4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.09.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der "XXXX GmbH" (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde
Vm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. XXXX im Betrag von EUR 34.488,31 zuzüglich Verzugszinsen
1 ASVG vom derzeit gültigen Satz von 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR 30.386,70 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.09.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der "XXXX GmbH" (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 im Betrag von EUR 34.488,31 zuzüglich Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG vom derzeit gültigen Satz von 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR 30.386,70 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin aufgrund der bei ihr angemeldeten Dienstnehmer der belangten Behörde die im beiliegenden Rückstandsausweis ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Februar 2015 bis Mai 2015 in der Höhe von insgesamt EUR 34.488,31 einschließlich Verzugszinsen in gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 07.09.2016) schulde. In diesem Betrag sei bereits die aus dem Sanierungsplan bisher geleistete Teilquote berücksichtigt. Die der Haftung zugrundeliegenden Beiträge würden sich aus den für den relevanten Zeitraum von Primärschuldnerin im Lohnsummenverfahren übermittelten Beitragsnachweisungen ergeben. Die Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibungen bei der Primärschuldnerin nicht zur Gänze eingebracht werden können. Am 22.10.2015 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 12.02.2016 im Rahmen eines Sanierungsplanes
Die darüber hinausgehende Forderung der belangten Behörde sei daher als uneinbringlich anzusehen und sei bisher eine Teilquote von 5 % geleistet worden. Der BF sei von 02.02.2010 bis zur Insolvenzeröffnung der selbstständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Ein rechnerischer Entlastungsbeweis sei vom BF nicht vorgelegt worden. Er habe damit die ihm nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) obliegende Pflicht nicht erfüllt, darzutun, weshalb ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Verpflichtung in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Ungeachtet der grundsätzlichen Ermittlungspflicht der belangten Behörde treffe den BF gegenständlich eine besondere Behauptungs- und Beweislast.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin aufgrund der bei ihr angemeldeten Dienstnehmer der belangten Behörde die im beiliegenden Rückstandsausweis ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Februar 2015 bis Mai 2015 in der Höhe von insgesamt EUR 34.488,31 einschließlich Verzugszinsen in gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 07.09.2016) schulde. In diesem Betrag sei bereits die aus dem Sanierungsplan bisher geleistete Teilquote berücksichtigt. Die der Haftung zugrundeliegenden Beiträge würden sich aus den für den relevanten Zeitraum von Primärschuldnerin im Lohnsummenverfahren übermittelten Beitragsnachweisungen ergeben. Die Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibungen bei der Primärschuldnerin nicht zur Gänze eingebracht werden können. Am 22.10.2015 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 12.02.2016 im Rahmen eines Sanierungsplanes
Paragraph 152 b, IO rechtskräftig mit einer Quote von 20 % aufgehoben worden. Die darüber hinausgehende Forderung der belangten Behörde sei daher als uneinbringlich anzusehen und sei bisher eine Teilquote von 5 % geleistet worden. Der BF sei von 02.02.2010 bis zur Insolvenzeröffnung der selbstständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Ein rechnerischer Entlastungsbeweis sei vom BF nicht vorgelegt worden. Er habe damit die ihm nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) obliegende Pflicht nicht erfüllt, darzutun, weshalb ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Verpflichtung in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Ungeachtet der grundsätzlichen Ermittlungspflicht der belangten Behörde treffe den BF gegenständlich eine besondere Behauptungs- und Beweislast.
