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{'item': 'G308 2140447-1'}

Obsah (16)Art 133§ 67§ 59§ 152b§ 40§ 17Art. 130§ 28§ 5§ 7§ 33§ 113§ 64§ 292§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2019 GeschäftszahlG308 2140447-1 SpruchG308 2140447-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelik

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.09.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der "XXXX GmbH" (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde

§ 67Abs. 10 i

Vm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. XXXX im Betrag von EUR 34.488,31 zuzüglich Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG vom derzeit gültigen Satz von 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR 30.386,70 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.09.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der "XXXX GmbH" (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 im Betrag von EUR 34.488,31 zuzüglich Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG vom derzeit gültigen Satz von 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR 30.386,70 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin aufgrund der bei ihr angemeldeten Dienstnehmer der belangten Behörde die im beiliegenden Rückstandsausweis ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Februar 2015 bis Mai 2015 in der Höhe von insgesamt EUR 34.488,31 einschließlich Verzugszinsen in gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 07.09.2016) schulde. In diesem Betrag sei bereits die aus dem Sanierungsplan bisher geleistete Teilquote berücksichtigt. Die der Haftung zugrundeliegenden Beiträge würden sich aus den für den relevanten Zeitraum von Primärschuldnerin im Lohnsummenverfahren übermittelten Beitragsnachweisungen ergeben. Die Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibungen bei der Primärschuldnerin nicht zur Gänze eingebracht werden können. Am 22.10.2015 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 12.02.2016 im Rahmen eines Sanierungsplanes

§ 152bIO rechtskräftig mit einer Quote von 20 % aufgehoben worden.

Die darüber hinausgehende Forderung der belangten Behörde sei daher als uneinbringlich anzusehen und sei bisher eine Teilquote von 5 % geleistet worden. Der BF sei von 02.02.2010 bis zur Insolvenzeröffnung der selbstständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Ein rechnerischer Entlastungsbeweis sei vom BF nicht vorgelegt worden. Er habe damit die ihm nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) obliegende Pflicht nicht erfüllt, darzutun, weshalb ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Verpflichtung in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Ungeachtet der grundsätzlichen Ermittlungspflicht der belangten Behörde treffe den BF gegenständlich eine besondere Behauptungs- und Beweislast.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin aufgrund der bei ihr angemeldeten Dienstnehmer der belangten Behörde die im beiliegenden Rückstandsausweis ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Februar 2015 bis Mai 2015 in der Höhe von insgesamt EUR 34.488,31 einschließlich Verzugszinsen in gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 07.09.2016) schulde. In diesem Betrag sei bereits die aus dem Sanierungsplan bisher geleistete Teilquote berücksichtigt. Die der Haftung zugrundeliegenden Beiträge würden sich aus den für den relevanten Zeitraum von Primärschuldnerin im Lohnsummenverfahren übermittelten Beitragsnachweisungen ergeben. Die Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibungen bei der Primärschuldnerin nicht zur Gänze eingebracht werden können. Am 22.10.2015 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 12.02.2016 im Rahmen eines Sanierungsplanes

Paragraph 152 b, IO rechtskräftig mit einer Quote von 20 % aufgehoben worden. Die darüber hinausgehende Forderung der belangten Behörde sei daher als uneinbringlich anzusehen und sei bisher eine Teilquote von 5 % geleistet worden. Der BF sei von 02.02.2010 bis zur Insolvenzeröffnung der selbstständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Ein rechnerischer Entlastungsbeweis sei vom BF nicht vorgelegt worden. Er habe damit die ihm nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) obliegende Pflicht nicht erfüllt, darzutun, weshalb ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Verpflichtung in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Ungeachtet der grundsätzlichen Ermittlungspflicht der belangten Behörde treffe den BF gegenständlich eine besondere Behauptungs- und Beweislast.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 05.10.2016, bei der belangten Behörde am 11.10.2016 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Es wurde beantragt, das BVwG möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, die beantragten Beweise aufnehmen sowie der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben und das Verwaltungsverfahren einstellen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid völlig undifferenziert davon ausgehe, dass der BF persönlich für die aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge bei der Primärschuldnerin in voller Höhe einzustehen habe. Dies entspreche nicht den gesetzlichen Rahmenbedingungen, da die Voraussetzungen einer schuldhaften Ungleichbehandlung der belangten Behörde gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern durch den BF nicht vorliegen würden. Zudem sei anhand von Kontounterlagen ersichtlich, dass mit den vom BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verwalteten Geldmitteln EUR 43.547,12 an Gläubigerforderungen beglichen worden seien. Ein darüber hinausgehender Geldbetrag sei nicht vorhanden gewesen. Addiere man hierzu die nunmehrige Forderung der belangten Behörde, woraus sich eine fiktive Gesamtforderung von EUR 78.035,43 ergebe, so sei die belangte Behörde mit einer Quote von 55,8 % befriedigt worden, sodass die auf den BF überwälzbare Quote nur EUR 19.244,48 betragen könne. Die in Höhe von EUR 43.547,12 geleisteten Beträge zur Tilgung von Forderungen anderer Gläubiger würden sich darüber hinaus auf Vorperioden beziehen, in deren Rahmen an die belangte Behörde Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe von EUR 103.270,70 bezahlt worden seien. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, in welcher Periode welche Zahlungen geleistet worden seien. Eine Schlechterstellung der belangten Behörde habe daher nicht stattgefunden. Darüber hinaus seien sämtliche Zahlungsflüsse vor Insolvenzeröffnung bei der Primärschuldnerin von deren Prokuristen und nicht vom BF faktisch durchgeführt worden. Auch aus diesem Gesichtspunkt scheide jede Verantwortlichkeit des BF aus. Die belangte Behörde habe weiters nicht berücksichtigt, dass die im Rahmen des Insolvenzverfahrens festgesetzte nächstfolgende Teilquote bereits fällig und bezahlt sei, sodass der Haftungsbetrag entsprechend reduziert hätte werden müssen.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 23.11.2016 am BVwG ein. Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 22.11.2016 führte diese zusammengefasst aus, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 34.488,31 ausgehaftet hätten. Das über das Vermögen der Primärschuldnerin am 22.10.2015 eröffnete Insolvenzverfahren sei am 12.02.2016

§ 152bIO rechtskräftig mit einer Quote von 20 % aufgehoben worden.

