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{'item': 'W241 2205121-2'}

Obsah (28)§ 5Art. 133§ 2Art. 18§ 61§ 21Art. 17§ 52§ 6§ 58Art. 130§§ 4§ 57§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45Artikel 46Art. 4Art. 3Art. 39Art. 8§ 10§ 9§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2019 GeschäftszahlW241 2205121-2 SpruchW241 2205121-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einz

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) brachte nach laut eigenen Angaben am 07.04.2018 erfolgter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.04.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag

§ 2Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge Asyl

G), ein.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) brachte nach laut eigenen Angaben am 07.04.2018 erfolgter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.04.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG), ein.

  1. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung der BF im Rahmen einer Asylantragsstellung in Dänemark am 28.10.
  2. Im Zuge der Erstbefragung am 09.04.2018 gab die BF an, sich zuerst elf Monate im Libanon befunden zu haben und dann von Oktober 2014 bis Mai 2017 in Dänemark gewesen zu sein. Ihr Verfahren dort wäre negativ beschieden worden, weshalb sie - um der Abschiebung zu entgehen - ohne Reisepass ausgereist sei und sich ca. ein Jahr in der Türkei aufgehalten hätte. Nunmehr wäre sie von der Türkei nach Österreich gefahren, die Reise wäre selbständig und ohne Schlepper per PKW erfolgt. In Dänemark würden sich noch immer ein Sohn und eine Tochter aufhalten. Hier in Österreich lebe ein Sohn von ihr in Wien, sie wolle bei diesem bleiben. Die BF legte abschließend einen türkischen Mietvertrag vom 15.05.2017 vor.
  3. Am 13.04.2018 wurde eine Anfrage

Art. 18Abs.

1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Dänemark gestellt.
  2. Am 13.04.2018 wurde eine Anfrage

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Dänemark gestellt. In der Anfrage wurde zum Reiseweg der BF ausgeführt, dass diese angegeben hätte, von 2014 bis Mai 2017 in Dänemark gewesen zu sein. Dann hätte sie Dänemark verlassen und wäre über die Türkei nach Österreich gereist.
  2. Mit Schreiben vom 24.04.2018 teilten die dänischen Behörden mit, dass Dänemark der Wiederaufnahme der BF nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zustimme.
  3. Mit Schreiben vom 24.04.2018 teilten die dänischen Behörden mit, dass Dänemark der Wiederaufnahme der BF nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zustimme.
  4. Im Rahmen ihrer ersten Einvernahme am 16.05.2018 legte die BF erneut den Mietvertrag und eine Zahlungsbestätigung vor und gab an, Asthma zu haben und dagegen einen Spray zu nehmen. Ferner nehme sie Tabletten gegen Entzündungen und eine Allergie, Befunde könne sie keine vorlegen. Ferner brachte die BF vor (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert). "LA: Von wann bis wann waren Sie in der Türkei? VP: Am 07.05.2017 bin ich in der Türkei eingereist. Vor nicht einmal zwei Monaten bin von der Türkei ausgereist. LA: Warum sind Sie in die Türkei gereist? VP: Ich wollte nach Syrien zurück. Ich war davor in DK, ich habe es dort nicht ausgehalten und bin in die Türkei zurückgereist. Keiner wollte mich nach Syrien zurückbringen und deshalb musste ich in der Türkei bleiben. LA: Wo waren Sie in der Türkei aufhältig? VP: In einer Stadt Urfa. Ich war die ganze Zeit in dieser Stadt. Ich wurde dort untergebracht durch Bekannte. Nachgefragt gebe ich an, dass ich von DK mit dem Zug ausgereist bin, und in Deutschland wurde ich von Schleppern in ein Fahrzeug gesetzt und bin in die Türkei gereist. Die Schlepper haben mich 5 Tage untergebracht und dann haben Bekannte eine Wohnung organisiert. In dieser Wohnung habe ich ca. 9 bis 10 Monate gelebt. LA: Geben Sie die Adresse in der Türkei bekannt. VP: Das Haus hat die XXXX und XXXX . Den Namen der Straße weiß ich nicht. Die Straße hieß XXXX .VP: Das Haus hat die römisch 40 und römisch 40 . Den Namen der Straße weiß ich nicht. Die Straße hieß römisch 40 . LA: Haben Sie weitere Beweismittel für Ihren Aufenthalt in der Türkei? VP: Nein. Ich habe den Mietvertrag nur zufällig mit. Wenn ich gewusst hätte, dass mehr verlangt wird, hätte ich mehr mitgenommen. LA: Wie hat der Vermieter geheißen? VP: Er hieß XXXX .VP: Er hieß römisch 40 . LA: Wie viel hat die Miete gekostet? VP: Monatlich 650 türkische Lira. Ich habe bar bezahlt. Es sind zwei Brüder, der eine hat von mir die Miete im ersten Monat erhalten und der andere in den restlichen Monaten. Der eine heißt XXXX und der andere XXXX . Ich habe immer am 15ten gezahlt.VP: Monatlich 650 türkische Lira. Ich habe bar bezahlt. Es sind zwei Brüder, der eine hat von mir die Miete im ersten Monat erhalten und der andere in den restlichen Monaten. Der eine heißt römisch 40 und der andere römisch 40 . Ich habe immer am 15ten gezahlt. LA: Haben Sie in der Türkei gearbeitet? VP: Nein. LA: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Ich wurde von Bekannten unterstützt. Ich wurde von Syrern in der Türkei unterstützt, die ich kenne. Der eine heißt XXXX und der zweite XXXX .VP: Ich wurde von Bekannten unterstützt. Ich wurde von Syrern in der Türkei unterstützt, die ich kenne. Der eine heißt römisch 40 und der zweite römisch 40 . LA: Was haben Sie in der Türkei gemacht? VP: Gar nichts. Ich habe im ersten Monat versucht, nach Syrien zurückzukehren. LA: Warum haben Sie die Türkei wieder verlassen? VP: Ich habe dort niemanden. Schon einen Monat nach der Ankunft in der Türkei wollte ich zurück, aber es dauerte lange, einen Schlepper zu finden. Ich konnte mich mit den Leuten nicht verständigen. Ich dachte, in der Türkei sprechen sie dieselbe Sprache und ich wusste nicht, wie es dort ist. Es leben aber viele Syrer in der Türkei, die mich unterstützt haben. LA: Wie sind Sie aus der Türkei ausgereist? VP: Ich wurde mit zwei weiteren Personen in ein Auto gesetzt. Wir waren ungefähr eine Woche unterwegs. Ich weiß es nicht, durch welche Länder ich gereist bin, der Schlepper war unhöflich und hat nichts gesagt. Die Reise war perfekt organisiert. Der Schlepper hat gesagt, dass wir nicht über Griechenland reisen werden. Nachgefragt gebe ich an, dass wir immer mit demselben Fahrzeug gereist sind. Einmal haben wir für zwei Tage eine Pause gemacht. Wo das war, weiß ich nicht. Wir haben einmal in einem Waldstück und einmal in einer Unterkunft des Schleppers übernachtet. LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren? VP: Keinen. LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Ich habe einen Sohn und eine Tochter in Dänemark. Zwei Schwestern von mir leben in Deutschland, ein Bruder von mir lebt in Italien. Meine Kinder haben in Dänemark Asyl erhalten. LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet)? VP: Ein Sohn lebt in Österreich. Mein Sohn heißt XXXX , er ist XXXX geboren. Er ist mein jüngster Sohn. Er lebt in Wien, ich weiß nicht wo, ich bin erst seit kurzem dort. Er lebt seit über drei Jahren in Österreich. Er ist ledig. Ich habe ihn vor drei Tagen zum letzten Mal gesehen. Er ist nach Traiskirchen gekommen. Wie sehen uns immer am Wochenende, weil ich da immer für 48 Stunden das Lager verlasse. Nachgefragt gebe ich an, dass er asylberechtigt ist

