GEG sind dem Erstbeschwerdeführer XXXX EUR 44, dem Zweitbeschwerdeführer XXXX EUR 203, dem Drittbeschwerdeführer XXXX EUR 1.749, der Viertbeschwerdeführerin XXXX EUR 3.388 und dem Fünftbeschwerdeführer XXXX EUR 3.685 zurückzuzahlen.""Den Anträgen der Beschwerdeführer auf Rückzahlung von Eintragungsgebühren wird stattgegeben.
Paragraph 6 c, GEG sind dem Erstbeschwerdeführer römisch 40 EUR 44, dem Zweitbeschwerdeführer römisch 40 EUR 203, dem Drittbeschwerdeführer römisch 40 EUR 1.749, der Viertbeschwerdeführerin römisch 40 EUR 3.388 und dem Fünftbeschwerdeführer römisch 40 EUR 3.685 zurückzuzahlen." B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Am 13.03.2017 stellten die Beschwerdeführer (BF) jeweils einen Antrag auf Rückzahlung von Eintragungsgebühren an das Bundesministerium für Justiz. Die Anträge wurden in der Folge dem Präsidenten des Landesgerichts XXXX als zur Entscheidung über Rückzahlungsanträge nach dem GGG zuständiger Justizverwaltungsbehörde übermittelt. Die BF brachten vor, sie hätten die Eintragungsgebühren jeweils am 09.06.2016 irrtümlich an das Bundesministerium für Justiz und später nochmals an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel gezahlt. Dazu legten sie jeweils einen Überweisungsbeleg vom 09.06.2016 und eine Bescheinigung
Abs 2a GGG des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel über die Entrichtung der Eintragungsgebühr vor, die jedoch (in Bezug auf die Höhe der Eintragungsgebühr und das Datum der Entrichtung) nicht mit dem Vorbringen im Rückzahlungsantrag übereinstimmte.Am 13.03.2017 stellten die Beschwerdeführer (BF) jeweils einen Antrag auf Rückzahlung von Eintragungsgebühren an das Bundesministerium für Justiz. Die Anträge wurden in der Folge dem Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 als zur Entscheidung über Rückzahlungsanträge nach dem GGG zuständiger Justizverwaltungsbehörde übermittelt. Die BF brachten vor, sie hätten die Eintragungsgebühren jeweils am 09.06.2016 irrtümlich an das Bundesministerium für Justiz und später nochmals an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel gezahlt. Dazu legten sie jeweils einen Überweisungsbeleg vom 09.06.2016 und eine Bescheinigung
Paragraph 30, Absatz 2 a, GGG des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel über die Entrichtung der Eintragungsgebühr vor, die jedoch (in Bezug auf die Höhe der Eintragungsgebühr und das Datum der Entrichtung) nicht mit dem Vorbringen im Rückzahlungsantrag übereinstimmte. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) beantragte die Rückzahlung von EUR 44 (betreffend den Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom 22.10.2015 zwischen ihm als Erwerber und XXXX als Veräußerer). Der Zweitbeschwerdeführer (BF2) beantragte die Rückzahlung von EUR 203 (betreffend den Kaufvertrag vom 11.08.2015 zwischen ihm als Erwerber und XXXX als Veräußerer). Der Drittbeschwerdeführer (BF3) beantragte die Rückzahlung von EUR 1.749 (betreffend den Kauf- und Bauträgervertrag vom 07.08.2015 zwischen ihm als Erwerber und der XXXX GmbH als Veräußerer). Die Viertbeschwerdeführerin (BF4) beantragte die Rückzahlung von EUR 3.388 (betreffend den Kauf- und Bauträgervertrag vom 12.05.2015 zwischen ihr als Erwerberin und der XXXX GmbH als Veräußerer). Der Fünftbeschwerdeführer (BF5) beantragte die Rückzahlung von EUR 3.685 (betreffend den Kauf- und Bauträgervertrag vom 16.10.2015 zwischen ihm als Erwerber und der XXXX GmbH als Veräußerer).Der Erstbeschwerdeführer (BF1) beantragte die Rückzahlung von EUR 44 (betreffend den Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom 22.10.2015 zwischen ihm als Erwerber und römisch 40 als Veräußerer). Der