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{'item': 'I419 1439230-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2019 GeschäftszahlI419 1439230-3 SpruchI419 1439230-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS ü

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2013 in Ungarn und am 31.10.2013 in Österreich jeweils den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Letzteren begründete er damit, er habe in der Heimat weder Arbeit noch Geld. Das BAA wies diesen wegen Zuständigkeit Ungarns zurück. Die Beschwerde dagegen hat dieses Gericht am 10.03.2014 abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte anschließend Anfang 2014 einen Asylantrag in Deutschland und im Juni 2014 einen weiteren in Ungarn, wo das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist.
  2. Am 26.09.2015 stellte er in Österreich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er mit dem Unwillen begründete, sich religiös zu betätigen, wie es in seinem Dorf verlangt werde. Er sei 2005 für zwei Jahre nach Libyen, dann in die Türkei und nach 6 Monaten weiter nach Griechenland gereist, wo er fünf Jahre verbracht habe. Diesen Antrag hat das BFA abgewiesen, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, wider ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist, ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen was dieses Gericht am 12.10.2018 in allen Punkten bestätigte.
  3. Darauf stellte der Beschwerdeführer am 06.11.2018 einen neuen Folgeantrag, wobei er angab, seine Familie sei hinter ihm wegen einer missbilligten Beziehung zu einem Verwandten her. Konkret habe er deshalb 2005 nach Libyen fliehen müssen, weil seit etwa 1999 homosexuell sei und ein Verhältnis mit seinem Cousin gehabt habe. Dessen Frau hätte das Paar 2005 ertappt, worauf es geflüchtet, aber von deren Brüdern auch in Libyen verfolgt worden sei. Der Familie des Beschwerdeführers gegenüber hätten diese gedroht, dessen Genital zu entfernen und es an Hunde zu verfüttern.
  4. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Folgeantrag sowohl betreffend den Status des Asyl- (Spruchpunkt I) wie auch den des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) wegen entschiedener Sache zurück.
  5. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Folgeantrag sowohl betreffend den Status des Asyl- (Spruchpunkt römisch eins) wie auch den des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) wegen entschiedener Sache zurück.
  6. Beschwerdehalber wird geltend gemacht, das BFA habe den Lebensgefährten des Beschwerdeführers nicht einvernommen, was aber zur Glaubhaftmachung von dessen sexueller Ausrichtung nötig gewesen wäre. Ihm drohten Misshandlungen und Verurteilung schon nach einem Verdacht der Homosexualität. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Tunesien und bekennt sich zu keiner Religionsgemeinschaft. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und spricht deren Sprache sowie Griechisch, Englisch und gebrochen Deutsch. Seine Identität steht nicht fest. Die Eltern des Beschwerdeführers, ein Bruder und zwei Schwestern leben wie auch weitere Verwandte im Herkunftsstaat, ein weiterer Bruder in Italien. Zu seiner Mutter hat er etwa monatlich Kontakt. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat 6 Jahre lang die Grundschule. Nach seinen Angaben verfügt die Familie dort über Grundbesitz. Er konnte sich als Maler sowie als Autowäscher und Tankwart sein Auskommen sichern. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er die Möglichkeit, auch künftig wieder Beschäftigung zu finden. Das Asylverfahren in Ungarn ist rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Beschwerdeführer übte in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen und ist im Inland nicht selbsterhaltungsfähig. