4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.11.2015 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer oder BF1) als Vertreter der "XXXX" (im Folgenden: Komplementär-GmbH), welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der "XXXX" (im Folgenden: Primärschuldnerin) sei, der belangten Behörde
Vm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. XXXX im Betrag von EUR 20.090,47 (darin enthalten EUR 4.235,02 aufgrund von Meldeverstößen
ASVG) zuzüglich Verzugszinsen
1 ASVG vom derzeit gültigen Satz von 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR 14.984,17 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.1.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.11.2015 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer oder BF1) als Vertreter der "XXXX" (im Folgenden: Komplementär-GmbH), welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der "XXXX" (im Folgenden: Primärschuldnerin) sei, der belangten Behörde
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 im Betrag von EUR 20.090,47 (darin enthalten EUR 4.235,02 aufgrund von Meldeverstößen
Paragraph 111, ASVG) zuzüglich Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG vom derzeit gültigen Satz von 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR 14.984,17 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin aufgrund der bei ihr angemeldeten Dienstnehmer der belangten Behörde die im beiliegenden Rückstandsausweis ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum August 2011 bis Mai 2012 sowie für eine Gemeinsame Prüfung Lohnabhängiger Abgaben in der Höhe von insgesamt EUR 20.090,47 einschließlich Verzugszinsen in gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 04.11.2015) schulde. In diesem Betrag seien EUR 4.235,02 an Meldeverstößen nach § 111 ASVG beinhaltet. Die der Haftung zugrundeliegenden Beiträge würden sich aus den für den relevanten Zeitraum von der Primärschuldnerin im Lohnsummenverfahren übermittelten Beitragsnachweisungen ergeben. Es seien weiters die Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds (IEF) zu Gunsten des BF1 berücksichtigt worden. Die Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibungen bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am 03.07.2012 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 21.01.2013
IO mangels Masse rechtskräftig aufgehoben worden, sodass die Forderung der belangten Behörde zur Gänze uneinbringlich sei. Der Insolvenzverwalter habe die Forderung der belangten Behörde anerkannt. Der BF1 sei Vertreter der in Österreich nicht protokollierten Komplementär-GmbH und als solcher auch für die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen der Primärschuldnerin verantwortlich. Bei einer GmbH & Co. KG könne der Haftungsdurchgriff für Beiträge der KG direkt gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gerichtet werden (Verweis auf VwGH 95/08/0152 und 2003/08/0243). Weiters hafte ein Geschäftsführer auch für aus Meldeverstößen resultierende Beitragsrückstände, wenn eine Beitragsnachverrechnung der Gesellschaft erst nach Beendigung der Geschäftstätigkeit angelastet wird (VwGH vom 10.02.1981, 1729/80). Ein rechnerischer Entlastungsbeweis sei vom BF1 nicht vorgelegt worden. Er habe damit die ihm nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) obliegende Pflicht nicht erfüllt, darzutun, weshalb ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Verpflichtung in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Ungeachtet der grundsätzlichen Ermittlungspflicht der belangten Behörde treffe den BF1 gegenständlicheeine besondere Behauptungs- und Beweislast sowie Darlegungs- und Aufbewahrungspflicht.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin aufgrund der bei ihr angemeldeten Dienstnehmer der belangten Behörde die im beiliegenden Rückstandsausweis ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum August 2011 bis Mai 2012 sowie für eine Gemeinsame Prüfung Lohnabhängiger Abgaben in der Höhe von insgesamt EUR 20.090,47 einschließlich Verzugszinsen in gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 04.11.2015) schulde. In diesem Betrag seien EUR 4.235,02 an Meldeverstößen nach Paragraph 111, ASVG beinhaltet. Die der Haftung zugrundeliegenden Beiträge würden sich aus den für den relevanten Zeitraum von der Primärschuldnerin im Lohnsummenverfahren übermittelten Beitragsnachweisungen ergeben. Es seien weiters die Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds (IEF) zu Gunsten des BF1 berücksichtigt worden. Die Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibungen bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am 03.07.2012 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 21.01.2013
Paragraph 123 a, IO mangels Masse rechtskräftig aufgehoben worden, sodass die Forderung der belangten Behörde zur Gänze uneinbringlich sei. Der Insolvenzverwalter habe die Forderung der belangten Behörde anerkannt. Der BF1 sei Vertreter der in Österreich nicht protokollierten Komplementär-GmbH und als solcher auch für die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen der Primärschuldnerin verantwortlich. Bei einer GmbH & Co. KG könne der Haftungsdurchgriff für Beiträge der KG direkt gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gerichtet werden (Verweis auf VwGH 95/08/0152 und 2003/08/0243). Weiters hafte ein Geschäftsführer auch für aus Meldeverstößen resultierende Beitragsrückstände, wenn eine Beitragsnachverrechnung der Gesellschaft erst nach Beendigung der Geschäftstätigkeit angelastet wird (VwGH vom 10.02.1981, 1729/80). Ein rechnerischer Entlastungsbeweis sei vom BF1 nicht vorgelegt worden. Er habe damit die ihm nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) obliegende Pflicht nicht erfüllt, darzutun, weshalb ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Verpflichtung in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Ungeachtet der grundsätzlichen Ermittlungspflicht der belangten Behörde treffe den BF1 gegenständlicheeine besondere Behauptungs- und Beweislast sowie Darlegungs- und Aufbewahrungspflicht. 1.