(1031024204)Er besucht Kurse, aber arbeitet nicht.VP: Ein Sohn lebt in Österreich. Mein Sohn heißt römisch 40 , er ist römisch 40 geboren. Er ist mein jüngster Sohn. Er lebt in Wien, ich weiß nicht wo, ich bin erst seit kurzem dort. Er lebt seit über drei Jahren in Österreich. Er ist ledig. Ich habe ihn vor drei Tagen zum letzten Mal gesehen. Er ist nach Traiskirchen gekommen. Wie sehen uns immer am Wochenende, weil ich da immer für 48 Stunden das Lager verlasse. Nachgefragt gebe ich an, dass er asylberechtigt ist
(1031024204)Er besucht Kurse, aber arbeitet nicht. LA: Erhalten Sie finanzielle Unterstützung durch Ihren Sohn? VP. Ja, manchmal schon. Nachgefragt gebe ich an, dass ich letztens 50 Euro erhalten habe. Ich glaube, dass mein Sohn vom Staat finanziert wird. LA: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Dänemark geführt werden. Aus diesem Grund fand auch am 16.05.2018 ein Rechtsberatungsgespräch statt.LA: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Dänemark geführt werden. Aus diesem Grund fand auch am 16.05.2018 ein Rechtsberatungsgespräch statt. LA: Der Staat Dänemark stimmte in Ihrem Fall bereits am 25.04.2018 gem. Art. 18.1.d der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Dänemark auszuweisen. Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?LA: Der Staat Dänemark stimmte in Ihrem Fall bereits am 25.04.2018 gem. Artikel 18 Punkt eins Punkt d, der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Dänemark auszuweisen. Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? VP: Ich möchte nicht nach Dänemark zurück. Ich bin freiwillig aus Dänemark ausgereist. Ich bin illegal ausgereist. Ich habe keine freiwillige Ausreise beantragt, da ich nicht mehr dort bleiben wollte. Der Staat hat mir das Leben schwer gemacht. Das bedeutet, alles hat lang gedauert und mein Antrag wurde abgelehnt. Mir ging es psychisch schlecht und ich habe mich im Zimmer eingesperrt. LA. Wie lange waren Sie in Dänemark aufhältig? VP. Ein bis zwei Jahre. LA. Warum wurde Ihr Antrag in Dänemark abgewiesen? VP: Das weiß ich nicht, ich konnte es nicht lesen. LA. Haben Sie gegen die Entscheidung Berufung eingebracht? VP: Ich wurde von 5 Beamten einvernommen. Drei wollten mir Asyl geben, zwei nicht. Ich habe einen Anwalt eingeschaltet, aber der Anwalt hat sich nicht auf meine Anrufe hin darum gekümmert. Eigentlich hätte ich Asyl bekommen sollen, aber mein Anwalt hat sich um meinen Fall nicht gut gekümmert. LA: Wo waren Sie in Dänemark aufhältig? VP: Ich weiß es nicht. LA: Ihnen wurden nachweislich die Länderfeststellungen von Dänemark ausgefolgt möchten Sie hierzu etwas angeben? VP: Ich möchte gegen Dänemark nichts Schlechtes sagen, aber ich möchte auch nicht nach Dänemark zurück. Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. RB bringt Stellungnahme ein: Aus dem Verfahren hat sich eindeutig ergeben, dass die Antragstellerin den EU-Raum über drei Monate verlassen hat und ist somit eine Zuständigkeit Österreichs gegeben. Die Zustimmung von Dänemark basiert auf einem mangelhaften Konsultationsverfahren, da in dem nicht ausgeführt wird, dass die Antragstellerin sich über ein Jahr in der Türkei aufgehalten hat und diesbezüglich in der EB einen Beweis vorgelegt hat (Mietvertrag). Somit ist das Verfahren in Österreich zuzulassen." Im Zuge einer weiteren Einvernahme am 01.08.2018 gab die BF an: "LA: Von wann bis wann waren Sie in der Türkei aufhältig? VP: Ich bin im Mai 2017 in die Türkei gereist und war 10 Monate dort aufhältig. Ich bin Ende März ausgereist. Ich war 6 Monate in einer Privatwohnung und anschließend 4 Monate bei Bekannten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in Urfa aufhältig war. Nach meiner Ankunft in der Türkei habe ich eine Woche bei der Familie XXXX gewohnt. Die Bekannten heißen XXXX . Zwei Männer sind mit mir in die Türkei gefahren und durch die zwei Männer habe ich diese Familie kennen gelernt.VP: Ich bin im Mai 2017 in die Türkei gereist und war 10 Monate dort aufhältig. Ich bin Ende März ausgereist. Ich war 6 Monate in einer Privatwohnung und anschließend 4 Monate bei Bekannten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in Urfa aufhältig war. Nach meiner Ankunft in der Türkei habe ich eine Woche bei der Familie römisch 40 gewohnt. Die Bekannten heißen römisch 40 . Zwei Männer sind mit mir in die Türkei gefahren und durch die zwei Männer habe ich diese Familie kennen gelernt. Durch XXXX habe ich die Familie XXXX kennen gelernt. Durch XXXX habe ich die Familie XXXX kennen gelernt und durch diese Familie wiederrum die Vermieter XXXX .Durch römisch 40 habe ich die Familie römisch 40 kennen gelernt. Durch römisch 40 habe ich die Familie römisch 40 kennen gelernt und durch diese Familie wiederrum die Vermieter römisch 40 . LA: Wie sah die Planung Ihrer Aufenthaltsdauer bei Ihrer Einreise in die Türkei aus? VP: Mein Plan war von Anfang an, nach Syrien zu reisen. Aber beide Familien haben mir geraten, dass ich in der Türkei bleibe. Es gab keine Möglichkeit, dass ich nach Syrien gelangen konnte. LA: Wie heißt der Besitzer Ihrer Unterkunft in der Türkei? VP: XXXX und XXXX . Denen habe ich die Miete gezahlt.VP: römisch 40 und römisch 40 . Denen habe ich die Miete gezahlt. LA: Wem gehörte die Wohnung? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: In welchem Zusammenhang steht XXXX zu XXXX und XXXX ?LA: In welchem Zusammenhang steht römisch 40 zu römisch 40 und römisch 40 ? VP: Ich weiß es nicht. Aber bei dem XXXX habe ich den Vertrag gemacht und den anderen habe ich das Geld gegeben. Ich habe nicht darüber nachgedacht, warum ich nicht dem Vermieter das Geld gebe.VP: Ich weiß es nicht. Aber bei dem römisch 40 habe ich den Vertrag gemacht und den anderen habe ich das Geld gegeben. Ich habe nicht darüber nachgedacht, warum ich nicht dem Vermieter das Geld gebe. LA: Wann haben Sie den Mietvertrag unterzeichnet? VP: Am 15.05.2017 habe ich den Schlüssel der Wohnung bekommen. Da müsste ich auch den Vertrag unterschrieben haben. LA: Warum haben Sie im Vorhinein bereits gewusst, dass Sie nur 6 Monate dort wohnen werden? VP: Ich wollte ja nur einen Monat bleiben. In der Türkei gibt es keinen Vertrag, der sich nur auf einen Monat beschränkt. LA: Warum haben Sie den Vertrag anschließend nicht verlängert? VP: Weil ich nicht in der Türkei bleiben wollte und immer abgewartet habe. Die Familien XXXX haben mir einen Schlepper gesucht. Die Familien haben mich finanziell unterstützt.VP: Weil ich nicht in der Türkei bleiben wollte und immer abgewartet habe. Die Familien römisch 40 haben mir einen Schlepper gesucht. Die Familien haben mich finanziell unterstützt. LA: In welchen Zusammenhang stehen Sie zu XXXX und XXXX ?LA: In welchen Zusammenhang stehen Sie zu römisch 40 und römisch 40 ? VP: Bekannte. LA: Gehen diese einer Arbeit in der Türkei nach? VP: Ich weiß nicht genau, was die arbeiten. Sie helfen. Sie haben mich finanziell 10 Monate unterstützt. Sie haben mir auch den Schlepper gezahlt. LA: Beschreiben Sie die vier Monate bei der Familie? VP: Ich habe vier Monate bei der Familie XXXX gelebt. Die Familien XXXX und XXXX haben mich nur finanziell unterstützt.VP: Ich habe vier Monate bei der Familie römisch 40 gelebt. Die Familien römisch 40 und römisch 40 haben mich nur finanziell unterstützt. LA: Wie sind Sie zu dem Schlepper gekommen, der sie nach Europa gebracht hat? VP: Das haben die Familien XXXX und XXXX organisiert.VP: Das haben die Familien römisch 40 und römisch 40 organisiert. LA: Warum sind Sie aus der Wohnung ausgezogen? VP: Der Schlepper hat immer versprochen, dass er mich nach Europa bringt und er hat es jedoch immer wieder verschoben. Ich wollte nicht nochmals einen Vertrag auf 6 Monate unterzeichnen und bin dann ausgezogen. LA: Gibt es weitere Beweismittel außer Ihrem Mietvertrag für Ihren Aufenthalt in der Türkei? VP: Nein. LA: Seit wann befindet sich Ihr Enkelkind in Österreich? VP: Ich vermute seit dem Mai 2017. LA: Seit wann haben Sie Kontakt zu Ihrem Sohn in Österreich? VP: Ich hatte immer Kontakt zu meinem Sohn. LA: Von wem haben Sie erfahren, dass sich Ihr Enkelkind in Österreich befindet? VP: Durch meinen Sohn habe ich es erfahren. LA: Seit wann haben Sie gewusst, dass sich Ihr Sohn in Österreich befindet? VP. Schon länger. LA: Seit wann wissen Sie, dass sich Ihr Enkelkind in Österreich befindet? VP: Ich habe es im Juli 2017 erfahren. Ich hatte kein Telefon. LA: Möchten Sie die Obsorge betreffend Ihr Enkelkind beantragen? VP: Nicht unbedingt. Weil seine Eltern eh bald kommen, da eine Familienzusammenführung geplant ist. LA: Warum haben Sie in Ihrer Einvernahme vom 16.05.2018 und in Ihrer Erstbefragung nicht angegeben, dass sich ihr Enkelkind in Österreich befindet? VP: Durch den Stress habe ich es vergessen. Ich lüge nicht, aber ich habe es durch den Stress vergessen. Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. RB bringt Stellungnahme ein: Aus dem Verfahren hat sich eindeutig ergeben, dass die Antragstellerin den EU-Raum über drei Monate verlassen hat und ist somit eine Zuständigkeit Österreichs gegeben. Die Zustimmung von Dänemark basiert auf einem mangelhaften Konsultationsverfahren, da in dem nicht ausgeführt wird, dass die Antragstellerin sich über ein Jahr in der Türkei aufgehalten hat und diesbezüglich in der EB einen Beweis vorgelegt hat (Mietvertrag). Somit ist das Verfahren in Österreich zuzulassen. LA: Möchten Sie noch etwas angeben? VP: Wenn es möglich ist, dass ich mein Enkelkind sehe, wäre das sehr schön. Ich sehe ihn ja eh, aber ich will ihn noch öfter sehen." 7. Aus dem von der BF vorgelegten Mietvertrag geht hervor, dass die BF in "Sanliurfa" von 15.05.2017 bis 15.11.2017 eine Wohnung gemietet hat. 8. Mit Bescheid vom 06.08.2018 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Dänemark für die Prüfung des Antrags