Zweitbeschwerdeführer (BF2) beantragte die Rückzahlung von EUR 203 (betreffend den Kaufvertrag vom 11.08.2015 zwischen ihm als Erwerber und römisch 40 als Veräußerer). Der Drittbeschwerdeführer (BF3) beantragte die Rückzahlung von EUR 1.749 (betreffend den Kauf- und Bauträgervertrag vom 07.08.2015 zwischen ihm als Erwerber und der römisch 40 GmbH als Veräußerer). Die Viertbeschwerdeführerin (BF4) beantragte die Rückzahlung von EUR 3.388 (betreffend den Kauf- und Bauträgervertrag vom 12.05.2015 zwischen ihr als Erwerberin und der römisch 40 GmbH als Veräußerer). Der Fünftbeschwerdeführer (BF5) beantragte die Rückzahlung von EUR 3.685 (betreffend den Kauf- und Bauträgervertrag vom 16.10.2015 zwischen ihm als Erwerber und der römisch 40 GmbH als Veräußerer). Nach einem erfolglosen Verbesserungsauftrag, mit dem den BF unter anderem die Vorlage von Bescheinigungen
Abs 2a GGG mit den richtigen Beträgen und dem richtigen Zahlungsdatum aufgetragen worden war, verband der Präsident des Landesgerichts XXXX mit dem oben angeführten Bescheid die Verfahren über die Rückzahlungsanträge der BF wegen des sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung (Spruchpunkt 1.) und wies die Anträge ab (Spruchpunkt 2.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der (detailliert dargelegten) Diskrepanzen zwischen den Rückzahlungsanträgen und den Bescheinigungen nach § 30 Abs 2a GGG nicht nachgewiesen worden sei, dass die Eintragungsgebühren, deren Rückzahlung begehrt werde, an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel entrichtet worden seien. Außerdem sei
Abs 3 GGV nach Ablauf der in dieser Bestimmung angeführten Frist eine Zahlung der Eintragungsgebühren nur noch auf ein Justizkonto möglich. Solche Zahlungen seien hier auch getätigt worden. Es habe keine Veranlassung dafür bestanden, die Eintragungsgebühren mehrere Monate später neuerlich an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu überweisen. Die BF hätten an der Aufklärung des Sachverhalts nicht mitgewirkt und die geforderten Nachweise nicht übermittelt, sodass die Rückzahlungsanträge abzuweisen seien.Nach einem erfolglosen Verbesserungsauftrag, mit dem den BF unter anderem die Vorlage von Bescheinigungen
Paragraph 30, Absatz 2 a, GGG mit den richtigen Beträgen und dem richtigen Zahlungsdatum aufgetragen worden war, verband der Präsident des Landesgerichts römisch 40 mit dem oben angeführten Bescheid die Verfahren über die Rückzahlungsanträge der BF wegen des sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung (Spruchpunkt 1.) und wies die Anträge ab (Spruchpunkt 2.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der (detailliert dargelegten) Diskrepanzen zwischen den Rückzahlungsanträgen und den Bescheinigungen nach Paragraph 30, Absatz 2 a, GGG nicht nachgewiesen worden sei, dass die Eintragungsgebühren, deren Rückzahlung begehrt werde, an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel entrichtet worden seien. Außerdem sei
Paragraph 10 a, Absatz 3, GGV nach Ablauf der in dieser Bestimmung angeführten Frist eine Zahlung der Eintragungsgebühren nur noch auf ein Justizkonto möglich. Solche Zahlungen seien hier auch getätigt worden. Es habe keine Veranlassung dafür bestanden, die Eintragungsgebühren mehrere Monate später neuerlich an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu überweisen. Die BF hätten an der Aufklärung des Sachverhalts nicht mitgewirkt und die geforderten Nachweise nicht übermittelt, sodass die Rückzahlungsanträge abzuweisen seien. Dagegen richtet sich die wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene gemeinsame Beschwerde der BF, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend anstreben, dass