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{'item': 'L515 2013250-5'}

Obsah (14)Art 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 16§ 20§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 27

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2019 GeschäftszahlL515 2013250-5 SpruchL515 2013248-5/8E L515 2013244-5/7E L515 2013249-5/7E L515 2013250-5/7E L515 2013251-5/7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Gülay1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Gülay AYDEMIR 2.) XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch die Mutter, XXXX, diese vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Gülay AYDEMIR2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die Mutter, römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Gülay AYDEMIR 3.) XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch die Mutter, XXXX, diese vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Gülay AYDEMIR3.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die Mutter, römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Gülay AYDEMIR 4.) XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch die Mutter, XXXX, diese vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Gülay AYDEMIR4.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die Mutter, römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Gülay AYDEMIR 5.) XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch die Mutter, XXXX, diese vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Gülay AYDEMIR, alle StA.5.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die Mutter, römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Gülay AYDEMIR, alle StA. Aserbaidschan gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 10.12.2018, Zl. XXXX1.) vom 10.12.2018, Zl. römisch 40 2.) vom 10.12.2018, Zl. XXXX2.) vom 10.12.2018, Zl. römisch 40 3.) vom 10.12.2018, Zl. XXXX3.) vom 10.12.2018, Zl. römisch 40 4.) vom 10.12.2018, Zl. XXXX4.) vom 10.12.2018, Zl. römisch 40 5.) vom 10.12.2018, Zl. XXXX5.) vom 10.12.2018, Zl. römisch 40 beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF Spruchpunkt V der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF Spruchpunkt römisch fünf der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Der Antrag, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Bisheriger Verfahrenshergang I.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 - bP5 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich erstmals am 23.11.2013 (bP1 - bP4) bzw. nach der Geburt im Bundesgebiet am 30.4.2014 (bP4 und bP5) -damals noch gemeinsam mit dem Gatten der bP1 bzw. Vater der bP2 bis bP5- Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 - bP5 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich erstmals am 23.11.2013 (bP1 - bP4) bzw. nach der Geburt im Bundesgebiet am 30.4.2014 (bP4 und bP5) -damals noch gemeinsam mit dem Gatten der bP1 bzw. Vater der bP2 bis bP5- Anträge auf internationalen Schutz ein. Diese Anträge wurden damit begründet, dass der Gatte der bP1 bzw. Vater der bP2 - bP5 gegen die Regierung demonstriert hätte und nunmehr von der aserbaidschanischen Polizei gesucht werde. Die Ausreise aus Aserbaidschan hätte der Gatte der bP1 bzw. Vater der bP2 - bP5 organisiert. Die bP1 wäre im Rahmen der Ausreise auch von ihrer Familie unterstützt und zu ihrem Gatten gebracht worden. Die bP1 berief sich hinsichtlich ihrer eigenen Gründe ausdrücklich auf den Familienverband, den Gesundheitszustand von bP4 und den Gründen des Gatten der bP1 bzw. Vater der bP2 - bP

  1. Die Existenz weiterer Gründe wurde verneint. Die oa. Anträge wurden abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom ho. Gericht abgewiesen und erwuchs am das ho. Erkenntnis am 21.11.2014 in Rechtskraft. Die bP entsprachen im Anschluss ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht, sondern verharrten rechtswidrig in diesem. I.
  2. Am 26.2.2016 brachten die bP wiederum gemeinsam mit dem Gatten der bP1 bzw. Vater der bP2 - bP6 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Sie verwiesen in Bezug auf die Begründung ihrer Anträge auf jene aus dem Erstbescheid. Sie würden in Österreich über private Anknüpfungspunkte verfügen und zudem hätte sich der Gesundheitszustand der bP4 nicht wie erhofft verbessert. Sie hätte nach wie vor 2 Löcher im Herzen und entwickle sich verzögert.römisch eins.
  3. Am 26.2.2016 brachten die bP wiederum gemeinsam mit dem Gatten der bP1 bzw. Vater der bP2 - bP6 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Sie verwiesen in Bezug auf die Begründung ihrer Anträge auf jene aus dem Erstbescheid. Sie würden in Österreich über private Anknüpfungspunkte verfügen und zudem hätte sich der Gesundheitszustand der bP4 nicht wie erhofft verbessert. Sie hätte nach wie vor 2 Löcher im Herzen und entwickle sich verzögert. I.
  4. Die oa. Anträge wurden mit Bescheiden der bB

§ 68Allgemeines Verwaltungsver-fahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F (AVG) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist.römisch eins.3. Die oa. Anträge wurden mit Bescheiden der b

B

Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsver-fahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 55

Absatz 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenen Bescheiden ergab, in denen letztmalig inhaltlich über die Anträge entschieden wurde. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts liegen nicht vor und insbesondere stellte eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familien-leben der bP dar. 1.4.

  1. Gegen den oa. Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche vom ho. Gericht mit Erk. vom 14.11.2006 abgewiesen wurde (Eintritt der Rechtskraft gegenüber den bP: 18.11.2016). Das ho. Gericht ging davon aus, dass in Bezug auf jene Entscheidung, in der die Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse letztmalig geprüft wurden, keine maßgebliche Änderung eintrat. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung des durch Art. 8 EMRK darstellt und die Abschiebung zulässig ist.Ebenso wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK darstellt und die Abschiebung zulässig ist. I.
  2. Nachdem die oa. Erkenntnisse in Bezug in Rechtskraft erwuchsen, reisten die bP neuerlich nicht aus und entsprachen somit neuerlich nicht ihrer gesetzlichen Obliegenheit zur Ausreise.römisch eins.
  3. Nachdem die oa. Erkenntnisse in Bezug in Rechtskraft erwuchsen, reisten die bP neuerlich nicht aus und entsprachen somit neuerlich nicht ihrer gesetzlichen Obliegenheit zur Ausreise. Die bP, insbesondere bP1 ignorierten neuerlich ihre gesetzliche Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes und verharrten als rechtswidrig aufhältige Fremde weiterhin in diesem. I.6.
  4. Am 8.5.2017 brachten die bP wiederum gemeinsam mit dem Gatten der bP1 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 FPG ein. Hierbei legten sie insbesondere einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, Schulbesuchsbestätigungen, Sprachzertifikate (A2) und Referenzschreiben bzw. Unterstützungslisten vor.römisch eins.6.
  5. Am 8.5.2017 brachten die bP wiederum gemeinsam mit dem Gatten der bP1 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, FPG ein. Hierbei legten sie insbesondere einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, Schulbesuchsbestätigungen, Sprachzertifikate (A2) und Referenzschreiben bzw. Unterstützungslisten vor. I.6.
  6. Da die bP nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nicht entschied, brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP eine Säumnisbeschwerde ein. Inhaltlich gingen die bP hierbei auf ihre "fortgeschrittene Integration" insbesondere durch ihren mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und die sich hieraus ergebenden Umstände ein und verwiesen sie auf den bereits im gegenständlichen und dem dem ho. Erk. vom 14.11.2016 beschriebenen Sachverhalt, insbesondere einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, Schulbesuchsbestätigungen, Sprachzertifikate (A2) und Referenzschreiben bzw. Unterstützungslisten.römisch eins.6.
  7. Da die bP nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nicht entschied, brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP eine Säumnisbeschwerde ein. Inhaltlich gingen die bP hierbei auf ihre "fortgeschrittene Integration" insbesondere durch ihren mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und die sich hieraus ergebenden Umstände ein und verwiesen sie auf den bereits im gegenständlichen und dem dem ho. Erk. vom 14.11.2016 beschriebenen Sachverhalt, insbesondere einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, Schulbesuchsbestätigungen, Sprachzertifikate (A2) und Referenzschreiben bzw. Unterstützungslisten. I.6.
  8. Über die Anträge wurde in weiterer Folge innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG entschieden und wurden diese abgewiesen. Weiters wurden Rückkehrentscheidungen erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch eins.6.
  9. Über die Anträge wurde in weiterer Folge innerhalb der Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG entschieden und wurden diese abgewiesen. Weiters wurden Rückkehrentscheidungen erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. I.6.
  10. Gegen die oa. Bescheide wurde im vollen Umfang Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig entschied. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und auf die sozialen Anknüpfungspunkte der bP im Bundesgebiet. Ebenso sei das Parteiengehör in Bezug auf die Lage in Aserbaidschan verletzt worden.römisch eins.6.
  11. Gegen die oa. Bescheide wurde im vollen Umfang Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig entschied. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und auf die sozialen Anknüpfungspunkte der bP im Bundesgebiet. Ebenso sei das Parteiengehör in Bezug auf die Lage in Aserbaidschan verletzt worden. I.6.
  12. Das ho. Gericht wies die Beschwerde gem. §§
  13. 58 Abs. 10 AsylG am 16.10.2018 ab und ging davon aus, dass sich gegenständlichen Fall keine neuen privaten Interessen der bP iSd Art. 8 EMRK ergaben, viel mehr wäre allenfalls davon auszugehen, dass sich die öffentlichen Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK manifestierten, indem die bP, insbesondere bP1 und deren Gatte beharrlich ihre Verpflichtung zum Verlassen aus dem Bundesgebiet ignorierten und im Bundesgebiet verharrten. Nach Ansicht des ho. Gerichts lag es im Hinblick auf den chronologischen Hergang des Verfahrens auch auf der Hand, dass die bP durch die Stellung dieses Antrages die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung rechtsmissbräuchlich zu vereiteln versuchten und es sich um einen typischen Kettenantrag handelt. Gerade das Vereiteln aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch das Stellen von Kettenanträgen soll durch § 58 Abs. 10 AsylG verhindert werden.römisch eins.6.
  14. Das ho. Gericht wies die Beschwerde gem. Paragraphen 55, 58 Absatz 10, AsylG am 16.10.2018 ab und ging davon aus, dass sich gegenständlichen Fall keine neuen privaten Interessen der bP iSd Artikel 8, EMRK ergaben, viel mehr wäre allenfalls davon auszugehen, dass sich die öffentlichen Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK manifestierten, indem die bP, insbesondere bP1 und deren Gatte beharrlich ihre Verpflichtung zum Verlassen aus dem Bundesgebiet ignorierten und im Bundesgebiet verharrten. Nach Ansicht des ho. Gerichts lag es im Hinblick auf den chronologischen Hergang des Verfahrens auch auf der Hand, dass die bP durch die Stellung dieses Antrages die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung rechtsmissbräuchlich zu vereiteln versuchten und es sich um einen typischen Kettenantrag handelt. Gerade das Vereiteln aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch das Stellen von Kettenanträgen soll durch Paragraph 58, Absatz 10, AsylG verhindert werden. Da im gegenständlichen Fall eine Entscheidung gem. § 58 Abs. 10 AsylG getroffen wurde, blieb kein Platz für die neuerliche Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung bzw. der neuerlichen Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides behoben wurden. Das ho. Gericht wies jedoch darauf hin, dass die durch das ho. Erk. 14.11.2016 erlassene Rückkehrentscheidung und die daran anknüpfenden Entscheidungen nach wie vor dem österreichischen Rechtsbestand angehören. Die bP waren daher nach wie vor zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet und war diese Verpflichtung durchsetzbar. Dieser Verpflichtung kamen sie wiederum nicht nach.Da im gegenständlichen Fall eine Entscheidung gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG getroffen wurde, blieb kein Platz für die neuerliche Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung bzw. der neuerlichen Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides behoben wurden. Das ho. Gericht wies jedoch darauf hin, dass die durch das ho. Erk. 14.11.2016 erlassene Rückkehrentscheidung und die daran anknüpfenden Entscheidungen nach wie vor dem österreichischen Rechtsbestand angehören. Die bP waren daher nach wie vor zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet und war diese Verpflichtung durchsetzbar. Dieser Verpflichtung kamen sie wiederum nicht nach. I.
  15. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wurde zwischenzeitig mit Beschluss

