Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.A) römisch eins. Die Beschwerde wird
, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 lit. d der Dublin III-VO für das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit. Unter einem wies ITALIEN darauf hin, dass der Beschwerdeführer in ITALIEN unter den Identitäten XXXX, geb. XXXX, StA Libyen; XXXX, geb. XXXX, StA Tunesien, XXXX, geb.XXXX, StA Tunesien sowie XXXX, geb. XXXX, StA Tunesien, registriert war.ITALIEN teilte dem Bundesamt mit schriftlicher Erklärung vom 08.04.2016 seine Zuständigkeit
, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO für das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit. Unter einem wies ITALIEN darauf hin, dass der Beschwerdeführer in ITALIEN unter den Identitäten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Libyen; römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Tunesien, römisch 40 , geb.XXXX, StA Tunesien sowie römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Tunesien, registriert war. Der Beschwerdeführer war von 15.02.2016 bis 29.03.2016 in der Grundversorgung der EAST Ost TRAISKIRCHEN untergebracht. Er wurde am 29.03.2016 wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Der Beschwerdeführer tauchte im Bundesgebiet unter. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.05.2016, Zl. 1105320104, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.02.2016 ohne in die Sache einzutreten
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass ITALIEN
1 lit. d der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung nach ITALIEN zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Zuge eines Aushanges am 04.05.2016 zugestellt. Er erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.05.2016, Zl. 1105320104, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.02.2016 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass ITALIEN
, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach ITALIEN zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Zuge eines Aushanges am 04.05.2016 zugestellt. Er erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.2016 in INNSBRUCK aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages
Vm § 34 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum INNSBRUCK überstellt.Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.2016 in INNSBRUCK aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum INNSBRUCK überstellt. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 19.06.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 19:20 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer
Vm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 19.06.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 19:20 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer
, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft wie folgt: "Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest. Sie haben am Verfahren nicht mitgewirkt. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Ihre Volljährigkeit wurde mittels Zustimmungserklärung seitens ITALIEN festgestellt. Fest steht, dass Sie Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG sind und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.Fest steht, dass Sie Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG sind und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Fest steht, dass Sie über keinerlei Identitätsbezeugenden Dokumente verfügen. Ihr Name, Ihre Nationalität und Ihr Geburtsdatum stehe nicht fest. Fest steht lediglich eine Verfahrensidentität. Demnach lautet Ihr Name XXXX, geb. XXXX, StA Libyen.Fest steht lediglich eine Verfahrensidentität. Demnach lautet Ihr Name römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Libyen. Sie sind angeblich Staatsbürger von Libyen alias Tunesien alias Ägypten. Sie sprechen die Sprachen Arabisch, Französisch und Spanisch. Fest steht, dass Sie haft- und vernehmungsfähig sind. Sie stehen nicht in ärztlicher Behandlung und benötigen keine Medikamente. Sie leiden an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Fest steht, Sie haben keinen aktuellen Wohnsitz in Bundesgebiet. Fest steht, Sie gehen keiner Beschäftigung nach und verfügen über keine ausreichende Barmittel. Sie haben kein Einkommen, um Ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und haben auch keine Möglichkeiten sich Barmittel legal zu beschaffen. Fest steht, dass Sie laut eigenen Angaben verheiratet sind und einen Sohn haben, Ihre Ehegattin und Ihr Sohn befinden sich nicht im Bundesgebiet. Fest steht, Sie haben keine Verwandte, Bekannte oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Fest steht, dass Sie die Landessprache nicht beherrschen. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Fest steht, das Sie keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel und keinen Reisepass besitzen. Sie gelten als Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Ihr Aufenthalt ist daher nicht rechtmäßig.Fest steht, das Sie keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel und keinen Reisepass besitzen. Sie gelten als Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Ihr Aufenthalt ist daher nicht rechtmäßig. Fest steht, dass Sie Österreich auch aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen können, weil Sie über kein gültiges Reisedokument verfügen. Fest steht, dass ihr Asylverfahren vom 14.02.2016
G 2005 mit 02.06.2016 rechtskräftig wurde, ebenso die Anordnung zur Außerlandesbringung. Zudem liegt bereits von ITALIEN eine Zustimmungserklärung vom 08.04.2016 vor. Der Dublinstaat ITALIEN hat
1 lit d der Dublin III-VO seine Zuständigkeit erklärt. Die Überstellungsfrist läuft bis 08.10.2016 aufgrund des Antrages um Aussetzung an ITALIEN.Fest steht, dass ihr Asylverfahren vom 14.02.2016
Paragraph 5, AsylG 2005 mit 02.06.2016 rechtskräftig wurde, ebenso die Anordnung zur Außerlandesbringung. Zudem liegt bereits von ITALIEN eine Zustimmungserklärung vom 08.04.2016 vor. Der Dublinstaat ITALIEN hat
Die Überstellungsfrist läuft bis 08.10.2016 aufgrund des Antrages um Aussetzung an ITALIEN. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: Fest steht, dass Sie sich dem Verfahren des Bundesamtes entzogen haben, ihr Aufenthalt unbekannt war und daher ein Aussetzungsschreiben an die italienischen Behörden erging. Fest steht, dass Sie als Asylwerber in ITALIEN registriert sein und sich diesem Asylverfahren offenbar entzogen haben. Fest steht, dass Sie nicht bereit sind, freiwillig nach ITALIEN zurückzukehren. Fest steht, Sie verhielten sich im bisherigen Verfahren unkooperativ, weil Sie während des damals laufenden Asylverfahrens untergetaucht sind, was zu einem Aussetzungsschreiben an die ITALIENISCHEN Behörden im Sinne der Dublinverordnung führte. Sie sind untergetaucht, sodass der Bescheid durch Hinterlegung im Akt bzw. Aushang und Beurkundung im Akt zugestellt wurde und seit 02.06.2016 rechtskräftig ist. Fest steht, das sie sich ihrer Abschiebung bisher durch Flucht bzw. "Untertauchen" entzogen haben. Fest steht, Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen. Fest steht, das Sie in ITALIEN unter den Namen XXXX, geb. XXXX, StA Libiarömisch 40 , geb. römisch 40 , StA Libia XXXX, geb. XXXX, StA Tunisiarömisch 40 , geb. römisch 40 , StA Tunisia XXXX, geb. XXXX, StA Tunisiarömisch 40 , geb. römisch 40 , StA Tunisia XXXX, geb. XXXX, StA Tunisiarömisch 40 , geb. römisch 40 , StA Tunisia Einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und ihre Identität nicht einwandfrei feststeht. Fest steht, dass von Spanien eine Zustimmungserklärung vorliegt. Fest steht, dass Sie im Bundesgebiet nicht gemeldet sind. Fest steht, dass Sie sich am 19.06.2016 illegal in 6020 Innsbruck,XXXX aufgehalten haben.Fest steht, dass Sie sich am 19.06.2016 illegal in 6020 Innsbruck,römisch 40 aufgehalten haben. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben wurde aufgrund Ihrer bisherigen Angaben getroffen. Ihre illegale Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie die Voraussetzungen für eine legale Einreise nach und einen legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfüllen und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sind, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise- und Aufenthaltstitel in Österreich zukommen würde. Insbesondere erfolgte Ihre Einreise nach Österreich offensichtlich auch nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage der erforderlichen Reisedokumente. Das offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich einerseits aus der Kürze Ihres bisherigen Aufenthaltes in Österreich, in Verbindung mit dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich - unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - realistischer weise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthaltes in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte. Fest steht, Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es sind in Österreich keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen bekannt. Fest steht, Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach und es besteht auch keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. Zudem verfügen Sie über keine Krankenversicherung. Fest steht, dass Sie derzeit keine ordentliche Unterkunft im Bundesgebiet haben und auch der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Etwaige Hinweise auf integrationsverstärkende Anhaltspunkte sind in Ihrem Fall nicht hervorgekommen. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass die getroffenen Feststellungen aus dem Inhalt des BFA-Aktes resultieren, sowie aus Ihrer Befragung vom 15.02.2016 bei der PI Schwechat. An den, im Akt befindlichen Unterlagen die zu den o.a. Feststellungen führten, bestehen keinerlei Zweifel. Hinsichtlich des behaupteten Namens und der behaupteten Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben nur bedingt Glauben geschenkt, weshalb nur eine Verfahrensidentität angenommen wird. Ihre Volljährigkeit wurde aufgrund der übermittelten Daten aus der Zustimmungserklärung seitens ITALIEN festgestellt. Ihr rechtswidriger Aufenthalt steht fest, weil Sie ohne Reisedokument illegal nach Österreich eingereist sind und kein Visum und keinen sonstiges Aufenthaltsrecht haben und zudem eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt. Dass Sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden, haben Sie weder behauptet, noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich. Dass Sie aktuell in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügen wurde durch eine Abfrage im ZMR vom 19.06.2016 belegt. Dass Sie in Österreich über keine Arbeit verfügen wie der Umstand, dass sie keinerlei familiär- oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich haben, ergibt sich aus dem Bescheid vom 04.05.2016 der EAST-Ost. Sie haben angegeben, dass Sie Ihre Heimat wegen dem Krieg verlassen haben, weil Sie Angst zu sterben hätten. Dieser Aussage wird nur teilweise Glauben geschenkt, weil Sie sich für ihr Asylverfahren nicht interessieret haben und im zuständigen Staat Italien nicht abgewartet haben, obwohl Sie von der Schweiz bereits am 10.02.2016 nach ITALIEN gem. Dublinverordnung überstellt wurden." In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus: "(...) Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: (...) Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund des oben geschilderten Vorverhaltens (Feststellungen) als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es sei davon auszugehen, dass Sie sich neuerlich dem Verfahren entziehen werden, da Sie auch nach der Überstellung der SCHWEIZ nach ITALIEN wiederum illegal in Österreich eingereist sind und der Tatsache, dass eine Zustimmungserklärung seitens ITALIEN vorliegt und Sie im laufenden Verfahren untergetaucht waren. Es wird die Ansicht vertreten, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Die Behörde hat in Ihrem Fall jedoch auch zu examinieren ob eine Fluchtgefahr insbesondere auch eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin III VO vorliegt. Sie haben sich an keine Einreisebestimmungen gehalten und haben aufgrund Ihres Asylantrages in SPANIEN ein Aufenthaltsrecht. Sie haben in SPANIEN einen Asylantrag gestellt und sich danach dem dortigen Verfahren offenbar durch "Untertauchen" bzw. durch illegales Verlassen des Staates entzogen. Aus Ihrer dargestellten Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt und Sie sich einem ordentlichen Verfahren zur Überstellung zu entziehen versuchen werden. Dies gründet auch darin, dass Sie während der Vernehmung angaben, dass Sie kein bestimmtes Zielland hatten und sich dem bisherigen Verfahren entzogen haben. Die Zustimmung seitens ITALIEN liegt bereits vor und Sie haben keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. ES ist nicht anzunehmen, dass Sie nunmehr der Behörde zur Verfügung stehen. Vielmehr ist anzunehmen, dass Sie sich auch diesem Überstellungsverfahren durch Untertauchen entziehen werden.Die Behörde hat in Ihrem Fall jedoch auch zu examinieren ob eine Fluchtgefahr insbesondere auch eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin römisch drei VO vorliegt. Sie haben sich an keine Einreisebestimmungen gehalten und haben aufgrund Ihres Asylantrages in SPANIEN ein Aufenthaltsrecht. Sie haben in SPANIEN einen Asylantrag gestellt und sich danach dem dortigen Verfahren offenbar durch "Untertauchen" bzw. durch illegales Verlassen des Staates entzogen. Aus Ihrer dargestellten Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt und Sie sich einem ordentlichen Verfahren zur Überstellung zu entziehen versuchen werden. Dies gründet auch darin, dass Sie während der Vernehmung angaben, dass Sie kein bestimmtes Zielland hatten