ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(2017): Ägypten, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/%C3%A4gypten/, Zugriff 02.05.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die in der Verfassung garantierte Versammlungsfreiheit wird durch das im November 2013 in Kraft getretene Demonstrationsgesetz sehr weitgehend eingeschränkt. Seither müssen Demonstrationen im Vorfeld genehmigt werden. Zivilgesellschaftliche Akteure berichten von Problemen bereits bei der Antragsstellung und von Ablehnungen ohne Angaben von Gründen. In der Nähe von Militäreinrichtungen sind Versammlungen generell verboten. Bei Verstößen drohen lange Haftstrafen. Auf der Grundlage des verschärften Demonstrationsgesetzes haben die Sicherheitskräfte hart gegen öffentliche Protestveranstaltungen durchgegriffen. Viele prominente Menschenrechtsverteidiger sind wegen ihrer Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen (u. a. aus Protest gegen das Demonstrationsgesetz) in Haft. Die Zahl der Demonstrationen ist zuletzt stark zurückgegangen. Gegen die wenigen Proteste geht die Polizei weiterhin mit Härte häufig schon präventiv vor. Dabei kam es wiederholt zu Toten und Verletzten. Polizeigewalt gegen Demonstrationen bleibt in der Regel straffrei. Innerbetriebliche Auseinandersetzungen und die Zahl der Arbeitsniederlegungen haben zugenommen. Allerdings fallen auch spontane Versammlungen vor den Werkstoren unter das Demonstrationsrecht und müssen daher im Vorfeld genehmigt werden, dies schränkt die Möglichkeiten der Arbeitnehmer ein, sich zu organisieren. Unverhältnismäßig hoch sind Strafandrohungen im Versammlungsrecht, insbesondere im Zusammenhang mit der Teilnahme an unangemeldeten Demonstrationen. In diesem Kontext wurden Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren verhängt (AA 15.12.2016). Die Verfassung garantiert die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Die Versammlungsfreiheit setzt eine gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung voraus. Die Vereinigungsfreiheit wurde durch Gesetz erheblich beschränkt (USDOS 03.03.2017). Das 2013 in Kraft getretene Demonstrationsgesetz, das die Versammlungsfreiheit sehr weitgehend einschränkt, wird derzeit vom Parlament überarbeitet. Das neue Gesetz sieht vor, dass Demonstrationen nur noch per Gerichtsbeschluss und mit Nennung von Gründen verboten werden dürfen. Ein im Januar 2017 vom Kabinett gebilligtes Bannmeilendekret verbietet Demonstrationen im Umkreis staatlicher Einrichtungen allerdings pauschal, was de facto zu einem pauschalen Protestverbot in ägyptischen Stadtzentren führen könnte. Bei Verstößen drohen weiterhin lange Haftstrafen (AA 02.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017 Opposition Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind sehr eingeschränkt. Die Regierung geht gegen die Opposition repressiv vor. In einem politischen Klima, in dem die gegenwärtige Politik unter Staatspräsident Al-Sisi als nationaler Überlebenskampf gegen Terrorismus und fremde Einflüsse stilisiert wird, steht oppositionelle Betätigung unter dem Generalverdacht der Staatsfeindlichkeit. Die oppositionelle Muslimbruderschaft, die im Volk nach wie vor über eigene Anhängerschaft verfügt, ist, als Terrororganisation klassifiziert verboten. Ein Großteil der Führungskader befindet sich in Haft. Auch liberale Aktivisten sind Ziel von Verfolgungsmaßnahmen und einem harten, oft willkürlichen Vorgehen seitens der Sicherheitsbehörden. Die in Ägypten verbotene Muslimbruderschaft ist exilpolitisch aktiv und operiert vorwiegend von Büros in London und Istanbul aus. Von repressiven Maßnahmen gegen zurückgekehrte Aktivisten ist, angesichts der allgemeinen Repression gegen Angehörige der Organisation im Land, bei Führungskadern auszugehen. Prominente regimekritische Aktivisten müssen mit Ausreisesperren, Inhaftierung und Strafverfolgung rechnen. Vermutete politische Aktivitäten im Ausland können selbst bei nur kurzen Aufenthalten (z. B. zur Teilnahme an Seminaren) zu längeren Befragungen durch die Sicherheitsbehörden nach Rückkehr führen (AA 15.12.2016). Kritiker und Regierungsgegner mussten 2016 weiterhin mit willkürlicher Festnahme und Haft rechnen. Auch mehrere Menschenrechtsverteidiger wurden willkürlich festgenommen (AI 22.02.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017 Haftbedingungen Die Bedingungen in den Haftanstalten entsprechen nicht internationalen Standards. Haftanstalten sind gegenwärtig überfüllt. Folter und Misshandlungen sowie Todesfälle in Haft sind verbreitet. Zwangsarbeit kann in Verbindung mit Haftstrafen als Teil der Strafe verhängt werden, ausdrücklich auch in Form von schwerer körperlicher Arbeit ("hard labour") (AA 15.12.2016). Die Haftbedingungen blieben hart. Der halbamtliche Nationalrat für Menschenrechte berichtete weiterhin, dass Gefängnisse und andere Haftanstalten stark überfüllt waren (HRW 12.01.2017). Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten waren hart und potenziell lebensbedrohlich wegen Überbelegung, körperlichen Missbrauchs, unzureichender medizinischer Versorgung, schlechter Infrastruktur und schlechter Belüftung (USDOS 03.03.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/334703/476536_de.html, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017 Todesstrafe Das ägyptische Strafrecht sieht die Möglichkeit, die Todesstrafe zu verhängen. Im Juni 2014 wurde nach einem seit 2011 bestehenden de-facto Moratorium die Vollstreckung der Todesstrafe wieder aufgenommen. Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum Tode verurteilt. Die Verfahren entsprachen nicht rechtsstaatlichen Prinzipien, sondern sind das Instrument einer politisierten Justiz, sich an der staatlichen Repression gegen die Muslimbrüder zu beteiligen und diese unter zusätzlichen Druck zu setzen. Auch bei schweren Verbrechen ohne politischen Hintergrund wird die Todesstrafe verhängt (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Grenze zwischen Staat und sunnitischer Mehrheitsreligion ist nicht klar geregelt. Die Verfassung garantiert lediglich Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten. Durch die Beschränkung der Glaubensfreiheit auf einzelne Religionen wird eine Unterscheidung zwischen "anerkannten" und "nicht-anerkannten" Religionen getroffen, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag führt. Darunter leiden Angehörige kleinerer Glaubensgemeinschaften. So werden die 150.000 - 200.000 in Ägypten lebenden Schiiten nicht als gleichwertige Religionsgemeinschaft anerkannt. Gleiches gilt für die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen. 2015 wurden einzelne christliche Kirchen angegriffen und Eigentum von Kopten zerstört. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen. Im Mai 2016 flammte die Gewalt gegen Christen wieder neu auf, was zu einer öffentlichen Debatte über das Thema und zur Verabschiedung des umstrittenen Gesetzes über den Kirchenbau führte. Am