§ 16(1) Vw

GVG eingestellt.römisch eins.7. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wurde zwischenzeitig mit Beschluss

Paragraph 16,

(1)VwGVG eingestellt. I.8.
  1. Am 15.11.2018 brachten die bP einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde wie folgt begründet (auszugsweise Wiedergabe der Angaben der bP1 entsprechend dem angefochtenen Bescheid, Gliederung bzw. Schriftbild nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.8.
  2. Am 15.11.2018 brachten die bP einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde wie folgt begründet (auszugsweise Wiedergabe der Angaben der bP1 entsprechend dem angefochtenen Bescheid, Gliederung bzw. Schriftbild nicht mit dem Original übereinstimmend): ... [Zu den Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes:] Auf die Frage warum Sie jetzt einen neuerlichen Asylantrag stellen würden und ob sich seit Abschluss Ihres Vorverfahrens etwas verändert hätte, gaben Sie an, dass Ihre alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht bleiben würden. Sie würden aufgrund Ihrer Kinder in Österreich bleiben wollen, damit diese zur Schule und in den Kindergarten gehen können. Ihr Mann hätte Ihre Kinder und Sie im Oktober verlassen. Auf die Frage, was Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat befürchten würden, gaben Sie an, zu Hause nichts zu haben. Die Frage, ob es konkrete Hinweise geben würde, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden, verneinten Sie. ... [Zu den Angaben vor einem Organwalter der bB:] ... F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren? A: Ja. F: Leiden Sie an einer Erkrankung oder stehen Sie in ärztlicher Behandlung? A: Ich müsste zum Arzt, kann aber aufgrund meiner mangelnden Versicherung nicht hin. Anmerkung: Die AW wird darauf hingewiesen, momentan in Grundversorgung zu sein. F: Welche gesundheitlichen Probleme haben Sie? A: Ich habe Magenhernie. F: Wann geschah dies? A: Vor vier bis fünf Monaten. F: Und Sie waren seitdem nicht beim Arzt? A: Nein, die Behandlung ist teuer. Außerdem ist mein rechtes Bein angeschwollen. F: Was sind Ihre gesundheitlichen Beschwerden? A: Ich habe Magenschmerzen und mein Bein ist angeschwollen. Anmerkung: Die AW erhält als Frist zur Einreichung von Befunden den 04.12.
  3. ... F: Haben Ihre Kinder gesundheitliche Beschwerden? A: Mein Sohn XXXX hat seit seiner Geburt ein Loch im Herz. Ich habe auch einen Befund vorgelegt.A: Mein Sohn römisch 40 hat seit seiner Geburt ein Loch im Herz. Ich habe auch einen Befund vorgelegt. F: Haben Sie noch Verwandte in Ihrem Heimatland? Falls ja, welche? A: Ja, aber sie sind aufgrund meines Gatten mit mir angefeindet. F: Haben Sie noch Kontakt zu den Angehörigen in Ihrem Heimatland? A: Nein, weder zu meiner Familie noch zu der meines Gatten. F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) oder sonstige Verwandte? A: Außer meinen Gatten und meinen Kindern nicht, nein. F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft. A: Ich lebe momentan nur mit meinen vier Kindern. F: Sie gaben in der Erstbefragung an, von Ihrem Mann verlassen worden zu sein. Können Sie dies genauer erklären? A: Wir hatten immer wieder Diskussionen und Streitigkeiten. Unser erster Antrag wurde abgelehnt. Wenn mein Mann aber nach Aserbaidschan zurückkehrt, erwarten ihn fünfzehn Jahre Gefängnis. Weil ich damals schwanger war und es mir nicht gut ging, weil der Druck vom Asylverfahren zu viel wurde, habe ich die freiwillige Rückehr beantragt. Deswegen wurde auch der Antrag meines Gatten abgelehnt. Mein Mann hat dauernd mit mir gestritten, weil er sehr wütend auf mich war. Wir haben nur gestritten. Ich wollte deshalb schon zurück nach Aserbaidschan, aber mein Arzt hat mir das aufgrund meiner Schwangerschaft nicht erlaubt. F: Wann wurden Sie von Ihrem Mann verlassen? A: Ende Oktober 2018 hat mich mein Mann verlassen und ist ausgezogen. F: Wohin ist Ihr Mann gezogen? A: Das weiß ich nicht. Zuletzt habe ich gehört, dass er in Wien ist. Ich weiß aber nicht, wo er sich gerade aufhält. F: Haben Sie bis zu Ihrer Antragstellung in Neunkirchen gewohnt, stimmt das? A: Ja. F: Laut dem Melderegister ist Ihr Mann nach wie vor an jener Wohnadresse aufrecht! Möchten Sie dazu etwas angeben? A: Wir haben das schon gemeldet. Die Personen haben gemeint, dass es sechs Wochen dauern wird. Er ist vorgeladen und wenn er sich nicht meldet, wird er abgemeldet. Deswegen ist er noch dort gemeldet. ... F: Sprechen Sie Deutsch? A: Ja, ich besuche einen Deutschkurs. F: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf? A: Seit 2013 bin ich durchgehend in Österreich aufhältig. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation? A: In Neunkirchen gibt es einen Verein in einem türkischen Lokal, welchen ich ab und zu besucht habe. Dort wurde mir gelegentlich auch geholfen. F: Können Sie sich noch daran erinnern, welches Vorbringen Sie in den ersten beiden Verfahren, welche unter den Aktenzahlen AIS XXXX und XXXX geführt wurden, dargestellt haben?F: Können Sie sich noch daran erinnern, welches Vorbringen Sie in den ersten beiden Verfahren, welche unter den Aktenzahlen AIS römisch 40 und römisch 40 geführt wurden, dargestellt haben? A: Ja. F: Entsprechen die Fluchtgründe, welche Sie in jenen Verfahren angaben, der Wahrheit? A: Ja. F: Fassen Sie kurz zusammen, welche Fluchtgründe Sie in jenen Asylverfahren angegeben haben? A: Mein Ehegatte war bei einer Demonstration, dort kam es zu Ausschreitungen. Deshalb hat die Polizei im Zuge einer Morgendämmerungsaktion unser Haus gestürmt. Ich wurde geschlagen und mein Gatte musste ins Gefängnis. Anschließend sind wir geflüchtet. F: Haben Sie in diesen Verfahren all Ihre Fluchtgründe zur Sprache gebracht? A: Ja. F: Sie haben im Zuge Ihrer Erstbefragung angegeben, dass sich Ihre Fluchtgründe seit Ihrem letzten Verfahren nicht geändert hätten. Sie haben bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche in II. Instanz rechtskräftig abgewiesen wurden. Ihre Fluchtgründe wurden geprüft und als nicht glaubhaft bewertet. Worauf beziehen Sie sich nun bei gegenständlicher Antragsstellung?F: Sie haben im Zuge Ihrer Erstbefragung angegeben, dass sich Ihre Fluchtgründe seit Ihrem letzten Verfahren nicht geändert hätten. Sie haben bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche in römisch zwei. Instanz rechtskräftig abgewiesen wurden. Ihre Fluchtgründe wurden geprüft und als nicht glaubhaft bewertet. Worauf beziehen Sie sich nun bei gegenständlicher Antragsstellung? A: Wegen meinem Gatten, von welchem ich mich getrennt habe, stelle ich mit meinen Kindern Asyl. Sowohl seine als auch meine Familie sind der Meinung, dass ich mich verändert habe. Ich lasse mich nicht mehr unterdrücken. Deswegen sind beide Familien sehr angefeindet gegen mich. Deswegen will ich vor allem für meine Kinder hierbleiben, da wir in Aserbaidschan diskriminiert werden und weil mich mein Mann verlassen hat. Seit zwei Wochen kann meine Tochter nicht in die Schule, was sie sehr traurig macht. Mein Sohn geht auch in die erste Klasse, die anderen Kinder gehen in den Kindergarten und sind integriert. Belehrung: Dies ist Ihr drittes Asylverfahren. Ihre ersten beiden Asylverfahren wurden rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die AW wurde dahingehend manuduziert, dass entsprechend der österreichischen Gesetzeslage, niemals in einer Angelegenheit zweimal entschieden wird. Vorhalt: Sie haben am 21.11.2018 eine Verfahrensanordnung des BFA gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Sie über die beabsichtigte Vorgangsweise des BFA in Kenntnis gesetzt wurden. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass seitens des BFA die Absicht besteht, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben nun die Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu beziehen.Vorhalt: Sie haben am 21.11.2018 eine Verfahrensanordnung des BFA gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Sie über die beabsichtigte Vorgangsweise des BFA in Kenntnis gesetzt wurden. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass seitens des BFA die Absicht besteht, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben nun die Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu beziehen. A: Meine Zwillinge sind hier in Österreich geboren. Für meine Kinder brauche ich den Asylstatus, eine mögliche Abschiebung nach Aserbaidschan stresst uns sehr. Wir wollen nicht zurück. F: Hat sich seit Abschluss Ihres ersten Asylverfahrens in Ihrer Heimat irgendetwas für Sie persönlich verändert? A: Bei mir nicht, aber mein Gatte wird nach wie vor gesucht. Bevor ich mich von ihm getrennt habe und mit meiner Mutter geredet habe, hat sie mir mitgeteilt, dass er nach wie vor gesucht wird. Jetzt habe ich aber keinen Kontakt mehr zu meinen Familien, ich stehe ohne Hilfe da. ... F: Möchten Sie noch etwas ergänzen? A: Der familiäre Druck hat dafür gesorgt, dass auch meine Kinder sehr traurig sind. Aufgrund der Antragstellung können meine Kinder nicht in die Schule gehen. Ich bitte Sie, dass ich eine private Wohnung erhalte und meine Kinder in die Schule gehen können. Meine Kinder sind sehr traurig und werfen mir vor, dass ich sie aus der Wohnung hier ins Lager gebracht habe und sie deswegen nicht in die Schule gehen können. ..." I.8.2.
  4. Die oa. Anträge wurden wiederum mit Bescheiden der bB

§ 68Allgemeines Ver-altungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F (AVG) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G neuerlich nicht erteilt.

§ 10Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde wiederum eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist.römisch eins.8.2.1.

Die oa. Anträge wurden wiederum mit Bescheiden der bB

Paragraph 68, Allgemeines Ver-altungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG neuerlich nicht erteilt.

Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde wiederum eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 55Absatz 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gem. § 15b AVG wurde den b

P aufgetragen an einer im Spruch der angefochtenen Bescheide genannten Adresse Unterkunft zu nehmen.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gem. Paragraph 15 b, AVG wurde den bP aufgetragen an einer im Spruch der angefochtenen Bescheide genannten Adresse Unterkunft zu nehmen. I.8.2.

