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{'item': 'W102 2161687-1'}

Obsah (12)§§ 3Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 11§ 6§ 8§ 9§ 13

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2019 GeschäftszahlW102 2161687-1 SpruchW102 2161687-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDR

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 Asyl

G, § 10A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, AsylG, Paragraph 10 Abs. Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs 2 Z 2, Abs 9 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Abs. Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, FPG und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 23.04.2016 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 23.04.2016 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 23.04.2016 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass er Soldat beim afghanischen Militär gewesen sei. Deswegen hätten ihn die Taliban bedroht. I.
  3. Nach niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 21.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde wegen der Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen und

die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn angeordnet. In Stattgebung der Beschwerde vom 15.09.2016 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde mit Erkenntnis vom 21.11.2016 und ließ das Verfahren des Beschwerdeführers zu.römisch eins.2. Nach niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 21.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde wegen der Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen und

die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn angeordnet. In Stattgebung der Beschwerde vom 15.09.2016 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde mit Erkenntnis vom 21.11.2016 und ließ das Verfahren des Beschwerdeführers zu. I.

  1. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.02.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei etwa 2004 bis 2007 als Berufssoldat bei der afghanischen Armee tätig gewesen und dann wieder nach Hause zurückgekehrt. Dann hätten die Taliban den Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers besetzt und den Beschwerdeführer festnehmen wollen. Er sei nach XXXX geflüchtet, wo ihm die Dorfältesten etwa sechs Monate vor seiner Ausreise von den Taliban ausgerichtet hätten, er solle sich ihnen anschließen.römisch eins.
  2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.02.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei etwa 2004 bis 2007 als Berufssoldat bei der afghanischen Armee tätig gewesen und dann wieder nach Hause zurückgekehrt. Dann hätten die Taliban den Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers besetzt und den Beschwerdeführer festnehmen wollen. Er sei nach römisch 40 geflüchtet, wo ihm die Dorfältesten etwa sechs Monate vor seiner Ausreise von den Taliban ausgerichtet hätten, er solle sich ihnen anschließen. I.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.05.2017, zugestellt am 31.05.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die belangte Behörde aus, die Fluchtgründe seien nicht glaubwürdig. Dem Beschwerdeführer stehe auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.05.2017, zugestellt am 31.05.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde aus, die Fluchtgründe seien nicht glaubwürdig. Dem Beschwerdeführer stehe auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. I.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 30.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.römisch eins.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 30.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt. I.
  3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017 richtet sich die am 08.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan Verfolgung durch die Taliban wegen seiner Tätigkeit beim afghanischen Militär und seine gegen sie gerichtete politisch-gesellschaftliche Gesinnung sowie der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen, die durch die Taliban zwangsrekrutiert werden sollten. Der afghanische Staat sei nicht schutzfähig und bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Sicherheits- und Versorgungslage seien prekär.römisch eins.
  4. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017 richtet sich die am 08.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan Verfolgung durch die Taliban wegen seiner Tätigkeit beim afghanischen Militär und seine gegen sie gerichtete politisch-gesellschaftliche Gesinnung sowie der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen, die durch die Taliban zwangsrekrutiert werden sollten. Der afghanische Staat sei nicht schutzfähig und bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Sicherheits- und Versorgungslage seien prekär. I.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 19.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.römisch eins.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 19.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. I.
  7. Mit Schreiben vom 06.12.2018 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gewährte dem Beschwerdeführer dazu die Möglichkeit zur Stellungnahme.römisch eins.
  8. Mit Schreiben vom 06.12.2018 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gewährte dem Beschwerdeführer dazu die Möglichkeit zur Stellungnahme. I.
  9. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:römisch eins.
  10. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: * Konvolut medizinischer Unterlagen * Afghanische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers * Afghanischer Militärausweis des Beschwerdeführers * Urkunde über die Ausbildung des Beschwerdeführers beim Militär * Diverse Fotos von der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Soldat * Kontokarte des Beschwerdeführers * Teilnahmebestätigung einen Kurs Deutsch als Fremdsprache - Alphabetisierung vom 30.11.2017 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  11. Feststellungen:römisch zwei.
  12. Feststellungen: II.1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren im Jahr XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren im Jahr römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. II.1.
  15. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.
  16. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Nangarhar geboren und aufgewachsen. Er hat in der Landwirtschaft und als Fleischhauer gearbeitet. Von 2004 bis 2007 arbeitete der Beschwerdeführer als Soldat der afghanischen Armee auch an der Front gegen die Taliban. Er war Befehlshaber einer etwa zehn Mann starken Einheit. Anschließend kehrte er in sein Heimatdorf zurück.Der Beschwerdeführer ist im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Nangarhar geboren und aufgewachsen. Er hat in der Landwirtschaft und als Fleischhauer gearbeitet. Von 2004 bis 2007 arbeitete der Beschwerdeführer als Soldat der afghanischen Armee auch an der Front gegen die Taliban. Er war Befehlshaber einer etwa zehn Mann starken Einheit. Anschließend kehrte er in sein Heimatdorf zurück. Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht und ist Analphabet. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Seine Frau lebt mit den sechs minderjährigen Kindern in Afghanistan im Herkunftsdistrikt. Direkter Kontakt zu ihnen besteht nicht. Dieser erfolgt mittelbar über weitere Personen. Zahlreiche weitere Verwandte und Freunde des Beschwerdeführers leben in der Provinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren lebensbedrohlichen Krankheit, die im Herkunftsstaat nicht behandelt werden könnte. In Mazar-e Sharif gibt es öffentliche Krankenhäuser. In Österreich lebt ein entfernter Verwandter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet an einem Alphabetisierungskurs für die deutsche Sprache teilgenommen und nimmt weiterhin am in seiner Unterkunft angebotenen Deutschunterricht teil. Er hat keine Deutschprüfung abgelegt. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. II.1.