den Rückzahlungsanträgen stattgegeben werde. Außerdem wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Eintragungsgebühren jeweils zwei Mal, und zwar am 09.06.2016 an das Bundesministerium für Justiz und ein weiteres Mal am 21. bzw. 22.02.2017 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel, überwiesen worden seien. Aufgrund der Umbuchung dieser Zahlungen vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel an das Bundesministerium für Justiz seien diese Doppelzahlungen ohnedies bekannt. Die irrtümliche Angabe unrichtiger Beträge in den vorgelegten Bescheinigungen
Abs 2a GGG sei nicht entscheidungswesentlich, weil es sich um unschädliche Falschbezeichnungen handle und die Zahlungen anhand der vorgelegten Überweisungsbelege und der angeführten Erfassungsnummern ohnehin eindeutig zugeordnet werden könnten. Die belangte Behörde hätte allfällige Zweifel über die behaupteten Doppelzahlungen von Amts wegen durch eine Anfrage an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel abklären müssen. Sie habe eine solche Anfrage aufgrund einer unrichtigen Anwendung des § 6 GEG unterlassen, was einen Verfahrensmangel darstelle. Die BF hätten sämtliche erforderlichen Nachweise und Bescheinigungen vorgelegt und die Doppelzahlungen nachgewiesen, sodass die Behörde die doppelte Zahlung der in den Rückzahlungsanträgen angegebenen Eintragungsgebühren feststellen hätte müssen.Dagegen richtet sich die wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene gemeinsame Beschwerde der BF, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend anstreben, dass den Rückzahlungsanträgen stattgegeben werde. Außerdem wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Eintragungsgebühren jeweils zwei Mal, und zwar am 09.06.2016 an das Bundesministerium für Justiz und ein weiteres Mal am 21. bzw. 22.02.2017 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel, überwiesen worden seien. Aufgrund der Umbuchung dieser Zahlungen vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel an das Bundesministerium für Justiz seien diese Doppelzahlungen ohnedies bekannt. Die irrtümliche Angabe unrichtiger Beträge in den vorgelegten Bescheinigungen
Paragraph 30, Absatz 2 a, GGG sei nicht entscheidungswesentlich, weil es sich um unschädliche Falschbezeichnungen handle und die Zahlungen anhand der vorgelegten Überweisungsbelege und der angeführten Erfassungsnummern ohnehin eindeutig zugeordnet werden könnten. Die belangte Behörde hätte allfällige Zweifel über die behaupteten Doppelzahlungen von Amts wegen durch eine Anfrage an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel abklären müssen. Sie habe eine solche Anfrage aufgrund einer unrichtigen Anwendung des Paragraph 6, GEG unterlassen, was einen Verfahrensmangel darstelle. Die BF hätten sämtliche erforderlichen Nachweise und Bescheinigungen vorgelegt und die Doppelzahlungen nachgewiesen, sodass die Behörde die doppelte Zahlung der in den Rückzahlungsanträgen angegebenen Eintragungsgebühren feststellen hätte müssen. Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo diese am 19.06.2018 einlangten. Im Amtsvermerk vom 23.05.2018 wurde die Unterlassung einer der Beschwerde stattgebenden Beschwerdevorentscheidung mit den nach wie vor fehlenden Bestätigungen
Abs 2a GGG und den die Parteien im Rückzahlungsverfahren treffenden Mitwirkungspflichten begründet.Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo diese am 19.06.2018 einlangten. Im Amtsvermerk vom 23.05.2018 wurde die Unterlassung einer der Beschwerde stattgebenden Beschwerdevorentscheidung mit den nach wie vor fehlenden Bestätigungen