  1. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenen Bescheiden ergab, in denen letztmalig inhaltlich über die Anträge entschieden wurde, wobei sich die als Feststellungen ausgewiesenen Bescheidteile im Wesentlichen in Wiedergaben der Angaben der bP in der indirekten Rede erschöpften. Konkrete Ausführungen, von welchem die bB ausgeht bzw. von welchem sie nicht ausgeht, traf die bB nicht und ist dieser Sachverhalt -soweit dies überhaupt möglich ist- letztlich nur aus der Beweiswürdigung der bB indirekt erschließbar.römisch eins.8.2.
  2. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenen Bescheiden ergab, in denen letztmalig inhaltlich über die Anträge entschieden wurde, wobei sich die als Feststellungen ausgewiesenen Bescheidteile im Wesentlichen in Wiedergaben der Angaben der bP in der indirekten Rede erschöpften. Konkrete Ausführungen, von welchem die bB ausgeht bzw. von welchem sie nicht ausgeht, traf die bB nicht und ist dieser Sachverhalt -soweit dies überhaupt möglich ist- letztlich nur aus der Beweiswürdigung der bB indirekt erschließbar. Ob die bB davon ausgeht, dass die bP tatschlich vom Gatten der bP1 bzw. Vater der bP2 - bP5 dauerhaft getrennt sind ist den angefochtenen Bescheiden nicht entnehmbar. Es wird auch hier lediglich das Vorbringen der bP in der indirekten Rede wiederholt, anstatt Feststellungen zu treffen und zum anderen angeführt, dass "ein familiäres Anknüpfungsmoment zu [i]hrem Mann nicht ausgeschlossen [wird]". So blieb letztlich offen, ob die bP von der oa. Trennung ausgeht und welche konkreten Folgen sich hieraus für die bP ergeben. In Bezug auf Spruchpunkt VII beschränkte sich die bB auf die Wiedergabe des Gesetzestextes und die fälschliche Annahme, die Republik Aserbaidschan sei ein sicherer Herkunftsstaat iSd § 19In Bezug auf Spruchpunkt römisch sieben beschränkte sich die bB auf die Wiedergabe des Gesetzestextes und die fälschliche Annahme, die Republik Aserbaidschan sei ein sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 19 BFA-VG. I.8.2.
  3. Zur Lage in Aserbaidschan ging die bB davon aus, dass eine im Wesentliche unbedenkliche Sicherheitslage besteht. Auch wenn strukturelle Mängel innerhalb der Sicherheitsbehörden und Justiz bestehen, ist der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt Menschen, die sich auf seinem Territorium aufhalten vor Repressalien Dritter zu schützen. Die medizinische Grundversorgung ist auf einfachem Niveau gewährleistet. Die Lage der Menschenrechte kann sich in bestimmten Bereichen als problematisch darstellen. Frauen können im Einzelfall benachteiligt werden, von einer systematischen Diskriminierung kann nicht ausgegangen werden. Die Grundversorgung bzw. die soziale Absicherung der Bevölkerung ist auf niedrigem Niveau gewährleistet und Rückkehrer haben mit keinen Repressalien zu rechnen.römisch eins.8.2.
  4. Zur Lage in Aserbaidschan ging die bB davon aus, dass eine im Wesentliche unbedenkliche Sicherheitslage besteht. Auch wenn strukturelle Mängel innerhalb der Sicherheitsbehörden und Justiz bestehen, ist der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt Menschen, die sich auf seinem Territorium aufhalten vor Repressalien Dritter zu schützen. Die medizinische Grundversorgung ist auf einfachem Niveau gewährleistet. Die Lage der Menschenrechte kann sich in bestimmten Bereichen als problematisch darstellen. Frauen können im Einzelfall benachteiligt werden, von einer systematischen Diskriminierung kann nicht ausgegangen werden. Die Grundversorgung bzw. die soziale Absicherung der Bevölkerung ist auf niedrigem Niveau gewährleistet und Rückkehrer haben mit keinen Repressalien zu rechnen. Im Einzelnen stellte die bP Folgendes fest (Gliederung nicht mit dem Original übereinstimmend): "... Aserbaidschan ist ein säkularer Staat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Die Verfassung von 1995 etablierte ein Präsidialsystem, das dem Präsidenten weitreichende Vollmachten einräumt. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament gegenüber nicht verantwortlich, kann jedoch wegen schwerer Amtsvergehen auf Initiative des Verfassungsgerichts vom Parlament entlassen werden. Er kann Rechtsverordnungen erlassen und das Parlament auflösen. Der Präsident besitzt das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Appellationsgerichts durch das Parlament und ernennt die übrigen Richter. Mit Referendum vom 26.9.2016 wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahre verlängert und dessen Position noch weiter gestärkt. Es wurde u.a. die Einführung der Ämter des Ersten Vizepräsidenten und weiterer Vizepräsidenten beschlossen (AA 2.2018a). Obwohl Präsident Ilham Aliyev, immer noch der mächtigste Mann im Land ist, hat er im Gegensatz zu seinem verstorbenen Vater nur eine begrenzte Autorität, da er die Macht mit einigen sehr mächtigen Staatsbeamten und Oligarchen teilen muss (BTI 2018). Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) ist ein Einkammerparlament mit 125 Abgeordneten, die nach absolutem Mehrheitswahlrecht für fünf Jahre gewählt werden. Der Einfluss des Parlaments auf die Politikgestaltung ist gering. Nach den letzten Parlamentswahlen am 1.11.2015 verfügt die regierende Partei "Neues Aserbaidschan" (YAP) mit 72 Sitzen über die Mehrheit der Sitze im Parlament. Die restlichen Sitze teilen sich unabhängige Abgeordneten sowie Vertreter von Kleinstparteien. Die regierungskritische Opposition ist im Parlament nicht vertreten. Neben dem Parlament haben auch der Präsident, das Oberste Gericht, die Staatsanwaltschaft und das Parlament der Autonomen Republik Nachitschewan Gesetzesinitiativrecht. Der Staatshaushalt wird dem Parlament vom Staatspräsidenten zur Zustimmung vorgelegt. Aserbaidschan ist ein Zentralstaat. Die Verwaltungschefs der 66 Provinzen (Rayons) werden vom Präsidenten eingesetzt, ebenso die Kommunalverwaltungen. 1999 wurden Kommunalwahlen eingeführt, bei denen die Gemeinderäte gewählt werden. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 23.12.2014 statt. Die Exklave Nachitschewan hat den Status einer Autonomen Republik mit eigener Verfassung und eigenem Parlament (AA 2.2018b). Das Parlament und die kommunalen Vertreter, obgleich vom Volk nominell gewählt, verhalten sich im politischen Entscheidungsprozess passiv. Parlamentarier sind oft Schützlinge und Verwandte von Oligarchen und einflussreicher Regierungsfunktionäre. Sie führen lediglich Befehle aus, die sie direkt vom Präsidentenbüro erhalten, das defacto der alleinige bestimmende Akteur der Legislative ist (BTI 2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Aserbaidschan, Staatsaufbau, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/-/202964, Zugriff 26.3.2018 * AA - Auswärtiges Amt (22.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Zugriff 6.3.2018 * BTI - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 Country Report - Azerbaijan, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 22.3.2018 * CoE - Council of Europe (21.9.2016): Venice Commission legal experts raise alarm over draft modifications to Azerbaijan's constitution, http://www.humanrightseurope.org/2016/09/venice-commission-legal-experts-raise-alarm-over-draft-modifications-to-azerbaijans-constitution/, Zugriff 6.3.2018 * JAMnews (29.12.2017): Azerbaijan in 2017, https://jam-news.net/?p=78478, Zugriff 6.3.2018 * OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (11.9.2015): Restrictions imposed by Azerbaijan compel cancellation of parliamentary election observation mission, says ODIHR Director Link, https://www.osce.org/odihr/elections/azerbaijan/181611, Zugriff 6.3.2018 Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Die Rechtsprechung ist zwar formell unabhängig, steht aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt. Insbesondere in den Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z. B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), scheinen die Urteile politischen Vorgaben zu folgen. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. Strafverteidiger, die Oppositionsaktivisten oder von staatlicher Willkür betroffene Bürger vertreten, werden regelmäßig unter Druck gesetzt, einige von ihnen wurden mit zweifelhaften Begründungen aus der Anwaltskammer ausgeschlossen. 2015 kam es zum Ausschluss der Strafverteidiger prominenter Aktivisten durch die Staatsanwaltschaft, indem diese zu Zeugen in anderen Verfahren erklärt wurden (AA 22.3.2017). Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, agieren die Richter nicht unabhängig von der Exekutive. Die Justiz gilt weiterhin als weitgehend korrupt und ineffizient. Viele Urteile sind rechtlich unhaltbar und weitgehend ohne Bezug auf während des Prozesses vorgelegten Beweise. Die Urteile scheinen häufig bereits im Voraus festgelegt. Die Gerichte verabsäumen es oft, den Vorwürfen der Folter und der unmenschlichen Behandlung von Häftlingen in Polizeigewahrsam nachzugehen. Das Justizministerium kontrolliert den Justizverwaltungsrat. Der Rat ernennt einen gerichtlichen Auswahlausschuss, der die gerichtliche Auswahlprüfung verwaltet und das langfristige gerichtliche Ausbildungs- und Auswahlverfahren überwacht. Glaubwürdigen Berichten zufolge erhalten Richter und Staatsanwälte Anweisungen von der Präsidialverwaltung und dem Justizministerium, insbesondere in Fällen, die für internationale Beobachter von Interesse sind. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen (USDOS 3.3.2017). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist nach wie vor die letzte Chance für Rechtssuchende in Aserbaidschan. In den letzten Jahren hat die Regierung jedoch die Entscheidungen des EGMR verzögert und sogar ignoriert (BTI 2018). Es kommt zu Fällen von Einschüchterungen von Klienten und Rechtsanwälten, die beim EGMR Klagen einbringen. Mehrfach wurden prominente Rechtsanwälte von der Rechtsanwaltskammer befragt, warum sie die Umsetzung von EGMR-Urteilen verlangten. Der EGMR hat in mehreren seiner Urteile den Druck auf Kläger und deren Anwälte erörtert (IPHR 8.9.2016). Im prominenten Fall des Anwaltes Intigam Aliyev, der mehrere Fälle beim EGMR erfolgreich vertreten hatte, führten Hausdurchsuchungen zur Beschlagnahme von Akten, sodass die Kläger beim EGMR nicht mehr effektiv ihre Anliegen verfolgen konnten (EHRAC 9.9.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (22.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Zugriff 6.3.2018 * BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Azerbaijan, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 22.3.2018 * EHRAC - European Human Rights Advocacy Centre (9.9.2016): per Email * ICJ - International Commission of Jurists (1.12.2017): Azerbaijan: briefing paper on new legislation restricting court representation by lawyers, https://www.icj.org/wp-content/uploads/2017/12/Azerbaijan-legalsubmission-accesstoalawyer-2017-eng.pdf, Zugriff 6.3.2018 * IPHR - International Partnership for Human Rights (8.9.2016), per Email * PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe (11.10.2017): Azerbaijan's Chairmanship of the Council of Europe: what follow-up on respect for human rights? [Resolution 2185
(2017)Provisional version], http://assembly.coe.int/nw/xml/Xref/Xref-XML2HTML-EN.asp?fileid=24196&lang=en, Zugriff 6.3.2018 * UN-HRC - United Nations-Human Rights Committee (16.11.2016): International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fourth periodic report of Azerbaijan [CCPR/C/AZE/CO/4], http://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=6QkG1d%2fPPRiCAqhKb7yhshv33kpjIN1yQcFlNQGeFnqM5IxR4PQMZWvxmoWXyTsshELrTf%2fHJH%2fqsIqI6FD8OFwu28r7iZSlAYRm9fDeUVCTGadLoglKdYRd4jrLMRra, Zugriff 6.3.2018 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394729.html, Zugriff 6.3.2018 Die Ministerien für innere Angelegenheiten und nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit verantwortlich und berichten direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium beaufsichtigt die örtlichen Polizeikräfte und unterhält die internen zivilen Verteidigungstruppen. Im Dezember 2015 wurde das Ministerium für Nationale Sicherheit, das die Geheimdienst- und Spionageabwehraktivitäten beaufsichtigte und über eigene interne Sicherheitskräfte verfügte, durch Anordnung des Präsidenten aufgelöst. Seine Aufgaben wurden zwischen dem Staatssicherheitsdienst, der sich mit innerstaatlichen Angelegenheiten befasst, und dem Auslandsnachrichtendienst, der sich auf Fragen des Auslandsnachrichtendienstes und des Abwehrdienstes konzentriert, aufgeteilt. NGOs berichteten, dass beide Dienste Personen festgenommen haben, die ihr Recht auf Grundfreiheiten, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, ausgeübt haben. In einigen Fällen hat die Polizei friedliche Demonstranten festgenommen und ist mit übertriebener Gewalt gegen sie vorgegangen. Während die Sicherheitskräfte im Allgemeinen ungestraft agierten, erklärte das Innenministerium, dass es in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 Disziplinarmaßnahmen gegen 259 Bedienstete wegen Verletzung der Menschenrechte und Freiheiten (197 Fälle), ungerechtfertigter Inhaftierungen (12 Fälle) und unhöflicher Behandlung (62 Fälle) ergriffen habe (USDOS 3.3.2017). In den letzten fünf Jahren sind auf der Basis von internen Überwachungsmechanismen des Innenministeriums Disziplinarmaßnahmen gegen 1.647 Polizeibeamte durchgeführt worden, von denen 156 aus dem Dienst entlassen, 139 degradiert und 1.351 verwarnt wurden. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates betonte, dass ein unabhängiges, unparteiisches und wirksames Beschwerdesystem gegen Vorwürfe von Misshandlung durch Strafverfolgungsbeamte von grundlegender Bedeutung für die Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Strafverfolgungsbehörden und in das aserbaidschanische Justizsystem im Allgemeinen ist. Es müsse zudem sichergestellt werden, dass Fehlverhalten und Misshandlungen nicht ungestraft bleiben (PACE 11.10.2017). Korruption unter den Strafverfolgungsbeamten war ein Problem. Niedrige Löhne trugen zur Korruption der Polizei bei. In den ersten neun Monaten des Jahres 2016 berichtete das Innenministerium, dass es im Zusammenhang mit acht Korruptionsfällen Disziplinarmaßnahmen gegen 16 Mitarbeiter ergriffen hat, sieben aus ihren Institutionen entlassen und neun weitere Mitarbeiter neu zugeordnet hat. Es hat jedoch keinen der Mitarbeiter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen (USDOS 3.3.2017). Quellen: * PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe (11.10.2017): Azerbaijan's Chairmanship of the Council of Europe: what follow-up on respect for human rights? [Resolution 2185
(2017)Provisional version], http://assembly.coe.int/nw/xml/Xref/Xref-XML2HTML-EN.asp?fileid=24196&lang=en, Zugriff 7.3.2018 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394729.html, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 7.3.2018 Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, die sich mit der Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts deckt, hat sich die Menschenrechtslage speziell im Bereich der politischen Rechte (Meinungs- und Versammlungsfreiheit) nach deutlicher Verschlechterung 2013 - 2015 im vergangenen Jahr [2016] kaum verbessert. In den Bereichen Religionsfreiheit, Frauenrechte und Inklusion von Menschen mit Behinderung zeigt Aserbaidschan allerdings Interesse und Engagement. Die Verfassung enthält in den Art. 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten (AA 22.3.2017).Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, die sich mit der Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts deckt, hat sich die Menschenrechtslage speziell im Bereich der politischen Rechte (Meinungs- und Versammlungsfreiheit) nach deutlicher Verschlechterung 2013 - 2015 im vergangenen Jahr [2016] kaum verbessert. In den Bereichen Religionsfreiheit, Frauenrechte und Inklusion von Menschen mit Behinderung zeigt Aserbaidschan allerdings Interesse und Engagement. Die Verfassung enthält in den Artikel 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten (AA 22.3.2017). Die allgemeine Lage der Menschenrechte in Aserbaidschan bietet in den vergangenen Jahren unverändert erheblichen Grund zur Besorgnis. Sie ist davon gekennzeichnet, dass führende Persönlichkeiten regierungsunabhängiger Organisationen, Menschenrechtsverfechter, Oppositionsmitglieder, Journalisten und andere Vertreter der Zivilgesellschaft ständig Einschüchterungen und Repressionen ausgesetzt sind, strafrechtlich verfolgt , mutmaßlich gefoltert sowie Reiseverbote gegen sie erlassen werden und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird (EP 14.6.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (22.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Zugriff 8.3.2018 * ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (7.6.2016): Report On Azerbaijan (fifth monitoring cycle), https://www.coe.int/t/dghl/monitoring/ecri/Country-by-country/Azerbaijan/AZE-CbC-V-2016-017-ENG.pdf, Zugriff 9.3.2018 * EP - Europäisches Parlament (14.6.2017) Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Fall des aserbaidschanischen Journalisten ?fqan Muxtarli (2017/2722(RSP), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+MOTION+P8-RC-2017-0414+0+DOC+PDF+V0//DE, Zugriff 9.3.2018 * HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422237.html, Zugriff 9.3.2018 * PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe (11.10.2017): Azerbaijan's Chairmanship of the Council of Europe: what follow-up on respect for human rights? [Resolution 2185
(2017)Provisional version], http://assembly.coe.int/nw/xml/Xref/Xref-XML2HTML-EN.asp?fileid=24196&lang=en, Zugriff 9.3.2018 Frauen Artikel 25 Abs. 2 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Im Großraum Baku ist dieser Grundsatz weitestgehend auch in der Praxis realisiert, während auf dem Land traditionelle Vorstellungen der Geschlechterverhältnisse noch verbreitet sind. Dies führt beispielsweise dazu, dass laut einer Frauenrechts-NGO 35% der Befragten Opfer häuslicher Gewalt geworden sind. Deren Bekämpfung ist auch die vorrangig genannte Herausforderung für weibliche Kommunalpolitikerinnen. Frauen können im Fall von Vergewaltigungen innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen, dass die Sicherheitsorgane sie schützen und Ermittlungen aufnehmen. Insgesamt betrachtet, nimmt die Repräsentanz von Frauen in Regierung und Parlament zu. Sie sind im Bildungs- und Gesundheitssektor stark vertreten. Das hohe Geschlechterungleichgewicht - 1,16 Männer auf eine Frau bei der Geburt - legt die Vermutung nahe, dass weibliche Föten überproportional häufig abgetrieben werden (AA 22.3.2017).Artikel 25 Absatz 2, der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Im Großraum Baku ist dieser Grundsatz weitestgehend auch in der Praxis realisiert, während auf dem Land traditionelle Vorstellungen der Geschlechterverhältnisse noch verbreitet sind. Dies führt beispielsweise dazu, dass laut einer Frauenrechts-NGO 35% der Befragten Opfer häuslicher Gewalt geworden sind. Deren Bekämpfung ist auch die vorrangig genannte Herausforderung für weibliche Kommunalpolitikerinnen. Frauen können im Fall von Vergewaltigungen innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen, dass die Sicherheitsorgane sie schützen und Ermittlungen aufnehmen. Insgesamt betrachtet, nimmt die Repräsentanz von Frauen in Regierung und Parlament zu. Sie sind im Bildungs- und Gesundheitssektor stark vertreten. Das hohe Geschlechterungleichgewicht - 1,16 Männer auf eine Frau bei der Geburt - legt die Vermutung nahe, dass weibliche Föten überproportional häufig abgetrieben werden (AA 22.3.2017). Vergewaltigung ist illegal und wird mit einer Höchststrafe von 15 Jahren Gefängnis bestraft. Im Laufe des Jahres 2016 meldete das Innenministerium 31 Fälle von Vergewaltigung und 62 weitere Fälle von sexueller Gewalt. 54 Personen sind wegen dieser Straftaten vor Gericht gestellt worden. Das Gesetz legt einen Rahmen für die Untersuchung von Beschwerden über häusliche Gewalt fest, definiert einen Prozess, um einstweilige Verfügungen zu erlassen, und fordert die Einrichtung eines Unterkunfts- und Rehabilitationszentrums für Überlebende. Einige Kritiker des Gesetzes behaupten, dass das Fehlen klarer Umsetzungsrichtlinien die Wirksamkeit des Gesetzes mindere. Die Frauen im Parlament und der Vorsitzende des Staatlichen Komitees für Familie, Frauen und Kinder (SCFWCA) setzten ihre Aktivitäten gegen häusliche Gewalt fort. Der Ausschuss führte Aufklärungskampagnen durch und arbeitete an der Verbesserung der sozioökonomischen Situation von Opfern häuslicher Gewalt. Frauen können nur in begrenztem Umfang gegen Übergriffe ihrer Ehemänner oder anderer Personen, insbesondere in ländlichen Gebieten, vorgehen. Die Regierung und eine unabhängige NGO unterhalten jeweils eine Schutzeinrichtung, die den Opfern von Menschenhandel und häuslicher Gewalt Hilfe und Beratung bietet (USDOS 3.3.2017). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen zeigte sich besorgt angesichts der patriarchalen Einstellungen und tief verwurzelten Stereotypen hinsichtlich der Geschlechterrollen, auch in Bezug auf die auferlegten Einschränkungen für Frauen und Mädchen mit der verbundenen Ansicht die Familienehre zu wahren. Weiters sieht der Ausschuss Frauen im öffentlichen und politischen Leben als unterrepräsentiert, insbesondere in Entscheidungsfindungspositionen, dies trotz des zunehmenden Frauenanteils im Parlament. Besorgniserregend sind anhaltende Einkommensunterschiede zwischen Männern und Frauen, Fälle von Eheschließungen Minderjähriger, vor allem in ländlichen Gebieten, nicht registrierte religiöse sowie temporäre Eheschließungen trotz des rechtlichen Verbots solcher Praktiken und selektive Abtreibungen von weiblichen Föten (UN-HRC 16.11.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (22.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Zugriff 14.3.2018 * UN-HRC - United Nations-Human Rights Committee (16.11.2016): International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fourth periodic report of Azerbaijan [CCPR/C/AZE/CO/4], http://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=6QkG1d%2fPPRiCAqhKb7yhshv33kpjIN1yQcFlNQGeFnqM5IxR4PQMZWvxmoWXyTsshELrTf%2fHJH%2fqsIqI6FD8OFwu28r7iZSlAYRm9fDeUVCTGadLoglKdYRd4jrLMRra, Zugriff 14.3.2018 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394729.html, Zugriff 14.3.2018 Grundversorgung Die sozialen Bedingungen geben nach wie vor Anlass zur Sorge, obwohl die Armut in Aserbaidschan relativ gering ist (4,9% im Jahr 2015 gemessen an der nationalen Armutsgrenze). Das nominale Lohnwachstum von 5% im ersten Halbjahr 2017 reichte nicht aus, um die höheren Preise zu kompensieren. Die Haushalte erleben nach wie vor einen Rückgang ihrer realen Kaufkraft, insbesondere bei importierten Konsumgütern wie Nahrungsmitteln, was die künftige Armutsbekämpfung untergräbt. Trotz steigender Sozialausgaben sind die jüngsten Entwicklungen und die langsame Erholung des Privatsektors nicht geeignet, die Armut kurzfristig zu lindern. Eine große Zahl von Haushalten ist nach wie vor anfällig für den Rückfall in die Armut. Der Rückgang der öffentlichen Investitionen und des Verbrauchs im Jahr 2016 kann die Wohlfahrt der Haushalte durch einen Rückgang der Beschäftigung, insbesondere der Beschäftigten im Bausektor, beeinträchtigen. Aserbaidschan steht angesichts des Rückgangs der Ölpreise, der hohen Inflation (rund 14% im Jahr 2017) und der Krise im Finanzsektor vor kritischen Herausforderungen. Die aserbaidschanische Wirtschaft schrumpfte um 1.3% in der ersten Hälfte des Jahres 2017 (WB 12.10.2017). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Einkommensschwache Familien erhalten Sozialleistungen. So erhielten 2015 insgesamt 492.400 Personen Leistungen von durchschnittlich 152,60 AZN (ca. 74 EUR) pro Familie (111.663 Familien) pro Monat (AA 22.3.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (22.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Zugriff 15.3.2018 * WB - World Bank (12.10.2017): The World Bank in Azerbaijan - Overview, http://www.worldbank.org/en/country/azerbaijan/overview, Zugriff 15.3.2018 Sozialbeihilfen 2016 lag der gesetzliche Mindestlohn bei 136 Manat im Monat. Das durchschnittliche Gehalt der Bevölkerung lag bei 490,5 Manat im Monat. Die offizielle Arbeitslosenquote lag bei 6%. Die Sozialleistung entspricht 70% des durchschnittlichen Gehalts der letzten zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit. Dieses darf nicht das nationale durchschnittliche Monatsgehalt übersteigen und wird maximal 26 Wochen ausgezahlt. Seit Februar 2016 gibt es eine neue gesetzlich geregelte Mindestarbeitslosenhilfe, welche von 55 auf 75 Manat im Monat angehoben worden ist (IOM 2016). Begünstigte der Sozialhilfe sind: Behinderte, Frauen im Alter von 62 Jahren, Männer im Alter von 67 Jahren, Frauen im Alter von 57 Jahren, die drei oder mehr Kinder geboren und bis zum Alter von acht Jahren aufgezogen haben. Männer im Alter von 62 Jahren erster Ehe, die drei oder mehr Kinder erzogen haben, deren Mutter starb oder keine Mutterschaftsrechte hatte, Kinder von verstorbenen Hauptverdienern bis zum
  1. Lebensjahr und darüber hinaus, wenn sie behindert sind oder studieren und unter 23 Jahren alt sind (IOM 2016). Voraussetzungen für Zuschüsse: -Strichaufzählung Beendigung der Arbeit aufgrund von Alter oder gesundheitlichen Problemen, aber mit zuvor mindestens fünfjähriger Arbeit ; -Strichaufzählung Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Alters; -Strichaufzählung Körperliche Behinderung (inklusive Personen unter 16) / Arbeitsunfähigkeit; -Strichaufzählung Verlust des Hauptverdieners der Familie; -Strichaufzählung Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten seit der Kindheit; -Strichaufzählung Betreuung von Kindern unter acht Jahren, die ihre Eltern, Brüder, Schwestern und Großeltern verloren haben, durch Arbeitslose; -Strichaufzählung für Transport, Gemeindedienste und andere Dienste für Rentner, die keine Rente erhalten; -Strichaufzählung Betreuung von Kindern unter drei Jahren; -Strichaufzählung für die Bildung von Kindern unter 18 Jahren, bestimmt durch die relevanten Behörden -Strichaufzählung für offiziell registrierte Vormünder der Kinder, die ihre Eltern verloren haben oder deren Eltern das Sorgerecht gerichtlich entzogen wurde; -Strichaufzählung geringverdienende Familien, die ein Kind unter einem Jahr haben; -Strichaufzählung infizierte Personen, die an Rettungseinsetzen in radioaktiven Gebieten teilnahmen und deren radioaktive Infektion medizinisch nachgewiesen ist; -Strichaufzählung bei der Geburt eines Kindes; -Strichaufzählung für Beerdigungen von Staatsbeamten, Alten, Behinderten unter 16 Jahren, Hauptverdienern (IOM 2016). Die Höhe der Sozialhilfe wird von der zuständigen Behörde abhängig vom Status des Antragstellers bestimmt. Die Sozialhilfe wird monatlich oder aber einmalig gezahlt. Höhe der Sozialhilfe: Altershilfe AZN
  2. Behindertenhilfe in Relation zu allgemeinen und beruflichen Krankheiten in Höhe von AZN 67 für Behinderte der Gruppe I, AZN 50 für Gruppe II, AZN 43 für Gruppe III; Für Behinderte männliche Soldaten AZN 83 (Gruppe I), AZN 66 (Gruppe II) und AZN 60 (Gruppe III); Für Personen, die aufgrund ihrer Pflichterfüllung die Behinderung erlitten AZN 77 (Gruppe I), AZN 66 (Gruppe II) und AZN 50 (Gruppe III); für Kinder bis zu 18 Jahren mit körperlicher Einschränkung AZN 67; Hinterbliebene AZN 55; für Veteranen ohne Arbeitsrente AZN 37; für Kinder von Soldaten AZN 55, für Vormünder AZN 50; für Familien mit geringem Einkommen und einem Kind bis zu 1 Jahr AZN 45; für Kinder von Märtyrern bis zu 16 Jahren AZN 17 und für Kinder von Kriegsinvaliden AZN 12; jährliche Hilfe für Personen mit radioaktiver Infektion; Geburtenhilfe AZN 90 und Hilfe bei Beerdigung AZN
  3. Die Hilfe wird vom Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit gezahlt (IOM 2016).Altershilfe AZN
  4. Behindertenhilfe in Relation zu allgemeinen und beruflichen Krankheiten in Höhe von AZN 67 für Behinderte der Gruppe römisch eins, AZN 50 für Gruppe römisch zwei, AZN 43 für Gruppe römisch drei; Für Behinderte männliche Soldaten AZN 83 (Gruppe römisch eins), AZN 66 (Gruppe römisch zwei) und AZN 60 (Gruppe römisch drei); Für Personen, die aufgrund ihrer Pflichterfüllung die Behinderung erlitten AZN 77 (Gruppe römisch eins), AZN 66 (Gruppe römisch zwei) und AZN 50 (Gruppe römisch drei); für Kinder bis zu 18 Jahren mit körperlicher Einschränkung AZN 67; Hinterbliebene AZN 55; für Veteranen ohne Arbeitsrente AZN 37; für Kinder von Soldaten AZN 55, für Vormünder AZN 50; für Familien mit geringem Einkommen und einem Kind bis zu 1 Jahr AZN 45; für Kinder von Märtyrern bis zu 16 Jahren AZN 17 und für Kinder von Kriegsinvaliden AZN 12; jährliche Hilfe für Personen mit radioaktiver Infektion; Geburtenhilfe AZN 90 und Hilfe bei Beerdigung AZN
  5. Die Hilfe wird vom Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit gezahlt (IOM 2016). Rentensystem Per Gesetz wurde den Staatsbürgern ein Recht auf Arbeitsrente gewährt und ein Rentensystem geschaffen. Es gibt drei Arten der Rente: 1.Altersrente; 2.Arbeitsunfähigkeitsrente;
  6. Hinterbliebenenrente. Alters- und Arbeitsunfähigkeitspension bestehen aus drei Teilen: Basisteil, Versicherungsteil, Finanzteil (IOM 2016). Voraussetzungen zum Erhalt einer Rente: -Strichaufzählung Frauen im Alter von 60 Jahren nach Beendigung der Arbeit und Männer im Alter von 63 Jahren nach Beendigung der Arbeit, sofern sie fünf Jahre an der Versicherung teilgenommen haben -Strichaufzählung Frauen von 44 bis zu 51 Jahren, die drei oder mehr Kinder haben, sowie Männer im Alter von 55 Jahren, die den Haushalt führen -Strichaufzählung Vormund über Waisen oder ausgesetzte Kinder (IOM 2016). Die Leistungen bei der Alterspension (basierend auf der Sozialversicherung) besteht aus zwei Komponenten: einer Grundpauschale und einer Versicherungsleistung. Die Versicherungskomponente besteht aus zwei Teilen: einer Leistung, die sich an der Anzahl der Beschäftigungsjahre vor dem 1.1.2006 orientiert und eine Leistung, die auf dem Wert der Beiträge seit dem
  7. Januar 2006 basiert. Die Frühpension wird in der gleichen Weise wie die Alterspension berechnet. Stufenweise Altersrente: 100 % der Alterspension wird ausgezahlt; die Rente wird nach Vollpensionierung neu berechnet. Sonderzuschläge von 5% der Grundpauschale werden u.a. für einen arbeitsunfähigen Angehörigen, für Kinder unter 18 Jahren mit Behinderungen, für Arbeitslose mit einer Behinderung der Gruppe I oder II und für qualifiziertes arbeitsloses Militärpersonal gezahlt; 10% u.a. für Personen, die eine Person mit einer Behinderung der Gruppe I betreuen und für Kinder unter 18 Jahren mit Behinderungen. Eine Leistungsanpassung der Grundpauschale erfolgt auf Ad-hoc-Basis, je nach Entwicklung des Verbraucherpreis-Index. Die Versicherungsleistung wird jährlich angepasst

