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{'item': 'L508 2118520-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2019 GeschäftszahlL508 2118520-2 SpruchL508 2118520-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Mag. Michael WEISS, Rechtsberatung Integrationshaus Wien, Schweidlgasse 38/ Top 1, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Mag. Michael WEISS, Rechtsberatung Integrationshaus Wien, Schweidlgasse 38/ Top 1, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und sunnitischen Glaubens, stellte erstmals am 19.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 11).
  2. Anlässlich der Erstbefragung am 19.09.2012 (EAS 23) und im Zuge der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) bzw. dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 22.10.2012, 29.04.2013 und 08.09.2015 (EAS 31 - 43, 81 - 93 und 223 - 245) gab der BF als Grund für seine Ausreise im Wesentlichen an, sein Vater sei im Zuge von Grundstücksstreitigkeiten ermordet worden. In der Folge sei auch er mit dem Umbringen bedroht worden, weshalb er das Land verlassen habe.
  3. Mit Schreiben vom 06.05.2013 und 21.09.2015 übermittelte der BF an die belangte Behörde Stellungnahmen zu den im Zuge der Einvernahme vor dem BAA bzw. BFA am 29.04.2013 und 08.09.2015 ausgefolgten Länderdokumentationsunterlagen zu Pakistan (EAS 105 - 107, 247 - 261). Zudem brachte der BF vor der belangten Behörde mehrere Dokumente in Vorlage. Konkret handelte es sich hierbei unter anderem um Deutschkursteilnahmebestätigungen Niveau A1 und A1+ in Kopie (EAS 97, 99, 215), eine Besuchsbestätigung bezüglich des Lehrgangs "Basisbildung für Jugendliche und junge Erwachsene" in Kopie (EAS 155, 157), eine pakistanische Schulbestätigung im Original (EAS 139), eine pakistanische Geburtsurkunde in Kopie (EAS 147), behördliche Unterlagen bezüglich seines Ausreisevorbringens teilweise in Kopie und teilweise im Original (EAS 125 - 133, 139) und medizinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand (EAS 141 - 145, 167 - 169, 191 - 199).
  4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2015 (EAS 265 - 334) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
  5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2015 (EAS 265 - 334) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 4.
  6. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Im Zuge der Erstbefragung habe der BF angegeben, dass sein Vater im Zuge eines Streites mit einem Mann namens XXXX von dessen Sohn getötet worden wäre. Anschließend sei auch der BF mit dem Umbringen bedroht worden.Im Zuge der Erstbefragung habe der BF angegeben, dass sein Vater im Zuge eines Streites mit einem Mann namens römisch 40 von dessen Sohn getötet worden wäre. Anschließend sei auch der BF mit dem Umbringen bedroht worden. Bei der Einvernahme am 08.09.2015 hat der BF eine Rahmengeschichte vorgebracht, aus der sich ein Grundstücksstreit des Bruders des Großvaters des BF mit XXXX ableiten lasse. Der Großvater des BF hätte den Vater des XXXX ermordet. Zwischenzeitig hätten sich die Familien wieder versöhnt und sei der Bruder des Großvaters auch im Gefängnis gewesen. Dieser Vorfall habe sich aber vor der Geburt des BF abgespielt und sei er darin nicht verwickelt gewesen.Bei der Einvernahme am 08.09.2015 hat der BF eine Rahmengeschichte vorgebracht, aus der sich ein Grundstücksstreit des Bruders des Großvaters des BF mit römisch 40 ableiten lasse. Der Großvater des BF hätte den Vater des römisch 40 ermordet. Zwischenzeitig hätten sich die Familien wieder versöhnt und sei der Bruder des Großvaters auch im Gefängnis gewesen. Dieser Vorfall habe sich aber vor der Geburt des BF abgespielt und sei er darin nicht verwickelt gewesen. Befragt, ob er genaueres zu diesem Streit angeben kann, habe der BF lediglich dahingehend argumentiert, dass sich die Genannten wegen eines Grundstückes gestritten und sich geschlagen hätten. Der Großvater hätte ihn verletzt und er sei am Weg ins Spital verstorben. Weiters sei dieser Vorfall zu einem Zeitpunkt gewesen, zu dem der Vater des BF selbst erst 15 oder 16 Jahre alt gewesen sei. Wann der Mord selbst stattgefunden hätte, habe der BF nicht beantworten können und konnte er diesbezüglich auch keine Beweismittel vorlegen. Der Onkel des BF sei 2013 von den Söhnen des XXXX , XXXX und XXXX , angegriffen bzw. beschossen worden, jedoch habe der Onkel diese Angriffe unbeschadet überstanden. Der BF habe Angst vor einem Racheakt, da seine Feinde glauben würden, dass er bzw. sein Bruder jemanden aus der Familie des XXXX aus Rache umbringen würden.Befragt, ob er genaueres zu diesem Streit angeben kann, habe der BF lediglich dahingehend argumentiert, dass sich die Genannten wegen eines Grundstückes gestritten und sich geschlagen hätten. Der Großvater hätte ihn verletzt und er sei am Weg ins Spital verstorben. Weiters sei dieser Vorfall zu einem Zeitpunkt gewesen, zu dem der Vater des BF selbst erst 15 oder 16 Jahre alt gewesen sei. Wann der Mord selbst stattgefunden hätte, habe der BF nicht beantworten können und konnte er diesbezüglich auch keine Beweismittel vorlegen. Der Onkel des BF sei 2013 von den Söhnen des römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , angegriffen bzw. beschossen worden, jedoch habe der Onkel diese Angriffe unbeschadet überstanden. Der BF habe Angst vor einem Racheakt, da seine Feinde glauben würden, dass er bzw. sein Bruder jemanden aus der Familie des römisch 40 aus Rache umbringen würden. Diesbezüglich sei anzuführen, dass der BF weder ein genaues Datum nennen konnte noch angeben konnte, was genau mit seinem Onkel passiert sei. Er sei lediglich verletzt worden und hätten seine Gegner nach der Attacke die Flucht ergriffen. Dies sei für die Behörde allerdings nicht nachvollziehbar, da offensichtlich beide Seiten über die Wohnsituation Bescheid wussten und somit jederzeit einen Angriff planen und auch vollziehen hätten können. Zusätzlich gab der BF unter Vorhalt an, dass, obwohl er keinen Racheakt planen würde oder geplant hätte, seine Gegner genau vor einem solchen Angriff Angst hätten. Somit stelle sich die Frage, ob der Streit nicht mit einfacheren Mitteln gelöst hätte werden können. Die Gegner des BF hätten Angst vor ihm und aufgrund dessen würden sie die ganze Familie des BF umbringen wollen. In völligem Widerspruch dazu gab der BF weiter an, dass XXXX mit seinen Söhnen bereits immer im Ausland gelebt habe, auch schon vor der Ermordung des Vaters des BF. Befragt führte der BF weiter aus, dass die Söhne zuerst in Spanien gelebt hätten, XXXX würde derzeit in Österreich im Gefängnis sitzen, XXXX würde verheiratet in Norwegen leben. Der dritte Sohn namens XXXX sei auf der Flucht vor der pakistanischen Polizei. Diese Information habe der BF von seiner Mutter und wisse auch das ganze Dorf darüber Bescheid. Befragt, wer genau den BF bedrohe, konnte oder wollte dieser augenscheinlich nicht beantworten. Erst meinte der BF, dass "sie" seine Mutter bedrohen würden. Erneut befragt, verwies er wiederholt auf XXXX und seine Söhne und dass er nicht wisse, wo sich der dritte Sohn XXXX derzeit aufhält. Offensichtlich sei der BF Opfer seines aufgebauten, gedanklichen Konstrukts und habe er seine Glaubwürdigkeit vor der Behörde selbst untergraben.In völligem Widerspruch dazu gab der BF weiter an, dass römisch 40 mit seinen Söhnen bereits immer im Ausland gelebt habe, auch schon vor der Ermordung des Vaters des BF. Befragt führte der BF weiter aus, dass die Söhne zuerst in Spanien gelebt hätten, römisch 40 würde derzeit in Österreich im Gefängnis sitzen, römisch 40 würde verheiratet in Norwegen leben. Der dritte Sohn namens römisch 40 sei auf der Flucht vor der pakistanischen Polizei. Diese Information habe der BF von seiner Mutter und wisse auch das ganze Dorf darüber Bescheid. Befragt, wer genau den BF bedrohe, konnte oder wollte dieser augenscheinlich nicht beantworten. Erst meinte der BF, dass "sie" seine Mutter bedrohen würden. Erneut befragt, verwies er wiederholt auf römisch 40 und seine Söhne und dass er nicht wisse, wo sich der dritte Sohn römisch 40 derzeit aufhält. Offensichtlich sei der BF Opfer seines aufgebauten, gedanklichen Konstrukts und habe er seine Glaubwürdigkeit vor der Behörde selbst untergraben. Bezüglich der Grundstücke, welche laut Angaben des BF der auslösende Grund des Streites gewesen sind, sei anzuführen, dass der BF befragt angab, dass diese "uns" gehören würden. Genauer befragt meinte er, dass seine Familie und die Familie des XXXX diese gemeinsam gekauft hätten.Bezüglich der Grundstücke, welche laut Angaben des BF der auslösende Grund des Streites gewesen sind, sei anzuführen, dass der BF befragt angab, dass diese "uns" gehören würden. Genauer befragt meinte er, dass seine Familie und die Familie des römisch 40 diese gemeinsam gekauft hätten. In völligem Widerspruch korrigierte er seine Aussage, indem er plötzlich sagte, die Grundstücke würden lediglich aneinandergrenzen. In Pakistan gäbe es diesbezüglich auch Unterlagen, jedoch sei das schon lange her und seien die Grundstücke in der Zwischenzeit von seinem Großvater auf die Söhne aufgeteilt worden. Erneut konkret befragt, was genau das Problem gewesen wäre, habe der BF erst gemeint, dass es Streitigkeiten um die Bewässerung gegeben habe. Schlussendlich habe er sich dafür entschieden, nicht zu wissen, was genau der Grund für den Konflikt gewesen sei. Auch wann diese Probleme begonnen hätten, konnte der BF nicht angeben, da er zu diesem Zeitpunkt laut eigener Angabe noch nicht einmal geboren war, was seine Beteiligung an diesem Streit umso mehr schmälere. Wie seine Familie unbeschwert in Pakistan leben kann, habe der BF dahingehend begründet, dass seine Gegner junge Familienmitglieder umbringen würden und nicht die alten. Dies sei für die Behörde allerdings nicht nachvollziehbar, da selbst, wenn dem BF geglaubt würde, der nächste männliche Verwandte ins Visier der Gegner käme und nicht wie vom BF angegeben, der Jüngste. Gegen Ende der Einvernahme versuchte der BF offenbar sein Vorbringen zu steigern, als er angab, Angst vor dem Cousin der Frau des XXXX zu haben, da dieser politisch tätig sei. Allerdings konnte der BF auch hier nur den Vornamen angeben. Befragt, warum er das nicht bereits früher erwähnt habe, begründete er das nur damit, dass er nicht gefragt worden sei. Dazu werde angeführt, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen. Vielmehr entspreche es der Erfahrung der belangten Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt werden muss.Gegen Ende der Einvernahme versuchte der BF offenbar sein Vorbringen zu steigern, als er angab, Angst vor dem Cousin der Frau des römisch 40 zu haben, da dieser politisch tätig sei. Allerdings konnte der BF auch hier nur den Vornamen angeben. Befragt, warum er das nicht bereits früher erwähnt habe, begründete er das nur damit, dass er nicht gefragt worden sei. Dazu werde angeführt, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen. Vielmehr entspreche es der Erfahrung der belangten Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt werden muss. Bezüglich der vorgelegten Beweismittel sei anzuführen, dass aus dem first information report vom 01.04.2010 hervorgeht, dass drei Herren namens XXXX , XXXX und XXXX des Mordes an XXXX beschuldigt würden. Dies würde sich auch mit Teilen der Angaben des BF decken, jedoch werde dadurch kein asylrelevantes Vorbringen bestätigt. Selbst wenn man dem BF diesbezüglich Glauben schenken würde, sei in diesem Fall von einem strafrechtlichen Verhalten auszugehen, für welches die pakistanischen Behörden zuständig sind. Zudem habe der BF in der Einvernahme am 08.09.2015 angegeben, dass sein Vater von XXXX Sohn, XXXX , ermordet worden wäre und nicht wie aus dem first information report hervorgeht von XXXX , XXXX und XXXX .Bezüglich der vorgelegten Beweismittel sei anzuführen, dass aus dem first information report vom 01.04.2010 hervorgeht, dass drei Herren namens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 des Mordes an römisch 40 beschuldigt würden. Dies würde sich auch mit Teilen der Angaben des BF decken, jedoch werde dadurch kein asylrelevantes Vorbringen bestätigt. Selbst wenn man dem BF diesbezüglich Glauben schenken würde, sei in diesem Fall von einem strafrechtlichen Verhalten auszugehen, für welches die pakistanischen Behörden zuständig sind. Zudem habe der BF in der Einvernahme am 08.09.2015 angegeben, dass sein Vater von römisch 40 Sohn, römisch 40 , ermordet worden wäre und nicht wie aus dem first information report hervorgeht von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Zum Gesundheitszustand sei zu erwähnen, dass der BF angab, eine posttraumatische Belastungsstörung zu haben. Aus dem Länderinformationsblatt bzw. diversen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation gehe jedoch hervor, dass diese in Pakistan behandelbar ist. Mit dem Verlassen Pakistans habe sich der BF zur äußersten aller Möglichkeiten entschieden, um vermeintlichen Problemen zu entgehen. Dies erscheine insofern unverhältnismäßig, als der BF beispielsweise angab, dass seine Familie unbehelligt in Pakistan leben könne. Es habe vielmehr den Anschein, der BF habe den Asylantrag deshalb gestellt, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern und um aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entgehen. In Pakistan existiere laut Länderinformationsblatt kein Meldewesen, sodass sich der BF an einen anderen Ort seines Herkunftsstaates begeben könne, um seinen Problemen zu entgehen. 4.