Die darüber hinausgehende Forderung der belangten Behörde sei somit uneinbringlich. Seitens der Primärschuldnerin sei eine Teilquote von 5 % geleistet worden, welche im Haftungsbetrag berücksichtigt worden sei. Eine weitere geleistete Teilquote von 1,5 % sei wegen ihrer verspäteten Leistung in der Haftungssumme nicht berücksichtigt worden. Infolge des Umstandes, dass die Unternehmenskonten mit 30.06.2015 geschlossen worden seien, habe die belangte Behörde den Haftungszeitraum von 28.02.2015 bis 30.06.2015 eingeschränkt. Auch für den nunmehr verkürzten Haftungszeitraum sei kein rechnerischer Entlastungsbeweis vorgelegt worden. Dennoch seien laut Kontoauszügen bis 30.06.2015 Zahlungen an andere Gläubiger geleistet worden. Laut eigenen Angaben des Rechtsvertreters des BF sei eine Beischaffung von Buchhaltungsunterlagen nicht möglich. Eine Prüfung der Gleichbehandlung lediglich aufgrund der Kontoauszüge sei nicht möglich, da daraus die Höhe der fälligen Verbindlichkeiten nicht hervorgehe. Die von der Primärschuldnerin geleisteten EUR 103.270,70 würden sich auf fällige Beiträge vor dem Haftungszeitraum beziehen. Sowohl aus den Zugeständnissen des BF als auch den Kontoauszügen ergebe sich, dass im Haftungszeitraum noch Geldmittel vorhanden gewesen seien. Gesetzlicher Vertreter einer GmbH sei ihr Geschäftsführer. Eine Aufgabenteilung mit Prokuristen zur Einzelgeschäftsführung sei diesbezüglich nicht von Relevanz. Die Teilquote vom 08.09.2016 sei erst am 16.11.2016 nach neuerlichem Insolvenzantrag der belangten Behörde beglichen worden. Der Insolvenzantrag sei mit Beschluss vom 17.11.2016 abgewiesen worden.Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 22.11.2016 führte diese zusammengefasst aus, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 34.488,31 ausgehaftet hätten. Das über das Vermögen der Primärschuldnerin am 22.10.2015 eröffnete Insolvenzverfahren sei am 12.02.2016

Paragraph 152 b, IO rechtskräftig mit einer Quote von 20 % aufgehoben worden. Die darüber hinausgehende Forderung der belangten Behörde sei somit uneinbringlich. Seitens der Primärschuldnerin sei eine Teilquote von 5 % geleistet worden, welche im Haftungsbetrag berücksichtigt worden sei. Eine weitere geleistete Teilquote von 1,5 % sei wegen ihrer verspäteten Leistung in der Haftungssumme nicht berücksichtigt worden. Infolge des Umstandes, dass die Unternehmenskonten mit 30.06.2015 geschlossen worden seien, habe die belangte Behörde den Haftungszeitraum von 28.02.2015 bis 30.06.2015 eingeschränkt. Auch für den nunmehr verkürzten Haftungszeitraum sei kein rechnerischer Entlastungsbeweis vorgelegt worden. Dennoch seien laut Kontoauszügen bis 30.06.2015 Zahlungen an andere Gläubiger geleistet worden. Laut eigenen Angaben des Rechtsvertreters des BF sei eine Beischaffung von Buchhaltungsunterlagen nicht möglich. Eine Prüfung der Gleichbehandlung lediglich aufgrund der Kontoauszüge sei nicht möglich, da daraus die Höhe der fälligen Verbindlichkeiten nicht hervorgehe. Die von der Primärschuldnerin geleisteten EUR 103.270,70 würden sich auf fällige Beiträge vor dem Haftungszeitraum beziehen. Sowohl aus den Zugeständnissen des BF als auch den Kontoauszügen ergebe sich, dass im Haftungszeitraum noch Geldmittel vorhanden gewesen seien. Gesetzlicher Vertreter einer GmbH sei ihr Geschäftsführer. Eine Aufgabenteilung mit Prokuristen zur Einzelgeschäftsführung sei diesbezüglich nicht von Relevanz. Die Teilquote vom 08.09.2016 sei erst am 16.11.2016 nach neuerlichem Insolvenzantrag der belangten Behörde beglichen worden. Der Insolvenzantrag sei mit Beschluss vom 17.11.2016 abgewiesen worden. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