der Inflationsrate des Vorjahres. Dies trifft auch bei der Alterssozialbeihilfe zu, die monatlich 60 Manat beträgt (SSA 2016).Die Leistungen bei der Alterspension (basierend auf der Sozialversicherung) besteht aus zwei Komponenten: einer Grundpauschale und einer Versicherungsleistung. Die Versicherungskomponente besteht aus zwei Teilen: einer Leistung, die sich an der Anzahl der Beschäftigungsjahre vor dem 1.1.2006 orientiert und eine Leistung, die auf dem Wert der Beiträge seit dem 1. Januar 2006 basiert. Die Frühpension wird in der gleichen Weise wie die Alterspension berechnet. Stufenweise Altersrente: 100 % der Alterspension wird ausgezahlt; die Rente wird nach Vollpensionierung neu berechnet. Sonderzuschläge von 5% der Grundpauschale werden u.a. für einen arbeitsunfähigen Angehörigen, für Kinder unter 18 Jahren mit Behinderungen, für Arbeitslose mit einer Behinderung der Gruppe römisch eins oder römisch zwei und für qualifiziertes arbeitsloses Militärpersonal gezahlt; 10% u.a. für Personen, die eine Person mit einer Behinderung der Gruppe römisch eins betreuen und für Kinder unter 18 Jahren mit Behinderungen. Eine Leistungsanpassung der Grundpauschale erfolgt auf Ad-hoc-Basis, je nach Entwicklung des Verbraucherpreis-Index. Die Versicherungsleistung wird jährlich angepasst

