GVG) und § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP)
Vm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von €römisch eins.1. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP)
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben, da im Rahmen einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am 22.11.2013 festgestellt worden ist, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von Frau XXXX (in der Folge MB C.), SVNR XXXX, gegen die Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen hat.1.300,-- vorgeschrieben, da im Rahmen einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am 22.11.2013 festgestellt worden ist, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von Frau römisch 40 (in der Folge MB C.), SVNR römisch 40 , gegen die Meldepflicht iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen hat. Dem Bescheid war eine Meldung der Finanzpolizei vom 19.12.2013 vorangegangen, wonach im Rahmen einer Kontrolle am 22.11.2013 um 21:20 Uhr im Lokal "XXXX" (in der Folge Lokal E.) in XXXX, (in der Folge S.) die MB C. bei der Arbeit als Kellnerin angetroffen worden sei. Lt. ELDA Protokoll Nr. XXXX sei sie nach der Kontrolle am 22.11.2013 um 22:39 Uhr rückwirkend mit 21.11.2013 zur Sozialversicherung angemeldet worden. Den Angaben im Protokoll sei zu entnehmen, dass sie in Vollzeit als Kellnerin mit einem Einkommen von EUR 1.800,00 brutto im Unternehmen beschäftigt werde. Im Akt befindet sich eine am 27.11.2013 eingelangte ELDA Meldung, mit der der Beschäftigungsbeginn auf den 22.11.2013 sowie der Bezug auf EUR 1.500,-- geändert wurden.Dem Bescheid war eine Meldung der Finanzpolizei vom 19.12.2013 vorangegangen, wonach im Rahmen einer Kontrolle am 22.11.2013 um 21:20 Uhr im Lokal "XXXX" (in der Folge Lokal E.) in römisch 40 , (in der Folge S.) die MB C. bei der Arbeit als Kellnerin angetroffen worden sei. Lt. ELDA Protokoll Nr. römisch 40 sei sie nach der Kontrolle am 22.11.2013 um 22:39 Uhr rückwirkend mit 21.11.2013 zur Sozialversicherung angemeldet worden. Den Angaben im Protokoll sei zu entnehmen, dass sie in Vollzeit als Kellnerin mit einem Einkommen von EUR 1.800,00 brutto im Unternehmen beschäftigt werde. Im Akt befindet sich eine am 27.11.2013 eingelangte ELDA Meldung, mit der der Beschäftigungsbeginn auf den 22.11.2013 sowie der Bezug auf EUR 1.500,-- geändert wurden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde teilt die bP mit, sie habe die ihr obliegenden Pflichten nach § 35 Abs. 3 ASVG mit (unter einem vorgelegter) Vereinbarung vom 20. November 2013 auf Herrn XXXX (in der Folge Bevollmächtigter H.P.) als Bevollmächtigten übertragen, dieser sei daher für die allfällige Verletzung der Meldepflichten verantwortlich. Da ein erstmaliger Meldeverstoß mit unbedeutenden Folgen vorliege, könne
2 ASVG der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und jener für den Prüfeinsatz auf € 400,-- herabgesetzt werden.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde teilt die bP mit, sie habe die ihr obliegenden Pflichten nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG mit (unter einem vorgelegter) Vereinbarung vom 20. November 2013 auf Herrn römisch 40 (in der Folge Bevollmächtigter H.P.) als Bevollmächtigten übertragen, dieser sei daher für die allfällige Verletzung der Meldepflichten verantwortlich. Da ein erstmaliger Meldeverstoß mit unbedeutenden Folgen vorliege, könne
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und jener für den Prüfeinsatz auf € 400,-- herabgesetzt werden. Mit Schreiben vom 07.04.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass eine Pflichtenübertragung nach § 35 Abs. 3 ASVG voraussetze, dass Name und Anschrift des Bevollmächtigten unter dessen Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben würden. Vorliegend sei eine Bekanntgabe erst im Zuge der Einbringung der Beschwerde erfolgt, im Betretungszeitpunkt sei daher eine Bevollmächtigung nicht vorgelegen, sodass der Mitbeteiligte für die Einhaltung der Meldepflichten verantwortlich sei.Mit Schreiben vom 07.04.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass eine Pflichtenübertragung nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG voraussetze, dass Name und Anschrift des Bevollmächtigten unter dessen Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben würden. Vorliegend sei eine Bekanntgabe erst im Zuge der Einbringung der Beschwerde erfolgt, im Betretungszeitpunkt sei daher eine Bevollmächtigung nicht vorgelegen, sodass der Mitbeteiligte für die Einhaltung der Meldepflichten verantwortlich sei. I.2. Mit Beschluss vom 05.06.2014, L510 2006817-1/2E, wurde der angefochtene Bescheid