  7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. 4.
  8. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.4.
  9. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.
  10. Gegen diesen Bescheid vom 18.11.2015 erhob der BF binnen offener Frist vollumfängliche Beschwerde (EAS 353 - 387). Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht: Das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft, da der BF in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. Dem BF dürfe kein gesteigertes Vorbringen gegenüber der Erstbefragung vorgeworfen werden, da diese in erster Linie der Erkundung des Fluchtweges dient. Dass der BF keine näheren Angaben zum vom Bruder des Großvaters begangenen Mord machen kann, sei nachvollziehbar, da er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht geboren war. Dass der BF zum Angriff auf seinen Onkel im Jahr 2013 keine Details angeben konnte, sei ebenfalls nachvollziehbar, da er zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich war. Die belangte Behörde verkenne auch die Problematik der Blutrache. Im Übrigen lasse die belangte Behörde bei ihrer Beweiswürdigung auch völlig außer Acht, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Flucht erst sechszehn Jahre war. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich auch, dass es erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat gebe und Korruption weit verbreitet sei. Wie die angebliche Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden damit in Einklang zu bringen ist, werde nicht dargelegt. Da der BF nicht zu den von der Behörde angenommenen Widersprüchen befragt wurde, werde er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Der BF sei ein junger Erwachsener, der an einer psychischen Erkrankung und Kopfschmerz laboriert. Die psychische Erkrankung sei nicht in die beweiswürdigenden Überlegungen miteingeflossen. Es liege deshalb eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Außerdem sei im angefochtenen Bescheid einerseits die Rede davon, dass der BF eine posttraumatische Belastungsstörung habe, andererseits wird festgestellt, dass er ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann sei. Die belangte Behörde sei ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen, indem sie den BF nicht genauer befragt hat, um Unklarheiten zu beseitigen. Vielmehr wurde der BF nur oberflächlich zu seinem Fluchtgrund befragt. Unter besonderer Bedachtnahme auf den Fall des BF hätte die belangte Behörde bemüht sein müssen, über das Vorbringen des BF hinaus die materielle Wahrheit zu erforschen. Dem BF sei nicht ausreichend Gelegenheit geboten worden, seinen Fluchtgrund umfassend darzulegen. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, weil weder auf Alter noch auf die psychische Erkrankung des BF Bedacht genommen wurde. Außerdem sei die Stellungnahme vom 21.09.2015 unberücksichtigt geblieben. Bei der Integration des BF seien vorgelegte Beweismittel nicht berücksichtigt worden. Sehr wohl verfüge der BF über Deutschkenntnisse, er habe Kurse belegt und auch Nachweise dafür vorgelegt. Die rechtliche Beurteilung sei ebenfalls mangelhaft. Bei einer Rückkehr wäre der BF aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Familie, die von Blutrache betroffen ist, Opfer von Gewalt. Der BF habe keine innerstaatliche Fluchtalternative, zumal sich auch aus dem Länderinformationsblatt ergebe, dass die Lage von intern Vertriebenen oft prekär ist. Eine einzelfallspezifische Prüfung hinsichtlich des psychisch kranken BF ist in diesem Fall unterblieben. Er habe auch kein familiäres Netzwerk, das ihn unterstützen könne. Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF sei höchst unsicher. Der BF müsste bei einer Rückkehr mit unmenschlichen Lebensumständen rechnen. Er bedürfe auch intensiver und regelmäßiger psychologischer und medizinischer Betreuung, welche in Pakistan kaum gewährleistet sei.
  11. Mit Schriftsatz vom 16.12.2015 wurde neuerlich die ursprüngliche Beschwerde des BF, dieses Mal versehen mit dem Datum 07.12.2015 und zusätzlich der Unterschrift des BF, eingebracht.
  12. Mit Eingabe vom 14.01.2016 wurden medizinische Unterlagen sowie ein Bericht des "Paten" des BF vorgelegt.
  13. Für den 01.02.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der neben dem BF auch seine Rechtsvertretung und eine Vertrauensperson teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der BF zwei Gesundheitszeugnisse bezüglich seiner Mutter, einen Sozialbericht vom 28.01.2016, eine Bestätigung über einen Deutschkursbesuch Niveau A2, eine Teilnahmebestätigung der Caritas vom 19.01.2016 und eine Teilnahmebestätigung samt Ergänzung von Spacelab vom 22.01.2016 in Vorlage.
  14. Mit Schreiben vom 15.02.2016 und 23.02.2016 gab der BF neuerlich Stellungnahmen ab, die sich mit den Länderfeststellungen auseinandersetzen und im Übrigen das bisherige Vorbringen wiederholen. Zudem wurden erneut medizinische Unterlagen sowie Unterlagen zur Integration vorgelegt. Außerdem wurde der Antrag gestellt, zur Feststellung der Traumatisierung des BF ein psychiatrisches Facharztgutachten einzuholen.
  15. Am 10.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie ein, welches dem BF eine Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Reaktion sowie chronische Spannungskopfschmerzen attestiert.
  16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2017 wurden den Verfahrensparteien dieses Gutachten sowie die aktuellen Feststellungen zur asyl- und abschieberelevanten Lage in Pakistan mit der Einladung übermittelt, dazu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  17. Mit Stellungnahme vom 13.04.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, dass das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten in Widerspruch zu sämtlichen anderen psychiatrischen und psychologischen Befunden stünde und der BF tatsächlich BF eine posttraumatische Belastungsstörung habe. Daher sei beabsichtigt, noch ein Privatgutachten einzuholen. Dieses langte am 22.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  18. Mit Stellungnahme vom 28.06.2017 führte der BF weiter aus, dass er in Pakistan kein soziales Netzwerk und keine Familie habe, die ihn auch nur kurzfristig unterstützen könnten. Mutter und Onkel seien sehr alt, die Mutter zudem schwer krank und auf Almosen der Dorfbewohner angewiesen. Der BF sei psychisch krank. Der Gutachter sei ein auf Geriatrie spezialisierter Psychiater und daher für eine Begutachtung nicht geeignet. Außerdem seien diverse Angaben im Gutachten wie eine frühere Behandlung des BF in Pakistan nicht nachvollziehbar. Pakistan habe auch kein staatliches Sozialsystem und könne sich der BF eine Lebensgrundlage nicht schaffen. Dazu fehle ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung auch die Energie.
  19. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2017 wurde den Verfahrensparteien zudem eine aktuelle Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage schiitischer Paschtunen mit der Einladung übermittelt, dazu binnen einer Woche schriftlich Stellung zu beziehen.
  20. Die Beschwerde vom 02.12.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2017, Zl. L519 2118520-1/32E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gem. § 57 Asylgesetz nicht erteilt." In diesem Erkenntnis wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
  21. Die Beschwerde vom 02.12.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2017, Zl. L519 2118520-1/32E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gem. Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt." In diesem Erkenntnis wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dieses Erkenntnis erwuchs am 01.08.2017 in Rechtskraft.
  22. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, dessen Behandlung das Höchstgericht mit Beschluss vom 27.11.2017, E 3799/2017-5, ablehnte.
  23. Am 14.12.2017 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 17). Hierzu wurde er am 15.12.2017 einer Erstbefragung "Folgeantrag Asyl" durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung an, dass er krank sei und ständig Kopfschmerzen hätte. Er leide unter Depressionen und posttraumatischer Belastungsstörung. Er würde bei einer Rückkehr um sein Leben fürchten. Die Mörder seines Vaters könnten auch ihn ermorden (AS 19). Befragt seit wann ihm die Änderungen der Situation/ seiner Fluchtgründe bekannt seien, erwiderte der BF, er sei schon lange in Behandlung. Sein Gesundheitszustand habe sich stark verschlechtert (AS 19).
  24. Der Beschwerdeführer wurde am 07.02.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen (AS 113 - 118). Zunächst legte der BF dar, dass sich seit dem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert habe. Des Weiteren führte er aus, dass er regelmäßig zum Arzt müsse. Im Haus gebe es einen Betreuer, der ihn zum Arzt begleite. Er hätte noch immer Stress. Wenn er gesundheitliche Beschwerden haben würde, wende er sich an seinem Betreuer. Er stehe derzeit in medikamentöser Behandlung. Er sei in den letzten Monaten stationär im Krankenhaus gewesen, da er sehr großen Stress und starke Kopfschmerzen gehabt habe. Seine Mutter sei im Krankenhaus und sein Onkel väterlicherseits habe Krebs bekommen. Er hätte zwei- bis dreimal versucht, Selbstmord zu begehen. Laut Stellungnahme der gewillkürten Vertretung leide der BF unter einer schweren psychischen Erkrankung sowie unter einer kognitiven Leistungseinschränkung. Ohne eine kompetente psychiatrische Behandlung und intensive Betreuung würde sich sein Zustand massiv verschlechtern. In Pakistan könne er diese Behandlung nicht erhalten. Er habe dort kaum Familie und die Familienmitglieder, die er habe, seien verarmt. Das Gutachten, welches vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegeben wurde, sei durch andere Gutachten widerlegt worden. Daher würde ersucht, dem Antrag stattzugeben, um dem BF eine Chance zu geben, seinen psychischen Zustand zu stabilisieren. Im Rahmen des Zweitverfahrens brachte der BF auch mehrere medizinische Unterlagen in Vorlage. Konkret handelte es sich hierbei um einen bereits im Erstverfahren vorgelegten ambulanten Patientenbrief vom 11.05.2017 (AS 23 - 25), eine klinisch-psychologische Untersuchung vom 17.08.2017 (AS 27 - 31), einen ambulanten Patientenbrief vom 21.08.2017 (AS 33), einen ambulanter Patientenbrief vom 31.08.2016 (AS 35 - 37), ein Schreiben vom 07.10.2017 zum Gesundheitszustand des BF (AS 41), eine Bestätigung über die stationäre Behandlung des BF von 13.10.2017 bis 16.10.2017 (AS 43), einen Befundbericht vom 29.10.2017 (AS 45), einen psychiatrischen Befund vom 06.12.2017 (AS 47 - 49) und eine Behandlungsbestätigung vom 07.12.2017 (AS 51). Des Weiteren brachte der BF im Zuge des Verfahrens einen Sozialbericht vom 15.01.2018 (AS 91 - 95) in Vorlage.