  17. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.
  18. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer war von 2004 bis 2007 für das afghanische Militär als Kommandant einer Einheit von zehn Mann tätig. Im Zuge des Widererstarkens der Taliban im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdeführer durch einen Drohbrief von den Taliban zur Mitarbeit aufgefordert. Daraufhin flüchtete der Beschwerdeführer nach XXXX , wo er sich bei verschiedenen Verwandten versteckte. Dort ließen ihm die Taliban ihre Aufforderung zur Mitarbeit nochmals durch Dorfälteste ausrichten.Im Zuge des Widererstarkens der Taliban im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdeführer durch einen Drohbrief von den Taliban zur Mitarbeit aufgefordert. Daraufhin flüchtete der Beschwerdeführer nach römisch 40 , wo er sich bei verschiedenen Verwandten versteckte. Dort ließen ihm die Taliban ihre Aufforderung zur Mitarbeit nochmals durch Dorfälteste ausrichten. Im Fall einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz drohen dem Beschwerdeführer Übergriffe durch die Taliban bis hin zur Tötung, weil er Soldat war und sich der Zusammenarbeit mit den Taliban durch Flucht entzogen hat. Sie unterstellen ihm, er sei regierungsfreundlich eingestellt. Dass die afghanischen Behörden den Beschwerdeführer vor Angriffen der Taliban Schutz bieten können, ist nicht zu erwarten. Dass dem Beschwerdeführer auch in Mazar-e Sharif die Gefahr von Übergriffen durch die Taliban bis hin zur Tötung droht, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. II.1.
  19. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  20. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit vom Konflikt sowie dessen Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich. Nangarhar zählt zu den stark vom Konflikt betroffenen Provinzen Afghanistans. Die Sicherheitslage hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Taliban und IS haben starke Präsenzen in der Provinz. In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen und auch Luftangriffe ausgeführt. Es kommt häufig zu Zusammenstößen zwischen Regierungstruppen, Taliban und IS. Taliban und IS greifen regelmäßig lokale Sicherheitsbeamte und Sicherheitskräfte an. Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsprovinz droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe durch Aufständische zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Die Provinz Balkh gehört zu den stabilsten und friedlichsten Provinzen Afghanistans und ist vom Konflikt wenig betroffen. Im Vergleich zu anderen Provinzen sind die Aktivitäten von Aufständischen gering. Die Provinz entwickelt sich wirtschaftlich gut, neue Arbeitsplätze entstehen. Die Stadt Mazar-e Sharif steht unter Regierungskontrolle und verfügt über einen internationalen Flughafen, über den die Stadt sicher erreicht werden kann. Die Provinz Balkh ist von einer Dürre betroffen. Ernährungssicherheit, Zugang zu Wohnmöglichkeiten, Wasser und medizinische Versorgung sind in Mazar-e Sharif grundsätzlich gegeben. Die Arbeitslosigkeit im Herkunftsstaat ist hoch und Armut verbreitet. Dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung nach Mazar-e-Sharif die Gefahr droht, aufgrund der angespannten Sicherheitslage verletzt, misshandelt oder getötet zu werden, kann nicht festgestellt werden. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückführung in die genannte Stadt keine Lebensgrundlage vorfinden würde bzw. nicht in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz zu decken. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder Bekannten in Mazar-e Sharif. Es gibt in Afghanistan unterschiedliche Unterstützungsprogramme für Rückkehrer von Seiten der Regierung, von NGOs und durch internationalen Organisationen. IOM bietet in Afghanistan Unterstützung bei der Reintegration an. II.
  21. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  22. Beweiswürdigung: II.2.
  23. Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.
  24. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Identitätsdokumenten, an deren Echtheit und Richtigkeit zu zweifeln das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund sieht. Auch die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid bereits von der Glaubwürdigkeit der Diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aus und stützte sich im Wesentlichen auf die vorgelegten Identitätsdokumente. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. II.2.
  25. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.
  26. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus dessen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben. Die Feststellung zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Soldat beim afghanischen Militär als Leiter einer Einheit mit etwa zehn Mann ergibt sich aus dessen gleichbleibenden diesbezüglichen Angaben und wird zusätzlich untermauert vom durch den Beschwerdeführer vorgelegten Militär-Dienstausweis und den im Akt einliegenden Fotos des Beschwerdeführers bei seiner Tätigkeit als Soldat. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass kein dahingehendes Vorbringen erstattet wurde. Dem schon der belangten Behröde vorgelegten Konvolut medizinischer Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer rechtsseitigen Schrumpfniere leidet sowie, dass dem Beschwerdeführer Nierensteine entfernt wurden. Insgesamt ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen allerdings nicht, dass der Beschwerdeführer an einer schweren, lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die im Herkunftsstaat nicht behandelt werden könnte. Zur Behandelbarkeit ist auszuführen, dass sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018 (in der Folge Länderinformationsblatt) ergibt, dass die primäre Gesundheitsversorgung prinzipiell wenn auch nicht flächendeckend und von variierender Qualität kostenfrei verfügbar ist. Zudem besteht die Möglichkeit privater Behandlung. Auch von einer Verbesserung der Flächendeckung und Fortschritten der Versorgung wird berichtet (Kapitel
  27. Medizinische Versorgung, S. 340 und 343 f.). Die öffentlichen Krankenhäuser der größeren Städte können den vorliegenden Informationen zufolge leichte und saisonbedingte Krankheiten und medizinische Notfälle behandeln (S. 343). Die Behandlung des Beschwerdeführers erscheint damit gesichert. Die Feststellung, dass es in Mazar-e Sharif Krankenhäuser gibt, ist der "Liste einiger staatlicher Krankenhäuser" des Länderinformationsblattes entnommen (S. 344). Die Feststellung zur Kernfamilie des Beschwerdeführers basiert auf dessen gleichbleibenden Angaben. Dass direkter Kontakt zur Familie - wie vom Beschwerdeführer angegeben - nicht möglich ist, weil der Handy Empfang schlecht sei, erscheint durchaus nachvollziehbar und plausibel. Dass der Beschwerdeführer über zahlreiche Verwandte und Freunde in Nangarhar verfügt, hat er selbst angegeben. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen plausiblen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.
  28. Zum Alphabetisierungskurs hat er auch eine im Akt einliegende Teilnahmebestätigung in Vorlage gebracht. Dass der Beschwerdeführer keine Deutschprüfung abgelegt hat, ergibt sich daraus, dass ein diesbezügliches Zertifikat nicht vorgelegt wurde. Auch Erwerbstätigkeit und sonstige eigene Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes wurden weder vorgebracht noch nachgewiesen. II.2.