  1. Der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 22.11.2016 wurde dem BF über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Schreiben des BVwG vom 02.01.2017 zur Stellungnahme übermittelt. Der BF nahm mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 30.01.2017, am 02.02.2017 am BVwG einlangend, zum Vorlagebericht insofern Stellung, als ausgeführt wurde, dass die Verfahren der Staatsanwaltschaft gegen den BF wegen des Verdachts der Verletzung der §§ 156, 158, 159 StGB sowie § 33 FinStrG eingestellt worden seien, da weder eine Befragung des Insolvenzverwalters noch die Sichtung der Insolvenzakten einen Hinweis auf ein strafbares Verhalten des BF ergeben hätten. Im gegenständlichen Haftungszeitraum seien schlichtweg keine finanziellen Mittel vorhanden gewesen, um die Forderungen gegenüber der belangten Behörde zu berichtigten. Eine Schlechterstellung der belangten Behörde könne daher nicht erfolgt sein, zumal etwaige Zahlungsflüsse an die belangte Behörde ohne der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter unterlegen wären und im Ergebnis nicht schuldmindernd gewertet worden wären. Der Vergleich mit den Zahlungen anderer Forderungen sei nicht statthaft, da diese andere Fälligkeitszeitpunkte betreffen würden. Während des Haftungszeitraumes seien die damals begründeten Forderungen überhaupt nicht mehr beglichen worden. Sämtliche Buchhaltungsunterlagen würden sich bei der Steuerberatung befinden und könnten vom BF daher nicht vorgelegt werden.Der BF nahm mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 30.01.2017, am 02.02.2017 am BVwG einlangend, zum Vorlagebericht insofern Stellung, als ausgeführt wurde, dass die Verfahren der Staatsanwaltschaft gegen den BF wegen des Verdachts der Verletzung der Paragraphen 156, 158, 159, StGB sowie Paragraph 33, FinStrG eingestellt worden seien, da weder eine Befragung des Insolvenzverwalters noch die Sichtung der Insolvenzakten einen Hinweis auf ein strafbares Verhalten des BF ergeben hätten. Im gegenständlichen Haftungszeitraum seien schlichtweg keine finanziellen Mittel vorhanden gewesen, um die Forderungen gegenüber der belangten Behörde zu berichtigten. Eine Schlechterstellung der belangten Behörde könne daher nicht erfolgt sein, zumal etwaige Zahlungsflüsse an die belangte Behörde ohne der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter unterlegen wären und im Ergebnis nicht schuldmindernd gewertet worden wären. Der Vergleich mit den Zahlungen anderer Forderungen sei nicht statthaft, da diese andere Fälligkeitszeitpunkte betreffen würden. Während des Haftungszeitraumes seien die damals begründeten Forderungen überhaupt nicht mehr beglichen worden. Sämtliche Buchhaltungsunterlagen würden sich bei der Steuerberatung befinden und könnten vom BF daher nicht vorgelegt werden.
  2. Die Stellungnahme des BF vom 30.01.2017 wurde der belangten Behörde mit Schreiben des BVwG vom 03.02.2017 zur Gegenäußerung übermittelt. Die Gegenäußerung der belangten Behörde vom 22.02.2017 langte am 23.02.2017 per Fax beim BVwG ein. Der BF habe nachgewiesen, dass bei der Primärschuldnerin ab dem 30.06.2015 keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen seien, sodass es zu einer entsprechenden Einschränkung des Haftungszeitraumes gekommen sei. Darüber hinaus sei es Sache des BF, darzutun, dass er die belangte Behörde nicht benachteiligt habe. Die hypothetische Anfechtbarkeit von an die belangte Behörde geleisteten Zahlungen im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin sei nicht von Relevanz für das gegenständliche Verfahren. Der BF habe keinerlei Unterlagen zum Nachweis der Gleichbehandlung vorgelegt, obwohl mehrfach ein Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung erfolgt sei. Die zeugenschaftliche Einvernahme des Insolvenzverwalters oder Steuerberaters könne einen schriftlichen/rechnerischen Nachweis der Gleichbehandlung nicht ersetzen.
  3. Die Gegenäußerung der belangten Behörde vom 22.02.2017 wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF mit Schreiben des BVwG vom 27.02.2017 erneut zur Stellungnahme übermittelt. Der BF nahm dazu mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 17.03.2017, beim BVwG am 22.03.2017 einlangend, Stellung. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach vor dem 30.06.2015 bei der Primärschuldnerin noch liquide Mittel vorhanden gewesen seien, stelle eine reine Mutmaßung dar und sei bereits durch taugliche Beweise widerlegt worden. Da der Insolvenzverwalter bei pflichtgemäßem Handeln zur Anfechtung allfälliger Zahlungen an die belangte Behörde gezwungen gewesen wäre, liege diesbezüglich sehr wohl ein "gesichertes Szenario" vor. Somit fehle im gegenständlichen Fall die Kausalität für den erlittenen Ausfall. Es sei nicht richtig, dass keine Unterlagen zur Gleichbehandlung vorgelegt worden seien, da explizit Kontoauszüge zur Verfügung gestellt worden seien, aus denen sich die Mittelverwendung ersehen lasse. Die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei sehr wohl relevant, da die Nichtzahlung von Dienstnehmeranteilen einen Straftatbestand darstelle. Aus der Einstellung des Verfahrens ergebe sich, dass der BF nicht anders hätte handeln können. Der BF wiederholte seine bisherigen Anträge.
  4. Die Stellungnahme des BF vom 17.03.2017 wurde der belangten Behörde mit Schreiben des BVwG vom 02.06.2017 ein weiteres Mal zur Gegenäußerung übermittelt. Die belangte Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 14.06.2017 Stellung und führte aus, dass der Rechtsvertreter in der Beschwerde ausdrücklich zugestanden habe, dass im haftungsrelevanten Zeitraum von 01.03.2015 bis 30.06.2015 Zahlungen in Höhe von EUR 43.547,12 geleistet worden wären. Es seien daher zweifellos liquide Mittel vorhanden gewesen. Zur hypothetischen Anfechtbarkeit der Zahlung werde auf die Entscheidung des VwGH zu 2012/08/0227 verwiesen. Der BF habe keinen geeigneten Nachweis für die Gleichbehandlung vorgelegt und eingeräumt, dass geeignete Unterlagen auch nicht vorliegen. Die vorgelegten Kontoauszüge alleine würden keinen ausreichenden Nachweis darstellen.
  5. Die Gegenäußerung der belangten Behörde vom 14.06.2017 wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF mit Schreiben des BVwG vom 28.06.2017 erneut zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des BF vom 21.07.2017 wurde ein weiteres Mal ausgeführt, dass sich alle relevanten Unterlagen bei der Steuerberatung befinden würden, welche sich - wohl aufgrund des Umstandes, dass deren Forderungen ebenso nur mit der Sanierungsplanquote bedient würden - weigere, den Jahresabschluss für 2015 zu erstellen. Es sei deswegen gegen die Primärschuldnerin auch bereits zur Verhängung einer Zwangsstrafe durch das Firmenbuchgericht gekommen. Der BF legte einen Auszug aus dem Firmenbuch mit der Aufstellung der zwischen 2010 und 2014 eingereichten Jahresabschlüsse sowie eine Kopie der Zwangsstrafverfügung sowie dem Zahlungsauftrag vor. Im Übrigen wiederholte er seine bisherigen Anträge.
  6. Das BVwG ersuchte die belangte Behörde per E-Mail vom 07.01.2019 um Übermittlung einer aktuellen Berechnung des Haftungsbetrages unter Berücksichtigung der zwischenzeitig allenfalls eigegangenen Quotenzahlungen aus dem Sanierungsverfahren der Primärschuldnerin sowie der aktuellen Verzugszinsenhöhe.
  7. Mit E-Mail vom 16.01.2019 legte die belangte Behörde eine entsprechende Berechnung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der BF vertrat die ehemals zur Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragene "XXXX GmbH" (Primärschuldnerin) mit Sitz in XXXX, tätig im Geschäftszweig "Forschung und Entwicklung im Bereich Wasserstofftechnologie", seit 02.02.2010 als einziger zur selbstständigen Vertretung befugter Geschäftsführer, somit auch im schlussendlich verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.03.2015 bis 30.06.
  10. Im verfahrensrelevanten Zeitraum war die "XXXX" Alleingesellschafterin der Primärschuldnerin. (vgl Firmenbuchauszug zu FN XXXX vom 07.01.2019, darüber hinaus unbestritten).1.
  11. Der BF vertrat die ehemals zur Firmenbuchnummer FN römisch 40 eingetragene "XXXX GmbH" (Primärschuldnerin) mit Sitz in römisch 40 , tätig im Geschäftszweig "Forschung und Entwicklung im Bereich Wasserstofftechnologie", seit 02.02.2010 als einziger zur selbstständigen Vertretung befugter Geschäftsführer, somit auch im schlussendlich verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.03.2015 bis 30.06.
  12. Im verfahrensrelevanten Zeitraum war die "XXXX" Alleingesellschafterin der Primärschuldnerin. vergleiche Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 vom 07.01.2019, darüber hinaus unbestritten). 1.
  13. Am 22.10.2015 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX, Zahl XXXX, über das Vermögen der Primärschuldnerin das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und nach Bestätigung des Sanierungsplanes mit Beschluss vom 07.03.2016 und Eintritt der Rechtskraft des Sanierungsplanes mit Beschluss vom 24.03.2016 bei einem Ende der Zahlungsfrist am 07.03.2018 aufgehoben (vgl Ediktsdatei zu XXXX).1.
  14. Am 22.10.2015 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , über das Vermögen der Primärschuldnerin das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und nach Bestätigung des Sanierungsplanes mit Beschluss vom 07.03.2016 und Eintritt der Rechtskraft des Sanierungsplanes mit Beschluss vom 24.03.2016 bei einem Ende der Zahlungsfrist am 07.03.2018 aufgehoben vergleiche Ediktsdatei zu römisch 40 ). Der Sanierungsplan umfasste eine Gesamtquote von 20 %, auszuschütten in Form einer Barquote in Höhe von 5 % binnen 14 Tagen nach Annahme des Sanierungsplanes, 1,5 % binnen sechs Monaten, 1,5 % binnen zwölf Monaten, 6 % binnen 18 Monaten und 6 % binnen 24 Monaten jeweils ab Annahme des Sanierungsplanes (vgl Ediktsdatei zu XXXX).Der Sanierungsplan umfasste eine Gesamtquote von 20 %, auszuschütten in Form einer Barquote in Höhe von 5 % binnen 14 Tagen nach Annahme des Sanierungsplanes, 1,5 % binnen sechs Monaten, 1,5 % binnen zwölf Monaten, 6 % binnen 18 Monaten und 6 % binnen 24 Monaten jeweils ab Annahme des Sanierungsplanes vergleiche Ediktsdatei zu römisch 40 ). Am 03.07.2018 wurde die Firma der Primärschuldnerin mangels Vermögens