der Inflationsrate des Vorjahres. Dies trifft auch bei der Alterssozialbeihilfe zu, die monatlich 60 Manat beträgt (SSA 2016). Invaliditätsrente auf der Basis der Sozialversicherung: 120% der Grundleistung werden für eine Behinderung der Gruppe I und für Personen unter 18 Jahren mit Behinderung gezahlt, 200% für eine Sehbehinderung der Gruppe I, 100% für eine Behinderung der Gruppe II und 55% für eine Behinderung der Gruppe III. Zuschlag fürInvaliditätsrente auf der Basis der Sozialversicherung: 120% der Grundleistung werden für eine Behinderung der Gruppe römisch eins und für Personen unter 18 Jahren mit Behinderung gezahlt, 200% für eine Sehbehinderung der Gruppe römisch eins, 100% für eine Behinderung der Gruppe römisch zwei und 55% für eine Behinderung der Gruppe römisch drei. Zuschlag für Familienangehörige: Für jeden Angehörigen werden 5% der Grundpauschale gezahlt. Pflegezuschlag: 10% der Grundpauschale wird ausgezahlt. Die monatliche Grundleistung beträgt 110 Manat (SSA 2016). Behindertensozialhilfe: 73,70 Manat pro Monat wird für eine Behinderung der Gruppe I und für Kinder unter 18 Jahren mit Behinderung gezahlt; 50 Manat pro Monat für eine Behinderung der Gruppe II; 47,30 Manat pro Monat für eine Behinderung der Gruppe III (SSA 2016).Behindertensozialhilfe: 73,70 Manat pro Monat wird für eine Behinderung der Gruppe römisch eins und für Kinder unter 18 Jahren mit Behinderung gezahlt; 50 Manat pro Monat für eine Behinderung der Gruppe römisch zwei; 47,30 Manat pro Monat für eine Behinderung der Gruppe römisch drei (SSA 2016). Quellen: * IOM - Internationale Organisation für Migration

