← Österreich

{'item': 'I404 2007176-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2019 GeschäftszahlI404 2007176-1 SpruchI404 2007176-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra J

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 17.01.2014 hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) festgestellt, dass Frau Katharina WALTER und 30 weitere namentlich angeführte Personen (in der Folge: Dialoger) aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) in näher dargelegten Zeiträumen in den Jahren 2002 bis 2007 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterliegen.
  2. Mit Bescheid vom 17.01.2014 hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) festgestellt, dass Frau Katharina WALTER und 30 weitere namentlich angeführte Personen (in der Folge: Dialoger) aufgrund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) in näher dargelegten Zeiträumen in den Jahren 2002 bis 2007 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterliegen. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge einer GPLA Prüfung für die Jahre 2002 bis 2008 im Betrieb der Beschwerdeführerin Melde- und Beitragsdifferenzen hinsichtlich der Dialoger festgestellt worden seien. Insbesondere sei der Prüfung zugrunde gelegt worden, dass Personen als freie Dienstnehmer gemeldet und abgerechnet worden, jedoch als echte Dienstnehmer zu qualifizieren seien. In der Folge sei von der belangten Behörde hinsichtlich der in ihre örtliche Zuständigkeit fallenden Dienstnehmer ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Zusätzlich zu dem im Zuge der GPLA von Prüforganen durchgeführten Erhebungen habe die belangte Behörde zwei weitere Einvernahmen durchgeführt und Fragebögen an sämtliche Dialoger versendet, wobei 15 Fragebögen retourniert worden seien. Diese zusätzlichen Beweisergebnisse seien der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt worden. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin eine Fundraising-Agentur betreibe, die insbesondere Werbekampagnen durchführe bzw. Mitglieder oder Spender werbe. Mit sämtlichen Dialogern sei vor Beginn der Tätigkeit ein Vorstellungsgespräch geführt worden und die Eignung der Bewerber für die Tätigkeit überprüft worden. Sämtliche Dialoger, die bei der belangten Behörde versichert seien, seien als sogenannte "Dialoger" in sogenannten "Wochenkampagnen" tätig gewesen. Zwischen der Beschwerdeführerin und den Dialogern seien schriftliche Verträge abgeschlossen worden, welche auch Richtlinien zur Durchführung von Kampagnen enthalten habe. Unmittelbar aufgrund dieser Verträge habe die Dialoger allerdings noch keine Arbeitsverpflichtung getroffen. Allerdings hätten sie direkt aufgrund dieser Vereinbarung auch noch keine Möglichkeit gehabt, für die Beschwerdeführerin tätig zu werden. Die konkreten Tätigkeiten seien vielmehr jeweils gesondert zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden. Dies sei in der Art erfolgt, dass den Dialogern von der Beschwerdeführerin die Teilnahme an einer Kampagne für eine bestimmte Non-Profit Organisation (NPO) vorgeschlagen worden sei. Ein entsprechendes Anbot samt Ablaufplan sowie Ort und Zeit der Kampagne seien den Dialogern spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Kampagne übermittelt worden. Die Dialoger hätten dann frei darüber entscheiden können, ob sie dieses Angebot annehmen. Bei Annahme habe die Beschwerdeführerin innerhalb von zwei Werktagen eine entsprechende Rückmeldung zu übermitteln. Erst durch die Annahme eines solchen Angebotes, in einer konkreten Kampagne mitzuarbeiten, hätten die Dialoger die Möglichkeit gehabt, tatsächlich für die Beschwerdeführerin tätig zu werden. Gleichzeitig habe sie ab diesem Zeitpunkt aber auch eine entsprechende Verpflichtung getroffen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach auch während einer Kampagne keine Arbeitsverpflichtung für die Dialoger bestanden habe, könne nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführerin durch die Organisation einer Kampagne Kosten entstehen würden. Sie habe für die Dialoger, welche aus anderen Städten gekommen seien, Wohngelegenheiten angemietet und Mietautos organisiert. Zudem habe sie sicherstellen müssen, ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den NPO-s zu erfüllen. Der Tätigkeitsort der Wochenkampagnen sei üblicherweise nicht in Vorarlberg gewesen. Die Anreise der Dialoger zum jeweiligen Kampagnenort - üblicherweise eine größere österreichische Stadt - sei grundsätzlich am Sonntag mit dem Zug oder ausnahmsweise gemeinsam in einem von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Mietwagen erfolgt. Die Kosten für das Ticket seien den Dialogen und ersetzt worden. Im Rahmen einer Wochenkampagne habe man von Montag bis Samstag gearbeitet. Am Sonntag sei allenfalls der Standort gewechselt worden, wenn ein Team mehrere Wochen am Stück im Einsatz gewesen sei. Zu Beginn einer Kampagne habe es eine Einschulung gegeben, in der nicht nur Informationen über die Kampagne und die jeweils beworbene NPO geliefert worden seien, sondern insbesondere auch konkrete Anweisungen zur Gesprächsführung mit potentiellen Förderern erteilt worden seien. Bei Bedarf, insbesondere wenn keine ausreichende Zahl an Unterschriften erreicht worden sei, sei vom Teamleiter eine entsprechende Nachschulung vorgenommen worden. Teilweise seien die Dialoger zusätzlich von Coaches beobachtet und geschult worden. Innerhalb der Kampagnen seien die Dialoger in Teams eingeteilt worden, diese Einteilung sei nicht durch die Teams selbst, sondern von der Beschwerdeführerin vorgegeben worden. Die Teamleiter hätten die Tätigkeit der Dialoger überwacht und gegebenenfalls Kritik an deren Gesprächsführung bzw. Werbetätigkeit geübt. Die Dialoger seien in der Regel von einem gemeinsamen Stand aus tätig geworden. An diesem Stand seien Informationen über die jeweils beworbene NPO aufgelegen, die von den Dialogern genutzt worden seien. Für das Aufstellen eines Infostandes seien entsprechende Bewilligungen erforderlich gewesen, die jeweils von der Beschwerdeführerin eingeholt worden seien. Der Stand sei von den Teammitgliedern gemeinsam auf- und abgebaut worden. Untertags hätte ein solcher Infostand immer besetzt sein müssen. Die Anwesenheit der Dialoger im Umkreis des Infostandes sei vom Teamleiter kontrolliert worden. Nur ausnahmsweise seien die Dialoger auch von Tür zu Tür gegangen. In diesen Fällen sei ihnen vom Teamleiter ein Einsatzgebiet zugewiesen und die Arbeitszeit vorgegeben worden. Sie seien bei Tätigkeitsbeginn in ihrem Einsatzgebiet abgesetzt und am Abend wieder abgeholt worden. Hinsichtlich der Arbeitskleidung sei es je nach Kampagne unterschiedlich gewesen: Manche hätten überhaupt keine Bekleidung erhalten, andere seien mit Jacken, T-Shirts und ähnlichen ausgestattet worden, auf denen das Logo der jeweiligen NPO ersichtlich gewesen sei. Die Dienstnehmer hätten nach außen im Namen der jeweiligen NPO auftreten sollen. Die Dialoger hätten jederzeit einen Werbeausweis bei sich führen müssen, und um den Hals tragen. Auf diesem Ausweis sei der Name, die Dialogernummer, ein Foto, die zu bewerbende Organisation und der Name der Beschwerdeführerin ersichtlich gewesen. Am Abend seien die Dialoger gemeinsam mit dem Teamleiter zurück ins Quartier gefahren, wenn Teammitglieder an verschiedenen Standorten tätig gewesen seien, seien diese am Abend vom Teamleiter abgeholt und zurück ins Quartier gebracht worden. Dort hätten noch Nachbesprechungen bzw. Nachschulungen stattgefunden, wenn dies der Teamleiter als notwendig erachtet habe. Die Arbeitszeiten seien den Teammitgliedern vom Teamleiter vorgegeben worden. Die Einteilung der Pausen sei im Team erfolgt. Die Teamleiter seien gemeinsam mit ihrem Team tätig gewesen und während der gesamten Arbeitszeit am Informationsstand anwesend gewesen. Hinsichtlich der Anzahl der abzuschließenden Spendenvereinbarungen habe es regelmäßig eine Vorgabe durch den Teamleiter gegeben. In der Regel seien dies zwischen 4 bis 6 Spendenzusagen gewesen. Seien solche Vorgaben im Team nicht erreicht worden, sei nach Vorgabe des Teamleiters teilweise länger gearbeitet worden oder es sei zu Nachschulungen gekommen. Es sei aber auf der anderen Seite nicht so gewesen, dass ein Dialoger seine Tätigkeit habe früher beenden können, wenn er die vorgegebene Anzahl an Unterschriften erreicht habe. Vielmehr habe das gesamte Team gemeinsam und gleichzeitig ihrer Tätigkeit zu der vom Teamleiter vorgegebenen Zeit beendet. Die Entlohnung der Dialoger sei durch ein Fixum und Prämien erfolgt. Teilweise hätten die Dialoger kein Fixum erhalten und seien nur auf Prämienbasis tätig gewesen. Hinsichtlich des vereinbarten Vertretungsrechtes wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, die Vertretungsperson und Hilfskräfte abzulehnen. Dieses Vertretungsrecht sei in der Praxis offenbar nicht gelebt worden. Sämtliche Dialoger hätten angegeben, dass sie sich nicht hätten vertreten lassen, ein Großteil habe angegeben, dass keine Vertretungsmöglichkeit eingeräumt worden sei. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit der Dialoger beinahe ausschließlich nicht in Vorarlberg ausgeübt worden sei und die Dialogern in einer von der Beschwerdeführerin organisierten Wohnung untergebracht worden seien. Eine Vertretung für einzelne Tage scheide schon daher praktisch aus, da diese Personen kaum in der Lage gewesen wären, an fremden Einsatzort kurzfristig eine Vertretung zu organisieren oder eine nachgereiste Person in der Wohnung unterzubringen. Eine Vertretung über die gesamte Zeitdauer einer Wochenkampagne sei ebenfalls nicht leicht vorstellbar, denn die Verpflichtung, an einer Kampagne teilzunehmen, sei immer erst kurzfristig vor einem Einsatz übernommen worden. Dazu komme, dass die Dialoger jeweils einen Ausweis mit Foto und persönlichen Daten hätten tragen müssen. Diese Ausweise seien von der Beschwerdeführerin hergestellt und am Beginn der Kampagne vom Teamleiter verteilt worden. Auch von daher könnten kurzfristige Vertretungen also nicht infrage kommen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Dialoger eine persönliche Arbeitspflicht getroffen habe, zumal die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit gehabt habe, einen Vertreter abzulehnen. Entscheidender sei allerdings, dass das Vertretungsrecht tatsächlich nicht hätte gelebt werden können. Die Arbeitszeiten und der Arbeitsort seien den Dialogern vorgegeben worden. Die Dialoger hätten vor Beginn ihrer Tätigkeit Arbeitsanweisungen erhalten und zwar auch wie ein Werbegespräch abzulaufen und welche Gesprächstechniken einzusetzen seien. Sie seien auch verpflichtet gewesen, Ausweise zu tragen und teilweise auch die Bekleidung der NPO zu tragen. Die Dialoger seien daher nicht nur an fachliche, sondern auch persönliche Weisungen des Teamleiters und anderer der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Personen gebunden gewesen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit seien die Dialoger auch kontrolliert worden. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass die Tätigkeiten in persönlicher Abhängigkeit erfolgt seien.