  29. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.
  30. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Zur festgestellten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Soldat für das afghanische Militär ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durchgehend angegeben hat, von 2004 bis 2007 für das Militär tätig gewesen zu sein. Insbesondere hat er im Verfahren auch seinen Militärausweis vorgelegt. Auch das Vorbringen, er habe fliehen müssen, weil die Taliban ihn aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat in der Vergangenheit verfolgen und zur Mitarbeit auffordern würden, hat der Beschwerdeführer im Kern gleichbleibend und stringent aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer erfüllt schon allein aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat ein Risikoprofil der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [in der Folge UNHCR-Richtlinie] vom 30.08.2018 (siehe Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel A. Risikoprofile, lit. b) Zivile Polizeikräfte [einschließlich Angehörigen der ANP und ALP] sowie ehemalige Angehörige der ANDSF, S. 47 f.) Hier wird insbesondere berichtet, dass Taliban ehemalige Angehörige der ANDSF in Visier nehmen. Zu den UNHCR-Richtlinien ist weiter anzumerken, dass diesen nach der Rechtsprechung des VwGH besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"; zuletzt VwGH 22.09.2017, Ra 2017/18/0166 mwN). Im Fall des Beschwerdeführers spricht zusätzlich die starke Präsenz der Taliban in seiner Herkunftsprovinz für die grundsätzliche Glaubwürdigkeit seines Vorbringens.Der Beschwerdeführer erfüllt schon allein aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat ein Risikoprofil der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [in der Folge UNHCR-Richtlinie] vom 30.08.2018 (siehe Kapitel römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel A. Risikoprofile, Litera b,) Zivile Polizeikräfte [einschließlich Angehörigen der ANP und ALP] sowie ehemalige Angehörige der ANDSF, S. 47 f.) Hier wird insbesondere berichtet, dass Taliban ehemalige Angehörige der ANDSF in Visier nehmen. Zu den UNHCR-Richtlinien ist weiter anzumerken, dass diesen nach der Rechtsprechung des VwGH besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"; zuletzt VwGH 22.09.2017, Ra 2017/18/0166 mwN). Im Fall des Beschwerdeführers spricht zusätzlich die starke Präsenz der Taliban in seiner Herkunftsprovinz für die grundsätzliche Glaubwürdigkeit seines Vorbringens. Zur Frage, warum die Bedrohung des Beschwerdeführers erst im Jahr 2015 und damit so lange nach seiner eigentlichen Tätigkeit für das Militär einsetzte, ist auszuführen, dass sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018 (in der Folge Länderinformationsblatt) klar ergibt, dass sich Nangarhar erst in den letzten Jahren in Folge des Wiedererstarkens der Taliban zu einer volatilen Provinz gewandelt hat und bis dahin zu den relativ ruhigen Provinzen zähle (siehe Kapitel
  31. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.
  32. Nangarhar, S.172). Diese Informationen stehen in Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers, denen zufolge die Situation im Herkunftsdorf zunächst ruhig gewesen sei und die Lage sich erst später verschlechtert habe, als die Taliban in der Gegend macht gewonnen hätten (siehe Einvernahmeprotokoll vom 10.02.2017, S. 3-4). Demnach ist entgegen der beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer zunächst unbehelligt im Herkunftsdorf leben konnte und ergibt sich aus der aktuellen Lage einer starken Präsenz der Taliban im Herkunftsdistrikt, warum der Beschwerdeführer dort aufgrund seiner vergangenen Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit wie festgestellt Übergriffen durch die Taliban bis hin zur Tötung ausgesetzt wäre. Dazu, dass die Familie des Beschwerdeführers noch im Herkunftsdorf lebt, ist auszuführen, dass zwar von Angriffen gegen Familienmitglieder von Mitgliedern der Sicherheitskräfte berichtet wird. Aber auch davon, dass diese insbesondere unter Druck gesetzt werden, damit der Verwandte seine Stellung beim Militär aufgibt (siehe EASO, Country Guidance: Afghanistan von Juni 2018, S. 41). Nachdem der Beschwerdeführer seine Stellung beim Militär schon vor Jahren aufgegeben hat, erscheint Druck auf seine Familienangehörigen aus Sicht der Taliban nicht sinnvoll und war daher nicht zu erwarten. Das vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgehen, ihn durch Drohbrief zur Mitarbeit aufzufordern und ihn über Dritte zur Mitarbeit aufzufordern, entsprich durchaus dem amtsbekannten Vorgehen der Taliban. Insgesamt erscheint die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gefährdung seiner Person durch die Taliban daher glaubwürdig. Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer nicht damit rechnen kann, dass ihn der afghanische Staat vor eventuellen Übergriffen durch die Taliban schützen kann, fußt insbesondere auf der EASO Country Guidance: Afghanistan von Juni 2018, Kapitel IV. Actors of Protection, Unterkapitel The State (S. 95 f.) demzufolge der afghanische Staat nicht in der Lage ist, groß angelegte Angriffe und gezielte Tötungen zu verhindern. Auch für Städte wird die Polizei als unzuverlässig und inkonsequent beschrieben.Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer nicht damit rechnen kann, dass ihn der afghanische Staat vor eventuellen Übergriffen durch die Taliban schützen kann, fußt insbesondere auf der EASO Country Guidance: Afghanistan von Juni 2018, Kapitel römisch vier. Actors of Protection, Unterkapitel The State (S. 95 f.) demzufolge der afghanische Staat nicht in der Lage ist, groß angelegte Angriffe und gezielte Tötungen zu verhindern. Auch für Städte wird die Polizei als unzuverlässig und inkonsequent beschrieben. Zur Feststellung, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass dem Beschwerdeführer auch in Mazar-e Sharif die Gefahr von Übergriffen durch die Taliban bis hin zur Tötung drohen, ist zunächst auszuführen, dass Mazar-e Sharif wie bereits ausgeführt unter Regierungskontrolle steht und die Präsenz der Taliban in Balkh allgemein schwach ist. Dem Länderinformationsblatt ist zwar zu entnehmen, dass die Taliban grundsätzlich über Zugriffsmöglichkeiten auch in Mazar-e Sharif verfügen (siehe etwa Statistik über Sicherheitsrelevante Vorfälle in der Provinz Balkh, S. 87). Jedoch setzen die Aufständischen ihre Zugriffsmöglichkeiten auf städtische Zentren den vorliegenden Informationen zufolge insbesondere für öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe ein (siehe etwa Länderinformationsblatt, Kapitel
  33. Sicherheitslage, S- 45-46). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer damals keine besonders hohe und wichtige Position bekleidet hat. Daher kommt dem Beschwerdeführer als ehemaliger Soldat (von denen es zahlreiche im Herkunftsstaat gibt), der vor längerer Zeit eine Einheit von zehn Mann befehligt hat, in den Augen der Taliban kaum eine derart große Bedeutung zu, dass sie ihre Kapazitäten für einen Zugriff auf seine Person nutzen würden. Insbesondere übt der Beschwerdeführer seine damals bekleidete Position seit nunmehr zehn Jahren nicht mehr aus. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif in Sicherheit vor den Taliban leben kann. II.2.
  34. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.
  35. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan basiert auf der UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 (siehe insbesondere Kapitel II. Überblick, Unterkapitel A. Die wichtigsten Entwicklungen in Afghanistan, S. 13 f. und Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel B. Flüchtlingsstatus nach den weitergehenden Kriterien

