G 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Antragsteller ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 14.04.2016 hier erstmals internationalen Schutz beantragt. Am 15.04.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine niederschriftliche Erstbefragung statt, bei der der Antragsteller, zu seinem Fluchtgrund befragt, im Wesentlichen vorbrachte, Afghanistan wegen der Taliban verlassen zu haben. Am 03.05.2018 wurde der Antragsteller vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er seine Angaben zum Fluchtgrund, dass er nämlich Afghanistan wegen der Taliban verlassen hätte. Auf dem Weg nach Europa hätten ihn die Taliban gefragt, welche Glaubensrichtung er habe und zu welcher Volksgruppe er gehöre sowie welche Schule er besucht und ob er für die Regierung gearbeitet habe. Der Antragsteller habe sie angelogen und gesagt, dass er nicht zur Schule gegangen sei. Er hätte seinem Vater bei der Landwirtschaft geholfen. Der Antragsteller konnte namentlich keine Personen, Organisationen oder Behörden nennen, von denen eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung oder Bedrohung ausging. Es habe keine Vorfälle zwischen ihm und den Taliban gegeben. Er befürchte im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland, dass er sterben würde, weil es dort täglich Anschläge gebe. Überdies habe er etwas in seinem Dorf gemacht, weshalb er nun nicht zurückkehren könne: Der Mullah hätte ihm gesagt, dass er den Koran auswendig lernen solle. Er habe nachgefragt, ob das wirklich notwendig sei. Er habe ihm gesagt, wenn der Islam so gläubig sei, warum würden dann Personen getötet. Der Antragsteller habe nachgefragt, wo die Tötung im Koran stehen würde, er glaube an keinen Koran. Der Mullah habe daraufhin die Dorfbewohner versammelt und der Iman habe gesagt, dass er ungläubig sei. Sie hätten ihn umbringen sollen und deswegen sei er geflüchtet. Er könne auch nicht nach Kabul gehen, da ihn seine Dorfbewohner kennen würden. Wenn sie ihm in einer anderen Stadt begegnen würden, würden sie ihn umbringen. Er sei ein Hazara. In Kabul gebe es täglich Anschläge. Als alleinstehender Junge werde er als Tanzjunge verwendet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 14.04.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde dem nunmehrigen Antragsteller kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde ferner
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und
1 bis 3 FPG dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 14.04.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde dem nunmehrigen Antragsteller kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde ferner
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass dem Antragsteller keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe, sowie, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass dieser im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf eine Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. den Protokollen Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Antragstellers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass dem Antragsteller keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe, sowie, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass dieser im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf eine Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. den Protokollen Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Antragstellers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet. Gegen den oben erwähnten Bescheid des BFA vom 13.05.2018 erhob der Antragsteller am 12.06.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso das BFA sein Vorbringen als unglaubwürdig erachtet habe. Die Behörde hätte es vielmehr unterlassen, ihrer gebotenen Ermittlungspflicht nachzukommen, da der Antragsteller dann noch vorbringen hätte können, dass der Mullah aufgrund seiner Kritik gegenüber dem Koran ein schriftliches Urteil gefällt und es dem Vater des Antragstellers übergeben habe. Der Antragsteller selbst kenne den Inhalt des Schreibens nicht und wisse nur, dass ihm der Vater nach Erhalt dieses Schreibens gesagt habe, dass er einen großen Fehler gemacht hätte und nun flüchten müsse. Am selben Tag habe ihn ein Freund des Vaters mit seinem Taxi nach Nimroz gefahren, wo er an eine weitere Person übergeben worden sei, welche ihn nach Pakistan gebracht habe. Unabhängig vom konkreten Vorbringen hätte das BFA auch erkennen müssen, dass die Rückkehr des Antragstellers nach Afghanistan zu einer Verletzung der diesem aufgrund von Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte führe. Die Stadt Kabul stelle keine sichere innerstaatliche Fluchtalternative dar. Überdies hätte das BFA bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Privatlebens des Antragstellers jedenfalls eine Rückkehrentscheidung als einen unzulässigen Eingriff in seine aus Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens erkennen müssen. Der Antragsteller habe sich während seines zwischenzeitlich über 2-jährigen Aufenthaltes in Österreich bereits nachweislich gut integriert. Er habe deutsche Sprachkenntnisse auf A2-Niveau erworben, habe einen österreichischen Freundeskreis, welcher ihn