F (VwGVG), dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Der Antrag des XXXX, vertreten durch RA Dr. Heinz EDELMANN, vom 09.03.2017, bescheidmäßig festzustellen, "dass die Eintragung des Antragstellers in die Verteidigerliste nicht gelöscht wird und die Eintragung in die Liste der Verteidigerliste aufrecht bleibt", in eventu, "dass das Recht des Antragstellers ab Inkrafttreten des Strafprozessreform ab
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
PO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung habe der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz für seinen Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen gehabt, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offenzuhalten gewesen sei (§ 39 Abs. 3 1.erster Satz StPO aF).
Paragraph 31, Absatz 3, StPO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung habe der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz für seinen Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen gehabt, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offenzuhalten gewesen sei (Paragraph 39, Absatz 3, 1.erster Satz StPO aF). Nach § 39 Abs. 3 StPO aF zweiter Satz seien in diese Liste vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofs zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen gewesen.Nach Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF zweiter Satz seien in diese Liste vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofs zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen gewesen. § 31 Abs. 3 StPO aF dritter Satz bestimme, dass auf Ersuchen auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige aufzunehmen gewesen seien, sofern nicht Umstände vorgelegen seien, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zufolge gehabt hätten.Paragraph 31, Absatz 3, StPO aF dritter Satz bestimme, dass auf Ersuchen auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige aufzunehmen gewesen seien, sofern nicht Umstände vorgelegen seien, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zufolge gehabt hätten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Strafprozessreformgesetz, BGBl I Nr. 19/2004, die Bestimmung des § 39 StPO aF aufgehoben und die Befugnis zur Strafverteidigung insofern neu geregelt worden sei, als nun nur mehr bestimmte Personengruppen ex lege als Verteidiger in Betracht kämen. Die Befugnis zur Verteidigung in Strafsachen setze daher nunmehr im Unterschied zu der bis 31.12.2007 geltenden Rechtslage iSd § 39 Abs. 1 StPO aF grundsätzlich nicht mehr die Eintragung in die Verteidigerliste voraus. Ob eine Person berechtigt sei, in einem Strafverfahren als Verteidiger einzuschreiten, sei somit nunmehr ausschließlich vom zuständigen Gericht auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, die Bestimmung des Paragraph 39, StPO aF aufgehoben und die Befugnis zur Strafverteidigung insofern neu geregelt worden sei, als nun nur mehr bestimmte Personengruppen ex lege als Verteidiger in Betracht kämen. Die Befugnis zur Verteidigung in Strafsachen setze daher nunmehr im Unterschied zu der bis 31.12.2007 geltenden Rechtslage iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO aF grundsätzlich nicht mehr die Eintragung in die Verteidigerliste voraus. Ob eine Person berechtigt sei, in einem Strafverfahren als Verteidiger einzuschreiten, sei somit nunmehr ausschließlich vom zuständigen Gericht auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen. Mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, sei die Bestimmung des § 39 StPO aF aufgehoben und die Befugnis zur Strafverteidigung insofern neu geregelt worden, als nun nur mehr bestimmte Personengruppen ex lege als Verteidiger in Betracht kämen (aktuell § 48 Abs. 1 Z 5 StPO). Die Befugnis zur Verteidigung in Strafsachen setze daher nunmehr im Unterschied zu der bis 31.12.2007 geltenden Rechtslage iSd § 39 Abs. 1 StPO aF grundsätzlich nicht mehr die Eintragung in die Verteidigerliste voraus. Ob eine Person berechtigt sei, in einem Strafverfahren als Verteidiger einzuschreiten, sei somit nunmehr ausschließlich vom zuständigen Gericht auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen.Mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, sei die Bestimmung des Paragraph 39, StPO aF aufgehoben und die Befugnis zur Strafverteidigung insofern neu geregelt worden, als nun nur mehr bestimmte Personengruppen ex lege als Verteidiger in Betracht kämen (aktuell Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO). Die Befugnis zur Verteidigung in Strafsachen setze daher nunmehr im Unterschied zu der bis 31.12.2007 geltenden Rechtslage iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO aF grundsätzlich nicht mehr die Eintragung in die Verteidigerliste voraus. Ob eine Person berechtigt