Paragraph 30, Absatz 2 a, GGG und den die Parteien im Rückzahlungsverfahren treffenden Mitwirkungspflichten begründet. Feststellungen: Der BF1 entrichtete die Eintragungsgebühr von EUR 44 für die Verbücherung des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrags vom 22.10.2015 zwischen ihm als Erwerber und XXXX als Veräußerer zwei Mal, und zwar ein Mal am 09.06.2016 auf ein Konto des Bundesministeriums für Justiz und ein weiteres Mal am 22.02.2017 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel.Der BF1 entrichtete die Eintragungsgebühr von EUR 44 für die Verbücherung des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrags vom 22.10.2015 zwischen ihm als Erwerber und römisch 40 als Veräußerer zwei Mal, und zwar ein Mal am 09.06.2016 auf ein Konto des Bundesministeriums für Justiz und ein weiteres Mal am 22.02.2017 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel. Der BF2 entrichtete die Eintragungsgebühr von EUR 203 für die Verbücherung des Kaufvertrags vom 11.08.2015 zwischen ihm als Erwerber und XXXX als Veräußerer zwei Mal, und zwar ein Mal am 09.06.2016 auf ein Konto des Bundesministeriums für Justiz und ein weiteres Mal am 22.02.2017 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel.Der BF2 entrichtete die Eintragungsgebühr von EUR 203 für die Verbücherung des Kaufvertrags vom 11.08.2015 zwischen ihm als Erwerber und römisch 40 als Veräußerer zwei Mal, und zwar ein Mal am 09.06.2016 auf ein Konto des Bundesministeriums für Justiz und ein weiteres Mal am 22.02.2017 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel. Der BF3 entrichtete die Eintragungsgebühr von EUR 1.749 für die Verbücherung des Kauf- und Bauträgervertrags vom 07.08.2015 zwischen ihm als Erwerber und der XXXX GmbH als Veräußerer zwei Mal, und zwar ein Mal am 09.06.2016 auf ein Konto des Bundesministeriums für Justiz und ein weiteres Mal am 21.02.2017 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel.Der BF3 entrichtete die Eintragungsgebühr von EUR 1.749 für die Verbücherung des Kauf- und Bauträgervertrags vom 07.08.2015 zwischen ihm als Erwerber und der römisch 40 GmbH als Veräußerer zwei Mal, und zwar ein Mal am 09.06.2016 auf ein Konto des Bundesministeriums für Justiz und ein weiteres Mal am 21.02.2017 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel. Die BF4 entrichtete die Eintragungsgebühr von EUR 3.388 für die Verbücherung des Kauf- und Bauträgervertrags vom 12.05.2015 zwischen ihr als Erwerberin und der XXXX GmbH als Veräußerer zwei Mal, und zwar ein Mal am 09.06.2016 auf ein Konto des Bundesministeriums für Justiz und ein weiteres Mal am 21.02.2017 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel.Die BF4 entrichtete die Eintragungsgebühr von EUR 3.388 für die Verbücherung des Kauf- und Bauträgervertrags vom 12.05.2015 zwischen ihr als Erwerberin und der römisch 40 GmbH als Veräußerer zwei Mal, und zwar ein Mal am 09.06.2016 auf ein Konto des Bundesministeriums für Justiz und ein weiteres Mal am 21.02.2017 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel. Der BF5 entrichtete die Eintragungsgebühr von EUR 3.685 für die Verbücherung des Kauf- und Bauträgervertrags vom 16.10.2015 zwischen ihm als Erwerber und der XXXX GmbH als Veräußerer zwei Mal, und zwar ein Mal am 09.06.2016 auf ein Konto des Bundesministeriums für Justiz und ein weiteres Mal am 22.02.2017 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel.Der BF5 entrichtete die Eintragungsgebühr von EUR 3.685 für die Verbücherung des Kauf- und Bauträgervertrags vom 16.10.2015 zwischen ihm als Erwerber und der römisch 40 GmbH als Veräußerer zwei Mal, und zwar ein Mal am 09.06.2016 auf ein Konto des Bundesministeriums für Justiz und ein weiteres Mal am 22.02.2017 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen beruhen auf den von den BF vorgelegten Urkunden, insbesondere auf den Nachweisen für die Überweisung der Eintragungsgebühren am 09.06.2016 sowie auf den erst mit der Beschwerde vorgelegten Nachweisen für eine weitere Überweisung derselben Gebühren am 21. bzw. 22.02.2017. Die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Nachweise waren dagegen nicht zum Nachweis der Doppelzahlungen geeignet, insbesondere, weil die vorgelegten Bestätigungen