als freundlich, hilfsbereit, zuvorkommend, fleißig, wissbegierig und kulturell aufgeschlossen bezeichnen würde. Er übe ehrenamtliche Tätigkeiten in Alten- bzw. Pflegeheimen aus. Zudem sei der Antragsteller strafrechtlich unbescholten und sein Aufenthalt in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Eine Rückkehrentscheidung hätte daher auf Dauer als unzulässig erkannt werden müssen.Unabhängig vom konkreten Vorbringen hätte das BFA auch erkennen müssen, dass die Rückkehr des Antragstellers nach Afghanistan zu einer Verletzung der diesem aufgrund von Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte führe. Die Stadt Kabul stelle keine sichere innerstaatliche Fluchtalternative dar. Überdies hätte das BFA bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Privatlebens des Antragstellers jedenfalls eine Rückkehrentscheidung als einen unzulässigen Eingriff in seine aus Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens erkennen müssen. Der Antragsteller habe sich während seines zwischenzeitlich über 2-jährigen Aufenthaltes in Österreich bereits nachweislich gut integriert. Er habe deutsche Sprachkenntnisse auf A2-Niveau erworben, habe einen österreichischen Freundeskreis, welcher ihn als freundlich, hilfsbereit, zuvorkommend, fleißig, wissbegierig und kulturell aufgeschlossen bezeichnen würde. Er übe ehrenamtliche Tätigkeiten in Alten- bzw. Pflegeheimen aus. Zudem sei der Antragsteller strafrechtlich unbescholten und sein Aufenthalt in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Eine Rückkehrentscheidung hätte daher auf Dauer als unzulässig erkannt werden müssen. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.10.2018, an der das BFA nicht teilnahm und in deren Rahmen der Antragsteller ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und zu seiner Situation in Österreich befragt wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX, als unbegründet ab.Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.10.2018, an der das BFA nicht teilnahm und in deren Rahmen der Antragsteller ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und zu seiner Situation in Österreich befragt wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Erkenntnis vom römisch 40 , als unbegründet ab. In der Begründung wurde vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere ausgeführt, dass der männliche, volljährige, ledige, gesunde und arbeitsfähige Antragsteller am XXXX geboren wurde und dass dieser bei seiner Einreise in das Bundesgebiet minderjährig war. Der Antragsteller wäre afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei Schiite und Moslem, jedoch nicht sehr religiös.In der Begründung wurde vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere ausgeführt, dass der männliche, volljährige, ledige, gesunde und arbeitsfähige Antragsteller am römisch 40 geboren wurde und dass dieser bei seiner Einreise in das Bundesgebiet minderjährig war. Der Antragsteller wäre afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei Schiite und Moslem, jedoch nicht sehr religiös. Der Antragsteller spreche Dari und etwas Deutsch, sei 7 Jahre zur Schule gegangen und habe keinen Fachberuf erlernt. Er sei gesund, im erwerbsfähigen Alter und ohne Obsorgepflichten. Der Antragsteller sei in einem kleinen Dorf in der Provinz Ghazni in der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen und mit der Kultur und der Sprache vertraut. Er habe dort mit seinen Eltern gelebt, bis er als Jugendlicher mit ca. 16 Jahren mit Unterstützung seiner Familie bzw. schlepperunterstützt das Land verlassen habe. Der Antragsteller habe im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem BFA und insbesondere auch im Verlauf der oben erwähnten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht den Eindruck vermitteln können, dass das von ihm dargelegte Fluchtvorbringen - abgesehen von einer angeblichen Versammlung in seinem Elternhaus, an der er nicht teilnahm - irgendein Bedrohungsszenario enthielt. Der Antragsteller sei weder von den Dorfbewohnern noch von den Dorfältesten oder vom Mullah bedroht worden. Auch ein Abfall vom Glauben sei nach Aussage des Antragstellers zu negieren gewesen. Dieser wäre schon immer skeptisch gewesen, was Glaubensfragen anbelangt. Eine Änderung hinsichtlich seiner Religiosität habe nicht stattgefunden. Auch das vom Antragsteller dargelegte Fluchtvorbringen, wonach die Taliban nach seinem Leben trachten würden, konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden, zumal es vage und konstruiert wirkte. Die vom Antragsteller ins Treffen geführte Argumentation, wonach dieser bei Rückkehr in sein Heimatland als Tanzjunge missbraucht werden würde, wurde vom Gericht als nicht der Wahrheit entsprechend erkannt. Der Antragsteller habe bei seiner Aussage keine optischen, akustischen oder gefühlsbezogenen Schilderungen seiner Erlebnisse vermittelt, die seine Flucht begründet haben sollen. Befragt nach seinem Fluchtvorbringen habe er mit Pauschalierungen, Verallgemeinerungen, Verkürzungen und Gegenfragen geantwortet. Im Ergebnis kam das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss, dass der Antragsteller in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt war oder ist. Auch seine Volksgruppenzugehörigkeit habe ihm in Afghanistan keine Probleme bereitet. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Erkenntnis ferner fest, dass der Antragsteller laut Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom 07.09.2018 in einen Raufhandel mit 15-20 Personen verwickelt war, wobei das diesbezügliche Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Sein aufenthaltsrechtlicher Status in Österreich beruhe ausschließlich auf seiner vorläufigen Stellung als Asylwerber. Der Antragsteller pflege in Österreich zwar freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen, er hätte hier jedoch keine engen familienähnlichen Bindungen. Der Antragsteller habe ehrenamtliche Tätigkeiten in Alten- bzw. Pflegeheimen ausgeübt, sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Erkenntnis weiters fest, dass der Antragsteller im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan keiner individuellen asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Ihm drohte im Falle der Rückkehr nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, er würde zudem grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen können und voraussichtlich nicht in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten. Da der Antragsteller in Afghanistan nicht überregional bekannt sei, könne er sich problemlos an anderen Orten als seinem Heimatort, insbesondere etwa in Mazar-e Sharif und Herat, ansiedeln. Am 03.12.2018 stellte der Antragsteller neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung wiederholte der Antragsteller seine bisher geltend gemachten Fluchtgründe, dass er nämlich von der Taliban verfolgt werde und dass er mit einem Imam in einer Moschee über Religion gestritten hätte. Am 15.01.2019 wurde der Antragsteller beim BFA erneut und in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen, wobei er im Wesentlichen zunächst angab, seine bereits gemachten Angaben aufrecht zu halten. Hinzu käme jedoch, dass nunmehr auch in seinem Bezirk Jaguri vor kurzem Krieg ausgebrochen sei. Die halbe Bevölkerung wäre ums Leben gekommen und die andere Hälfte der Bevölkerung sei auf der Flucht. Seine Familie sei in den Iran geflüchtet, er hätte daher in Afghanistan niemanden mehr. Deshalb könne der Antragsteller nicht mehr nach Afghanistan zurück. Über Facebook und im Internet habe er zudem erfahren, dass sich die Situation in ganz Afghanistan verschlimmert hätte. Dies hätten ihm auch seine nunmehr geflüchteten Familienmitglieder erzählt, mit denen er etwa ein Mal im Monat telefoniere. Dass in Jaguri der Krieg ausgebrochen sei, habe er erfahren, als er in Deutschland in Schubhaft war. Dorthin sei er gefahren, als ihm in Österreich angekündigt worden sei, dass er abgeschoben werde. Der Antragsteller könne nunmehr auch einen Drohbrief von einem Mullah vorweisen, den er jedoch nur auf seinem Handy habe. Der Text des Briefes laute: "Jeder der den islamischen Glauben und die Gesetze beschimpft und missbraucht wird zu Tod verurteilt. XXXX hat den Islam und die Bräuche missbraucht, deshalb wird er zu Tode verurteilt. Wenn er zurückkommt, wir diese Person gesteinigt."Der Antragsteller könne nunmehr auch einen Drohbrief von einem Mullah vorweisen, den er jedoch nur auf seinem Handy habe. Der Text des Briefes laute: "Jeder der den islamischen Glauben und die Gesetze beschimpft und missbraucht wird zu Tod verurteilt. römisch 40 hat den Islam und die Bräuche missbraucht, deshalb wird er zu Tode verurteilt. Wenn er zurückkommt, wir diese Person gesteinigt." Der Brief sei datiert mit 25.12.2015 und vom Vater des Antragstellers mit Fingerabdruck und Unterschrift besiegelt. Weiters befänden sich die Unterschrift des örtlichen Mullahs und ein Stempel darauf, weiters zwei Unterschriften von Zeugen und ein Stempel vom örtlichen Polizeikommissariat. Es sei dem Schriftstück kein Name des Antragstellers zu entnehmen (Vor und Nachname). Vom BFA wurde zudem ausdrücklich festgehalten, dass offensichtlich eine Unterschrift auf dem Drohbrief mit Tipp-Ex entfernt worden sei. Auf die Frage, wer XXXX sei, gab der Antragsteller an, dass dies der Name seines Vaters wäre. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift gab der Antragsteller dann an, der Name des Vaters sei nicht XXXX, sondern XXXX. XXXX sei der Name des Antragstellers. Vom BFA festgehalten wurde zudem, dass in besagtem Schriftstück nur Vornamen stünden. Dem Antragsteller wurde eine Frist bis 17.01.2019 zur Vorlage des Drohbriefes per E-Mail eingeräumt, die er jedoch ungenützt verstreichen ließ.Auf die Frage, wer römisch 40 sei, gab der Antragsteller an, dass dies der Name seines Vaters wäre. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift gab der Antragsteller dann an, der Name des Vaters sei nicht römisch 40 , sondern römisch 40 . römisch 40 sei der Name des Antragstellers. Vom BFA festgehalten wurde zudem, dass in besagtem Schriftstück nur Vornamen stünden. Dem Antragsteller wurde eine Frist bis 17.01.2019 zur Vorlage des Drohbriefes per E-Mail eingeräumt, die er jedoch ungenützt verstreichen ließ. Dem Antragsteller sei bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG zugegangen, worin ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Dem Antragsteller wurde im Rahmen der Einvernahme dann nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen.Dem Antragsteller sei bereits eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG zugegangen, worin ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Dem Antragsteller wurde im Rahmen der Einvernahme dann nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen. Nach einer Unterbrechung der Niederschrift wurde dem Antragsteller am 15.01.2019 der mündliche Bescheid
