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{'item': 'W262 2190993-2'}

Obsah (17)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 31§ 68§ 13§ 53§ 18§ 6§ 66§ 59§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.01.2019 GeschäftszahlW262 2190993-2 SpruchW262 2190993-2/4E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Afghanistan aufgrund der unsicheren Lage verlassen habe.
  3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) am 03.07.2017 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass in der Koranschule Druck ausgeübt worden sei, die Taliban zu unterstützen.
  4. Mit Bescheid vom 22.02.2018, Zl. XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 22.02.2018, Zl. römisch 40 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde am 03.04.2018 hg. zu W262 2190993-1 protokolliert und ist bis dato anhängig.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXX vom 28.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
  3. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  4. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1
  5. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  6. Fall, 27 Abs. 2a
  7. Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1
  8. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  9. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt (junger Erwachsener) verurteilt. Das Urteil des Bezirksgerichts XXXX zu Zl. XXXX vom 19.10.2017, rechtskräftig am 29.06.2018 wegen § 27 Abs. 1 Z 1
  10. Fall SMG, §§ 15, 127 StBG wurde aufgrund des oa. Urteils des Landesgerichtes XXXX

§§ 31und 40 St

GB geändert. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXX vom 29.08.2018 wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1

  1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  2. Fall, 27 Abs. 2 SMG und §§ 27 Abs. 1 Z
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom 28.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  5. Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  6. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  7. Fall, 27 Absatz 2 a,
  8. Fall SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  9. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  10. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt (junger Erwachsener) verurteilt. Das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom 19.10.2017, rechtskräftig am 29.06.2018 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  11. Fall SMG, Paragraphen 15, 127, StBG wurde aufgrund des oa. Urteils des Landesgerichtes römisch 40

Paragraphen 31 und 40 StGB geändert. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom 29.08.2018 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall, 27 Absatz 2, SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins
  3. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  4. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  5. Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 4 Z 1 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (junger Erwachsener) verurteilt.
  6. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  7. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  8. Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 4, Ziffer eins, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (junger Erwachsener) verurteilt.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.12.2018 wurde

§ 68Abs.

2 AVG wurde der Bescheid des BFA vom 22.02.2018, Zl. XXXX, "betreffend den Spruchpunkten III. und IV. von Amts wegen aufgehoben" (Spruchpunkt I.), kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt II.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt III.) und

§ 52

Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt IV.).

Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G 2005 das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.11.2018 verloren hat und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den internationalen Schutz wird

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VIII).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.12.2018 wurde

Paragraph 68, Absatz 2, AVG wurde der Bescheid des BFA vom 22.02.2018, Zl. römisch 40 , "betreffend den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. von Amts wegen aufgehoben" (Spruchpunkt römisch eins.), kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 52, Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.11.2018 verloren hat und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den internationalen Schutz wird

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch acht).

  1. Gleichzeitig mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides gab die Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei.
  2. Mit der dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2019 (Datum des Einlangens) zur Entscheidung vorgelegten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid im vollen Umfang.
  3. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in (Straf)Haft in der JA XXXX.
  4. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in (Straf)Haft in der JA römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist im Entscheidungszeitpunkt volljährig und afghanischer Staatsangehöriger. Er lebte bis zu seiner Ausreise nach Österreich in seiner Herkunftsprovinz Lagham. Der Beschwerdeführer stellte am 24.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 22.02.2018, Zl. XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 22.02.2018, Zl. römisch 40 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde hg. 03.04.2018 am zu W262 2190993-1 protokolliert. 1.

  1. Der Beschwerdeführer weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: * Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXX vom 28.03.2018 wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
  2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  3. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1
  4. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  5. Fall, 27 Abs. 2a
  6. Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1
  7. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  8. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt (junger Erwachsener).* Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom 28.03.2018 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  9. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  10. Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  11. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  12. Fall, 27 Absatz 2 a,
  13. Fall SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  14. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  15. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt (junger Erwachsener). * Urteil des Bezirksgerichts XXXX zu Zl. XXXX vom 19.10.2017, rechtskräftig am 29.06.2018 wegen § 27 Abs. 1 Z 1
  16. Fall SMG, §§ 15, 127 StBG zu einer Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXX vom 28.03.2018.* Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom 19.10.2017, rechtskräftig am 29.06.2018 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG, Paragraphen 15, 127, StBG zu einer Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom 28.03.