§ 40

FBG von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht (vgl Firmenbuchauszug zu FN XXXX vom 07.01.2019).Am 03.07.2018 wurde die Firma der Primärschuldnerin mangels Vermögens

Paragraph 40, FBG von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht vergleiche Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 vom 07.01.2019). 1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2016, Zahl: XXXX, wurde die Haftung des BF für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen

§ 67Abs. 10 i

Vm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG in einer Gesamthöhe von EUR 34.488,31 festgestellt.1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2016, Zahl: römisch 40 , wurde die Haftung des BF für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG in einer Gesamthöhe von EUR 34.488,31 festgestellt. Laut beiliegendem Rückstandsausweis vom 08.09.2016 setzt sich der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Haftungsbetrag aus einer Kapitalforderung in Höhe von EUR 30.386,70, sowie den daraus berechneten Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG bis 07.09.2016 in Höhe von 7,88 % p.a. in Höhe von EUR 3.467,10 und Nebengebühren von EUR 634,51 zusammen und errechnet sich wie folgt:Laut beiliegendem Rückstandsausweis vom 08.09.2016 setzt sich der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Haftungsbetrag aus einer Kapitalforderung in Höhe von EUR 30.386,70, sowie den daraus berechneten Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG bis 07.09.2016 in Höhe von 7,88 % p.a. in Höhe von EUR 3.467,10 und Nebengebühren von EUR 634,51 zusammen und errechnet sich wie folgt: Gesamt 02/2015 NV Beitrag Rest (01.02.2015-28.02.2015) € 374,69 03/2015 Beitrag Rest (01.03.2015-31.03.2015) € 10.982,77 04/2015 Ordnungsbeitrag § 56 RestOrdnungsbeitrag Paragraph 56, Rest (01.04.2015-30.04.2015) € 388,91 04/2015 Beitrag Rest (01.04.2015-30.04.2015) € 10.749,08 05/2015 Beitrag Rest (01.05.2015-31.05.2015) € 7.891,25 Summe der Beiträge € 30.386,70 Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG gerechnet bis 07.09.2016Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 07.09.2016 € 3.467,10 Nebengebühren € 634,51 Summe der Forderung € 34.488,31 1.4. In Folge des Abschlusses des Sanierungsplanes der Primärschuldnerin und nach Zahlung der letzten Teilquote bestanden am Beitragskonto der Primärschuldnerin vor dessen zwingender Bereinigung zum Stichtag 02.07.2018 nachfolgende Rückstände: Gesamt 02/2015 NV Beitrag Rest (01.02.2015-28.02.2015) € 191,30 03/2015 Beitrag Rest (01.03.2015-31.03.2015) € 5.620,21 04/2015 Ordnungsbeitrag § 56 RestOrdnungsbeitrag Paragraph 56, Rest (01.04.2015-30.04.2015) € 327,51 04/2015 Beitrag Rest (01.04.2015-30.04.2015) € 5.555,46 05/2015 Beitrag Rest (01.05.2015-31.05.2015) € 4.033,93 Summe der Beiträge € 15.728,41 Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG gerechnet bis 01.07.2018Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 01.07.2018 € 5.263,14 Nebengebühren € 534,31 Summe der Forderung € 21.525,86 Im Zeitraum 02.07.2018 bis 16.01.2019 vielen aus EUR 15.728,41 weitere Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % p.a., das sind weitere EUR 287,94 an. Zum 16.01.2019 beträgt die verfahrensgegenständliche Haftsumme nunmehr EUR 21.813,82 zuzüglich weiterer Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG ab 17.01.2019 (vgl Stellungnahme der belangten Behörde, E-Mail vom 16.01.2019, samt letztem Rückstandsausweis der Primärschuldnerin vom 02.07.2018).Zum 16.01.2019 beträgt die verfahrensgegenständliche Haftsumme nunmehr EUR 21.813,82 zuzüglich weiterer Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ab 17.01.2019 vergleiche Stellungnahme der belangten Behörde, E-Mail vom 16.01.2019, samt letztem Rückstandsausweis der Primärschuldnerin vom 02.07.2018). 1.