  25. Im Zuge einer Stellungnahme vom 22.02.2018 (AS 123 - 131) legte der BF dar, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Abschluss des Erstverfahrens erheblich verschlechtert habe. Er sei suizidal und wiederholt teilweise stationär behandelt worden. Er habe eine Reihe von Medikamenten einzunehmen. Dabei handle es sich hauptsächlich um Antidepressiva. Dem im Erstverfahren erstellten Gutachten vom 24.02.2017 stünden zahlreiche Gegengutachten gegenüber. Der Gutachter zweifle nicht an, dass es wohl eine posttraumatische Belastungsstörung-Symptomatik gegeben habe, führe jedoch aus, dass diese mittlerweile abgeklungen wäre. Insbesondere dieser Punkt werde im ambulanten Patientenbrief vom 11.05.2017 wiederlegt. Neben gravierenden Mängeln in der Gutachtenerstellung, die aufgezeigt werden würden, stelle dieser explizit klar, dass ein - wie im Gutachten behauptetes Abklingen der posttraumatischen Belastungsstörung-Symptomatik nach ein bis zwei Jahren in Bezug auf schwer traumatisierte Patienten nach derzeitigem Stand der Wissenschaft schlichtweg falsch wäre. Der BF leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, die zu wiederkehrenden depressiven Episoden sowie einer somatoformen Schmerzstörung führe. Außerdem habe der BF ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten, dass einerseits massive Kopfschmerzen hervorrufe und andererseits Ursache für eine deutlich kognitive Beeinträchtigung und Störung der psychologischen Entwicklung sei. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation gehe hervor, dass psychisch kranke Menschen in Pakistan einer menschenunwürdigen Situation ausgeliefert seien. "Die medizinische Versorgung sei in weiten Landesteilen unzureichend und entspreche medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard." Öffentliche kostenlose Versorgung sei in Pakistan kaum vorhanden: die "Mehrheit der Pakistani greife daher auf die private Gesundheitsversorgung zurück", weiters "hängt die Qualität der Krankenpflege stark von der Familie bzw. dem Clan des Patienten ab." Der BF verfüge über keinerlei eigene Ressourcen, auch seine Familie in Pakistan sei nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen. Das Gesundheitswesen in Pakistan werde zunehmend kommerzialisiert, daher stünden Gesundheitsdienste für Arme immer weniger zur Verfügung. Es gebe kein durchgehendes Krankenversicherungssystem, daher müssten 70 Prozent der Bevölkerung Behandlungen selbst bezahlen. Besonders für psychisch kranke Personen stelle sich die Situation in Pakistan prekär dar. Für die Behandlung psychischer Störungen gebe es keine spezialisierten Einrichtungen. Der BF müsse eine Reihe von Medikamenten einnehmen. Wie sich aus den Länderberichten ergebe, seien Medikamente in Pakistan teilweise sehr teuer bzw. überhaupt nicht erhältlich. Insbesondere Seroquel XR koste rund € 80 pro Packung (20 Stück Filmtabletten) und wäre für den BF in Pakistan nicht erschwinglich. Auch in Zukunft sei es für den BF dringend notwendig, in ärztlicher Behandlung in Österreich zu bleiben. Es wäre für den BF nicht möglich, eine adäquate Therapie in Pakistan zu erhalten. Schließlich sei den Länderberichten nicht zu entnehmen, ob die für den BF nötigen Medikamente in Pakistan überhaupt erhältlich seien. Zudem sei aus den Länderberichten ersichtlich, dass es in Pakistan insgesamt kein staatliches Sozialsystem gebe und auch die Ärmsten auf die ungewisse Unterstützung von NGOs und einigen wenigen staatlichen Programmen zur Armutsbekämpfung angewiesen seien. Für die Situation des BF bedeute dies, dass er bei einer Rückkehr nicht im Stande sein werde, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen und die notwendigen Behandlungen und Medikamente (so sie überhaupt verfügbar seien) zu finanzieren. Er habe dafür nämlich nicht die notwendigen persönlichen Ressourcen. Einerseits könne er nicht auf die für ein Überleben essentielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen, da seine Mutter selbst krank sei. Dass diese den BF unterstützen könne, sei somit ausgeschlossen. Selbiges gelte für den hochbetagten Onkel. Weitere Verwandte seien nicht vorhanden. Andererseits könne aufgrund der psychischen Verfassung nicht erwartet werden, dass der BF die Energie sowie die (unternehmerische) Tatkraft und Kreativität aufbringen könne, um die Herausforderungen des Arbeitsmarktes zu bewältigen und sich durch ein eigenes Einkommen (aus selbständiger Tätigkeit) die für die Behandlung nötigen finanziellen Mittel zu erwirtschaften. Dies werde in Anbetracht seiner eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit wahrscheinlich gar nicht möglich sein, sodass von einer möglichen Rückkehrhilfe keine mittel- bis langfristige Verbesserung seiner Lage zu erwarten sei und er bei einer Rückkehr somit in eine aussichtlose und lebensbedrohende Lage geraten würde. Daher und vor allem aufgrund seiner gesellschaftlichen und finanziellen Situation bestünde für den BF in Pakistan keine Möglichkeit, ausreichende medizinische Versorgung zu erhalten. Nur in Österreich wäre die für den BF notwendige Behandlung gewährleistet. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass die Unterbrechung bzw. der Abbruch einer notwendigen medizinischen Behandlung einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben iSd Art. 8 EMRK bedeute.Abschließend werde darauf hingewiesen, dass die Unterbrechung bzw. der Abbruch einer notwendigen medizinischen Behandlung einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben iSd Artikel 8, EMRK bedeute. Der Stellungnahme sind medizinische Unterlagen, wie etwa eine Medikamentenliste und eine Zeitbestätigung des XXXX angeschlossen (AS 133 - 135).Der Stellungnahme sind medizinische Unterlagen, wie etwa eine Medikamentenliste und eine Zeitbestätigung des römisch 40 angeschlossen (AS 133 - 135).
  26. Laut am 30.07.2018 beim BFA eingelangter gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 17.07.2018 (AS 169 - 187) liegt beim BF am ehesten eine Anpassungsstörung = Reaktion auf Belastungen, F43.21, bei bevorstehender befürchteter Abschiebung - bei bereits negativen Bescheiden - vor. Für eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe derzeit kein Hinweis. Dies decke sich mit dem Eindruck aus der Aktenlage, welche für die Befundbewertung vom 03.07.2018 herangezogen worden sei. Der BF reagiere auf Belastungen - vor allem wegen des Asylverfahrens - mit dysfunktionalen Handlungen und (Androhung von) Selbstschädigung. Dies sei mit der Diagnose einer Anpassungsstörung vereinbar. Antidepressiva am jeweiligen Aufenthaltsort könnten hilfreich sein, seien jedoch nicht zwingend notwendig. Eine Verschlechterung sei bei einer Überstellung nicht sicher auszuschließen. Eine akute Suizidalität finde sich derzeit nicht. Affekthandlungen, auch mit Selbstschädigung oder Androhung solcher, seien - bei bekannter Vorgeschichte - nicht auszuschließen.
  27. Am 24.10.2018 wurde der BF nochmals vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (AS 227 - 234). Zunächst bejahte der BF, dass er sich derzeit in ärztlicher Behandlung befinde. Er stehe in medikamentöser Behandlung, weil er ständig Angst habe. Dinge, die ihm passiert seien, seien ständig in seinem Kopf. Er würde diese nicht los werden. Des Weiteren würde er einmal im Monat beim XXXX vorstellig werden. Dann werde ihm auch gesagt, was er tun solle. Seit dem Start dieser Medikamentengabe im Februar 2018 habe sich keine Verbesserung seines Zustandes eingestellt. Er müsse die Medikamente nehmen. Wenn er sie nicht nehmen würde, dann fühle er sich nicht gut. Wenn er sie eingenommen habe, falle der Stress wieder einigermaßen weg. Die Suizidgedanken seien dann auch nicht mehr da.Zunächst bejahte der BF, dass er sich derzeit in ärztlicher Behandlung befinde. Er stehe in medikamentöser Behandlung, weil er ständig Angst habe. Dinge, die ihm passiert seien, seien ständig in seinem Kopf. Er würde diese nicht los werden. Des Weiteren würde er einmal im Monat beim römisch 40 vorstellig werden. Dann werde ihm auch gesagt, was er tun solle. Seit dem Start dieser Medikamentengabe im Februar 2018 habe sich keine Verbesserung seines Zustandes eingestellt. Er müsse die Medikamente nehmen. Wenn er sie nicht nehmen würde, dann fühle er sich nicht gut. Wenn er sie eingenommen habe, falle der Stress wieder einigermaßen weg. Die Suizidgedanken seien dann auch nicht mehr da. Befragt zu seinen Gründen bezüglich der erneuten Asylantragsstellung, gab der BF zu Protokoll, dass er vor Pakistan Angst hätte. Wenn er nach Pakistan zurückkehren würde, würden ihn seine Gegner töten, verletzen oder ihm seine Hände und Füße brechen. Es könne auch sein, dass er Selbstmord begehen würde. Seine Mutter sei eine alte Frau, krank und auch in ärztlicher Behandlung. Sein Onkel, der zwischen 70 und 80 Jahre alt sei, leide an Krebs. Er hätte immer wieder Albträume in Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters. Die Lage in Pakistan sei sehr schlecht. Nachgefragt zu Details legte der BF dar, dass sein Vater auf dem Weg zu einer Trauerfeier für einen Cousin gewesen sei. Sein Vater sei in der Nähe des nächsten Dorfes gewesen und dort von den Gegnern erschossen worden. Diese seien auf einem Motorrad gekommen. Noch eine weitere Person - ein Gegner - sei ums Leben gekommen. Die gegnerische Familie sei aus demselben Dorf. Der Vater heiße XXXX und habe drei Söhne. Der Sohn, der auf seinen Vater geschossen habe, sei XXXX gewesen. Er wisse nicht, in welchem Jahr sein Onkel angeschossen worden sei. Dies sei schon lange her. Genau könne er sich nicht erinnern. Sein Vater sei im Jahr 2010 - am 01.04.2010 - ermordet worden. Er habe Pakistan im Jahr 2012 verlassen.Nachgefragt zu Details legte der BF dar, dass sein Vater auf dem Weg zu einer Trauerfeier für einen Cousin gewesen sei. Sein Vater sei in der Nähe des nächsten Dorfes gewesen und dort von den Gegnern erschossen worden. Diese seien auf einem Motorrad gekommen. Noch eine weitere Person - ein Gegner - sei ums Leben gekommen. Die gegnerische Familie sei aus demselben Dorf. Der Vater heiße römisch 40 und habe drei Söhne. Der Sohn, der auf seinen Vater geschossen habe, sei römisch 40 gewesen. Er wisse nicht, in welchem Jahr sein Onkel angeschossen worden sei. Dies sei schon lange her. Genau könne er sich nicht erinnern. Sein Vater sei im Jahr 2010 - am 01.04.2010 - ermordet worden. Er habe Pakistan im Jahr 2012 verlassen. Befragt, ob sich seit 01.08.2017 irgendetwas an seine Fluchtgründen geändert habe, erwiderte der BF: "Ja, meine Mutter sagte mir: "Komm ja nicht zurück! Diese Leute werden dich töten. Oder geh in ein weiteres Land." Seine Mutter habe ihm das nach Erhalt des negativen Bescheides mitgeteilt, woraufhin er zu dieser gesagt habe "Diese Leute lassen mich nicht hierbleiben." Seine Mutter habe wiederholt: "Komm ja nicht zurück. Diese Leute werden dich töten. Geh in ein anderes Land." In anderen Ländern hätte er niemanden. Hier sei er schon fast sieben Jahre. Nachdem er den dritten negativen Bescheid erhalten habe, hätte er versucht, sich das Leben zu nehmen. Letztmals hätte er vor zwei Wochen mit seiner Mutter telefonisch gesprochen. Er hätte einen Freund in seinem Dorf in Pakistan. Diesen würde er anrufen und gehe dieser mit dem Mobiltelefon zu seiner Mutter. Jetzt sei der Freund an der Universität in der Stadt Lahore wegen seiner Ausbildung. Es klappe ein- bis zweimal pro Monat, dass er ihn erreichen würde. Er würde versuchen, ihn am Wochenende zu erreichen, denn da halte er sich meistens in seinem Heimatdorf auf. Er hätte bereits im ersten Verfahren Beweise vorgelegt. Diesbezüglich hätte er keine neuen Beweise. Seine Mutter, deren Freundinnen und Dorfbewohner wüssten, dass er in Österreich sei und die Menschen hier nett zu ihm seien. Bevor sein Vater erschossen worden sei, sei er bereits zweimal attackiert worden. Wenn er flüchten hätte wollen, hätte er dies dann bereits getan. Er sei jedoch dort geblieben, da die Dorfbewohner zwischen ihnen und den Gegnern einen Versöhnungsvertrag ausgehandelt hätten. Sie hätten von dem gelebt, was seine Familie verdient habe. Sie seien eine glückliche Familie gewesen. Nachdem sein Vater getötet worden sei, hätten er und seine Brüder flüchten müssen. Wenn er nach Pakistan komme würde, würde er dort ausgelöscht werden. Seitens der gewillkürten Vertretung wurde abschließend ausgeführt, dass diese zwar keine Ärztin sei, es gebe aber ihres Wissens nach lebenslang bestehende psychische Erkrankungen, wo es bereits als Therapierfolg gewertet werde könne, wenn die Medikamente genommen werden und der Patient darauf anspreche. Des Weiteren wolle sie noch anmerken, dass die Ladung zu dieser Einvernahme sehr kurzfristig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe diese erst am 21.10.2018 übernommen. Eine schriftliche Stellungnahme vorzubereiten sei einfach nicht möglich gewesen. Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF erneut ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, etwa mehrere Zeitbestätigungen des XXXX und des XXXX und einen Befundbericht des Sozialmedizinischen Zentrums Ost des Donauspitals vom 24.08.2018 in Vorlage (AS 193 - 221).Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF erneut ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, etwa mehrere Zeitbestätigungen des römisch 40 und des römisch 40 und einen Befundbericht des Sozialmedizinischen Zentrums Ost des Donauspitals vom 24.08.2018 in Vorlage (AS 193 - 221).
