GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , sowie der diesem zu Grunde liegende Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , werden
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und zugleich aktenkundiger Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und zugleich aktenkundiger Sachverhalt: 1. Mit (Mandats-)Bescheid des Bundesdenkmalamtes (im Folgenden: BDA) vom XXXX, GZ. XXXX, wurde festgestellt, dass die Erhaltung der ehemaligen Synagoge und des Rabbinerhauses in XXXX, XXXX,
Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass eine allfällige Vorstellung gegen den Bescheid
Bescheid des Bundesdenkmalamtes (im Folgenden: BDA) vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Erhaltung der ehemaligen Synagoge und des Rabbinerhauses in römisch 40 , römisch 40 ,
Paragraphen eins und 3 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen sei. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass eine allfällige Vorstellung gegen den Bescheid
Paragraph 57, Absatz 2, AVG keine aufschiebende Wirkung habe. Begründend verwies das BDA auf ein mit XXXX datiertes von XXXX erstelltes Amtssachverständigengutachten. Darin wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Synagoge von Architekt XXXX errichtet worden sein. Das ebenerdige Rabbinerhaus wurde auf dem gleichen Grundstück XXXX am rückwertigen Teil der Parzelle errichtet. Bis September 1938 wurde das Gebäude von der jüdischen Bevölkerung genutzt, danach von der nationalsozialistischen Volkswohlfahrt. 1941 kaufte die Gemeinde XXXX die Synagoge und das Rabbinerhaus von der Israelitischen Kultusgemeinde in XXXX für 9.000 Reichsmark. Während des Krieges noch als Kriegsgefangenenlager genutzt wurde es nach dem Krieg in weiterer Folge als Berufsschule, Polytechnische Schule, Musikschule und Kindergarten verwendet. Bereits 1953 kam es zu einem Vergleich zwischen der Stadtgemeinde und der Israelistischen Kultusgemeinde in XXXX, welche gegen eine Zahlung von 90.000 Schilling auf die Synagoge und das Rabbinerhaus verzichtete.Begründend verwies das BDA auf ein mit römisch 40 datiertes von römisch 40 erstelltes Amtssachverständigengutachten. Darin wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Synagoge von Architekt römisch 40 errichtet worden sein. Das ebenerdige Rabbinerhaus wurde auf dem gleichen Grundstück römisch 40 am rückwertigen Teil der Parzelle errichtet. Bis September 1938 wurde das Gebäude von der jüdischen Bevölkerung genutzt, danach von der nationalsozialistischen Volkswohlfahrt. 1941 kaufte die Gemeinde römisch 40 die Synagoge und das Rabbinerhaus von der Israelitischen Kultusgemeinde in römisch 40 für 9.000 Reichsmark. Während des Krieges noch als Kriegsgefangenenlager genutzt wurde es nach dem Krieg in weiterer Folge als Berufsschule, Polytechnische Schule, Musikschule und Kindergarten verwendet. Bereits 1953 kam es zu einem Vergleich zwischen der Stadtgemeinde und der Israelistischen Kultusgemeinde in römisch 40 , welche gegen eine Zahlung von 90.000 Schilling auf die Synagoge und das Rabbinerhaus verzichtete. Ab 1971 wurden weitere Umbauarbeiten in der Synagoge durchgeführt, die Fassade abgeschlagen und alle Türen und Fenster ausgetauscht. 