Die darüber hinausgehende Forderung der belangten Behörde sei somit uneinbringlich. Seitens der Primärschuldnerin sei eine Teilquote von 5 % geleistet worden, welche im Haftungsbetrag berücksichtigt worden sei. Eine weitere geleistete Teilquote von 1,5 % sei wegen ihrer verspäteten Leistung in der Haftungssumme nicht berücksichtigt worden. Infolge des Umstandes, dass die Unternehmenskonten mit 30.06.2015 geschlossen worden seien, habe die belangte Behörde den Haftungszeitraum von 28.02.2015 bis 30.06.2015 eingeschränkt. Auch für den nunmehr verkürzten Haftungszeitraum sei kein rechnerischer Entlastungsbeweis vorgelegt worden. Dennoch seien laut Kontoauszügen bis 30.06.2015 Zahlungen an andere Gläubiger geleistet worden. Laut eigenen Angaben des Rechtsvertreters des BF sei eine Beischaffung von Buchhaltungsunterlagen nicht möglich. Eine Prüfung der Gleichbehandlung lediglich aufgrund der Kontoauszüge sei nicht möglich, da daraus die Höhe der fälligen Verbindlichkeiten nicht hervorgehe. Die von der Primärschuldnerin geleisteten EUR 103.270,70 würden sich auf fällige Beiträge vor dem Haftungszeitraum beziehen. Sowohl aus den Zugeständnissen des BF als auch den Kontoauszügen ergebe sich, dass im Haftungszeitraum noch Geldmittel vorhanden gewesen seien. Gesetzlicher Vertreter einer GmbH sei ihr Geschäftsführer. Eine Aufgabenteilung mit Prokuristen zur Einzelgeschäftsführung sei diesbezüglich nicht von Relevanz. Die Teilquote vom 08.09.2016 sei erst am 16.11.2016 nach neuerlichem Insolvenzantrag der belangten Behörde beglichen worden. Der Insolvenzantrag sei mit Beschluss vom 17.11.2016 abgewiesen worden.Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 22.11.2016 führte diese zusammengefasst aus, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 34.488,31 ausgehaftet hätten. Das über das Vermögen der Primärschuldnerin am 22.10.2015 eröffnete Insolvenzverfahren sei am 12.02.2016
Paragraph 152 b, IO rechtskräftig mit einer Quote von 20 % aufgehoben worden. Die darüber hinausgehende Forderung der belangten Behörde sei somit uneinbringlich. Seitens der Primärschuldnerin sei eine Teilquote von 5 % geleistet worden, welche im Haftungsbetrag berücksichtigt worden sei. Eine weitere geleistete Teilquote von 1,5 % sei wegen ihrer verspäteten Leistung in der Haftungssumme nicht berücksichtigt worden. Infolge des Umstandes, dass die Unternehmenskonten mit 30.06.2015 geschlossen worden seien, habe die belangte Behörde den Haftungszeitraum von 28.02.2015 bis 30.06.2015 eingeschränkt. Auch für den nunmehr verkürzten Haftungszeitraum sei kein rechnerischer Entlastungsbeweis vorgelegt worden. Dennoch seien laut Kontoauszügen bis 30.06.2015 Zahlungen an andere Gläubiger geleistet worden. Laut eigenen Angaben des Rechtsvertreters des BF sei eine Beischaffung von Buchhaltungsunterlagen nicht möglich. Eine Prüfung der Gleichbehandlung lediglich aufgrund der Kontoauszüge sei nicht möglich, da daraus die Höhe der fälligen Verbindlichkeiten nicht hervorgehe. Die von der Primärschuldnerin geleisteten EUR 103.270,70 würden sich auf fällige Beiträge vor dem Haftungszeitraum beziehen. Sowohl aus den Zugeständnissen des BF als auch den Kontoauszügen ergebe sich, dass im Haftungszeitraum noch Geldmittel vorhanden gewesen seien. Gesetzlicher Vertreter einer GmbH sei ihr Geschäftsführer. Eine Aufgabenteilung mit Prokuristen zur Einzelgeschäftsführung sei diesbezüglich nicht von Relevanz. Die Teilquote vom 08.09.2016 sei erst am 16.11.2016 nach neuerlichem Insolvenzantrag der belangten Behörde beglichen worden. Der Insolvenzantrag sei mit Beschluss vom 17.11.2016 abgewiesen worden. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
FBG von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht (vgl Firmenbuchauszug zu FN XXXX vom 07.01.2019).Am 03.07.2018 wurde die Firma der Primärschuldnerin mangels Vermögens