dem UNHCR-Mandat oder nach regionalen Instrumenten und Schutz nach ergänzenden Schutzformen, Unterkapitel

  1. Subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie der EU [Richtlinie 2011/95/EU], S. 117 f.) und findet Bestätigung im Länderinformationsblatt, Kapitel
  2. Sicherheitslage (siehe insbesondere S. 45). Insbesondere die UNHCR-Richtlinie betont die uneinheitliche Betroffenheit der unterschiedlichen Gebiete vom innerstaatlichen Konflikt. Diese lässt sich auch aus den Erläuterungen des Länderinformationsblattes zu den einzelnen Provinzen gut nachvollziehen.Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan basiert auf der UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 (siehe insbesondere Kapitel römisch zwei. Überblick, Unterkapitel A. Die wichtigsten Entwicklungen in Afghanistan, S. 13 f. und Kapitel römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel B. Flüchtlingsstatus nach den weitergehenden Kriterien

dem UNHCR-Mandat oder nach regionalen Instrumenten und Schutz nach ergänzenden Schutzformen, Unterkapitel

  1. Subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie der EU [Richtlinie 2011/95/EU], S. 117 f.) und findet Bestätigung im Länderinformationsblatt, Kapitel
  2. Sicherheitslage (siehe insbesondere S. 45). Insbesondere die UNHCR-Richtlinie betont die uneinheitliche Betroffenheit der unterschiedlichen Gebiete vom innerstaatlichen Konflikt. Diese lässt sich auch aus den Erläuterungen des Länderinformationsblattes zu den einzelnen Provinzen gut nachvollziehen. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Nangarhar sind dem Länderinformationsblatt entnommen (Kapitel
  3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.
  4. Nangarhar, S. 171 ff.) und finden Bestätigung in der EASO, Country Guidance: Afghanistan (siehe Kapitel III. Subsidiary protection, S. 87). Die Feststellung, dass Mazar-e Sharif sich unter Regierungskontrolle befindet, ergibt sich daraus, dass im oben zitierten Abschnitt des Länderinformationsblattes nicht von einer Einnahme der Stadt durch Aufständische berichtet wird.Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Nangarhar sind dem Länderinformationsblatt entnommen (Kapitel
  5. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.
  6. Nangarhar, S. 171 ff.) und finden Bestätigung in der EASO, Country Guidance: Afghanistan (siehe Kapitel römisch drei. Subsidiary protection, S. 87). Die Feststellung, dass Mazar-e Sharif sich unter Regierungskontrolle befindet, ergibt sich daraus, dass im oben zitierten Abschnitt des Länderinformationsblattes nicht von einer Einnahme der Stadt durch Aufständische berichtet wird. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Herkunftsprovinz die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe durch Aufständische zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden, speist sich aus den oben zitierten Berichten zur Herkunftsprovinz. Insbesondere die EASO, Country Guidance: Afghanistan geht von einem sehr hohen Risiko für Zivilpersonen aus, nur aufgrund eines Aufenthaltes in der Provinz schweren Schaden im Sinne der Tötung, Folter oder ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit zu nehmen (S. 87). Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Balkh sind dem Länderinformationsblatt entnommen (Kapitel
  7. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.
  8. Balkh S. 85 ff.) und finden Bestätigung in der EASO, Country Guidance: Afghanistan (siehe Kapitel III. Subsidiary protection, S. 79).Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Balkh sind dem Länderinformationsblatt entnommen (Kapitel
  9. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.
  10. Balkh S. 85 ff.) und finden Bestätigung in der EASO, Country Guidance: Afghanistan (siehe Kapitel römisch drei. Subsidiary protection, S. 79). Die Feststellung zum Flughafen in Mazar-e Sharif fußt auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
  11. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.
  12. Erreichbarkeit, S. 244 f. Bedingt durch die relativ gute Sicherheitslage und die geringe Betroffenheit der Stadt Mazar-e Sharif vom Konflikt im Herkunftsstaat konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in die genannte Stadt die Gefahr droht, aufgrund der angespannten Sicherheitslage verletzt, misshandelt oder getötet zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die Stadt gelegentlich von Angriffen und Anschlägen durch Aufständische betroffen ist, wie sich etwa der Statistik sicherheitsrelevanter Vorfälle in der Provinz Balkh im Länderinformationsblatt (S. 87) entnehmen lässt. Allerdings ist die Vorfallshäufigkeit nicht so groß, dass gleichsam jede in der Stadt anwesende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Vorfall betroffen wäre. Spezifische Gründe für ein erhöhtes auf seine Person bezogenes Risiko hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Feststellung zur Dürre ist zunächst der UNHCR-Richtlinie entnommen (Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel
  13. Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in afghanischen Städten, S. 126). Dass diese Dürre eine Hungersnot ausgelöst hat, lässt sich dem vorliegenden aktuellen Berichtsmaterial nicht entnehmen (siehe dazu ACCORD Anfragenbeantwortung: Afghanistan: Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e-Sharif [a-10737] vom 12.10.2018 [in der Folge ACCORD-Anfragenbeantwortung] und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan, Versorgungslage Mazar-e Sharif im Zeitverlauf 2010-2018 vom 19.11.2018 [in der Folge Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation]). Die Ernährungssituation in der Provinz Balkh wird zwar als angespannt beschrieben, von einer Hungersnot wird allerdings insbesondere auch für Mazar-e Sharif nicht berichtet (siehe Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation, S. 42 f.).Die Feststellung zur Dürre ist zunächst der UNHCR-Richtlinie entnommen (Kapitel römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel
  14. Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in afghanischen Städten, S. 126). Dass diese Dürre eine Hungersnot ausgelöst hat, lässt sich dem vorliegenden aktuellen Berichtsmaterial nicht entnehmen (siehe dazu ACCORD Anfragenbeantwortung: Afghanistan: Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e-Sharif [a-10737] vom 12.10.2018 [in der Folge ACCORD-Anfragenbeantwortung] und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan, Versorgungslage Mazar-e Sharif im Zeitverlauf 2010-2018 vom 19.11.2018 [in der Folge Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation]). Die Ernährungssituation in der Provinz Balkh wird zwar als angespannt beschrieben, von einer Hungersnot wird allerdings insbesondere auch für Mazar-e Sharif nicht berichtet (siehe Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation, S. 42 f.). Von Engpässen in der Wasserversorgung in Mazar-e Sharif wird nicht berichtet (siehe etwa ACCORD-Anfragenbeantwortung, S. 5). Die Feststellung zur Lebensgrundlage des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif speist sich insbesondere aus den Informationen dazu in der EASO, Country Guidance: Afghanistan von Juni 2018, siehe insbesondere Kapitel V. Internal protection alternative, Unterkapitel General situation, S. 103 ff. Diesen Informationen zufolge haben Personen, die die Eigenschaften des Beschwerdeführers in sich vereinen zwar im Fall einer Niederlassung mit Startschwierigkeiten zu rechnen, jedoch könne dennoch von deren grundsätzlicher Fähigkeit, sich selber zu versorgen, ausgegangen werden.Die Feststellung zur Lebensgrundlage des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif speist sich insbesondere aus den Informationen dazu in der EASO, Country Guidance: Afghanistan von Juni 2018, siehe insbesondere Kapitel römisch fünf. Internal protection alternative, Unterkapitel General situation, S. 103 ff. Diesen Informationen zufolge haben Personen, die die Eigenschaften des Beschwerdeführers in sich vereinen zwar im Fall einer Niederlassung mit Startschwierigkeiten