  3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin zulässig und rechtszeitig Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass die Tätigkeit der Dialoger, nämlich Fundraising, sowohl vom VwGH (2007/08/0107) als auch durch die Arbeits- und Sozialgerichte zu beurteilen gewesen sei und beide festgestellt hätten, dass kein echtes Dienstverhältnis vorliege. Es seien mit den Dialogern Verträge abgeschlossen worden und diese seien auch so gelebt worden. Jeder Dienstnehmer habe gewusst, dass es ihm zugestanden sei, jederzeit und nach Gutdünken einen geeigneten Vertreter zu bestimmen. Dieses Vertretungsrecht sei mehrheitlich nicht tatsächlich gelebt worden, weil die Dialoger daran interessiert gewesen seien, selbst Geld zu verdienen. Selbst wenn nur eine Vertretung durch eine Person aus einem Pool von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin stattgefunden hätte - was nicht der Fall sei - könne der Dienstnehmer, vorausgesetzt es stünden genügend Arbeitskräfte zu Verfügung, dennoch davon ausgehen, dass er Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen könne. Sämtlichen Dienstnehmern sei ein sanktionsloses Ablehnungsrecht zugestanden. Die abgeschlossenen Verträge würden "Berechtigungsverträge" darstellen. Hätte ein Dialoger arbeiten wollen, hätte er dies gekonnt, hätte er nicht arbeiten wollen, dann hätte er nicht gemusst. Es bedeute einen großen Unterschied, ob ein Dienstnehmer an einem Tag, an dem er bsp. zur Uni gehen müsse, arbeiten gehen müsse, oder ob er sanktionslos fernbleiben bzw. sich gar nicht verpflichten müsse. Dazu seien die Dialoger weder im Rahmen des Fragebogens noch vor der belangten Behörde befragt worden. Bezüglich der Weisungs- und Kontrollgebundenheit sei festgehalten, dass alle Dialoger frei in der Ausführung ihrer Tätigkeit gewesen seien und an keine Weisungen gebunden gewesen seien. Dass im Sinne des Auftretens für gemeinnützige Organisationen gewisse Verhaltensregeln ausbedungen worden seien, sei in Ansehung des Ziels mehr als verständlich. Die Arbeitszeiten seien frei wählbar gewesen, Vorgaben seitens der Beschwerdeführerin habe es nicht gegeben. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Dialoger untereinander verabredet hätten.
  4. Am 27.11.2017 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Von den 31 Dialogern sind auch tatsächlich 18 zur Verhandlung erschienen und wurden befragt. Im Rahmen der Verhandlung wurde erstmals von XXXX (in der Folge Katharina W) angegeben, dass sie nur eine Woche für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, die belangte Behörde jedoch von einer Tätigkeit vom 26.07.2006 bis 11.11.2006 und 06.05.2007 bis 12.05.2007 ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin wollte diesbezüglich noch weitere Erhebungen tätigen, weshalb das Ermittlungsverfahren betreffend die übrigen 30 Dialoger gemäß § 39 AVG geschlossen wurde. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen betreffend Katharina W bis zum 15.12.2018 gewährt.
  5. Am 27.11.2017 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Von den 31 Dialogern sind auch tatsächlich 18 zur Verhandlung erschienen und wurden befragt. Im Rahmen der Verhandlung wurde erstmals von römisch 40 (in der Folge Katharina W) angegeben, dass sie nur eine Woche für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, die belangte Behörde jedoch von einer Tätigkeit vom 26.07.2006 bis 11.11.2006 und 06.05.2007 bis 12.05.2007 ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin wollte diesbezüglich noch weitere Erhebungen tätigen, weshalb das Ermittlungsverfahren betreffend die übrigen 30 Dialoger gemäß Paragraph 39, AVG geschlossen wurde. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen betreffend Katharina W bis zum 15.12.2018 gewährt.
  6. Mit Teilerkenntnis vom 10.12.2018 zu I404 2007176-1/29Z wurde die Beschwerde hinsichtlich der übrigen 30 Dialoger als unbegründet abgewiesen.
  7. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge kein Vorbringen bezüglich der Versicherungspflicht von Frau XXXX mehr erstattet.
  8. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge kein Vorbringen bezüglich der Versicherungspflicht von Frau römisch 40 mehr erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Die Beschwerdeführerin ist eine Fundraising - Agentur, die für Non-Profit-Organisationen (nachfolgend kurz NPO genannt) Kampagnen durchführt. Im Rahmen dieser Kampagnen sollten die Ziele der NPO der Öffentlichkeit präsentiert werden und dadurch Förderer gewonnen werden, die sich für jährliche Spenden in unterschiedlicher Höhe verpflichten. Die Kampagnen bezogen sich entweder auf ein geographisches Gebiet, eine zeitliche Dauer oder ein Gesamtvolumen (Anzahl) an Förderern. Es gab aber auch unbegrenzte Kampagnen. Zwischen der Beschwerdeführerin und den einzelnen NPO-s wurde immer eine erfolgsorientiere Bezahlung - nach Anzahl der Förderer - vereinbart. 1.
  11. Die Dialoger waren alle als sog. "Dialoger in Wochenkampagnen" für die Beschwerdeführerin tätig. Ihre Aufgabe war es, entweder von fixen Standplätzen (Infostand) aus oder ohne einen solchen Infostand Personen auf der Straße anzusprechen und für eine jährliche Spende (Mitgliedschaften) für NPO-s zu verpflichten. Weiters gab es noch ein paar Dialoger, die ausschließlich von Tür zu Tür gingen und Personen in deren Wohnungen oder Häusern aufsuchten um sie ebenfalls als Förderer für NPO-s zu gewinnen. 1.
  12. Neben den Dialogern gab es noch Teamleiter und Coaches. Der Teamleiter war Ansprechpartner der Dialoger und hat auch selber auf der Straße Mitglieder angeworben. Der Coach hat selber nicht geworben, sondern hat die Leistung der ihm zugeteilten Teams kontrolliert. Der Teamleiter war auch das Sprachrohr der Beschwerdeführerin an die Dialoger. Er war für die Einschulung am Abend vor Beginn der Tätigkeit der Dialoger und die Motivationsgespräche zuständig, er überwachte deren Tätigkeiten und zwar hinsichtlich der angewandten Gesprächstechniken und der Anzahl der Abschlüsse, legte die Abfahrtszeiten des Teams vor Ort und die Anzahl der benötigten Abschlüsse pro Dialoger fest, ect. 1.
  13. Die Dialoger schlossen in der Regel vor Tätigwerden mit der Beschwerdeführerin eine als "Freier Dienstvertrag" bezeichnete Vereinbarung ab. Die Bestimmungen des Vertrages lauten auszugsweise: "Präambel 1 DD [Abkürzung des Namens der Beschwerdeführerin bis zur Namensänderung am 25.01.2012] ist eine Fundraising - Agentur, die für Non-Profit-Organisationen (nachfolgend kurz NPO genannt) sogenannte [...] - Kampagnen konzipiert und durchführt. 2 NPO sind Vereine, Verbände, Stiftungen und karitative Einrichtungen im Bereich Soziales, Umwelt und Wohlfahrt. Zur Deckung ihrer Ausgaben benötigen sie Spenden, Beiträge und sonstige bare und unbare Zuwendungen. 3 [...]- Kampagnen (nachfolgend kurz Kampagnen genannt) werden in Form von Infostand-, Event- und/oder Tür zu Tür - Aktionen durchgeführt. 4 Ziel der Kampagnen ist es, der NPO in der Öffentlichkeit eine Präsenz zu verschaffen, Kontakte herzustellen, Anliegen, Aktivitäten und Bedürfnisse der NPO der Bevölkerung bekannt zu machen, sonstige Informationen zu geben und Informationsmaterial zu hinterlassen oder zu verteilen sowie die aufgeschlossene Teilöffentlichkeit zu motivieren, die NPO finanziell zu unterstützen, insbesondere durch regelmässige Unterstützungsbeiträge. 5 Die Vertragsparteien wollen mit diesem Vertrag die Grundlagen für ein freies Dienstverhältnis vereinbaren. Die Begründung eines echten Arbeitsverhältnisses ist von keinem der Vertragsparteien gewollt. § 1 Tätigkeit des/der VertragspartnersInParagraph eins, Tätigkeit des/der VertragspartnersIn 1 Der/die VertragspartnerIn wird berechtigt, nach Möglichkeit an Kampagnen für das in der Präambel genannte Ziel teilzunehmen. 2 Durch diesen Vertrag entsteht für den/die Vertragspartnerin keine Tätigkeitsverpflichtung. Dem/der Vertragspartnerin steht es demnach vollkommen frei, an Kampagnen teilzunehmen oder auch zur Gänze ohne Angabe von Gründen nicht teilzunehmen. 3 Die Teilnahme an den einzelnen Kampagnen ist hinsichtlich Zeit und Ort zwischen den Vertragsparteien gesondert zu vereinbaren. DD wird dem/der Vertragspartnerin spätestens fünf Werktage vor Beginn einer Kampagne einen Ablaufplan der Kampagne als unverbindliches Anbot zur Teilnahme übermitteln. Der/die Vertragspartnerin kann in der Folge innerhalb von zwei Werktagen seine/ihre Teilnahme und die von ihm/ihr gewünschten Leistungseinheiten bekannt geben. Eine Verpflichtung zu einer solchen Bekanntgabe besteht für den/die Vertragspartnerin nicht. Unterbleibt eine solche fristgerechte Bekanntgabe, so kann die DD davon ausgehen, dass eine Teilnahme nicht gewünscht ist. 4 An Sonn- und Feiertagen werden grundsätzlich keine Kampagnen durchgeführt. Als Ausnahmen ausgenommen sind davon auf Wunsch der NPO speziell organisierte Kampagnen. 