GVG als unzulässig zurückgewiesen.1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.02.2016 wurde die Beschwerde des BF1 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2015 als unbegründet abgewiesen und der "Vorlageantrag" vom 29.01.2016
Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Nachdem seitens des BF1 nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 05.11.2015 weder ein neues Vorbringen erstattet noch neue Beweismittel vorgelegt wurden, wurde seitens der belangten Behörde in ihrer Begründung der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und dieses zusammengefasst wiedergegeben. 1.
Vm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. XXXX im Betrag von EUR 14.970,20 (darin enthalten EUR 2.926,47 aufgrund von Meldeverstößen
ASVG) zuzüglich Verzugszinsen
1 ASVG vom derzeit gültigen Satz von 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR 11.227,41 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.2.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2015 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer oder BF2) als Vertreter der Komplementär-GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Primärschuldnerin sei, der belangten Behörde
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 im Betrag von EUR 14.970,20 (darin enthalten EUR 2.926,47 aufgrund von Meldeverstößen
Paragraph 111, ASVG) zuzüglich Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG vom derzeit gültigen Satz von 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR 11.227,41 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin aufgrund der bei ihr angemeldeten Dienstnehmer der belangten Behörde die im beiliegenden Rückstandsausweis ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum November 2011 bis Mai 2012 sowie für eine Gemeinsame Prüfung Lohnabhängiger Abgaben in der Höhe von insgesamt EUR 14.970,20 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 19.11.2015) schulde. In diesem Betrag seien EUR 2.926,47 an Meldeverstößen nach § 111 ASVG beinhaltet. Die der Haftung zugrundeliegenden Beiträge würden sich aus den für den relevanten Zeitraum von Primärschuldnerin im Lohnsummenverfahren übermittelten Beitragsnachweisungen ergeben. Es seien weiters die Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds (IEF) zu Gunsten des BF2 berücksichtigt worden. Die Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibungen bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am 03.07.2012 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 21.01.2013
IO mangels Masse rechtskräftig aufgehoben worden, sodass die Forderung der belangten Behörde zur Gänze uneinbringlich sei. Der Insolvenzverwalter habe die Forderung der belangten Behörde anerkannt. Der BF2 sei Vertreter der in Österreich nicht protokollierten Komplementär-GmbH und als solcher auch für die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen der Primärschuldnerin ab 04.11.2011 verantwortlich. Bei einer GmbH & Co. KG könne der Haftungsdurchgriff für Beiträge der KG direkt gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gerichtet werden (Verweis auf VwGH 95/08/0152 und 2003/08/0243). Weiters hafte ein Geschäftsführer auch für aus Meldeverstößen resultierende Beitragsrückstände, wenn eine Beitragsnachverrechnung der Gesellschaft erst nach Beendigung der Geschäftstätigkeit angelastet wird (VwGH vom 10.02.1981, 1729/80). Ein rechnerischer Entlastungsbeweis sei vom BF2 nicht vorgelegt worden. Er habe damit die ihm nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) obliegende Pflicht nicht erfüllt, darzutun, weshalb ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Verpflichtung in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Ungeachtet der grundsätzlichen Ermittlungspflicht der belangten Behörde treffe den BF2 gegenständlich eine besondere Behauptungs- und Beweislast sowie Darlegungs- und Aufbewahrungspflicht.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin aufgrund der bei ihr angemeldeten Dienstnehmer der belangten Behörde die im beiliegenden Rückstandsausweis ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum November 2011 bis Mai 2012 sowie für eine Gemeinsame Prüfung Lohnabhängiger Abgaben in der Höhe von insgesamt EUR 14.970,20 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 19.11.2015) schulde. In diesem Betrag seien EUR 2.926,47 an Meldeverstößen nach Paragraph 111, ASVG beinhaltet. Die der Haftung zugrundeliegenden Beiträge würden sich aus den für den relevanten Zeitraum von Primärschuldnerin im Lohnsummenverfahren übermittelten Beitragsnachweisungen ergeben. Es seien weiters die Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds (IEF) zu Gunsten des BF2 berücksichtigt worden. Die Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibungen bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am 03.07.2012 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 21.01.2013