Abs 2a GGG aufgrund erheblicher Diskrepanzen zu den Rückzahlungsanträgen in Bezug auf die darin genannten Gebührenbeträge, die Zahlungsdaten und (betreffend den BF3) den Erwerber keine taugliche Feststellungsbasis bilden (worauf im Verbesserungsauftrag der belangten Behörde und im angefochtenen Bescheid mit ausführlicher, zutreffender Begründung hingewiesen wird).Die Feststellungen beruhen auf den von den BF vorgelegten Urkunden, insbesondere auf den Nachweisen für die Überweisung der Eintragungsgebühren am 09.06.2016 sowie auf den erst mit der Beschwerde vorgelegten Nachweisen für eine weitere Überweisung derselben Gebühren am 21. bzw. 22.02.2017. Die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Nachweise waren dagegen nicht zum Nachweis der Doppelzahlungen geeignet, insbesondere, weil die vorgelegten Bestätigungen
Paragraph 30, Absatz 2 a, GGG aufgrund erheblicher Diskrepanzen zu den Rückzahlungsanträgen in Bezug auf die darin genannten Gebührenbeträge, die Zahlungsdaten und (betreffend den BF3) den Erwerber keine taugliche Feststellungsbasis bilden (worauf im Verbesserungsauftrag der belangten Behörde und im angefochtenen Bescheid mit ausführlicher, zutreffender Begründung hingewiesen wird). Die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen eigneten sich dagegen durchaus zum Nachweis der jeweils zweimaligen Zahlung derselben Eintragungsgebühren, zumal die auf den Überweisungsbelegen an das Justizministerium und an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel angegebenen Erfassungs- bzw. Vorgangsnummern jeweils übereinstimmen (BF1: Erfassungsnr.XXXX, BF2: Vorgangsnr. XXXX, BF3:Die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen eigneten sich dagegen durchaus zum Nachweis der jeweils zweimaligen Zahlung derselben Eintragungsgebühren, zumal die auf den Überweisungsbelegen an das Justizministerium und an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel angegebenen Erfassungs- bzw. Vorgangsnummern jeweils übereinstimmen (BF1: Erfassungsnr.XXXX, BF2: Vorgangsnr. römisch 40 , BF3: Erfassungsnr. XXXX, BF4: Erfassungsnr. XXXX, BF5: Erfassungsnr.Erfassungsnr. römisch 40 , BF4: Erfassungsnr. römisch 40 , BF5: Erfassungsnr. XXXX).römisch 40 ). Rechtliche Beurteilung:
Abs 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der (hier nicht vorliegenden) Beträge nach § 1 Z 6 GEG zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Z 1) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z 2). Die Rückzahlung ist
Abs 2 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde iSd § 6 GEG mit Bescheid abzuweisen.
Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der (hier nicht vorliegenden) Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, GEG zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Ziffer eins,) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Ziffer 2,). Die Rückzahlung ist
Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde iSd Paragraph 6, GEG mit Bescheid abzuweisen.
Z 4 zweiter Halbsatz GGG kann der Bundesminister für Justiz in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer mit Verordnung festsetzen, dass der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird.
