Vm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab an, dass seine leiblichen Eltern aus Ghana gewesen seien, dass er aber bei seinen nunmehr verstorbenen Adoptiveltern in Nigeria aufgewachsen sei. Nigeria habe er verlassen, da er keine Unterkunft mehr gehabt habe. Einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren am 24.09.2013 ist zu entnehmen, dass eine Anpassungsstörung und ein schädlicher Alkoholkonsum beim Beschwerdeführer vorliegen würden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn
1 lit. c Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig ist; der Beschwerdeführer wurde nach Ungarn ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.11.2013 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde aber mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.10.2014, U 14/2014-14 behoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2014 wurde schließlich der Bescheid vom 28.10.2013 behoben und eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation in Ungarn gefordert.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig ist; der Beschwerdeführer wurde nach Ungarn ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.11.2013 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde aber mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.10.2014, U 14/2014-14 behoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2014 wurde schließlich der Bescheid vom 28.10.2013 behoben und eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation in Ungarn gefordert. Am 17.12.2014 wurde ein Bericht der Psychosozialen Dienste XXXX (AS610) vorgelegt, in welchem dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Verschrieben wurden Sertralin, Mirtabene und Seroquel.Am 17.12.2014 wurde ein Bericht der Psychosozialen Dienste römisch 40 (AS610) vorgelegt, in welchem dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Verschrieben wurden Sertralin, Mirtabene und Seroquel. Der Beschwerdeführer wurde für den 29.12.2014 zu einer psychologischen Untersuchung geladen, erschien aber nicht. Zum Termin am 16.01.2015 erschien der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.01.2015 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn
1 lit. c Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. Die Außerlandesbringung wurde angeordnet. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2015 stattgegeben und der Bescheid vom 29.01.2015 behoben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.01.2015 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. Die Außerlandesbringung wurde angeordnet. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2015 stattgegeben und der Bescheid vom 29.01.2015 behoben. Am 01.04.2015 wurde eine Geburtsurkunde vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer Staatsbürger Nigerias (und nicht wie im bisherigen Verfahren angenommen Ghanas) sei; diese Urkunde beinhaltet eine eidesstattliche Erklärung seiner (Adoptiv-)Mutter XXXX und ist datiert mit 15.12.2014.Am 01.04.2015 wurde eine Geburtsurkunde vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer Staatsbürger Nigerias (und nicht wie im bisherigen Verfahren angenommen Ghanas) sei; diese Urkunde beinhaltet eine eidesstattliche Erklärung seiner (Adoptiv-)Mutter römisch 40 und ist datiert mit 15.12.2014. Am 20.11.2015 wurde eine Heiratsurkunde vorgelegt, nachdem der Beschwerdeführer am XXXX die österreichische Staatsbürgerin XXXX geehelicht hat. Am 11.12.2015 wurde zudem die Kopie eines nigerianischen Reisepasses übermittelt.Am 20.11.2015 wurde eine Heiratsurkunde vorgelegt, nachdem der Beschwerdeführer am römisch 40 die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 geehelicht hat. Am 11.12.2015 wurde zudem die Kopie eines nigerianischen Reisepasses übermittelt. Am XXXX wurde die Tochter des Beschwerdeführers geboren; sie verstarb allerdings zwei Tage nach der Geburt.Am römisch 40 wurde die Tochter des Beschwerdeführers geboren; sie verstarb allerdings zwei Tage nach der Geburt. Der Beschwerdeführer wurde am 20.07.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er gab an, dass seine Ehefrau inzwischen wieder schwanger sei. Er selbst sei nigerianischer Staatsbürger und in Anambra State geboren. In Nigeria habe er etwa fünf Jahre als Mechaniker gearbeitet. Seine Adoptiveltern, XXXX, seien 2010 verstorben, danach habe er Nigeria verlassen. Seine Adoptiveltern seien im Streit um ein Grundstück ermordet worden, und die Mörder würden auch ihn bedroht haben.Der Beschwerdeführer wurde am 20.07.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er gab an, dass seine Ehefrau inzwischen wieder schwanger sei. Er selbst sei nigerianischer Staatsbürger und in Anambra State geboren. In Nigeria habe er etwa fünf Jahre als Mechaniker gearbeitet. Seine Adoptiveltern, römisch 40 , seien 2010 verstorben, danach habe er Nigeria verlassen. Seine Adoptiveltern seien im Streit um ein Grundstück ermordet worden, und die Mörder würden auch ihn bedroht haben. Am 24.08.2017 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am folgenden Tag wurde über ihn Untersuchungshaft verhängt. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 31.08.2017 wurde er über den Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet informiert. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.07.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt.