sei, in einem Strafverfahren als Verteidiger einzuschreiten, sei somit nunmehr ausschließlich vom zuständigen Gericht auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen. Unter Hinweis auf § 516 Abs. 4 StPO idF BGBl. I Nr. 67/2011 wurde zusätzlich angeführt, dass die am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen von Personen iSd § 39 Abs. 3, dritter Satz StPO aF (sogenannte "Nur-Verteidiger") in die Verteidigerliste aufrecht blieben und die dort eingetragenen Personen bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 4 StPO als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen gelten. Vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Regierungsvorlage zu dem oben zitierten Strafprozessreformgesetz (231 der Beilagen XXIII. GP) werde die von der belangten Behörde bislang vertretene Rechtsauffassung, wonach die Wortfolge des § 516 Abs. 4 StPO "die dort eingetragenen Personen" sämtliche in die Verteidigerliste Eingetragene umfasse, nicht mehr aufrechterhalten. Es solle nämlich der erste Halbsatz des § 516 Abs. 4 StPO - anders als der Ministerialentwurf, der die "alte" Rechtslage nicht nur für die "Nur-Verteidiger", sondern mangels Differenzierung auch für die am 31.12.2007 eingetragenen Rechtsanwälte, die nach § 48 Abs. 1 Z 4 StPO ohnedies ex lege zur Verteidigung in Strafsachen befugt sind, perpetuierte - bestimmen, dass "nur" die am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen iSd § 39 Abs. 3, dritter Satz StPO aF aufrecht blieben.Unter Hinweis auf Paragraph 516, Absatz 4, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2011, wurde zusätzlich angeführt, dass die am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen von Personen iSd Paragraph 39, Absatz 3,, dritter Satz StPO aF (sogenannte "Nur-Verteidiger") in die Verteidigerliste aufrecht blieben und die dort eingetragenen Personen bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen gelten. Vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Regierungsvorlage zu dem oben zitierten Strafprozessreformgesetz (231 der Beilagen römisch 23 . Gesetzgebungsperiode werde die von der belangten Behörde bislang vertretene Rechtsauffassung, wonach die Wortfolge des Paragraph 516, Absatz 4, StPO "die dort eingetragenen Personen" sämtliche in die Verteidigerliste Eingetragene umfasse, nicht mehr aufrechterhalten. Es solle nämlich der erste Halbsatz des Paragraph 516, Absatz 4, StPO - anders als der Ministerialentwurf, der die "alte" Rechtslage nicht nur für die "Nur-Verteidiger", sondern mangels Differenzierung auch für die am 31.12.2007 eingetragenen Rechtsanwälte, die nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ohnedies ex lege zur Verteidigung in Strafsachen befugt sind, perpetuierte - bestimmen, dass "nur" die am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen iSd Paragraph 39, Absatz 3,, dritter Satz StPO aF aufrecht blieben. Hieraus folge unmittelbar, dass die Rechtsanwaltschaft mit Stichtag 31.12.2007 tatsächlich Ausübende, die - aus welchen Gründen immer - nach diesem Zeitpunkt aus der Rechtsanwaltschaft ausschieden, ungeachtet ihrer seinerzeit
PO aF in die Verteidigerliste erfolgten Eintragungen nicht mehr vor Gericht vertretungsberechtigt seien und somit der Beschwerdeführer, der am Stichtag des 31.12.2007 die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausgeübt hätte, von der Liste zu streichen gewesen sei.Hieraus folge unmittelbar, dass die Rechtsanwaltschaft mit Stichtag 31.12.2007 tatsächlich Ausübende, die - aus welchen Gründen immer - nach diesem Zeitpunkt aus der Rechtsanwaltschaft ausschieden, ungeachtet ihrer seinerzeit
Paragraph 39, Absatz 3,, zweiter Satz StPO aF in die Verteidigerliste erfolgten Eintragungen nicht mehr vor Gericht vertretungsberechtigt seien und somit der Beschwerdeführer, der am Stichtag des 31.12.2007 die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausgeübt hätte, von der Liste zu streichen gewesen sei. Ergänzend wurde festgehalten, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht die Eintragung in die Verteidigerliste irrtümlich erfolgt sei, sondern deren Aufrechterhaltung. 9. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 19.06.017 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.07.2017, eingebracht per Fax und eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und beantragt, 1.
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2a)
4 B-VG den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu 2a) den angefochtenen Bescheid
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.9. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 19.06.017 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.07.2017, eingebracht per Fax und eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und beantragt, 1.