zu rechnen, jedoch könne dennoch von deren grundsätzlicher Fähigkeit, sich selber zu versorgen, ausgegangen werden. Insbesondere befindet sich der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, verfügt über umfassende Erfahrung auf dem afghanischen Arbeitsmarkt und hat seine berufliche Flexibilität bereits im Herkunftsstaat unter Beweis gestellt hat, wo er nicht nur für das Militär, sondern auch als Fleischer und in der Landwirtschaft tätig war. Er hat den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und wurde dort sozialisiert und spricht beide Landessprachen, sodass er über das notwendige Wissen über die afghanische Kultur und Tradition verfügt und nach einer anfänglichen Orientierungsphase zweifellos allenfalls durch Gelegenheitsjobs und die Teilnahme am informellen Arbeitsmarkt sein Auskommen erwirtschaften wird können. Auch der starke Bezug des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat ist nach wie vor aufrecht und verfügt er, wenn auch in Nangarhar, über ein großes soziales Netzwerk, dass ihn allenfalls - so wie seinen Angaben zufolge bereits in den letzten Monaten vor seiner Ausreise nach Europa - zu Beginn über die Provinzgrenzen hinweg unterstützen könnte, bis der Beschwerdeführer sich eine selbstständige Existenzgrundlage aufbauen kann. Hierbei ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer auch freisteht, seine Rückkehr und Reintegration bereits von Österreich aus vorzubereiten und so besser an den angebotenen Maßnahmen partizipieren zu können. Eine spezifische Vulnerabilität oder konkrete Gefährdungsmomente hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan. Die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers lässt spezifische Diskriminierungs- und Benachteiligungserfahrungen ebenso wenig erwarten (siehe dazu Länderinformationsblatt, Kapitel
  15. Ethnische Minderheiten, Unterkapitel 16.
  16. Paschtunen, S. 298 f.) wie seine Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam - der im Herkunftsstaat dominierenden Glaubensrichtung des Islam (Kapitel
  17. Religionsfreiheit, S. 287). Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen können. Der EASO Country Guidance: Afghanistan von Juni 2018 ist auch zu entnehmen, dass in Mazar-e Sharif Wohnmöglichkeit und Unterkunft und Zugang zu medizinischer Versorgung grundsätzlich vorhanden sind (S. 104). Zu Armut und Arbeitslosigkeit im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass sich aus dem Länderinformationsblatt zunächst ergibt, dass Armut und Arbeitslosigkeit in ganz Afghanistan hoch sind, jedoch auch, dass beim Wiederaufbau Fortschritte erzielt werden können (Kapitel
  18. Grundversorgung und Wirtschaft, S. 336 ff.). Bei Mazar-e Sharif handelt es sich den vorliegenden Informationen zufolge um ein industrielles Zentrum mit einer großen Anzahl an klein- und mittelständischen Unternehmen und vergleichsweise hohem Anteil an selbstständigen Personen (siehe Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, S. 3). Im Länderinformationsblatt wird zu Mazar-e Sharif außerdem berichtet, die Region entwickle sich wirtschaftlich gut, es würden neue Arbeitsplätze entstehen, sich Firmen ansiedeln und der Dienstleistungsbereich wachse (Kapitel
  19. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.
  20. Balkh, S. 85 f.). Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten oder Bekannten in Mazar-e Sharif hat, fußt auf seinen eigenen plausiblen Angaben. Er hat insbesondere durchgehend angegeben, dass seine Verwandten und Bekannten in Nangarhar aufhältig sind. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018, Kapitel
  21. Rückkehr, S. 334 ff. Zur Seriosität des herangezogenen Berichtsmaterial ist auszuführen, dass diese länderkundlichen Informationen (Länderinformationsblatt, UNHCR-Richtlinien, EASO Country Guidance), einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen. Die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist insbesondere nach § 5 Abs. 2 BFA-G verpflichtet, die gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  22. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Weiter ist nach der bereits zitierten Rechtsprechung des VwGH den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"; zuletzt VwGH 22.09.2017, Ra 2017/18/0166 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen daher auf die bereits zitierten Quellen.Zur Seriosität des herangezogenen Berichtsmaterial ist auszuführen, dass diese länderkundlichen Informationen (Länderinformationsblatt, UNHCR-Richtlinien, EASO Country Guidance), einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen. Die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist insbesondere nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G verpflichtet, die gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  23. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Weiter ist nach der bereits zitierten Rechtsprechung des VwGH den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"; zuletzt VwGH 22.09.2017, Ra 2017/18/0166 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen daher auf die bereits zitierten Quellen. II.
  24. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
  26. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (§ 3 AsylG)römisch zwei.3.
  27. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Paragraph 3, AsylG)

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person unter anderem, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person unter anderem, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird vergleiche etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof differenziert in ständiger Judikatur zwischen der per se nicht asylrelevanten Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei und der Verfolgung, die an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist daher, mit welcher Reaktion durch die Milizen aufgrund einer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, gerechten werden muss und ob in ihrem Verhalten eine (unterstellte) politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (19.04.2016, VwGH Ra 2015/01/0079 mwN). Wie festgestellt konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ihm aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit für das afghanische Militär im Herkunftsstaat Verfolgung durch die Taliban droht, weil diese ihm eine regierungsfreundliche politische Gesinnung und damit ihnen gegenüber feindlich eingestellte Haltung unterstellen sowie dass eine Gefahr der Zwangsrekrutierung seiner Person und im Falle der Weigerung eine Tötung durch die Taliban wegen der ihm unterstellten regierungsfreundlichen politischen Gesinnung droht. Den Feststellungen zufolge ist der afghanische Staat auch nicht in der Lage, seinen Bürgern vor privater Verfolgung Schutz zu bieten, weshalb staatlicher Schutz im Sinne der oben zitierten Judikatur für den Beschwerdeführer nicht besteht. II.3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (§ 8 AsylG)römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Paragraph 8, AsylG)

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG führt jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 2. Art. EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Nach dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG führt jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 2, "Art". EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Art. 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Artikel 3, EMRK ab vergleiche etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH zur Statusrichtlinie ausgesprochen, dass § 8 Abs. 1 AsylG entgegen seinem Wortlaut in unionsrechtskonformer Interpretation einschränkend auszulegen ist. Danach ist subsidiärer Schutz nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK auf einen ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zurückzuführen ist, der vom Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie verursacht wird (Art. 15 lit a. und b.), bzw. auf eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit.