G iVm mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
1 Z 3 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
G 2005 wurde der Verlust des Aufenthaltsrechtes ab dem 25.08.2017 ausgesprochen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.07.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Verlust des Aufenthaltsrechtes ab dem 25.08.2017 ausgesprochen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde fristgerecht am 21.09.2017 Beschwerde erhoben und die Entscheidung in vollem Umfang angefochten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2017, I403 2172355-1/3E wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wie auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. den Verlust des Aufenthaltsrechtes abgewiesen. Allerdings wurde die Angelegenheit in Bezug auf die Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und die Frist für die freiwillige Ausreise an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, da keine Ermittlungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien und insbesondere eine Einvernahme der Ehefrau geboten sei. Am 02.08.2018 wurden sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau durch das BFA befragt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
1 Z 2, 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
G 2005 wurde der Verlust des Aufenthaltsrechtes ab dem 25.08.2017 ausgesprochen (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VII.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 wurde der Verlust des Aufenthaltsrechtes ab dem 25.08.2017 ausgesprochen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sieben.). Dagegen wurde am 11.12.2018 Beschwerde erhoben und erklärt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handeln würde, da seine Ehefrau von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe. Der Bescheid wurde in allen Spruchpunkten angefochten sowie beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2018 vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2018 aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu bescheinigen, dass seine Ehefrau von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe. Es wurde die spanische Aufenthaltskarte der Ehefrau in Kopie vorgelegt und um eine Fristerstreckung bis zum 17.01.2019 ersucht, welche gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom 21.01.2019 wurde erklärt, "dass die in Spanien verbliebenen Unterlagen nicht vorgelegt werden können". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Z 11 FPG unter anderem der Ehegatte einer Österreicherin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Die Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts ist in Art. 7 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG (in der Folge: Richtlinie) geregelt. Es muss somit der österreichische Staatsbürger sein Recht nach Art. 7 der Richtlinie ausgeübt haben, damit seine Familienangehörigen begünstigte Drittstaatsangehörige sind.Mit Vorlage dieser Kopie eines Ausweises wurde nicht substantiiert der dem angefochtenen Bescheid impliziten Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt, entgegengetreten. Begünstigter Drittstaatsangehöriger ist
Paragraph 2, Ziffer 11, FPG unter anderem der Ehegatte einer Österreicherin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Die Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts ist in Artikel 7, der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG (in der Folge: Richtlinie) geregelt. Es muss somit der österreichische Staatsbürger sein Recht nach Artikel 7, der Richtlinie ausgeübt haben, damit seine Familienangehörigen begünstigte Drittstaatsangehörige sind. Artikel 7 der Richtlinie lautet: "Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.1. Zur Frage eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids): Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):
G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig für auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig für auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zum Privat- und Familienleben wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit XXXX 2015 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist. Die gemeinsame Tochter verstarb wenige Tage nach der Geburt. Es besteht ein gemeinsamer Wohnsitz, für den die Ehefrau des Beschwerdeführers aufkommt. Er selbst ist in Österreich noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2013 in Österreich auf, befand sich aber von Oktober 2017 bis Juli 2018 in Spanien. Er wurde im XXXX 2017 in Österreich zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat begonnen, Deutsch zu lernen, spielt Fußball, besucht eine Kirche und hilft seiner Frau im Haushalt. Diese Feststellungen blieben auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.Zum Privat- und Familienleben wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 2015 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist. Die gemeinsame Tochter