4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 22.02.2018, Zl. römisch 40 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
GB geändert. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXX vom 29.08.2018 wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
Paragraphen 31 und 40 StGB geändert. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom 29.08.2018 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
2 AVG wurde der Bescheid des BFA vom 22.02.2018, Zl. XXXX, "betreffend den Spruchpunkten III. und IV. von Amts wegen aufgehoben" (Spruchpunkt I.), kein Aufenthaltstitel
G erteilt (Spruchpunkt II.),
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt III.) und
Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung
Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
G 2005 das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.11.2018 verloren hat und
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den internationalen Schutz wird
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VIII).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.12.2018 wurde
Paragraph 68, Absatz 2, AVG wurde der Bescheid des BFA vom 22.02.2018, Zl. römisch 40 , "betreffend den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. von Amts wegen aufgehoben" (Spruchpunkt römisch eins.), kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.11.2018 verloren hat und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den internationalen Schutz wird
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch acht).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 22.02.2018, Zl. römisch 40 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde hg. 03.04.2018 am zu W262 2190993-1 protokolliert. 1.
GB unter Bedachtnahme auf Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXX vom 28.03.2018.* Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom 19.10.2017, rechtskräftig am 29.06.2018 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG, Paragraphen 15, 127, StBG zu einer Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom 28.03.
5 BFA-VG, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mangels der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung wegen Anhaltung in Strafhaft nicht vor.1.3. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell und planmäßig bis zum 11.10.2019 in (Straf)Haft. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mangels der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung wegen Anhaltung in Strafhaft nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Einsicht genommen wurde in den hg. zu W262 2190993-1 protokollierten Akt. Die getroffenen Feststellungen zu Namen, Staatsangehörigkeit, Herkunft und (nunmehriger) Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung und der Einvernahme im Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer am 24.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, ist aktenkundig. Die Feststellung zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister und Einsicht in die strafgerichtlichen Urteile. Die Feststellung über die im Entscheidungszeitpunkt aufrechte (Straf)Haft des Beschwerdeführers bis planmäßig 11.10.2019 und dass damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung
5 BFA-VG mangels der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung wegen seiner Anhaltung in Strafhaft nicht gegeben sind, ergeben sich aus den oa. Urteilen des Landesgerichtes bzw. Bezirksgerichtes XXXX und der Rücksprache mit der JA XXXX vom 17.01.2019. Zweifel an diesen eindeutigen Angaben sind beim Gericht nicht entstanden.Die Feststellung über die im Entscheidungszeitpunkt aufrechte (Straf)Haft des Beschwerdeführers bis planmäßig 11.10.2019 und dass damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG mangels der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung wegen seiner Anhaltung in Strafhaft nicht gegeben sind, ergeben sich aus den oa. Urteilen des Landesgerichtes bzw. Bezirksgerichtes römisch 40 und der Rücksprache mit der JA römisch 40 vom 17.01.2019. Zweifel an diesen eindeutigen Angaben sind beim Gericht nicht entstanden. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt. Zu A) 3.
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) ergangen war:3.2. Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG zuletzt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen
dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) ergangen war: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht
F BGBl. I Nr. 70/2015 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
GVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)
5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen habe (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen habe vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). 3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachte Rechtsverletzung iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG anzunehmen ist.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachte Rechtsverletzung iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG anzunehmen ist. Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den "Antrag auf internationalen Schutz
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt". Im angefochtenen Bescheid wird nicht über einen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen, sondern u.a. eine Rückkehrentscheidung erlassen. Einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist die aufschiebende Wirkung
2 Z 1 bis 3 BFA-VG abzuerkennen.Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den "Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt". Im angefochtenen Bescheid wird nicht über einen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen, sondern u.a. eine Rückkehrentscheidung erlassen. Einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BFA-VG abzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG ist - anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist. Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides
1 Z 2 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen wegen Übertretungen des Suchtmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (Junger Erwachsener) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen wegen Übertretungen des Suchtmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (Junger Erwachsener) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Verbringung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Verbringung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Verwaltungsgericht hat von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen: Ob bei geänderter Sachlage im Laufe des anhängigen Beschwerdeverfahrens eine nochmalige Entscheidung über die aufschiebende Wirkung in Betracht kommt, muss hier nicht abschließend erörtert werden (§ 18 BFA-VG regelt diesen Fall nicht spezifisch, was - auch im Lichte von Art. 136 B-VG - dafür spricht, dass in diesem von § 18 BFA-VG inhaltlich ungeregelten Bereich § 22 VwGVG anwendbar bleibt).Das Verwaltungsgericht hat von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen: Ob bei geänderter Sachlage im Laufe des anhängigen Beschwerdeverfahrens eine nochmalige Entscheidung über die aufschiebende Wirkung in Betracht kommt, muss hier nicht abschließend erörtert werden (Paragraph 18, BFA-VG regelt diesen Fall nicht spezifisch, was - auch im Lichte von Artikel 136, B-VG - dafür spricht, dass in diesem von Paragraph 18, BFA-VG inhaltlich ungeregelten Bereich Paragraph 22, VwGVG anwendbar bleibt). Bei der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer planmäßig bis 11.10.2019 inhaftiert ist.
4 FPG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Zum derzeitigen Zeitpunkt drohen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (potentielle Verletzung von Rechten im Fall der Rückführung) nicht in absehbarer Zeit. Schon aus diesem Grund kommt eine Abänderung des Abspruchs über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung derzeit nicht in Betracht.
Paragraph 59, Absatz 4, FPG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Zum derzeitigen Zeitpunkt drohen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (potentielle Verletzung von Rechten im Fall der Rückführung) nicht in absehbarer Zeit. Schon aus diesem Grund kommt eine Abänderung des Abspruchs über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung derzeit nicht in Betracht. Diese Entscheidung war unverzüglich ohne weiteres Verfahren und daher unter Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung zu treffen (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Außerdem ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung idR das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, die, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, als einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Außerdem ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung idR das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, die, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, als einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W262.2190993.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.