Abs 7 GGG kann der Bundesminister für Justiz mit Verordnung anordnen, dass die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamt (bundesweit ist das das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel) zu entrichten ist. Wurde in einem solchen Fall die Eintragungsgebühr bei Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so hat das Finanzamt die Vorschreibungsbehörde zu verständigen; der Fehlbetrag ist nach den Bestimmungen des GEG einzubringen. Das Finanzamt hat die entrichteten Eintragungsgebühren binnen einer Frist von drei Monaten auf ein Justizkonto weiterzuleiten. Auf Anfrage hat das Finanzamt der Vorschreibungsbehörde Einsicht in die Akten des Abgabenverfahrens zu gewähren, die die Vorschreibung und Entrichtung der Grunderwerbsteuer betreffen. Die näheren Vorgaben über die Verständigung, die Weiterleitung der Eintragungsgebühren und die Einsicht können in einer Verordnung geregelt werden. Eine solche Verordnung wurde durch die §§ 10a ff GGV erlassen (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 2 GGG Anm 35).
Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz GGG kann der Bundesminister für Justiz in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer mit Verordnung festsetzen, dass der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird.
Paragraph 4, Absatz 7, GGG kann der Bundesminister für Justiz mit Verordnung anordnen, dass die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamt (bundesweit ist das das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel) zu entrichten ist. Wurde in einem solchen Fall die Eintragungsgebühr bei Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so hat das Finanzamt die Vorschreibungsbehörde zu verständigen; der Fehlbetrag ist nach den Bestimmungen des GEG einzubringen. Das Finanzamt hat die entrichteten Eintragungsgebühren binnen einer Frist von drei Monaten auf ein Justizkonto weiterzuleiten. Auf Anfrage hat das Finanzamt der Vorschreibungsbehörde Einsicht in die Akten des Abgabenverfahrens zu gewähren, die die Vorschreibung und Entrichtung der Grunderwerbsteuer betreffen. Die näheren Vorgaben über die Verständigung, die Weiterleitung der Eintragungsgebühren und die Einsicht können in einer Verordnung geregelt werden. Eine solche Verordnung wurde durch die Paragraphen 10 a, ff GGV erlassen (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13 Paragraph 2, GGG Anmerkung 35).
a Abs 1 GGV ist die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer bei dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer zu entrichten. Es ist technisch sicherzustellen, dass jede Vorgangsnummer dem entsprechenden Überweisungsvorgang auf ein Justizkonto zugeordnet werden kann. Wird die Eintragungsgebühr nach dieser Bestimmung entrichtet, sind
Abs 2 GGV nur jene Angaben nach §§ 1, 2 Abs 1 und 3 sowie 3 bis 9 GGV gegenüber der Justiz zu machen, die nicht von der Abgabenbehörde nach der GrESt-SBV an die Justiz elektronisch zu übermitteln sind. Sollte die in der Selbstberechnungserklärung durch den Parteienvertreter
ESt-SBV bekanntgegebene Vorgangsnummer keinen Zugriff auf die Daten ermöglichen, so ist die Selbstberechnungserklärung (Berufung auf die Vorgangsnummer) unwirksam. Der Mangel ist nach § 82a Allgemeines Grundbuchsgesetz sowie im Vorschreibungsverfahren einer Verbesserung zugänglich. Soweit die nach §§ 2 bis 4 GrESt-SBV zu übermittelnden Daten nicht übermittelt werden, hat sie die Partei der Vorschreibungsbehörde bekannt zu geben. Über Aufforderung der Vorschreibungsbehörde ist eine Aufschlüsselung der Bemessungsgrundlage nach Katastralgemeinde, Einlagezahl und Grundstücksnummer vorzunehmen. Das Recht der Vorschreibungsbehörde, bei Zweifel an der Plausibilität der angegebenen Daten weitere Angaben oder die Vorlage von Bescheinigungsmittel zu verlangen, bleibt unberührt. Wird die Eintragungsgebühr im Fall ihrer Selbstberechnung bis zum letzten Tag des auf den Fälligkeitstag drittfolgenden Monats nicht oder in zu geringer Höhe auf das Abgabenkonto des zuständigen Finanzamts entrichtet, kann der Fehlbetrag
Abs 3 GGV nur noch auf ein Justizkonto unter Angabe der entsprechenden Vorgangsnummer entrichtet werden. Wird die Vorschreibungsbehörde von der Abgabenbehörde nach § 10c Abs 1 GGV verständigt, dass die Entrichtung der Gerichtsgebühr zum Fälligkeitstag nicht oder in zu geringer Höhe erfolgt ist, und lässt sich ein bestimmter Fehlbetrag nicht eindeutig einem Gebührenschuldner zu einer bestimmten Eintragung zuordnen, ist der Parteienvertreter nach Aufforderung der Vorschreibungsbehörde zur Aufschlüsselung verpflichtet.