Art. 18Abs.

1 lit. d der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde

§ 61Abs.

1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Dänemark

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).8. Mit Bescheid vom 06.08.2018 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Dänemark für die Prüfung des Antrags

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Dänemark

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen den angeführten Bescheid richtete sich die mit 03.09.2018 fristgerecht eingebrachte Beschwerde der BF an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).
  2. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 06.09.2018.
  3. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 06.09.
  4. Mit Beschluss des BVwG vom 10.09.2018 wurde der Beschwerde der BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  5. Mit Beschluss des BVwG vom 24.09.2018 wurde der Beschwerde

§ 21Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.12. Mit Beschluss des BVw

G vom 24.09.2018 wurde der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es das BFA im Verfahren unterlassen habe, dem ersuchten Staat - entweder bereits im Zuge der Anfrage am 13.04.2018 oder nach den beiden Einvernahmen der BF - das relevante Vorbringen betreffend den behaupteten zehnmonatigen Aufenthalt der BF in der Türkei (gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren Glaubwürdigkeitseinschätzung) umgehend mitzuteilen und die vorgelegten Unterlagen anzuführen, um eine Beurteilung durch Dänemark zu ermöglichen.

  1. Am 10.10.2018 übermittelte das BFA der dänischen Behörde den türkischen Mietvertrag und informierte diese über die Angaben der BF betreffend ihre Ausreise in die Türkei. Am selben Tag teilte Dänemark dem BFA mit, dass die Zustimmungserklärung weiterhin aufrecht erhalten werde, zumal der türkische Mietvertrag auch aus Sicht der dänischen Behörden nicht geeignet sei, den Wahrheitsgehalt der Behauptungen der BF zu untermauern.
  2. Bei einer weiteren Einvernahme der BF am 23.10.2018 durch das BFA gab diese an, dass sie zurzeit Medikamente gegen Kopfschmerzen nehme. Ferner brachte sie vor: "LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? VP: Ich habe alles abgegeben. LA: Können Sie betreffend Ihres Aufenthalts in der Türkei weitere Beweismittel vorlegen? VP: Ich habe nur türkische Lira und den Mietvertrag, den ich bereits vorgelegt habe. LA: Wie lange waren Sie in der Türkei? VP: Ca. 10 Monate. LA. Hat sich seit der letzten Entscheidung etwas Anderes betreffend Ihr Familien- bzw. Verwandtschaftsverhältnis in Österreich ergeben? VP: Nein, Ich habe ein Leben hier. Ich habe einen Enkel, er ist 10 Jahre alt. Und ich habe einen Sohn. Mein Enkel würde sich sehr freuen, wenn ich hierbleiben darf. LA: Mit wem wohnen Sie derzeit im gemeinsamen Haushalt? VP: Ich wohne alleine im Lager, aber ich würde mich freuen, wenn ich bei meinem Sohn wohnen könnte. LA: Die Zustimmung von Dänemark bleibt weiterhin aufrecht. Möchten Sie diesbezüglich eine Stellungnahme abgeben? VP: Mir wurde gesagt, ich kann hierbleiben. Ich habe Dänemark seit langem verlassen. LA. Möchten Sie sich zu Dänemark äußern? VP: Nein, ich möchte hier bei meinem Sohn und bei meinem Enkel bleiben."
  3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.12.2018 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten erneut

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Dänemark für die Prüfung des Antrags

Art. 18Abs.

1 lit. d der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde

§ 61Abs.

1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Dänemark

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).15. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.12.2018 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten erneut

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Dänemark für die Prüfung des Antrags

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Dänemark

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Dänemark wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt):