5 Der/die Vertragspartnerin verpflichtet sich, alle von ihm/ihr und seinen/ihren Vertretern (§3/2) im Zuge der Teilnahme an einer Kampagne gewonnenen Beitragszusagen oder Kontaktadressen wöchentlich in funktionsgerechter Form der DD zu übergeben. Zur funktionsgerechten Form zählen insbesondere das sorgfältige, leserliche, wahrheitsgemässe und vollständige Ausfüllen der Mitglieder- und Fördererformulare und der dazugehörigen Durchschriften {EDV - erfassbar). Die für den Bürger vorgesehene Durchschrift der Formulare ist diesem unmittelbar zu überlassen. Der/die Vertragspartnerin nimmt zur Kenntnis, dass ein vorsätzlich wahrheitswidriges Ausfüllen und Übergeben der Mitglieder- und Fördererformulare strafrechtlich verfolgt werden kann. Der örtliche Bereich für Tätigkeiten laut diesem Vertrag ist das Gebiet der Europäischen Union. § 2 Vertragsdauer und BeendigungParagraph 2, Vertragsdauer und Beendigung 1 Dieser Vertrag wird mit Unterfertigung durch beide Vertragsteile wirksam und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2 Dieser Vertrag kann von jeder Partei ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgekündigt werden, ohne dass es einer Angabe von Kündigungsgründen bedarf. Das beidseitige Recht auf vorzeitige Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 3 Mit der Kündigung hat die unverzügliche Herausgabe aller dem/der Vertragspartnerin überlassenen Legitimations-, Info - und sonstigen Betriebsmittel zu erfolgen. § 3 Durchführung der KampagnenParagraph 3, Durchführung der Kampagnen 1 Der/die Vertragspartnerin nimmt zur Kenntnis, dass der korrekte und freundliche Umgang mit der Öffentlichkeit für die DD und die NPO aufgrund deren Tätigkeit von grundlegender Bedeutung ist. Der/die Vertragspartnern ist zur umfassenden Wahrung der Interessen der DD für sich und seine/ihre Vertreter verpflichtet. Dazu zählt insbesondere auch die Einhaltung nachfolgender Richtlinien zur Durchführung der Kampagnen: -Strichaufzählung Der/die Vertragspartnerin hat darauf zu achten, dass bei Teilnahme an den Kampagnen dies in einer Art und Weise erfolgt, die dem Ansehen der DD und der NPO zuträglich sind. Dazu zählen insbesondere die selbständigen Gespräche und Kontakte mit der Öffentlichkeit in freundlicher und korrekter Form. Dem/der Vertragspartnerin ist insbesondere untersagt, interessierte Personen in irgendeiner Weise zu bedrängen, auf sonst eine Art unzulässigen Druck auszuüben oder wissentlich unwahre Angaben zu machen. -Strichaufzählung Der/die Vertragspartnerin ist berechtigt aber auch verpflichtet, vor erstmaliger Teilnahme an einer Kampagne kostenlos an einer von DD organisierten Einschulung teilzunehmen. -Strichaufzählung Der/die Vertrags Partnerin erhält für die Teilnahme an Kampagnen einen Legitimationsausweis der NPO und haftet für die missbräuchliche Verwendung desselben für sich, seine/ihre Vertreter (§3/2) und andere Personen. Bei Verlust oder Diebstahl des Legitimationsausweises kann die öffentliche Ausserkraftsetzung des Ausweises auf Kosten des/der VertragspartnersIn erfolgen. Darüber hinaus kann eine notariell beglaubigte Erklärung des/der VertragspartnersIn über den Verlust des Ausweises von DD eingefordert werden. -Strichaufzählung Der/die VertragspartnerIn hat keine Inkassovollmacht. Die Annahme von Bargeld- und Sachspenden ist ihm/ihr untersagt. -Strichaufzählung Die Kampagnen erfolgen nach aussen im Namen der jeweiligen NPO. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem/der VertragspartnerIn und der NPO entsteht nach dem Willen der Vertragsparteien nicht. -Strichaufzählung Eine private Nutzung von seitens der DD beigestellten Betriebsmitteln durch den/die Vertragspartnerin ist verboten. -Strichaufzählung Für den Fall, dass durch vertrags- bzw sorgfaltswidriges Verhalten seitens des/der VertragspartnersIn negative Reaktionen der Öffentlichkeit oder weitergehende Schäden auftreten, ist der/die Vertragspartnerin zum Ersatz des entstandenen Schaden für sich und seine/ihre Vertreter verpflichtet. 2 Der/die Vertragspartnerin ist berechtigt, einen Vertreter/eine Vertreterin oder Hilfskräfte zur Teilnahme an den Kampagnen laut diesem Vertrag namhaft zu machen. DD kann derartige Vertreter oder Hilfskräfte dann ablehnen, wenn gegen seine/ihre Person wichtige Gründe sprechen, insbesondere solche die annehmen lassen, dass die Interessen der DD und/oder der NPO durch den/die Vertreterin bzw die Hilfskraft nicht ordnungsgemäss wahrgenommen werden. Die namhaft gemachten Vertreter oder Hilfskräfte sind von dem/der Vertrags Partnerin auf eigene Rechnung zu entlohnen. Zwischen der DD und den Vertretern oder Hilfskräften wird weder ein Vertragsverhältnis begründet, noch erfolgt eine direkte Honorarverrechnung. 3 Der/die Vertragspartnerin ist berechtigt auch für andere Dienstgeber, insbesondere Agenturen tätig zu sein. Der/die Vertragspartnerin ist aber verpflichtet, vor Beginn einer anderen Tätigkeit die DD hievon schriftlich zu zu informieren. § 4 EntgeltParagraph 4, Entgelt 1 Der/die Vertragspartnerin erhält für seine/ihre Tätigkeit laut diesem Vertrag ein Entgelt auf Basis einer gesonderten Honorarvereinbarung. Die bei Vertragsabschluß gültige Honorarvereinbarung ist als Anlage beigelegt und bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages. 2 Etwaige Schäden an von der DD zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln (z.B. Kraftfahrzeuge) werden dem/der Vertragspartnerin vom Entgelt abgezogen bzw sind von diesem/dieser zu ersetzen. 3 Das vereinbarte Entgelt setzt die ordnungsgemäße Leistungserbringung voraus. Erfolgt diese aus welchem Grund auch immer nicht, sei es auch durch Krankheit, gebührt insoweit keinerlei Entgelt. 4 Der/die VertragspartnerIn nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass dem/der Vertragspartnerin kein Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Urlaubsabfindung, Krankenentgelt, Sonderzahlungen, Überstundenabgeltung oder Abfertigung gebührt. § 5 EntgeltverrechnungParagraph 5, Entgeltverrechnung 1 Die Verrechnung des Entgeltes hat laut der jeweils gültigen gesonderten Honorarvereinbarung zu erfolgen. 2 Die Verrechnung erfolgt grundsätzlich ohne Umsatzsteuer. Sollten alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Umsatzsteuervergütung vorliegen, ist die DD bereit, die Umsatzsteuer nachzuvergüten. In diesem Fall hat der/die Vertragspartnerin eine Rechnung zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer erstellen. Die Umsatzsteuer wird innerhalb von 4 Wochen nach Prüfung der Rechnungslegung zur Zahlung an den/die Vertragspartnerin fällig. 3 Mit der Verrechnung auf Basis der Honorarvereinbarung sind sämtliche etwaigen Aufwendungen und Kosten des/der Vertrags Partners In abgegolten. § 6 SonstigesParagraph 6, Sonstiges 1 Für die ordnungsgemässe Versteuerung der Einkünfte hat der/die Vertragspartnerin selbst zu sorgen. Der/die Vertragspartnerin ist in Kenntnis, dass seine/ihre gesamten Einkünfte bei dem für ihn/sie zuständigen Finanzamt von ihm/ihr selbst zu veranlagen sind. Das Entgelt gemäß § 4 unterliegt der Einkommenssteuer, die der/die Vertragspartnerin aus eigenem zu entrichten hat. Weiters ist er/sie verpflichtet, eine allenfalls verrechnete Umsatzsteuer auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen abzuführen.Das Entgelt gemäß Paragraph 4, unterliegt der Einkommenssteuer, die der/die Vertragspartnerin aus eigenem zu entrichten hat. Weiters ist er/sie verpflichtet, eine allenfalls verrechnete Umsatzsteuer auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen abzuführen. 2 Der/die Vertragspartnerin nimmt zur Kenntnis, dass er gemäß diesem Vertrag freier Dienstnehmer i.S. des ASVG ist. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (€ 24,28 täglich bzw € 316,19 monatlich gemäß § 5/2 ASVG idF BGBl. II 479/2002) unterliegt das freie Dienstverhältnis der vollen Sozialversicherungspflicht und sind die Dienstnehmer- sowie Dienstgeberbeiträge für die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung von der DD an die Sozialversicherung abzuführen. Die Anmeldung des/der VertragspartnersIn bei der Sozialversicherung erfolgt durch die DD.2 Der/die Vertragspartnerin nimmt zur Kenntnis, dass er gemäß diesem Vertrag freier Dienstnehmer i.S. des ASVG ist. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (€ 24,28 täglich bzw € 316,19 monatlich gemäß Paragraph 5 /, 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 479 aus 2002,) unterliegt das freie Dienstverhältnis der vollen Sozialversicherungspflicht und sind die Dienstnehmer- sowie Dienstgeberbeiträge für die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung von der DD an die Sozialversicherung abzuführen. Die Anmeldung des/der VertragspartnersIn bei der Sozialversicherung erfolgt durch die DD. 3 Der/die VertragspartnerIn nimmt zur Kenntnis, dass er/sie für ein Unternehmen tätig ist, in dem Verschwiegenheit und Diskretion betreffend der persönlichen Daten der Bürger im Interesse der NPO und im Interesse der DD unabdingbar sind. Der/die Vertragspartnerin verpflichtet sich durch seine/ihre Unterschrift, ihm/ihr oder den Vertretern oder Hilfskräften im Rahmen der Tätigkeit bekannt werdende Daten sorgfältig und vertraulich zu behandeln. Die Preisgabe von Daten an Dritte ist verboten und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen strafbar. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse hat der/die Vertragspartnerin auch nach Vertragsende ausnahmslos zu wahren. ..." 1.
  14. Durch den Abschluss des Vertrages entstand für die Dialoger noch keine Verpflichtung tatsächlich an Kampagnen für die Beschwerdeführerin tätig zu werden. 1.