  1. Der BF hat als Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Zeitraum 01.03.2015 bis 30.06.2015 Forderungen in Höhe von insgesamt EUR 43.547,12 beglichen (vgl Beschwerdevorbringen, S 3).1.
  2. Der BF hat als Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Zeitraum 01.03.2015 bis 30.06.2015 Forderungen in Höhe von insgesamt EUR 43.547,12 beglichen vergleiche Beschwerdevorbringen, S 3). Aus den vorgelegten Bankkontoauszügen ergibt sich zudem, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Zeitraum 31.03.2015 bis 30.06.2015 insgesamt Zahlungen in Höhe von EUR 38.319,80 an unterschiedliche Gläubiger leistete (vgl vom BF vorgelegte Bankauszüge für die Zeiträume 31.03.2015 bis 30.04.2015 und 04.05.2015 bis 30.06.2015). Für den Zeitraum 01.03.2015 bis 30.03.2015 liegen keine Bankauszüge vor.Aus den vorgelegten Bankkontoauszügen ergibt sich zudem, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Zeitraum 31.03.2015 bis 30.06.2015 insgesamt Zahlungen in Höhe von EUR 38.319,80 an unterschiedliche Gläubiger leistete vergleiche vom BF vorgelegte Bankauszüge für die Zeiträume 31.03.2015 bis 30.04.2015 und 04.05.2015 bis 30.06.2015). Für den Zeitraum 01.03.2015 bis 30.03.2015 liegen keine Bankauszüge vor. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Primärschuldnerin am 22.10.2015 leistete die Primärschuldnerin EUR 103.270,70 an Zahlungen an die belangte Behörde für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (vgl Schreiben der belangten Behörde vom 30.03.2015).Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Primärschuldnerin am 22.10.2015 leistete die Primärschuldnerin EUR 103.270,70 an Zahlungen an die belangte Behörde für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge vergleiche Schreiben der belangten Behörde vom 30.03.2015). 1.
  3. Die Haftung des BF wird dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Der BF hat trotz mehrfacher Aufforderung und Gewährung von Fristerstreckungen keinen Nachweis für die konkrete finanzielle Situation der Primärschuldnerin während des haftungsrelevanten Zeitraumes von 01.03.2015 bis 30.06.2015 und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde erbracht. Es konnte somit nicht festgestellt werden, in welchem Verhältnis die auf die Gesamtforderungen der Primärschuldnerin in diesem Zeitraum geleisteten Zahlungen zu den Forderungen der belangten Behörde stehen. Jedenfalls wurden im Zeitraum 31.03.2015 bis 30.06.2015 laut den Bankauszügen keinerlei Zahlungen an die belangte Behörde geleistet. Der BF selbst verfügt seinen Angaben nach über keinerlei weitere Unterlagen und war bisher auch nicht in der Lage, diese zu beschaffen (vgl vom BF vorgelegte Bankauszüge für die Zeiträume 31.03.2015 bis 30.04.2015 und 04.05.2015 bis 30.06.2015; eigene Angaben des BF).Der BF hat trotz mehrfacher Aufforderung und Gewährung von Fristerstreckungen keinen Nachweis für die konkrete finanzielle Situation der Primärschuldnerin während des haftungsrelevanten Zeitraumes von 01.03.2015 bis 30.06.2015 und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde erbracht. Es konnte somit nicht festgestellt werden, in welchem Verhältnis die auf die Gesamtforderungen der Primärschuldnerin in diesem Zeitraum geleisteten Zahlungen zu den Forderungen der belangten Behörde stehen. Jedenfalls wurden im Zeitraum 31.03.2015 bis 30.06.2015 laut den Bankauszügen keinerlei Zahlungen an die belangte Behörde geleistet. Der BF selbst verfügt seinen Angaben nach über keinerlei weitere Unterlagen und war bisher auch nicht in der Lage, diese zu beschaffen vergleiche vom BF vorgelegte Bankauszüge für die Zeiträume 31.03.2015 bis 30.04.2015 und 04.05.2015 bis 30.06.2015; eigene Angaben des BF).
  4. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.
  5. Die Feststellungen in Bezug auf die Primärschuldnerin und deren Insolvenzverfahren sowie die ausschließliche handelsrechtliche Geschäftsführungsbefugnis des BF ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Firmenbuchauszug und der Ediktsdatei. Der von der belangten Behörde mit Bescheid festgestellte Haftungsbetrag ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 08.09.
  6. Die zum Entscheidungszeitpunkt bestehende aktuelle Höhe des Haftungsbetrages ergibt sich aus der von der belangten Behörde per E-Mail vom 16.01.2019 vorgelegten neuen Berechnung, basierend auf dem letzten Rückstandsausweis der Primärschuldnerin vor der Bereinigung des Beitragskontos vom 02.07.
  7. Der Beschwerdeführer brachte wiederholt vor, selbst über - abgesehen von den vorgelegten Bankkonto-Auszügen - keinerlei Unterlagen zu verfügen. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. im Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere aus den von den Parteien im gesamten Verfahren gemachten Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF (substanziiert) noch der belangten Behörde bestritten wurden. 2.
  8. Strittig ist im gegenständlichen Fall überwiegend die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, sodass im Übrigen darauf verwiesen wird. Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  9. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2017/138, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/138, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A):

  1. Zur Haftung des BF dem Grunde nach: 1.
  2. Der mit "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung" betitelte § 58 ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2010 lautet:1.
  3. Der mit "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung" betitelte Paragraph 58, ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010, lautet: "§ 58.

(1)Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht

Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die

Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt."§ 58.

(1)Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht

Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die

Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(2)Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses

§ 5Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

(2)Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 73 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 73 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses

Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil. [...]

(4)Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung

§ 7Z 3 lit.

a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen

§ 33Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.

(4)Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung

Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen

Paragraph 33, Absatz 2, bzw. Paragraph 37 a, zu erstatten sind.

(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. [...]" Der mit "Verzugszinsen" betitelte § 59 ASVG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 79/2015 lautet:Der mit "Verzugszinsen" betitelte Paragraph 59, ASVG in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, lautet: "§ 59.
(1)Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
  1. nach der Fälligkeit,
  2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
  3. in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht

§ 113Abs.

1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des

  1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht

Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des

  1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

(2)Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(3)Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
(3)Der im Absatz eins, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, oder Paragraph 68 a, Absatz eins, dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
(4)Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen." § 67 Abs. 10 ASVG lautet:Paragraph 67, Absatz 10, ASVG lautet: "
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend." Der mit "Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze" betitelte § 83 ASVG lautet:Der mit "Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze" betitelte Paragraph 83, ASVG lautet: "§
  1. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung." 1.
  2. Die Haftung für die Beiträge für den Zeitraum 01.03.2015 bis 30.06.2015 gründet sich auf §§ 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 ASVG.1.
  3. Die Haftung für die Beiträge für den Zeitraum 01.03.2015 bis 30.06.2015 gründet sich auf Paragraphen 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG. Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. z.B. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283).Zu den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung vergleiche z.B. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283). Voraussetzung für den Eintritt der Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Erst wenn dies feststeht, ist auf die Prüfung der für die Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072).Voraussetzung für den Eintritt der Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Erst wenn dies feststeht, ist auf die Prüfung der für die Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072). Verfahrensgegenständlich können die Beiträge als uneinbringlich qualifiziert werden, weil das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung der Primärschuldnerin mit einem Sanierungsplan und einer Gesamtquote von 20 % am 24.03.2016 rechtskräftig aufgehoben wurde und die Primärschuldnerin inzwischen seit 03.07.2018 mangels Vermögen von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. 1.3. Der BF bringt vor, dass nicht er, sondern der Prokurist für die faktischen Zahlungen der Primärschuldnerin zuständig gewesen sei, dass den Prokuristen die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG zu treffen habe und nicht den BF.1.3. Der BF bringt vor, dass nicht er, sondern der Prokurist für die faktischen Zahlungen der Primärschuldnerin zuständig gewesen sei, dass den Prokuristen die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu treffen habe und nicht den BF. Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (VwGH) zu verweisen, wonach ein Prokurist per se nicht

§ 67Abs.