  1. c)zurückzuführen ist. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführende Verletzungen von Art. 3 EMRK (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH zur Statusrichtlinie ausgesprochen, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entgegen seinem Wortlaut in unionsrechtskonformer Interpretation einschränkend auszulegen ist. Danach ist subsidiärer Schutz nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK auf einen ernsthaften Schaden iSd Artikel 15, Statusrichtlinie zurückzuführen ist, der vom Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, Statusrichtlinie verursacht wird (Artikel 15, Litera a, und b,), bzw. auf eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt (Artikel 15, Litera c,) zurückzuführen ist. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführende Verletzungen von Artikel 3, EMRK (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). In seiner Entscheidung vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461 wiederholt der Verwaltungsgerichtshof, dass es der Statusrichtlinie widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Art. 6. Statusrichtlinie definiert als Akteur den Staat (lit. a), Parteien und Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (lit.
  2. b)und nichtstaatliche Akteure, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art. 7 zu bieten (lit. c).Artikel 6, Statusrichtlinie definiert als Akteur den Staat (Litera a,), Parteien und Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Litera b,) und nichtstaatliche Akteure, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, zu bieten (Litera c,). Als ernsthafter Schaden gilt nach Art. 15 Statusrichtlinie die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsstaat (lit.
  3. b)oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).Als ernsthafter Schaden gilt nach Artikel 15, Statusrichtlinie die Todesstrafe oder Hinrichtung (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsstaat (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,). Für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr dorthin die Gefahr droht, im Zuge des im Herkunftsstaat herrschenden bewaffneten Konfliktes getötet, verletzt oder misshandelt zu werden. Daher droht ihm ein Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie durch einen innerstaatlichen iSd lit. c leg cit. und ihm wäre subsidiärer Schutz zuzuerkennen.Für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr dorthin die Gefahr droht, im Zuge des im Herkunftsstaat herrschenden bewaffneten Konfliktes getötet, verletzt oder misshandelt zu werden. Daher droht ihm ein Schaden iSd Artikel 15, Statusrichtlinie durch einen innerstaatlichen iSd Litera c, leg cit. und ihm wäre subsidiärer Schutz zuzuerkennen. II.3.3. Zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternativerömisch zwei.3.3. Zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative Nach § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.Nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

§ 8Abs. 3 Asyl

G sind Antrage auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Antrage auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

§ 11Asyl

G ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates unter anderem vom Staat Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Paragraph 11, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates unter anderem vom Staat Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind nach dem klaren Wortlaut des § 11 AsylG zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Zunächst muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Der VwGH hält das Kriterium der Zumutbarkeit als getrennt zu prüfende Voraussetzung auch in seiner jüngsten Rechtsprechung weiterhin aufrecht (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Nach der Rechtsprechung des VwGH sind nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 11, AsylG zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Zunächst muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Der VwGH hält das Kriterium der Zumutbarkeit als getrennt zu prüfende Voraussetzung auch in seiner jüngsten Rechtsprechung weiterhin aufrecht (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Dass die Taliban den Beschwerdeführer auch in Mazar-e Sharif aufspüren und töten würden ist - wie festgestellt und beweiswürdigen ausgeführt - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Zur Frage, ob auch für Mazar-e Sharif Bedingungen vorliegen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, ist auszuführen, dass die genannte Stadt den Feststellungen zufolge vom innerstaatlichen Konflikt in Afghanistan weit weniger intensiv betroffen ist, als die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers. Insbesondere steht die Stadt den Feststellungen zufolge unter der Kontrolle der afghanischen Regierung, auch wenn aufständische Gruppierungen prinzipiell auf Zivilpersonen auch in den größeren Städten zugreifen können. Dass es wahrscheinlich wäre, dass diese Kapazitäten für einen Zugriff auf den Beschwerdeführer verwendet würde, wurde allerdings schon beweiswürdigend verneint. Ein sonstiges spezifisches Risiko, dass sich ein Angriff Aufständischer auf den Beschwerdeführer beziehen oder besonders auswirken könnte, ist von diesem nicht dargetan worden und sind auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen.Zur Frage, ob auch für Mazar-e Sharif Bedingungen vorliegen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, ist auszuführen, dass die genannte Stadt den Feststellungen zufolge vom innerstaatlichen Konflikt in Afghanistan weit weniger intensiv betroffen ist, als die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers. Insbesondere steht die Stadt den Feststellungen zufolge unter der Kontrolle der afghanischen Regierung, auch wenn aufständische Gruppierungen prinzipiell auf Zivilpersonen auch in den größeren Städten zugreifen können. Dass es wahrscheinlich wäre, dass diese Kapazitäten für einen Zugriff auf den Beschwerdeführer verwendet würde, wurde allerdings schon beweiswürdigend verneint. Ein sonstiges spezifisches Risiko, dass sich ein Angriff Aufständischer auf den Beschwerdeführer beziehen oder besonders auswirken könnte, ist von diesem nicht dargetan worden und sind auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen. Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bildet nach der Judikatur des VwGH die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen (Vgl. abermals VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154 mwN). Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, wäre die innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthalts in diesem Gebiet zu verneinen. Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es nie zumutbar sein kann, dass ein Antragsteller eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte in Kauf nehmen muss. Folglich müssen Umstände, die im Fall einer Rückkehr im als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Teil des Staatsgebietes zu einer Verletzung vor Art. 2 oder 3 EMRK führen würden, die nach der nunmehrigen Judikatur des VwGH für eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz aber nicht in Betracht kommen (siehe dazu VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106), im Zuge der Prüfung der Zumutbarkeit Berücksichtigung finden.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es nie zumutbar sein kann, dass ein Antragsteller eine Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte in Kauf nehmen muss. Folglich müssen Umstände, die im Fall einer Rückkehr im als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Teil des Staatsgebietes zu einer Verletzung vor Artikel 2, oder 3 EMRK führen würden, die nach der nunmehrigen Judikatur des VwGH für eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz aber nicht in Betracht kommen (siehe dazu VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106), im Zuge der Prüfung der Zumutbarkeit Berücksichtigung finden. Nach der auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezugnehmenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN).Nach der auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezugnehmenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Mazar-e Sharif sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen können, weswegen von exzeptionellen Umständen im Sinne der oben zitierten Judikatur nicht auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR bereits ausgesprochen, dass die nach der oben zitierten geforderten außergewöhnlichen Umstände, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen können, vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (zuletzt VwGH 30.06.2017, Ra 2017/18/0086).Auch der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR bereits ausgesprochen, dass die nach der oben zitierten geforderten außergewöhnlichen Umstände, die zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen können, vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (zuletzt VwGH 30.06.2017, Ra 2017/18/0086). Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit leidet, deren Behandelbarkeit im Herkunftsstaat nicht gewährleistet wäre, nachdem - wie beweiswürdigend ausgeführt - die primäre Gesundheitsversorgung in Mazar-e Sharif grundsätzlich gewährleistet ist. Außergewöhnliche Umstände im Sinne der oben zitierten Judikatur wurden damit nicht dargetan und es kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr der realen Gefahr im Sinne der oben zitierten Judikatur ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung oder mangelnden Zugangs zu einer solchen eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leiden zu Folge hätte, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren. Mögen die Behandlungsmöglichkeiten auch hinter denen in Österreich zurückbleiben, so ist dennoch die - sehr hohe - Schwelle des Art. 3 EMRK nicht erreicht. Die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers führt demnach für den Beschwerdeführer nicht zur Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif.Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit leidet, deren Behandelbarkeit im Herkunftsstaat nicht gewährleistet wäre, nachdem - wie beweiswürdigend ausgeführt - die primäre Gesundheitsversorgung in Mazar-e Sharif grundsätzlich gewährleistet ist. Außergewöhnliche Umstände im Sinne der oben zitierten Judikatur wurden damit nicht dargetan und es kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr der realen Gefahr im Sinne der oben zitierten Judikatur ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung oder mangelnden Zugangs zu einer solchen eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leiden zu Folge hätte, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren. Mögen die Behandlungsmöglichkeiten auch hinter denen in Österreich zurückbleiben, so ist dennoch die - sehr hohe - Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht erreicht. Die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers führt demnach für den Beschwerdeführer nicht zur Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind hinsichtlich des bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative anzuwendenden Maßstabs die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Asylwerbers zu berücksichtigen. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 27.06.2018, Ra 2018/18/0269). Eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (zuletzt VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Zweifellos hat der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat und seiner Niederlassung in Mazar-e Sharif beim Aufbau seiner Lebensgrundlage mit Startschwierigkeiten zu rechnen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist jedoch damit zu rechnen, dass er sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen können, weswegen seine Niederlassung im als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet - gegenständlich Mazar-e Sharif - sich als zumutbar im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erweist. II.3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)römisch zwei.3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. II.3.4.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