(2016): Länderinformationsblatt ASERBAIDSCHAN, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/2016/Aserbaidschan_CFS_2016_DE.pdf, Zugriff 15.3.2018 * SSA - Social Security Administration (US)
(2016): SSPTW: Asia and the Pacific - Azerbaijan, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/azerbaijan.pdf, Zugriff 15.3.2018 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist in Aserbaidschan prekär und insbesondere außerhalb der Hauptstadt nicht gewährleistet. Private Krankenhäuser sind in der Regel besser ausgerüstet als die staatlichen Krankenhäuser. Sie verlangen jedoch einen Kostenvorschuss oder eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (EDA 21.3.2018). In den letzten Jahren hat die Regierung erhebliche Investitionen im Gesundheitswesen vorgenommen. So betrug laut offiziellen Angaben die Zahl der neu errichteten und renovierten medizinischen Einrichtungen Ende 2016 etwa
  1. Nach wie vor befinden sich aber die größten staatlichen Krankenhäuser und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in Baku. Es besteht kein staatliches Krankenversicherungssystem; theoretisch gibt es eine alle notwendigen Behandlungen umfassende kostenlose medizinische Versorgung. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und "Zuzahlungen" an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert, die in der Regel große Firmen für ihre Mitarbeiter abschließen. Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind i.d.R. erhältlich. Seit der Einführung der administrativen Preisobergrenzen nach der ersten Abwertung im Februar 2015 wird regelmäßig von Engpässen bei einigen Medikamenten berichtet. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist aber oftmals von minderwertiger Qualität. Der Aufbau heimischer Arzneimittelproduktion ist eine der erklärten Prioritäten der Regierung für die kommenden Jahre (AA 22.3.2017). Mit dem Ende der UdSSR verschwand die kostenlose medizinische Grundversorgung. Sie wird fast nur noch von internationalen Hilfsorganisationen in den Flüchtlingslagern geleistet. Der Prozess der Privatisierung des Gesundheitswesens ist im Gange, Barzahlung für medizinische Leistungen ist unabhängig von der Eigentumsform der Einrichtung üblich. Die Zahl medizinischer Einrichtungen ist leicht rückläufig, die Zahl des medizinischen Personals erhöhte sich leicht, die Zahl der Ärzte blieb bei allerdings wachsender Bevölkerung relativ konstant (Versorgungsgrad: 37,7:10.000 Personen). Unterversorgt sind besonders die ländlichen Gebiete außerhalb der Halbinsel Apscheron. Häufigste Todesursache sind Herz- und Kreislauferkrankungen. TBC, Hepatitis und Aids-Erkrankungen haben, wie Behinderungen unter Kindern und Jugendlichen, trotz internationaler Hilfsprojekte zugenommen (GIZ 7.2017). Der Europäische Ausschuss für Sozialrechte kommt in seinem Bericht zum Schluss, dass die Lage in Aserbaidschan nicht mit Artikel 11 §1 der Europäischen Sozialcharta (Artikel 11 - Recht auf Gesundheitsschutz, Absatz 1 - Beseitigung der Ursachen von Krankheiten) vereinbar ist, und zwar mit der Begründung, dass die Maßnahmen zur Verringerung der Säuglings- und Müttersterblichkeit unzureichend, und die Ausgaben für die öffentliche Gesundheitsversorgung im Allgemeinen zu niedrig sind. Ebenfalls wurde Artikel 11 (Recht auf Gesundheitsschutz), § 3 (Prävention von Krankheiten und Unfällen) nicht erfüllt, weil u.a. nicht nachgewiesen werden konnte, dass angemessene Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen ergriffen wurden. Der Ausschuss kommt zu dem Schluss, dass die Lage in Aserbaidschan nicht mit Artikel 14 Absatz 1 der Charta vereinbar ist, da der Zugang von Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten zu sozialen Diensten von einer überlangen Aufenthaltsdauer abhängig ist (CoE-ECSR 1.2018).Der Europäische Ausschuss für Sozialrechte kommt in seinem Bericht zum Schluss, dass die Lage in Aserbaidschan nicht mit Artikel 11 §1 der Europäischen Sozialcharta (Artikel 11 - Recht auf Gesundheitsschutz, Absatz 1 - Beseitigung der Ursachen von Krankheiten) vereinbar ist, und zwar mit der Begründung, dass die Maßnahmen zur Verringerung der Säuglings- und Müttersterblichkeit unzureichend, und die Ausgaben für die öffentliche Gesundheitsversorgung im Allgemeinen zu niedrig sind. Ebenfalls wurde Artikel 11 (Recht auf Gesundheitsschutz), Paragraph 3, (Prävention von Krankheiten und Unfällen) nicht erfüllt, weil u.a. nicht nachgewiesen werden konnte, dass angemessene Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen ergriffen wurden. Der Ausschuss kommt zu dem Schluss, dass die Lage in Aserbaidschan nicht mit Artikel 14 Absatz 1 der Charta vereinbar ist, da der Zugang von Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten zu sozialen Diensten von einer überlangen Aufenthaltsdauer abhängig ist (CoE-ECSR 1.2018). Spezialisierte staatliche Krankenhäuser: Zentralkrankenhaus, Zentrum für Orthopädie und Prothesen, Zentrum für Neuro- Chirurgie, Krankenhaus für Augenheilkunde, Krankenhaus für Psychiatrie, Tuberkulose Krankenhaus, Krankenhaus für Urologie, Kinderkrankenhaus, Krebszentrum (IOM 2016). Private Krankenhäuser und Kliniken: Krankenhaus und Klinik von Leyla Shikhlinskaya (http://www.shiklinskayaclinic.com), Oksigen Klinik (http://www.oksigen.az/), Türkisch-Armenische Klinik (http://www.tamc.az), Baku Klinik (http://www.bakuclinic.az/en), MediClub (http://www.mediclub.az/), HB Guven (http://www.guvenklinik.az/en), Zentralklinik (http://www.merkeziklinika.az) (IOM 2016). Medikamente werden von der pharmazeutischen Abteilung des Gesundheitsministeriums an die Krankenhäuser verteilt. Die jährliche Verteilung reicht für gewöhnlich für zwei bis drei Wochen. Bei stationärer Behandlung sind alle Medikamente kostenfrei. Ambulante Patienten zahlen ihre Medikamente, mit Ausnahmen bei Krebserkrankungen und psychischen Krankheiten, selbst. Medikamente sind vergleichsweise teuer. Die Qualität der Medikamente wird von einer Sonderinspektion des Gesundheitsministeriums geprüft. Die meisten Medikamente sind in Aserbaidschan erhältlich. Die Namen können jedoch von den üblichen Namen in Europa abweichen. Die Apotheken im Land sind privat (IOM 2016). Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft: Voraussetzung ist eine versicherte Beschäftigung mit mindestens sechs Beitragsmonaten. Kranken- und Mutterschaftsgeld: 100% des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes der letzten zwölf Monaten werden bei mindestens zwölf Jahren Beschäftigung bezahlt; 80% mit acht bis elf Jahren; 60 % mit weniger als acht Jahren. 100% des letzten Verdienstmonats werden für bestimmte Gruppen gezahlt, darunter auch für Personen, die in bestimmten bewaffneten Konflikten verwundet wurden, für Eltern, Ehefrauen und Kinder von Soldaten, die im Kampf getötet wurden, sowie für die Mitarbeiter der Tschernobyl-Katastrophe. Die Leistung wird ab dem
  2. Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur Genesung oder der Bescheinigung der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Der Arbeitgeber zahlt die Leistungen für die ersten 14 Tage (SSA 2016). Mutterschaftsgeld: 100% des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes der letzten zwölf Monate werden für 70 Tage vor und 56 Tage nach dem voraussichtlichen Entbindungstermin gezahlt; 70 Tage nach der Entbindung bei Mehrlingsgeburten oder bei einer Geburt mit Komplikationen. Für den Agrarsektor wird die Leistung für 70 Tage vor und 70 Tage nach dem voraussichtlichen Entbindungstermin, 86 Tage nach der Entbindung mit Komplikationen und 110 Tage nach der Mehrlingsgeburt gewährt. Eine Geburtsbeihilfe und Kinderbetreuungsleistungen werden unter Familienbeihilfen angeboten (SSA 2016). Medizinische Leistungen für Arbeitnehmer: Die obligatorische Krankenversicherung deckt medizinische Leistungen über öffentliche und private Einrichtungen ab, die mit den Krankenkassen vertraglich vereinbart sind. Zu den kostenlosen medizinischen Leistungen gehören: Rollstühle, Impfungen, häusliche Krankenpflege (Personen mit einer Behinderung der Gruppe I), Zahnersatz und Medizin (Personen mit Behinderungen der Gruppen I und II und Personen mit langer Erwerbstätigkeit), Prothesen, Brillen und Hörgeräte (Personen mit Behinderung und Personen mit langer Erwerbsgeschichte) sowie allgemeine zahnärztliche Versorgung (Kinder bis 16 Jahre und schutzbedürftige Gruppen, einschließlich Personen mit Behinderung). Die Transportkosten für Menschen mit Behinderung und die genehmigte medizinische Behandlung im Ausland können übernommen werden. Die abgedeckten Leistungen umfassen allgemeine und fachärztliche Versorgung, Krankenhausaufenthalt, zusätzliche Ernährung, Labordienstleistungen, Transport und die vollen Kosten für Geräte und Medikamente. Auch Rehabilitation und Berufsausbildung werden abgedeckt. Die medizinischen Leistungen für Angehörige sind die gleichen wie für die Versicherten (SSA 2016).Die obligatorische Krankenversicherung deckt medizinische Leistungen über öffentliche und private Einrichtungen ab, die mit den Krankenkassen vertraglich vereinbart sind. Zu den kostenlosen medizinischen Leistungen gehören: Rollstühle, Impfungen, häusliche Krankenpflege (Personen mit einer Behinderung der Gruppe römisch eins), Zahnersatz und Medizin (Personen mit Behinderungen der Gruppen römisch eins und römisch zwei und Personen mit langer Erwerbstätigkeit), Prothesen, Brillen und Hörgeräte (Personen mit Behinderung und Personen mit langer Erwerbsgeschichte) sowie allgemeine zahnärztliche Versorgung (Kinder bis 16 Jahre und schutzbedürftige Gruppen, einschließlich Personen mit Behinderung). Die Transportkosten für Menschen mit Behinderung und die genehmigte medizinische Behandlung im Ausland können übernommen werden. Die abgedeckten Leistungen umfassen allgemeine und fachärztliche Versorgung, Krankenhausaufenthalt, zusätzliche Ernährung, Labordienstleistungen, Transport und die vollen Kosten für Geräte und Medikamente. Auch Rehabilitation und Berufsausbildung werden abgedeckt. Die medizinischen Leistungen für Angehörige sind die gleichen wie für die Versicherten (SSA 2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (22.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Zugriff 15.3.2018 * CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights (1.2018): European Committee of Social Rights Conclusions 2017; Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1425562/1226_1519803381_cr-2017-aze-eng.pdf, Zugriff 15.3.2018 * EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.3.2018): Reisehinweise für Aserbaidschan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aserbaidschan/reisehinweise-fueraserbaidschan.html, Zugriff 21.3.2018 * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017): LIPortal, Aserbaidschan, https://www.liportal.de/aserbaidschan/gesellschaft/#c7497, Zugriff 15.3.2018 * IOM - Internationale Organisation für Migration
(2016): Länderinformationsblatt ASERBAIDSCHAN, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/2016/Aserbaidschan_CFS_2016_DE.pdf, Zugriff 15.3.2018 * SSA - Social Security Administration (US)
(2016): SSPTW: Asia and the Pacific - Azerbaijan, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/azerbaijan.pdf, Zugriff 16.3.2018 Rückkehr Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Abgeschobene Personen erhalten bei Ankunft am Flughafen lediglich eine Beratung zu Ansprechpartnern u. ä., die Erstaufnahme nach Rückkehr erfolgt üblicherweise im Familienverband. 2016 startete ein aus EU-Mitteln gefördertes Programm, dass Aserbaidschan beim Aufbau entsprechender Beratungs- und Informationsangebote unterstützt (AA 22.3.2017). Eine Unterstützung speziell für Rückkehrer gibt es nicht. Lediglich wiederzugelassene Staatsbürger können drei bis sechs Monate im Empfangszentrum der staatlichen Migrationsbehörde unterkommen (State Migration Service Reception Center). Rückkehrende sollten den Sozialschutz Fond von Aserbaidschan kontaktieren. Weitere Informationen können der folgenden Website entnommen werden: http://www.sspf.gov.az. Notwendige Unterlagen sind: ein gültiger Ausweis sowie Dokumente, die die Zuschussvoraussetzungen bestätigen (IOM 2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (22.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Zugriff 14.3.2018 * IOM - Internationale Organisation für Migration
(2016): Länderinformationsblatt ASERBAIDSCHAN, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/2016/Aserbaidschan_CFS_2016_DE.pdf, Zugriff 15.3.2018 I.8.
  1. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser verwies die bP1 neuerlich auf den Umstand, dass sie von ihrem Mann verlassen worden sei.römisch eins.8.
  2. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser verwies die bP1 neuerlich auf den Umstand, dass sie von ihrem Mann verlassen worden sei. Erstmals brachte sie in der Beschwerde vor, dass sie und ihr Mann gegen den Willen beider Eltern heirateten, was die Eltern der bP als Ehrverletzung aufgefasst wurde. Die bP1 und ihr Gatte hätten deshalb flüchten müssen. Wenn die bP1 nunmehr mit ihren Kindern zurückkehre, befänden sie sich in konkreter Lebensgefahr. Die bP1 befürchte insbesondere von ihrem Bruder getötet zu werden. Dieser hätte sie auch am Telefon bedroht. Die Lage der Frauen stelle sich als prekär dar, insbesondere seien sie nicht gegen Übergriffe ihrer Männer oder anderer Personen ausreichend geschützt und stelle sich die wirtschaftliche Lage der Frauen idR schlechter dar als jene der Männer. Die bP1 leide an einem geschwollenen Bein, bP4 hätte zwei Löcher im Herzen und befürchte sie, dass er in Aserbaidschan keine Behandlung erhalten würde. Die bP1 und bP4 seien aufgrund ihrer Erkrankungen jedenfalls reiseunfähig. Ebenfalls hätten sie in Aserbaidschan keinen Zugang zu adäquater Behandlung. Aus dem Schluss, dass die bP in Österreich nicht behandelt werden, kann nicht geschlossen werden. Dass sie nicht behandlungsbedürftig sind, zumal sie gegenwärtig nicht krankenversichert sind und daher keinen Zugang zum österreichischen Gesundheitssystem haben. Die bP halten sich bereits einen langen Zeitraum in Österreich auf und wären integriert. Die bP2 und bP3 besuchen die Volksschule und haben keine Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat und leiden die minderjährigen bP an seelischem Stress. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt) Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang. Es ist davon auszugehen, dass sich in Bezug auf die Gründe, warum die bP seinerzeit Aserbaidschan verließen, keine Änderung eintrat. Es kann nicht festgestellt werden, dass ich in Bezug auf den Gesundheitszustand der bP4 seit der letztmaligen inhaltlichen Entscheidung eine maßgebliche Änderung eintrat. Die bP4 leidet an einem angeborenen Herzfehler, bP1 bringt vor an Magenhernie zu leiden und klagt über ein angeschwollenes Bein. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden, welche gegenwärtig einen akut medizinischen Handlungsbedarf iSe der Existenz eines mit Lebensbedrohung oder Qualen verbundenen Zustand indizieren. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP per an einer Erkrankung leiden, welche auch im Rahmen der Setzung entsprechender medizinischer Begleitmaßnahmen im Rahmen einer Verbringung nach Aserbaidschan mit einer Lebensgefahr verbunden wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP1 und ihr Gatte gegen den Willen ihrer Familien heirateten. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich die bP1 nachhaltig von ihrem Gatten trennte, und welche Konsequenzen dies in Bezug auf das Bestehen einer Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr für die bP mit sich brächte. Die bP verfügen über die durch den mehrjährigen Aufenthalt, welcher sich nach der erstmaligen rechtskräftig negativen Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz zu einem Großteil auf das beharrliche Ignorieren der Verpflichtung aus dem Bundesgebiet auszureisen iVm der Passivität der Behörde, welche es nach dem Eintritt der Rechtskraft der ho. Erkenntnisse vom 21.11.2014 unterließ, die Ausreise der bP durchzusetzen begründet- sich typischerweise ergebenden privaten Anknüpfungspunkte, begründet.Die bP verfügen über die durch den mehrjährigen Aufenthalt, welcher sich nach der erstmaligen rechtskräftig negativen Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz zu einem Großteil auf das beharrliche Ignorieren der Verpflichtung aus dem Bundesgebiet auszureisen in Verbindung mit der Passivität der Behörde, welche es nach dem Eintritt der Rechtskraft der ho. Erkenntnisse vom 21.11.2014 unterließ, die Ausreise der bP durchzusetzen begründet- sich typischerweise ergebenden privaten Anknüpfungspunkte, begründet.
  4. Beweiswürdigung Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die seitens der bB zur Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch traten die bP diesen nicht substantiiert und konkret entgegen. Soweit die bP Problembereiche in Bezug auf die Lage der Menschenrechte in Aserbaidschan aufzeigt, ist festzuhalten, dass sich hier die bP und die bB in Bezug auf den objektiven Aussagekern nicht widersprechen, weil auch die bB diese Problembereiche nicht verkennt. Aus der Aktenlage geht hervor, dass sich die Gründe, warum die bP nicht nach Aserbaidschan verlassen haben, nicht änderten. Sie verwiesen, auf die -bereits als rechtlich nicht relevant qualifizierten- Gründe. Soweit die bP1 in der Beschwerdeschrift erstmals vorbringt, sie hätte Repressalien zu befürchten, weil sie und ihr Gatte seinerzeit gegen den Willen der Familien heirateten haben, wird -in Ergänzung zum Umstand, dass dieses Vorbringen von der Rechtskraftwirkung des unter Punkt I.
  5. beschriebenen Erkenntnisses mitumfasst istfestgehalten, dass dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot,