GVG aufgehoben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen. Diese bekämpfte den Beschluss beim Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen. Diese bekämpfte den Beschluss beim Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom
G (weil auf Grund der Lebensgemeinschaft eine entgeltliche Mitarbeit nicht habe bewiesen werden können) komme es vorliegend nicht an. Es bestehe insoweit keine Bindungswirkung, auch gelte im Strafverfahren der Grundsatz in dubio pro reo, weiters spreche eine (näher erörterte) zutreffende Beweiswürdigung und Beurteilung des Sachverhalts nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Nicht zuletzt habe die bP mit der MB C. vereinbart, dass diese mit der zunächst für den
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG (weil auf Grund der Lebensgemeinschaft eine entgeltliche Mitarbeit nicht habe bewiesen werden können) komme es vorliegend nicht an. Es bestehe insoweit keine Bindungswirkung, auch gelte im Strafverfahren der Grundsatz in dubio pro reo, weiters spreche eine (näher erörterte) zutreffende Beweiswürdigung und Beurteilung des Sachverhalts nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Nicht zuletzt habe die bP mit der MB C. vereinbart, dass diese mit der zunächst für den
P die (behauptete) Vereinbarung vom
Paragraph 35, Absatz 3, ASVG auf einen Bevollmächtigten (H.P.) übertragen, da die bP die (behauptete) Vereinbarung vom
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.1.
1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.römisch zwei.3.1.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (vgl. VwGH 14.2.2013, 2010/08/0010).Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären vergleiche VwGH 14.2.2013, 2010/08/0010).
2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist im vorliegenden Verfahren vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages die Vorfrage des Vorliegens einer
ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen.Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist im vorliegenden Verfahren vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages die Vorfrage des Vorliegens einer
Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.06.2018, Ra 2015/08/0149-11, unter Punkt
2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...] Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG vorliegt, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. VwGH 26.5.2014, 2013/08/0194).Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegt, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist vergleiche VwGH 26.5.2014, 2013/08/0194). Unterscheidungskräftige Kriterien sind die Bindungen an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten sowie sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer Umstände beim kumulativen Vorliegen der genannten Kriterien die persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt die Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbilds der Beschäftigung auch die an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. VwGH 15.2.2017, Ra 2014/08/0055; 15.10.2015, 2013/08/0175).Unterscheidungskräftige Kriterien sind die Bindungen an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten sowie sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer Umstände beim kumulativen Vorliegen der genannten Kriterien die persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt die Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbilds der Beschäftigung auch die an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche VwGH 15.2.2017, Ra 2014/08/0055; 15.10.2015, 2013/08/0175). Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 20.3.2014, 2012/08/0024).Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 20.3.2014, 2012/08/0024). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten - wie dies bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit der Lebensgefährtin als Kellnerin der Fall ist-, so kann die Behörde bzw. das Gericht von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2015/08/0149-11).Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten - wie dies bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit der Lebensgefährtin als Kellnerin der Fall ist-, so kann die Behörde bzw. das Gericht von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2015/08/0149-11). Vorliegend verantwortet sich die bP damit, dass die MB C. auf Grund der mit ihr unterhaltenen Lebensgemeinschaft und der damit verbundenen Beistands- und Mitwirkungspflichten im Betretungszeitpunkt unentgeltlich im Lokal mitgeholfen habe. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft schließt das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus (vgl. VwGH 4.6.2008, 2005/08/0044). Von einem - auf eine ausdrückliche oder schlüssige dienstvertragliche Vereinbarung gegründeten - Beschäftigungsverhältnis im Rahmen einer Lebensgemeinschaft ist auszugehen, wenn der Lebensgefährte seine Mitarbeit im Betrieb des Partners - ähnlich einem fremden Dienstnehmer - in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausübt und wenn er für die Tätigkeit auch einen Entgeltanspruch hat.Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft schließt das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus vergleiche VwGH 4.6.2008, 2005/08/0044). Von einem - auf eine ausdrückliche oder schlüssige dienstvertragliche Vereinbarung gegründeten - Beschäftigungsverhältnis im Rahmen einer Lebensgemeinschaft ist auszugehen, wenn der Lebensgefährte seine Mitarbeit im Betrieb des Partners - ähnlich einem fremden Dienstnehmer - in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausübt und wenn er für die Tätigkeit auch einen Entgeltanspruch hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20.06.2018, Ra 2015/08/0149-11, des Weiteren ausgesprochen, dass verfahrensgegenständlich im o.a. Sinne sohin insbesondere zu ermitteln und festzustellen ist, ob die Inbetriebnahme des Lokals und damit eine entgeltliche Tätigkeit bereits ab dem 22. November 2013 oder erst später anzunehmen ist. Die auf die familienrechtliche Beziehung gegründete Zweifelsregel ("Vermutung für eine unentgeltliche Beschäftigung als Ausfluss einer familienrechtlichen Verpflichtung") ist im Falle des Übergangs einer Mitarbeit aufgrund familienrechtlicher Beziehung in ein Dienstverhältnis zumindest dann nicht anwendbar, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen gleich geblieben ist (in diesem Sinne vgl. VwGH 20.12.2000, 95/08/0178).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20.06.2018, Ra 2015/08/0149-11, des Weiteren ausgesprochen, dass verfahrensgegenständlich im o.a. Sinne sohin insbesondere zu ermitteln und festzustellen ist, ob die Inbetriebnahme des Lokals und damit eine entgeltliche Tätigkeit bereits ab dem 22. November 2013 oder erst später anzunehmen ist. Die auf die familienrechtliche Beziehung gegründete Zweifelsregel ("Vermutung für eine unentgeltliche Beschäftigung als Ausfluss einer familienrechtlichen Verpflichtung") ist im Falle des Übergangs einer Mitarbeit aufgrund familienrechtlicher Beziehung in ein Dienstverhältnis zumindest dann nicht anwendbar, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen gleich geblieben ist (in diesem Sinne vergleiche VwGH 20.12.2000, 95/08/0178). Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, erfolgte die Eröffnung bzw. die Inbetriebnahme des Weinlokals bereits mit 22.11.2013 und hat sich weder die Art der Tätigkeit noch die Bedingungen unter denen sie ausgeübt wird, seit diesem Zeitpunkt geändert. Unstrittig ist zudem, dass ab dem 25. November 2013 ein meldepflichtiges Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorliegt.Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, erfolgte die Eröffnung bzw. die Inbetriebnahme des Weinlokals bereits mit 22.11.2013 und hat sich weder die Art der Tätigkeit noch die Bedingungen unter denen sie ausgeübt wird, seit diesem Zeitpunkt geändert. Unstrittig ist zudem, dass ab dem 25. November 2013 ein meldepflichtiges Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegt. Die von der Lebensgefährtin im Betrieb der bP am 22.11.2013 ausgeübte Tätigkeit wurde folglich bereits im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt erbracht. Es handelt sich um Hilfstätigkeiten, die in organisatorischer Einbindung in den Lokalbetrieb erbracht werden. Die Arbeitszeit ist ihr durch die bestehenden Öffnungszeiten, der Arbeitsort durch das Lokal vorgegeben. Die Integration in eine Betriebsorganisation hat in der Regel zur Folge, dass der insoweit vorgegebene Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst geregelt oder geändert werden kann. Das persönliche Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die