  1. Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit (DIS 8.12.2016; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). Quellen: -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (8.12.2016): More about applying for asylum, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/asylum_process/more_about_applying_+asylum.htm, Zugriff 16.1.2017
  2. Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer haben in Dänemark Zugang zum Asylverfahren. Ihre Verfahren werden gegebenenfalls wieder eröffnet. Die Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung wie andere Asylwerber auch (DIS 12.1.2017a). Quellen: -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (12.1.2017a): Auskunft DIS, per E-Mail
  3. Non-Refoulement Dänemark gewährt temporäre Aufenthaltsgenehmigungen, wenn Personen im Falle einer Rückkehr in ihr Land mit Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung konfrontiert wären (DIS 13.4.2016) Quellen: -Strichaufzählung DIS - The Danish Immigration Service (13.4.2016): Asylum, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/asylum.htm, Zugriff 17.1.2017
  4. Versorgung Es gibt Empfangszentren für kürzlich eingetroffene Asylwerber. AW müssen während des Verfahrens in einem Unterbringungszentrum untergebracht werden, das gilt auch für Dublin-Rückkehrer. Nach einer endgültig negativen Entscheidung im Asylverfahren muss der Fremde bis zur Ausreise oder Außerlandesbringung in einem Ausreisezentrum bleiben. Für unbegleitete Minderjährige und Vulnerable gibt es besondere Unterbringungszentren (DIS 12.1.2017a; vgl. DIS 14.7.2016).Es gibt Empfangszentren für kürzlich eingetroffene Asylwerber. AW müssen während des Verfahrens in einem Unterbringungszentrum untergebracht werden, das gilt auch für Dublin-Rückkehrer. Nach einer endgültig negativen Entscheidung im Asylverfahren muss der Fremde bis zur Ausreise oder Außerlandesbringung in einem Ausreisezentrum bleiben. Für unbegleitete Minderjährige und Vulnerable gibt es besondere Unterbringungszentren (DIS 12.1.2017a; vergleiche DIS 14.7.2016). Unter Umständen kann AW auch erlaubt werden außerhalb der Zentren zu leben. Die Zentren unterstehen dem Immigration Service und werden von Vertragspartnern geführt (Rotes Kreuz, Gemeinden usw.) (DIS 14.7.2017). Die Lebenskosten der AW werden in der Regel vom Immigration Service gedeckt. Die AW erhalten Unterbringung, notwendige medizinische Versorgung, Bildung für Kinder und Erwachsene. Zusätzlich gibt es verschiedene Beihilfen für Kleidung, Verbrauchsartikel und Transport. Wenn im Zentrum keine Mahlzeiten serviert werden gibt es auch dafür eine Beihilfe (DIS 5.2.2016a). Zusätzlich gibt es noch verschiedene Handgelder, z.B. für zu versorgende Kinder. Wenn AW aus Ländern mit geringem Verfolgungsrisiko kommen, gibt es keinerlei Geldzuwendungen, sondern nur Versorgung im Zentrum (DIS 13.1.2017). Ein Antragsteller, der verpflichtet ist das Land zu verlassen und der die Frist hierfür verstreichen lässt, ist ein illegal aufhältiger Fremder. Der Immigration Service ist für dessen Versorgung zuständig, bis er das Land verlassen hat. Auch wenn ein Fremder aus einem anderen Grund illegal aufhältig ist, als ein negativ ausgegangenes Asylverfahren, kann er sich bezüglich Unterbringung und medizinischer Versorgung bis zur tatsächlichen Außerlandesbringung an den Immigration Service wenden. Lediglich Programme zur Integration in den Arbeitsmarkt usw. stehen dieser Gruppe nicht offen (DIS 21.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (12.1.2017a): Auskunft DIS, per E-Mail -Strichaufzählung DIS - The Danish Immigration Service (14.7.2016): Asylum centres, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/accomodation_centres/accomodation_centres.htm, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung DIS - The Danish Immigration Service (5.2.2016a): Provision (support), https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/conditions_for_asylum_applicants/provision.htm, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung DIS - The Danish Immigration Service (13.1.2017): Cash allowances, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/conditions_for_asylum_applicants/cash_allowances.htm, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung DIS - The Danish Immigration Service (21.10.2015): Financial support for illegal aliens, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/financial_support_illegal_aliens.htm, Zugriff 17.1.2017 4.
  5. Medizinische Versorgung AW und Fremde ohne legalen Aufenthalt in Dänemark sind nicht von der nationalen Krankenversicherung erfasst. Die Kosten ihrer medizinischen Versorgung werden vom Immigration Service gedeckt, wenn die Behandlung dringend (unaufschiebbar wegen der Gefahr der Verschlechterung, chronischer Entwicklung oder irreversibler Folgen) und/oder schmerzlindernd ist (DIS 12.1.2017a; vgl. DIS 5.2.2016b).AW und Fremde ohne legalen Aufenthalt in Dänemark sind nicht von der nationalen Krankenversicherung erfasst. Die Kosten ihrer medizinischen Versorgung werden vom Immigration Service gedeckt, wenn die Behandlung dringend (unaufschiebbar wegen der Gefahr der Verschlechterung, chronischer Entwicklung oder irreversibler Folgen) und/oder schmerzlindernd ist (DIS 12.1.2017a; vergleiche DIS 5.2.2016b). In der Praxis muss der Betreiber eines Asylzentrums sich in jedem Einzelfall die Kosten einer medizinischen Behandlung vom Immigration Service bewilligen lassen. Für bestimmte Behandlungen (Konsultation eines praktischen oder Facharztes oder einer Hebamme, Erstkonsultation eines Psychologen/Psychiaters) ist eine direkte Überweisung durch das medizinische Personal der Zentren möglich. Kinder von AW haben das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie dänische Kinder (DIS 5.2.2016b). Quellen: -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (12.1.2017a): Auskunft DIS, per E-Mail DIS - The Danish Immigration Service (5.2.2016b): Healthcare, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/conditions_for_asylum_applicants/healthcare.htm, Zugriff Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO Dänemark für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Dänemark für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Begründend wurde ferner im Wesentlichen ausgeführt, dass von einer Zuständigkeit Dänemarks ausgegangen werde, da sich die BF in den Einvernahmen mehrfach betreffend ihren Aufenthalt in der Türkei widersprochen hätte. Sie hätte daher einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten außerhalb der EU nicht glaubhaft belegen können - so läge der Mietvertrag nur in Kopie vor und könne leicht im Internet ausgedruckt werden. Auch hätte Dänemark eine Übernahme ihrer Person abgelehnt, wenn es sich für die Prüfung des Asylverfahrens nicht zuständig gefühlt hätte. Es würden keine akut lebensbedrohlichen oder schweren Erkrankungen vorliegen, darüber hinaus sei eine medizinische Versorgung in Dänemark gewährleistet. Das private Interesse an einem Fortbestand der verwandtschaftlichen Beziehung ihrem in Österreich aufhältigen Sohn und Enkelkind sei im gegenständlichen Fall jedenfalls geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich, weshalb die Außerlandesbringung des BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Dänemark seien nicht zu erkennen. In Dänemark sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu, und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO ergeben.Es würden keine akut lebensbedrohlichen oder schweren Erkrankungen vorliegen, darüber hinaus sei eine medizinische Versorgung in Dänemark gewährleistet. Das private Interesse an einem Fortbestand der verwandtschaftlichen Beziehung ihrem in Österreich aufhältigen Sohn und Enkelkind sei im gegenständlichen Fall jedenfalls geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich, weshalb die Außerlandesbringung des BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Dänemark seien nicht zu erkennen. In Dänemark sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu, und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

16. Das BFA stellte der BF

§ 52Abs.

1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), einen Rechtsberater für die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) amtswegig zur Seite.16. Das BFA stellte der BF

Paragraph 52, Absatz eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), einen Rechtsberater für die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) amtswegig zur Seite.