2001 erfolgte die Enthüllung einer Gedenktafel. Bis 2010 kam es zur Erweiterung des Rabbinerhauses und dem Abschlagen seiner Fassade. Hinsichtlich der geschichtlichen Bedeutung führte das BDA allgemein aus, dass sich in den seltensten Fällen Kombinationen aus Synagogen und Rabbinerhäusern erhalten hätten. Die geschichtliche Bedeutung manifestiere sich in der erhaltenen Grundsubstanz. Die rezente Auffindung einer Inschrift auf dem Dachgeschoss der ehemaligen Synagoge (aus dem Jahr 1941) lasse darauf schließen, dass ältere Spuren der Synagoge vorhanden seien. Die kulturelle Bedeutung der Gebäude gebiete es im Gedenkjahr 2018 die spärlich vorhandenen, letzten materiellen bzw. baulichen Relikte des jüdischen Lebens in Österreich mit allen Mitteln zu schützen, auch wenn sie baulich noch so fragmentiert seien. Es sei Aufgabe dieses Erbe weiteren Generationen als anschauliches kulturelles Denkmal einer zerstörten Kultur zu hinterlassen. Die Überformungen und Veränderungen seien dabei Zeugnisse des Umganges der österreichischen Nachkriegszeit mit diesem Erbe, ein gesellschaftlicher Umgang der sich vor allem seit dem Bewusstwerden der Mitschuld der österreichischen Bevölkerung an den Verbrechen der NS-Zeit seit den 1980er und 1990er Jahren grundlegend gewandelt habe. Auf Grundlage der Ausführungen des Amtssachverständigen lasse sich, so das BDA, auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Objekte begründen. Um nachteilige Veränderungen der Denkmale bzw. die Zerstörung der Gebäude durch beabsichtigte und offenbar unmittelbar bevorstehende Abbruchmaßnahmen verhindern zu können, sei das Wirksamwerden der Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes dringend geboten und die Erlassung des Mandatsbescheides wegen Gefahr in Verzug gerechtfertigt. Der Mandatsbescheid wurde der XXXX (im Folgenden: BF), als grundbücherlicher Eigentümerin der Liegenschaften, sowie der Landeshauptfrau von XXXX und dem Bürgermeister der XXXX zugestellt.Der Mandatsbescheid wurde der römisch 40 (im Folgenden: BF), als grundbücherlicher Eigentümerin der Liegenschaften, sowie der Landeshauptfrau von römisch 40 und dem Bürgermeister der römisch 40 zugestellt. 2. Mit Schreiben vom 03.07.2018 wies das BDA - mit Verweis auf die mit Mandatsbescheid vom XXXX erfolgte Unterschutzstellung der in Rede stehenden Objekte - die Bezirkshauptmannschaft XXXX in Hinblick auf § 31 DMSG ("Sicherungsmaßnahmen") auf die Verpflichtung hin, bei Gefahr im Verzug von Amts wegen geeignete Maßnahmen, Verfügungen und Verbote zur Abwendung der Gefahr, dass Denkmale zerstört, verändert oder veräußert werden, hin. Die Bezirkshauptmannschaft wurde ersucht, in diesem Sinne die in Rede stehenden Objekte entsprechend zu kontrollieren und im Bedarfsfall ihrem gesetzlichen Auftrag zu entsprechen.2. Mit Schreiben vom 03.07.2018 wies das BDA - mit Verweis auf die mit Mandatsbescheid vom römisch 40 erfolgte Unterschutzstellung der in Rede stehenden Objekte - die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 in Hinblick auf Paragraph 31, DMSG ("Sicherungsmaßnahmen") auf die Verpflichtung hin, bei Gefahr im Verzug von Amts wegen geeignete Maßnahmen, Verfügungen und Verbote zur Abwendung der Gefahr, dass Denkmale zerstört, verändert oder veräußert werden, hin. Die Bezirkshauptmannschaft wurde ersucht, in diesem Sinne die in Rede stehenden Objekte entsprechend zu kontrollieren und im Bedarfsfall ihrem gesetzlichen Auftrag zu entsprechen. 