und sich dem bisherigen Verfahren entzogen haben. Die Zustimmung seitens ITALIEN liegt bereits vor und Sie haben keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. ES ist nicht anzunehmen, dass Sie nunmehr der Behörde zur Verfügung stehen. Vielmehr ist anzunehmen, dass Sie sich auch diesem Überstellungsverfahren durch Untertauchen entziehen werden. Sie sind bereits während des laufenden Asylverfahrens bzw. Dublinverfahrens untergetaucht und musste eine Fristerstreckung der Dublinüberstellungsfrist nach Spanien veranlasst werden. Ihr Bescheid betreffend das Asylverfahren und der Anordnung zur Außerlandesbringung musste durch Hinterlegung im Akt bzw. Aushang zugestellt werden. Es bestehet für die Behörde kein Zweifel, dass Sie sich dem Verfahren bzw. einer Überstellung nach ITALIEN entziehen, wenn SIE nicht in Haft angehalten werden, zumal eine Zustimmungserklärung bereits vorliegt und die Überstellung in kürzester Zeit veranlasst werden kann. Sie haben es bisher unterlassen Ihre Adresse bzw. Unterkunft bekannt zu geben und ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachzukommen und werden es auch künftig unterlassen. Sie sind in keiner Weise vertrauenswürdig. Der Umstand, dass Sie ihr richtiges Geburtsdatum verschleiern und Ihre Volljährigkeit durch die Zustimmungserklärung der italienischen Behörden festgestellt werden musste, belegt ebenfalls, dass Sie nicht vertrauenswürdig sind und versuchen Ihre Identität zu verschleiern. Sie haben keinerlei Anknüpfungspunkte und auch keine Möglichkeit irgendwo in Österreich Unterkunft zu nehmen. Auch wovon Sie in Österreich leben sollten bzw. womit Sie Ihren Lebensunterhalt abdecken wollen. Sie haben aktuell kein Bargeld bei sich. Zudem verfügen Sie weder über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum noch über eine Arbeitserlaubnis. Sie sind ganz offensichtlich nicht gewillt die einschlägigen Rechtsvorschriften insbesondere jene des österreichischen oder des europäischen Fremden- und Asylrechts zu achten und zu befolgen. Es ist somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen - jedenfalls spricht zum momentanen Stand der Ermittlung nichts dagegen - dass Sie sich der drohenden Überstellung in den für Ihr Verfahren zuständigen Staat zu entziehen versuchen werden. (...) Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Aufgrund ihres bisherigen Gesamtverhaltens geht eine Reifeprüfung der Verhältnismäßigkeit eindeutig zu Ihren Ungunsten aus. Würde keine Schubhaft verhängt, wäre wie bereits ausführlich dargelegt damit zu rechnen, dass Sie sich dem Verfahren entziehen und kein geordnetes Fremdenwesen zw. Verfahren insbesondere Überstellungsverfahren mehr möglich. (...) Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, insbesondere auch im Hinblick auf die bereits argumentierte erhebliche Fluchtgefahr iSd. Art. 28 Dublin III-VO besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation und ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt.Wie oben ausführlich dargelegt, insbesondere auch im Hinblick auf die bereits argumentierte erhebliche Fluchtgefahr iSd. Artikel 28, Dublin III-VO besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation und ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt. (...) Es ist weiters aufgrund ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Zudem sind aus dem Akteninhalt keine gesundheitlichen Probleme feststellbar, auch nicht, dass Medikamente erforderlich sind. Sollten Sie nicht in Schubhaft genommen werden, geht die Behörde begründet davon aus, dass sie sich Ihrer Abschiebung entziehen werden indem Sie erneut "Untertauchen" und Ihr Aufenthalt für die Behörde nicht mehr feststellbar ist. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerdordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Ma0nahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." 3. Mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer die juristische Person ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe
1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Die Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid zugestellte.3. Mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer die juristische Person ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Die Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid zugestellte. Das Bundesamt erließ am 21.06.2016 einen Abschiebeauftrag für die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach ITALIEN für den 04.07.
der VwG-Aufwandersatzverordnung, der Eingabengebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen.