  15. Eine Zusage der Dialoger, für die Beschwerdeführerin tätig zu werden, erfolgte in der Regel für einen gewissen Zeitraum, bsp. für eine bestimmte Anzahl an Wochen. Es bestand auch für die Dialoger die Möglichkeit, bereits zu Beginn bekannt zu geben, dass in einem bestimmten Zeitraum keine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin erfolgen wird und bestand dann auch keine Arbeitsverpflichtung in diesem Zeitraum. Weiters konnten die Dialoger auch zu Beginn - meist bei Vertragsabschluss - Präferenzen bezüglich des gewünschten Einsatzortes oder der zu bewerbenden NPO angeben. 1.
  16. Es war nicht vereinbart, dass nach Zusage der Dialoger, für die Beschwerdeführerin ab einem bestimmten Zeitpunkt und für eine bestimmte Zeitdauer tätig zu werden, es im Belieben der Dialoger stand, ohne Vorliegen eines Verhinderungsgrundes doch nicht tätig zu werden oder jederzeit ihre Tätigkeit zu beenden. 1.
  17. Nach Zusage wurde den Dialogern von der Beschwerdeführerin der Ablaufplan übermittelt. Darin waren der Ort und die zu bewerbende NPO enthalten. Nach Möglichkeit wurde dabei versucht, den allenfalls vorab mitgeteilten Präferenzen der Dialoger hinsichtlich Arbeitsort und NPO zu entsprechen. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht fixiert, wie lange konkret das Team an dem Ort bleibt und wo der nächste Einsatz stattfinden wird. Dies wurde von der Beschwerdeführerin laufend festgelegt. Sie teilte die Teams ein und mietete die notwendigen Autos und Unterkünfte. In der Regel waren die Dialoger immer mit dem gleichen Team unterwegs. Es war jedoch möglich, auf Wunsch des Dialogers an einem anderen Ort, bei einem anderen Team und allenfalls für eine andere NPO tätig zu werden. 1.
  18. Die Dialoger haben meist außerhalb von Vorarlberg in größeren Städten Mitglieder geworben. Die Dialoger, die von Tür zu Tür gegangen sind, waren auch in kleineren Gemeinden tätig. 1.
  19. In der Regel war ein Team für eine Kampagne von Montag bis Samstag in einer Stadt unterwegs. Die Anreise der Dialoger erfolge am Sonntag davor, meist mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Dialoger wurden nach der Ankunft vom Teamleiter abgeholt und in das von der Beschwerdeführerin organisierte Quartier (Hotel, Ferienwohnung) gebracht, welches meist außerhalb des Ortszentrums war. Alle Teammitglieder haben dort zusammen übernachtet. Selbst die Dialoger, die in der Nähe ihren Wohnort hatten, haben in dieser angemieteten Unterkunft genächtigt, zumal nach dem Ende der Tätigkeit Schulungen dort im Team stattgefunden haben. Ein Team bestand meist aus fünf Personen, da diese in einem Fahrzeug Platz hatten. Teilweise waren es aber auch mehrere Personen und dann wurden zwei Autos angemietet. 1.
  20. Die Dialogern haben vor ihrer Tätigkeit eine Einschulung erhalten. Teilweise fand diese im Rahmen einer größeren Veranstaltung statt, meistens erfolgte diese Schulung erst am Abend vor dem Beginn der ersten Kampagne vom Teamleiter in der gemeinsamen Unterkunft. Im Rahmen dieser Schulung wurde erklärt, wie Passanten anzusprechen sind, welche Sätze anzuwenden sind und was nicht gesagt werden soll (Gesprächstechniken) und wie die Formulare auszufüllen sind. Auch Informationen bezüglich der jeweiligen NPO und des Unternehmens der Beschwerdeführerin haben die Dialoger erhalten. 1.
  21. Die An- und Abreise zum konkreten Arbeitsort - meist das Stadtzentrum - erfolgte immer gemeinsam und die Zeiten dafür wurden vom Teamleiter festgelegt. Die Arbeitszeiten waren in der Regel von morgens ca. 09:00 (teilweise aber schon um 07:00 oder 08:00) bis abends ca. 18:00 Uhr, je nachdem wie erfolgreich das Team war. Wenn am Abend das Team noch nicht genügend Spender angeworben hat, hat der Teamleiter auch festgelegt, dass man länger tätig wurde und bsp. noch vor dem Kino Leute angesprochen hat. Eine freie Zeiteinteilung war daher nicht möglich. Wenn das Team einen fixen Standplatz hatte, musste dieser von zumindest einem Teammitglied besetzt sein. 1.
  22. Die Mittagspause wurde meist im gesamten Team gemeinsam gemacht. Es ist aber auch vorgekommen, dass bei Aufteilung des Teams jeweils diese Personen gemeinsam die Mittagspause verbrachten. Kurze Pausen konnte ohne Rücksprache mit dem Teamleiter gemacht werden. Es war aber nicht erwünscht, dass während der Arbeitszeiten von den Dialogern beliebig lange Pausen eingelegt werden, jedoch hätte dies bei einem erfolgreichen Dialoger vermutlich zu keiner Sanktion seitens des Teamleiters geführt. 1.
  23. Die Teamleiter waren mit den Dialogern, die auf der Straße Passanten angesprochen haben, immer auch vor Ort und haben selber um Mitglieder geworben. Teilweise wurde das Team vor Ort nochmals in Zweier-Teams unterteilt. Die Teamleiter haben auch die Dialoger bei ihrer Tätigkeit kontrolliert und zwar in Bezug auf die Gesprächstechniken und ob sie genügend Personen angesprochen haben. Teilweise hat diese Aufgabe auch ein erfahrener Dialoger im Team übernommen, weil bsp. der Teamleiter mit anderen Teammitgliedern unterwegs war. Jene Dialoger, die von Haustüre zu Haustüre unterwegs waren, wurden ebenfalls von ihren Teamleitern kontrolliert. So wurden sie während ihrer Tätigkeit von den Teamleitern kontaktiert und mussten dann bekannt geben, wo sie bereits tätig waren und welchen Teil der Route sie noch vor sich hatten. Auch kam es vor, dass Teamleiter die Gespräche dieser Dialoger beobachtet haben. 1.
  24. Im Anschluss an die Tätigkeit der Dialoger fanden im Team unter Leitung des Teamleiters Motivationsgespräche statt. Im Rahmen dieser Besprechung wurden die schlechtesten Dialoger des Teams, also jene, die am wenigsten Spender geworben haben, namentlich genannt. Weiters wurden Rollenspiele gemacht und fand ein Austausch über die Erlebnisse statt. Es wurde vor allem versucht, durch diese abendlichen Schulungen die Ergebnisse der Dialoger zu verbessern. Der Teamleiter hat auch die Anzahl der pro Dialoger in seinem Team erwarteten Abschlüsse festgelegt. Wenn Dialoger über einen längeren Zeitraum nicht die erwarteten Abschlüsse erbracht haben und auch Schulungen erfolglos blieben, wurde das Vertragsverhältnis, falls nicht der Dialoger ohnehin schon von sich ausgegangen ist, beendet. 1.
  25. Frau Katharina W war für die Beschwerdeführerin vom 26.07.2006 bis 11.11.2006 und vom 06.05.2007 bis 12.05.2007 tätig. 1.
  26. Teilweise dauerten die Beschäftigungsverhältnisse nur wenige Tage an, weil die Art der Tätigkeit den Dialogern nicht zusagte, in manchen Fällen war die Beschwerdeführerin nicht mit den Ergebnissen der Dialoger zufrieden und hat ihnen nahegelegt, das Vertragsverhältnis zu beenden. Die übrigen Beschäftigungsverhältnisse endeten mit Ablauf des Zeitraums, den die Dialoger als verfügbaren Zeitraum angegeben haben. 1.
  27. Die Dialoger mussten Ausweise mit ihrem Namen und dem Namen der Beschwerdeführerin und dem Zusatz "im Auftrag der namentlich angeführten NGO" tragen. Diese bekamen sie von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. 1.
  28. Teilweise haben die Dialoger auch Kleidung mit dem Namen der NGO zur Verfügung gestellt bekommen, welche dann getragen werden musste. 1.
  29. Die Dialoger haben sämtliche notwendige Betriebsmittel, das waren die Formulare, Dienstausweis und das Infomaterial betreffend die NPO, von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt bekommen. Außerdem wurden ein Mietauto und die Unterkunft von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Die Dialoger benötigten keine eigenen Betriebsmittel. 1.
  30. Die Dialoger erhielten neben Provisionen pro Abschluss auch Tagespauschalen von € 30 bzw. Wochenpauschalen von € 210 ausbezahlt. Für die ersten 5 geleisteten Arbeitswochen bei der Beschwerdeführerin erhielten die Dialoger einen einmaligen Bonus. Sofern der Provisionsanspruch jedoch eine gewisse Höhe überstieg, stand nur mehr dieser zu. Weiters wurden auch die Kosten für die Übernachtung und des Mietautos von der Beschwerdeführerin übernommen. 1.
  31. Die Dialoger haben ihre Tätigkeit persönlich ausgeübt und sich nie vertreten lassen. Es war nicht möglich, sich durch eine Person, die nicht bereits für die Beschwerdeführerin tätig war, vertreten zu lassen.
  32. Beweiswürdigung: 2.
  33. Die Feststellungen hinsichtlich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin, der Inhalt der Kampagnen und die Verträge zwischen den NPO und der Beschwerdeführerin wurden aufgrund der Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung getroffen. 2.
  34. Dass die Dialoger allesamt als Dialoger in Wochenkampagnen tätig waren und Passanten auf der Straße oder in deren Wohnungen oder Häusern angesprochen haben, wurde bereits im Bescheid der belangten Behörde festgestellt. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung wurde dies auch von den anwesenden Dialogern bestätigt. 2.
  35. Welche anderen Positionen es bei der Beschwerdeführerin noch gab und was deren Aufgabe war, basiert auf den Angaben von XXXX im Rahmen seiner Einvernahme vor der Steiermärkischen GKK am 29.08.2008 und wurde nicht bestritten. Die Aufgaben der Teamleiter basiert auf den Angaben der in der mündlichen Verhandlung befragten Dialoger. Insbesondere gab XXXX (Adrian Z) an, dass der Teamleiter das Sprachrohr der Beschwerdeführer gewesen sei. Hinsichtlich der Feststellung bezüglich der Kontrolle der Dialoger in Hinblick auf die Gesprächstechniken durch den Teamleiter, wird auf die Ausführungen zu 2.14 verwiesen. Dass er die Dialoger auch bezüglich der Anzahl der abgeschlossenen Spendenerklärungen überprüfte, ergibt sich aus dem Umstand, dass die schlechtesten Dialoger im Rahmen der abendlichen Motivationsgespräche genannt werden und auch dem Umstand, dass er die Anzahl der geforderten Abschlüsse pro Dialoger vorgibt (siehe 1.15).2.