3. Mit Schriftsatz vom 05.07.2018 wurde seitens der BF gegen den Mandatsbescheid vom XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und begründend insbesondere dargetan, dass in gegenständlicher Angelegenheit - auf Grund einer Zusage des Bürgermeisters der Stadtgemeinde, vor einem mit dem BDA vereinbarten Besichtigungstermin keine Abbruch- bzw. Bauarbeiten an den Gebäuden vorzunehmen - mangels Gefahr in Verzug die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht vorgelegen seien und sich der Bescheid - da auf Grund des schlechten Zustandes der Objekte
10 DMSG kein öffentliches Interesse an deren Erhaltung bestehe - als unrichtig und nicht den Tatsachen entsprechend darstelle. Auf Grund des schlechten Zustandes der Objekte liege auch ein rechtskräftiger Abbruchbescheid aus dem Jahr 2016 vor, wobei auch eine schriftliche Zustimmung der Israelitischen Kultusgemeinde XXXX zum Abbruch der Gebäude eingeholt worden sei. Zudem befänden sich die Objekte auch nicht mehr in ihrem ursprünglichen Zustand, da es in den letzten Jahrzehnten zu massiven Veränderungen an der Gebäudesubstanz gekommen sei. Eine Erhaltungspflicht der Gebäude gehe jedenfalls auch über die im Denkmalschutz rechtlich verankerte Zumutbarkeitsgrenze hinaus. Das Amtssachverständigengutachten erweise sich insgesamt als unvollständig und mangelhaft. Im Übrigen sei die Erlassung eines Mandatsbescheides
AVG in Hinblick auf die lex specialis des § 31 DMSG als überschießend zu bewerten.3. Mit Schriftsatz vom 05.07.2018 wurde seitens der BF gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und begründend insbesondere dargetan, dass in gegenständlicher Angelegenheit - auf Grund einer Zusage des Bürgermeisters der Stadtgemeinde, vor einem mit dem BDA vereinbarten Besichtigungstermin keine Abbruch- bzw. Bauarbeiten an den Gebäuden vorzunehmen - mangels Gefahr in Verzug die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht vorgelegen seien und sich der Bescheid - da auf Grund des schlechten Zustandes der Objekte
Paragraph eins, Absatz 10, DMSG kein öffentliches Interesse an deren Erhaltung bestehe - als unrichtig und nicht den Tatsachen entsprechend darstelle. Auf Grund des schlechten Zustandes der Objekte liege auch ein rechtskräftiger Abbruchbescheid aus dem Jahr 2016 vor, wobei auch eine schriftliche Zustimmung der Israelitischen Kultusgemeinde römisch 40 zum Abbruch der Gebäude eingeholt worden sei. Zudem befänden sich die Objekte auch nicht mehr in ihrem ursprünglichen Zustand, da es in den letzten Jahrzehnten zu massiven Veränderungen an der Gebäudesubstanz gekommen sei. Eine Erhaltungspflicht der Gebäude gehe jedenfalls auch über die im Denkmalschutz rechtlich verankerte Zumutbarkeitsgrenze hinaus. Das Amtssachverständigengutachten erweise sich insgesamt als unvollständig und mangelhaft. Im Übrigen sei die Erlassung eines Mandatsbescheides
Paragraph 57, AVG in Hinblick auf die lex specialis des Paragraph 31, DMSG als überschießend zu bewerten.
4 NÖ Bauordnung 2014 der in Rede stehenden Objekte.6. Am 23.07.2018 erfolgte von Amts wegen eine baubehördliche Überprüfung
Paragraph 35, Absatz 4, NÖ Bauordnung 2014 der in Rede stehenden Objekte.
1 DMSG nachkommen zu können.römisch 40 das BDA um Übermittlung der Unterlagen der Besichtigung vom 10.07.2018, um ihrer "Aufsichtspflicht"
Paragraph 31, Absatz eins, DMSG nachkommen zu können.