Paragraph 40, FBG von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht vergleiche Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 vom 07.01.2019). 1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2016, Zahl: XXXX, wurde die Haftung des BF für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen
Vm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG in einer Gesamthöhe von EUR 34.488,31 festgestellt.1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2016, Zahl: römisch 40 , wurde die Haftung des BF für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG in einer Gesamthöhe von EUR 34.488,31 festgestellt. Laut beiliegendem Rückstandsausweis vom 08.09.2016 setzt sich der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Haftungsbetrag aus einer Kapitalforderung in Höhe von EUR 30.386,70, sowie den daraus berechneten Verzugszinsen
1 ASVG bis 07.09.2016 in Höhe von 7,88 % p.a. in Höhe von EUR 3.467,10 und Nebengebühren von EUR 634,51 zusammen und errechnet sich wie folgt:Laut beiliegendem Rückstandsausweis vom 08.09.2016 setzt sich der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Haftungsbetrag aus einer Kapitalforderung in Höhe von EUR 30.386,70, sowie den daraus berechneten Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG bis 07.09.2016 in Höhe von 7,88 % p.a. in Höhe von EUR 3.467,10 und Nebengebühren von EUR 634,51 zusammen und errechnet sich wie folgt: Gesamt 02/2015 NV Beitrag Rest (01.02.2015-28.02.2015) € 374,69 03/2015 Beitrag Rest (01.03.2015-31.03.2015) € 10.982,77 04/2015 Ordnungsbeitrag § 56 RestOrdnungsbeitrag Paragraph 56, Rest (01.04.2015-30.04.2015) € 388,91 04/2015 Beitrag Rest (01.04.2015-30.04.2015) € 10.749,08 05/2015 Beitrag Rest (01.05.2015-31.05.2015) € 7.891,25 Summe der Beiträge € 30.386,70 Verzugszinsen
1 ASVG gerechnet bis 07.09.2016Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 07.09.2016 € 3.467,10 Nebengebühren € 634,51 Summe der Forderung € 34.488,31 1.4. In Folge des Abschlusses des Sanierungsplanes der Primärschuldnerin und nach Zahlung der letzten Teilquote bestanden am Beitragskonto der Primärschuldnerin vor dessen zwingender Bereinigung zum Stichtag 02.07.2018 nachfolgende Rückstände: Gesamt 02/2015 NV Beitrag Rest (01.02.2015-28.02.2015) € 191,30 03/2015 Beitrag Rest (01.03.2015-31.03.2015) € 5.620,21 04/2015 Ordnungsbeitrag § 56 RestOrdnungsbeitrag Paragraph 56, Rest (01.04.2015-30.04.2015) € 327,51 04/2015 Beitrag Rest (01.04.2015-30.04.2015) € 5.555,46 05/2015 Beitrag Rest (01.05.2015-31.05.2015) € 4.033,93 Summe der Beiträge € 15.728,41 Verzugszinsen
1 ASVG gerechnet bis 01.07.2018Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 01.07.2018 € 5.263,14 Nebengebühren € 534,31 Summe der Forderung € 21.525,86 Im Zeitraum 02.07.2018 bis 16.01.2019 vielen aus EUR 15.728,41 weitere Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % p.a., das sind weitere EUR 287,94 an. Zum 16.01.2019 beträgt die verfahrensgegenständliche Haftsumme nunmehr EUR 21.813,82 zuzüglich weiterer Verzugszinsen
1 ASVG ab 17.01.2019 (vgl Stellungnahme der belangten Behörde, E-Mail vom 16.01.2019, samt letztem Rückstandsausweis der Primärschuldnerin vom 02.07.2018).Zum 16.01.2019 beträgt die verfahrensgegenständliche Haftsumme nunmehr EUR 21.813,82 zuzüglich weiterer Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ab 17.01.2019 vergleiche Stellungnahme der belangten Behörde, E-Mail vom 16.01.2019, samt letztem Rückstandsausweis der Primärschuldnerin vom 02.07.2018). 1.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A):
Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt."§ 58.
Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil. [...]
a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen
Paragraph 33, Absatz 2, bzw. Paragraph 37 a, zu erstatten sind.