  28. Mit Bescheid vom 12.11.2018 (AS 241 - 323) wies das BFA den Antrag vom 14.12.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt VI.).
  29. Mit Bescheid vom 12.11.2018 (AS 241 - 323) wies das BFA den Antrag vom 14.12.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entschiedene Sache vorliege und das Vorbringen des Beschwerdeführers in einem rechtskräftig beendeten Verfahren bereits als nicht glaubwürdig erachtet worden sei. Insoweit seine gesteigerten Angaben im Folgeantrag auf einen unglaubwürdig befundenen Sachverhalt im ersten Verfahren aufbauen würden, begehre er faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand, seine Integration sowie seine private wie familiäre Situation hätten sich für die belangte Behörde ebenso wenig Umstände ergeben, die zu einer anderen Einschätzung als in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren geführt hätten.
  30. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2018 (AS 343, 344) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  31. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2018 (AS 343, 344) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  32. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.12.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AS 373 - 401). Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  33. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 24.
  34. In der Beschwerde wird zunächst nach kurzer Wiederholung des Sachverhalts dargelegt, dass entgegen der Ansicht des BFA eine maßgebliche Änderung der Umstände des BF eingetreten sei, die sowohl asylrelevant und glaubhaft sei, als auch nicht bloße Nebenumstände betreffen würde. Die Warnungen der Mutter - Rezipientin von Morddrohungen bezüglich des BF - seit dem negativen Ausgang des Erstverfahrens seien Anlass für den BF gewesen, nunmehr ganz konkret um sein Leben im Falle einer Rückkehr zu fürchten. In der Folge wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, weshalb es seitens des Bundesverwaltungsgerichtes unzutreffend gewesen sei, dem BF im Erstverfahren bezüglich seines Ausreisevorbringens die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Unter anderem finde das vom BF erstattete Vorbringen grundsätzlich Deckung in den nun ergänzend vorgelegten Länderfeststellungen und sei somit insgesamt als glaubhaft einzustufen. Des Weiteren könne eine Schutzwilligkeit und -fähigkeit der lokalen Sicherheitsbehörden nicht ohne Weiteres angenommen werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund des Gesundheitszustandes nicht gegeben. Der BF habe erhöhten Betreuungsbedarf und wäre ganz auf sich gestellt in einer ausweglosen Lage. Von seiner Mutter und seinem Onkel abgesehen, die beide selbst krank seien, habe der BF keinerlei soziales Netz im Herkunftsstaat. Aus diesem Grund wäre dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar. 24.
  35. Der Gesundheitszustand des BF habe sich seit dem Abschluss des Erstverfahrens erheblich verschlechtert. Der BF sei suizidal und wiederholt teilweise stationär behandelt worden. Der BF habe eine Reihe von Medikamenten einzunehmen. Dabei handle es sich hauptsächlich um Antidepressiva. Das BFA stütze seine Feststellungen zum Gesundheitszustand im Wesentlichen auf eine Befundbewertung vom 03.07.2018 sowie ein Gutachten vom 12.07.
  36. Auf den jüngeren Befundbericht vom 24.08.2018 werde kaum eingegangen. Angesichts der Häufigkeit mit der die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung gestellt worden sei, könne dieser weitere Befund nicht derart abgetan werden: In Zusammenschau mit den früheren Diagnosen vermöge der Befundbericht vom 24.08.2018 sehr wohl dem Untersuchungsergebnis vom 12.07.2018 substantiiert entgegenzutreten, zumal eine sichtliche Verschlimmerung der gesundheitlichen Lage eingetreten sei, die einen stationären Aufenthalt am 24.08.2018 nötig gemacht habe. Um den Gesundheitszustand des BF ordnungsgemäß einzuschätzen, wäre eine umfassende Gesamtbetrachtung der bisherigen Diagnosen und allenfalls die Einholung eines weiteren Gutachtens zum gegenwärtigen Zustand des BF angebracht - insbesondere auch im Hinblick auf die eingetretene Verschlechterung, die vom BFA nicht weiter berücksichtigt worden sei. Da sich der Zustand des BF verschlechtert habe, bestehe umso mehr ein Bedarf an einer passenden Versorgung. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation gehe hervor, dass psychisch kranke Menschen in Pakistan einer menschenunwürdigen Situation ausgeliefert seien. "Die medizinische Versorgung sei in weiten Landesteilen unzureichend und entspreche medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard." Öffentliche kostenlose Versorgung sei in Pakistan kaum vorhanden: die "Mehrheit der Pakistani greife daher auf die private Gesundheitsversorgung zurück", weiters "hängt die Qualität der Krankenpflege stark von der Familie bzw. dem Clan des Patienten ab." Der BF verfüge über keinerlei eigene Ressourcen, auch seine Familie in Pakistan sei nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen. Das Gesundheitswesen in Pakistan werde zunehmend kommerzialisiert, daher stünden Gesundheitsdienste für Arme immer weniger zur Verfügung. Es gebe kein durchgehendes Krankenversicherungssystem, daher müssten 70 Prozent der Bevölkerung Behandlungen selbst bezahlen. Besonders für psychisch kranke Personen stelle sich die Situation in Pakistan prekär dar. Für die Behandlung psychischer Störungen gebe es keine spezialisierten Einrichtungen. Der BF müsse eine Reihe von Medikamenten einnehmen. Wie sich aus den Länderberichten ergebe, seien Medikamente in Pakistan teilweise sehr teuer bzw. überhaupt nicht erhältlich. Insbesondere Seroquel XR koste rund € 80 pro Packung (20 Stück Filmtabletten) und wäre für den BF in Pakistan nicht erschwinglich. Auch in Zukunft sei es für den BF dringend notwendig, in Österreich in ärztlicher Behandlung zu bleiben. Es wäre für den BF nicht möglich, eine adäquate Therapie in Pakistan zu erhalten. Schließlich sei den Länderberichten nicht zu entnehmen, ob die für den BF nötigen Medikamente in Pakistan überhaupt erhältlich seien. Zudem sei aus den Länderberichten ersichtlich, dass es in Pakistan insgesamt kein staatliches Sozialsystem gebe und auch die Ärmsten auf die ungewisse Unterstützung von NGOs und einigen wenigen staatlichen Programmen zur Armutsbekämpfung angewiesen seien. Für die Situation des BF bedeute dies, dass er bei einer Rückkehr nicht im Stande sein werde, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen und die notwendigen Behandlungen und Medikamente (so sie überhaupt verfügbar seien) zu finanzieren. Er habe dafür nämlich nicht die notwendigen persönlichen Ressourcen. Einerseits könne er nicht auf die für ein Überleben essentielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen, da seine Mutter selbst krank sei. Dass diese den BF unterstützen könne, sei somit ausgeschlossen. Selbiges gelte für den hochbetagten Onkel. Weitere Verwandte seien nicht vorhanden. Andererseits könne aufgrund der psychischen Verfassung nicht erwartet werden, dass der BF die Energie sowie die (unternehmerische) Tatkraft und Kreativität aufbringen könne, um die Herausforderungen des Arbeitsmarktes zu bewältigen und sich durch ein eigenes Einkommen (aus selbständiger Tätigkeit) die für die Behandlung nötigen finanziellen Mittel zu erwirtschaften. Dies werde in Anbetracht seiner eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit wahrscheinlich gar nicht möglich sein, sodass von einer möglichen Rückkehrhilfe keine mittel- bis langfristige Verbesserung seiner Lage zu erwarten sei und er bei einer Rückkehr somit in eine aussichtlose und lebensbedrohende Lage geraten würde. Daher und vor allem aufgrund seiner gesellschaftlichen und finanziellen Situation bestünde für den BF in Pakistan keine Möglichkeit, ausreichende medizinische Versorgung zu erhalten. Nur in Österreich wäre die für den BF notwendige Behandlung gewährleistet. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Unterbrechung bzw. der Abbruch einer notwendigen medizinischen Behandlung einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben iSd Art. 8 EMRK bedeute. Der BF bedürfe einer intensiven und regelmäßigen psychologischen und medizinischen Betreuung. Im Falle seiner Rückkehr würde einerseits der hier begonnene Verarbeitungsprozess von einem neuerlichen traumatischen Erlebnis durchbrochen werden. Andererseits würde dem BF in Pakistan keine adäquate medizinische Versorgung und psychologische Betreuung zur Verfügung stehen.Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Unterbrechung bzw. der Abbruch einer notwendigen medizinischen Behandlung einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben iSd Artikel 8, EMRK bedeute. Der BF bedürfe einer intensiven und regelmäßigen psychologischen und medizinischen Betreuung. Im Falle seiner Rückkehr würde einerseits der hier begonnene Verarbeitungsprozess von einem neuerlichen traumatischen Erlebnis durchbrochen werden. Andererseits würde dem BF in Pakistan keine adäquate medizinische Versorgung und psychologische Betreuung zur Verfügung stehen. 24.
  37. Der BF lebe seit dem Jahr 2012 in Österreich. Gemessen an seinem Lebensalter sei dies nicht bloß ein "relativ kurzer Zeitraum". Der BF habe in Österreich ein schutzwürdiges Privatleben. Er sei in Anbetracht seiner psychischen und physischen und kognitiven Situation verhältnismäßig gut in sein Lebensumfeld eingebunden. Des Weiteren bestehe seit Jahren eine Patenschaft. Im Herkunftsstaat habe der BF lediglich seine Mutter und seinen Onkel. Abgesehen davon bestehe keinerlei soziales Netz, welches ihm Rückhalt geben könnte. Eine Re-Integration im Heimatstaat sei angesichts der gesundheitlichen Lage des BF stark erschwert. Die Möglichkeit der Kontaktpflege vom Herkunftsstaat sei aufgrund der zu befürchtenden prekären Lage des BF im Falle einer Rückkehr sehr zu bezweifeln. Der BF sei strafrechtlich unbescholten. Die Grundlegung und wesentliche Entstehung des Privatlebens des BF sei zu einer Zeit erfolgt, in der er sich des negativen Ausgangs des Asylverfahrens nicht bewusst sein habe müssen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens seien immerhin fünf Jahre vergangen, wobei die Entscheidung des BFA selbst drei Jahre auf sich warten habe lassen, was in erster Linie dem BFA selbst zuzurechnen gewesen sei. Die Sicherheitslage in der Region Punjab und insbesondere in der Herkunftsregion des BF Gujrat stelle sich als höchst unsicher dar. Es bestehe eine ernstzunehmende Gefahr für Zivilpersonen wegen terroristischer Angriffe. 24.
  38. Abschließend wird beantragt, -Strichaufzählung eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; -Strichaufzählung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und -Strichaufzählung in der Sache zu entscheiden und die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan zuerkannt werde; -Strichaufzählung in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55 bis 57 zu erteilen und auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wärein eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 55 bis 57 zu erteilen und auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre -Strichaufzählung und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. 24.