§ 20BFA-VG unterliegt.

Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung belangten Behörde entscheidungsrelevant geändert hat (Z1); das Verfahren vor der belangten Behörde wurde in den hierfür möglichen kausalen Punkten ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Z 2); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung belangten Behörde der bP zugänglich gewesen (Z 3); es ergaben sich auch keine Hinweise das die bP nicht in der Lage war diese Tatsache schon im Verfahren vor der belangten Behörde vorzubringen, zumal sie in der stattgefundenen Einvernahme, welcher die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt, dazu Gelegenheit hatte (Z 4). So wurde die bP wiederholt manuduziert, und auch im Rahmen der ausgefolgten Merkblätter über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren aufgeklärt und fand auch -inzwischen wiederholt- eine Rechtsberatung statt. Darüber hinaus wurde der bP1 in den verschiedenen Verfahren im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen an deren Ende die Möglichkeit eingeräumt, ihre Angaben zu ergänzen.Soweit die bP1 in der Beschwerdeschrift erstmals vorbringt, sie hätte Repressalien zu befürchten, weil sie und ihr Gatte seinerzeit gegen den Willen der Familien heirateten haben, wird -in Ergänzung zum Umstand, dass dieses Vorbringen von der Rechtskraftwirkung des unter Punkt römisch eins.1. beschriebenen Erkenntnisses mitumfasst istfestgehalten, dass dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot,

Paragraph 20, BFA-VG unterliegt. Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung belangten Behörde entscheidungsrelevant geändert hat (Z1); das Verfahren vor der belangten Behörde wurde in den hierfür möglichen kausalen Punkten ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Ziffer 2,); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung belangten Behörde der bP zugänglich gewesen (Ziffer 3,); es ergaben sich auch keine Hinweise das die bP nicht in der Lage war diese Tatsache schon im Verfahren vor der belangten Behörde vorzubringen, zumal sie in der stattgefundenen Einvernahme, welcher die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG zukommt, dazu Gelegenheit hatte (Ziffer 4,). So wurde die bP wiederholt manuduziert, und auch im Rahmen der ausgefolgten Merkblätter über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren aufgeklärt und fand auch -inzwischen wiederholt- eine Rechtsberatung statt. Darüber hinaus wurde der bP1 in den verschiedenen Verfahren im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen an deren Ende die Möglichkeit eingeräumt, ihre Angaben zu ergänzen. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH

  1. 2004, G 237/03 ua). Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des administrativen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, weshalb im gegenständlichen Fall festzustellen ist, dass im gegenständlichen Fall kein Verfahrensfehler erkennbar ist, welcher der Annahme des Neuerungsverbots entgegenstünde. Die bP1 hätte bereits in den vorangegangenen Verfahren die Möglichkeit gehabt, dieses Vorbringen zu erstatten. Ebenso fand die letzte Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.11.2018 statt und der Bescheid wurde erst am 12.12.2018 erlassen. Wäre es der beschwerdeführenden Partei tatsächlich ein ernsthaftes Bedürfnis gewesen, sich in der o.a. Art zu ihrem Ausreisegrund zu äußern, wäre ihr dies somit auch noch nach Beendigung der letzten Einvernahme bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides möglich gewesen. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit dem Wissen und Fähigkeiten der beschwerdeführenden Partei wäre daher ein solches Verhalten zu erwarten gewesen, etwa durch die unverzügliche Einbringung eines Schriftsatzes bei der belangten Behörde, allenfalls unter Beiziehung einer in Asylfragen versierter Person. Da das im vorgenannten Absatz geschilderte, der beschwerdeführenden Partei mögliche und zumutbare Verhalten unterblieb, geht das ho. Gericht davon aus, dass sie durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313). Ebenso sie darauf hingewiesen, dass die Frage, ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, allgemein nur anhand jener Gründe geprüft werden darf, welche die Partei in erster Instanz (bzw. hier: vor der Verwaltungsbehörde) zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235)Ebenso sie darauf hingewiesen, dass die Frage, ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, allgemein nur anhand jener Gründe geprüft werden darf, welche die Partei in erster Instanz (bzw. hier: vor der Verwaltungsbehörde) zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235) Auch wurde in Bezug auf bP4 keine Verschlechterung sondern im Wesentlichen eine Perpetuierung jenes Gesundheitszustandes vorgetragen, von dem bereits bei der letztmaligen inhaltlichen Prüfung des Antrages ausgegangen wurde. Auch brachte die bP1 in Bezug auf ihre Person keine Erkrankung vor, welche einen unmittelbaren medizinischen Handlungsbedarf auslösen würde. Dass die bP an keinen lebensbedrohlichen oder mit Qualen verbundenen Gesundheitszustand leiden, ergibt sich aus dem Umstand, dass gegenwärtig ein zur Beseitigung eines solchen Zustandes beseitigende medizinische Behandlung stattfindet. Wenn die Vertreterin der bP vorbringt, die bP verfügen über keine Krankenversicherung, weshalb sie die Schwere der Erkrankung nicht bescheinigen könnten bzw. ihnen keine Behandlung offen steht, ist festzuhalten, dass dieses Argument ins Leere geht, zumal den bP -ungeachtet der Existenz einer Krankenversicherung- die Aufnahme in eine Krankenanstalt dann nicht verweigert werden kann, soweit dies deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung eine sofortige Anstaltsbehandlung erfordert (vgl. § 22 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz). Da eine solche Aufnahme nicht evident ist, kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die bP eine Erkrankung vorliegt, bei denen im Falle einer unterlassenen Behandlung von einer Lebensgefahr oder der Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung auszugehen ist. Letztlich sei darauf hingewiesen, dass dann, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) anzunehmen ist und die bB daher zu Recht auf die besondere Obliegenheit der bP zur Mitwirkung im Verfahren hinwirkte.Dass die bP an keinen lebensbedrohlichen oder mit Qualen verbundenen Gesundheitszustand leiden, ergibt sich aus dem Umstand, dass gegenwärtig ein zur Beseitigung eines solchen Zustandes beseitigende medizinische Behandlung stattfindet. Wenn die Vertreterin der bP vorbringt, die bP verfügen über keine Krankenversicherung, weshalb sie die Schwere der Erkrankung nicht bescheinigen könnten bzw. ihnen keine Behandlung offen steht, ist festzuhalten, dass dieses Argument ins Leere geht, zumal den bP -ungeachtet der Existenz einer Krankenversicherung- die Aufnahme in eine Krankenanstalt dann nicht verweigert werden kann, soweit dies deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung eine sofortige Anstaltsbehandlung erfordert vergleiche Paragraph 22, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz). Da eine solche Aufnahme nicht evident ist, kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die bP eine Erkrankung vorliegt, bei denen im Falle einer unterlassenen Behandlung von einer Lebensgefahr oder der Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung auszugehen ist. Letztlich sei darauf hingewiesen, dass dann, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) anzunehmen ist und die bB daher zu Recht auf die besondere Obliegenheit der bP zur Mitwirkung im Verfahren hinwirkte. Zur behaupteten nicht bestehenden Transportfähigkeit der bP wird festgehalten, dass die Republik Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN; dies hat in der Vergangenheit beispielsweise zur Anmietung eines Ambulanzjets zur Durchführung einer Abschiebung geführt) und dieses Argument daher ebenfalls ins Leere geht. Mangels tauglicher Ermittlungen, sowie der Aktenlage entnehmbarer Bescheinigungsmittel und des Fehlens entsprechender Feststellungen kann nicht festgestellt werden, ob sich die bP1 nachhaltig von ihrem Gatten trennte, und welche Konsequenzen dies in Bezug auf das Bestehen einer Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr für die bP mit sich brächte. Sollte eine Trennung anzunehmen sein, so kann aufgrund des Fehlens entsprechender individueller Feststellungen zu den bP bzw. den getroffenen Feststellungen der bB zur Lage in Aserbaidschan allgemein, sowie zur Lage der Frauen nicht entnommen werden, wie sich die Lage der bP im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan darstellen würde. Ganz allgemein muss gesagt werden, dass sich die Feststellungen der Staatendokumentation der bP zur Lage der Frauen in Aserbaidschan auf sehr allgemein und vage gehaltene Aussagen, bzw. dort, wo es um die Erörterung bestimmter Problembereiche geht, auf die Nennung von nicht näher spezifizierbaren Allgemeinplätze ohne die Nennung nachvoll-ziehbarer Referenzfälle beschränkt, welche schon aufgrund ihrer Wortwahl "einige Kritiker behaupten", "können ... nicht darauf vertrauen", "legt die Vermutung nahe" "können nur im begrenzten Umfang ... vorgehen" "Besorgniserregend sind" etc., keinen tatsächlichen Rückschluss insbesondere auf die tatsächlich herrschende Vollzugspraxis im Rahmen der Anwendung "[des] Gesetz[es]" etwa innerhalb der genannten Untersuchung von Beschwerden über häusliche Gewalt, sowie des definierten Prozesses [in den Feststellungen nicht näher beschriebene] einstweilige Verfügungen zu erlassen, der gesetzlichen "Forderung" der Einrichtung eines Unterkunfts- und Rehabilitationszentrums für Überlebende, sowie hinsichtlich der Art, des Umfanges und des Zuganges der im Bericht allgemein genannten Schutzeinrichtungen der Regierung und einer unabhängigen NGO, die den Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe und Beratung bieten, oder auf die tatsächlichen Einkommensunterschiede und in welchen Branchen zulassen. Die Ausführungen der Staatendokumentation der bB stellen letztlich keine taugliche Grundlage vor, die vom Gesetz-geber und der höchstrichterlichen Judikatur klar definierten Rechtsfragen in der gebotenen Weise zu beantworten. Wenn entsprechende Fragen schon aus den allgemeinen Feststellungen nicht beantwortbar sind, hat die bB im konkreten Einzelfall -etwa durch konkrete Fragestellung an die Staatendokumentation der bBentsprechende Zusatzermittlungen zwecks Beantwortung dieser Fragen zu durchzuführen, welche dann selbstredend den bP im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sind. Umgekehrt sind Feststellungen im angefochtenen Bescheid entbehrlich, welche mit der Begründung des Antrages der bP in keinem Zusammenhang stehen.
  2. Rechtliche Beurteilung II.3.
  3. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.
  4. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.

  1. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungenrömisch zwei.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.

  1. Entschiedene Sacherömisch zwei.3.
  2. Entschiedene Sache II.3.4.
  3. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"römisch zwei.3.4.
  4. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache" Im gegenständlichen Fall liegt der klar erkennbare Wille der bP in der Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz, weshalb nicht festgestellt werden kann, dass sie abweichend von der allfällig zufällig gewählten Wortwahl mit seinem Einschreiten etwas Anderes bezweckten als die (neuerliche) Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, weshalb eine "Umdeutung" des Antrages auf ein anderes Begehren aufgrund dieses klar erkennbaren Parteienwillens ausscheidet. Das erkennende Gericht hat daher zu prüfen, ob in Bezug auf jene Entscheidung, als der Antrag der bP letztmalig inhaltlich geprüft wurde, entschiedene Sache vorliegt: Im gegenständlichen Fall behauptet die bP, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 (vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen:Im gegenständlichen Fall behauptet die bP, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 vergleiche aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen: Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom
  5. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Artikel 15, RL 2004/83/EG des Rates vom
  6. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid (bzw. dem Vorerkenntnis) weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid (bzw. dem Vorerkenntnis) weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten bzw. wiederholten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).Einem zweiten bzw. wiederholten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet vergleiche ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur die Frage, ob die b

B zu Recht den neuerlichen Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages ist von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. 32 Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). II.3.4.1.1. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhaltrömisch zwei.3.4.1.1. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt Im gegenständlichen Fall ergab sich vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die bP betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in den sonstigen in der bP gelegener Umstände. Ebenso ergab sich in den Personen der bP kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender neuer Sachverhalt.Ebenso ergab sich in den Personen der bP kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender neuer Sachverhalt. Wenn die bP1 nun erstmals vorbringt, ihr Gatte und sie hätten gegen den Willen der beiden Familien geheiratet, ist neben den bereits getroffenen Ausführungen darauf zu verweisen, dass sich dieser behauptetermaßen zugetragene Sachverhalt vor dem Eintritt der Rechtskraft des unter Punkt I.1. beschriebenen ho. Erkenntnisses ereignete und dieses Vorbringen im Lichte der Rechtskraftwirkung dieses Erkenntnisses nunmehr unbeachtlich ist, zumal auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides [bzw. Vorerkenntnisses] mitumfasst ist (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E), eine gleich gebliebene Sach- und Rechtslage jedoch mit einer anderen Begründung nichts an der Rechtskraftwirkung ändert (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E) und auch das Fortwirken eines vor der Rechtskraft stattgefundenen Sachverhalts in die Gegenwart ebenfalls von der Rechtskraftwirkung mitumfasst ist (VwGH 20.3.2003, 99/20/0480; VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wenn die bP1 nun erstmals vorbringt, ihr Gatte und sie hätten gegen den Willen der beiden Familien geheiratet, ist neben den bereits getroffenen Ausführungen darauf zu verweisen, dass sich dieser behauptetermaßen zugetragene Sachverhalt vor dem Eintritt der Rechtskraft des unter Punkt römisch eins.1. beschriebenen ho. Erkenntnisses ereignete und dieses Vorbringen im Lichte der Rechtskraftwirkung dieses Erkenntnisses nunmehr unbeachtlich ist, zumal auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides [bzw. Vorerkenntnisses] mitumfasst ist vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E), eine gleich gebliebene Sach- und Rechtslage jedoch mit einer anderen Begründung nichts an der Rechtskraftwirkung ändert vergleiche ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E) und auch das Fortwirken eines vor der Rechtskraft stattgefundenen Sachverhalts in die Gegenwart ebenfalls von der Rechtskraftwirkung mitumfasst ist (VwGH 20.3.2003, 99/20/0480; VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Wenn die bP1 nunmehr nicht näher spezifiziert behauptet, aufgrund der Trennung von ihrem Mann in Aserbaidschan Anfeindungen ausgesetzt zu sein, so ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, einen konkreten Hinweis auf einen unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumier

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