1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des
Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
10 ASVG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Erst wenn dies feststeht, ist auf die Prüfung der für die Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072).Voraussetzung für den Eintritt der Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Erst wenn dies feststeht, ist auf die Prüfung der für die Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072). Verfahrensgegenständlich können die Beiträge als uneinbringlich qualifiziert werden, weil das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung der Primärschuldnerin mit einem Sanierungsplan und einer Gesamtquote von 20 % am 24.03.2016 rechtskräftig aufgehoben wurde und die Primärschuldnerin inzwischen seit 03.07.2018 mangels Vermögen von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. 1.3. Der BF bringt vor, dass nicht er, sondern der Prokurist für die faktischen Zahlungen der Primärschuldnerin zuständig gewesen sei, dass den Prokuristen die Haftung
10 ASVG zu treffen habe und nicht den BF.1.3. Der BF bringt vor, dass nicht er, sondern der Prokurist für die faktischen Zahlungen der Primärschuldnerin zuständig gewesen sei, dass den Prokuristen die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu treffen habe und nicht den BF. Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (VwGH) zu verweisen, wonach ein Prokurist per se nicht
10 ASVG haftet, weil unter den zur Vertretung berufenen Personen nur die gesetzlich berufenen, nicht aber gewillkürte Vertreter zu verstehen sind. Den faktischen Geschäftsführer kann jedoch (iVm § 539a ASVG) eine Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haftet, weil unter den zur Vertretung berufenen Personen nur die gesetzlich berufenen, nicht aber gewillkürte Vertreter zu verstehen sind. Den faktischen Geschäftsführer kann jedoch in Verbindung mit Paragraph 539 a, ASVG) eine Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG treffen vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8
10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung und damit haftungsauslösendes Verhalten - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vgl. VwGH vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN).1.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung und damit haftungsauslösendes Verhalten - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 9 und Paragraph 80, BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden vergleiche VwGH vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN). Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung. Hinsichtlich der Erfüllung der Gleichbehandlungspflicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof für die sogenannte Zahlungstheorie (im Gegensatz zur sogenannten Mitteltheorie) entschieden, die sich dadurch charakterisiert, dass Sozialversicherungsbeiträge, gemessen an den auf andere Forderungen tatsächlich geleisteten Zahlungen, gleich zu behandeln sind. Die belangte Behörde hat in der konkreten Beschwerdesache den BF bereits vor Bescheiderlassung mit Schreiben vom 04.04.2016 auf eine mögliche Haftung (damals noch in einem verlängerten Haftungszeitraum von 01.03.2015 bis 30.09.2015 und dementsprechend auch mit einem erhöhten Haftungsbetrag in Höhe von EUR 77.134,28) hingewiesen und ihm aufgetragen, schriftlich Gründe und Beweise vorzulegen, dass ein Verschulden seinerseits an der Pflichtverletzung nicht vorlag. Der BF wurde weiters zur Erstellung eines rechnerischen Entlastungsbeweises angeleitet und wurde ihm weiters ein Rückstandsausweis übermittelt. In weiterer Folge erfolge mehrfach unterschiedliche Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und dem BF bzw. dessen Rechtsvertreter und mehrfache Fristerstreckungen zur Erbringen eines rechnerischen Entlastungsnachweises, welcher schlussendlich nie erfolgte. Der BF bzw. sein Rechtsvertreter legten für einen Zeitraum von 31.03.2015 bis 30.06.2015 Bankkontoauszüge über die von der Primärschuldnerin bzw. dem BF als deren gesetzlicher Vertreter geleisteten Zahlungen vor. Es handelt sich dabei um Zahlungen in Höhe von EUR 38.319,80. Nach den Angaben des BF in der Beschwerde hat er in diesem Zeitraum über EUR 43.000,00 an Forderungen beglichen. Darunter jedoch keine einzige (anteilige) Forderung der belangten Behörde. Infolge der Einschränkung des Haftungszeitraumes durch die belangte Behörde auf den Zeitraum 01.03.2015 bis 30.06.2015 wurde dem BF mit dem angefochtenen Bescheid ein weiterer Rückstandsausweis
