GVG) und § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 27.09.2016, GZ. 046-Mag. Kurz/RG 61/16, wurde die XXXX (in der Folge DG) als Dienstgeberin im Sinne des § 35 ASVG verpflichtet, die mit der Beitragsabrechnung vom 22.03.2016 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen zu entrichten. Der an die DG adressierte Bescheid wurde der DG am 29.09.2016 nachweislich zugestellt.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 27.09.2016, GZ. 046-Mag. Kurz/RG 61/16, wurde die römisch 40 (in der Folge DG) als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, ASVG verpflichtet, die mit der Beitragsabrechnung vom 22.03.2016 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen zu entrichten. Der an die DG adressierte Bescheid wurde der DG am 29.09.2016 nachweislich zugestellt. Gegen diesen Bescheid brachte die XXXX (in der Folge bP) unter Verwendung ihres Briefpapiers eine Beschwerde ein, in der wie folgt ausgeführt wird:Gegen diesen Bescheid brachte die römisch 40 (in der Folge bP) unter Verwendung ihres Briefpapiers eine Beschwerde ein, in der wie folgt ausgeführt wird: "SGKK-Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht GPLA-Prüfung - DG Kontonummer.: XXXXKontonummer.: römisch 40 vertreten durch: XXXX (bP)"römisch 40 (bP)" In der Beschwerde wird weder auf ein Vollmachtsverhältnis noch eine Mandantschaft zur Bescheidadressatin DG hingewiesen, es erfolgt keine Berufung auf eine erteilte Vollmacht. Der Beschwerde ist des Weiteren keine Vollmacht angeschlossen oder liegt eine solche auch nicht im Akt auf. Am Ende des Beschwerdeschriftsatzes befindet sich der mit einer Paraphe gefertigte Firmenstempel der bP. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2018 wurde die bP
Vm § 17 auf das Fehlen einer Vollmacht hingewiesen und um Vorlage binnen einer Frist von 2 Wochen ersucht. Mit Schreiben vom 23.07.2018 wurde die Vorlage
Vm § 17 urgiert.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2018 wurde die bP
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, auf das Fehlen einer Vollmacht hingewiesen und um Vorlage binnen einer Frist von 2 Wochen ersucht. Mit Schreiben vom 23.07.2018 wurde die Vorlage
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, urgiert. Mit Schreiben vom 17.08.2018 wurde die bP unter dem Hinweis, dass in der Beschwerdeerhebung keine Berufung auf die erteilte Vollmacht erfolgt ist,
Vm § 17 aufgefordert, die Vollmacht innerhalt einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln.Mit Schreiben vom 17.08.2018 wurde die bP unter dem Hinweis, dass in der Beschwerdeerhebung keine Berufung auf die erteilte Vollmacht erfolgt ist,
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, aufgefordert, die Vollmacht innerhalt einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Mit Schreiben vom 16.11.2018 wurde die bP schließlich
Vm § 17 VwGVG aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche mitzuteilen, auf welche Berechtigung sie sich bei Erhebung der Beschwerde gestützt habe, ansonsten mit Zurückweisung vorzugehen sei. Ein Antwortschreiben langte bis dato nicht ein.Mit Schreiben vom 16.11.2018 wurde die bP schließlich
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche mitzuteilen, auf welche Berechtigung sie sich bei Erhebung der Beschwerde gestützt habe, ansonsten mit Zurückweisung vorzugehen sei. Ein Antwortschreiben langte bis dato nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Der von der bP in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde ist nicht an die bP andressiert und wurde ihr auch nicht zugestellt. Die bP erhob gegen diesen Bescheid im eigenen Namen und ohne Hinweis auf eine Bevollmächtigung
9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, in der damals gültigen Fassung, Beschwerde; eine Vollmacht war der Beschwerde nicht angeschlossen und ist auch nicht im Akt enthalten.Der von der bP in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde ist nicht an die bP andressiert und wurde ihr auch nicht zugestellt. Die bP erhob gegen diesen Bescheid im eigenen Namen und ohne Hinweis auf eine Bevollmächtigung
Paragraph 88, Absatz 9, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, in der damals gültigen Fassung, Beschwerde; eine Vollmacht war der Beschwerde nicht angeschlossen und ist auch nicht im Akt enthalten. Die bP wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts - auch unter dem Hinweis, dass in der Beschwerde keine Berufung auf die erteilte Vollmacht erfolgt ist - aufgefordert, eine entsprechende Bevollmächtigung nachzuweisen. Schließlich wurde die bP mit Schreiben vom 16.11.2018
Vm § 17 VwGVG aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche mitzuteilen, auf welche Berechtigung sie sich bei Erhebung der Beschwerde gestützt habe, ansonsten mit Zurückweisung vorzugehen sei. Eine Antwort langte bis dato nicht ein. Die bP kam den ihr erteilten Verbesserungsaufträgen nicht nach.Die bP wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts - auch unter dem Hinweis, dass in der Beschwerde keine Berufung auf die erteilte Vollmacht erfolgt ist - aufgefordert, eine entsprechende Bevollmächtigung nachzuweisen. Schließlich wurde die bP mit Schreiben vom 16.11.2018
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche mitzuteilen, auf welche Berechtigung sie sich bei Erhebung der Beschwerde gestützt habe, ansonsten mit Zurückweisung vorzugehen sei. Eine Antwort langte bis dato nicht ein. Die bP kam den ihr erteilten Verbesserungsaufträgen nicht nach.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung
1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen. Nach § 13 Abs. 3 ASVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Nach Paragraph 13, Absatz 3, ASVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin
Vm § 3 Abs. 2 Z. 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, berechtigt ist, die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, nunmehr auch einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, auszuüben.Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin
Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, berechtigt ist, die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, nunmehr auch einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, auszuüben.