stille Autorität des Arbeitgebers indiziert (vgl. VwGH vom 19.12.2012, 2012/08/0224, mwN).Die von der Lebensgefährtin im Betrieb der bP am 22.11.2013 ausgeübte Tätigkeit wurde folglich bereits im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt erbracht. Es handelt sich um Hilfstätigkeiten, die in organisatorischer Einbindung in den Lokalbetrieb erbracht werden. Die Arbeitszeit ist ihr durch die bestehenden Öffnungszeiten, der Arbeitsort durch das Lokal vorgegeben. Die Integration in eine Betriebsorganisation hat in der Regel zur Folge, dass der insoweit vorgegebene Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst geregelt oder geändert werden kann. Das persönliche Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die stille Autorität des Arbeitgebers indiziert vergleiche VwGH vom 19.12.2012, 2012/08/0224, mwN). Die Lebensgefährtin wurde sohin am Kontrolltag zweifellos unter Umständen angetroffen, die auf ein Dienstverhältnis hindeuten, und konnten im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung einer solchen Wertung entgegenstehen würden. Die sich im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages
ASVG stellende Vorfrage des Vorliegens einer
ASVG meldepflichtigen Beschäftigung ist daher zu bejahen.Die Lebensgefährtin wurde sohin am Kontrolltag zweifellos unter Umständen angetroffen, die auf ein Dienstverhältnis hindeuten, und konnten im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung einer solchen Wertung entgegenstehen würden. Die sich im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, ASVG stellende Vorfrage des Vorliegens einer
Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung ist daher zu bejahen. II.3.2. Die bP hat es unterlassen, ihre Lebensgefährtin MB C.
ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und wurde diese von Abgabenbehörden des Bundes unmittelbar bei der Arbeit betreten. Die bP hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und sind alle Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages
Vm Abs. 2 ASVG dem Grunde nach erfüllt.römisch zwei.3.2. Die bP hat es unterlassen, ihre Lebensgefährtin MB C.
Paragraph 33, ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und wurde diese von Abgabenbehörden des Bundes unmittelbar bei der Arbeit betreten. Die bP hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und sind alle Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG dem Grunde nach erfüllt. Zur Höhe des Beitragszuschlages ist anzuführen, dass es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern (auch bei Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) dieser als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.07.2013, 2013/08/0117; vom 17.01.2014, 2013/08/0281; vom 14.03.2014, 2012/08/0029; u.a.).Zur Höhe des Beitragszuschlages ist anzuführen, dass es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern (auch bei Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) dieser als eine (neben der Bestrafung nach den Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche die Erk. des VwGH vom 10.07.2013, 2013/08/0117; vom 17.01.2014, 2013/08/0281; vom 14.03.2014, 2012/08/0029; u.a.). Soweit die bP geltend macht, dass die Voraussetzungen für den Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz (§ 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG) vorlägen, ist zwar zuzugestehen, dass es sich um eine erstmalige Beanstandung wegen eines nicht zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmers gehandelt hat. Die Anmeldung der Lebensgefährtin war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen iSd § 113 Abs. 2 ASVG kann daher
Judikatur nicht die Rede sein (vgl. u.a. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0218; 10.07.2013, 2013/08/0117).Soweit die bP geltend macht, dass die Voraussetzungen für den Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz (Paragraph 113, Absatz 2, dritter und vierter Satz ASVG) vorlägen, ist zwar zuzugestehen, dass es sich um eine erstmalige Beanstandung wegen eines nicht zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmers gehandelt hat. Die Anmeldung der Lebensgefährtin war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann daher
Judikatur nicht die Rede sein vergleiche u.a. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0218; 10.07.2013, 2013/08/0117). Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2006817.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.