- Dezember 2016 kam es in Kairo zu einem schweren Anschlag auf die koptische Kirche Peter und Paul. Dabei wurden 26 Menschen getötet und 49 zum Teil schwer verletzt. Staatspräsident Al-Sisi gab einen Tag nach dem Anschlag öffentlich bekannt, dass die Hintergründe aufgeklärt seien, und der Täter der Muslimbruderschaft zugeordnet werden könne. Dem gegenüber steht ein Selbstbekenntnis des "IS Misr". Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen. Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es beispielsweise den Bahais erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld "Religion" offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führt. Auch die Organisation innerhalb der sunnitischen Glaubensgemeinschaft mit dem Ministerium für religiöse Stiftungen an der Spitze und weitgehenden Durchgriffsrechten steht einer umfassenden Glaubensfreiheit im Weg. Um in den offiziellen Moscheen predigen zu können, müssen die Imame an der al-Azhar Universität ausgebildet worden sein. Das Ministerium gibt zudem die Themen und Schwerpunkte der Freitagspredigten vor. Das ägyptische Strafrecht sieht den Straftatbestand der Blasphemie und dafür bis zu fünf Jahre Haft vor. Es werden zum Teil lange Gefängnisstrafen wegen des Blasphemievorwurfs verhängt. Zudem wird in interreligiösen Auseinandersetzungen häufig der Vorwurf der Blasphemie gegen Angehörige religiöser Minderheiten vorgebracht, um diese unter Druck zu setzen und Gewalt gegen sie zu legitimieren. Christen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten sind, vor allem in ländlichen Gebieten, immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt, wobei ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet ist (AA 15.12.2016). Religiöse Minderheiten wie koptische Christen, Schiiten und Baha'i wurden weiterhin durch Gesetze diskriminiert und bei der Ausübung ihrer Religion eingeschränkt. Außerdem waren sie nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt (AI 22.02.2017). Im August verabschiedete das Parlament ein lang erwartetes Gesetz betreffend Beschränkungen über den Bau und die Sanierung von Kirchen (HRW 12.01.2017). Kein Angehöriger einer religiöser Minderheiten gehörte zu den ernannten Gouverneuren der 27 Regierungsbezirke (USDOS 03.03.2017). Die Religionsfreiheit bleibt eingeschränkt. Die Verfassung garantiert lediglich die Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten. Im August 2016 wurde ein lange erwartetes Gesetz über den Kirchenbau verabschiedet, das dem Bau von Kirchen allerdings nach wie vor administrative Hürden in den Weg legt (AA 02.2017a). 90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Sie folgen der hanafitischen Rechtstradition, die als die liberalste der vier heute verbreiteten islamischen Rechtsschulen gilt. Ca. 9% gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1% gehören anderen christlichen Konfessionen an. Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch je nach sozialer Gruppe in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und Praktizierung der islamischen Religion populär (GIZ 03.2017b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/#c89356, Zugriff 02.05.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/334703/476536_de.html, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017 Religiöse Gruppen/Kopten Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind Opfer vielfacher Diskriminierungen, die oft auch in Gewalt münden. Insbesondere während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Die Sicherheitskräfte griffen kaum zu ihrem Schutz ein. Im August 2016 verabschiedete das ägyptische Parlament ein einerseits lange erwartetes, andererseits hoch umstrittenes Gesetz über den Bau von Kirchen in Ägypten. Obwohl die Führungspersönlichkeiten der drei großen christlichen Kirchen dem Gesetz zugestimmt haben, lassen vage Formulierungen darin Raum für Diskriminierung in der Praxis; dem Kirchenbau sind weiterhin gesetzliche Hürden in den Weg gelegt (AA 15.12.2016). Kopten sehen sich vielfach als Opfer von Diskriminierungen, die des Öfteren auch in Gewalt münden (AA 02.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017 Frauen/Kinder Die Verfassung verpflichtet den Staat auf das Ziel, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten. Frauen werden aber durch Einzelvorschriften des ägyptischen Rechts diskriminiert. Insbesondere im Familienrecht kommt es zu einer systematischen Ungleichbehandlung. Auch im für Muslime maßgeblichen islamischen Erbrecht sind diskriminierende Regelungen vorhanden. Gesellschaftlich ist ein konservatives Rollenbild vorherrschend. Im öffentlichen Leben sind Frauen präsent, aber deutlich unterrepräsentiert. Bei der Beurteilung der Stellung der Frauen in der Gesellschaft ist nach der sozialen Stellung zu differenzieren. So sind die selbstbewusst und in angesehenen beruflichen Positionen oder öffentlichen Ämtern auftretenden Frauen in aller Regel Angehörige der Oberschicht. Sexuelle Belästigungen und Übergriffe finden häufig statt und werden in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt. Laut einer Studie von UN Women von 2013 waren 99,3 % der befragten ägyptischen Frauen sexuellen Belästigungen und/oder Übergriffen ausgesetzt, insbesondere im familiären Umfeld. Strafvorschriften zur sexuellen Gewalt sind