G eingeräumt, über keine weiteren Unterlagen zu verfügen, da sich diese allesamt bei der Steuerberatung befinden würden, welche sich - wohl mangels Honorarzahlungen - weigere, den Jahresabschluss für 2015 zu erstellen. Die belangte Behörde sei nicht von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht befreit und hätte daher Ermittlungen zur Gleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubigern selbst durchführen müssen. Es sei Aufgabe der belangten Behörde bzw. des BVwG, eine Ungleichbehandlung der Sozialversicherung gegenüber anderen Gläubigern der Primärschuldnerin durch die Geschäftsführung des BF festzustellen. Andernfalls könne es zu keiner Haftung des BF kommen.Die belangte Behörde hat in der konkreten Beschwerdesache den BF bereits vor Bescheiderlassung mit Schreiben vom 04.04.2016 auf eine mögliche Haftung (damals noch in einem verlängerten Haftungszeitraum von 01.03.2015 bis 30.09.2015 und dementsprechend auch mit einem erhöhten Haftungsbetrag in Höhe von EUR 77.134,28) hingewiesen und ihm aufgetragen, schriftlich Gründe und Beweise vorzulegen, dass ein Verschulden seinerseits an der Pflichtverletzung nicht vorlag. Der BF wurde weiters zur Erstellung eines rechnerischen Entlastungsbeweises angeleitet und wurde ihm weiters ein Rückstandsausweis übermittelt. In weiterer Folge erfolge mehrfach unterschiedliche Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und dem BF bzw. dessen Rechtsvertreter und mehrfache Fristerstreckungen zur Erbringen eines rechnerischen Entlastungsnachweises, welcher schlussendlich nie erfolgte. Der BF bzw. sein Rechtsvertreter legten für einen Zeitraum von 31.03.2015 bis 30.06.2015 Bankkontoauszüge über die von der Primärschuldnerin bzw. dem BF als deren gesetzlicher Vertreter geleisteten Zahlungen vor. Es handelt sich dabei um Zahlungen in Höhe von EUR 38.319,80. Nach den Angaben des BF in der Beschwerde hat er in diesem Zeitraum über EUR 43.000,00 an Forderungen beglichen. Darunter jedoch keine einzige (anteilige) Forderung der belangten Behörde. Infolge der Einschränkung des Haftungszeitraumes durch die belangte Behörde auf den Zeitraum 01.03.2015 bis 30.06.2015 wurde dem BF mit dem angefochtenen Bescheid ein weiterer Rückstandsausweis
Paragraph 64, ASVG übermittelt. Der BF hat sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch dem BVwG eingeräumt, über keine weiteren Unterlagen zu verfügen, da sich diese allesamt bei der Steuerberatung befinden würden, welche sich - wohl mangels Honorarzahlungen - weigere, den Jahresabschluss für 2015 zu erstellen. Die belangte Behörde sei nicht von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht befreit und hätte daher Ermittlungen zur Gleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubigern selbst durchführen müssen. Es sei Aufgabe der belangten Behörde bzw. des BVwG, eine Ungleichbehandlung der Sozialversicherung gegenüber anderen Gläubigern der Primärschuldnerin durch die Geschäftsführung des BF festzustellen. Andernfalls könne es zu keiner Haftung des BF kommen. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte der BF nicht nur allgemein dartun müssen, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat. Vielmehr hätte er im Hinblick darauf, dass er die Einstellung aller Zahlungen im haftungsrelevanten Zeitraum nicht behauptet hat (sondern im Gegenteil sogar Zahlungsnachweise für jedenfalls EUR 38.319,80 vorgelegt und die Leistung von Zahlungen in Höhe von über EUR 43.000,00 vorgebracht hat), insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen müssen (vgl VwGH 2002/08/0213; Ra 2015/08/0040). Der anwaltlich vertretene BF machte jedoch - obwohl er dazu im Verfahren vor der belangten Behörde (unter Anführung der Notwendigkeit eines solchen Vorbringens) wiederholt aufgefordert wurde, keinerlei diesbezügliche Angaben (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN).Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte der BF nicht nur allgemein dartun müssen, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat. Vielmehr hätte er im Hinblick darauf, dass er die Einstellung aller Zahlungen im haftungsrelevanten Zeitraum nicht behauptet hat (sondern im Gegenteil sogar Zahlungsnachweise für jedenfalls EUR 38.319,80 vorgelegt und die Leistung von Zahlungen in Höhe von über EUR 43.000,00 vorgebracht hat), insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen müssen vergleiche VwGH 2002/08/0213; Ra 2015/08/0040). Der anwaltlich vertretene BF machte jedoch - obwohl er dazu im Verfahren vor der belangten Behörde (unter Anführung der Notwendigkeit eines solchen Vorbringens) wiederholt aufgefordert wurde, keinerlei diesbezügliche Angaben vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN). Jedem Vertreter, der fällige/rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, ist schon in Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen. Diese Informationssicherung hat spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretertätigkeit fällige/rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften. Die Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (vgl Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8, § 67 Rz 80k, mit Verweis auf VwGH 97/14/0160, betreffend ein Zurückbehaltungsrecht an Geschäftsunterlagen sowie Told, Zum Entlastungsbeweis bei der Managerhaftung, wbl 2012, 188 ff).Jedem Vertreter, der fällige/rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, ist schon in Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen. Diese Informationssicherung hat spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretertätigkeit fällige/rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften. Die Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8, Paragraph 67, Rz 80k, mit Verweis auf VwGH 97/14/0160, betreffend ein Zurückbehaltungsrecht an Geschäftsunterlagen sowie Told, Zum Entlastungsbeweis bei der Managerhaftung, wbl 2012, 188 ff). Die Vorlage eines kompletten Jahresabschlusses durch den Steuerberater ist für den Nachweis der Gleichbehandlung der Gläubiger nicht erforderlich. Darüber hinaus hat der BF im relevanten Zeitraum unstrittig Forderungen beglichen, jedoch nicht jene (anteiligen) der Sozialversicherung. Davon ausgehend ist der BF seiner besonderen Mitwirkungspflicht im Verfahren trotz Aufforderung nicht nachgekommen und hat dies auch nicht im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG getan. Im Hinblick darauf kann nach der oben angeführten Rechtsprechung ohne weitere Ermittlungen eine schuldhafte (fahrlässige) Pflichtverletzung angenommen werden. Die Haftung des BF erstreckt sich nach den obigen Ausführungen auf die zum Entscheidungszeitpunkt aushaftenden Beitragsschulden zur Gänze in Höhe von EUR xxxx. Sie umfasst im Hinblick auf die §§ 58 Abs. 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1 ASVG (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN).Die Haftung des BF erstreckt sich nach den obigen Ausführungen auf die zum Entscheidungszeitpunkt aushaftenden Beitragsschulden zur Gänze in Höhe von EUR xxxx. Sie umfasst im Hinblick auf die Paragraphen 58, Absatz 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN). Der Vorschreibung des Haftungsbetrages mit dem angefochtenen Bescheid liegt ein Rückstandsausweis
ASVG zugrunde.Der Vorschreibung des Haftungsbetrages mit dem angefochtenen Bescheid liegt ein Rückstandsausweis
Paragraph 64, ASVG zugrunde. Der Rückstandausweis bildet als öffentliche Urkunde
Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandausweises ist zulässig (§ 292 Abs. 2 ZPO), wobei sich der Beklagte nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt (vgl Derntl in Sonntag, ASVG8, § 64 Rz 6).Der Rückstandausweis bildet als öffentliche Urkunde
Paragraph 292, ZPO vollen Beweis im Gerichtsverfahren (OGH 7 Ob 355/98a, RS0040507). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandausweises ist zulässig (Paragraph 292, Absatz 2, ZPO), wobei sich der Beklagte nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt vergleiche Derntl in Sonntag, ASVG8, Paragraph 64, Rz 6). In Anbetracht des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraumes nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und des inzwischen noch abgeführten Sanierungsverfahrens der Primärschuldnerin holte das BVwG den letzten Rückstandsausweis der Primärschuldnerin samt Verzugszinsenberechnung bis 16.01.2019 bei der belangten Behörde ein. Dem Haftungsbetrag wurde nicht substanziiert ziffernmäßig widersprochen. Es wurden zu keiner Zeit Gründe vorgebracht, die die ein Verschulden an der Verkürzung der Sozialversicherungsbeiträge ausschließen oder entschuldigen würden und schon gar keine diesbezüglichen Bescheinigungsmittel vorgebracht. 1.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G308.2140447.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.