verstarb wenige Tage nach der Geburt. Es besteht ein gemeinsamer Wohnsitz, für den die Ehefrau des Beschwerdeführers aufkommt. Er selbst ist in Österreich noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2013 in Österreich auf, befand sich aber von Oktober 2017 bis Juli 2018 in Spanien. Er wurde im römisch 40 2017 in Österreich zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat begonnen, Deutsch zu lernen, spielt Fußball, besucht eine Kirche und hilft seiner Frau im Haushalt. Diese Feststellungen blieben auch im Beschwerdeverfahren unbestritten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, der sich seit Juli 2013, allerdings abzüglich der in Spanien verbrachten zehn Monate, somit weniger als fünf Jahre in Österreich aufhält, wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts des Beschwerdeführers eine erhebliche Zeitspanne entfernt. Sohin ist die weniger als fünfjährige Aufenthaltsdauer nicht als so lange zu bewerten, dass diese das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich automatisch zum Überwiegen bringen würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, der sich seit Juli 2013, allerdings abzüglich der in Spanien verbrachten zehn Monate, somit weniger als fünf Jahre in Österreich aufhält, wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts des Beschwerdeführers eine erhebliche Zeitspanne entfernt. Sohin ist die weniger als fünfjährige Aufenthaltsdauer nicht als so lange zu bewerten, dass diese das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich automatisch zum Überwiegen bringen würde. Entsprechend hatte der Verwaltungsgerichtshof nach einem sechsjährigen Aufenthalt trotz Deutschkenntnissen und erfolgreichen Integrationsbemühungen (Selbsterhaltungsfähigkeit etc.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht als unverhältnismäßig empfunden (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7 und VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10). Beim Beschwerdeführer liegt darüber hinaus keine besondere Integration vor und ist er etwa auch nicht am Arbeitsmarkt integriert, sondern wird er von seiner Ehefrau finanziell unterstützt. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu erwähnen, dass die lange Verfahrensdauer zumindest teilweise auch dem Beschwerdeführer anzulasten ist, war er doch etwa zu psychologischen Untersuchungen nicht erschienen bzw. hatte er zunächst erklärt, dass er nicht wisse, ob er nigerianischer Staatsbürger sei und entsprechende Identitätsdokumente erst nach Jahren vorgelegt. Im Fall des Beschwerdeführers muss aber natürlich berücksichtigt werden, dass er seit XXXX 2015 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und daher ein Familienleben im Bundesgebiet führt. Der Beschwerdeführer konnte allerdings zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht davon ausgehen, dass er in Österreich über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügen würde. Auch wenn die ersten Entscheidungen über seinen bereits am 23.07.2013 gestellten Antrag auf internationalen Schutz die Frage der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrages behandelten, so waren auch diese mit einer Außerlandesbringung (nach Ungarn) und damit mit einer Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich verbunden gewesen. Der Beschwerdeführer - und auch seine Ehefrau - konnten daher zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens davon ausgehen, dass er in Österreich verbleiben darf. In einem Fall eines seit viereinhalb Jahren in Österreich aufhältigen Drittstaatsangehörigen wurde es vom Verwaltungsgerichtshof als maßgeblich relativierend angesehen, dass die integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Revisionswerber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Daher wurde trotz einer seit vier Jahren bestehenden Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger und außerordentlichen Integrationsbemühungen (B2, kirchliches, soziales und berufliches Engagement) eine nach § 8 BFA-VG vorgenommene negative Interessensabwägung als vertretbar erachtet (VwGH, 23.02.2017, Ra 2017/21/0009-6). Auch im Fall des Beschwerdeführers muss ihm vorgehalten werden, dass er zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht von einem nachhaltigen Verbleib in Österreich ausgehen konnte. Dass eine Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger nicht automatisch dazu führt, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Im Fall des Beschwerdeführers muss aber natürlich berücksichtigt werden, dass er seit römisch 40 2015 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und daher ein Familienleben im Bundesgebiet führt. Der Beschwerdeführer konnte allerdings zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht davon ausgehen, dass er in Österreich über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügen würde. Auch wenn die ersten Entscheidungen über seinen bereits am 23.07.2013 gestellten Antrag auf internationalen Schutz die Frage