  36. Welche anderen Positionen es bei der Beschwerdeführerin noch gab und was deren Aufgabe war, basiert auf den Angaben von römisch 40 im Rahmen seiner Einvernahme vor der Steiermärkischen GKK am 29.08.2008 und wurde nicht bestritten. Die Aufgaben der Teamleiter basiert auf den Angaben der in der mündlichen Verhandlung befragten Dialoger. Insbesondere gab römisch 40 (Adrian Z) an, dass der Teamleiter das Sprachrohr der Beschwerdeführer gewesen sei. Hinsichtlich der Feststellung bezüglich der Kontrolle der Dialoger in Hinblick auf die Gesprächstechniken durch den Teamleiter, wird auf die Ausführungen zu 2.14 verwiesen. Dass er die Dialoger auch bezüglich der Anzahl der abgeschlossenen Spendenerklärungen überprüfte, ergibt sich aus dem Umstand, dass die schlechtesten Dialoger im Rahmen der abendlichen Motivationsgespräche genannt werden und auch dem Umstand, dass er die Anzahl der geforderten Abschlüsse pro Dialoger vorgibt (siehe 1.15). 2.
  37. Dass die Dialoger in der Regel einen freien Dienstvertrag abschlossen, basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Zwar konnten sich nicht alle der befragten Dialoger daran erinnern, einen solchen abgeschlossen haben, ausdrücklich verneint haben sie dies aber auch nicht. Der Inhalt der abgeschlossenen Vereinbarung basiert auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Mustervertrag. Die Dialoger konnte sich nicht mehr an die genauen Inhalte des Vertrages erinnern, es hat aber auch keiner ausdrücklich angegeben, dass der von ihm oder ihr unterzeichnete Vertrag einen anderen Inhalt aufgewiesen hätte. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung angeführt, dass der Vertrag mit Ausnahme kleiner Adaptierungen bezüglich des Entgelts im verfahrensgegenständlichen Zeitraum immer gleichbleibend gewesen sei. Es gab daher keinen Anlass in Zweifel zu ziehen, dass die Dialoger in der Regel einen Vertrag mit dem festgestellten Inhalt unterschrieben haben. 2.
  38. Dass durch den Abschluss der Vereinbarung noch keine Verpflichtung der Dialoger entstand, für die Beschwerdeführerin tätig zu werden, basiert auf den Vertragsbestimmungen und wurden von den Dialogern in der mündlichen Verhandlung bestätigt. 2.
  39. Dass eine Zusage in der Regel für einen gewissen Zeitraum erfolgte, wurde von den Dialogern und der Beschwerdeführerin übereinstimmend angegeben. Ebenso wurde auch übereinstimmend angegeben, dass die Dialoger vorab Präferenzen sowohl hinsichtlich des Arbeitsortes als auch in Bezug auf die zu bewerbende NPO der Beschwerdeführerin bekannt geben konnte. Weiters war auch die Aussage von Herrn Adrian Z glaubhaft, dass man auch vorab Zeiträume nennen konnte, an welchen keine Tätigkeit gewünscht wird. 2.
  40. Hinsichtlich der Feststellung, dass nicht vereinbart war, dass es nach einer Zusage jederzeit möglich war, ohne das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes doch nicht die Tätigkeit auszuüben oder vorzeitig zu beenden, basiert auf folgenden Überlegungen: Zunächst ist im Vertrag lediglich festgehalten, dass durch diesen Vertrag für den Dialoger keine Tätigkeitsverpflichtung entsteht und es der Vertragspartnerin demnach vollkommen freisteht, an Kampagnen teilzunehmen oder auch zur Gänze ohne Angabe von Gründen nicht teilzunehmen. Weiters ist festgehalten, dass die Teilnahme an den einzelnen Kampagnen hinsichtlich Zeit und Ort zwischen den Vertragsparteien gesondert zu vereinbaren ist. Dass es nach der Zusage der Teilnahme an einer Kampagne zu keiner Arbeitsverpflichtung gekommen wäre, geht aus dem vorgelegten Vertrag jedenfalls nicht hervor. Weiters hat auch keiner der befragten Dialoger angegeben, dass ein Ablehnungsrecht nach der Zusage vereinbart worden wäre, oder es im Belieben der Dialoger gestanden wäre, jederzeit die Tätigkeit einzustellen und zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzten. Auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung nicht angegeben, dass ein Ablehnungsrecht mit den Dialogern vereinbart worden wäre. Er hat vielmehr dargelegt, dass seitens der Beschwerdeführerin die Erfahrung gemacht wurde, dass die Zielgruppe der als Dialoger tätigen Personen nicht sehr zuverlässig sei, jedoch dieser Nachteil durch einen jungen dynamischen Mitarbeiter wieder ausgeglichen werden könne. Wenn ein Dialoger daher nach einer Zusage tatsächlich nicht vereinbarungsgemäß zu seinem Einsatzort gekommen sei, habe man nachgefragt, warum er oder sie nicht gekommen sei. Habe jedoch ein Dialoger ein zweites Mal nicht vereinbarungsgemäß seine Tätigkeit ausgeübt, so habe es keine weitere Zusammenarbeit gegeben. Aus diesen Angaben geht für die erkennende Richterin hervor, dass man eben bei einem einmaligen Nichterscheinen nicht sofort das Arbeitsverhältnis beenden wollte, weil es sich bei den als Dialogern tätigen Personen eben in der Regel um recht junge Personen gehandelt hat und man diesen eine zweite Chance gegeben hat. Nur weil es daher bei dem ersten Verstoß noch nicht zur Verhängung der Sanktion der Beendigung des Dienstverhältnisses gekommen ist, kann jedoch keinesfalls geschlossen werden, dass es im Belieben der Dialoger gestanden wäre, nach Zusage ohne Verhinderungsgrund wieder abzusagen oder gar nicht zu kommen. Auch die Angaben von Frau XXXX (Katharina S) in der Verhandlung waren nicht geeignet, andere Feststellungen zu treffen: Sie hat vorgebracht, dass nachdem sie ihre Tätigkeit vor Ablauf der vereinbarten Zeit von sich aus beendet hat, da ihr die Tätigkeit nicht zugesagt habe, ihr der Teamleiter angeboten habe, dass sie sich jederzeit wieder melden könne. Das ändert aber nichts daran, dass sie das Vertragsverhältnis zur Beschwerdeführerin beendet hat. Dass ihr dann allenfalls eine zweite Möglichkeit zum Tätigwerden eingeräumt worden wäre - wie dies der Geschäftsführer in Bezug auf jene Dialoger, die gar nicht erschienen seien, dargelegt hat - führt nicht zum Vorliegen eines generellen sanktionslosen Ablehnungsrechtes.Zunächst ist im Vertrag lediglich festgehalten, dass durch diesen Vertrag für den Dialoger keine Tätigkeitsverpflichtung entsteht und es der Vertragspartnerin demnach vollkommen freisteht, an Kampagnen teilzunehmen oder auch zur Gänze ohne Angabe von Gründen nicht teilzunehmen. Weiters ist festgehalten, dass die Teilnahme an den einzelnen Kampagnen hinsichtlich Zeit und Ort zwischen den Vertragsparteien gesondert zu vereinbaren ist. Dass es nach der Zusage der Teilnahme an einer Kampagne zu keiner Arbeitsverpflichtung gekommen wäre, geht aus dem vorgelegten Vertrag jedenfalls nicht hervor. Weiters hat auch keiner der befragten Dialoger angegeben, dass ein Ablehnungsrecht nach der Zusage vereinbart worden wäre, oder es im Belieben der Dialoger gestanden wäre, jederzeit die Tätigkeit einzustellen und zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzten. Auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung nicht angegeben, dass ein Ablehnungsrecht mit den Dialogern vereinbart worden wäre. Er hat vielmehr dargelegt, dass seitens der Beschwerdeführerin die Erfahrung gemacht wurde, dass die Zielgruppe der als Dialoger tätigen Personen nicht sehr zuverlässig sei, jedoch dieser Nachteil durch einen jungen dynamischen Mitarbeiter wieder ausgeglichen werden könne. Wenn ein Dialoger daher nach einer Zusage tatsächlich nicht vereinbarungsgemäß zu seinem Einsatzort gekommen sei, habe man nachgefragt, warum er oder sie nicht gekommen sei. Habe jedoch ein Dialoger ein zweites Mal nicht vereinbarungsgemäß seine Tätigkeit ausgeübt, so habe es keine weitere Zusammenarbeit gegeben. Aus diesen Angaben geht für die erkennende Richterin hervor, dass man eben bei einem einmaligen Nichterscheinen nicht sofort das Arbeitsverhältnis beenden wollte, weil es sich bei den als Dialogern tätigen Personen eben in der Regel um recht junge Personen gehandelt hat und man diesen eine zweite Chance gegeben hat. Nur weil es daher bei dem ersten Verstoß noch nicht zur Verhängung der Sanktion der Beendigung des Dienstverhältnisses gekommen ist, kann jedoch keinesfalls geschlossen werden, dass es im Belieben der Dialoger gestanden wäre, nach Zusage ohne Verhinderungsgrund wieder abzusagen oder gar nicht zu kommen. Auch die Angaben von Frau römisch 40 (Katharina S) in der Verhandlung waren nicht geeignet, andere Feststellungen zu treffen: Sie hat vorgebracht, dass nachdem sie ihre Tätigkeit vor Ablauf der vereinbarten Zeit von sich aus beendet hat, da ihr die Tätigkeit nicht zugesagt habe, ihr der Teamleiter angeboten habe, dass sie sich jederzeit wieder melden könne. Das ändert aber nichts daran, dass sie das Vertragsverhältnis zur Beschwerdeführerin beendet hat. Dass ihr dann allenfalls eine zweite Möglichkeit zum Tätigwerden eingeräumt worden wäre - wie dies der Geschäftsführer in Bezug auf jene Dialoger, die gar nicht erschienen seien, dargelegt hat - führt nicht zum Vorliegen eines generellen sanktionslosen Ablehnungsrechtes. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin ja auch Kosten entstehen, da die Beschwerdeführerin vorab die benötigten Autos angemietet hat und die Unterkünfte organisiert und reserviert hat. 2.