Paragraph 123 a, IO mangels Masse rechtskräftig aufgehoben worden, sodass die Forderung der belangten Behörde zur Gänze uneinbringlich sei. Der Insolvenzverwalter habe die Forderung der belangten Behörde anerkannt. Der BF2 sei Vertreter der in Österreich nicht protokollierten Komplementär-GmbH und als solcher auch für die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen der Primärschuldnerin ab 04.11.2011 verantwortlich. Bei einer GmbH & Co. KG könne der Haftungsdurchgriff für Beiträge der KG direkt gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gerichtet werden (Verweis auf VwGH 95/08/0152 und 2003/08/0243). Weiters hafte ein Geschäftsführer auch für aus Meldeverstößen resultierende Beitragsrückstände, wenn eine Beitragsnachverrechnung der Gesellschaft erst nach Beendigung der Geschäftstätigkeit angelastet wird (VwGH vom 10.02.1981, 1729/80). Ein rechnerischer Entlastungsbeweis sei vom BF2 nicht vorgelegt worden. Er habe damit die ihm nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) obliegende Pflicht nicht erfüllt, darzutun, weshalb ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Verpflichtung in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Ungeachtet der grundsätzlichen Ermittlungspflicht der belangten Behörde treffe den BF2 gegenständlich eine besondere Behauptungs- und Beweislast sowie Darlegungs- und Aufbewahrungspflicht. 2.
2 FBG von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht (vgl Firmenbuchauszug zu FN XXXX vom 10.01.2019).1.3. Am 03.07.2012 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Gerichtes vom 17.01.2013 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung wieder aufgehoben. Am 26.02.2013 wurde die Primärschuldnerin wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung für die Eintragung in das Firmenbuch
Paragraph 10, Absatz 2, FBG von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht vergleiche Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 vom 10.01.2019). Die im Konkurs der Primärschuldnerin von der belangten Behörde angemeldete Forderung an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen wurden vom zuständigen Masseverwalter in voller Höhe und unstrittig anerkannt (vgl angefochtener Bescheid der belangten Behörde betreffend BF1 vom 05.11.2015, S 2; Beschwerde des BF1 vom 04.12.2015, S 2; angefochtener Bescheid der belangten Behörde betreffend BF2 vom 20.11.2015, S 2).Die im Konkurs der Primärschuldnerin von der belangten Behörde angemeldete Forderung an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen wurden vom zuständigen Masseverwalter in voller Höhe und unstrittig anerkannt vergleiche angefochtener Bescheid der belangten Behörde betreffend BF1 vom 05.11.2015, S 2; Beschwerde des BF1 vom 04.12.2015, S 2; angefochtener Bescheid der belangten Behörde betreffend BF2 vom 20.11.2015, S 2). 1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2015, Zahl: XXXX, wurde die Haftung des BF1 für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen
Vm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG in einer Gesamthöhe von EUR 20.090,47 festgestellt.1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2015, Zahl: römisch 40 , wurde die Haftung des BF1 für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG in einer Gesamthöhe von EUR 20.090,47 festgestellt. Der dem vom BF1 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde beigefügte Rückstandsausweis vom 05.11.2015 für den Zeitraum 01.08.2011 bis 30.06.2012 (davon betroffen im Zeitraum 01.08.2011 bis 31.05.2012 rückständige Sozialversicherungsbeiträge und im Zeitraum 01.08.2011 bis 30.06.2012 aufgrund der durchgeführten GPLA erhobene Meldedifferenzen) errechnet sich wie folgt: Tabelle kann nicht abgebildet werden 1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2015, Zahl: XXXX, wurde die Haftung des BF2 für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen
Vm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG in einer Gesamthöhe von EUR 14.970,20 festgestellt.1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2015, Zahl: römisch 40 , wurde die Haftung des BF2 für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG in einer Gesamthöhe von EUR 14.970,20 festgestellt. Der dem vom BF2 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde beigefügte Rückstandsausweis vom 20.11.2015 für den Zeitraum 01.11.2011 bis 30.06.2012 (davon betroffen im Zeitraum 01.11.2011 bis 31.05.2012 rückständige Sozialversicherungsbeiträge und im Zeitraum 01.11.2011 bis 30.06.2012 aufgrund der durchgeführten GPLA erhobene Meldedifferenzen) errechnet sich wie folgt: Tabelle kann nicht abgebildet werden 1.6. Die Haftung des BF1 und des BF2 wird nur dem Grunde nach bestritten. Keiner der beiden Beschwerdeführer hat trotz der, im von der belangten Behörde jeweils geführten Ermittlungsverfahren mehrfach, zum Teil unter erheblichen Fristverlängerungen, ergangenen schriftlichen und telefonischen Aufforderungen Nachweise für die konkrete finanzielle Situation der Primärschuldnerin während der haftungsrelevanten Zeiträume und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubigern erbracht. Ebenso wenig wurde von einem der beiden Beschwerdeführer Einwendungen bezogen auf die festgestellten Meldedifferenzen
Es konnte somit nicht festgestellt werden, in welchem Verhältnis die auf die Gesamtforderung der Primärschuldnerin (wenn überhaupt) geleisteten Zahlungen zu den Forderungen der belangten Behörde und den (allenfalls) beglichenen Forderungen anderer Gläubiger stehen. Beide Beschwerdeführer haben deutlich gemacht, über keine entsprechenden Buchhaltungsunterlagen zur Führung eines Entlastungsbeweises zu verfügen und auch nicht in der Lage zu sein, diese zu beschaffen und vorzulegen (vgl Angaben des BF1 und BF2 in der jeweils aktenkundigen Korrespondenz und in den Beschwerden).Keiner der beiden Beschwerdeführer hat trotz der, im von der belangten Behörde jeweils geführten Ermittlungsverfahren mehrfach, zum Teil unter erheblichen Fristverlängerungen, ergangenen schriftlichen und telefonischen Aufforderungen Nachweise für die konkrete finanzielle Situation der Primärschuldnerin während der haftungsrelevanten Zeiträume und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubigern erbracht. Ebenso wenig wurde von einem der beiden Beschwerdeführer Einwendungen bezogen auf die festgestellten Meldedifferenzen
Paragraph 111, ASVG erhoben. Es konnte somit nicht festgestellt werden, in welchem Verhältnis die auf die Gesamtforderung der Primärschuldnerin (wenn überhaupt) geleisteten Zahlungen zu den Forderungen der belangten Behörde und den (allenfalls) beglichenen Forderungen anderer Gläubiger stehen. Beide Beschwerdeführer haben deutlich gemacht, über keine entsprechenden Buchhaltungsunterlagen zur Führung eines Entlastungsbeweises zu verfügen und auch nicht in der Lage zu sein, diese zu beschaffen und vorzulegen vergleiche Angaben des BF1 und BF2 in der jeweils aktenkundigen Korrespondenz und in den Beschwerden).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 2. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:
2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund § 17 VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus § 39 Abs. 2 AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 1).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund Paragraph 17, VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 1). Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2a AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz).Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz). Aufgrund desselben Sachverhalts und angesichts dessen, dass zwei Geschäftsführer derselben Gesellschaft im nahezu gleichen Zeitraum betroffen sind, den jeweiligen Bescheiden (und Beschwerdevorentscheidungen) der belangten Behörde damit derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und der langen Verfahrensdauer erachtet es das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis als gerechtfertigt,
Vm.Aufgrund desselben Sachverhalts und angesichts dessen, dass zwei Geschäftsführer derselben Gesellschaft im nahezu gleichen Zeitraum betroffen sind, den jeweiligen Bescheiden (und Beschwerdevorentscheidungen) der belangten Behörde damit derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und der langen Verfahrensdauer erachtet es das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis als gerechtfertigt,
Paragraph 39, Absatz 2, AVG iVm. § 17 VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Paragraph 17, VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Über beide seitens der Beschwerdeführer anhängigen Beschwerden wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen. Zu Spruchteil A):
Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt."§ 58.
Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil. [...]
a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen
Paragraph 33, Absatz 2, bzw. Paragraph 37 a, zu erstatten sind.
1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des
Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
10 ASVG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Erst wenn dies feststeht, ist auf die Prüfung der für die Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072).Voraussetzung für den Eintritt der Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Erst wenn dies feststeht, ist auf die Prüfung der für die Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072). Verfahrensgegenständlich können die Beiträge als uneinbringlich qualifiziert werden, weil das Konkursverfahren der Primärschuldnerin am 17.01.2013 mangels Kostendeckung rechtskräftig wieder aufgehoben wurde und die Primärschuldnerin inzwischen seit 26.02.2013 von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Nachdem im Konkursverfahren der Primärschuldnerin keine Quote erreicht wurde, haften die Sozialversicherungsbeiträge (abzüglich der bereits berücksichtigten Zahlungen des Insolvenz-Entgeltfonds (IEF) in voller Höhe unberichtigt aus. 3.
H, der daher auch zu Recht als Vertreter der GmbH & Co KG iSd § 67 Abs. 10 ASVG zu qualifizieren ist (vgl Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar § 67 ASVG Rz 95 (Stand 10.07.2014, rdb.at)).Gesetzlicher Vertreter einer GmbH & Co KG ist die Komplementär-GmbH. Nach der älteren Rechtsprechung wurde eine Haftung "des Vertreters des Beitragsschuldners" aus Paragraph 67, Absatz 10, ASVG verneint vergleiche VwGH 89/08/0276 und 89/08/0243). Die neuere Rechtsprechung nimmt hingegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als den gesetzlichen Vertreter auch der KG unmittelbar in Haftung, ohne zuerst die Haftung der Komplementär-Gesellschaft feststellen zu müssen vergleiche VwGH 95/08/0152 und 99/08/0075. Das Anliegen des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist nicht, juristische Personen für andere juristische Personen oder Personengesellschaften haften zu lassen, weil deren Pflichten wieder nur durch natürliche Personen wahrgenommen werden können. Soweit daher in der GmbH & Co KG die GmbH zur Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten für die KG als Dienstgeber (und nicht nur für allfällige eigene Beschäftigte der GmbH) verhalten ist, obliegen auch diese Pflichten
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG unmittelbar dem Geschäftsführer der GmbH, der daher auch zu Recht als Vertreter der GmbH & Co KG iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu qualifizieren ist vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar Paragraph 67, ASVG Rz 95 (Stand 10.07.2014, rdb.at)). Gehören dem Vertretungsorgan (gegenständlich der Geschäftsführung) mehrere Personen an und hat jede eine schuldhafte Pflichtverletzung zu verantworten, so haften sie dem Sozialversicherungsträger solidarisch. Eine Aufteilung der Geschäftsführungsaufgaben kann das "agendenfremde" Vertretungsorgan von Verantwortung und Haftung befreien, zB wenn ein Vertreter für kaufmännische Belange und der andere ausschließlich für technische Aufgaben zuständig ist. Eine Verteilung von unterschiedlichen Agenden auf mehrere Organmitglieder kann aber selbst bei größter Spezialisierung nicht bewirken, dass sich ein Geschäftsführer nur noch auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken dürfte und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern müsste. Hinsichtlich der von anderen Vertretungsorganen unmittelbar betreuten Aufgabengebiete bleibt jedenfalls eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht. Allenfalls ist dem grundsätzlich laut Agendenzuteilung nicht zuständigen Organmitglied die Unkenntnis von Pflichtverstößen des zuständigen Vertreters vorwerfbar und haftungsbegründend (vgl Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8
10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung und damit haftungsauslösendes Verhalten - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vgl. VwGH vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN).3.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung und damit haftungsauslösendes Verhalten - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 9 und Paragraph 80, BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden vergleiche VwGH vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN). Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung. Hinsichtlich der Erfüllung der Gleichbehandlungspflicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof für die sogenannte Zahlungstheorie (im Gegensatz zur sogenannten Mitteltheorie) entschieden, die sich dadurch charakterisiert, dass Sozialversicherungsbeiträge, gemessen an den auf andere Forderungen tatsächlich geleisteten Zahlungen, gleich zu behandeln sind. In beiden von der belangten Behörde durchgeführten Verwaltungsverfahren wurden die Beschwerdeführer bereits lange vor Bescheiderlassung mit entsprechenden Schreiben der belangten Behörde auf ihre mögliche Haftung hingewiesen und wurde beiden jeweils aufgetragen, schriftlich Gründe und Beweise vorzulegen, dass ein Verschulden ihrerseits an den Pflichtverletzungen jeweils nicht vorlag. Die Beschwerdeführer wurden weiters zur Erstellung eines rechnerischen Entlastungsbeweises mehrfach angeleitet und wurden ihnen diesbezüglich mehrfach großzügige Fristverlängerungen seitens der belangten Behörde eingeräumt. Auch wurde den Beschwerdeführern jeweils ein Rückstandsausweis vorgelegt, der weder vom BF1 noch vom BF2 bestritten wurde. Beide Beschwerdeführer haben jeweils unabhängig voneinander eingeräumt, über keine Buchhaltungsunterlagen zu verfügen, diese nicht beschaffen zu können und damit auch keinen rechnerischen Entlastungsbeweis führen könnten. Es sei vielmehr Aufgabe der belangten Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht gewesen, entsprechende Ermittlungen durchzuführen und nachzuweisen, dass die Beschwerdeführer ein Verschulden am Beitragsausfall treffe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde nach Ansicht des BF2 dessen Recht auf Parteiengehör verletzt und mit ihrer Entscheidung gegen das Überraschungsverbot verstoßen. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen hätten die Beschwerdeführer jeweils nicht nur allgemein und ohne Nachweise dartun müssen, dass sie dem Benachteiligungsverbot jeweils Rechnung getragen haben. Vielmehr hätten sie im Hinblick darauf, dass sie auch die Einstellung aller Zahlungen im haftungsrelevanten Zeitraum nicht behauptet haben, insbesondere die im jeweiligen Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen müssen (vgl VwGH 2002/08/0213; Ra 2015/08/0040). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer machten jedoch - obwohl sie dazu im Verfahren vor der belangten Behörde (unter Anführung der Notwendigkeit eines solchen Vorbringens) wiederholt aufgefordert wurden, keinerlei diesbezügliche Angaben (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN).Ausgehend von diesen Grundsätzen hätten die Beschwerdeführer jeweils nicht nur allgemein und ohne Nachweise dartun müssen, dass sie dem Benachteiligungsverbot jeweils Rechnung getragen haben. Vielmehr hätten sie im Hinblick darauf, dass sie auch die Einstellung aller Zahlungen im haftungsrelevanten Zeitraum nicht behauptet haben, insbesondere die im jeweiligen Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen müssen vergleiche VwGH 2002/08/0213; Ra 2015/08/0040). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer machten jedoch - obwohl sie dazu im Verfahren vor der belangten Behörde (unter Anführung der Notwendigkeit eines solchen Vorbringens) wiederholt aufgefordert wurden, keinerlei diesbezügliche Angaben vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN). Jedem Vertreter, der fällige/rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, ist schon in Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen. Diese Informationssicherung hat spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretertätigkeit fällige/rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften. Die Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (vgl Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8, § 67 Rz 80k, mit Verweis auf VwGH 97/14/0160, betreffend ein Zurückbehaltungsrecht an Geschäftsunterlagen sowie Told, Zum Entlastungsbeweis bei der Managerhaftung, wbl 2012, 188 ff).Jedem Vertreter, der fällige/rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, ist schon in Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen. Diese Informationssicherung hat spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretertätigkeit fällige/rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften. Die Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8, Paragraph 67, Rz 80k, mit Verweis auf VwGH 97/14/0160, betreffend ein Zurückbehaltungsrecht an Geschäftsunterlagen sowie Told, Zum Entlastungsbeweis bei der Managerhaftung, wbl 2012, 188 ff). Davon ausgehend sind beide Beschwerdeführer ihrer besonderen Mitwirkungspflicht im Verfahren trotz Aufforderung nicht nachgekommen und haben dies auch nicht im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG getan. Im Hinblick darauf kann nach der oben angeführten Rechtsprechung ohne weitere Ermittlungen eine schuldhafte (fahrlässige) Pflichtverletzung angenommen werden. Zu den in den Beitragsschulden enthaltenen und im Rahmen