NÖ Bauordnung von einem amtlichen Bausachverständigen - in der Stellungnahme in weiterer Folge näher dargestellte - erhebliche und schwerwiegende Mängel an der betreffenden Bausubstanz festgestellt worden, welche eine sofortige Nutzungsuntersagung per Bescheid des Bürgermeisters erforderlich gemacht hätten. Des Weiteren verwies die BF wie bereits im Rahmen der erhobenen Vorstellung auf die im Denkmalschutz verankerte Zumutbarkeitsgrenze im Zusammenhang mit der Erhaltungspflicht sowie darauf, dass sich das Amtssachverständigengutachten des BDA als mangelhaft erweise und die Erlassung des Mandatsbescheides im Hinblick auf § 31 DMSG zudem überschießend gewesen sei.10. Mit Schreiben vom 05.09.2018 erstattete die BF eine umfassende Stellungnahme, in der einleitend erneut ausgeführt wurde, dass sich die beabsichtigte Unterschutzstellung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als verfehlt darstelle. Die Erhaltung der Objekte liege im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 10, DMSG auf Grund ihres physischen Zustandes nicht im öffentlichen Interesse und komme bereits aus diesem Grund eine Unterschutzstellung nicht in Betracht. Insbesondere liege betreffend die in Rede stehenden Objekte ein rechtskräftiger Abbruchbescheid vom 22.11.2016 vor und wurde seitens der Israelitischen Kultusgemeinde einem Abbruch ausdrücklich zugestimmt. Abgesehen davon seien im Rahmen einer baubehördlichen Überprüfung vom 23.07.2018
Paragraph 35, NÖ Bauordnung von einem amtlichen Bausachverständigen - in der Stellungnahme in weiterer Folge näher dargestellte - erhebliche und schwerwiegende Mängel an der betreffenden Bausubstanz festgestellt worden, welche eine sofortige Nutzungsuntersagung per Bescheid des Bürgermeisters erforderlich gemacht hätten. Des Weiteren verwies die BF wie bereits im Rahmen der erhobenen Vorstellung auf die im Denkmalschutz verankerte Zumutbarkeitsgrenze im Zusammenhang mit der Erhaltungspflicht sowie darauf, dass sich das Amtssachverständigengutachten des BDA als mangelhaft erweise und die Erlassung des Mandatsbescheides im Hinblick auf Paragraph 31, DMSG zudem überschießend gewesen sei.
und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei, hinsichtlich des nördlichen Anbaus an das Rabbinerhaus behoben werde.GZ. römisch 40 , gab das BDA der erhobenen Vorstellung insofern Folge, als festgestellt wurde, dass der Bescheid vom römisch 40 , mit dem festgellt worden sei, dass die Erhaltung der ehemaligen Synagoge und des Rabbinerhauses in römisch 40 , römisch 40 ,
Paragraphen eins und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei, hinsichtlich des nördlichen Anbaus an das Rabbinerhaus behoben werde. Im Übrigen wurde der Mandatsbescheid des BDA vom XXXX im Sinne einer Teilunterschutzstellung
8 DMSG bestätigt.Im Übrigen wurde der Mandatsbescheid des BDA vom römisch 40 im Sinne einer Teilunterschutzstellung
Paragraph eins, Absatz 8, DMSG bestätigt. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid wurde
GVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges erläuterte das BDA zunächst die vorgenommene Erlassung eines Mandatsbescheides in der gegenständlichen Angelegenheit. Im Hinblick auf die vorliegenden Schäden an den Objekten führte die Behörde aus, dass zwar ein grundsätzlicher Sanierungsbedarf an den Gebäuden bestehe, daraus aber nicht abgeleitet werden könne, dass die in Rede stehenden Objekte in einem derart desolaten Zustand wären, dass § 1 Abs. 10 DMSG - bei dem es um die Frage gehe, welche Schäden aktuell bestehen würden, deren Behebung zu einem Verlust der Denkmaleigenschaft führen würde - erfüllt wäre. Die vorliegenden Mängel würden erfahrungsgemäß eine Sanierung im üblichen Maße ohne massive Substanzverluste bzw. Verluste der Dokumentationsfunktion der Objekte zulassen. Des Weiteren tätigte das BDA (allgemeine) Ausführungen zur Thematik "Zumutbarkeit der Erhaltung und § 31 Abs. 1 DMSG". Im Ergebnis gelangte das BDA mit Verweis auf die Ausführungen im vorliegenden Amtssachverständigengutachten zu dem Schluss, dass den gegenständlichen Objekten im spruchgemäß definierten Umfang eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zukomme und die besondere Wertigkeit der Objekte für den österreichischen Kulturgutbestand im Zusammentreffen der genannten Denkmaleigenschaften sowie in dem den Objekten zukommenden Seltenheitswert und Dokumentationscharakter zu sehen sei.