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2a)
, Absatz 4, B-VG den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu 2a) den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Begründung des Bescheides nicht mit dem Gesetz vereinbar sei. Die belangte Behörde sei ursprünglich davon ausgegangen, dass die Wortfolge des § 516 Abs. 4 StPO "die dort eingetragenen Personen" und somit sämtliche in der Verteidigerliste Eingetragene umfasse. Diese Rechtsauffassung halte die belangte Behörde nicht mehr aufrecht. Diese Ansicht widerspreche dem Gesetz, weil sich der zweite Satz des § 39 Abs. 3 StPO aF nur auf die (die) Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte beziehe. Im anzuwendenden dritten Satz des § 31 Abs. 3 StPO seien in die Verteidigerliste die auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüften Rechtsverständigen aufzunehmen, daher sei dem Gesetz entsprechend auch "die Anwendung des Beschwerdeführers" in die Verteidigerliste aufgenommen worden. Die Ausführungen in der zitierten Regierungsvorlage stünden jedenfalls im Widerspruch zur Gesetzeslage, wenn dort ausgeführt werde, dass "nur" die am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 StPO dritter Satz zur Folge hätten, dass die Anwendung des § 31 Abs. 3 StPO dritter Satz nicht für "Nur-Verteidiger" gelte.Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Begründung des Bescheides nicht mit dem Gesetz vereinbar sei. Die belangte Behörde sei ursprünglich davon ausgegangen, dass die Wortfolge des Paragraph 516, Absatz 4, StPO "die dort eingetragenen Personen" und somit sämtliche in der Verteidigerliste Eingetragene umfasse. Diese Rechtsauffassung halte die belangte Behörde nicht mehr aufrecht. Diese Ansicht widerspreche dem Gesetz, weil sich der zweite Satz des Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF nur auf die (die) Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte beziehe. Im anzuwendenden dritten Satz des Paragraph 31, Absatz 3, StPO seien in die Verteidigerliste die auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüften Rechtsverständigen aufzunehmen, daher sei dem Gesetz entsprechend auch "die Anwendung des Beschwerdeführers" in die Verteidigerliste aufgenommen worden. Die Ausführungen in der zitierten Regierungsvorlage stünden jedenfalls im Widerspruch zur Gesetzeslage, wenn dort ausgeführt werde, dass "nur" die am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, StPO dritter Satz zur Folge hätten, dass die Anwendung des Paragraph 31, Absatz 3, StPO dritter Satz nicht für "Nur-Verteidiger" gelte. Der Beschwerdeführer zitierte weiters eine Weisung des Bundesministeriums für Justiz, die einer Oberstaatsanwaltschaft am 29.10.2008 erteilt worden sei, wonach
PO sämtliche am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste (...) auch nach Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes grundsätzlich aufrecht blieben. Die belangte Behörde habe daher jahrelang die rechtlich richtige Meinung vertreten. Erst im angefochtenen Bescheid habe sie ihre rechtliche Meinung geändert.Der Beschwerdeführer zitierte weiters eine Weisung des Bundesministeriums für Justiz, die einer Oberstaatsanwaltschaft am 29.10.2008 erteilt worden sei, wonach
Paragraph 516, Absatz 4, erster Teilsatz StPO sämtliche am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste (...) auch nach Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes grundsätzlich aufrecht blieben. Die belangte Behörde habe daher jahrelang die rechtlich richtige Meinung vertreten. Erst im angefochtenen Bescheid habe sie ihre rechtliche Meinung geändert. Weiters werde der Bescheid wegen entschiedener Sache (res iudicata) bekämpft, da mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2012 die Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der Verteidiger bescheidmäßig aufrecht geblieben sei. Nach Erlassung dieses Bescheides, der rechtskräftig sei, sei keine Änderung in der Sach- und Rechtslage eingetreten. Schließlich wurde eine Verletzung eines Verfahrens vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und ausgeführt, dass im Verwaltungsverfahren die Behörde grundsätzlich an den Antrag gebunden sei und von diesem nicht abweichen dürfe. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde dem begehrten Feststellungsbescheid nicht Folge gegeben, aber auch keine Abweisung vorgenommen. Weiters wurde die Verletzung der Gleichheit (Vertrauensschutz) geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei seit 2009 als "Nur-Verteidiger" tätig. Damit sei "der Beschwerdeführer nicht auf das Vertrauen in rechtlichen Regulierungen bzw. den Auslegungen von solchen rechtlichen Regelungen Schutz gewährt" worden. Der "Gleichungsgrundsatz" (gemeint wohl: Gleichheitsgrundsatz) sei daher verletzt worden. Die vorliegende Regelung würde, wenn die Rechtsauffassung der belangten Behörde zutreffe, den Beschwerdeführer unsachlich benachteiligen. Die belangte Behörde unterstelle dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen
2 B-VG (Z 4).3.2.1.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen
a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs.3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).(Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. Gesetzeslage: 3.2.2.1. § 68 AVG lautet:3.2.2.1. Paragraph 68, AVG lautet: "Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."
den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden." 3.2.2.