Paragraph 10, a Absatz eins, GGV ist die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer bei dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer zu entrichten. Es ist technisch sicherzustellen, dass jede Vorgangsnummer dem entsprechenden Überweisungsvorgang auf ein Justizkonto zugeordnet werden kann. Wird die Eintragungsgebühr nach dieser Bestimmung entrichtet, sind
Paragraph 10 a, Absatz 2, GGV nur jene Angaben nach Paragraphen eins, 2, Absatz eins und 3 sowie 3 bis 9 GGV gegenüber der Justiz zu machen, die nicht von der Abgabenbehörde nach der GrESt-SBV an die Justiz elektronisch zu übermitteln sind. Sollte die in der Selbstberechnungserklärung durch den Parteienvertreter
Paragraph 6, GrESt-SBV bekanntgegebene Vorgangsnummer keinen Zugriff auf die Daten ermöglichen, so ist die Selbstberechnungserklärung (Berufung auf die Vorgangsnummer) unwirksam. Der Mangel ist nach Paragraph 82 a, Allgemeines Grundbuchsgesetz sowie im Vorschreibungsverfahren einer Verbesserung zugänglich. Soweit die nach Paragraphen 2 bis 4 GrESt-SBV zu übermittelnden Daten nicht übermittelt werden, hat sie die Partei der Vorschreibungsbehörde bekannt zu geben. Über Aufforderung der Vorschreibungsbehörde ist eine Aufschlüsselung der Bemessungsgrundlage nach Katastralgemeinde, Einlagezahl und Grundstücksnummer vorzunehmen. Das Recht der Vorschreibungsbehörde, bei Zweifel an der Plausibilität der angegebenen Daten weitere Angaben oder die Vorlage von Bescheinigungsmittel zu verlangen, bleibt unberührt. Wird die Eintragungsgebühr im Fall ihrer Selbstberechnung bis zum letzten Tag des auf den Fälligkeitstag drittfolgenden Monats nicht oder in zu geringer Höhe auf das Abgabenkonto des zuständigen Finanzamts entrichtet, kann der Fehlbetrag
Paragraph 10 a, Absatz 3, GGV nur noch auf ein Justizkonto unter Angabe der entsprechenden Vorgangsnummer entrichtet werden. Wird die Vorschreibungsbehörde von der Abgabenbehörde nach Paragraph 10 c, Absatz eins, GGV verständigt, dass die Entrichtung der Gerichtsgebühr zum Fälligkeitstag nicht oder in zu geringer Höhe erfolgt ist, und lässt sich ein bestimmter Fehlbetrag nicht eindeutig einem Gebührenschuldner zu einer bestimmten Eintragung zuordnen, ist der Parteienvertreter nach Aufforderung der Vorschreibungsbehörde zur Aufschlüsselung verpflichtet. Wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz GGG), so erlischt die Zahlungspflicht
Die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im § 2 Z 4 erster Halbsatz GGG angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen. Diese Bestimmung soll in erster Linie den Fall erfassen, dass eine "Sprungeintragung" vorgenommen wird, also ein Erwerbsvorgang, für den die Selbstberechnung auch hinsichtlich der Gerichtsgebühren vorgenommen wurde, nicht verbüchert wird, sondern erst die Weiterveräußerung (Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 30 GGG Anm 4).Wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz GGG), so erlischt die Zahlungspflicht