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges erläuterte das BDA zunächst die vorgenommene Erlassung eines Mandatsbescheides in der gegenständlichen Angelegenheit. Im Hinblick auf die vorliegenden Schäden an den Objekten führte die Behörde aus, dass zwar ein grundsätzlicher Sanierungsbedarf an den Gebäuden bestehe, daraus aber nicht abgeleitet werden könne, dass die in Rede stehenden Objekte in einem derart desolaten Zustand wären, dass Paragraph eins, Absatz 10, DMSG - bei dem es um die Frage gehe, welche Schäden aktuell bestehen würden, deren Behebung zu einem Verlust der Denkmaleigenschaft führen würde - erfüllt wäre. Die vorliegenden Mängel würden erfahrungsgemäß eine Sanierung im üblichen Maße ohne massive Substanzverluste bzw. Verluste der Dokumentationsfunktion der Objekte zulassen. Des Weiteren tätigte das BDA (allgemeine) Ausführungen zur Thematik "Zumutbarkeit der Erhaltung und Paragraph 31, Absatz eins, DMSG". Im Ergebnis gelangte das BDA mit Verweis auf die Ausführungen im vorliegenden Amtssachverständigengutachten zu dem Schluss, dass den gegenständlichen Objekten im spruchgemäß definierten Umfang eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zukomme und die besondere Wertigkeit der Objekte für den österreichischen Kulturgutbestand im Zusammentreffen der genannten Denkmaleigenschaften sowie in dem den Objekten zukommenden Seltenheitswert und Dokumentationscharakter zu sehen sei. Dieser mit "
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.2.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3. Zu A) 3.1.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.
Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). Die Bedeutung eines Objektes ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29; sowie etwa auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN). Die Beurteilung einer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Objektes ist eine vom Sachverständigen in seinem Gutachten zu ziehenden Schlussfolgerung, die nachvollziehbar und nachprüfbar nur auf Grund konkreter, dem Gutachtensbefund entnehmbarer und im Erkenntnis zu treffender Tatsachenfeststellungen erfolgen kann. Erst auf Basis eines solcherart festgestellten Sachverhaltes und einer darauf aufbauenden fachlichen Gesamtwürdigung kann eine rechtliche Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmales getroffen werden (vgl. VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091; vgl. auch Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199, wonach der Sachverständige in einem Gutachten die Tatsachen in einem Befund zu erheben und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen in einem Gutachten zu ziehen hat.) Um die Überprüfung der Schlüssigkeit eines Gutachtens zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187).Die Bedeutung eines Objektes ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist vergleiche Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht Paragraph eins, Anmerkung 29; sowie etwa auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN). Die Beurteilung einer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Objektes ist eine vom Sachverständigen in seinem Gutachten zu ziehenden Schlussfolgerung, die nachvollziehbar und nachprüfbar nur auf Grund konkreter, dem Gutachtensbefund entnehmbarer und im Erkenntnis zu treffender Tatsachenfeststellungen erfolgen kann. Erst auf Basis eines solcherart festgestellten Sachverhaltes und einer darauf aufbauenden fachlichen Gesamtwürdigung kann eine rechtliche Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmales getroffen werden vergleiche VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091; vergleiche auch Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199, wonach der Sachverständige in einem Gutachten die Tatsachen in einem Befund zu erheben und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen in einem Gutachten zu ziehen hat.) Um die Überprüfung der Schlüssigkeit eines Gutachtens zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen
DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des BDA, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen
Paragraph 3, DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, Paragraph 3, Anmerkung 1). Es ist daher Aufgabe des BDA, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung eines Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung eines Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung
GH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR römisch zwanzig GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung
Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
10 DMSG kann die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit die Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.
Paragraph eins, Absatz 10, DMSG kann die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit die Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in Paragraph eins, Absatz 2, DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich. 3.