10 ASVG haftet, weil unter den zur Vertretung berufenen Personen nur die gesetzlich berufenen, nicht aber gewillkürte Vertreter zu verstehen sind. Den faktischen Geschäftsführer kann jedoch (iVm § 539a ASVG) eine Haftung

§ 67Abs. 10 ASVG treffen (vgl Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8

(2017), § 67 Rz 78 mwN; sowie Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar § 67 ASVG Rz 94 (Stand 0.07.2014, rdb.at)). Die Haftung eines faktischen Vertreters ist jedoch ein Sonderfall, stellt die Ausnahme dar und wird nur dann der Fall sein, wenn der Geschäftsführer einer GmbH auf die gesetzlich unabdingbaren Mindestrechte beschränkt und gleichzeitig veranlasst wird, zB dem Gesellschafter einer GmbH in allen übrigen Angelegenheiten umfassende Handlungsvollmacht zu erteilen, wobei der solcherart Bevollmächtigte auch als alleiniger Vertreter der Gesellschaft wie ein Geschäftsführer nach außen auftritt, sodass er nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat (vgl Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar § 67 ASVG Rz 97 mwN).Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (VwGH) zu verweisen, wonach ein Prokurist per se nicht

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haftet, weil unter den zur Vertretung berufenen Personen nur die gesetzlich berufenen, nicht aber gewillkürte Vertreter zu verstehen sind. Den faktischen Geschäftsführer kann jedoch in Verbindung mit Paragraph 539 a, ASVG) eine Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG treffen vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8

(2017), Paragraph 67, Rz 78 mwN; sowie Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar Paragraph 67, ASVG Rz 94 (Stand 0.07.2014, rdb.at)). Die Haftung eines faktischen Vertreters ist jedoch ein Sonderfall, stellt die Ausnahme dar und wird nur dann der Fall sein, wenn der Geschäftsführer einer GmbH auf die gesetzlich unabdingbaren Mindestrechte beschränkt und gleichzeitig veranlasst wird, zB dem Gesellschafter einer GmbH in allen übrigen Angelegenheiten umfassende Handlungsvollmacht zu erteilen, wobei der solcherart Bevollmächtigte auch als alleiniger Vertreter der Gesellschaft wie ein Geschäftsführer nach außen auftritt, sodass er nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar Paragraph 67, ASVG Rz 97 mwN). Im gegenständlichen Fall wurde weder vorgebracht noch hätte sich sonst ergeben, dass dem im Firmenbuch der Primärschuldnerin eingetragenen Prokuristen, XXXX, welcher selbst nicht Gesellschafter der Primärschuldnerin gewesen ist, über den gesetzlichen Umfang der Prokura (vgl § 49 UGB) hinausgehende Geschäftsführungsbefugnisse derart eingeräumt worden wären, dass er - anstatt des BF - als faktischer Geschäftsführer und damit als haftende Person angesehen werden könnte, zumal der BF sowohl als handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie teilweise auch als Gesellschafter der Primärschuldnerin in das Firmenbuch eingetragen war.Im gegenständlichen Fall wurde weder vorgebracht noch hätte sich sonst ergeben, dass dem im Firmenbuch der Primärschuldnerin eingetragenen Prokuristen, römisch 40 , welcher selbst nicht Gesellschafter der Primärschuldnerin gewesen ist, über den gesetzlichen Umfang der Prokura vergleiche Paragraph 49, UGB) hinausgehende Geschäftsführungsbefugnisse derart eingeräumt worden wären, dass er - anstatt des BF - als faktischer Geschäftsführer und damit als haftende Person angesehen werden könnte, zumal der BF sowohl als handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie teilweise auch als Gesellschafter der Primärschuldnerin in das Firmenbuch eingetragen war. Der BF ist somit jedenfalls der rechtlich verantwortliche Vertreter der Primärschuldnerin. 1.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers

§ 67Abs.

10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung und damit haftungsauslösendes Verhalten - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vgl. VwGH vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN).1.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung und damit haftungsauslösendes Verhalten - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 9 und Paragraph 80, BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden vergleiche VwGH vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN). Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung. Hinsichtlich der Erfüllung der Gleichbehandlungspflicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof für die sogenannte Zahlungstheorie (im Gegensatz zur sogenannten Mitteltheorie) entschieden, die sich dadurch charakterisiert, dass Sozialversicherungsbeiträge, gemessen an den auf andere Forderungen tatsächlich geleisteten Zahlungen, gleich zu behandeln sind. Die belangte Behörde hat in der konkreten Beschwerdesache den BF bereits vor Bescheiderlassung mit Schreiben vom 04.04.2016 auf eine mögliche Haftung (damals noch in einem verlängerten Haftungszeitraum von 01.03.2015 bis 30.09.2015 und dementsprechend auch mit einem erhöhten Haftungsbetrag in Höhe von EUR 77.134,28) hingewiesen und ihm aufgetragen, schriftlich Gründe und Beweise vorzulegen, dass ein Verschulden seinerseits an der Pflichtverletzung nicht vorlag. Der BF wurde weiters zur Erstellung eines rechnerischen Entlastungsbeweises angeleitet und wurde ihm weiters ein Rückstandsausweis übermittelt. In weiterer Folge erfolge mehrfach unterschiedliche Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und dem BF bzw. dessen Rechtsvertreter und mehrfache Fristerstreckungen zur Erbringen eines rechnerischen Entlastungsnachweises, welcher schlussendlich nie erfolgte. Der BF bzw. sein Rechtsvertreter legten für einen Zeitraum von 31.03.2015 bis 30.06.2015 Bankkontoauszüge über die von der Primärschuldnerin bzw. dem BF als deren gesetzlicher Vertreter geleisteten Zahlungen vor. Es handelt sich dabei um Zahlungen in Höhe von EUR 38.319,80. Nach den Angaben des BF in der Beschwerde hat er in diesem Zeitraum über EUR 43.000,00 an Forderungen beglichen. Darunter jedoch keine einzige (anteilige) Forderung der belangten Behörde. Infolge der Einschränkung des Haftungszeitraumes durch die belangte Behörde auf den Zeitraum 01.03.2015 bis 30.06.2015 wurde dem BF mit dem angefochtenen Bescheid ein weiterer Rückstandsausweis

§ 64ASVG übermittelt. Der BF hat sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch dem BVw

G eingeräumt, über keine weiteren Unterlagen zu verfügen, da sich diese allesamt bei der Steuerberatung befinden würden, welche sich - wohl mangels Honorarzahlungen - weigere, den Jahresabschluss für 2015 zu erstellen. Die belangte Behörde sei nicht von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht befreit und hätte daher Ermittlungen zur Gleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubigern selbst durchführen müssen. Es sei Aufgabe der belangten Behörde bzw. des BVwG, eine Ungleichbehandlung der Sozialversicherung gegenüber anderen Gläubigern der Primärschuldnerin durch die Geschäftsführung des BF festzustellen. Andernfalls könne es zu keiner Haftung des BF kommen.Die belangte Behörde hat in der konkreten Beschwerdesache den BF bereits vor Bescheiderlassung mit Schreiben vom 04.04.2016 auf eine mögliche Haftung (damals noch in einem verlängerten Haftungszeitraum von 01.03.2015 bis 30.09.2015 und dementsprechend auch mit einem erhöhten Haftungsbetrag in Höhe von EUR 77.134,28) hingewiesen und ihm aufgetragen, schriftlich Gründe und Beweise vorzulegen, dass ein Verschulden seinerseits an der Pflichtverletzung nicht vorlag. Der BF wurde weiters zur Erstellung eines rechnerischen Entlastungsbeweises angeleitet und wurde ihm weiters ein Rückstandsausweis übermittelt. In weiterer Folge erfolge mehrfach unterschiedliche Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und dem BF bzw. dessen Rechtsvertreter und mehrfache Fristerstreckungen zur Erbringen eines rechnerischen Entlastungsnachweises, welcher schlussendlich nie erfolgte. Der BF bzw. sein Rechtsvertreter legten für einen Zeitraum von 31.03.2015 bis 30.06.2015 Bankkontoauszüge über die von der Primärschuldnerin bzw. dem BF als deren gesetzlicher Vertreter geleisteten Zahlungen vor. Es handelt sich dabei um Zahlungen in Höhe von EUR 38.319,80. Nach den Angaben des BF in der Beschwerde hat er in diesem Zeitraum über EUR 43.000,00 an Forderungen beglichen. Darunter jedoch keine einzige (anteilige) Forderung der belangten Behörde. Infolge der Einschränkung des Haftungszeitraumes durch die belangte Behörde auf den Zeitraum 01.03.2015 bis 30.06.2015 wurde dem BF mit dem angefochtenen Bescheid ein weiterer Rückstandsausweis