  1. Mit Schriftsatz vom 02.01.2019 wurde durch die gewillkürte Vertretung gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde versucht, der Beweiswürdigung des BFA betreffend die unglaubwürdigen Angaben der BF zu ihrem Aufenthalt in der Türkei entgegen zu treten, und vorgebracht, dass die BF den Mietvertrag bereits bei der Erstbefragung in Vorlage gebracht habe, wobei sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis der österreichischen bzw. europäischen Rechtslage hätte haben können. Auch sei es geboten gewesen, den Vermieter bzw. die Makler in der Türkei telefonisch zu kontaktieren, um die Angaben der BF zu überprüfen. Ferner wäre vom BFA nicht berücksichtigt worden, dass die BF türkische Lira vorlegen hätte können. Abschließend wurde auf das insbesondere emotionale Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrem Sohn bzw. Enkelkind verwiesen, auch könne sich der Sohn als Onkel des Enkelkindes aufgrund des Besuches von Deutschkursen nicht ausreichend um dieses kümmern.
  2. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA VG erfolgte am 07.01.2019.
  3. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA VG erfolgte am 07.01.
  4. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: -Strichaufzählung den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 09.04.2018, die Niederschriften der Einvernahmen vor dem BFA am 16.05.2018, 01.08.2018 und 23.10.2018 sowie die Beschwerde vom 02.01.2019 -Strichaufzählung aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Dänemark im angefochtenen Bescheid -Strichaufzählung die Korrespondenz mit Dänemark -Strichaufzählung die vorgelegten Schriftstücke
  6. Feststellungen: 2.
  7. Die BF ist staatenlos. Laut eigenen Angaben stammt sie aus Syrien. 2.
  8. Die BF verließ Syrien Ende 2013 und hielt sich elf Monate im Libanon auf. Danach reiste sie nach Dänemark, wo sie am 28.10.2014 einen Asylantrag stellte. Nunmehr begab sich die BF nach Österreich, wo sie laut eigenen Angaben am 07.04.2018 einreiste und am 09.04.2018 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF nach ihrer Antragsstellung Dänemark im Mai 2017 in Richtung der Türkei verlassen und sich dort von 07.05.2017 bis Ende März 2018 aufgehalten hat. 2.
  9. Das BFA richtete am 13.04.2018 ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend die BF an Dänemark. Mit Schreiben vom 24.04.2018 stimmte Dänemark

Art. 18Abs.

1 lit. d der Dublin III-VO der Wiederaufnahme der BF zu.2.3. Das BFA richtete am 13.04.2018 ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend die BF an Dänemark. Mit Schreiben vom 24.04.2018 stimmte Dänemark

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO der Wiederaufnahme der BF zu.

Mit Schreiben vom 10.10.2018 teilte Dänemark dem BFA nach Übermittlung weiterer Informationen zum Reiseweg der BF mit, dass die Zustimmungserklärung weiterhin aufrecht erhalten werde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Dänemarks wieder beendet hätte, liegt nicht vor. 2.