Grömisch zwei.3.4.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG Nachdem die Anträge des Beschwerdeführers mit diesem Erkenntnis sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werden, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG vorzunehmen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar § 10 AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch § 58 Abs. 1 Z. 1 AsylG vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Nachdem die Anträge des Beschwerdeführers mit diesem Erkenntnis sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werden, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG vorzunehmen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar Paragraph 10, AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 AsylG erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Daher ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz durch das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen.Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 AsylG erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Daher ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz durch das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen. II.3.4.2. Zur Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.4.2. Zur Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 2 Z 2 Asyl

G hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. § 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins -, 9, BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

§ 9Abs.

1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026). Der Beschwerdeführer hält sich infolge seiner illegalen Einreise seit zumindest April 2016 und damit beinahe drei Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer durchgehend

§ 13Asyl

G zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung handelt, der der Verwaltungsgerichtshof, wenn sie nur auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, keine hohe Bedeutung zumisst. (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Auch ist ein Aufenthalt eines Asylwerbers im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht so lang, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG).Der Beschwerdeführer hält sich infolge seiner illegalen Einreise seit zumindest April 2016 und damit beinahe drei Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer durchgehend

Paragraph 13, AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung handelt, der der Verwaltungsgerichtshof, wenn sie nur auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, keine hohe Bedeutung zumisst. (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Auch ist ein Aufenthalt eines Asylwerbers im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht so lang, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). Nach der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mwN). Zwar ist ein entfernter Verwandter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig, eine besonders intensive Bindung oder ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis zu diesen ist jedoch im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG).Nach der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mwN). Zwar ist ein entfernter Verwandter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig, eine besonders intensive Bindung oder ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis zu diesen ist jedoch im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG). Die Rückkehrentscheidung greift allerdings in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt, insbesondere, weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zweifellos Kontakte geknüpft hat und soziale Bindungen eingegangen ist. Ein schutzwürdiges Privatleben des Beschwerdeführers ist daher grundsätzlich gegeben (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG). Dessen Gewicht wird jedoch insoweit gemindert, als der Beschwerdeführer lediglich vorläufig

§ 13Asyl

G zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Er musste sich im Zeitpunkt der Entstehung seines Privatlebens seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG).Die Rückkehrentscheidung greift allerdings in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt, insbesondere, weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zweifellos Kontakte geknüpft hat und soziale Bindungen eingegangen ist. Ein schutzwürdiges Privatleben des Beschwerdeführers ist daher grundsätzlich gegeben (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG). Dessen Gewicht wird jedoch insoweit gemindert, als der Beschwerdeführer lediglich vorläufig

Paragraph 13, AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Er musste sich im Zeitpunkt der Entstehung seines Privatlebens seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG). Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit § 2 Integrationsgesetz (IntG), StF: BGBl. I Nr. 68/2017 den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR

  1. GP 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des § 3 IntG (Vgl. auch ErläutRsehr V 1586 Blg NR
  2. GP 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den §§ 1 und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen.Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit Paragraph 2, Integrationsgesetz (IntG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
  3. Gesetzgebungsperiode 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des Paragraph 3, IntG (Vgl. auch ErläutRsehr römisch fünf 1586 Blg NR
  4. Gesetzgebungsperiode 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den Paragraphen eins und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen. Aus § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
  5. GP 1).Aus Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 2, IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
  6. Gesetzgebungsperiode 1). Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich keine aktenkundigen Rechtsverstöße zuschulden hat kommen lassen, wohl ausdrückt, dass er die österreichische Rechtsordnung einhält und anerkennt (Vgl. auch Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25). Zu beachten ist allerdings, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Unbescholtenheit insofern nicht besonders ins Gewicht fällt, als nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die strafrechtliche Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mwN). Dies muss auch für das Nichtvorliegen von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung gelten (§ 9 Abs. 2 Z 6 und 7 BFA-VG). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Österreichische Werteordnung nicht achten würde, haben sich im Verfahren nicht ergeben.Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich keine aktenkundigen Rechtsverstöße zuschulden hat kommen lassen, wohl ausdrückt, dass er die österreichische Rechtsordnung einhält und anerkennt (Vgl. auch Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25). Zu beachten ist allerdings, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Unbescholtenheit insofern nicht besonders ins Gewicht fällt, als nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die strafrechtliche Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mwN). Dies muss auch für das Nichtvorliegen von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung gelten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 BFA-VG). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Österreichische Werteordnung nicht achten würde, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Folglich hat der Beschwerdeführer insgesamt einen besonders hohen Grad der Integration nicht erreicht. Hinzu kommt auch, dass der Asylwerber sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein muss (VfGH 12.06.2013, U485/2012). Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise im Jahr 2016 im Herkunftsstaat verbracht und wurde dort sozialisiert, weswegen davon auszugehen ist, dass er mit der dortigen Kultur und Tradition verbunden ist. Er spricht beide Landessprachen und verfügt auch über ein großes soziales Netz aus Verwandten im Herkunftsstaat zu dem der Kontakt aufrecht ist. Insbesondere sind Ehefrau und minderjährige Kinder des Beschwerdeführers noch im Herkunftsstaat aufhältig. Es ist daher von intensiven Bindungen des Beschwerdeführers zum Heimatstaat auszugehen (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG).Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise im Jahr 2016 im Herkunftsstaat verbracht und wurde dort sozialisiert, weswegen davon auszugehen ist, dass er mit der dortigen Kultur und Tradition verbunden ist. Er spricht beide Landessprachen und verfügt auch über ein großes soziales Netz aus Verwandten im Herkunftsstaat zu dem der Kontakt aufrecht ist. Insbesondere sind Ehefrau und minderjährige Kinder des Beschwerdeführers noch im Herkunftsstaat aufhältig. Es ist daher von intensiven Bindungen des Beschwerdeführers zum Heimatstaat auszugehen (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG). Die Dauer des Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit etwas weniger als drei Jahren übersteigt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist (VfGH 12.06.2016, U485/2012; § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG).Die Dauer des Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit etwas weniger als drei Jahren übersteigt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist (VfGH 12.06.2016, U485/2012; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG). Insgesamt lässt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Falles bei einer gewichtenden Gegenüberstellung der eben beleuchteten vorhandenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich mit dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens nicht sagen, dass der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers unverhältnismäßig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt daher keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar und ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt daher keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar und ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG nicht geboten. II.3.4.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebungrömisch zwei.3.4.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für diese Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, siehe insbesondere Rechtssatz 2).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für diese Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, siehe insbesondere Rechtssatz 2). Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Soweit sich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG auf Sachverhalte bezieht, die zur Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz führen können, ist sie nur Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Soweit sich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG auf Sachverhalte bezieht, die zur Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz führen können, ist sie nur Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Mit gegenständlicher Entscheidung wurde das Vorliegen von Sachverhalten, die zur Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz führen könnten und damit das Vorliegen eines der Bestimmung des § 50 Abs. 2 FPG entsprechenden Sachverhalts bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes iSd § 50 Abs. 1 FPG im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat bereits verneint.Mit gegenständlicher Entscheidung wurde das Vorliegen von Sachverhalten, die zur Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz führen könnten und damit das Vorliegen eines der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 2, FPG entsprechenden Sachverhalts bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat bereits verneint. Die Prüfung, ob im Fall der Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2. Oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. Zusatzprotokoll zur EMRK aus Gründen verletzt würden (§ 50 Abs. 1 FPG), als jenen, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Betracht kommen (Vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106), wurde in Bezug auf die ins Auge gefasste Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif bereits im Zuge der Überprüfung der Zumutbarkeit Mazar-e Sharifs als innerstaatliche Fluchtalternative abgehandelt, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann.Die Prüfung, ob im Fall der Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Artikel 2, Oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. Zusatzprotokoll zur EMRK aus Gründen verletzt würden (Paragraph 50, Absatz eins, FPG), als jenen, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Betracht kommen (Vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106), wurde in Bezug auf die ins Auge gefasste Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif bereits im Zuge der Überprüfung der Zumutbarkeit Mazar-e Sharifs als innerstaatliche Fluchtalternative abgehandelt, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig. II.3.5. Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides Gegen die Rechtsrichtigkeit der mit Spruchpunkt IV. gesetzten zweiwöchigen Frist zur Ausreise

§ 55Abs.

1, 2 und 3 FPG wurde weder auf der Tatsachenebene noch in rechtlicher Hinsicht ein näheres Vorbringen erstattet. Auch das Bundesverwaltungsgericht hegt keine dahingehenden Bedenken.Gegen die Rechtsrichtigkeit der mit Spruchpunkt römisch vier. gesetzten zweiwöchigen Frist zur Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins, 2 und 3 FPG wurde weder auf der Tatsachenebene noch in rechtlicher Hinsicht ein näheres Vorbringen erstattet. Auch das Bundesverwaltungsgericht hegt keine dahingehenden Bedenken. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 vorliegt. Bei der Beurteilung einer Verfolgungsgefahr wegen unterstellter politischer Gesinnung und Zwangsrekrutierung ist das Bundesverwaltungsgericht der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Zur Frage, ob dem Beschwerdeführer in nunmehr unionsrechtskonformer Interpretation des § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, hat sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert, so wie auch bei der Frage der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bzw. der Abschiebung konnte das Bundesverwaltungsgericht seine rechtliche Beurteilung auf der umfassenden vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes aufbauen bzw. dem ohnedies klaren Gesetzeswortlaut folgen. Ansonsten waren beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, vorliegt. Bei der Beurteilung einer Verfolgungsgefahr wegen unterstellter politischer Gesinnung und Zwangsrekrutierung ist das Bundesverwaltungsgericht der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Zur Frage, ob dem Beschwerdeführer in nunmehr unionsrechtskonformer Interpretation des Paragraph 8, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, hat sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert, so wie auch bei der Frage der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bzw. der Abschiebung konnte das Bundesverwaltungsgericht seine rechtliche Beurteilung auf der umfassenden vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes aufbauen bzw. dem ohnedies klaren Gesetzeswortlaut folgen. Ansonsten waren beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W102.2161687.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.