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Beschwerdeführer aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung und in der Haft. Er wohnt seit ca. 1,5 Monaten bei einem 89-jährigen österreichischen Staatsbürger, den er seit Herbst 2015 kennt. Dieser bezahlt bei gemeinsamen Einkäufen die Lebensmittel, und auch beim auswärts eingenommenen Frühstück. Eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers oder seines Quartiergebers vom jeweiligen Mitbewohner besteht nicht. Nach eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer zu keiner Erektion fähig, führt aber eine sexuelle Beziehung mit seinem Mitbewohner. Letzteres hat dieser bestätigt. Andere, über die alltäglichen Verrichtungen und die Kontakte zu Mithäftlingen und Justizpersonal hinausgehende private Beziehungen hat der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hielt sich seit spätestens 26.09.2015 wieder überwiegend in Österreich auf, war von 18.08.2016 bis 27.01.2017 in Haft und hatte weiters von 21.02.2017 bis 13.11.2018 sowie seit 04.12.2018 privat angemeldete Wohnsitze. Von den rund 40 Monaten seines Aufenthaltes im Inland war der Beschwerdeführer knapp die Hälfte unbekannten Aufenthalts oder in Haft. Letzteres lag daran, dass der Beschwerdeführer sich strafbar machte, wofür er am 10.01.2017 vom LG XXXX wegen der Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, der Urkundenunterdrückung, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, 16 davon bedingt nachgesehen, verurteilt wurdeLetzteres lag daran, dass der Beschwerdeführer sich strafbar machte, wofür er am 10.01.2017 vom LG römisch 40 wegen der Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, der Urkundenunterdrückung, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, 16 davon bedingt nachgesehen, verurteilt wurde Gegen den Beschwerdeführer besteht auch ein von Deutschland verhängtes Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengen-Gebiet, das als "Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung" nach Art. 24 VO 1987/2006/EG gilt.Gegen den Beschwerdeführer besteht auch ein von Deutschland verhängtes Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengen-Gebiet, das als "Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung" nach Artikel 24, VO 1987/2006/EG gilt. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: Tunesien ist nach § 1 Z. 11 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Betreffend die aktuelle Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:Tunesien ist nach Paragraph eins, Ziffer 11, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Betreffend die aktuelle Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Homosexuelle Homosexualität ist in Tunesien strafbar und gesellschaftlich weitgehend tabuisiert (AA 23.4.2018; vgl. GIZ 9.2018b). Homosexuelle Handlungen werden mit Haftstrafe von drei Jahren belegt (GIZ 9.2018b; vgl. USDOS 20.4.2018, AA 23.4.2018). Dies gilt laut der maßgeblichen arabischen Fassung sowohl für homosexuelle Handlungen zwischen Männern als auch für solche zwischen Frauen. De facto kommt es jedoch hauptsächlich zu Verurteilungen homosexueller Männer, die häufig nicht gezielt verfolgt, aber im Zusammenhang mit anderen Straftaten oder durch Denunziation verhaftet werden. In der amtlichen französischen Fassung der o. g. Bestimmung ist lediglich von "Sodomie" die Rede (AA 23.4.2018). Es kommt auch regelmäßig zu Verurteilungen (GIZ 9.2018b; vgl. AA 23.4.2018).Homosexualität ist in Tunesien strafbar und gesellschaftlich weitgehend tabuisiert (AA 23.4.2018; vergleiche GIZ 9.2018b). Homosexuelle Handlungen werden mit Haftstrafe von drei Jahren belegt (GIZ 9.2018b; vergleiche USDOS 20.4.2018, AA 23.4.2018). Dies gilt laut der maßgeblichen arabischen Fassung sowohl für homosexuelle Handlungen zwischen Männern als auch für solche zwischen Frauen. De facto kommt es jedoch hauptsächlich zu Verurteilungen homosexueller Männer, die häufig nicht gezielt verfolgt, aber im Zusammenhang mit anderen Straftaten oder durch Denunziation verhaftet werden. In der amtlichen französischen Fassung der o. g. Bestimmung ist lediglich von "Sodomie" die Rede (AA 23.4.2018). Es kommt auch regelmäßig zu Verurteilungen (GIZ 9.2018b; vergleiche AA 23.4.2018). Weder ist ein politisch gesteuertes, systematisches Vorgehen gegen Homosexuelle feststellbar noch gibt es im politischen Raum mehrheitsfähige Initiativen in Richtung einer Entkriminalisierung (AA 23.4.2018). Anekdotische Hinweise deuten darauf hin, dass Homosexuelle zunehmend diskriminiert werden. Wegen des sozialen Stigmas berichteten Homosexuelle jedoch selten über Probleme bzw. verhalten sich diskret (USDOS 20.4.2018). In den Städten gibt es dennoch eine kleine, mehr oder weniger versteckt lebende homosexuelle Szene. Seit 2011 engagieren sich mehrere Nichtregierungsorganisationen für die Rechte von homosexuellen Tunesiern (GIZ 9.2018b). Zivilgesellschaftliche Vereinigungen zum Schutz von Homosexuellen bestehen, die unter z.T. schwierigen Bedingungen für eine Strafbefreiung und größere Akzeptanz unter der Bevölkerung eintreten, aber auch Verfolgten Schutz gewähren (ÖB 10.2017; vgl. AA 23.4.2018).In den Städten gibt es dennoch eine kleine, mehr oder weniger versteckt lebende homosexuelle Szene. Seit 2011 engagieren sich mehrere Nichtregierungsorganisationen für die Rechte von homosexuellen Tunesiern (GIZ 9.2018b). Zivilgesellschaftliche Vereinigungen zum Schutz von Homosexuellen bestehen, die unter z.T. schwierigen Bedingungen für eine Strafbefreiung und größere Akzeptanz unter der Bevölkerung eintreten, aber auch Verfolgten Schutz gewähren (ÖB 10.2017; vergleiche AA 23.4.2018). 1.2.2 Rückkehr Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln." Soweit bekannt, wurden im Jahr 2017 ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 23.4.2018).Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln." Soweit bekannt, wurden im Jahr 2017 ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 23.4.2018). Eine "Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie" wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. "Bulletin Numéro 3") beantragt werden (AA 23.4.2018). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und limitierten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Sowohl IOM als auch UNHCR übernehmen die Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Tunesien. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen der Schweiz und Norwegens. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über 2 Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Als zweite Institution ist das ICMPD seit 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. "Dialog Süd" - Programms (EUROMED Migrationsprogramm) (ÖB 10.2017). 1.3 Zum Fluchtvorbringen Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer homosexuell wäre oder wegen einer solchen unterstellten Neigung oder aus irgendeinem anderen Grund einer privaten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, auch nicht, weil er eine Beziehung mit einem männlichen Verwandten gehabt hätte, gegen die ihn der Herkunftsstaat nicht schützen könnte oder wollte. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem nunmehrigen Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
  8. Beweiswürdigung: 2.1 Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungsakten und jener des Gerichts samt den Erkenntnissen aus den Vorverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Gewerberegister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungsakten und jener des Gerichts samt den Erkenntnissen aus den Vorverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Gewerberegister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers Soweit Feststellungen zur Identität, den Lebensumständen und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben im Akt und den im Erkenntnis dieses Gerichts vom 12.10.2018 sowie im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer hat betreffend seine Familienverhältnisse unterschiedliche Angaben gemacht, am 27.09.2015 z. B., dass sein Vater 55 sei, während er am 31.10.2013 angab, dieser sei
  9. Am 22.12.2017 gab er an, der Vater "ist ja nach meiner Ausreise gestorben". 2018 hat dieses Gericht festgestellt, dass der Vater im Herkunftsland lebt. Am 03.12.2018 gab der Beschwerdeführer neuerlich an, dieser sei verstorben. Angesichts der ersten Angaben des Beschwerdeführers zum Alter des Vaters ist dieser Ende