  1. Besondere, in der Person der BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Dänemark sprechen, liegen nicht vor. Das BVwG schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. 2.
  2. Die BF leidet an Asthma, Kopfschmerzen und einer Allergie, sie nimmt dagegen Tabletten ein und verwendet einen Asthmaspray. Befunde wurden keine vorgelegt. Akut schwerwiegende oder gar lebensbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigungen konnten somit keine festgestellt werden. 2.
  3. In Österreich befinden sich seit ca. drei Jahren ein Sohn und seit ca. Mai 2017 ein zehnjähriges Enkelkind der BF, diese sind hier anerkannte Flüchtlinge. Betreffend das Enkelkind ist eine Familienzusammenführung in Österreich mit dessen Eltern geplant. Ein gemeinsamer Haushalt mit der BF besteht nicht, diese bekommt gelegentlich geringe finanzielle Unterstützung durch den Sohn, der wiederum selber von staatlicher Unterstützung lebt. Über weitere private, familiäre oder berufliche Bindungen im österreichischen Bundesgebiet verfügt die BF nicht.
  4. Beweiswürdigung: 3.
  5. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde von der BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.1.2.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Dänemark wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.1.1.).3.
  6. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde von der BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe Punkt römisch zwei.4.3.1.2.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Dänemark wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt römisch zwei.4.3.1.1.). 3.
  7. Zum Aufenthalt der BF in Dänemark und ihrer behaupteten Ausreise aus der EU in die Türkei ist auszuführen, dass dem Vorbringen der BF, Dänemark Anfang Mai 2017 Richtung Türkei verlassen und sich von 07.05.2017 bis Ende März 2018 in der Türkei aufgehalten zu haben, kein Glauben geschenkt wird. So ergab sich bereits betreffend die Schilderung der Reise der BF von der Türkei nach Österreich ein Widerspruch zwischen der Erstbefragung und den folgenden Einvernahmen. Brachte die BF in der Erstbefragung vor, selbständig per PKW ohne Schlepper von der Türkei nach Österreich gelangt zu sein, behauptete sie später in den Einvernahmen, schlepperunterstützt nach Österreich gereist zu sein. Dieser Widerspruch ist somit ein erstes Anzeichen dafür, dass die Aus- und erneute Einnreise in die EU ein gedankliches Konstrukt der BF darstellt. Ferner ist festzuhalten, dass sich die BF bezüglich ihrer Unterkunftnahme in der Türkei widersprach. So gab sie in der Einvernahme am 16.05.2018 an, in einer von Bekannten organisierten Wohnung - offenbar die angesprochene Mietwohnung - ca. neun bis zehn Monate gelebt zu haben. In der Einvernahme am 01.08.2018 jedoch änderte die BF - angesichts des Umstandes, dass der Mietvertrag nur für sechs Monate abgeschlossen wurde und auf der vorgelegten Zahlungsanweisung auch nur sechs überwiesene Monatsmieten aufscheinen - diese Aussage und brachte nunmehr vor, sich sechs Monate in der Mietwohnung und danach vier Monate bei syrischen Bekannten aufgehalten zu haben. Auch ist es wenig nachvollziehbar, dass völlig unbekannte syrische Personen - bei denen es sich laut Beschwerde um Mitglieder eines syrischen Hilfsvereines handeln soll - die BF über Monate hinweg finanziell unterstützen und später sogar bei sich aufnehmen hätten sollen, zumal die BF angab, in der Türkei niemanden gekannt zu haben und sie deshalb nach einem Monat bereits wieder ausreisen hätte wollen. Des Weiteren erscheint es befremdlich, dass die BF lediglich den Mietvertrag und die Zahlungsanweisung aus der Türkei mitgebracht hat und keinerlei weitere Beweismittel für ihren immerhin angeblich zehnmonatigen Aufenthalt in der Türkei vorlegen konnte. Werden in der Beschwerde türkische Lira erwähnt, welche sich im Besitz der BF befinden sollen, so wird dazu ausgeführt, dass diese durch die BF in jeder beliebigen Bank in Österreich oder Dänemark gewechselt werden hätten können. Ferner ist festzuhalten, dass den vorgelegten Unterlagen nur wenig Beweiskraft zukommt. So könnte es sich beim Mietvertrag und der Zahlungsbestätigung - in Hinblick auf die heutigen technischen Möglichkeiten, die es ermöglichen, solche Schriftstücke beliebig zu erstellen und zu verändern, sowie mangels Möglichkeiten, die Echtheit der Schriftstücke zu verifizieren - um Gefälligkeitsschreiben beliebiger Personen handeln. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die vorgelegten Unterlagen auch für die dänischen Behörden keine geeigneten Beweismittel für den behaupteten Aufenthalt in der Türkei darstellten. Wird in der Beschwerde behauptet, die BF hätte den Mietvertrag bereits bei der Erstbefragung am 09.04.2018 und ohne Kenntnis der herrschenden Rechtslage vorgelegt, was ihre Glaubwürdigkeit untermauere, so wird dem entgegnet, dass sich die BF bereits seit 2014 in Europa befindet, dabei Kontakt zu ihren in Dänemark und Österreich aufhältigen Verwandten unterhielt und es ihr somit eine Leichtes war, sich über die Dublin-Regelungen zu informieren und mithilfe ihrer Angehörigen entsprechende Dokumente, die einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt außerhalb der EU belegen sollten, zu generieren. Wird in der Beschwerde vorgebracht, durch Telefonate mit dem Vermieter und den Maklern in der Türkei hätte der Aufenthalt der BF in der Türkei bestätigt werden können, ist dem entgegenzuhalten, dass telefonischen Einvernahmen mit unbekannten, in der Türkei aufhältigen Personen aufgrund der Möglichkeit, dass diese lediglich aus Gefälligkeit eine für die BF günstige Aussage tätigen könnten, nur wenig Beweiskraft zukommt. Weiters ist festzustellen, dass den dänischen Behörden durch das BFA der von der BF behauptete Reiseweg mit Schreiben vom 10.10.2018 beschrieben und der Mietvertrag übermittelt wurde. Dänemark sieht sich jedoch trotz des Mietvertrages und der Informationen des BFA weiterhin für die Führung des Asylverfahrens der BF als zuständig und bestätigte mit Schreiben vom 10.10.2018 seine Zustimmungserklärung vom 24.04.
  8. Somit ist davon auszugehen, dass auch die dänischen Behörden keine Hinweise auf den behaupteten zehnmonatigen Aufenthalt der BF außerhalb der EU gefunden haben, zumal eine mehr als dreimonatige Abwesenheit der als Asylwerberin registrierten BF den dänischen Behörden wohl zur Kenntnis gelangt wäre. Der Vollständigkeit halber wird auch angemerkt, dass das Vorbringen der BF als Gesamtes unglaubwürdig erscheint, zumal es nur wenig plausibel erscheint, dass Asylsuchende nach einer erfolgreichen Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union wieder schlepperunterstützt ausreisen und sich durch eine neuerliche Einreise zum zweiten Mal dem Risiko, an der Außengrenze aufgegriffen und abgewiesen zu werden, aussetzen sollten. 3.
  9. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.4.3.1.1.).3.
  10. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter römisch zwei.4.3.1.1.).
  11. Rechtliche Beurteilung: 4.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.4.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, geregelt (§ 1).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 4.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 FPG lautet:Paragraph 61, FPG lautet:
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Abs. 1:Artikel 3, Absatz eins :

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Art. 7 Abs. 1 und 2:Artikel 7, Absatz eins und 2 :
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Art. 16:Artikel 16 :
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17:Artikel 17 :
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18:Artikel 18 : Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 23:Artikel 23 : Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat

(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 25 lautet:Artikel 25, lautet: "Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen

Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." 4.

  1. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Dänemarks ergibt. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Dänemarks zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Art. 13 iVm. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO begründet, da die BF in Dänemark laut der im EURODAC-Informationssystem gespeicherten Daten einen Asylantrag gestellt hat, welcher abgelehnt wurde. Die dänischen Behörden haben der Wiederaufnahme der BF ausdrücklich zugestimmt.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Dänemarks zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO begründet, da die BF in Dänemark laut der im EURODAC-Informationssystem gespeicherten Daten einen Asylantrag gestellt hat, welcher abgelehnt wurde. Die dänischen Behörden haben der Wiederaufnahme der BF ausdrücklich zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Dänemarks in der Zwischenzeit untergangen sein könnte, bestehen nicht. 4.
  2. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. 4.3.
  3. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:4.3.
  4. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art.

8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Artikel 3

, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. 4.3.1.1. Zum dänischen Asylwesen und der Versorgung: Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum dänischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des dänischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem assoziierten Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung der BF plausibel zu machen sind - dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgebracht worden.Solche Mängel (die bei einem assoziierten Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung der BF plausibel zu machen sind - dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Dänemark in Hinblick auf staatenlose Asylwerber aus dem Libanon unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der dänischen Asylbehörden zu gerade dieser BF sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Dänemark und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Hinweise dahingehend, dass der BF eine Kettenabschiebung in ein Land drohen würde, in dem sie dem Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind nicht einmal ansatzweise hervorgekommen.Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Dänemark und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Hinweise dahingehend, dass der BF eine Kettenabschiebung in ein Land drohen würde, in dem sie dem Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sind nicht einmal ansatzweise hervorgekommen. Allein der Umstand, dass gegenüber der BF in Dänemark bereits eine negative Entscheidung ergangen ist, kann nicht dazu führen, das Asyl- und Refoulementverfahren in Dänemark in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreichs, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen in Hinblick auf staatenlose Staatsangehörige aus dem Libanon getroffen werden. Dänemark hat sich offensichtlich eingehend mit dem Fluchtvorbringen der BF auseinandergesetzt, ist jedoch letztlich zu dem Schluss gekommen, dass sich keine asylrelevanten Punkte ergeben würden. Hinsichtlich der allgemeinen Behauptung der BF im Verfahren, in Österreich weiterhin bleiben zu wollen, ist darauf zu verweisen, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen. Eine solche Vorgehensweise widerspricht eindeutig den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin III-VO, welche zwar zum einen sicherstellt, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhält, zum andere jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll. Zusammengefasst konnte die BF somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 ERC bzw. Art. 3 EMRK in Dänemark sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.Zusammengefasst konnte die BF somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, ERC bzw. Artikel 3, EMRK in Dänemark sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. Jedenfalls hat die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Dänemark und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Art. 39EGMR-Verf