BDSG - angestoßen hatte.Auf Grund des Inhaltes des seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem BDA übermittelten Gutachtens vom 23.10.2018 hätte dieses, insbesondere in Hinblick auf den Erhaltungszustand der Objekte und die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 10, DMSG, in der Entscheidung des BDA jedenfalls Berücksichtigung zu finden gehabt. Da in der Entscheidung der Behörde jedoch weder der Inhalt dieses Gutachtens berücksichtigt wird noch die Ergebnisse des Gutachtens in weiterer Folge einer rechtlichen Würdigung unterzogen werden, hat die Behörde nicht sämtliche ihr im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt gewesenen, relevanten Tatsachen berücksichtigt bzw. gewürdigt. Sie ist im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Sachlage im Entscheidungszeitpunkt damit nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, bei der Feststellung des Sachverhaltes alle ihr bis dahin bekanntgewordenen Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen. Die Behörde hat, da sie Ermittlungen betreffend den festzustellenden Sachverhalt in einem erheblichen Ausmaß unterlassen hat, in ihrem Verfahren damit zum einen bloß ansatzweise ermittelt, das Verfahren somit mit einem schwerwiegenden Mangel belastet und den Tatbestand einer grob willkürlichen Entscheidung erfüllt. Zum anderen ist der Behörde vorzuwerfen, mangels Auseinandersetzung mit den für den vorliegenden Fall relevanten Ausführungen im Gutachten vom 23.10.2018, schwerwiegende Ermittlungen vor dem Hintergrund unterlassen zu haben, für die Entscheidung wesentliche Ermittlungen an das Verwaltungsgericht zu delegieren. Dies ergibt sich schon daraus, dass wesentliche Aspekte der in vielen Aspekten einander widersprechenden Amtsgutachten, wenn auch auf einer jeweils unterschiedlichen Rechtsgrundlage erstellt, im angefochtenen Bescheid nicht dargestellt bzw. abgewogen wurden, sondern das Gutachten des Amtssachverständigen der BH römisch 40 vom 23.10.2018 zur Gänze ignoriert wurde. Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ist jedoch die objektive Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, welcher in jedem Zeitpunkt des Verfahrens wahrzunehmen ist und allgemein als "Offizialmaxime" bekannt ist. Durch das völlige Ignorieren des der Behörde vor Bescheiderlassung durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zur Kenntnis gelangten Amtssachverständigengutachtens vom 23.10.2018 wurde seitens der Behörde der Grundsatz der Offizialmaxime maßgeblich verletzt. Dieses Ignorieren des Amtssachverständigengutachtens ist umso verwerflicher, als das BDA mit Schreiben vom 03.07.2018 selbst das Einschreiten der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 - mit Hinweis auf die Verpflichtung
Paragraph 31, BDSG - angestoßen hatte. Der zur Entscheidung hinsichtlich der Unterschutzstellung maßgebliche Sachverhalt ist nicht festgestellt worden bzw. versuchte die Behörde die ihr bekannt gewordenen Tatsachen in der Entscheidung nicht zu berücksichtigen, nicht festzustellen und nicht zu würdigen. Im Hinblick auf den Umstand, dass das BDA vom in Rede stehenden, mit 23.10.2018 datierten Amtssachverständigengutachten am XXXX Kenntnis erlangt hat und der angefochtene Bescheid ebenso mit XXXX datiert wurde, wird darauf hingewiesen, dass zufolge der Amtssignatur der angefochtene Bescheid am 29.10.2018 amtssigniert bzw. erstellt wurde. Die Behörde kann sich somit auch nicht darauf berufen, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Kenntnis vom in Rede stehenden, mit 23.10.2018 datierten Gutachten gehabt zu haben. Die Aufklärung der Datums-Diskrepanz im angefochtenen Bescheid ist nicht verfahrensgegenständlich und wird der internen (dienstrechtlichen) Beurteilung der neuen Führung des BDA obliegen. Jedenfalls wurde der Bescheid - unstrittig - erst am 31.10.2018 der BF zugestellt und damit erlassen.Im Hinblick auf den Umstand, dass das BDA vom in Rede stehenden, mit 23.10.2018 datierten Amtssachverständigengutachten am römisch 40 Kenntnis erlangt hat und der angefochtene Bescheid ebenso mit römisch 40 datiert wurde, wird darauf hingewiesen, dass zufolge der Amtssignatur der angefochtene Bescheid am 29.10.2018 amtssigniert bzw. erstellt