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{'item': 'I406 2010026-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2019 GeschäftszahlI406 2010026-1 SpruchI406 2010026-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: Die Beschwerdeführerin stellte am 15.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 10.07.2014 brachte die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 iVm § 16 VwGVG ein.Mit Schriftsatz vom 10.07.2014 brachte die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 16, VwGVG ein. Mit Schreiben vom 16.01.2019, eingelangt am 18.12.2019, zog die beschwerdeführende Partei die Säumnisbeschwerde zurück. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I406.2010026.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.