unzureichend, diskriminierend gegenüber Frauen und erschweren die juristische Aufarbeitung. Es besteht kein effektiver staatlicher Schutz vor sexueller Gewalt; selbst wenn es zu Verurteilungen kommt, bleiben Opfer oft lebenslänglich sozial stigmatisiert. Dem Problem der verbreiteten sexuellen Gewalt wird vorherrschend durch Wegsehen und Verschweigen begegnet. NRO, die sich für die Rechte von Frauen und Gewaltopfern einsetzen, bemängeln das Fehlen einer Strategie der Regierung, sich dem Problem von Gewalt und Diskriminierung anzunehmen. Seit einigen Monaten sehen sich gerade diese NRO zunehmender staatlicher Repression ausgesetzt. Die seit 2008 verbotene Praxis der Genitalverstümmelung wird insbesondere in den ländlichen Gebieten weiterhin praktiziert. Laut einer Studie des ägyptischen Gesundheitsministeriums wurden 92 % der verheirateten Frauen in Ägypten in ihrer Kindheit beschnitten. Menschenrechtsaktivisten werfen der Regierung vor, zu wenig zur Durchsetzung des Verbots zu unternehmen. Einzelne Initiativen zielen darauf, unter Ärzten das Problembewusstsein zu erhöhen, andere versuchen gemeinsam mit liberalen Imamen den religiösen Diskurs zu beeinflussen. Im Februar 2015 hat die für Rechtsgutachten (Fatwa) zuständige Behörde, Dar-al-Iftar eine Fatwa herausgegeben, der zufolge Genitalverstümmelung im Gegensatz zur islamischen Sharia steht und damit Sünde ist (haram). Im August 2016 wurde das Gesetz über das Verbot von Genitalverstümmelung verschärft, indem härtere Strafen für Ärzte sowie für Personen, die die Betroffenen zu dieser Praxis zwingen, eingeführt wurden (AA 15.12.2016). Frauen und Mädchen waren weiterhin nicht ausreichend gegen sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt geschützt und wurden durch Gesetze und im täglichen Leben diskriminiert. Dies galt insbesondere für gesetzliche Regelungen zur Scheidung. Am
- September 2016 unterzeichnete Präsident al-Sisi ein Gesetz, das die Strafe für weibliche Genitalverstümmelung anhebt. Die Mindeststrafe beträgt statt drei Monaten künftig fünf Jahre. Die Maximalstrafe wurde von drei auf 15 Jahre erhöht. Außerdem sollen auch Personen bestraft werden, die Mädchen zur Genitalverstümmelung zwingen (AI 22.02.2017). Keine Gesetze beschränkten die Teilnahme von Frauen und Angehörigen von Minderheiten am politischen Prozess. Sowohl Frauen als auch Minderheiten nahmen an diesem teil. Frauen führten vier Kabinettsministerien. Jedoch gehörten keine Frauen zu den ernannten Gouverneuren der 27 Regierungsbezirke. Das Gesetz verbietet Vergewaltigung. Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft. Das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar. Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein Problem. Das Gesetz verbietet nicht häusliche Gewalt oder Missbrauch durch den Ehegatten. Mehrere NGOs boten Beratung, Rechtshilfe und andere Dienstleistungen für Frauen an, die Opfer von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt waren. Das Ministerium für soziale Solidarität unterstützte neun Frauenhäuser. Das Innenministerium umfasst eine Einheit, die für die Bekämpfung von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt zuständig ist. Die weibliche Genitalverstümmelung ist illegal blieb jedoch ein ernstes Problem. Das Gesetz bezieht sich nicht speziell auf "Ehren"-Verbrechen, die wie jedes andere Verbrechen behandelt werden. Es gab keine verlässlichen Statistiken über Tötungen und Angriffe, die durch "Ehre" motiviert wurden, aber Beobachter erklärten, dass solche Tötungen vor allem in ländlichen Gebieten auftraten. Sexuelle Belästigung blieb ein ernstes Problem. Die Regierung hat die Bemühungen zur Bekämpfung der sexuellen Belästigung priorisiert. Die Verfassung sieht die Gleichberechtigung für Männer und Frauen vor, jedoch haben Frauen nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer genossen, und die Diskriminierung war weiterhin weit verbreitet. Gesetze und der traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben weiterhin. Frauen sehen sich weiterhin einer weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz ausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behinderten (USDOS 03.03.2017). Frauen sind in der ägyptischen Gesellschaft in einigen Bereichen schlechter gestellt als ihre männlichen Mitbürger. Sexuelle Belästigung und häusliche Gewalt gehören weithin zur gesellschaftlichen Realität und werden oft nicht strafrechtlich verfolgt. Auch die seit 2008 gesetzlich verbotene Praxis der Genitalverstümmelung wird, trotz neuerdings verschärfter Strafen, weiterhin von weiten Teilen der Bevölkerung und unabhängig von der Religionszugehörigkeit praktiziert (AA 02.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 26.04.2017 Kinder Die ägyptische Verfassung bekennt sich abstrakt zum Schutz der Rechte von Kindern. Sie verbietet Kinderarbeit bis zum Abschluss der verpflichtenden Grundschulausbildung. Dennoch ist Kinderarbeit ein weitverbreitetes Phänomen. Es gibt keine größeren sichtbaren Anstrengungen, den Schutz von Kindern zu erhöhen. Nach offiziellen Angaben arbeiten zwei Millionen Kinder im Alter zwischen fünf und 15 Jahren regelmäßig mehrere Stunden am Tag, darunter auch körperlich schwere und gesundheitsgefährdende Arbeit in der Landwirtschaft, auf dem Bau, in Steinbrüchen, Metall- und Elektrobetrieben und in der Abfallentsorgung. Auch die Zahl der Straßenkinder ist hoch und nach offiziellen Angaben in den vergangenen Jahren stark angestiegen (Schätzungen gehen von bis zu einer Million Kindern aus). Straßenkinder leben in einem Zustand der völligen Schutzlosigkeit. Sie sind häufig Opfer von Ausbeutung, körperlicher Gewalt und sexuellen Übergriffen. Der Besuch der Grundschule ist verpflichtend und für ägyptische Kinder kostenlos. Die bestehende Schulpflicht wird jedoch vielfach nicht durchgesetzt. Auch ist die Qualität der Schulbildung nicht ausreichend, um eine ausreichende Grundbildung zu gewährleisten. Es gibt keine Jugendstrafanstalten, die den besonderen Bedürfnissen Minderjähriger entsprechen. Immer wieder werden Minderjährige im Zuge von politischen Prozessen inhaftiert (AA 15.12.2016). Bildung ist verpflichtend und frei bis zur neunten Klasse. Die Verfassung definiert ein Kind als jedermann unter 18 Jahren. Das bedingt, Kinder vor allen Formen von Gewalt, Missbrauch, Misshandlung und kommerzieller und sexueller Ausbeutung zu schützen. Es gab weit verbreitete Berichte über Kindesmissbrauch. Das gesetzliche Alter zur Eheschließung ist 18 Jahre. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass Kinder in der Inhaftierung misshandelt wurden, einschließlich Folter, Teilen von Zellen mit Erwachsenen, Verweigerung ihres Rechts auf Beratung und Unterlassung der Behörden ihre Familien zu benachrichtigen. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafen bis fünf Jahre und Geldstrafen für kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie vor. Die Regierung konnte das Gesetz nicht ausreichend durchsetzen (USDOS 03.03.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 26.04.2017 Meldewesen Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos (DBK 03.2014). Quellen: -Strichaufzählung DBK - Deutsche Botschaft Kairo (03.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/4044670/Daten/4042325/rk_merkblatt_rechtsverfolgung.pdf, Zugriff 26.04.2017 IDPs und Flüchtlinge Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minderschweren Verfolgungsgründen (z. B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Ägypten versteht sich traditionell nicht als Aufnahme-, sondern als Transitland. NROen berichten von überwiegend prekären Lebensbedingungen. Aufgegriffene Flüchtlinge werden, etwa nach gescheiterter irregulärer Ausreise über den Seeweg, zum Teil gemeinsam mit Straf-gefangenen, in "detention camps" festgehalten. Wenngleich systematische Misshandlungen nicht belegt sind, sind die Bedingungen in den Lagern zumindest problematisch. Flüchtlinge haben in Ägypten weder die Möglichkeit einer legalen Arbeitsaufnahme (auch wenn die Beschäftigung von syrischen Flüchtlingen auf dem illegalen Arbeitsmarkt im Gegensatz zu Afrikanern in der Regel toleriert wird) noch die Aussicht auf Einbürgerung. Die Aufenthaltsgenehmigung muss selbst für UNHCR-registrierte Flüchtlinge bei den Behörden in der Regel alle sechs Monate erneuert werden. Auch ist der rechtlich durchaus bestehende Anspruch auf Familienzusammenführung aufgrund strenger ägyptischer Visarestriktionen häufig nicht realisierbar. Allein aufgrund fehlender Zukunftsperspektiven ist der Druck Ägypten zu verlassen groß. Nach Berichten von UNHCR gab und gibt es eine verbreitete Praxis der Rückführung von Asylsuchenden und Migranten in die Herkunftsländer, insbesondere in den Sudan. UNHCR setzt sich dafür ein, dass Rückführungen nach Syrien weiter unterbleiben. Aus jüngster Zeit liegen jedoch Berichte über Rückführungen nach Syrien vor (AA 15.12.2016). Die Verfassung sieht den Schutz von politischen Flüchtlingen vor, aber die Gesetze sehen keinen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat keine umfassenden rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz der Flüchtlinge eingerichtet (USDOS 03.03.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017 Grundversorgung und Wirtschaft Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Die Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln (vor allem Brot) ist eine zentrale Aufgabe des Ministeriums für Binnenhandel. Es ist nach Aussagen der ägyptischen Regierung davon auszugehen, dass ca. 70 Mio. Menschen derzeit berechtigt sind, auf subventionierte Lebensmittel zuzugreifen. Die Verwaltung erfolgt durch familienbezogene elektronische Bezugskarten, die mit Punkten aufgeladen werden, die wiederum in staatlichen Supermärkten eingelöst werden können. Das Spektrum der in diesen Ausgabestellen verfügbaren Lebensmittel hat sich seit einer grundlegenden Reform des Systems seit Anfang 2014 deutlich verbreitert. Auch ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Anzahl der Nutzer dieser Systems der Nahrungsmittelgrundversorgung deutlich unter der o.g. Zahl der Berechtigten liegt. Eine umfassende Neuregistrierung von tatsächlich bedürftigen Personen ist hiesigem Wissen nach noch nicht erfolgt. Nicht-Ägypter haben nach hiesiger Kenntnis keinen Zugang zu diesem System. Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen die in den 1950er und 1960er Jahren geschlossen wurden und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost. Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen. Insbesondere in den letzten zehn Jahren intensivieren nicht-staatliche Organisationen - oft mit internationaler Unterstützung - Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Steigende Inflation und Subventionsabbau drohen die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft derzeit erheblich zu verschlechtern. Ob es gelingt, dem Unmut der Bevölkerung durch den Ausbau staatlicher Sozialhilfeprogramme entgegenzuwirken ist derzeit fraglich. Es zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren (AA 15.12.2016). Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt insbesondere die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der große informelle Sektor (v.a. Dienstleistungen; Schätzungen gehen von 30% des BIP aus) nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum von jährlich rund zwei Millionen Menschen ist die Arbeitslosigkeit und insbesondere Jugendarbeitslosigkeit besonders hoch (offiziell wird die Jugendarbeitslosigkeit mit 28% angegeben, Schätzungen gehen von höheren Zahlen aus). Ägypten hat ein großes Interesse an ausländischen Direktinvestitionen und fördert diese gezielt. Zahlreiche Handelshemmnisse und Bürokratie schrecken potentielle Investoren jedoch ab. Staatliche Unternehmen sowie das ägyptische Militär spielen im Wirtschaftsleben eine starke Rolle. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber nur rund vier Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben (AA 03.2017b). Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor. Er bietet rund 50% der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49% etwa die Hälfte zum BIP bei. Mehr als 54 Millionen Ägypter sind im arbeitsfähigen Alter. Davon sind nach Angaben der ägyptischen Statistikbehörde CAPMAS knapp 27 Millionen auf dem Arbeitsmarkt, was einer Erwerbsquote von 49,5% entspricht. Die Erwerbsquote von Frauen ist mit rund 23% die niedrigste unter vergleichbaren arabischen Ländern, was v.a. mit der Arbeitsmarktstruktur, den niedrigen Löhnen, den langen Wartezeiten auf die von Frauen bevorzugten Jobs im öffentlichen Sektor sowie kulturellen Vorstellungen zu tun hat. Der ägyptische Arbeitsmarkt ist jung. 38% der ägyptischen Arbeitskräfte sind zwischen 15 und 29 Jahre alt. In den letzten Jahren drängten jährlich etwa 800.000 Ägypter neu auf den Arbeitsmarkt, was einer Wachstumsrate von ca. 3% entspricht. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10.5%. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30% Arbeitslosen aus da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die Nicht-Armen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben. (GIZ 03.2017b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (03.2017b): Ägypten - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Wirtschaft_node.html, Zugriff 27.04.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 02.05.2017 Medizinische Versorgung Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grund-versorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert (AA 15.12.2016). Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Etliche in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten oft nach ihrer Tätigkeit in den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene meistens nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar und der Verkehrsstau vor dem Erreichen der Sprechstunde die Regel, so dass die ambulante Versorgung für einen Patienten sehr anstrengend sein kann. Das Fehlen der Allgemeinmedizin, des "praktischen Hausarztes" kann unter Umständen zur Überdiagnostik beim Facharzt führen, die ganzheitliche Versorgung des Kranken kann dabei zu kurz kommen. Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern finden sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte, die meisten von ihnen sind an mehreren Häusern tätig. Fachabteilungen im eigentlichen Sinn (Chefarzt, Oberärzte, Assistenten) sind nicht vorhanden, das Pflegepersonal arbeitet täglich mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Fachärzte zusammen. Gezielte Eingriffe sind durchaus möglich, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau. Deshalb sollte auch grundsätzlich überlegt werden, ob selektive Eingriffe, bei denen man den Zeitpunkt selber bestimmen kann, in Kairo durchgeführt werden müssen. Die fachärztliche Kompetenz ist in den meisten Fällen gegeben, die Infrastruktur der privaten Belegkrankenhäuser lässt oftmals zu wünschen übrig. Das staatliche Rettungswesen, unter der Telefonnummer 123 zu erreichen, ist recht zuverlässig. Die Verständigung erfolgt auf Arabisch, eine ärztliche Begleitung wird nur auf begründeten Wunsch gewährt. Durch Stationierung an strategisch wichtigen Punkten der Stadt sind Krankenwagen trotz dichtem Verkehr oft erstaunlich schnell zur Stelle. Die akute Notfallversorgung wird im zuerst erreichbaren Krankenhaus erfolgen, wenn genügend Zeit zu Verfügung steht, kann auch eine andere Klinik angefahren werden, das muss gesondert bezahlt werden. Beste intensivmedizinische Versorgung findet sich je nach Wohngebiet der Entsandten im Dar El Fuad Hospital (6th of October), Misr International (Dokki, Zamalek, Mohandessin), Air Force Specialist Hospital (New Cairo), Saudi German Hospital (Heliopolis) und As Salam International (Maadi). Diese Krankenhäuser haben auch eigene, besser ausgestattete Ambulanzfahrzeuge zu Verfügung (DBK 06.2016). Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt. Wegen der teils gravierenden Qualitätsmängel in der staatlichen Versorgung - mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal - meidet, wer kann, die großen Krankenhäuser ohnehin zugunsten privater Kliniken (GIZ 03.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung DBK - Deutsche Botschaft Kairo (06.2016): Medizinische Hinweise - Kairo, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/#c89356, Zugriff 02.05.2017 Rückkehr Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 Dokumente Totalgefälschte Reisedokumente bzw. Personenstandsurkunden sind ohne größere Schwierigkeiten auf dem Schwarzmarkt zu erlangen. Gleiches gilt für echte Dokumente mit zweifelhafter Beweiskraft (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 In den Beschwerden wurde zur Situation in Ägypten Folgendes festgestellt: Christen sind in Ägypten immer wieder Ziel von Diskriminierungen und Anschlägen (http://www.bbc.com/news/world-middle-east-39694408). Anfang April 2017 starben bei einem Doppelanschlag auf Kirchen in Alexandria und in Tanta mehr als 45 Menschen. Die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) reklamierte die Taten für sich. Die ständige Diskriminierung und die Gefahr verletzt oder sogar getötet zu werden, ist immer vorhanden (vgl. USCIRF - US Commission on International Religious Freedom: United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports; Tier 2 Countries: Egypt,
- April 2017, verfügbar auf ecoi.net: http://www.ecoi.net/file upload/5250 1494425701 eqypt- 2017.pdft. Im Mai 2017 erfolgte wiederum ein blutiger Anschlag auf koptische Christen (http://orf.at/stories/2393l01/2393102/ (Zugriff 26.05.2017)). Anfang Mai drohten die Extremisten mit neuen Angriffen auf Christen. Muslime sollten Ansammlungen von Christen und Ausländern aus dem Westen meiden, warnte ein namentlich nicht genannter Anführer der Gruppe in einem Interview der iS-Publikation "al-Nabaa". Er forderte Muslime auch dazu auf, Einrichtungen der ägyptischen Armee, Polizei und Regierung fernzubleiben.Christen sind in Ägypten immer wieder Ziel von Diskriminierungen und Anschlägen (http://www.bbc.com/news/world-middle-east-39694408). Anfang April 2017 starben bei einem Doppelanschlag auf Kirchen in Alexandria und in Tanta mehr als 45 Menschen. Die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) reklamierte die Taten für sich. Die ständige Diskriminierung und die Gefahr verletzt oder sogar getötet zu werden, ist immer vorhanden vergleiche USCIRF - US Commission on International Religious Freedom: United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports; Tier 2 Countries: Egypt,