  10. Da nichts weiter auf einen frühen Tod hindeutet, bleibt das Gericht bei seiner Feststellung. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden noch nie identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. 2.3 Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Tunesien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen, sondern erklärte am 03.12.2018: "Ich brauche sie nicht". Warum er den in die Beschwerdeschrift einkopierten (englischen) Text vom 08.11.2018 erst dort verwendet, bleibt im Sinne des Neuerungsverbots in § 20 BFA-VG unerklärt, aber angesichts der Ausführungen in 1.3 auch unerheblich.Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen, sondern erklärte am 03.12.2018: "Ich brauche sie nicht". Warum er den in die Beschwerdeschrift einkopierten (englischen) Text vom 08.11.2018 erst dort verwendet, bleibt im Sinne des Neuerungsverbots in Paragraph 20, BFA-VG unerklärt, aber angesichts der Ausführungen in 1.3 auch unerheblich. 2.4 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei 2005 mit seinem Liebespartner und Cousin nach Libyen geflüchtet, der sich dann nach Italien abgesetzt habe, da er sich das leisten konnte, während sich der Beschwerdeführer in einen anderen Teil Libyens und sechs Monate später in die Türkei begeben habe. (AS 21, 91) Im Vergleich dazu hat der Beschwerdeführer bereits zum Antrag von 2013 angegeben, einen in Italien lebenden Bruder zu haben (AS 15 des damaligen Verfahrens), 2015 gab er diesen dann nicht mehr an (AS 13), ebenso wenig 2017 jenen im Herkunftsstaat (AS 116). Beschwerdehalber wird geltend gemacht, es sei nicht allein schon deshalb von Unglaubwürdigkeit auszugehen, weil der Beschwerdeführer die Homosexualität nicht sofort angegeben habe. Das Vorbringen im vorangegangenen Verfahren, dass ihm der Cousin € 150,-- zur Finanzierung der Flucht nach Libyen gegeben habe, "trage" seine Angaben, mit diesem eine Beziehung gehabt zu haben. Zudem habe das BFA seinen Lebensgefährten nicht einvernommen. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer am 22.12.2017 angegeben hat, es sei entdeckt worden, dass er weder bete noch faste oder die Moschee besuche, woraufhin ihm der Cousin € 150,-- gegeben habe. Allerdings führte er anschließend aus: "Mit diesem Geld bin ich nach Libyen gegangen und war dann 2 Jahre. Danach ging ich in die Türkei." sowie drei Sätze später "Die Bärtigen [...] sind dann draufgekommen [...] mich auszupeitschen. Dann war zum Glück mein Cousin da und der hat mir geholfen und ich ging nach Libyen." Es fällt auf, dass in diesem Zusammenhand nie die Rede davon war, dass der Cousin nach Libyen mitgegangen wäre, wie es der aktuellen Fluchtgeschichte entspräche, oder auch irgendjemand anderer - auch nicht der (nach Italien gezogene) Bruder. Daher vermag dieses Beschwerdevorbringen die Beweiswürdigung des BFA nicht zu erschüttern (S. 29 des Bescheids, AS 145), wo unter anderem auch an die unzähligen Möglichkeiten erinnert wird, die sich dem Beschwerdeführer boten, Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen. Nach eigenen Angaben befindet sich der Beschwerdeführer seit 2007 in der EU, beginnend mit fünf Jahren Aufenthalt in Athen. Er hat vor dem aktuellen Asylantrag bereits fünf frühere Anträge auf internationalen Schutz in unterschiedlichen EU-Staaten gestellt. Er hatte diese Gelegenheiten demnach nicht nur in Österreich, sondern auch in anderen europäischen Gesellschaften. Warum er - laut Berufung - erst nach mehr als einem Jahrzehnt und "längerer Beratung" durch einen näher genannten Verein seine sexuelle Orientierung vorbringen hätte können, hat er nicht dargetan und ist auch sonst nicht erfindlich. Wie das BFA daher richtig aufzeigt (a.a.O.), ist es dem Fremden nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass er eine homosexuelle Neigung hätte. Im Hinblick darauf hat das BFA nachvollziehbar auf die komplett unterschiedliche Darlegung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers bezogen und schlüssig dargetan, dass dieser im Folgeverfahren keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht hat. Wenn die Beschwerde rügt, der Mitbewohner sei nicht "zur Glaubhaftmachung der sexuellen Ausrichtung" (des Fremden) einvernommen worden, wird übersehen, dass dieser ohnehin bei der Einvernahme am 03.12.2018 anwesend war, als der Beschwerdeführer die sexuelle Beziehung vorbrachte und diese auch bestätigte (AS 85, 93). Weder der Beschwerdeführer noch der ebenfalls anwesende Rechtsberater stellten weitere Fragen an den damals 88-Jährigen oder regten solche an. Ob der befreundete Österreicher auch allfälliger Lebensgefährte ist, wäre fallbezogen auch nicht weiter von Interesse, wie in der rechtlichen Beurteilung dargetan wird.