wurde. Die Behörde kann sich somit auch nicht darauf berufen, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Kenntnis vom in Rede stehenden, mit 23.10.2018 datierten Gutachten gehabt zu haben. Die Aufklärung der Datums-Diskrepanz im angefochtenen Bescheid ist nicht verfahrensgegenständlich und wird der internen (dienstrechtlichen) Beurteilung der neuen Führung des BDA obliegen. Jedenfalls wurde der Bescheid - unstrittig - erst am 31.10.2018 der BF zugestellt und damit erlassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat sich der Spruch eines Bescheides auf den Sachverhalt zu beziehen, der im Zeitpunkt der Erlassung bestand. Er hat weiters der im Zeitpunkt der Erlassung herrschenden Rechtslage zu entsprechen. Demnach ist eine Änderung der relevanten Sach- oder Rechtslage zwischen Unterfertigung und Zustellung des Bescheides zu berücksichtigen (VwGH 21.09.2010, 2010/11/0042; mit weiteren Verweisen). 3.4. Da das BDA im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. Ermittlungen (hinsichtlich einander widersprechender Amtsgutachten) unterlassen wurden, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, ist der angefochtene Bescheid
GVG zu beheben und die Angelegenheit an das BDA zurückzuverweisen.3.4. Da das BDA im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. Ermittlungen (hinsichtlich einander widersprechender Amtsgutachten) unterlassen wurden, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, ist der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3,
DMSG (durch die BH XXXX) und Mandatsbescheid
Auch diese mangelhafte rechtliche Betrachtungsweise belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit, insbesondere hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Vorstellung gegen den Mandatsbescheid und der Durchführung eines regulären Unterschutzstellungsverfahrens durch das BDA. Die Vernachlässigung der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs einer Verfahrenspartei, welche auch Eigentümerin des Objektes ist, zum erhobenen Sachverhalt ist ein weiterer rechtlicher Aspekt, welcher lediglich durch die korrekte Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei der belangten Behörde saniert werden kann und im Hinblick auf den vorgesehenen Instanzenzug nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Tragen kommen kann.Aus rechtlicher Sicht - und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid auch unmittelbar auf den Mandatsbescheid des BDA fußt - lässt der in Beschwerde gezogene Bescheid nicht nachvollziehen, in wie ferne das Spannungsverhältnis zwischen Sicherungsmaßnahmen
Paragraph 31, DMSG (durch die BH römisch 40 ) und Mandatsbescheid
Paragraph 57, AVG (durch das BDA) aufzulösen ist. Auch diese mangelhafte rechtliche Betrachtungsweise belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit, insbesondere hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Vorstellung gegen den Mandatsbescheid und der Durchführung eines regulären Unterschutzstellungsverfahrens durch das BDA. Die Vernachlässigung der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs einer Verfahrenspartei, welche auch Eigentümerin des Objektes ist, zum erhobenen Sachverhalt ist ein weiterer rechtlicher Aspekt, welcher lediglich durch die korrekte Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei der belangten Behörde saniert werden kann und im Hinblick auf den vorgesehenen Instanzenzug nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Tragen kommen kann. 3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid auch aus rechtlicher Sicht aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung
GVG entfallen, zumal der oben wiedergegebene Sachverhalt auch unbestritten feststeht und eine mündliche Erörterung im gegenständlichen Fall nicht erforderlich ist.Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid auch aus rechtlicher Sicht aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal der oben wiedergegebene Sachverhalt auch unbestritten feststeht und eine mündliche Erörterung im gegenständlichen Fall nicht erforderlich ist. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Entscheidung auf Grundlage der Auslegung des § 28 Abs. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.