PO (Anm.:Der Begriff des "Verteidigers" ist
Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO (Anm.: vor dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 71/2014, § 48 Abs. 1 Z 4 StPO) legaldefiniert und diese Bestimmung lautet:vor dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) legaldefiniert und diese Bestimmung lautet: "§ 48.
PO aF ist eine in die Kompetenz des Präsidenten des Oberlandesgerichtes fallende Justizverwaltungssache (VwGH 21.03.2001, 2000/10/0155 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Streichung von der Liste der Verteidiger zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht (mehr) vorliegen (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/01/0225; 08.05.2008, 2007/06/0333 mwN).Die Anlegung und Führung der Verteidigerliste
Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF ist eine in die Kompetenz des Präsidenten des Oberlandesgerichtes fallende Justizverwaltungssache (VwGH 21.03.2001, 2000/10/0155 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Streichung von der Liste der Verteidiger zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht (mehr) vorliegen vergleiche VwGH 19.03.2013, 2011/01/0225; 08.05.2008, 2007/06/0333 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gleichgelagerten Fall, in dem eine Streichung eines Rechtsanwaltes, der nach dem 31.12.2007 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtete, aus der Verteidigerliste vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt und die Beschwerde abgewiesen wurde (Erkenntnis vom 08.01.2018, Ro 2017/03/0032), Folgendes ausgeführt: "7 Die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung betreffend die Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO läuft dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."9 Das angefochtene Erkenntnis war daher
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben." Im Referenzerkenntnis vom 22.11,2017, Ro 2017/03/0023, wird ausgeführt: "Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO sind die Verteidigerlisten im dort beschriebenen Umfang weiterzuführen (vgl. VwGH 26.5.2009, 2009/06/0063; 17.12.2009, 2009/06/0062). Personen, die in diese Liste als "Nur"-Verteidiger eingetragen sind, können unter den in § 516 Abs. 4 StPO genannten Voraussetzungen weiterhin als Verteidiger in Strafsachen tätig werden, solange sie nicht aus dieser Liste gestrichen sind. Nichts anderes hat zu gelten, wenn diese Personen zwar faktisch aus der Liste der "Nur"-Verteidiger gestrichen worden sind, rechtlich aber als eingetragen zu gelten haben, weil die Streichung nicht mit Bescheid stattgefunden hat.""Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO sind die Verteidigerlisten im dort beschriebenen Umfang weiterzuführen vergleiche VwGH 26.5.2009, 2009/06/0063; 17.12.2009, 2009/06/0062). Personen, die in diese Liste als "Nur"-Verteidiger eingetragen sind, können unter den in Paragraph 516, Absatz 4, StPO genannten Voraussetzungen weiterhin als Verteidiger in Strafsachen tätig werden, solange sie nicht aus dieser Liste gestrichen sind. Nichts anderes hat zu gelten, wenn diese Personen zwar faktisch aus der Liste der "Nur"-Verteidiger gestrichen worden sind, rechtlich aber als eingetragen zu gelten haben, weil die Streichung nicht mit Bescheid stattgefunden hat." Wie aus der zitierten Judikatur ersichtlich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof sich in einem gleichgelagerten Fall der ursprünglichen Rechtsansicht der belangten Behörde angeschlossen und nicht der nunmehr geänderten Rechtsauffassung. Daher ist der Beschwerdeführer nicht von der Liste der Verteidiger zu streichen. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers musste angesichts der bereits aus den genannten Gründen notwendigen Abänderung des Bescheides nicht näher eingegangen werden. 3.2.4.
GVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).3.2.4.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). Im gegenständlichen Fall wirft die die Beschwerde (lediglich) verfahrensrechtliche Fragen bzw. solche betreffend die Auslegung der Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO bzw. der Perpetuierung der Verteidigerliste nach § 39 Abs. 3 StPO aF auf. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Parteivorbringens hingegen hinreichend geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wirft die die Beschwerde (lediglich) verfahrensrechtliche Fragen bzw. solche betreffend die Auslegung der Übergangsbestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO bzw. der Perpetuierung der Verteidigerliste nach Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF auf. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Parteivorbringens hingegen hinreichend geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. 3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsggerichtshofes (siehe dazu die Begründung in Punkt 3.2.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsggerichtshofes (siehe dazu die Begründung in Punkt 3.2.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W214.2163916.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.