  41. Was im Ablaufplan enthalten ist, hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angegeben. Ebenso hat er dargelegt, dass der weitere Plan der Kampagnen noch nicht fixiert war, sondern immer laufend vorgenommen wurde. Dass die Einteilung der Teams an die verschiedenen Orte seitens der Beschwerdeführerin erfolgte, man aber versuchte, die angegebenen Präferenzen der Dialoger dabei zu berücksichtigen, basiert ebenso auf den Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. Wenn Frau XXXX (Cornelia Z) in der mündlichen Verhandlung angab, dass das Team den Ort bestimmte, so hat sie in der weiteren Befragung doch klargestellt, dass der Ort bzw. die Stadt sehr wohl seitens der Beschwerdeführerin vorgegeben war.2.
  42. Was im Ablaufplan enthalten ist, hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angegeben. Ebenso hat er dargelegt, dass der weitere Plan der Kampagnen noch nicht fixiert war, sondern immer laufend vorgenommen wurde. Dass die Einteilung der Teams an die verschiedenen Orte seitens der Beschwerdeführerin erfolgte, man aber versuchte, die angegebenen Präferenzen der Dialoger dabei zu berücksichtigen, basiert ebenso auf den Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. Wenn Frau römisch 40 (Cornelia Z) in der mündlichen Verhandlung angab, dass das Team den Ort bestimmte, so hat sie in der weiteren Befragung doch klargestellt, dass der Ort bzw. die Stadt sehr wohl seitens der Beschwerdeführerin vorgegeben war. 2.
  43. Dass die Dialoger meist außerhalb von Vorarlberg in größeren Städten tätig waren bzw. die Dialoger, welche von Tür zu Tür gegangen sind, auch in kleineren Gemeinden geworben haben, basiert auf den Angaben der befragten Dialoger und ist unstrittig. 2.
  44. Die Feststellungen zur Dauer des Aufenthaltes an einem Ort, dem Ablauf von der Ankunft und der Größe der Teams, wurde von den befragten Dialogern gleichlautend angegeben und stimmt mit den Angaben des Geschäftsführers überein, der auch bestätigte, dass man darauf bedacht nahm, dass ein Auto vollbesetzt ist, also aus 5 Personen bestand. Lediglich Frau XXXX (Lidija D), welche potentielle Spender zu Hause aufgesucht hat, hat angegeben, dass ihr Team aus 8- 9 Personen bestand und sie auch zwei Autos zur Verfügung hatten.2.
  45. Die Feststellungen zur Dauer des Aufenthaltes an einem Ort, dem Ablauf von der Ankunft und der Größe der Teams, wurde von den befragten Dialogern gleichlautend angegeben und stimmt mit den Angaben des Geschäftsführers überein, der auch bestätigte, dass man darauf bedacht nahm, dass ein Auto vollbesetzt ist, also aus 5 Personen bestand. Lediglich Frau römisch 40 (Lidija D), welche potentielle Spender zu Hause aufgesucht hat, hat angegeben, dass ihr Team aus 8- 9 Personen bestand und sie auch zwei Autos zur Verfügung hatten. Dass auch Dialoger, die ihren Wohnsitz in der Nähe hatten, in der Unterkunft genächtigt haben, basiert auf der Aussage von Frau Cornelia Z. 2.
  46. Dass die Dialogern eine Schulung erhalten haben, in welchem Rahmen diese erfolgte und was Inhalt der Schulung war, wurde ebenso von den Dialogern in der Verhandlung angeben. Auch Frau Katharina W hat dies in ihrem Fragebogen, der am 06.03.2012 bei der belangten Behörde einlangte, angegeben. Hinsichtlich ihrer dazu in Widerspruch stehenden Angaben in der mündlichen Verhandlung wird auf die Ausführungen in Punkt 2.16 verwiesen. 2.
  47. Die Feststellung, dass das Team immer gemeinsam zum Arbeitsort in der Früh angereist und am Abend zur Unterkunft zurückgekehrt ist, basiert auf den Angaben der Dialogern. Dass die konkreten Zeiten dafür vom Teamleiter vorgegeben wurden, haben XXXX (Manuela O), Lidija D, Adrian Z und Cornelia Z in der Verhandlung ausdrücklich angegeben. Dass eine freie Zeiteinteilung bestanden hätte, haben alle anwesenden Dialogern verneint. Lediglich Frau Cornelia Z war der Meinung, dass diese Arbeitszeiten nicht hätten eingehalten werden müssen, jedoch konnte sie diese Ansicht der Richterin nicht erläutern. So hat sie auf Nachfrage angegeben, dass sie und alle Teammitglieder immer von morgens bis abends gearbeitet hätten. Sie habe es nur von anderen Teams gehört, wisse aber nicht, wie man (gemeint ist die Beschwerdeführerin) damit umgegangen sei.2.
  48. Die Feststellung, dass das Team immer gemeinsam zum Arbeitsort in der Früh angereist und am Abend zur Unterkunft zurückgekehrt ist, basiert auf den Angaben der Dialogern. Dass die konkreten Zeiten dafür vom Teamleiter vorgegeben wurden, haben römisch 40 (Manuela O), Lidija D, Adrian Z und Cornelia Z in der Verhandlung ausdrücklich angegeben. Dass eine freie Zeiteinteilung bestanden hätte, haben alle anwesenden Dialogern verneint. Lediglich Frau Cornelia Z war der Meinung, dass diese Arbeitszeiten nicht hätten eingehalten werden müssen, jedoch konnte sie diese Ansicht der Richterin nicht erläutern. So hat sie auf Nachfrage angegeben, dass sie und alle Teammitglieder immer von morgens bis abends gearbeitet hätten. Sie habe es nur von anderen Teams gehört, wisse aber nicht, wie man (gemeint ist die Beschwerdeführerin) damit umgegangen sei. 2.
  49. Dass die Mittagspausen meist gemeinsam im Team erfolgten, basiert auf den Aussagen von Adrian Z, Manuela O und Cornelia Z. Dass kurze Pausen ohne Rücksprache gemacht werden konnten, basierte auf den Aussagen von Adrian Z, und Cornelia Z. Adrian Z hat auch angegeben, dass längere Arbeitsunterbrechungen nicht erwünscht waren, jedoch bei Dialogern, die viele Spender angeworben hätten, vermutlich zu keiner Sanktion durch den Teamleiter geführt hätte. Auch Manuela O hat angegeben, nicht der Meinung zu sein, dass man während der Arbeitszeiten beliebig auch andere Tätigkeiten hätte machen können. Dies stimmt auch mit den Angaben von Frau Lidija D überein, die gesagt hat, dass sie "heimlich" einen Besuch unternommen hätten, weil ihnen auf Nachfrage bei der Teamleiterin gesagt wurde, dass dies während der Arbeitszeiten nicht erwünscht wäre. 2.
  50. Dass die Teamleiter die Dialoger hinsichtlich der Art der Gesprächsführung kontrolliert haben, haben die Dialoger Herr Adrian Z, Lidja D, XXXX (Sarah B) und Manuela O ausgeführt. Lediglich Cornelia Z hat angegeben, dass sie nicht das Gefühl gehabt habe, dass der Teamleiter sie während ihrer Tätigkeit kontrolliert habe. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Übrigen befragten Dialoger dies angegeben haben und der Teamleiter jedenfalls die Möglichkeit zur Kontrolle gehabt hätte.2.
  51. Dass die Teamleiter die Dialoger hinsichtlich der Art der Gesprächsführung kontrolliert haben, haben die Dialoger Herr Adrian Z, Lidja D, römisch 40 (Sarah B) und Manuela O ausgeführt. Lediglich Cornelia Z hat angegeben, dass sie nicht das Gefühl gehabt habe, dass der Teamleiter sie während ihrer Tätigkeit kontrolliert habe. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Übrigen befragten Dialoger dies angegeben haben und der Teamleiter jedenfalls die Möglichkeit zur Kontrolle gehabt hätte. Frau XXXX hat angegeben, dass sie nicht mit dem Teamleiter sondern mit einer erfahrenen -nicht vom bekämpften Bescheid betroffenen-Dialogerin unterwegs gewesen sei und diese sie kontrolliert habe. Sie habe ihr auch gesagt, wie sie Leute ansprechen solle und was sie anders machen solle. Die Feststellungen zu den Dialogern, die von Tür zu Tür gegangen sind, basieren auf den übereinstimmenden Angaben von Frau Lidija D und Sarah B. Sarah B gab sogar an, dass die Teamleiterin sie mit dem Auto bei ihrer Tätigkeit begleitete. Zu den Angaben von Frau Katharina W in der mündlichen Verhandlung, wonach sie glaube, keinen Teamleiter gehabt zu haben, wird erneut auf die Ausführungen zu Punkt 2.16 verwiesen.Frau römisch 40 hat angegeben, dass sie nicht mit dem Teamleiter sondern mit einer erfahrenen -nicht vom bekämpften Bescheid betroffenen-Dialogerin unterwegs gewesen sei und diese sie kontrolliert habe. Sie habe ihr auch gesagt, wie sie Leute ansprechen solle und was sie anders machen solle. Die Feststellungen zu den Dialogern, die von Tür zu Tür gegangen sind, basieren auf den übereinstimmenden Angaben von Frau Lidija D und Sarah B. Sarah B gab sogar an, dass die Teamleiterin sie mit dem Auto bei ihrer Tätigkeit begleitete. Zu den Angaben von Frau Katharina W in der mündlichen Verhandlung, wonach sie glaube, keinen Teamleiter gehabt zu haben, wird erneut auf die Ausführungen zu Punkt 2.16 verwiesen. 2.
  52. Die Feststellungen zu den Motivationsgesprächen im Anschluss an die Tätigkeit der Dialoger basiert auf den Angaben der Dialoger und wurde vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestätigt. Dass der Teamleiter die vom einzelnen Dialoger erwarteten Abschlüsse individuell festgelegt hat und dass jene Dialoger, die über einen längeren Zeitraum nicht diese erwarteten Abschlüsse erreichten, gekündigt wurden, hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angegeben. 2.