Vm § 22 Abs. 10 Asylgesetz und § 62 Abs. 2 AVG verkündet, wonach der faktische Abschiebeschutz
Asylgesetz
2 Asylgesetz aufgehoben werde.Nach einer Unterbrechung der Niederschrift wurde dem Antragsteller am 15.01.2019 der mündliche Bescheid
Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz und Paragraph 62, Absatz 2, AVG verkündet, wonach der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, Asylgesetz
Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz aufgehoben werde. Das BFA stellte in seiner Begründung fest, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, zumal der Antragsteller primär auf seine bisher bereits vorgebrachten Gründe verwiesen und diese im Wesentlichen wiederholt habe. Der am Handy abfotografierte Drohbrief hätte keinerlei Beweiskraft, da er nur als Kopie vorgelegt wurde und zudem auch ersichtlich gewesen sei, dass eine Unterschrift mit Tipp-Ex weggelöscht wurde. Das vorgezeigte Beweismittel könne zudem aus zuvor genannten Gründen höchstens als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. Des Weiteren sei dieses Schreiben datiert mit 25.12.2015 (Datum umgerechnet) und beziehe sich offensichtlich auf das Vorverfahren. Das BFA könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es läge sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Das BFA könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es läge sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Nach einer Darstellung der jüngsten Ereignisse im Herkunftsstaat des Antragstellers wurde festgehalten, dass sich die allgemeine Lage in Afghanistan seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht wesentlich geändert habe. Insbesondere stünden dem Antragsteller nach wie vor sichere innerstaatliche Fluchtalternativen wie etwa Kabul zur Verfügung. Zum Privat- und Familienleben des Antragstellers führte das BFA aus, der Antragsteller habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandten. Er habe zudem selbst angegeben, gesund und arbeitsfähig zu sein, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Antragsteller bei einer Überstellung nach Afghanistan in eine existenzbedrohliche Lage kommen würde und er auch ohne der Anwesenheit seiner Familienangehörigen in Afghanistan nicht wieder in den Alltag fände. Da alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorlägen, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Verwaltungsakt mit dem
2 AVG beurkundeten Bescheid vom 15.01.2019 (am Deckblatt offenbar irrtümlich als 15.01.2018 bezeichnet) dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Akt langte bei der zuständigen Gerichtsabteilung W267 am 17.01.2019 ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
2 BFA-VG in Kenntnis gesetzt wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Verwaltungsakt mit dem
Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundeten Bescheid vom 15.01.2019 (am Deckblatt offenbar irrtümlich als 15.01.2018 bezeichnet) dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Akt langte bei der zuständigen Gerichtsabteilung W267 am 17.01.2019 ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG in Kenntnis gesetzt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Antragsteller wurde am XXXX in Afghanistan im Bezirk Jaguri (Provinz Ghazni) geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er trägt den Namen XXXX, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Glauben, ist jedoch nicht sehr religiös.Der Antragsteller wurde am römisch 40 in Afghanistan im Bezirk Jaguri (Provinz Ghazni) geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er trägt den Namen römisch 40 , gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Glauben, ist jedoch nicht sehr religiös. Der Antragsteller ist noch als Minderjähriger mit Hilfe von Familienmitgliedern bzw. schlepperunterstützt aus Afghanistan ausgereist und illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Seine Familienmitglieder leben nicht (mehr) in Afghanistan. Der Antragsteller hat Afghanistan verlassen, ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 14.04.2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, rechtskräftig abgewiesen.Der Antragsteller hat Afghanistan verlassen, ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 14.04.2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , rechtskräftig abgewiesen. Am 03.12.2018 stellte der Antragsteller neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er bezog sich dabei auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Verfahrens bestanden haben und darüber hinaus bereits im Kern unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant sind. Der von ihm nunmehr lediglich zur Einsicht am Handy zur Verfügung gestellte Drohbrief ist dem Antragsteller nicht