Paragraph 64, ASVG übermittelt. Der BF hat sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch dem BVwG eingeräumt, über keine weiteren Unterlagen zu verfügen, da sich diese allesamt bei der Steuerberatung befinden würden, welche sich - wohl mangels Honorarzahlungen - weigere, den Jahresabschluss für 2015 zu erstellen. Die belangte Behörde sei nicht von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht befreit und hätte daher Ermittlungen zur Gleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubigern selbst durchführen müssen. Es sei Aufgabe der belangten Behörde bzw. des BVwG, eine Ungleichbehandlung der Sozialversicherung gegenüber anderen Gläubigern der Primärschuldnerin durch die Geschäftsführung des BF festzustellen. Andernfalls könne es zu keiner Haftung des BF kommen. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte der BF nicht nur allgemein dartun müssen, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat. Vielmehr hätte er im Hinblick darauf, dass er die Einstellung aller Zahlungen im haftungsrelevanten Zeitraum nicht behauptet hat (sondern im Gegenteil sogar Zahlungsnachweise für jedenfalls EUR 38.319,80 vorgelegt und die Leistung von Zahlungen in Höhe von über EUR 43.000,00 vorgebracht hat), insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen müssen (vgl VwGH 2002/08/0213; Ra 2015/08/0040). Der anwaltlich vertretene BF machte jedoch - obwohl er dazu im Verfahren vor der belangten Behörde (unter Anführung der Notwendigkeit eines solchen Vorbringens) wiederholt aufgefordert wurde, keinerlei diesbezügliche Angaben (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN).Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte der BF nicht nur allgemein dartun müssen, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat. Vielmehr hätte er im Hinblick darauf, dass er die Einstellung aller Zahlungen im haftungsrelevanten Zeitraum nicht behauptet hat (sondern im Gegenteil sogar Zahlungsnachweise für jedenfalls EUR 38.319,80 vorgelegt und die Leistung von Zahlungen in Höhe von über EUR 43.000,00 vorgebracht hat), insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen müssen vergleiche VwGH 2002/08/0213; Ra 2015/08/0040). Der anwaltlich vertretene BF machte jedoch - obwohl er dazu im Verfahren vor der belangten Behörde (unter Anführung der Notwendigkeit eines solchen Vorbringens) wiederholt aufgefordert wurde, keinerlei diesbezügliche Angaben vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN). Jedem Vertreter, der fällige/rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, ist schon in Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen. Diese Informationssicherung hat spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretertätigkeit fällige/rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften. Die Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (vgl Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8, § 67 Rz 80k, mit Verweis auf VwGH 97/14/0160, betreffend ein Zurückbehaltungsrecht an Geschäftsunterlagen sowie Told, Zum Entlastungsbeweis bei der Managerhaftung, wbl 2012, 188 ff).Jedem Vertreter, der fällige/rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, ist schon in Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen. Diese Informationssicherung hat spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretertätigkeit fällige/rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften. Die Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8, Paragraph 67, Rz 80k, mit Verweis auf VwGH 97/14/0160, betreffend ein Zurückbehaltungsrecht an Geschäftsunterlagen sowie Told, Zum Entlastungsbeweis bei der Managerhaftung, wbl 2012, 188 ff). Die Vorlage eines kompletten Jahresabschlusses durch den Steuerberater ist für den Nachweis der Gleichbehandlung der Gläubiger nicht erforderlich. Darüber hinaus hat der BF im relevanten Zeitraum unstrittig Forderungen beglichen, jedoch nicht jene (anteiligen) der Sozialversicherung. Davon ausgehend ist der BF seiner besonderen Mitwirkungspflicht im Verfahren trotz Aufforderung nicht nachgekommen und hat dies auch nicht im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG getan. Im Hinblick darauf kann nach der oben angeführten Rechtsprechung ohne weitere Ermittlungen eine schuldhafte (fahrlässige) Pflichtverletzung angenommen werden. Die Haftung des BF erstreckt sich nach den obigen Ausführungen auf die zum Entscheidungszeitpunkt aushaftenden Beitragsschulden zur Gänze in Höhe von EUR xxxx. Sie umfasst im Hinblick auf die §§ 58 Abs. 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1 ASVG (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN).Die Haftung des BF erstreckt sich nach den obigen Ausführungen auf die zum Entscheidungszeitpunkt aushaftenden Beitragsschulden zur Gänze in Höhe von EUR xxxx. Sie umfasst im Hinblick auf die Paragraphen 58, Absatz 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN). Der Vorschreibung des Haftungsbetrages mit dem angefochtenen Bescheid liegt ein Rückstandsausweis

§ 64

ASVG zugrunde.Der Vorschreibung des Haftungsbetrages mit dem angefochtenen Bescheid liegt ein Rückstandsausweis

Paragraph 64, ASVG zugrunde. Der Rückstandausweis bildet als öffentliche Urkunde

§ 292ZPO vollen Beweis im Gerichtsverfahren (OGH 7 Ob 355/98a, RS0040507).

Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandausweises ist zulässig (§ 292 Abs. 2 ZPO), wobei sich der Beklagte nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt (vgl Derntl in Sonntag, ASVG8, § 64 Rz 6).Der Rückstandausweis bildet als öffentliche Urkunde

Paragraph 292, ZPO vollen Beweis im Gerichtsverfahren (OGH 7 Ob 355/98a, RS0040507). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandausweises ist zulässig (Paragraph 292, Absatz 2, ZPO), wobei sich der Beklagte nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt vergleiche Derntl in Sonntag, ASVG8, Paragraph 64, Rz 6). In Anbetracht des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraumes nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und des inzwischen noch abgeführten Sanierungsverfahrens der Primärschuldnerin holte das BVwG den letzten Rückstandsausweis der Primärschuldnerin samt Verzugszinsenberechnung bis 16.01.2019 bei der belangten Behörde ein. Dem Haftungsbetrag wurde nicht substanziiert ziffernmäßig widersprochen. Es wurden zu keiner Zeit Gründe vorgebracht, die die ein Verschulden an der Verkürzung der Sozialversicherungsbeiträge ausschließen oder entschuldigen würden und schon gar keine diesbezüglichen Bescheinigungsmittel vorgebracht. 1.

