell auch noch über keinen Mutter-Kind-Pass, ein Geburtstermin steht noch nicht fest. Kinder werden erst durch Geburt Teil der Familie, davor liegt noch kein schützenswertes Familienleben vor (VfGH 24.2.2003, B1670/01). Dies muss umso mehr für einen derart frühen Zeitpunkt der Schwangerschaft gelten. Natürlich darf das Kindeswohl nicht gänzlich unbeachtet bleiben; diesbezüglich muss aber auf die Möglichkeit der Familienzusammenführung verwiesen werden, da insbesondere aufgrund des frühen Stadiums der Schwangerschaft und der letztlich noch ungeklärten Vaterschaft auch der Umstand der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht dazu führen kann, dass angesichts ihrer kurzen Aufenthaltsdauer und kaum vorliegenden Integration ihr privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Zudem liegt, wie oben dargelegt wurde, kein Grund vor, für den Fall einer Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria eine Verletzung der in Art. 2, 3 oder 8 geschützten Rechte anzunehmen. Es kann auch vorausgesetzt werden, dass die österreichischen Behörden eine Abschiebung in der Form gestalten, dass zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen darauf geachtet wird, in Hinblick auf die Schwangerschaft, durch entsprechende medizinische Unterstützung besondere Sorge zu tragen (vgl. den Punkt "Medizinische Behelfe / besondere, medizinisch indizierte Zusatzkosten" im "LEISTUNGS- UND KRITERIENKATALOG ZUR ÜBERNAHME VON HEIM-/RÜCKREISEKOSTEN" des BFA, abrufbar unter http://www.bfa.gv.at/files/formulare/Leistungs-und-Kriterienkatalog.pdf).Zudem liegt, wie oben dargelegt wurde, kein Grund vor, für den Fall einer Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria eine Verletzung der in Artikel 2, 3, oder 8 geschützten Rechte anzunehmen. Es kann auch vorausgesetzt werden, dass die österreichischen Behörden eine Abschiebung in der Form gestalten, dass zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen darauf geachtet wird, in Hinblick auf die Schwangerschaft, durch entsprechende medizinische Unterstützung besondere Sorge zu tragen vergleiche den Punkt "Medizinische Behelfe / besondere, medizinisch indizierte Zusatzkosten" im "LEISTUNGS- UND KRITERIENKATALOG ZUR ÜBERNAHME VON HEIM-/RÜCKREISEKOSTEN" des BFA, abrufbar unter http://www.bfa.gv.at/files/formulare/Leistungs-und-Kriterienkatalog.pdf). Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festgelegt. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I403.2209312.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.