RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2019 GeschäftszahlG310 1419990-4 SpruchG310 1419990-4/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera WELD, Rechtsanwältin in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera WELD, Rechtsanwältin in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zl. XXXX, beschlossen:Zl. römisch 40 , beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 31.08.2015, GZ. G306 1419990-2/2E, wurde unter anderem der Beschwerde betreffend eines mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.06.2015, Zl. XXXX, erlassenen Einreiseverbotes insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wurde. Hinsichtlich der ebenfalls mit diesem Bescheid ergangenen Rückkehrentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 31.08.2015, GZ. G306 1419990-2/2E, wurde unter anderem der Beschwerde betreffend eines mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.06.2015, Zl. römisch 40 , erlassenen Einreiseverbotes insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wurde. Hinsichtlich der ebenfalls mit diesem Bescheid ergangenen Rückkehrentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 01.08.2017 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung die Aufhebung des Einreiseverbotes und begründete dies mit der erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Eltern des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF). Bei diesen halte sich der BF seit seiner bedingten Entlassung aus der Justizanstalt XXXX, nämlich seit XXXX.2017, wieder auf. Um für seine Eltern sorgen zu können, werde höflichst ersucht, das über den BF verhängte Einreiseverbot von fünf Jahren aufzuheben.Mit Schreiben vom 01.08.2017 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung die Aufhebung des Einreiseverbotes und begründete dies mit der erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Eltern des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF). Bei diesen halte sich der BF seit seiner bedingten Entlassung aus der Justizanstalt römisch 40 , nämlich seit römisch 40 .2017, wieder auf. Um für seine Eltern sorgen zu können, werde höflichst ersucht, das über den BF verhängte Einreiseverbot von fünf Jahren aufzuheben. Am 30.08.2017 langte ein Erstantrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (imAm 30.08.2017 langte ein Erstantrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zusammen mit einem Konvolut an Unterlagen ein. Mit dem oben angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF gemäß § 60 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 60 Abs. 1 AsylG einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz besteht. Da gegen den BF eine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung gemäßMit dem oben angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz besteht. Da gegen den BF eine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG bestehe, erfülle er die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 60 AslyG nicht und sei er von der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG bestehe, erfülle er die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 60, AslyG nicht und sei er von der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen. Dagegen erhob die rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde sich bei ihrer Entscheidung mit der Existenz der Rückkehrentscheidung begnügt habe, ohne jedoch konkret auf das Privat- und Familienleben des BF eingegangen zu sein. Berücksichtigungswürdige, einzelfallbezogene Aspekte seien unbeachtet geblieben. Das BFA legte die Verwaltungsakten und die Beschwerde dem BVwG vor, wo diese am 12.10.2017 einlangten. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G302 abgenommen und der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen (Einlangen in der Gerichtsabteilung: 05.11.2018). Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dann an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dann an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist auch in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist auch in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist. Die Zurückverweisungsmöglichkeit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Aufhebung des Bescheides kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Die Zurückverweisungsmöglichkeit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Aufhebung des Bescheides kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Die Verwaltungsgerichte haben nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).Die Verwaltungsgerichte haben nicht nur bei Vorliegen der in den Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das Gericht nicht vor. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch würde seine Feststellung durch das BVwG die Prozessökonomie fördern. Das BFA begründete seine Entscheidung damit, dass der Versagungsgrund nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG der erfolgreichen Antragstellung nach § 55 AsylG entgegen steht. Demnach dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht. Doch allein das Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung rechtfertigt keinesfalls die Abweisung des gegenständlichen Antrages.Das BFA begründete seine Entscheidung damit, dass der Versagungsgrund nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der erfolgreichen Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG entgegen steht. Demnach dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht. Doch allein das Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung rechtfertigt keinesfalls die Abweisung des gegenständlichen Antrages. Im Hinblick auf die Entscheidung des VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0037, ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.