zuzuordnen und wäre selbst dann, wenn dies der Fall wäre, lediglich als Gefälligkeitsbestätigung zu qualifizieren, der jegliche Beweiskraft zur Stützung seines Vorbringens fehlt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller seinen Herkunftsstaat Afghanistan aufgrund einer Verfolgung durch die Taliban oder wegen einer anderen konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlies oder dass er nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Ihm droht nach einer allfälligen Rückkehr insbesondere auch kein Missbrauch als Tanzjunge. Der Antragsteller ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. In Bezug auf ihn besteht kein hinreichend schützenswertes Privatleben und kein Familienleben im Bundesgebiet. Der Antragsteller ist in Afghanistan sieben Jahre zur Schule gegangen, hat jedoch keinen Fachberuf erlernt. Der Antragsteller spricht Dari und etwas Deutsch. Er ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Der Antragsteller ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Er hat das Bundesgebiet seit Rechtskraft der Entscheidung vom XXXX verlassen, indem er versucht hat, nach Deutschland einzureisen, von wo er jedoch wieder nach Österreich abgeschoben wurde.Der Antragsteller ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. In Bezug auf ihn besteht kein hinreichend schützenswertes Privatleben und kein Familienleben im Bundesgebiet. Der Antragsteller ist in Afghanistan sieben Jahre zur Schule gegangen, hat jedoch keinen Fachberuf erlernt. Der Antragsteller spricht Dari und etwas Deutsch. Er ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Der Antragsteller ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Er hat das Bundesgebiet seit Rechtskraft der Entscheidung vom römisch 40 verlassen, indem er versucht hat, nach Deutschland einzureisen, von wo er jedoch wieder nach Österreich abgeschoben wurde. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers ist seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX nicht eingetreten. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafter Schaden droht. Es kann insbesondere auch nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul oder nach Herat oder Mazar-e Sharif in eine ausweglose Lage bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Es bestehen auch keine Hinweise, dass beim Antragsteller etwaige physische bzw. psychische Erkrankungen vorliegen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden.Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers ist seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 nicht eingetreten. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafter Schaden droht. Es kann insbesondere auch nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul oder nach Herat oder Mazar-e Sharif in eine ausweglose Lage bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Es bestehen auch keine Hinweise, dass beim Antragsteller etwaige physische bzw. psychische Erkrankungen vorliegen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden. Der Bescheid des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes wurde dem Antragsteller am 15.01.2019 mündlich verkündet und entsprechend beurkundet, wobei die Beurkundung dem Antragsteller vollinhaltlich übersetzt wurde.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet: "Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden." Zu A) Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes
G 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 15.04.2016, am 03.05.2018 sowie am 15.01.2019 befragt und wurde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Dem Antragsteller wurde mehrfach, zuletzt im Rahmen der Einvernahmen vom 15.01.2019 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid
G 2005 aufzuheben.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 15.04.2016, am 03.05.2018 sowie am 15.01.2019 befragt und wurde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Dem Antragsteller wurde mehrfach, zuletzt im Rahmen der Einvernahmen vom 15.01.2019 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid
Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben.
G 2005 kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht,
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen. Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Der Antragsteller hat das Bundesgebiet seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen. Wie bereits oben dargestellt hat der Antragsteller das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die für den Antragsteller hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX im Wesentlichen gleich geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht substantiiert behauptet.Auch die für den Antragsteller hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 im Wesentlichen gleich geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht substantiiert behauptet. Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH). Der vorliegende Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Antragsteller im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Antragsteller im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W267.2198662.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.