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Das schon in den vorangegangenen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits abschließend beurteilt und in den seinerzeitigen, rechtskräftigen Erledigungen berücksichtigt worden. Insofern geht es im aktuellen Folgeverfahren um die Prüfung der darüber hinaus geltend gemachten neuen Tatsachen und im Beschwerdeverfahren um den Inhalt des nun bekämpften Bescheids. Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei): Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die Paragraphen 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind. Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt. Dies gilt fallbezogen sowohl für die Zurückweisung des Antrags in Bezug auf den Status eines Asyl- wie für die Zurückweisung bezogen auf den des subsidiär Schutzberechtigten. Entscheidend ist, ob vor dem BFA neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer kein derartiges neues Vorbringen erstattet. Weder in Bezug auf seine Person noch auf die bestehenden und zu erwartenden Verhältnisse im Herkunftsstaat sind gegenüber den Feststellungen im vorigen Erkenntnis dieses Gerichts Verschlechterungen aufgetreten, die eine Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK weniger unwahrscheinlich erscheinen ließen. Demnach ergab sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen des BFA oder des Gerichts ein Hinweis darauf, dass betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers eine Änderung der Sach- oder der Rechtslage eingetreten wäre, und zwar sowohl bezogen auf die Voraussetzungen für Asyl als auch auf jene für subsidiären Schutz. Betreffend beide Status liegt damit eine entschiedene Sache vor, was einer neuen inhaltlichen Entscheidung entgegensteht Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz aus diesem Grund war also rechtmäßig, weshalb die Beschwerde im Hinblick auf beide Spruchpunkte des bekämpften Bescheides abzuweisen war. Nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z. 1), und dazu noch in Z. 2 genannte Integrationsmerkmale vorliegen. Wenn nur die Voraussetzung der Z. 1 erfüllt ist, dann gebührt eine "Aufenthaltsberechtigung" (Abs. 2).Nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,), und dazu noch in Ziffer 2, genannte Integrationsmerkmale vorliegen. Wenn nur die Voraussetzung der Ziffer eins, erfüllt ist, dann gebührt eine "Aufenthaltsberechtigung" (Absatz 2,). Auch bezogen auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist gegenüber dem vorangegangenen Verfahren keine relevante Änderung des Sachverhalts eingetreten, auch nicht, wenn in der Person des gut 56 Jahre älteren Quartiergebers ein allfälliger Lebensgefährte erblickt würde, zumal die Lebensgemeinschaft erst vor rund 1,5 Monaten und nach Rechtskraft des Einreiseverbots des Fremden entstanden wäre. Für ein amtswegiges Vorgehen wie beschrieben bestand unter diesen Umständen daher keine Veranlassung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu übereinstimmenden Fluchtvorbringen und Neuerungen in der Beschwerde oder im Folgeantrag und zu den Voraussetzungen der Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu übereinstimmenden Fluchtvorbringen und Neuerungen in der Beschwerde oder im Folgeantrag und zu den Voraussetzungen der Zurückweisung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass seit der Bescheiderlassung rund fünf Wochen vergangen sind - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung des BFA hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I419.1439230.3.00

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