  1. * Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXX vom 29.08.2018 wegen* Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom 29.08.2018 wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
  2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  3. Fall, 27 Abs. 2 SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1
  4. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  5. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  6. Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 4 Z 1 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (junger Erwachsener).Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  8. Fall, 27 Absatz 2, SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  9. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  10. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  11. Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 4, Ziffer eins, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (junger Erwachsener). 1.
  12. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell und planmäßig bis zum 11.10.2019 in (Straf)Haft. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mangels der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung wegen Anhaltung in Strafhaft nicht vor.1.3. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell und planmäßig bis zum 11.10.2019 in (Straf)Haft. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mangels der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung wegen Anhaltung in Strafhaft nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Einsicht genommen wurde in den hg. zu W262 2190993-1 protokollierten Akt. Die getroffenen Feststellungen zu Namen, Staatsangehörigkeit, Herkunft und (nunmehriger) Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung und der Einvernahme im Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer am 24.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, ist aktenkundig. Die Feststellung zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister und Einsicht in die strafgerichtlichen Urteile. Die Feststellung über die im Entscheidungszeitpunkt aufrechte (Straf)Haft des Beschwerdeführers bis planmäßig 11.10.2019 und dass damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG mangels der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung wegen seiner Anhaltung in Strafhaft nicht gegeben sind, ergeben sich aus den oa. Urteilen des Landesgerichtes bzw. Bezirksgerichtes XXXX und der Rücksprache mit der JA XXXX vom 17.01.2019. Zweifel an diesen eindeutigen Angaben sind beim Gericht nicht entstanden.Die Feststellung über die im Entscheidungszeitpunkt aufrechte (Straf)Haft des Beschwerdeführers bis planmäßig 11.10.2019 und dass damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG mangels der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung wegen seiner Anhaltung in Strafhaft nicht gegeben sind, ergeben sich aus den oa. Urteilen des Landesgerichtes bzw. Bezirksgerichtes römisch 40 und der Rücksprache mit der JA römisch 40 vom 17.01.2019. Zweifel an diesen eindeutigen Angaben sind beim Gericht nicht entstanden. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt. Zu A) 3.

  1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des § 18 BFA-VG lautet wie folgt:3.
  2. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar." 3.2. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen

dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) ergangen war:3.2. Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG zuletzt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen

dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) ergangen war: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

§ 18Abs. 5 erster Satz BFA-VG id

F BGBl. I Nr. 70/2015 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 Vw

GVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)

§ 18Abs.

5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen habe (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen habe vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). 3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachte Rechtsverletzung iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG anzunehmen ist.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachte Rechtsverletzung iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG anzunehmen ist. Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den "Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt". Im angefochtenen Bescheid wird nicht über einen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen, sondern u.a. eine Rückkehrentscheidung erlassen. Einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 bis 3 BFA-VG abzuerkennen.Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den "Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt". Im angefochtenen Bescheid wird nicht über einen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen, sondern u.a. eine Rückkehrentscheidung erlassen. Einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BFA-VG abzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG ist - anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist. Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen wegen Übertretungen des Suchtmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (Junger Erwachsener) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen wegen Übertretungen des Suchtmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (Junger Erwachsener) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Verbringung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Verbringung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Verwaltungsgericht hat von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen: Ob bei geänderter Sachlage im Laufe des anhängigen Beschwerdeverfahrens eine nochmalige Entscheidung über die aufschiebende Wirkung in Betracht kommt, muss hier nicht abschließend erörtert werden (§ 18 BFA-VG regelt diesen Fall nicht spezifisch, was - auch im Lichte von Art. 136 B-VG - dafür spricht, dass in diesem von § 18 BFA-VG inhaltlich ungeregelten Bereich § 22 VwGVG anwendbar bleibt).Das Verwaltungsgericht hat von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen: Ob bei geänderter Sachlage im Laufe des anhängigen Beschwerdeverfahrens eine nochmalige Entscheidung über die aufschiebende Wirkung in Betracht kommt, muss hier nicht abschließend erörtert werden (Paragraph 18, BFA-VG regelt diesen Fall nicht spezifisch, was - auch im Lichte von Artikel 136, B-VG - dafür spricht, dass in diesem von Paragraph 18, BFA-VG inhaltlich ungeregelten Bereich Paragraph 22, VwGVG anwendbar bleibt). Bei der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer planmäßig bis 11.10.2019 inhaftiert ist.

§ 59Abs.

4 FPG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Zum derzeitigen Zeitpunkt drohen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (potentielle Verletzung von Rechten im Fall der Rückführung) nicht in absehbarer Zeit. Schon aus diesem Grund kommt eine Abänderung des Abspruchs über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung derzeit nicht in Betracht.

Paragraph 59, Absatz 4, FPG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Zum derzeitigen Zeitpunkt drohen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (potentielle Verletzung von Rechten im Fall der Rückführung) nicht in absehbarer Zeit. Schon aus diesem Grund kommt eine Abänderung des Abspruchs über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung derzeit nicht in Betracht. Diese Entscheidung war unverzüglich ohne weiteres Verfahren und daher unter Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung zu treffen (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Außerdem ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung idR das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, die, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, als einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Außerdem ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung idR das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, die, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, als einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W262.2190993.2.00

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