4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 01.02.2018 wurde vom Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) mit näherer Begründung ausgesprochen, dass das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 02.11.2017 auf (Differenz-)Nachzahlung für den Zeitraum ab 01.09.2010
Vm § 25 Abs. 6 AlVG wegen Verstreichens der Dreijahresfrist abgewiesen werde.1. Mit Bescheid vom 01.02.2018 wurde vom Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) mit näherer Begründung ausgesprochen, dass das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 02.11.2017 auf (Differenz-)Nachzahlung für den Zeitraum ab 01.09.2010
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 6, AlVG wegen Verstreichens der Dreijahresfrist abgewiesen werde.
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2018, mit der die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2018 persönlich zugestellt.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2018, mit der die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2018 persönlich zugestellt.
Vm § 25 Abs. 6 AlVG wegen Verstreichens der Dreijahresfrist abgewiesen werde.Mit Bescheid vom 01.02.2018 wurde vom AMS ausgesprochen, dass das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 02.11.2017 auf (Differenz-)Nachzahlung für den Zeitraum ab 01.09.2010
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 6, AlVG wegen Verstreichens der Dreijahresfrist abgewiesen werde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer spätestens am 09.02.2018 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben, datiert mit 08.03.2018, durch den Sohn des Beschwerdeführers persönlich beim AMS am 14.03.2018 abgegeben, Beschwerde. In der Beschwerde vom 08.03.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass der Bescheid vom 01.02.2018 ihm am 09.03.2018 - somit einen Tag danach - zugestellt worden sei. Der Beschwerde beigefügt war ein Schreiben der Arbeiterkammer Wien vom 08.03.2018 an den Beschwerdeführer betitelt mit "Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht". Die AK führte aus, dass der Beschwerdeführer beiliegend, wie besprochen, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhalte, die er unterschrieben bitte selbst bis spätestens 09.03.2018 (Poststempel) bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des AMS einbringen solle (am besten per Einschreibbrief). Sollte er die Beschwerde innerhalb der genannten Frist persönlich abgeben, solle er sich bitte die Abgabe auf seinem Belegexemplar bestätigen lassen. Tatsächlich wurde die Beschwerde erst am 14.03.2018 persönlich beim AMS abgegeben. Der Beschwerdeführer ließ den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts über die darin gesetzte Frist zur Stellungnahme hinaus bis dato unbeantwortet.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG, insbesondere mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde im vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG, insbesondere mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde im vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
GVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausgeführt - vier Wochen. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausgeführt - vier Wochen. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer spätestens am 09.02.2018 zugestellt. Vor dem Hintergrund des Schreibens der Arbeiterkammer vom 08.03.2018, indem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, selbst bis spätestens 09.03.2018 (Poststempel) die Beschwerde einzubringen, geht das erkennende Gericht eben davon aus, dass der Bescheid spätestens am 09.02.2018 zugegangen ist. Ausgehend davon endete die vierwöchige Beschwerdefrist gegenständlich mit Ablauf des 09.03.2018. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu u.a. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050; 11.03.2016, Ra 2015/06/0088, mwN). Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Zustellung in Zweifel ziehen würde.Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu u.a. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050; 11.03.2016, Ra 2015/06/0088, mwN). Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Zustellung in Zweifel ziehen würde. Da sich die am 14.03.2018 eingebrachte Beschwerde als verspätet erwiesen hat, war sie spruchgemäß zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung
GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W263.2204544.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.