- April 2017, verfügbar auf ecoi.net: http://www.ecoi.net/file upload/5250 1494425701 eqypt- 2017.pdft. Im Mai 2017 erfolgte wiederum ein blutiger Anschlag auf koptische Christen (http://orf.at/stories/2393l01/2393102/ (Zugriff 26.05.2017)). Anfang Mai drohten die Extremisten mit neuen Angriffen auf Christen. Muslime sollten Ansammlungen von Christen und Ausländern aus dem Westen meiden, warnte ein namentlich nicht genannter Anführer der Gruppe in einem Interview der iS-Publikation "al-Nabaa". Er forderte Muslime auch dazu auf, Einrichtungen der ägyptischen Armee, Polizei und Regierung fernzubleiben. Ende Dezember 2017 töteten Terroristen des IS zehn Menschen bei einem Angriff auf die Kirche St. Mina südlich von Kairo. (DerStandard, Mindestens zehn Tote nach Terroranschlag auf Kirche bei Kairo, verfügbar auf: https://derstandard.at/200007l186987/Mehrere-Todesopfer-bei-Angriff-auf-koptische-Kirche-in-Aegypten) Im November 2018 wurde ein Bus mit Kopten auf dem Weg zu einem Kloster vom Islamischen Staat angegriffen. Sieben Menschen wurden getötet, 14 zum Teil schwer verletzt. (Deutsche Welle, Bus mit Köpften in Ägypten gerät unter Feuer, verfügbar auf: https://www.dw.com/de/bus-mit-kopten-in-%C3%A4qypten-ger%C3%A4t-unter-feuer/a-461374531) "IGFM-Vorstandssprecher Martin Lessenthin erklärte auf der Pressekonferenz, Ursache für die prekäre Lage der Christen sei der weiter wachsende islamische Fundamentalismus. Radikale Islamisten, zum Teil unterstützt aus Saudi-Arabien, könnten erfolgreich ihr fundamentalistisches Weltbild verbreiten. "Selbst in Schulen und staatlichen Insitutionen wie der weltberühmten Al-Azhar-Universität propagieren Scharfmacher ungehindert Menschenrechtsverletzungen an Andersgläubigen und Frauen. Auf diese Weise werden immer neue Jahrgänge junger Menschen und junger muslimischer Geistlicher indoktriniert", so Lessenthin." (Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, Christenverfolgung in Ägypten, https://www.iqfm-de/michael-leh-chri5tenverfolgung-in-aegypten/) Das BMEIA schreibt hinsichtlich der Reiseinformation zu Ägypten: "Bei Reisen nach Ägypten, einschließlich der Touristengebiete am Roten Meer, wird generell zu Vorsicht geraten. Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht im ganzen Land ein allgemeines Sicherheitsrisiko von terroristischen und anderen Angriffen. Dies gilt insbesondere für die Umgebung von Sicherheitseinrichtungen, Polizei- und Armeeposten sowie bei politischen Kundgebungen, Demonstrationen und religiösen Veranstaltungen in Ballungsräumen. Insbesondere bei christlich-orthodoxen Feiertagen ist in der Umgebung von christlichen Einrichtungen erhöhte Vorsicht geboten." (BMEIA, Ägypten, verfügbar auf; https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/) 1.
- Zur Lage der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten: Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um koptische Christen. Es ist nicht glaubhaft, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Ägypten wegen ihrer Religion Verfolgung zu erwarten haben. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass sie Opfer eines Anschlages oder von Organhandel werden. Zudem besteht auch keine reale Gefahr, dass sie in eine existenzbedrohende Lage geraten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der vorliegenden Gerichtsakten und der im Verfahrensgang genannten Erkenntnisse dieses Gerichts vom 06.07.
- Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der vorliegenden Gerichtsakten und der im Verfahrensgang genannten Erkenntnisse dieses Gerichts vom 06.07.
- Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend eingeholt. 2.
- Zu den Personen: Die Feststellungen zu den Lebensumständen, ihrer Familie, den Geburtsdaten und Identitäten, der Herkunft der Beschwerdeführer und ihrer Integration ergaben sich aus ihren Aussagen, dem unbestrittenen Inhalt der vorliegenden Reisepässe und anderen Urkunden sowie den Registerabfragen. Die Feststellungen zur Gesundheit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben vor dem BFA. Der Erstbeschwerdeführer erklärte zwar in seiner Einvernahme am 15.11.2018, dass seine Frau noch immer an den gesundheitlichen Problemen aufgrund des Kaiserschnitts leide und aktuell eine Diät mache, doch ergibt sich daraus keine schwere gesundheitliche Einschränkung der Zweitbeschwerdeführerin. In der Einvernahme durch das BFA am selben Tag erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie keine Medikamente nehmen würde und gesund sei. Auch in der Beschwerde wurden keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Die Feststellung zur Glaubensgemeinschaft der Beschwerdeführer ergibt sich aus deren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem BFA bzw. im Vorverfahren. 2.
- Zur Lage im Herkunftsland: Bei den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 16.04.2018) handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nicht staatlichen Ursprungs, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vor-schriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine ein-seitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogene und aktuelle. Die Beschwerdeführer sind den Feststellungen des Länderinformationsblattes auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die in der Beschwerde zitierten Berichte zeichnen kein anderes Bild als das Länderinformationsblatt, in dem ebenfalls von vereinzelten Anschlägen, unter anderem auf koptische Kirchen, berichtet wird. Der Erstbeschwerdeführer erklärte zwar in der Einvernahme durch das BFA am 15.11.2018, allerdings nachdem er auf eine Erörterung des bzw. Einsicht in das Länderinformationsblatt verzichtet hatte, dass es nicht stimmen würde, dass die christliche Minderheit in Ägypten geschützt würde und das kirchliche Oberhaupt auch nicht die Wahrheit sage, um die Christen nicht weiterer Verfolgung auszusetzen, doch reicht dies nicht aus, um dem Feststellungen im angefochtenen Bescheid entgegenzutreten. 2.