  1. Zum Einwand der möglichen Anfechtbarkeit getätigter Zahlungen ist auszuführen, dass die im Insolvenzrecht statuierte Anfechtung nicht die Zahlungsverpflichtung des BF aufhebt. Auch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. nach Stellen eines Insolvenzantrages wird der Beitragsschuldner davon nicht befreit (vgl VwGH 97/08/0394). Kommt es im Vorfeld einer Insolvenz zu einer gänzlichen Zahlungseinstellung gegenüber allen Gläubigern, werden freilich die Sozialversicherungsbeiträge nicht schlechter behandelt (vgl Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8, § 67 Rz 80u).1.
  2. Zum Einwand der möglichen Anfechtbarkeit getätigter Zahlungen ist auszuführen, dass die im Insolvenzrecht statuierte Anfechtung nicht die Zahlungsverpflichtung des BF aufhebt. Auch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. nach Stellen eines Insolvenzantrages wird der Beitragsschuldner davon nicht befreit vergleiche VwGH 97/08/0394). Kommt es im Vorfeld einer Insolvenz zu einer gänzlichen Zahlungseinstellung gegenüber allen Gläubigern, werden freilich die Sozialversicherungsbeiträge nicht schlechter behandelt vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8, Paragraph 67, Rz 80u). Mit der erfolgreichen Anfechtung wird die Zahlung gegenüber der belangten Behörde unwirksam, weshalb die Leistungsverpflichtung nicht erfüllt wurde. Erfolgreich angefochtene Zahlungen sind deshalb bei der Ermittlung der Haftungssumme wegen Ungleichbehandlung nicht zu berücksichtigen. Dadurch wird insbesondere verhindert, dass sich ein Vertreter durch die Leistung anfechtbarer Zahlungen unmittelbar vor Insolvenzeröffnung seiner Haftung entledigen könnte. Die erfolgreich angefochtene Zahlung kommt dem Vertreter insofern zugute, als dieser Betrag im Rahmen der Quote an alle Gläubiger ausgeschüttet wird und somit der Haftungsrahmen reduziert wird (vgl Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8, § 67 Rz 80v).Mit der erfolgreichen Anfechtung wird die Zahlung gegenüber der belangten Behörde unwirksam, weshalb die Leistungsverpflichtung nicht erfüllt wurde. Erfolgreich angefochtene Zahlungen sind deshalb bei der Ermittlung der Haftungssumme wegen Ungleichbehandlung nicht zu berücksichtigen. Dadurch wird insbesondere verhindert, dass sich ein Vertreter durch die Leistung anfechtbarer Zahlungen unmittelbar vor Insolvenzeröffnung seiner Haftung entledigen könnte. Die erfolgreich angefochtene Zahlung kommt dem Vertreter insofern zugute, als dieser Betrag im Rahmen der Quote an alle Gläubiger ausgeschüttet wird und somit der Haftungsrahmen reduziert wird vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8, Paragraph 67, Rz 80v). Der Grundsatz der Gleichbehandlung betrifft nicht nur die Abzahlung bereits bestehender Verbindlichkeiten, sondern auch die Verwendung vorhandener Mittel für die Bezahlung neu eingegangener Verbindlichkeiten, wie zB die Barzahlung von Materialien. Weder das Anfechtungsrecht in der Insolvenz noch die strafrechtlichen Vorschriften über die Krida und die Begünstigung eines Gläubigers kennen eine Privilegierung jüngerer Verbindlichkeiten in dem Sinn, dass die Begleichung älterer Verbindlichkeiten vor jüngeren anfechtbar und strafbar wäre (vgl Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8, § 67 Rz 80w, mit Verweis auf VwGH 89/14/0132 und 89/14/0043).Der Grundsatz der Gleichbehandlung betrifft nicht nur die Abzahlung bereits bestehender Verbindlichkeiten, sondern auch die Verwendung vorhandener Mittel für die Bezahlung neu eingegangener Verbindlichkeiten, wie zB die Barzahlung von Materialien. Weder das Anfechtungsrecht in der Insolvenz noch die strafrechtlichen Vorschriften über die Krida und die Begünstigung eines Gläubigers kennen eine Privilegierung jüngerer Verbindlichkeiten in dem Sinn, dass die Begleichung älterer Verbindlichkeiten vor jüngeren anfechtbar und strafbar wäre vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8, Paragraph 67, Rz 80w, mit Verweis auf VwGH 89/14/0132 und 89/14/0043). Standen der Beitragsschuldnerin im Beobachtungszeitraum zumindest anteilige Mittel zur Beitragsentrichtung zur Verfügung, hat sie aber zunächst die nach Meinung ihres Vertreters für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen (anderen) Zahlungen geleistet, so hat der Vertreter damit bei der Verfügung über die vorhandenen Geldmittel andere Gläubiger bevorzugt und gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Auch der Umstand, dass Löhne der vom Beitragsschuldner beschäftigten Dienstnehmer (vgl VwGH 2002/08/0213) oder der Mietzins für die Geschäftsräumlichkeiten (vgl VwGH 2008/08/0173) im Beobachtungszeitraum zur Gänze beglichen werden, während die Sozialversicherungsbeiträge unberichtigt blieben, rechtfertigt die Annahme eines haftungsbegründenden Verschuldens bzw. die Annahme einer Pflichtverletzung des Vertreters (vgl Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8, § 67 Rz 80x).Standen der Beitragsschuldnerin im Beobachtungszeitraum zumindest anteilige Mittel zur Beitragsentrichtung zur Verfügung, hat sie aber zunächst die nach Meinung ihres Vertreters für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen (anderen) Zahlungen geleistet, so hat der Vertreter damit bei der Verfügung über die vorhandenen Geldmittel andere Gläubiger bevorzugt und gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Auch der Umstand, dass Löhne der vom Beitragsschuldner beschäftigten Dienstnehmer vergleiche VwGH 2002/08/0213) oder der Mietzins für die Geschäftsräumlichkeiten vergleiche VwGH 2008/08/0173) im Beobachtungszeitraum zur Gänze beglichen werden, während die Sozialversicherungsbeiträge unberichtigt blieben, rechtfertigt die Annahme eines haftungsbegründenden Verschuldens bzw. die Annahme einer Pflichtverletzung des Vertreters vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8, Paragraph 67, Rz 80x). Das diesbezügliche Vorbringen kann den BF daher nicht zum Erfolg führen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G308.2140447.1.00

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