  39. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
  40. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des BFA langte am 19.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieser wurde gem. § 17 BFA-VG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  41. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des BFA langte am 19.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieser wurde gem. Paragraph 17, BFA-VG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  42. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  43. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Erstverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  44. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
  45. Feststellungen (Sachverhalt): II.1.
  46. Der BF ist Staatsangehöriger von Pakistan und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.römisch zwei.1.
  47. Der BF ist Staatsangehöriger von Pakistan und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller für Pakistan gebräuchliche Sprachen spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt. Der Beschwerdeführer reiste im September 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.09.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2017, Zl. L519 2118520-1/32E, hielt sich der Beschwerdeführer jedenfalls vorübergehend unrechtmäßig in Österreich auf. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 27.11.2017, E 3799/2017-5, ablehnte. Am 14.12.2017 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Gegen ihn bestand seit 01.08.2017 (Datum der rechtswirksamen Zustellung des Erkenntnisses vom 21.07.2017) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der Ausreiseverpflichtung nach Pakistan kam er nicht nach. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz; alle zwei Anträge wurden abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Er verfügt ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung wiederum über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich. Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen. Der Beschwerdeführer stützte seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Ausreisegründe, die er bereits im ersten Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Ansonsten hat er keine glaubwürdigen neuen Gründe vorgebracht. In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradigen Depression und chronischen Spannungskopfschmerzen. Des Weiteren ist beim BF von einer leichten Intelligenzminderung auszugehen. Der Beschwerdeführer hat 2017 einen Suizidversuch begangen und nahm wegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes von 23.08.2018 bis 24.08.2018 eine mehrtägige stationäre Behandlung in Anspruch, da sich Suizidgedanken beim Beschwerdeführer in diesen Phasen verstärkt haben. Der Beschwerdeführer wird etwa im XXXX ( XXXX ) regelmäßig von einer Fachärztin für Psychiatrie und zwischenzeitlich auch immer wieder stationär behandelt. Er ist auf die andauernde Einnahme von Medikamenten angewiesen. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt in einem akut selbstgefährdenden Zustand befindet, finden sich jedoch keine Hinweise.Der Beschwerdeführer hat 2017 einen Suizidversuch begangen und nahm wegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes von 23.08.2018 bis 24.08.2018 eine mehrtägige stationäre Behandlung in Anspruch, da sich Suizidgedanken beim Beschwerdeführer in diesen Phasen verstärkt haben. Der Beschwerdeführer wird etwa im römisch 40 ( römisch 40 ) regelmäßig von einer Fachärztin für Psychiatrie und zwischenzeitlich auch immer wieder stationär behandelt. Er ist auf die andauernde Einnahme von Medikamenten angewiesen. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt in einem akut selbstgefährdenden Zustand befindet, finden sich jedoch keine Hinweise. Zuletzt wurden dem Beschwerdeführer die folgenden Medikamente verordnet: Duloxetin 60 mg 1-1-0-0, Pregabalin 75 mg 1-1-0-0, Seroquel 25 mg bei Bedarf, Temesta 1 mg 1/2 abends, Temesta 2,5 mg bei Bedarf und Pantoloc 40 mg 1-0-0-
  48. Physisch weist der Beschwerdeführer keine maßgeblichen körperlichen Einschränkungen oder Erkrankungen auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in Pakistan nicht behandelbar ist. Selbst wenn man nunmehr im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eines depressives Syndroms beim BF ausgeht, muss diesbezüglich festgestellt werden, dass beim BF bereits im Erstverfahren eine Anpassungsstörung mit einer leichtbis mittelgradigen Depression und chronische Spannungskopfschmerzen diagnostiziert wurden und sich durch diese allenfalls erfolgte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der wesentliche Sachverhalt nicht geändert hat (siehe etwa nachfolgende rechtliche Würdigung zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache bezüglich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides), zumal die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt wird, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.Selbst wenn man nunmehr im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eines depressives Syndroms beim BF ausgeht, muss diesbezüglich festgestellt werden, dass beim BF bereits im Erstverfahren eine Anpassungsstörung mit einer leichtbis mittelgradigen Depression und chronische Spannungskopfschmerzen diagnostiziert wurden und sich durch diese allenfalls erfolgte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der wesentliche Sachverhalt nicht geändert hat (siehe etwa nachfolgende rechtliche Würdigung zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache bezüglich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides), zumal die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt wird, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Pakistan. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Der BF verfügt über normale soziale Kontakte, speziell einen Paten, der ihn in Österreich in verschiedensten Belangen unterstützt. Der BF verrichtet(e) im Rahmen des Projekts "reStart" der Caritas regelmäßig Arbeiten und erhält bzw. erhielt € 4,--/ Stunde an therapeutischen Taschengeld. Des Weiteren hat der BF zeitweise das unverbindliche Angebot des Tagestrainings bei der "Produktionsschule spacelab" in Anspruch genommen und besucht(e) einen Kurs Basisbildung für Jugendliche des Vereins Projekt Integrationshaus. Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Er ist kein Mitglied bei einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er besucht(e) Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A
  49. Ferner erfolgte laut Sozialbericht vom 15.01.2018 eine Anmeldung für einen Deutschkurs Niveau B
  50. Insoweit verfügt er aufgrund dieser Deutschkurse und seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich über einfache Deutschkenntnisse. Bislang wurde aber noch keine Bestätigung über eine erfolgreich abgelegte Prüfung in Vorlage gebracht. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. II.1.
  51. In Bezug auf die zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens des BFA getroffenen Feststellungen an:römisch zwei.1.
  52. In Bezug auf die zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens des BFA getroffenen Feststellungen an: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 31.7.2018: Wahlen am 25.7.2018 (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage) Am
  53. Juli 2018 fanden in Pakistan Wahlen statt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass zwei gewählte Regierungen in Folge ihre volle Amtszeit dienen konnten (EUEOM 27.7.2018). Neben der Nationalversammlung wurden auch vier Provinzversammlungen (Punjab, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan) gewählt (NDTV 26.7.2018). Laut offiziellem Resultat der Wahlkommission erlangte die Partei Tehreek-e-Insaf (PTI) von Imran Khan 115 Sitze im Parlament in Islamabad. Die bisherige Regierungspartei Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) unter Shehbaz Sharif folgte mit 64 Sitzen, die Partei Pakistan Peoples Party (PPP) von Bilawal Bhutto kam mit 43 auf den dritten Platz (Dawn 30.7.2018). Khan hat noch keinen Koalitionspartner. Um alleine regieren zu können, hätte die PTI 137 Sitze benötigt (NZZ 28.7.2018). Die PML-N und PPP kündigten bereits an, in der Opposition gegen Imran Khan zusammenzuarbeiten (Dawn 30.7.2018). Imran Khan begann zunächst Koalitionsgespräche mit der Partei Muttahidda Qaumi Movement (MQM) (Dawn 28.7.2018). Die Armee hatte am Wahltag 370.000 Soldaten eingesetzt, die die Wahllokale sichern sollten (NZZ 28.7.2018; vgl. EUEOM 27.7.2018). Zusätzlich waren 450.000 Polizisten im Einsatz. Die Befugnisse des Sicherheitspersonals wurden im Vergleich zur vorigen Wahl erweitert (EUEOM 27.7.2018). Erstmals waren Soldaten nicht nur vor, sondern auch in den Wahllokalen anwesend, auch während der Auszählung der Stimmen. Der Leiter der EU-Wahlbeobachtermission, Michael Gahler, sagte am Donnerstag gegenüber lokalen Medien, dem ersten Eindruck nach hätten sich die Soldaten strikt an ihren Einsatzbefehl gehalten (NZZ 28.7.2018).Die Armee hatte am Wahltag 370.000 Soldaten eingesetzt, die die Wahllokale sichern sollten (NZZ 28.7.2018; vergleiche EUEOM 27.7.2018). Zusätzlich waren 450.000 Polizisten im Einsatz. Die Befugnisse des Sicherheitspersonals wurden im Vergleich zur vorigen Wahl erweitert (EUEOM 27.7.2018). Erstmals waren Soldaten nicht nur vor, sondern auch in den Wahllokalen anwesend, auch während der Auszählung der Stimmen. Der Leiter der EU-Wahlbeobachtermission, Michael Gahler, sagte am Donnerstag gegenüber lokalen Medien, dem ersten Eindruck nach hätten sich die Soldaten strikt an ihren Einsatzbefehl gehalten (NZZ 28.7.2018). Die Wahlbeteiligung lag laut Wahlkommission landesweit bei 51,7 Prozent (ECP o.D.). Etwa 106 Millionen Menschen waren wahlberechtigt. Neun Millionen Frauen hatten sich erstmals als Wählerinnen registrieren lassen. Obwohl es vereinzelt Beschwerden gab, dass Frauen von der Stimmabgabe abgehalten wurden, war die Wahlbeteiligung von Frauen anscheinend höher als früher. Die Wahlkommission hatte angeordnet, dass die Ergebnisse von Distrikten, in denen die Stimmen der Frauen unter 10 Prozent blieben, ungültig seien. Fast alle Parteien umwarben deshalb in diesem Jahr die Pakistanerinnen, wählen zu gehen (NZZ 28.7.2018). In den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA) stieg die Zahl der Frauen, die als Wählerinnen registriert waren, um 66 Prozent gegenüber der vorhergehenden Wahl (EUEOM 27.7.2018; vgl. NZZ 28.7.2018).Die Wahlbeteiligung lag laut Wahlkommission landesweit bei 51,7 Prozent (ECP o.D.). Etwa 106 Millionen Menschen waren wahlberechtigt. Neun Millionen Frauen hatten sich erstmals als Wählerinnen registrieren lassen. Obwohl es vereinzelt Beschwerden gab, dass Frauen von der Stimmabgabe abgehalten wurden, war die Wahlbeteiligung von Frauen anscheinend höher als früher. Die Wahlkommission hatte angeordnet, dass die Ergebnisse von Distrikten, in denen die Stimmen der Frauen unter 10 Prozent blieben, ungültig seien. Fast alle Parteien umwarben deshalb in diesem Jahr die Pakistanerinnen, wählen zu gehen (NZZ 28.7.2018). In den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA) stieg die Zahl der Frauen, die als Wählerinnen registriert waren, um 66 Prozent gegenüber der vorhergehenden Wahl (EUEOM 27.7.2018; vergleiche NZZ 28.7.2018). Obwohl Schritte unternommen wurden, die Beteiligung von Minderheiten an den Wahlen zu sichern, blieb die Situation der Ahmadiya-Gemeinschaft unverändert. Ahmadis werden weiterhin in einem separaten Wählerverzeichnis geführt Eine Novelle des Wahlgesetzes 2017 hätte Ahmadis ins generelle Wählerverzeichnis inkludiert, diese Änderung wurde jedoch am 23.11.2017 nach Massenprotesten wieder rückgängig gemacht (EUEOM 27.7.2018). Die Wahlverlierer prangerten auch Wahlfälschung an und erklärten, sie würden das Ergebnis nicht anerkennen. Sharif erklärte, das Militär habe die Abstimmung zugunsten Khans manipuliert. Auch Bilawal Bhutto sprach, ebenso wie Vertreter islamistischer Parteien, von Wahlfälschung (NZZ 28.7.2018). Die Wahlbeobachtermission der EU schätzte den Wahlvorgang als transparent und gut durchgeführt ein, bemerkte jedoch Schwierigkeiten bei der Auszählung. Die Wahlhelfer hielten die Prozeduren nicht immer ein und hatten Schwierigkeiten, die Formulare für die Resultatsübermittlung korrekt auszufüllen (EUEOM 27.7.2018). Bei der pakistanischen Wahlkommission wurden bis kurz nach Schließung der Wahllokale 654 Beschwerden registriert, die ausschließlich Verstöße gegen die Wahlordnung betreffen würden. Über das Militär habe es keine Beschwerde gegeben (Standard 26.7.2018). Durch technische Probleme im erstmals eingesetzten Result Transmission System (RTS) kam es zu Verzögerungen der Bekanntgabe von Sprengelergebnissen an die Wahlkommission (EUEOM 27.7.2018). Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale (EUEOM 27.7.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Quetta kamen 31 Menschen ums Leben, darunter auch Kinder und Polizisten, 35 Personen wurden verletzt. Der IS reklamierte den Anschlag für sich (Standard 26.7.2018; vgl Dawn 26.7.2018). In Khuzdar wurde bei einem Granatenangriff auf ein Wahllokal ein Polizist getötet (Dawn 26.7.2018; vgl. Standard 25.7.2018). Weiters gab es regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vgl. Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018). Bereits im Vorfeld der Wahl waren bei mehreren Anschlägen auf Parteien und Kandidaten mehr als 180 Menschen getötet worden (Standard 25.7.2018; vgl. Kurzinformation vom 18.7.2018).Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale (EUEOM 27.7.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Quetta kamen 31 Menschen ums Leben, darunter auch Kinder und Polizisten, 35 Personen wurden verletzt. Der IS reklamierte den Anschlag für sich (Standard 26.7.2018; vergleiche Dawn 26.7.2018). In Khuzdar wurde bei einem Granatenangriff auf ein Wahllokal ein Polizist getötet (Dawn 26.7.2018; vergleiche Standard 25.7.2018). Weiters gab es regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vergleiche Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018). Bereits im Vorfeld der Wahl waren bei mehreren Anschlägen auf Parteien und Kandidaten mehr als 180 Menschen getötet worden (Standard 25.7.2018; vergleiche Kurzinformation vom 18.7.2018). Reporter ohne Grenzen berichten von zahlreichen Einschränkungen für Journalisten während des Wahlkampfes. In den vergangenen Monaten seien unabhängige Medien wiederholt zensiert und kritische Journalisten bedroht, tätlich angegriffen und entführt worden (ROG 25.7.2018). Auch die Wahlbeobachtermission der EU sah deutliche Hinweise für Einschränkungen der Redefreiheit durch staatliche und nicht-staatliche Akteure (EUEOM 27.7.2018). Gemäß Reporter ohne Grenzen versuchten insbesondere das Militär und die Geheimdienste eine unabhängige Berichterstattung zu verhindern (ROG 25.7.2018). Weit verbreitete Selbstzensur der Berichterstatter hinderte gemäß EU-Wahlbeobachtermission Wahlberechtigte daran, eine qualifizierte Wahlentscheidung zu treffen (EUEOM 27.7.2018). Quellen: * Dawn (26.7.2018): 'Naya Pakistan' imminent: PTI leads in slow count of 11th general elections vote, https://www.dawn.com/news/1421984/voting-underway-across-pakistan-amid-tight-security-with-only-hours-left-till-polling-ends, Zugriff 30.7.2018 * Dawn (28.7.2018): Imran starts preparations for formation of govt at Centre, https://www.dawn.com/news/1423370/imran-starts-preparations-for-formation-of-govt-at-centre, Zugriff 30.7.2018 * Dawn (30.7.2018): PPP, PML-N join hands to give Imran tough time, https://www.dawn.com/news/1423776/ppp-pml-n-join-hands-to-give-imran-tough-time, Zugriff 30.7.2018 * ECP -Election Commission of Pakistan (o.D.a): Assembly Wise Voters Turnout, https://www.ecp.gov.pk/frmstats.aspx, Zugriff 30.7.2018 * EUEOM - European Union Election Observation Mission Islamic Republic of Pakistan (27.7.2018): Preliminary Statement - Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression and unequal campaign opportunities, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_eom_pakistan_2018_-_preliminary_statement_on_25_july_elections.pdf, Zugriff 30.7.2018 * NDTV - New Delhi Television Limited (26.7.2018): Pakistan Election Results Live Updates: "Want To Fix India-Pak Ties," Says Imran Khan, https://www.ndtv.com/world-news/pakistan-election-result-2018-live-updates-imran-khan-on-brink-of-victory-after-millions-vote-in-pak-1889205, Zugriff 30.7.2018 * NZZ - Neue Zürcher Zeitung (28.7.2018): Imran Khan triumphiert in Pakistan, https://www.nzz.ch/international/wahlen-in-pakistan-imran-khan-triumphiert-ld.1406380, Zugriff 30.7.2018 * ROG - Reporter ohne Grenzen (25.7.2018): Pakistan - Einschränkungen während Wahlkampfes, http://www.rog.at/pm/pakistan-einschraenkungen-waehrend-wahlkampfes/, Zugriff 30.7.2018 * Standard, der (25.7.2018): Dutzende Tote in Pakistan bei Anschlag am Wahltag, https://derstandard.at/2000084092243/Dutzende-Tote-bei-Anschlag-am-Tag-der-Parlamentswahl-in-Pakistan, Zugriff 30.7.2018 * Standard, der (26.7.2018): Ex-Cricketstar Imran Khan steuert auf Wahlsieg in Pakistan zu, https://derstandard.at/2000084154112/Pakistans-Regierungspartei-PML-N-spricht-von-Wahlfaelschung, Zugriff 30.7.2018 KI vom 18.7.2018: Anschläge und Proteste im Vorfeld der Wahlen am 25.7.2018 (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Im Vorfeld der Wahlen am
  54. Juli 2018 kam es zu zahlreichen Anschlägen mit Todesopfern (Dawn 13.7.2018a). Am
  55. Juli sind bei einem Selbstmordanschlag in Mastung, Provinz Belutschistan, nach offiziellen Angaben 149 Menschen ums Leben gekommen und über 200 Menschen verletzt worden (CNN 16.7.2018). Das Attentat hatte einer Veranstaltung der Baluchistan Awami Partei gegolten (Dawn 13.7.2018a; vgl. ORF 13.7.2018, CNN 16.7.2018). Es ist der schwerste Anschlag in Pakistan seit vielen Jahren - ähnlich viele Tote gab es zuletzt beim Angriff der Taliban auf die Armeeschule in Peschawar im Dezember 2014 mit ca. 150 Toten (Standard 14.7.2018) - und der Terrorangriff mit den zweitmeisten Todesopfern in der Geschichte Pakistans (CNN 16.7.2018). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (ORF 13.7.2018; vgl. CNN 16.7.2018, Standard 14.7.2018), ebenso wie die Ghazi-Gruppe der radikalislamischen Taliban (Standard 14.7.2018). In Folge des Anschlages wurden die Wahlen im Wahlkreis PB-35 (Mastung) verschoben (Nation 14.7.2018).Am
  56. Juli sind bei einem Selbstmordanschlag in Mastung, Provinz Belutschistan, nach offiziellen Angaben 149 Menschen ums Leben gekommen und über 200 Menschen verletzt worden (CNN 16.7.2018). Das Attentat hatte einer Veranstaltung der Baluchistan Awami Partei gegolten (Dawn 13.7.2018a; vergleiche ORF 13.7.2018, CNN 16.7.2018). Es ist der schwerste Anschlag in Pakistan seit vielen Jahren - ähnlich viele Tote gab es zuletzt beim Angriff der Taliban auf die Armeeschule in Peschawar im Dezember 2014 mit ca. 150 Toten (Standard 14.7.2018) - und der Terrorangriff mit den zweitmeisten Todesopfern in der Geschichte Pakistans (CNN 16.7.2018). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (ORF 13.7.2018; vergleiche CNN 16.7.2018, Standard 14.7.2018), ebenso wie die Ghazi-Gruppe der radikalislamischen Taliban (Standard 14.7.2018). In Folge des Anschlages wurden die Wahlen im Wahlkreis PB-35 (Mastung) verschoben (Nation 14.7.2018). Ebenfalls am
  57. Juli wurden in Bannu [Provinz Khyber Pakhtunkhwa, nahe der Grenze zu den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA)] bei einem Anschlag auf eine Wahlkampfveranstaltung des Chief Minister der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Akram Khan Durrani, vier Menschen getötet und 32 Menschen verletzt (Express Tribune 13.7.2018; vgl. News 13.7.2018). Durrani wurde bei dem Anschlag nicht verletzt (Express Tribune 13.7.2018; vgl. Dawn 13.7.2018b). Durrani tritt im Wahlkreis NA-35 (Bannu) als Kandidat der Partei Muttahida Majlis-i-Amal (MMA) an (Dawn 13.7.2018b; vgl News 13.7.2018). Ebenfalls in Bannu wurden wenige Tage zuvor am 7.
  58. bei einem Bombenangriff auf einen Konvoi des Kandidaten der Muttahida Majlis-i-Amal (MMA) für den Wahlkreis PK-89, Sherin Malik, sieben Personen, darunter der Kandidat, verletzt (Dawn 7.7.2018).Ebenfalls am
  59. Juli wurden in Bannu [Provinz Khyber Pakhtunkhwa, nahe der Grenze zu den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA)] bei einem Anschlag auf eine Wahlkampfveranstaltung des Chief Minister der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Akram Khan Durrani, vier Menschen getötet und 32 Menschen verletzt (Express Tribune 13.7.2018; vergleiche News 13.7.2018). Durrani wurde bei dem Anschlag nicht verletzt (Express Tribune 13.7.2018; vergleiche Dawn 13.7.2018b). Durrani tritt im Wahlkreis NA-35 (Bannu) als Kandidat der Partei Muttahida Majlis-i-Amal (MMA) an (Dawn 13.7.2018b; vergleiche News 13.7.2018). Ebenfalls in Bannu wurden wenige Tage zuvor am 7.
  60. bei einem Bombenangriff auf einen Konvoi des Kandidaten der Muttahida Majlis-i-Amal (MMA) für den Wahlkreis PK-89, Sherin Malik, sieben Personen, darunter der Kandidat, verletzt (Dawn 7.7.2018). Am
  61. Juli wurden bei einem Selbstmordanschlag in Peschawar, Hauptstadt der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, 22 Menschen getötet und 63 Personen verletzt (CNN 11.7.2018; vgl. Nation 11.7.2018). Unter den Toten befindet sich Haroom Bilour, Provinzvorsitzender der Awami National Party (ANP) (Dawn 10.7.2018a) und Kandidat für den Wahlkreis Peschawar PK-78 (Nation 11.7.2018; vgl. Dawn 10.7.2018a). Die Pakistanischen Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (Dawn 10.7.2018a; vgl. CNN 11.7.2018). Die ANP war bereits im Vorfeld der Wahlen 2013 ein Hauptziel der Taliban (Nation 11.7.2018). Gemäß Angaben der Taliban wurde der Angriff auf Bilour aufgrund deren "anti-islamischen Politik" durchgeführt (Dawn 10.7.2018a; vgl. CNN 11.7.2018). Die Behörden gaben an, dass der Bombenanschlag ein gezieltes Attentat auf Haroom Biloor gewesen sei. Als Folge des Angriffes wurden die Wahlen im Wahlkreis PK-78 verschoben (Dawn 10.7.2018a).Am
  62. Juli wurden bei einem Selbstmordanschlag in Peschawar, Hauptstadt der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, 22 Menschen getötet und 63 Personen verletzt (CNN 11.7.2018; vergleiche Nation 11.7.2018). Unter den Toten befindet sich Haroom Bilour, Provinzvorsitzender der Awami National Party (ANP) (Dawn 10.7.2018a) und Kandidat für den Wahlkreis Peschawar PK-78 (Nation 11.7.2018; vergleiche Dawn 10.7.2018a). Die Pakistanischen Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (Dawn 10.7.2018a; vergleiche CNN 11.7.2018). Die ANP war bereits im Vorfeld der Wahlen 2013 ein Hauptziel der Taliban (Nation 11.7.2018). Gemäß Angaben der Taliban wurde der Angriff auf Bilour aufgrund deren "anti-islamischen Politik" durchgeführt (Dawn 10.7.2018a; vergleiche CNN 11.7.2018). Die Behörden gaben an, dass der Bombenanschlag ein gezieltes Attentat auf Haroom Biloor gewesen sei. Als Folge des Angriffes wurden die Wahlen im Wahlkreis PK-78 verschoben (Dawn 10.7.2018a). Am
  63. Juli kehrten der ehemalige Premierminister Nawaz Sharif und seine Tochter Maryam aus Großbritannien nach Pakistan zurück. Sie wurden bei ihrer angekündigten Ankunft am Flughafen Lahore verhaftet, nachdem sie eine Woche zuvor wegen Korruption in Abwesenheit zu zehn bzw. sieben Jahren Haft verurteilt wurden (CNN 13.7.2018; vgl. New York Times 13.7.2018). In Lahore kam es zu Protesten von Anhängern der Partei Pakistani Muslim League-Nawaz (PML-N), die vom ehemaligen Chief Minister der Provinz Punjab und derzeitigem Parteiführer der PML-N Shahbaz Sharif - Bruder des ehemaligen Premierministers - angeführt wurden (CNN 13.7.2018). Im Vorfeld der angekündigten Proteste wurden etwa 500 Mitglieder der PML-N von den Sicherheitskräften verhaftet (CNN 13.7.2018).Am
  64. Juli kehrten der ehemalige Premierminister Nawaz Sharif und seine Tochter Maryam aus Großbritannien nach Pakistan zurück. Sie wurden bei ihrer angekündigten Ankunft am Flughafen Lahore verhaftet, nachdem sie eine Woche zuvor wegen Korruption in Abwesenheit zu zehn bzw. sieben Jahren Haft verurteilt wurden (CNN 13.7.2018; vergleiche New York Times 13.7.2018). In Lahore kam es zu Protesten von Anhängern der Partei Pakistani Muslim League-Nawaz (PML-N), die vom ehemaligen Chief Minister der Provinz Punjab und derzeitigem Parteiführer der PML-N Shahbaz Sharif - Bruder des ehemaligen Premierministers - angeführt wurden (CNN 13.7.2018). Im Vorfeld der angekündigten Proteste wurden etwa 500 Mitglieder der PML-N von den Sicherheitskräften verhaftet (CNN 13.7.2018). Am
  65. Juli veröffentlichte die Nationale Behörde für Terrorismusbekämpfung (National Counter Terrorism Authority - NACTA) die Namen von sechs Persönlichkeiten, für die besondere Gefahr durch terroristische Angriffe bestünde: Imran Khan, Vorsitzender der Pakistan Tehreek-i-Insaf; Asfandyar Wali und Ameer Haider Hoti, Vorsitzende der Awami National Party; Aftab Sherpao, Vorsitzender der Qaumi Watan Party; Akram Khan Durrani, Vorsitzender der Jamiat Ulema-i-Islam-Fazl; und Talha Saeed, Sohn von Hafiz Saeed. Weitere Bedrohungen bestünden gegen die Führungsebenen der Pakistan Peoples Party und der Pakistan Muslim League-Nawaz. Das Innenministerium wurde angewiesen, die Sicherheitsvorkehrungen für die Parteiführungen zu erhöhen (Dawn 10.7.2018b). Für den Wahltag am 25.
  66. werden etwa 372.000 Sicherheitskräfte eingeteilt, um einen sicheren Ablauf der Wahl zu gewährleisten (CNN 11.7.2018; vgl. Nation 14.7.2018).Am
  67. Juli veröffentlichte die Nationale Behörde für Terrorismusbekämpfung (National Counter Terrorism Authority - NACTA) die Namen von sechs Persönlichkeiten, für die besondere Gefahr durch terroristische Angriffe bestünde: Imran Khan, Vorsitzender der Pakistan Tehreek-i-Insaf; Asfandyar Wali und Ameer Haider Hoti, Vorsitzende der Awami National Party; Aftab Sherpao, Vorsitzender der Qaumi Watan Party; Akram Khan Durrani, Vorsitzender der Jamiat Ulema-i-Islam-Fazl; und Talha Saeed, Sohn von Hafiz Saeed. Weitere Bedrohungen bestünden gegen die Führungsebenen der Pakistan Peoples Party und der Pakistan Muslim League-Nawaz. Das Innenministerium wurde angewiesen, die Sicherheitsvorkehrungen für die Parteiführungen zu erhöhen (Dawn 10.7.2018b). Für den Wahltag am 25.