O, geltend zu machen.Jedenfalls hat die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Dänemark und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Artikel 39, EGMR-Verf

O, geltend zu machen. 4.3.1.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Dänemark: Bezüglich des Gesundheitszustandes der BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Dänemark nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht

Dublin-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes der BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Dänemark nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht

Dublin-VO zwingend auszuüben. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Die BF gab lediglich an, Kopfschmerzen und Asthma zu haben sowie an einer Allergie zu leiden. Gegen diese Erkrankungen nehme sie Tabletten bzw. einen Asthmaspray ein, Befunde wurden von ihr keine vorgelegt. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass bei ihr schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen oder sie auf Dauer nicht reisefähig ist. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die BF im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass bei der BF eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Dänemark unzumutbar erscheinen lässt.Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass bei der BF eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Dänemark unzumutbar erscheinen lässt. 4.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:4.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Im gegenständlichen Fall sind in Österreich ein Sohn und ein minderjähriges Enkelkind aufhältig. Allerdings ist die BF seit Oktober 2014 in Dänemark, der Sohn jedoch seit ca. drei Jahren und das Enkelkind, welches zuvor im Libanon war, seit ca. Mai 2017 in Österreich aufhältig. Somit bestand seit mehreren Jahren kein gemeinsamer Haushalt mehr mit diesen Angehörigen. Auch hier in Österreich ist ein solcher aktuell nicht vorhanden, zumal die BF in einer Flüchtlingsunterkunft wohnt. Die BF erhält vom Sohn, der selbst von staatlicher Unterstützung abhängig ist, geringe finanzielle Zuwendungen, wobei es sich jedoch um eine unter den konkreten Lebensumständen der BF durchaus übliche Hilfeleistung zwischen Verwandten handelt. Die Begleitung bei Arztbesuchen durch den Sohn der BF ist als eher emotionale Unterstützung zu bewerten. Ein etwaiges materielles Abhängigkeitsverhältnis ist schon angesichts des der BF offenstehenden Zuganges zum Versorgungssystem für Asylwerber in Österreich und auch in Dänemark auszuschließen, wobei für den Sohn in Österreich drüber hinaus die Möglichkeit besteht, die BF von Österreich aus, beispielsweise durch Überweisungen von Geld, zu unterstützen. Ferner steht es den in Österreich aufenthaltsberechtigten Angehörigen - so sind der Sohn und das Enkelkind hier anerkannte Flüchtlinge - offen, die BF in Dänemark regelmäßig zu besuchen. Wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der Sohn nicht ausreichend Zeit für das Enkelkind - also seinen Neffen - habe und die Notwendigkeit bestehe, dass sich die BF um den zehnjährigen Enkelsohn kümmere, so ist dazu festzuhalten, dass sich das Enkelkind bereits seit Mai 2017 in Österreich befindet und bisher dessen Erziehung - der Enkelsohn ist als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in einer Einrichtung der Caritas untergebracht - auch ohne Unterstützung durch die BF, die erst am 07.05.2018 eingereist ist, stattgefunden hat. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass einerseits ein Familiennachzug der im Libanon befindlichen Eltern des Enkelkindes beabsichtigt ist und andererseits in Österreich Betreuungsmöglichkeiten für unbegleitete Minderjährige vorhanden sind, weshalb im gegenständlichen Fall über die üblichen Bindungen hinausgehende Abhängigkeitsmerkmale, wie eben ein gegenseitiger Pflegebedarf, nicht festgestellt werden konnten. Zusammengefasst ist das private Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich bei ihrem Sohn und Enkelkind jedenfalls geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich und an der Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren. Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen nicht vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zahl 1802, 1803/06-11).Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen nicht vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zahl 1802, 1803/06-11). Es ist daher dem BFA zuzustimmen, dass es in seiner Prüfung der familiären Anknüpfungspunkte der BF keine exzeptionellen Gründe gesehen hat, die die festgestellte Zuständigkeit Dänemarks aus Gründen der Verletzung des Art. 8 EMRK aufheben würden und ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK vom Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Es ist daher dem BFA zuzustimmen, dass es in seiner Prüfung der familiären Anknüpfungspunkte der BF keine exzeptionellen Gründe gesehen hat, die die festgestellte Zuständigkeit Dänemarks aus Gründen der Verletzung des Artikel 8, EMRK aufheben würden und ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK vom Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Der durch die normierte Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus dem Art. 8 EMRK erwirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyzani; VfGH 12.06.2010, U 613/10).Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus dem Artikel 8, EMRK erwirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyzani; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Während des nur einige Monate dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet kam der BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand lediglich faktischer Abschiebeschutz. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für die BF ein Aufenthalt in Österreich und somit in größerer Nähe zu ihren Angehörigen vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der VfGH und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für die BF ein Aufenthalt in Österreich und somit in größerer Nähe zu ihren Angehörigen vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der VfGH und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Folglich würde die Überstellung der BF nach Dänemark keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten.Folglich würde die Überstellung der BF nach Dänemark keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten. 4.4. Das BVwG gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.4.4. Das BVwG gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 4.5.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.4.5.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 5.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.5.1.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. 5.2. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.5.2. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde vorgebrachten Berichte zu Dänemark eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen. Die Beurteilung des BVwG zur Situation in Dänemark korreliert mit früherer des VwGH, wobei sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis zeigt, dass auch auf Basis der Beschwerde eine entscheidende Situationsänderung in den letzten Jahren zu verneinen ist. Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das BVwG unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 & 493/10, stützen. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W241.2205121.2.00

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