der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrages behandelten, so waren auch diese mit einer Außerlandesbringung (nach Ungarn) und damit mit einer Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich verbunden gewesen. Der Beschwerdeführer - und auch seine Ehefrau - konnten daher zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens davon ausgehen, dass er in Österreich verbleiben darf. In einem Fall eines seit viereinhalb Jahren in Österreich aufhältigen Drittstaatsangehörigen wurde es vom Verwaltungsgerichtshof als maßgeblich relativierend angesehen, dass die integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Revisionswerber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Daher wurde trotz einer seit vier Jahren bestehenden Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger und außerordentlichen Integrationsbemühungen (B2, kirchliches, soziales und berufliches Engagement) eine nach Paragraph 8, BFA-VG vorgenommene negative Interessensabwägung als vertretbar erachtet (VwGH, 23.02.2017, Ra 2017/21/0009-6). Auch im Fall des Beschwerdeführers muss ihm vorgehalten werden, dass er zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht von einem nachhaltigen Verbleib in Österreich ausgehen konnte. Dass eine Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger nicht automatisch dazu führt, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Im Übrigen nahmen die Ehepartner auch von Oktober 2017 bis Juli 2018 eine Trennung in Kauf, als sich der Beschwerdeführer in Spanien aufhielt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria dazu führen würde, dass sich auch die Ehefrau gezwungen sähe, ihm zu folgen und das Gebiet der Union zu verlassen, zumal sie auch finanziell unabhängig ist. Es wird selbstverständlich nicht verkannt, dass es leichter ist, Besuche in Spanien als in Nigeria zu absolvieren, doch gab die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das BFA durchaus an, Interesse an einem solchen Besuch im Heimatland ihres Ehemannes zu haben. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes kann auch mittels moderner Kommunikationsmittel unterstützt werden. Außerdem stünde dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen auch der Weg für einen dauernden Aufenthalt in Österreich in Form des Familiennachzugs
dem NAG (vgl. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c) offen. Im Übrigen wäre gegebenenfalls auch die Fortführung des gemeinsamen Familienlebens in Spanien denkbar. Auch wenn der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Übersiedelung nach Nigeria aufgrund ihrer Verankerung in Österreich wahrscheinlich nicht zumutbar ist, wird die Trennung von Ehepartnern dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit eines Fremden.Im Übrigen nahmen die Ehepartner auch von Oktober 2017 bis Juli 2018 eine Trennung in Kauf, als sich der Beschwerdeführer in Spanien aufhielt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria dazu führen würde, dass sich auch die Ehefrau gezwungen sähe, ihm zu folgen und das Gebiet der Union zu verlassen, zumal sie auch finanziell unabhängig ist. Es wird selbstverständlich nicht verkannt, dass es leichter ist, Besuche in Spanien als in Nigeria zu absolvieren, doch gab die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das BFA durchaus an, Interesse an einem solchen Besuch im Heimatland ihres Ehemannes zu haben. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes kann auch mittels moderner Kommunikationsmittel unterstützt werden. Außerdem stünde dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen auch der Weg für einen dauernden Aufenthalt in Österreich in Form des Familiennachzugs
dem NAG vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) offen. Im Übrigen wäre gegebenenfalls auch die Fortführung des gemeinsamen Familienlebens in Spanien denkbar. Auch wenn der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Übersiedelung nach Nigeria aufgrund ihrer Verankerung in Österreich wahrscheinlich nicht zumutbar ist, wird die Trennung von Ehepartnern dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit eines Fremden. Im gegenständlichen Fall liegt eine strafrechtliche Verurteilung vor; der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.09.2017, Zl. XXXX wegen §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, 27 Abs. 3 SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 8 Monaten, verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte in XXXX gewerbsmäßig an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und wiederholt Kokain verkauft und sich damit des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften schuldig gemacht. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Seine Verurteilung mindert daher seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich massiv und lässt auch eine (vorübergehende) Trennung von seiner Ehefrau als gerechtfertigt erscheinen.Im gegenständlichen Fall liegt eine strafrechtliche Verurteilung vor; der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.09.2017, Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, 27 Absatz 3, SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 8 Monaten, verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte in römisch 40 gewerbsmäßig an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und wiederholt Kokain verkauft und sich damit des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften schuldig gemacht. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Seine Verurteilung mindert daher seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich massiv und lässt auch eine (vorübergehende) Trennung von seiner Ehefrau als gerechtfertigt erscheinen. Im Übrigen zeigen auch sein Versuch, in Spanien eine Arbeit aufzunehmen und der Umstand, dass er eine Aufenthaltsberechtigung beantragte, dass keine besonders engen Bindungen zu Österreich bestehen, sondern dass er bereit war, sich in einem anderen Land eine neue Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer machte gegenüber dem BFA geltend, dass er in Nigeria keine Arbeit habe; das BFA führte allerdings aus, dass es dem gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer möglich sein müsste, sich eine Existenz zu sichern. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen zudem die Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu stärken, sondern diese sind - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Allerdings war in der Beschwerde behauptet worden, dass einer Rückkehrentscheidung der Umstand entgegenstehe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle. Wie oben dargelegt wurde, wurde dies in der Beschwerde aber nicht substantiiert behauptet, so dass dies nicht festgestellt werden kann. Der Vollständigkeit halber ist auch noch auf § 52 Abs. 6 FPG zu verweisen, mit dem Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie umgesetzt wird.Der Vollständigkeit halber ist auch noch auf Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu verweisen, mit dem Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie umgesetzt wird. § 52 Abs. 6 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 6, FPG lautet:
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen. Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels. Er wurde von der belangten Behörde offensichtlich aber nicht aufgefordert, sich unverzüglich nach Spanien zu geben. In der Beschwerde wurde dieser Umstand nicht aufgegriffen. Nachdem im Bescheid aber festgestellt wurde, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, erscheint seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet notwendig. Wie auch im Rahmen der Prüfung des Einreiseverbotes zu zeigen sein wird, hatte der Beschwerdeführer Suchtgift verkauft und hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH, 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Aufgrund des Umstandes, dass eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben ist (unmittelbar nach seiner Verurteilung verließ der Beschwerdeführer Österreich; er befindet sich erst seit Juli 2018 wieder im Bundesgebiet) und dass es dem Beschwerdeführer auch in der Zwischenzeit nicht möglich war, sich eine legale Erwerbstätigkeit zu verschaffen, ist die sofortige Ausreise notwendig. Auch wenn er in Form seiner Ehefrau über Bindungen im Bundesgebiet verfügt, so konnte ihn diese auch nicht von der Suchtmitteldelinquenz im Jahr 2017 abhalten. § 52 Abs. 6 FPG fand daher im gegenständlichen Fall zu Recht keine Anwendung und wurde dies in der Beschwerde auch nicht moniert.Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels. Er wurde von der belangten Behörde offensichtlich aber nicht aufgefordert, sich unverzüglich nach Spanien zu geben. In der Beschwerde wurde dieser Umstand nicht aufgegriffen. Nachdem im Bescheid aber festgestellt wurde, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, erscheint seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet notwendig. Wie auch im Rahmen der Prüfung des Einreiseverbotes zu zeigen sein wird, hatte der Beschwerdeführer Suchtgift verkauft und hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH, 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Aufgrund des Umstandes, dass eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben ist (unmittelbar nach seiner Verurteilung verließ der Beschwerdeführer Österreich; er befindet sich erst seit Juli 2018 wieder im Bundesgebiet) und dass es dem Beschwerdeführer auch in der Zwischenzeit nicht möglich war, sich eine legale Erwerbstätigkeit zu verschaffen, ist die sofortige Ausreise notwendig. Auch wenn er in Form seiner Ehefrau über Bindungen im Bundesgebiet verfügt, so konnte ihn diese auch nicht von der Suchtmitteldelinquenz im Jahr 2017 abhalten. Paragraph 52, Absatz 6, FPG fand daher im gegenständlichen Fall zu Recht keine Anwendung und wurde dies in der Beschwerde auch nicht moniert. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheids abzuweisen. 3.