Paragraph 30, Absatz 2 a, GGG, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde. Die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im Paragraph 2, Ziffer 4, erster Halbsatz GGG angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen. Diese Bestimmung soll in erster Linie den Fall erfassen, dass eine "Sprungeintragung" vorgenommen wird, also ein Erwerbsvorgang, für den die Selbstberechnung auch hinsichtlich der Gerichtsgebühren vorgenommen wurde, nicht verbüchert wird, sondern erst die Weiterveräußerung (Dokalik, Gerichtsgebühren13 Paragraph 30, GGG Anmerkung 4). Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde von einer Mitwirkungspflicht der Partei, die die Rückzahlung zweimal entrichteter Eintragungsgebühren anstrebt, bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts ausgeht. Die belangte Behörde war entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht dazu verpflichtet, die behaupteten Zahlungen durch eine Anfrage beim Finanzamt amtswegig abzuklären, zumal die BF keine aussagekräftigen Beweismittel für den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch vorgelegt und den Verbesserungsauftrag der Vorschreibungsbehörde nicht befolgt hatten. Obwohl der belangen Behörde dahin Recht zu geben ist, dass die Eintragungsgebühren hier
Abs 3 GGV grundsätzlich auf ein Justizkonto zu zahlen gewesen wären und kein Grund für die neuerliche Entrichtung an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vorlag, ändert dies nichts daran, dass durch die versehentliche zweimalige Zahlung der Eintragungsgebühren (sowohl an das Justizministerium als auch an das Finanzamt) zu hohe Gebühren für die genannten Erwerbsvorgänge entrichtet wurden, die
Abs 1 Z 1 GEG zurückzuzahlen sind.Obwohl der belangen Behörde dahin Recht zu geben ist, dass die Eintragungsgebühren hier
Paragraph 10 a, Absatz 3, GGV grundsätzlich auf ein Justizkonto zu zahlen gewesen wären und kein Grund für die neuerliche Entrichtung an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vorlag, ändert dies nichts daran, dass durch die versehentliche zweimalige Zahlung der Eintragungsgebühren (sowohl an das Justizministerium als auch an das Finanzamt) zu hohe Gebühren für die genannten Erwerbsvorgänge entrichtet wurden, die
Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG zurückzuzahlen sind. Da kein Fall des § 30 Abs 2a GGG vorliegt, der nicht die irrtümliche Überzahlung von Gerichtsgebühren regelt, sondern voraussetzt, dass die Eintragungsgebühr für einen nicht verbücherten Erwerbsvorgang entrichtet wurde, schadet es auch nicht, dass die BF die Überzahlung nicht durch Bescheinigungen des Finanzamts
Abs 2a GGG, sondern durch andere, erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Beweismittel (Überweisungsbelege) nachwiesen.Da kein Fall des Paragraph 30, Absatz 2 a, GGG vorliegt, der nicht die irrtümliche Überzahlung von Gerichtsgebühren regelt, sondern voraussetzt, dass die Eintragungsgebühr für einen nicht verbücherten Erwerbsvorgang entrichtet wurde, schadet es auch nicht, dass die BF die Überzahlung nicht durch Bescheinigungen des Finanzamts
Paragraph 30, Absatz 2 a, GGG, sondern durch andere, erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Beweismittel (Überweisungsbelege) nachwiesen. Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - Beschwerdeverhandlung konnte
GVG entfallen, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - Beschwerdeverhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil das Schwergewicht der Beschwerde auf der Tatsachenebene gelegen ist und Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung nicht zu lösen sind.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zuzulassen, weil das Schwergewicht der Beschwerde auf der Tatsachenebene gelegen ist und Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung nicht zu lösen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G314.2198626.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.