der durchgeführten GPLA festgestellten Meldedifferenzen wurde von keinem der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben oder ein Beschwerdevorbringen erstattet. Das erkennende Gericht geht daher auch diesbezüglich vom Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen aus. In Anbetracht der diesbezüglich ausführlichen Korrespondenz der belangten Behörde mit den Beschwerdeführern bzw. ihren Rechtsvertretern sowohl in Schriftform als auch per Telefon und mehrfach gewährten Fristverlängerungen kann daher jedenfalls nicht von einer relevanten Verletzung des Parteiengehörs ausgegangen werden. Dem BF2 ist insofern zuzustimmen, als die belangte Behörde mangels Sprachkenntnis zur Übersetzung des Firmenbuchauszuges in die Amtssprache Deutsch verpflichtet gewesen wäre. Dieser Mangel wurde jedoch im Verfahren vor dem BVwG durch Einholung einer Übersetzung saniert und hat sich am Sachverhalt und den Feststellungen der belangten Behörde deswegen nichts geändert. Die beiden Beschwerdeführer haften für die im selben Haftungszeitraum liegenden (daher im Zeitraum von 04.11.2011 bis 30.06.2012) Beitragsschulden der belangten Behörde solidarisch. Die Haftung der Beschwerdeführer erstreckt sich nach den obigen Ausführungen auf die zum Entscheidungszeitpunkt aushaftenden Beitragsschulden hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers zur Gänze in Höhe von EUR 20.090,47 und hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers zur Gänze in Höhe von EUR 14.970,20. Sie umfasst im Hinblick auf die §§ 58 Abs. 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1 ASVG (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN).Die Haftung der Beschwerdeführer erstreckt sich nach den obigen Ausführungen auf die zum Entscheidungszeitpunkt aushaftenden Beitragsschulden hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers zur Gänze in Höhe von EUR 20.090,47 und hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers zur Gänze in Höhe von EUR 14.970,20. Sie umfasst im Hinblick auf die Paragraphen 58, Absatz 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN). Der Vorschreibung der Haftungsbeträge mit den angefochtenen Bescheiden liegen Rückstandsausweise
ASVG zugrunde.Der Vorschreibung der Haftungsbeträge mit den angefochtenen Bescheiden liegen Rückstandsausweise
Paragraph 64, ASVG zugrunde. Der Rückstandausweis bildet als öffentliche Urkunde
Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandausweises ist zulässig (§ 292 Abs. 2 ZPO), wobei sich der Beklagte nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt (vgl Derntl in Sonntag, ASVG8, § 64 Rz 6).Der Rückstandausweis bildet als öffentliche Urkunde
Paragraph 292, ZPO vollen Beweis im Gerichtsverfahren (OGH 7 Ob 355/98a, RS0040507). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandausweises ist zulässig (Paragraph 292, Absatz 2, ZPO), wobei sich der Beklagte nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt vergleiche Derntl in Sonntag, ASVG8, Paragraph 64, Rz 6). Dem Haftungsbetrag wurde nicht substanziiert ziffernmäßig widersprochen. Es wurden zu keiner Zeit Gründe vorgebracht, die ein Verschulden an der Verkürzung der Sozialversicherungsbeiträge ausschließen oder entschuldigen würden und schon gar keine diesbezüglichen Bescheinigungsmittel vorgebracht. Der Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin hat die Forderung der belangten Behörde zudem unstrittig in vollem Umfang anerkannt. Eine Bestreitung der Forderung durch die Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich.
2 IO liegt somit bezogen auf das Bestehen und die Höhe der aushaftenden Beitragsschulden ein Entscheidungssurrogat vor, an welches auch das BVwG gebunden ist.Der Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin hat die Forderung der belangten Behörde zudem unstrittig in vollem Umfang anerkannt. Eine Bestreitung der Forderung durch die Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich.
Paragraph 60, Absatz 2, IO liegt somit bezogen auf das Bestehen und die Höhe der aushaftenden Beitragsschulden ein Entscheidungssurrogat vor, an welches auch das BVwG gebunden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden jeweils als unbegründet abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und hat auch eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom BF2 beantragt, vom BF1 nicht beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In den Beschwerden bzw. Vorlageanträgen wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom BF2 beantragt, vom BF1 nicht beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In den Beschwerden bzw. Vorlageanträgen wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G308.2129022.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.