- Zum Vorbringen: Bei ihrer Erstbefragung am 01.09.2018 gab die Zweitbeschwerdeführerin zum Fluchtgrund an, dass es bei ihrer Reise nach Österreich im Jahr 2013 erstens um die Familienzusammenführung gegangen sei (ihr Ehemann befand sich ja seit 2011 in Österreich) und sich daneben die Situation für die christliche Minderheit in Ägypten permanent verschlechtert habe. Sie fürchte um das Leben ihrer Kinder. Auch in der Einvernahme durch das BFA am 15.11.2018 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie ihrem Mann im September 2013 nach Österreich gefolgt sei, da sie die Situation wegen des arabischen Frühlings als zu gefährlich für sich und ihren Sohn empfunden habe. Konkret machte sie geltend, dass sich die allgemeine Sicherheit in Ägypten verschlechtert habe, dass die christliche Minderheit in Ägypten diskriminiert werde und sie sexueller Belästigung ausgesetzt gewesen sei. Dem BFA ist zuzustimmen, wenn es im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin damit keine Verfolgung ihrer Person bzw. ihrer Kinder glaubhaft machen konnte. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die Situation für Frauen in Ägypten keineswegs beschönigen will, so kann dennoch aus dem Umstand, dass ein Busfahrer einmal versucht hatte, der Zweitbeschwerdeführerin auf die Beine zu greifen, was diese aber zu verhindern wusste, keine konkrete Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin abgeleitet werden und auch keine Gefahr für ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit. Auf die Frage nach weiteren Fluchtgründen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, der Fünftbeschwerdeführer wolle nicht ins Herkunftsland zurück, weil er dort noch keine Schule besucht und seine Freunde hier habe. Sicherheit und Politik würden es ihnen als Christen unmöglich machen, eine Zukunft aufzubauen. Auch der Erstbeschwerdeführer verwies bei seiner Einvernahme durch das BFA darauf, dass sich sein Sohn in Österreich gut integriert und keine Bindungen zu Ägypten habe. Daraus ergibt sich aber weder eine Verfolgung noch eine Bedrohung der Beschwerdeführer. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin auf eine Verschlechterung der Sicherheitssituation in Ägypten verweist, etwa darauf dass ihrer Schwester kürzlich das Mobiltelefon gestohlen worden sei, reicht dies ebenso wenig wie der pauschale Verweis des Erstbeschwerdeführers auf Organhandel aus, um eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführer darzulegen. Der Erstbeschwerdeführer erklärte dann noch, dass die Autoscheiben seines Schwagers eingeschlagen worden seien und diesem gedroht worden sei, dass seine Kinder getötet würden, wenn er eine Anzeige machen würde. Dieser kriminelle Akt kann aber keinesfalls dem Staat zugerechnet werden und kann, wie auch vom BFA im angefochtenen Bescheid dargelegt, nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit bzw. -unfähigkeit der ägyptischen Behörden ausgegangen werden. Zudem fehlt ein Bezug zu den Beschwerdeführern. Soweit diese darüber hinaus erklärten, dass dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin wegen seiner Religion im Krankenhaus die Sauerstoffmaske entfernt worden sei, woran er verstorben sei, so handelt es sich diesbezüglich um einen reinen Verdacht der Beschwerdeführer. Der Zweitbeschwerdeführerin gelang es nicht, eine konkrete Verfolgung oder Gefährdung ihrer Person geltend machen, sondern blieb sie bei allgemeiner Kritik an den ägyptischen Verhältnissen, wie der folgende Auszug aus dem Protokoll der Einvernahme durch das BFA am 15.11.2018 zeigt: "Das erste ist einmal, ich habe Angst, dass ich und meine Kinder getötet werden. Es gibt derzeit kein Gesetz, das die Minderheit der Christen schützt. Allgemein die politische Lage und die religiöse Lage sind sehr schwierig und kompliziert. Die Beweise sind vorhanden, was in Al-Minya und in Kairo passiert ist." In Bezug auf die Situation koptischer Christen in Ägypten gestand auch das BFA im angefochtenen Bescheid Diskriminierung und einzelne gewalttätige Übergriffe ein, verwies aber zu Recht darauf, dass sich daraus weder eine Gruppenverfolgung noch die reale Gefahr für Leben und Unversehrtheit für jeden koptischen Christen ergibt. Wenn in der Beschwerde dazu nur gemeint wird, dass von einer Gruppenverfolgung auszugehen sei, "da die Terroristen gezielt ägyptische Christen (Kopten) töten", ist dies keine substantiierte Behauptung, da sich aus einzelnen Anschlägen, etwa des Islamischen Staates, noch keine Gruppenverfolgung gibt, was sich auch daran zeigt, dass, wie vom BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die restlichen Familienmitglieder in Ägypten leben und einer Arbeit nachgehen. Auch der Erstbeschwerdeführer erklärte, dass er wegen der allgemeinen Situation für Christen nicht nach Ägypten zurückwolle. In der Erstbefragung am 03.09.2018 meinte er, dass mittlerweile eine hasserfüllte Politik gegen die christliche Minderheit vorherrsche, täglich christliche Mitbürger verschleppt und ermordet sowie Kirchen geplündert und zerstört würden. Bei seiner Einvernahme durch das BFA am 15.11.2018 verwies er auf verschiedene terroristische Angriffe. Wie bereits ausgeführt und auch vom BFA im angefochtenen Bescheid dargelegt, vermögen die einzelnen gewalttätigen Angriffe auf koptische Christen und Einrichtungen aber keine konkrete Gefährdung für jeden einzelnen der 10 Millionen in Ägypten lebenden Christen darzulegen. Beide Beschwerdeführer machten keine konkrete Bedrohung ihrer Person geltend; so meinte die Zweitbeschwerdeführerin zum BFA: "Ich wurde jetzt nicht bedroht oder verfolgt." Und der Erstbeschwerdeführer: "Ich wurde nicht persönlich bedroht." Erst nach Rückübersetzung ergänzte der Erstbeschwerdeführer, dass er beim Verlassen der Kirche mit Schimpfwörtern bedacht worden sei. Eine konkrete Verfolgung ergibt sich aber auch daraus nicht. Gegen eine Verfolgung der Beschwerdeführer in Ägypten spricht auch, dass diese 2016 zu einem Besuch nach Ägypten fuhren. Zudem wurden die Anträge der Beschwerdeführer erst nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Österreich gestellt und erst als eine Festnahme zum Zwecke der Abschiebung verhängt werden sollte. Dies rechtfertigt die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass das Stellen des Antrages auf internationalen Schutz nur den weiteren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet ermöglichen sollte. Es liegt zusammengefasst kein Hinweis vor, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr Verfolgung aus religiösen Gründen droht oder sie der Gefahr von Entführung oder Organhandel ausgesetzt wären.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide):3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen, dass ihnen aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht. Konkret brachten sie vor, wegen ihres koptischen Glaubens verfolgt zu werden. Die Verfolgung aus Gründen der Religion ist nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geschützt (VwGH, 13.12.2018, Ra 2018/18/0395). In seinem Urteil vom 04.10.2018, Bahtiyar Fathi, C-56/17, hat der Gerichtshof der Europäischen Union jüngst präzisiert, dass eine "schwerwiegende Verletzung" der Religionsfreiheit vorliegen muss, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt, damit die betreffenden Handlungen als Verfolgung im asylrechtlichen Sinn (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 der Statusrichtlinie) gelten können. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Person aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in ihrem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu sein, etwa wenn eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht. In Ägypten ist die Ausübung der christlich-koptischen Religion allerdings nicht verboten.Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen, dass ihnen aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht. Konkret brachten sie vor, wegen ihres koptischen Glaubens verfolgt zu werden. Die Verfolgung aus Gründen der Religion ist nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geschützt (VwGH, 13.12.2018, Ra 2018/18/0395). In seinem Urteil vom 04.10.2018, Bahtiyar Fathi, C-56/17, hat der Gerichtshof der Europäischen Union jüngst präzisiert, dass eine "schwerwiegende Verletzung" der Religionsfreiheit vorliegen muss, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt, damit die betreffenden Handlungen als Verfolgung im asylrechtlichen Sinn vergleiche Artikel 9, Absatz eins und 2 der Statusrichtlinie) gelten können. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Person aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in ihrem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Artikel 6, der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu sein, etwa wenn eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht. In Ägypten ist die Ausübung der christlich-koptischen Religion allerdings nicht verboten. Von Art. 9 EMRK wird neben der Glaubensfreiheit (forum internum) auch die Bekenntnisfreiheit geschützt, das Recht, seinen Glauben nach außen zu manifestieren, wodurch eine Interaktion mit anderen stattfindet und ein erhöhtes Konfliktpotential entstehen kann (forum externum). So ist auch das Tragen religiöser Kleidung vom Schutzbereich umfasst. Eine entsprechende Untersagung wäre daher ein Eingriff in Art. 9 EMRK, der nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 EMRK erfüllt sind. Ebenso fällt Missionstätigkeit unter den Schutzbereich des Grundrechts. Der Begriff der Religion in Art. 10 Abs. 1 litera b der Statusrichtlinie beinhalte alle Komponenten der Religion, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell. Der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst daher nicht nur die Glaubensfreiheit bzw. Tätigkeiten im privaten Bereich, sondern auch Tätigkeiten in der Öffentlichkeit. Grundsätzlich können daher alle Arten von Eingriffen in die Religionsfreiheit eine Verfolgung darstellen. Art. 9 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten allerdings nicht dazu, die von dieser Vorschrift geschützten Handlungen vor Beeinträchtigung durch andere Staaten im Sinne einer Schutzpflicht zu schützen. Erreichen diese Beeinträchtigungen aber das Ausmaß der von Art. 2 und Art. 3 EMRK erfassten Handlungen, so trifft die Konventionsstaaten eine entsprechende Schutzpflicht. Die Möglichkeit, durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen, der Verfolgungsgefahr zu entkommen, verhindert eine Flüchtlingseigenschaft nicht, da nach dem EuGH-Urteil vom 05.09.2012, verb. RS C-71/11 sowie C-99/11 die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten. Es darf nicht gefordert werden, sich auf das forum internum zu beschränken.Von Artikel 9, EMRK wird neben der Glaubensfreiheit (forum internum) auch die Bekenntnisfreiheit geschützt, das Recht, seinen Glauben nach außen zu manifestieren, wodurch eine Interaktion mit anderen stattfindet und ein erhöhtes Konfliktpotential entstehen kann (forum externum). So ist auch das Tragen religiöser Kleidung vom Schutzbereich umfasst. Eine entsprechende Untersagung wäre daher ein Eingriff in Artikel 9, EMRK, der nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die Voraussetzungen des Artikel 9, Absatz 2, EMRK erfüllt sind. Ebenso fällt Missionstätigkeit unter den Schutzbereich des Grundrechts. Der Begriff der Religion in Artikel 10, Absatz eins, litera b der Statusrichtlinie beinhalte alle Komponenten der Religion, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell. Der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst daher nicht nur die Glaubensfreiheit bzw. Tätigkeiten im privaten Bereich, sondern auch Tätigkeiten in der Öffentlichkeit. Grundsätzlich können daher alle Arten von Eingriffen in die Religionsfreiheit eine Verfolgung darstellen. Artikel 9, EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten allerdings nicht dazu, die von dieser Vorschrift geschützten Handlungen vor Beeinträchtigung durch andere Staaten im Sinne einer Schutzpflicht zu schützen. Erreichen diese Beeinträchtigungen aber das Ausmaß der von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK erfassten Handlungen, so trifft die Konventionsstaaten eine entsprechende Schutzpflicht. Die Möglichkeit, durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen, der Verfolgungsgefahr zu entkommen, verhindert eine Flüchtlingseigenschaft nicht, da nach dem EuGH-Urteil vom 05.09.2012, verb. RS C-71/11 sowie C-99/11 die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten. Es darf nicht gefordert werden, sich auf das forum internum zu beschränken. Die Beschwerdeführer legten aber auch nicht dar, dass ihnen die religiöse Ausübung nicht mehr möglich wäre; dass der Beschwerdeführer darauf verwies, dass er beim Verlassen der Kirche beschimpft worden sei, reicht noch nicht aus, um eine Beeinträchtigung im Sinne der Art. 2 und Art. 3 EMRK darzulegen.Die Beschwerdeführer legten aber auch nicht dar, dass ihnen die religiöse Ausübung nicht mehr möglich wäre; dass der Beschwerdeführer darauf verwies, dass er beim Verlassen der Kirche beschimpft worden sei, reicht noch nicht aus, um eine Beeinträchtigung im Sinne der Artikel 2 und Artikel 3, EMRK darzulegen. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Mitglieder der koptischen Glaubensgemeinschaft Opfer vielfacher Diskriminierungen sind, die oft auch in Gewalt münden. Die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde zitierten Ereignisse bestätigen dies, sind aber nicht dazu geeignet zu bescheinigen, dass die Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Ziel solcher Anschläge zu werden. Daher stellte das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass die Beschwerdeführer keine konkret gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen behauptet bzw. glaubhaft gemacht haben. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Ägypten keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Ägypten keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen ist. 3.
- Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide):3.
- Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide): Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Das BFA stellte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht fest, dass eine Abschiebung nach Ägypten nicht automatisch eine Gefahr für Leib und Leben bedeutet. Nun verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass Mitglieder der koptischen Glaubensgemeinschaft einem erhöhten Risiko unterliegen, Opfer von Diskriminierung oder auch gewalttätigen Übergriffen zu werden. In der Beschwerde wurden Angriffe der Terrororganisation Islamischer Staat auf Kopten bzw. koptische Einrichtungen im April 2017, Mai 2017, Dezember 2017 und November 2018 aufgelistet. Das Bundesv