9 leg. cit. ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht im beruflichen Verkehr den urkundlichen Nachweis.
Paragraph 88, Absatz 9, leg. cit. ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht im beruflichen Verkehr den urkundlichen Nachweis. Die Berufung auf die Vollmacht
1 letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der Vertreter gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. VwGH vom 28.05.2013, 2012/05/0157).Die Berufung auf die Vollmacht
Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der Vertreter gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft vergleiche VwGH vom 28.05.2013, 2012/05/0157). Eine solche Berufung auf die erteilte Vollmacht erfolgte in der Beschwerde jedoch nicht. Aus diesem Grund wurde der bP nachweislich mehrmals - u.a. auch unter dem Hinweis, dass in der Beschwerde eine Berufung auf die erteilte Vollmacht nicht erfolgt ist -
Vm § 17 VwGVG unter Information über die Rechtsfolgen aufgetragen, eine entsprechende Vollmacht dem Gericht vorzulegen. Letztlich wurde die bP mit Schreiben vom 16.11.2018
Vm § 17 VwGVG aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche mitzuteilen, auf welche Berechtigung sie sich bei Erhebung der Beschwerde gestützt habe.Aus diesem Grund wurde der bP nachweislich mehrmals - u.a. auch unter dem Hinweis, dass in der Beschwerde eine Berufung auf die erteilte Vollmacht nicht erfolgt ist -
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG unter Information über die Rechtsfolgen aufgetragen, eine entsprechende Vollmacht dem Gericht vorzulegen. Letztlich wurde die bP mit Schreiben vom 16.11.2018
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche mitzuteilen, auf welche Berechtigung sie sich bei Erhebung der Beschwerde gestützt habe. § 10 Abs. 1 AVG beinhaltet eine Möglichkeit für eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, sich anstelle des urkundlichen Nachweises lediglich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Dass bedeutet aber nicht, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht nach § 10 Abs. 1 AVG das Vorliegen einer - auch im Innenverhältnis wirksam zustande gekommenen - Vollmacht ersetzen kann; es entfällt lediglich die Pflicht des urkundlichen Nachweises eines zustande gekommenen Bevollmächtigungsverhältnisses. Treten aber Zweifel über den Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis auf, so ist die Behörde nach § 10 Abs. 2 AVG befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen und die Vollmacht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen (vgl. VwGH vom 20.02.2007, 2005/05/0294).Paragraph 10, Absatz eins, AVG beinhaltet eine Möglichkeit für eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, sich anstelle des urkundlichen Nachweises lediglich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Dass bedeutet aber nicht, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht nach Paragraph 10, Absatz eins, AVG das Vorliegen einer - auch im Innenverhältnis wirksam zustande gekommenen - Vollmacht ersetzen kann; es entfällt lediglich die Pflicht des urkundlichen Nachweises eines zustande gekommenen Bevollmächtigungsverhältnisses. Treten aber Zweifel über den Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis auf, so ist die Behörde nach Paragraph 10, Absatz 2, AVG befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen und die Vollmacht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen vergleiche VwGH vom 20.02.2007, 2005/05/0294). Da sich die bP in der Beschwerde nicht auf die ihr erteilte Vollmacht berufen hat, hegte das Bundesverwaltungsgericht berechtigte Zweifel am Bestand des Vollmachtverhältnisses, weshalb es befugt war, sich
2 AVG Klarheit darüber zu verschaffen und die Vorlage der Vollmacht in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG zu verlangen.Da sich die bP in der Beschwerde nicht auf die ihr erteilte Vollmacht berufen hat, hegte das Bundesverwaltungsgericht berechtigte Zweifel am Bestand des Vollmachtverhältnisses, weshalb es befugt war, sich
Paragraph 10, Absatz 2, AVG Klarheit darüber zu verschaffen und die Vorlage der Vollmacht in Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu verlangen.
2 letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der "Vollmacht" unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, da der Zweck der §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Dabei ist nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar (vgl. VwGH vom 21.05.2012, 2008/10/0085).
Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der "Vollmacht" unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, da der Zweck der Paragraphen 10 und 13 Absatz 3, AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Dabei ist nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar vergleiche VwGH vom 21.05.2012, 2008/10/0085). Die bP ist den ihr erteilten Verbesserungsaufträgen jedoch nicht nachgekommen. Trotz ausdrücklichem Hinweis in den Schreiben, dass mangels Vorlage der Vollmacht mit Zurückweisung vorzugehen ist, wurde eine Vollmacht nicht vorgelegt. Es wurde auch nicht mitgeteilt, woraus sich die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung gestützt hat. Die bP ist daher dem ausdrücklichen Auftrag auf Vorlage der Vollmacht nicht nachgekommen, sodass die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung
GVG entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2142566.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.