  68. werden etwa 372.000 Sicherheitskräfte eingeteilt, um einen sicheren Ablauf der Wahl zu gewährleisten (CNN 11.7.2018; vergleiche Nation 14.7.2018). Quellen: * CNN (11.7.2018): Pakistani Taliban claims responsibility for deadly election suicide attack, https://edition.cnn.com/2018/07/11/asia/pakistan-peshawar-taliban-suicide-attack-intl/index.html, Zugriff 17.7.2018 * CNN (13.7.2018): Former Pakistani Prime Minister Nawaz Sharif arrested after return, https://edition.cnn.com/2018/07/13/asia/nawaz-maryam-sharif-return-intl/index.html, Zugriff 17.7.2018 * CNN (16.7.2018): At least 149 killed in Pakistan terror strike targeting political rally, https://edition.cnn.com/2018/07/13/asia/pakistan-suicide-attack-balochistan-intl/index.html, Zugriff 17.7.2018 * Dawn (10.7.2018a): TTP claims responsibility for Peshawar blast; ANP's Haroon Bilour laid to rest, https://www.dawn.com/news/1419202, Zugriff 17.7.2018 * Dawn (10.7.2018b): Nacta names six politicians under threat from terrorists, https://www.dawn.com/news/1419042, Zugriff 17.7.2018 * Dawn (13.7.2018): Mastung bombing: 128 dead, over 200 injured in deadliest attack since APS, IS claims responsibility, https://www.dawn.com/news/1419812, Zugriff 17.7.2018 * Dawn (13.7.2018b): Blast targets convoy of JUI-F leader Akram Khan Durrani in Bannu, 4 killed, https://www.dawn.com/news/1419792/blast-targets-convoy-of-jui-f-leader-akram-khan-durrani-4-killed, Zugriff 17.7.2018 * Dawn (7.7.2018): 7 including MMA candidate injured in Bannu blast, https://www.dawn.com/news/1418562, Zugriff 17.7.2018 * Express Tribune, the (13.7.2018): Four die as blast targets Durrani, https://tribune.com.pk/story/1756834/1-least-four-killed-16-injured-akram-durranis-convoy-comes-attack/, Zugriff 17.7.2018 * Nation, the (11.7.2018): Peshawar attack: death toll rises to 22, https://nation.com.pk/11-Jul-2018/peshawar-attack-death-toll-increase-to-20, Zugriff 17.7.2018 * Nation, the (14.7.2018): BAP candidate among 128 killed in Mastung blast, https://nation.com.pk/14-Jul-2018/bap-candidate-among-128-killed-in-mastung-blast?show=preview/, Zugriff 17.7.2018 * News, the (13.7.2018): Four killed in bomb attack on Akram Durrani's rally in Bannu, https://www.thenews.com.pk/latest/341264-several-injured-in-bomb-attack-near-convoy-of-ex-kp-cm-akram-durrani, Zugriff 17.7.2018 * ORF (13.7.2018): Anschlag in Pakistan: Zahl der Opfer steigt auf 128, http://www.orf.at//stories/2446861/, Zugriff 17.7.2018 * Standard, der (14.7.2018): Nach Selbstmordanschlag: Zahl der Toten steigt auf 140, https://derstandard.at/2000083427458/Zwei-Bomben-im-pakistanischen-Wahlkampf-mindestens-20-Tote, Zugriff 17.7.2018 Politische Lage Pakistan ist ein Bundesstaat der sich aus den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa zusammensetzt. Das Hauptstadtterritorium Islamabad ("Islamabad Capital Territory") ist eine eigene Verwaltungseinheit unter Bundesverwaltung. Für die "Federally Administered Tribal Areas" (FATA, Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) bestimmte bis 28.5.2018 die pakistanische Verfassung, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze nur dann gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet (AA 10.2017a). Am 28.5.2018 unterzeichnete Präsident Mamnoon Hussain die FATA Interim Governance Regulation 2018, die etwa zwei Jahre lang gültig sein wird (NHT 28.5.2018). Am 31.5.2018 wurden die FATA mit Khyber Pakhtunhkhwa vereinigt und die ehemaligen Stammesgebiete werden mittels der FATA Interim Governance Regulation durch die Provinz Khyber Pakhtunkhwa verwaltet (Geo.tv 31.5.2018). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 10.2017a). Das Ergebnis der Volkszählung 2017 ergab für Pakistan 207.774.520 Einwohner (PBS 2017a) ohne Berücksichtigung von Azad Jammu & Kashmir und Gilgit Baltistan (TET 25.7.2018). Das Land ist laut CIA World Factbook der sechstbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 23.2.2018). Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform ("Eighteenth Amendment of the Constitution of Pakistan") verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 10.2017a). Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, zehn weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die reservierten Sitze werden auf die in der Nationalversammlung vertretenen Parteien entsprechend deren Stimmenanteil verteilt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 10.2017a). Seit 1.8.2017 ist der bisherige Ölminister Shahid Khaqan Abbasi (von der Regierungspartei PML-N) neuer Ministerpräsident. Der bisherige Ministerpräsident Nawaz Sharif war am 28.8.2017 vorzeitig zurückgetreten, nachdem Pakistans Oberster Gerichtshof Sharifs Amtsenthebung angeordnet hatte. Grundlage für die Amtsenthebung ist das Verschweigen von Einkommen aus einer ausländischen Firmenbeteiligung, die Sharif der Wahlkommission bei seiner Registrierung als Kandidat 2013 hätte anzeigen müssen. Die Korruptionsvorwürfe gegen Sharif und seine Familie sind mit der "Panama-Papers-Affäre" verbunden (AA 10.2017a). Im April 2018 wurde Nawaz Sharif von einem fünfköpfigen Anti-Korruptionsgericht auf Lebenszeit von der Übernahme eines öffentlichen Amtes gesperrt (AJ 13.4.2018). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 11.5.2013 statt. Damals löste die Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Parteichef Nawaz Sharif eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung ab. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 bis 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief. Die PML-N erreichte bei den Wahlen eine absolute Mehrheit der Mandate. Dieses deutliche Ergebnis ist auch auf das in Pakistan geltende Mehrheitswahlrecht zurückzuführen. Landesweit stimmten ca. ein Drittel der Wähler für die PML-N. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die PPP, gefolgt von der Pakistan Tehreek-e-Insaf (Pakistanische Bewegung für Gerechtigkeit, PTI) des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion. Am 5.6.2013 wurde Nawaz Sharif vom Parlament zum Ministerpräsidenten gewählt. Für ihn war es, nach 1990 und 1999, die dritte Amtszeit als pakistanischer Regierungschef (AA 10.2017a). Ebenfalls am 11.5.2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50 % der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate, der Bruder von Nawaz Sharif, Shahbaz Sharif, wurde in seinem Amt als Chief Minister bestätigt. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei (NP) geführt, die eine Koalition mit der PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist (AA 10.2017a). Am 30.7.2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9.9.2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari als Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts wurde als wichtiger Beitrag zur Stabilisierung der Demokratie in Pakistan gewürdigt (AA 10.2017a). Die nächsten Parlamentswahlen finden am 15.7.2018 statt (Samaa 20.12.2017). Im November 2017 blockierten Demonstranten - Mitglieder religiöser Parteien wie Tehreek Labbaik Ya Rasool Allah (TLY), Tehreek-i-Khatm-i-Nabuwwat und Sunni Tehreek Pakistan (ST) 20 Tage lang den Autobahnknoten Fayzabad Interchange in Islamabad. Anlass der Proteste war eine Zeile in der Novelle des Wahlgesetzes (Elections Act 2017), die nach Meinung der Demonstranten den Khatm-i-Nabuwwat-Eid [Anm.: legt die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads fest] veränderte (Dawn 28.11.2017). Nach diesen Änderungen wäre es Ahmadis etwas erleichtert worden, aktiv und passiv an Wahlen teilzunehmen (Nation 19.11.2017). Die Änderung am Eid wurde durch einen Parlamentsbeschluss rückgängig gemacht. Dennoch forderten die Demonstranten den Rücktritt von Justizminister Zahid Hamid. Nachdem der Islamabad High Court (IHC), der Supreme Court sowie verschiedene religiöse Parteiführer aufgefordert hatten, die Proteste zu beenden, hat der IHC letztlich die Distriktverwaltung aufgefordert, die Demonstranten "mit allen nötigen Mitteln" vom Autobahnknoten zu entfernen. Nach mehreren vergeblichen Verhandlungsrunden wurde Innenminister Ahsan Iqbal vom IHC verwarnt, er könne wegen Missachtung eines Gerichtsentscheides angeklagt werden. Weiters stellte der IHC fest, dass die Demonstranten aufgrund der wiederholten Missachtung der Gerichtsanordnung zur Auflösung der Proteste einen "terroristischen Akt" begangen hätten. Nach einem verstrichenen Ultimatum begann die Regierung am 25.11.2017 mit der gewaltsamen Auflösung der Proteste, bei der sechs Personen getötet wurden. Die zur Unterstützung gerufene Armee verweigerte ihr Eingreifen, wodurch weitere Verhandlungen mit den Demonstranten notwendig wurden. Die Blockade wurde aufgelöst, nachdem einigen Forderungen der Demonstranten nachgegeben wurde, Zahid Hamid musste als Justizminister zurücktreten (Dawn 28.11.2017). Mit der Vereinigung der FATA mit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa am 31.5.2018 (Geo.tv 31.5.2018) wurde die Zahl der Abgeordneten in der Provinzversammlung von Khyber Pakhtunkhwa von 124 auf 145 erhöht. Insgesamt wird die ehemalige FATA von 21 Abgeordneten im kommenden Provinzparlament vertreten, davon sind vier Mandate für Frauen und einer für Nicht-Muslime reserviert. Die neue Provinzversammlung von Khyber Pakhtunkhwa wird innerhalb eines Jahres nach den Parlamentswahlen von 2018 erfolgen (Nation 27.5.2018). Die zwölf Sitze der [ehem.] FATA in der Nationalversammlung werden Khyber Pakhtunkhwa zugeschlagen; die Provinz verfügt in der kommenden Legislaturperiode über 60 statt bisher 48 Abgeordnetensitze (Geo.tv 16.5.2018). Politische Parteien durften in den [ehem.] Stammesgebieten (FATA) seit 2011 aktiv werden (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Pakistan - Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/-/205010, Zugriff 8.3.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (13.4.2018): Pakistani court bans ex-PM Nawaz Sharif from parliament for life, https://www.aljazeera.com/news/2018/04/pakistani-court-bans-pm-nawaz-sharif-parliament-life-180413072707795.html, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (23.2.2018): World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 8.3.2017 -Strichaufzählung Dawn (28.11.2017): An overview of the crisis that forced the government to capitulate, https://www.dawn.com/news/1373200/an-overview-of-the-crisis-that-forced-the-government-to-capitulate, Zugriff 26.4.2018 -Strichaufzählung Geo.tv (16.5.2018): KP Assembly seats to increase to 147 after FATA merger: draft bill, https://www.geo.tv/latest/195723-kp-assembly-seats-to-increase-to-147-after-fata-merger-reveals-draft-bill, Zugriff 1.6.2018 -Strichaufzählung Geo.tv (31.5.2018): President signs amendment bill, merging FATA with KP, https://www.geo.tv/latest/197519-fata-official-merged-with-kp-as-president-mamnoon-signs, Zugriff 1.6.2018 -Strichaufzählung Nation, The (19.11.2017): Understanding the Faizabad sit-in, https://nation.com.pk/19-Nov-2017/understanding-the-faizabad-sit-in, Zugriff 16.5.2018 -Strichaufzählung Nation, the (27.5.2018): KP Assembly approves Fata merger bill, https://nation.com.pk/27-May-2018/kp-assembly-approves-fata-merger-bill, Zugriff 1.6.2018 -Strichaufzählung NHT - National Herald Tribune (28.5.2018): Mamnoon signs FATA Interim Governance Regulation, 2018, http://dailynht.com/story/43730, Zugriff 29.5.2018 -Strichaufzählung PBS - Pakistan Bureau of Statistics

(2017a): PROVINCE WISE PROVISIONAL RESULTS OF CENSUS - 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 8.5.2018 -Strichaufzählung Samaa (20.12.2017): Govt to complete its term; elections to be held in July 2018: PM, https://www.samaa.tv/pakistan/2017/12/govt-complete-term-elections-held-july-2018-pm/, Zugriff 26.4.2018 -Strichaufzählung TET - The Express Tribune (25.7.2017): 6th census findings: 207 million and counting, https://tribune.com.pk/story/1490674/57-increase-pakistans-population-19-years-shows-new-census/, Zugriff 9.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices for 2017 - Pakistan, https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf, Zugriff 23.4.2018 Sicherheitslage Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch pakistanische Großstädte wie Karatschi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z. B. die Sufis (AA 10.2017a). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2013 kontinuierlich zurückgegangen, wobei der Rückgang 2017 nicht so deutlich ausfiel wie im Jahr zuvor und auch nicht alle Landesteile gleich betraf. In Belutschistan und Punjab stieg 2017 die Zahl terroristischer Anschläge, die Opferzahlen gingen jedoch im Vergleich zum Vorjahr auch in diesen Provinzen zurück (PIPS 1.2018 S 21f). Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 20.10.2017). Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (ehem. Federally Administered Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden (AA 10.2017a). Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der Dialogprozess im Juni 2014, nach Beginn einer umfassenden Militäroperation in Nord-Wasiristan abgebrochen. Die Militäroperation begann am 15.4.2014 in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 10.2017a). Durch verschiedene Operationen der Sicherheitskräfte gegen Terrorgruppen in den [ehem.] Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas - FATA) konnte dort das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden. Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 20.10.2017). Durch die Militäroperation wurden ca. 1,5 Millionen Menschen vertrieben. Die geordnete Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 20.10.2017). Im Gefolge des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u. a. die Aufhebung des seit 2008 geltenden Todesstrafen-Moratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismus verdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu verstärken (AA 10.2017a). 2016 wurden weiterhin Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nord-Wasiristan durchgeführt, um aufständische Feinde des Staates zu eliminieren. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten landesweit Operationen durch. Sicherheitskräfte, inklusive der paramilitärischen Sindh Rangers, verhafteten Verdächtige und vereitelten Anschlagspläne in Großstädten wie Karatschi. Operationen der paramilitärischen Rangers gegen Terrorismus und Kriminalität führten zu geringeren Ausmaßen an Gewalt und in Karatschi, jedoch wurden in den Medien Vorwürfe veröffentlicht, dass die Rangers gegen bestimmte politische Parteien auch aus politischen Gründen vorgingen (USDOS 7.2017). Spezialisierte Einheiten der Exekutive leiden unter einem Mangel an Ausrüstung und Training, um die weitreichenden Möglichkeiten der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung durchzusetzen. Die Informationsweitergabe zwischen den unterschiedlichen Behörden funktioniert nur schleppend. Anti-Terror-Gerichte sind langsam bei der Abarbeitung von Terrorfällen, da die Terrorismusdelikte sehr breit definiert sind. In Terrorismusprozessen gibt es eine hohe Rate an Freisprüchen. Dies liegt auch daran, dass Staatsanwälte in Terrorismusfällen eine untergeordnete Rolle spielen und die Rechtsabteilungen von militärischen und zivilen Einrichtungen Ermittlungen behindern. Ebenso werden Zeugen, Polizei, Opfer, Ankläger, Anwälte und Richter von terroristischen Gruppen eingeschüchtert (USDOS 7.2017). Für das erste Quartal 2018 (1.