1, Z 2, 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die österreichischen Behörden zunächst über Jahre über seine Staatsbürgerschaft täuschte, erscheint die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
3 BFA-Verfahrensgesetz gerechtfertigt. Zudem ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde
Paragraph 18, Absatz eins,, Ziffer 2, 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die österreichischen Behörden zunächst über Jahre über seine Staatsbürgerschaft täuschte, erscheint die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz gerechtfertigt. Zudem ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
G 2005 ab dem 25.08.2017 sein Aufenthaltsrecht verloren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. ist daher als unbegründet abzuweisen.Aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft hat der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ab dem 25.08.2017 sein Aufenthaltsrecht verloren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; [...]"
3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hatte in XXXX gewerbsmäßig an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und wiederholt Kokain verkauft und sich damit des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften schuldig gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH, 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).Der Beschwerdeführer hatte in römisch 40 gewerbsmäßig an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und wiederholt Kokain verkauft und sich damit des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften schuldig gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH, 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH, 22.05.2014, Ro 2014/21/0014). Der Beschwerdeführer verließ allerdings unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Haft das Bundesgebiet und hielt sich bis Ende Juli 2018 in Spanien auf. Er befindet sich daher erst seit rund sechs Monaten wieder in Österreich, so dass noch keine Aussagen über einen etwaigen Gesinnungswandel getroffen werden können. Der Ansicht des BFA, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist beizutreten. Die Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint daher gerechtfertigt, allerdings ist die vom BFA verhängte Dauer von acht Jahren nicht angemessen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers handelt; entsprechend war bei seiner Verurteilung zwar erschwerend die mehrfache Tatbegehung, mildernd aber das reumütige Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet worden. Zudem ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten) mit der teilbedingten Verurteilung zu acht Monaten nur knapp erfüllt. Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Zwar vermochte die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ihn nicht von der Begehung der Straftat abzuhalten, dennoch ist davon auszugehen, dass diese Ehe die Dauer der von ihm ausgehenden Gefährdung verringert.Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers handelt; entsprechend war bei seiner Verurteilung zwar erschwerend die mehrfache Tatbegehung, mildernd aber das reumütige Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet worden. Zudem ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten) mit der teilbedingten Verurteilung zu acht Monaten nur knapp erfüllt. Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Zwar vermochte die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ihn nicht von der Begehung der Straftat abzuhalten, dennoch ist davon auszugehen, dass diese Ehe die Dauer der von ihm ausgehenden Gefährdung verringert. Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände die Verhängung des Einreiseverbotes zwar als notwendig und rechtmäßig erweist, die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes aber nicht angemessen erscheint, war der Beschwerde dahingehend Folge zu leisten, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre reduziert wurde. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und im Wesentlichen folgende Kriterien entwickelt: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das BFA hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an. In der Beschwerde wurde nur unsubstantiiert das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestritten, ohne allerdings entsprechende Bescheinigungen vorzulegen oder den behördlichen Feststellungen substantiiert entgegenzutreten. Konkret wurde behauptet, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt, da seine Ehefrau ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Allerdings wurde es unterlassen, dies in irgendeiner Form substantiiert zu behaupten und wurde - trotz vom Bundesverwaltungsgericht im Wege des Parteiengehörs gewährter Möglichkeit zur nachträglichen Einbringung von Unterlagen - dies auch in weiterer Folge weder konkret dargelegt noch bescheinigt. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde damit nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war daher geklärt; insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer keine Kinder hat (im Vorverfahren war seine Ehefrau schwanger gewesen, hatte das Kind aber verloren) und dass er strafrechtlich verurteilt wurde. Das BFA kam im gegenständlichen Verfahren auch der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2017 enthaltenen Aufforderung nach Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers nach. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidung des EuGH, 5.11.2014, Rs C-166/13, Mukarubegazu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Unter Umständen wie im Ausgangsverfahren ist es einer nationalen Behörde nicht untersagt, einen Drittstaatsangehörigen speziell bezüglich einer Rückkehrentscheidung nicht anzuhören, wenn sie, nachdem sie am Schluss eines Verfahrens, in dem sein Recht auf Anhörung in vollem Umfang gewahrt wurde, die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet festgestellt hat, beabsichtigt, ihm gegenüber eine solche Entscheidung zu erlassen; dies gilt unabhängig davon, ob die Rückkehrentscheidung erst nach der Versagung eines Aufenthaltstitels ergeht." In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.In Ansehung der Paragraphen 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I403.2172355.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.