  53. In welchen Zeiträumen Frau Katharina W für die Beschwerdeführerin tätig wurde, wurde aufgrund der Meldungen der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde festgestellt. Frau Katharina W hat zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals angegeben, lediglich für eine Woche in Innsbruck für die Beschwerdeführerin tätig gewesen zu sein. Die Angaben von Frau Katharina W waren jedoch nicht geeignet, die Feststellung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, da sich Frau Katharina W in der Verhandlung offensichtlich nicht mehr an ihr Beschäftigungsverhältnis für die Beschwerdeführerin erinnern konnte. Bereits zu Beginn ihrer Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung war auffallend, dass sie angab, sich nicht mehr daran erinnern zu können, dass sie einen Fragebogen ausgefüllt habe. Ein solcher liegt jedoch im Akt der belangten Behörde vor. Im Fragebogen hat sie angegeben, in Klosterneuburg, Niederösterreich und Innsbruck für die Beschwerdeführerin tätig geworden zu sein. Schon diese Angaben widersprechen daher ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, nur in Innsbruck tätig geworden zu sein. Aber auch die anderen von Frau Katharina W getätigten Aussagen standen nicht nur im Widerspruch zu allen Aussagen der anderen Dialoger, sondern widersprechen auch ihren eigenen Angaben im Fragebogen, in welchem sie angab, eine Schulung gehabt zu haben und zwar immer vor Ort vom Teamleiter. Da die Richterin in der Verhandlung den Eindruck hatte, dass sich Frau Katharina W überhaupt nicht mehr an ihre Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin erinnern konnte bzw. diese mit einer Werbetätigkeit für eine andere Firma verwechselt, wurde ihre Befragung abgebrochen. Die Angaben von Frau Katharina W in der mündlichen Verhandlung sind daher nicht geeignet, den Feststellungen zugrunde gelegt zu werden. 2.
  54. Die Beschwerdeführerin hat trotz Einräumung einer Frist im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Unterlagen vorgelegt, die ihre ursprüngliche Meldung an die belangte Behörde entkräften konnten, weshalb daher von der Richtigkeit dieser Meldung auszugehen ist. 2.
  55. Dass teilweise die Beschäftigungsverhältnisse nur wenige Tage dauerten, weil die Art der Tätigkeit den Dialogern nicht zusagte, haben bsp. Katharina S, Lidija D und Sara B angegeben. Dass in manchen Fällen die Beschwerdeführerin nicht mit den Ergebnissen der Dialoger zufrieden war und ihnen nahegelegt hat, das Vertragsverhältnis zu beenden, hat Petra R angegeben und wurde auch vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestätigt. Dass die übrigen Beschäftigungsverhältnisse mit Ablauf des Zeitraums, den die Dialoger als verfügbaren Zeitraum angegeben haben, geendet haben, ergibt sich aus den Angaben der Dialoger in der in der Verhandlung bzw. im Fragebogen (bsp. Adrian Z, Cornelia Z, XXXX). Auch Frau Katharina W hat in ihrem Fragebogen angegeben, dass die Tätigkeit endete, weil es sich um einen Ferialjob gehandelt habe.2.
  56. Dass teilweise die Beschäftigungsverhältnisse nur wenige Tage dauerten, weil die Art der Tätigkeit den Dialogern nicht zusagte, haben bsp. Katharina S, Lidija D und Sara B angegeben. Dass in manchen Fällen die Beschwerdeführerin nicht mit den Ergebnissen der Dialoger zufrieden war und ihnen nahegelegt hat, das Vertragsverhältnis zu beenden, hat Petra R angegeben und wurde auch vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestätigt. Dass die übrigen Beschäftigungsverhältnisse mit Ablauf des Zeitraums, den die Dialoger als verfügbaren Zeitraum angegeben haben, geendet haben, ergibt sich aus den Angaben der Dialoger in der in der Verhandlung bzw. im Fragebogen (bsp. Adrian Z, Cornelia Z, römisch 40 ). Auch Frau Katharina W hat in ihrem Fragebogen angegeben, dass die Tätigkeit endete, weil es sich um einen Ferialjob gehandelt habe. 2.
  57. Dass die Dialoger Ausweise bei sich tragen mussten und was darauf aufgedruckt war, basiert auf den unstrittigen Angaben der Dialoger. 2.
  58. Unterschiedliche Angaben gab es bezüglich der Arbeitskleidung: So haben die Dialoger übereinstimmend angegeben, dass entweder keine Arbeitskleidung (Kleidung mit dem Aufdruck der bewerbenden NPO) zur Verfügung gestellt wurde, oder es hat Arbeitskleidung gegeben, die dann auch getragen werden musste. Der Geschäftsführer hat hingegen angegeben, dass immer Kleidung mit dem Logo der NPO zur Verfügung gestellt wurde, dies aber nicht getragen werden musste. Da nicht ersichtlich ist, warum mehrere Dialoger diesbezüglich hätten falsche Angaben machen sollen und es durchaus möglich ist, dass der derzeitige Geschäftsführer, der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch nicht Geschäftsführer war, diesbezüglich falsche Erinnerungen hat bzw. nunmehr dies vielleicht anders handhabt, wurde den Angaben der Dialogern gefolgt. 2.
  59. Dass die Dialoger keine eigenen Betriebsmittel verwendet haben, sondern diese von der Beschwerdeführerin gestellt bekommen haben und welche dies waren, basiert auf den übereinstimmenden Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und den Dialoger. 2.
  60. Die Entlohnung wurde der Anlage zu dem Vertrag entnommen. Dass dieser auch tatsächlich so gelebt wurde, ergibt sich aus den Angaben der Dialoger und des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. Insbesondere wurde seitens des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt, dass ein Fixum pro Arbeitstag jedenfalls den Dialogern zugestanden ist, sofern nicht ein höherer Provisionsanspruch zugestanden wäre. Die Feststellungen zu den Mietautos und Unterkünften basiert auf den übereinstimmenden Angaben der Dialoger und der Beschwerdeführerin. 2.
  61. Dass sich keiner der Dialoger je hat vertreten lassen, ergibt sich aus den Angaben der Dialoger in der Verhandlung und den Fragebögen und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Darüberhinaus hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass eine Vertretung durch Dritte nicht möglich war, sondern nur durch einen anderen Dialoger hätte erfolgen können.
  62. Rechtliche Beurteilung: 3.
  63. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht Gemäß §
  64. Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
  65. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
  66. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet, ... Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt, sofern dem Begehren nicht vollinhaltlich Folge geleistet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Zulässigkeit einer Bedingung bei einer Prozesshandlung im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind, ist dies nicht der Fall, so ist eine unter einer Bedingung vorgenommene Prozesshandlung unwirksam. Der an eine Bedingung geknüpfte Antrag auf Entscheidung durch einen Senat war daher unwirksam, weshalb die Entscheidung durch eine Einzelrichterin zu fällen war. 3.
  67. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  68. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautet wie folgt: Pflichtversicherung Vollversicherung § 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; ...
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  3. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
(3)Aufgehoben.
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
  1. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
  2. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
  3. c)dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder
  4. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
  5. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5)Aufgehoben.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
(7)Aufgehoben. Ende der Pflichtversicherung § 11.
(1)Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.Paragraph 11,
(1)Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. § 1 Abs. 1 AlVG lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz eins, AlVG lautet wie folgt: Umfang der Versicherung § 1.
(1)Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sindParagraph eins,
(1)Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind; 3.2.
  1. Im vorliegenden Verfahren war zu prüfen, ob Frau Katharina W in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder als freie Dienstnehmerin für die Beschwerdeführerin tätig wurde. 3.2.
  2. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (vgl. etwa VwGH vom 12.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0095 und vom 01.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0020).3.2.
  3. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann vergleiche etwa VwGH vom 12.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0095 und vom 01.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0020). 3.2.3.
  4. Zunächst ist zu prüfen, ob den Dialogern, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, das Recht zustand, sich jederzeit vertreten lassen zu können. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa zuletzt VwGH vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095).Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa zuletzt VwGH vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095). Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. bsp. VwGH vom 24.07.2018, Ra 2017/08/0045).Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche bsp. VwGH vom 24.07.2018, Ra 2017/08/0045). Zwar wurde in § 3 Abs. 2 des Vertrages festgehalten, dass die Dialoger berechtigt sind, einen Vertreter/eine Vertreterin oder Hilfskräfte zur Teilnahme an den Kampagnen namhaft zu machen. Zu einer Vertretung ist es jedoch - wie die Beschwerdeführerin zugesteht - nicht gekommen. Es ist daher zu prüfen, ob mit der Ausübung dieses Rechts zu rechnen wäre und ob diese Befugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch steht. Solche Widersprüche liegen nach Ansicht der erkennenden Richterin jedoch vor: So ist in § 2 Abs. 1 des Vertrages auch vorgesehen, dass vor dem ersten Tätigwerden jedenfalls verpflichtend an einer von der Beschwerdeführerin organisierten Schulung teilzunehmen ist. Bereits daraus ergibt sich, dass sohin nur jene Personen als Vertreter in Betracht kommen, die bereits eine solche Einschulung bei der Beschwerdeführerin absolviert haben. Damit kommen daher nur andere Vertragspartner der Beschwerdeführerin in Betracht. Dies wurde im Rahmen der Verhandlung auch vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestätigt. Ein generelles Vertretungsrecht im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung bestand daher nicht.Zwar wurde in Paragraph 3, Absatz 2, des Vertrages festgehalten, dass die Dialoger berechtigt sind, einen Vertreter/eine Vertreterin oder Hilfskräfte zur Teilnahme an den Kampagnen namhaft zu machen. Zu einer Vertretung ist es jedoch - wie die Beschwerdeführerin zugesteht - nicht gekommen. Es ist daher zu prüfen, ob mit der Ausübung dieses Rechts zu rechnen wäre und ob diese Befugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch steht. Solche Widersprüche liegen nach Ansicht der erkennenden Richterin jedoch vor: So ist in Paragraph 2, Absatz eins, des Vertrages auch vorgesehen, dass vor dem ersten Tätigwerden jedenfalls verpflichtend an einer von der Beschwerdeführerin organisierten Schulung teilzunehmen ist. Bereits daraus ergibt sich, dass sohin nur jene Personen als Vertreter in Betracht kommen, die bereits eine solche Einschulung bei der Beschwerdeführerin absolviert haben. Damit kommen daher nur andere Vertragspartner der Beschwerdeführerin in Betracht. Dies wurde im Rahmen der Verhandlung auch vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestätigt. Ein generelles Vertretungsrecht im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung bestand daher nicht. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung im Vertrag einzugehen, wonach es den Dialogern frei gestanden wäre, Hilfskräfte beizuziehen. Dass auch dieses Recht tatsächlich nicht gelebt wurde, geht aus den Einvernahmen der Dialoger hervor. So hat keiner angegeben, Hilfskräfte beigezogen zu haben und wäre dies auch gar nicht möglich gewesen: jeder Dialoger musste einen auf seinen Namen ausgestellten Ausweis tragen. Diese wurden von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Außerdem wurden die Teams von der Beschwerdeführerin eingeteilt und entsprechend die Autos und Unterkünfte gebucht. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht behauptet, dass die Dialoger tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätten, Hilfskräfte beizuziehen. 3.2.3.