1 lit. d der Dublin-III VO einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Unter einem wiesen die ITALIENISCHEN Dublin Behörden darauf hin, dass der Beschwerdeführer in ITALIEN unter vier verschiedenen Identitäten mit unterschiedlichen Geburtsdaten und den Staatsangehörigkeiten Libyen und Tunesien auftrat.Nach dem Einleiten von Dublin Konsultationen mit den ITALIENISCHEN Behörden stimmten diese mit Schreiben vom 08.04.2016
Paragraph 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-III VO einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Unter einem wiesen die ITALIENISCHEN Dublin Behörden darauf hin, dass der Beschwerdeführer in ITALIEN unter vier verschiedenen Identitäten mit unterschiedlichen Geburtsdaten und den Staatsangehörigkeiten Libyen und Tunesien auftrat. Der Beschwerdeführer war von 15.02.2016 bis 29.03.2016 in der Betreuungsstelle OST Traiskirchen in der Grundversorgung untergebracht. Er wurde am 29.03.2016 aufgrund unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Der Beschwerdeführer entzog sich dem laufenden Asylverfahren und tauchte unter. Er war für die Behörden nicht greifbar. Er wusste das ITALIEN für die Führung seines Asylverfahrens zuständig ist. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.05.2016, Zl. 1105320104, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass ITALIEN zur Führung des Asylverfahrens zuständig ist. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach ITALIEN zulässig ist. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mangels Bekanntgabe einer Abgabestelle durch Aushang zugestellt. Er erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.05.2016, Zl. 1105320104, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass ITALIEN zur Führung des Asylverfahrens zuständig ist. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach ITALIEN zulässig ist. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mangels Bekanntgabe einer Abgabestelle durch Aushang zugestellt. Er erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Er wurde am 19.06.2016 in INNSBRUCK aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages
Vm § 34 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum INNSBRUCK überstellt.Er wurde am 19.06.2016 in INNSBRUCK aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum INNSBRUCK überstellt. Mit Mandatsbescheid vom 19.06.2016 wurde über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Das Bundesamt organisierte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach ITALIEN und erteilte am 21.06.2016 einen Abschiebeauftrag für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach ITALIEN am 04.07.2016 auf dem Luftweg. Es stellte ein Laissez-Passer für den Beschwerdeführer aus und informierte die ITALIENISCHEN Behörden von der Ankunft des Beschwerdeführers in ITALIEN. Der Beschwerdeführer wurde am 04.07.2016 erfolgreich nach ITALIEN überstellt. Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet über keinen gesicherten Wohnsitz und keine beruflichen Bindungen. Er verfügte über ein soziales Netz, dass ihm ein Leben im Verborgenen ermöglichte und auch in Zukunft ermöglichen würde. Er hätte sich auf freiem Fuß belassen einer Überstellung nach ITALIEN entzogen. Der Beschwerdeführer litt an keinen relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er befand sich von 19.06.2016 bis 04.07.2016 in Schubhaft. Diese wurde von 19.06.2016 bis 20.06.2016 im PAZ Innsbruck, von 20.06.2016 bis 03.07.2016 im PAZ Vordernberg und von 03.07.20106 bis 04.07.2016 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann
2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann
Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren
Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System - in diesem Fall nach ITALIEN.1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch
, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren
, Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System - in diesem Fall nach ITALIEN. 2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.3.
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 28 Abs. 3 UA 1 findet auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem sich der Asylwerber zum Zeitpunkt des Konsultationsverfahrens nicht in Schubhaft befindet, nicht Anwendung.Die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens nach Artikel 28, Absatz 3, UA 1 findet auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem sich der Asylwerber zum Zeitpunkt des Konsultationsverfahrens nicht in Schubhaft befindet, nicht Anwendung. Ebenso wenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf einen Fall anwendbar, in dem die betroffene Person zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft war: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht etwa "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen.Ebenso wenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf einen Fall anwendbar, in dem die betroffene Person zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft war: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht etwa "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen. 4. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.4. "Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem
2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren
3 FPG.Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Schubhaftverfahren
F BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:5. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete: "§ 76.
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.1.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Parteien und hat Anspruch auf Kostenersatz. 2. Aufwandersatz ist
GVG nur auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.2. Aufwandersatz ist
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG nur auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Das Bundesamt stellte keinen Antrag auf Aufwandsersatz. Ihm ist kein Aufwandsersatz zuzuerkennen. 3. Barauslagen sind im hg. Verfahren nicht angefallen. Spruchpunkt III. - EingabengebührSpruchpunkt römisch drei. - Eingabengebühr Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.
GVG gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und sie die Beschwerdevorbringen aufgrund der Aktenlage als nichtzutreffend erwiesen haben, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben. Zu Spruchpunkt B. - Revision
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage zu den Verfahrenskosten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage zu den Verfahrenskosten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W186.2129345.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.