  1. bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen und 171 Personen verletzt wurden. Unter den Todesopfern befanden sich 44 Zivilisten, 28 Polizisten, 31 Mitglieder von Grenzschutz oder Rangers, zwei Steuereintreiber sowie zehn Aufständische (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018). Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiös-sektiererischen Gruppierungen führten 2017 370 terroristische Angriffe in 64 Distrikten Pakistans durch. Dabei kamen 815 Menschen ums Leben und weitere 1.736 wurden verletzt. Unter den Todesopfern waren 563 Zivilisten, 217 Angehörige der Sicherheitskräfte und 35 Aufständische. 160 (43 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, 86 (23 %) auf Zivilisten, 22 waren religös-sektiererisch motiviert, 16 Angriffe zielten auf staatliche Einrichtungen, 13 waren gezielte Angriffe auf politische Persönlichkeiten oder Parteien, zwölf waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste, zehn Angriffe betrafen nicht-belutschische Arbeiter oder Siedler in Belutschistan und neun betrafen Journalisten oder Medienvertreter (PIPS 1.2018 S 17f). 2015 gab es 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan, 48 % weniger als
  2. Mindestens 1.069 Menschen verloren dabei ihr Leben, 38 % weniger als 2014, 1443 Personen wurden verletzt, 54 % weniger als
  3. Unter den Todesopfern waren 630 Zivilisten, 318 Angehörige der Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 121 Aufständische (PIPS 3.1.2016). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um weitere 28 % auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte. Getötet wurden dabei 908 Personen. Der Umstand, dass ein Rückgang von 28 % bei der Zahl der Anschläge nur einen leichten Rückgang von 12 % bei den Todesopfern mit sich brachte, zeigt auch, dass den Aufständischen einige größere Anschläge gelingen konnten. Zu Tode kamen 545 Zivilisten, 302 Angehörige der Sicherheitskräfte und 61 Aufständische (PIPS 1.2017). Die Situation verbesserte sich kontinuierlich seit 2013 und der Trend setzte sich auch 2017 fort. Dies lässt sich Großteils auf landesweite, umfassende Operationen gegen Aufständische durch die Sicherheitsbehörden als Teil des National Action Plan (NAP) zurückführen, beispielsweise von den Militäroperationen in den [ehem.] FATA zu den von den Rangers angeführten gezielten Operationen in Karatschi (PIPS 1.2018 S 17ff). Etwa 58 % (213 von 370) aller Anschläge mit 604 Toten und 1374 Verletzten wurden von Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und ihren Splittergruppen bzw. Gruppen mit ähnlichen Zielen in den [ehem.] FATA und Khyber Pakhtunkhwa wie die Lashkar-e-Islam sowie von IS-Unterstützern durchgeführt. Nationalistische Gruppierungen führten 138 Anschläge durch, vorwiegend in Belutschistan, und einige wenige in Sindh, dabei kamen 140 Menschen ums Leben und 265 Menschen wurden verletzt. 19 Anschläge mit 71 Toten und 97 Verletzten wurden durch religiös-sektiererische Gruppen durchgeführt (PIPS 1.2018 S 17). Insgesamt gab es im Jahr 2017 in Pakistan, inklusive der Anschläge, 713 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt (2016: 749; -5 %), darunter 75 operative Schläge der Sicherheitskräfte (2016: 95), 68 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (2016: 105), 171 Auseinandersetzungen an den Grenzen mit Indien, Afghanistan und Iran (2016: 74) und vier Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt (2016: zwölf) (PIPS 1.2018 S 20; Zahlen für 2016: PIPS 1.2017). Die Zahl der bei diesen Vorfällen getöteten Personen sank um 15 % auf 1.611 von 1.887 im Jahr 2016, die Zahl der verletzten Personen stieg jedoch im selben Zeitraum um 13 % von 1.956 auf 2.212 (PIPS 1.2018 S 20). Im Jahr 2016 gab es im Vergleich zu 2015 32 % weniger Vorfälle und 46 % weniger Todesopfer (PIPS 1.2017). Im Jahr 2017 wurden 75 operative Schläge und Razzien (2016: 95; -21 %) in 28 Distrikten oder Regionen Pakistans durchgeführt (2016: 35), davon 39 in Belutschistan (2016: 38), 18 in den [ehem.] FATA (2016: 24), acht in Khyber Pakhtunkhwa (2016: fünf), sieben im Punjab (2016: 13) und drei in Karatschi (2016: 15). 296 Menschen wurden dabei getötet (2016: 492), davon 281 Aufständische (2016: 481) (PIPS 1.2018 S 23; Zahlen für 2016: PIPS 1.2017). Im Jahr 2015 wurden 143 Sicherheitsoperationen in 31 Distrikten mit 1.545 Todesopfern durchgeführt (PIPS 1.2017). Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind weiterhin mit vielschichtigen Herausforderungen konfrontiert. Die wichtigsten davon sind Kapazitätslücken in der Bekämpfung städtischer Terrorbedrohungen und die mangelhafte Kooperation zwischen den verschiedenen Gesetzesdurchsetzungsbehörden (PIPS 3.1.2016). Die Regierung unterhält Deradikalisierungszentren, die "korrigierende religiöse Bildung", Berufsausbildung, Beratung und Therapie anbieten (USDOS 7.2017). Zentren befinden sich in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa. Es existieren separate Programme für Frauen und Jugendliche (BFA 9.2015). Weithin gelobt ist das Sabaoon Rehabilitation Center einer NGO im Swat-Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 7.2017). Die Asia Pacific Group on Money Laundering konnte in Pakistan Fortschritte bei der Behebung von strategischen Mängeln erzielen, die diese in Bezug auf die Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus zuvor festgestellt hatte. Maßnahmen umfassen z.B. die Überwachung von grenzüberschreitenden Geldtransfers, NGO-Finanzierungen, das Einfrieren von Geldern, die rechtliche Meldepflicht von Banken über verdächtige Transaktionen sowie deren Verpflichtung, regelmäßig die Liste der von der UN als Terrororganisationen Eingestuften zu kontrollieren. Dennoch werden bestimmte Gruppen, insbesondere Lashkar e-Tayyiba, nicht effektiv daran gehindert, in Pakistan Spenden zu lukrieren oder auf ihre finanziellen Mittel zuzugreifen (USDOS 7.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (10.2017a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report
  4. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (5.2.2018): Monthly Security Report: January 2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.3.2018): Monthly Security Report: February 2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Report: March 2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Pakistan (S 261-265), https://www.state.gov/documents/organization/272488.pdf, Zugriff 8.5.2018 Rechtsschutz/Justizwesen Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem, wobei gemäß Art. 227 der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich in Einklang mit der Scharia stehen müssen; deren Einfluss auf die Gesetzgebung ist trotz Bestehens etwa des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology - abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen - dennoch eher beschränkt (ÖB 10.2017).Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem, wobei gemäß Artikel 227, der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich in Einklang mit der Scharia stehen müssen; deren Einfluss auf die Gesetzgebung ist trotz Bestehens etwa des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology - abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen - dennoch eher beschränkt (ÖB 10.2017). Der Aufbau des Justizsystems ist zunächst in der Verfassung geregelt, deren Art. 175 die folgenden Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan, ein High Court in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und weitere durch das Gesetz eingerichtete Gerichte. Des Weiteren existiert gemäß Art. 203A ff der Verfassung ein Federal Shariat Court, der u.a. von Bürgern, der Zentral- sowie den Provinzregierungen zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den "Injunctions of Islam" angerufen werden kann (er kann diesbezüglich auch von sich aus tätig werden). Weiters bestehen noch Provinz- und Distriktgerichte, Zivil- und Strafgerichte sowie spezialisierte Gerichte für Angelegenheiten wie Steuerrecht, Banken oder Zoll (ÖB 10.2017).Der Aufbau des Justizsystems ist zunächst in der Verfassung geregelt, deren Artikel 175, die folgenden Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan, ein High Court in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und weitere durch das Gesetz eingerichtete Gerichte. Des Weiteren existiert gemäß Artikel 203 A, ff der Verfassung ein Federal Shariat Court, der u.a. von Bürgern, der Zentral- sowie den Provinzregierungen zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den "Injunctions of Islam" angerufen werden kann (er kann diesbezüglich auch von sich aus tätig werden). Weiters bestehen noch Provinz- und Distriktgerichte, Zivil- und Strafgerichte sowie spezialisierte Gerichte für Angelegenheiten wie Steuerrecht, Banken oder Zoll (ÖB 10.2017). Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht; neben seinen Aufgaben als letzte Rechtsmittelinstanz in Zivil- und Strafsachen umfassen seine Zuständigkeiten die Regeleung von Streitfällen zwischen Lokalregierungen ("original jurisdiction in any dispute between any two or more Governments") sowie beratende Rechtsprechung ("advisory jurisdiction") auf Aufforderung durch den Staatspräsidenten (Art. 184 ff der Verfassung). Außerdem kann er sich in Fällen öffentlicher Bedeutung auch der Rechtsdurchsetzung bei Grundrechtsverletzungen, die gem. Art. 199 der Verfassung in die Zuständigkeit der High Courts fällt, annehmen (Art. 185 Abs. 3 der Verfassung). Für diesen Bereich wurde eine eigene Human Rights Cell eingerichtet. Aufgrund seiner umfassenden Zuständigkeit gilt der Supreme Court als chronisch überlastet (ÖB 10.2017).Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht; neben seinen Aufgaben als letzte Rechtsmittelinstanz in Zivil- und Strafsachen umfassen seine Zuständigkeiten die Regeleung von Streitfällen zwischen Lokalregierungen ("original jurisdiction in any dispute between any two or more Gover

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