  5. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass es den Dialogern zugestanden sei, Arbeitsleistungen sanktionslos abzulehnen. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2017/08/0099).Die persönliche Arbeitspflicht fehlt auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2017/08/0099). Nach der Rechtsprechung stünde selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis, Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu können, im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG). Anders wäre ein solcher Sachverhalt aber zB. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen ("Arbeitskräftepool"), und es ihm - nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten - gleichgültig ist, von welcher - gleichwertigen - Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht ihm also die Möglichkeit offen, im Falle der Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person, aus dem "Pool" die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, kann der einzelne Teilnehmer am "Pool", mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu dürfen (vgl. etwa VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2013/08/0124 oder vom 04.07.2007, Zl. 2006/08/0193).Nach der Rechtsprechung stünde selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis, Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu können, im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539 a ASVG). Anders wäre ein solcher Sachverhalt aber zB. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen ("Arbeitskräftepool"), und es ihm - nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten - gleichgültig ist, von welcher - gleichwertigen - Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht ihm also die Möglichkeit offen, im Falle der Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person, aus dem "Pool" die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, kann der einzelne Teilnehmer am "Pool", mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu dürfen vergleiche etwa VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2013/08/0124 oder vom 04.07.2007, Zl. 2006/08/0193). Im Vertrag ist festgehalten, dass die Dialoger nicht verpflichtet sind, an Kampagnen teilzunehmen. Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, wurde dies auch so von den Dialogern gelebt. Nicht vereinbart wurde hingegen das Recht, nach der Zusage zum Tätigwerden an einem Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt, jederzeit die zusagten Dienste wieder ablehnen zu können. Von einem Recht, die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos abzulehnen, kann daher nicht gesprochen werden. 3.2.
  6. Nachdem die erkennende Richterin daher zu dem Schluss kommt, dass persönliche Arbeitspflicht bestand, war zu prüfen, ob Frau Katharina W ihre Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht hat. 3.2.4.
  7. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weit gehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zB. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Zl. 2013/08/0175).3.2.4.
  8. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weit gehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zB. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt vergleiche VwGH vom 15.10.2015, Zl. 2013/08/0175). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei einer Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens" (wie z.B. der eines Vertreters, eines Außendienstmitarbeiters oder eines Taxilenkers) die sonst für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung nicht so auffällig zu Tage, sodass bei der Beantwortung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit in anderer Hinsicht, das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung des Bestehens der Pflichtversicherung maßgebliche Merkmale zu bezeichnen. Diese Grundsätze gebieten im Einzelfall die Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich diese Kriterien vorliegen, wobei dann bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder anderen Merkmale entscheidend ist (vgl. bsp. VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0261).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei einer Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens" (wie z.B. der eines Vertreters, eines Außendienstmitarbeiters oder eines Taxilenkers) die sonst für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung nicht so auffällig zu Tage, sodass bei der Beantwortung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit in anderer Hinsicht, das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung des Bestehens der Pflichtversicherung maßgebliche Merkmale zu bezeichnen. Diese Grundsätze gebieten im Einzelfall die Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich diese Kriterien vorliegen, wobei dann bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder anderen Merkmale entscheidend ist vergleiche bsp. VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0261). 3.2.
  9. Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden (vgl. zuletzt das Erk. des VwGH vom 01.10.2015, Ro (2015/08/0020).3.2.
  10. Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden vergleiche zuletzt das Erk. des VwGH vom 01.10.2015, Ro (2015/08/0020). 3.2.5.
  11. Wie im Sachverhalt festgestellt wurde, haben die Dialoger in der Regel vor der Arbeitsaufnahme einen Vertrag mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Bereits im Vertrag finden sich Vorgaben der Beschwerdeführerin an die Dialoger im Sinne einer Weisungsgebundenheit. So findet sich in § 3 des Vertrages die Verpflichtung, dass die Teilnahme an einer Kampagne in einer Art und Weise zu erfolgen hat, die dem Ansehen der Beschwerdeführerin und der NPO zuträglich ist. Es wird dann weiter ausgeführt, dass dazu insbesondere die selbständigen Gespräche und Kontakte mit der Öffentlichkeit in freundlicher und korrekter Form zählen. Im Rahmen der Schulung wurden auch Gesprächstechniken vermittelt und Sätze vorgegeben, die bei Gesprächen zu verwenden waren. Darin liegt nach Ansicht der erkennenden Richterin eine Anweisung, wie die Arbeit zu verrichten ist. Dass die Vorgaben auch tatsächlich eingehalten wurden, wurde auch von den Teamleitern oder anderen erfahrenen Dialogern überprüft.3.2.5.
  12. Wie im Sachverhalt festgestellt wurde, haben die Dialoger in der Regel vor der Arbeitsaufnahme einen Vertrag mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Bereits im Vertrag finden sich Vorgaben der Beschwerdeführerin an die Dialoger im Sinne einer Weisungsgebundenheit. So findet sich in Paragraph 3, des Vertrages die Verpflichtung, dass die Teilnahme an einer Kampagne in einer Art und Weise zu erfolgen hat, die dem Ansehen der Beschwerdeführerin und der NPO zuträglich ist. Es wird dann weiter ausgeführt, dass dazu insbesondere die selbständigen Gespräche und Kontakte mit der Öffentlichkeit in freundlicher und korrekter Form zählen. Im Rahmen der Schulung wurden auch Gesprächstechniken vermittelt und Sätze vorgegeben, die bei Gesprächen zu verwenden waren. Darin liegt nach Ansicht der erkennenden Richterin eine Anweisung, wie die Arbeit zu verrichten ist. Dass die Vorgaben auch tatsächlich eingehalten wurden, wurde auch von den Teamleitern oder anderen erfahrenen Dialogern überprüft. Dazu kommt, dass auch die Arbeitszeiten der Dialoger von der Beschwerdeführerin insofern vorgegeben waren, als Beginn und Ende der Tätigkeit durch die Festlegung der Abfahrtszeiten von den Teamleitern festgelegt wurde. Dass während dieser Zeiten auch tatsächlich gearbeitet wurde, konnte durch die Teilnahme des Teamleiters vor Ort durch diesen kontrolliert werden bzw. wurde auch bei Dialogern, die von Türe zu Türe gingen, von den Teamleitern kontrolliert. Auch der Ort wurde von der Beschwerdeführerin vorgegeben, wenn auch vorab Wünsche seitens der Dialoger geäußert werden konnten, und die Beschwerdeführerin versuchte, diese zu berücksichtigen. Weiters wurde auch die Anzahl der abgeschlossenen Spendenerklärungen vom Teamleiter kontrolliert und im Rahmen der abendlichen Motivationsgespräche wurden dann jene Dialoger, die am wenigsten Abschlüsse erzielt haben, einzeln genannt. 3.2.5.
  13. Außerdem stand den Dialogern ein Fixum zu, sofern sie nicht einen höheren Provisionsanspruch hatten und auch die Nächtigungskosten wurden von der Beschwerdeführerin übernommen. Ein finanzielles Risiko, keine Spender zu werben, bestand daher für die Dialoger nicht. 3.2.5.
  14. Was die Betriebsmittel anbelangt, so wurden diese ebenfalls von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Die Dialoger verfügten über keine eigenen Betriebsmittel. 3.2.5.
  15. Nicht vereinbart wurde hingegen ein Konkurrenzverbot und auch Berichterstattungspflichten finden sich im abgeschlossenen Vertrag keine und konnten solche auch keine festgestellt werden. Diese waren aber auch gar nicht notwendig, zumal die Dialoger ohnehin einer Kontrolle durch die Teamleiter bzw. andere Dialoger unterlagen und insofern Berichte entbehrlich erscheinen. 3.2.
  16. Insgesamt kommt die erkennende Richterin zu dem Ergebnis, dass die Kriterien eines abhängigen jenen eines unabhängigen Beschäftigungsverhältnis überwogen haben: Die Dialoger hatten mehr oder weniger feste Arbeitszeiten, es gab klare Vorgaben, wie die Gespräche mit potentiellen Spendern zu führen sind, und sie wurden hinsichtlich der Art der Gesprächsführung und der Anzahl der Abschlüsse kontrolliert. Den Dialogern wurden sämtliche wesentlichen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt und sie erhielten für ihre Tätigkeit ein Fixum und auch Spesen für die Übernachtung ersetzt. Der Umstand, dass sie keinem Konkurrenzverbot unterlagen und keine Berichtspflichten hatten, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. 3.2.
  17. Wenn von der Beschwerdeführerin das Erkenntnis des VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0107 ins Treffen geführt wird, so ist der dort geprüfte Sachverhalt mit dem hier vorliegenden in wesentlichen Punkten nicht vergleichbar: Zum einen stand den freien Dienstnehmern kein Fixum zu und es wurde festgestellt, dass der Teamchef den freien Dienstnehmern keine Weisungen erteilte und sie sich auch die Arbeitszeiten frei einteilen konnten. Diese drei Kriterien lagen jedoch bei den hier zu prüfenden Beschäftigungsverhältnissen nicht vor. Die erkennende Richterin kommt daher - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde - zu dem Ergebnis, dass Frau Katharina W aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin vom 26.07.2006 bis 11.11.2006 und vom 06.05.2007 bis 12.05.2007 gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Versicherungspflicht unterliegt. Die Arbeitslosenversicherungspflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 1 AlVG.Die erkennende Richterin kommt daher - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde - zu dem Ergebnis, dass Frau Katharina W aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin vom 26.07.2006 bis 11.11.2006 und vom 06.05.2007 bis 12.05.2007 gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG der Versicherungspflicht unterliegt. Die Arbeitslosenversicherungspflicht ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz eins, AlVG. Die Beschwerde betreffend die Versicherungspflicht von Frau XXXX war daher (ebenfalls) als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde betreffend die Versicherungspflicht von Frau römisch 40 war daher (ebenfalls) als unbegründet abzuweisen. 3.
  18. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu allen wesentlichen Fragen (generelles Vertretungsrecht, sanktionsloses Ablehnungsrecht Kriterien eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei Beschäftigung im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens) gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, diese wurden auch angeführt und hat sich das Gericht bei seiner Beurteilung an diese Rechtsprechung gehalten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I404.2007176.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.