RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2019 GeschäftszahlW114 2213099-1 SpruchW114 2213099-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DI
Artikel 23der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert.
(1)Darf gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die Hauptkultur nicht mehr als 75 % der Gesamtackerfläche einnehmen, und nimmt die für die Hauptkulturgruppe ermittelte Fläche mehr als 75 % ein, so wird die Fläche, anhand deren
Artikel 23
der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert. Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil der Hauptkultur an der für die übrigen Kulturgruppen vorgeschriebenen Gesamtfläche, der über 75 % der ermittelten Gesamtackerfläche hinausgeht.
(2)Dürfen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 % der ermittelten Gesamtackerfläche einnehmen, und nimmt die für die beiden größten Kulturgruppen zusammen ermittelte Fläche mehr als 95 % ein, so wird die Fläche, anhand deren
Artikel 23der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert.
(2)Dürfen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 % der ermittelten Gesamtackerfläche einnehmen, und nimmt die für die beiden größten Kulturgruppen zusammen ermittelte Fläche mehr als 95 % ein, so wird die Fläche, anhand deren
Artikel 23
der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert. Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil der beiden größten Kulturgruppen an der für die übrigen Kulturgruppen vorgeschriebenen Gesamtfläche, der über 95 % der ermittelten Gesamtackerfläche hinausgeht.
(3)Dürfen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Hauptkultur nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturgruppen zusammen nicht mehr als 95 % der ermittelten Gesamtackerfläche einnehmen, und nimmt die für die Hauptkulturgruppe ermittelte Fläche mehr als 75 % und die für die beiden größten Kulturgruppen zusammen ermittelte Fläche mehr als 95 % ein, so wird die Fläche, anhand deren
Artikel 23der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert.
(3)Dürfen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die Hauptkultur nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturgruppen zusammen nicht mehr als 95 % der ermittelten Gesamtackerfläche einnehmen, und nimmt die für die Hauptkulturgruppe ermittelte Fläche mehr als 75 % und die für die beiden größten Kulturgruppen zusammen ermittelte Fläche mehr als 95 % ein, so wird die Fläche, anhand deren
Artikel 23
der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert. Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht der Summe der gemäß den Absätzen 1 und 2 berechneten Differenzfaktoren. Dieser Differenzfaktor darf jedoch höchstens 1 betragen.
(1)Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren wie in diesem Artikel beschrieben gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen verstoßen hat, so entspricht die Fläche, die in den Folgejahren gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem geltenden Differenzfaktor." "Artikel 25 Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die für Dauergrünland geltenden Anforderungen
(1)Wird ein Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgestellt, so wird die Fläche, anhand deren
Artikel 23der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die von dem Verstoß betroffenen Flächen verringert.
(1)Wird ein Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festgestellt, so wird die Fläche, anhand deren
Artikel 23der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die von dem Verstoß betroffenen Flächen verringert.
(2)Wird ein Verstoß gegen die Auflagen gemäß Artikel 44 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 festgestellt, so wird die Fläche, anhand deren
Artikel 23der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die von dem Verstoß betroffenen Flächen verringert.
(2)Wird ein Verstoß gegen die Auflagen gemäß Artikel 44 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, festgestellt, so wird die Fläche, anhand deren
Artikel 23der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die von dem Verstoß betroffenen Flächen verringert.
(3)Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde oder Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind."
(3)Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde oder Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind." "Artikel 26 Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse
(1)Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.
(1)Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.
(2)Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren
Artikel 23der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von
(2)Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren
Artikel 23
der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen.Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen. Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil, den die Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der ermittelten ökologischen Vorrangfläche an der vorgeschriebenen ökologischen Vorrangfläche ausmacht. [...]." "Artikel 27 Maximale Kürzung der Ökologisierungszahlung
(1)Die Summe der gemäß den Artikeln 24 und 26 berechneten Kürzungen, ausgedrückt in Hektar, darf nicht mehr als die ermittelte Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, ausmachen.
(1)Die Summe der gemäß den Artikeln 24 und 26 berechneten Kürzungen, ausgedrückt in Hektar, darf nicht mehr als die ermittelte Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, ausmachen.
(2)Unbeschadet der nach Artikel 28 vorzunehmenden Verwaltungssanktionen darf die gemäß den Artikeln 24 bis 26 berechnete Gesamtkürzung nicht mehr als die gemäß Artikel 23 berechnete Ökologisierungszahlung ausmachen." "Artikel 28 Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung
(1)Weicht die Fläche, anhand deren
Artikel 23
berechnet wird, von der Fläche ab, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, so wird die Ökologisierungszahlung auf der Grundlage der letzteren Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der Fläche ausmacht, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird. Beträgt die Differenz mehr als 20 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Beihilfebetrags belegt, der der Differenz zwischen der Fläche, anhand deren
Artikel 23berechnet wird, und der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, entspricht.
(2)Meldet der Begünstigte nicht alle als Ackerland genutzten Flächen an, was dazu führt, dass er von den Auflagen gemäß den Artikeln 44, 45 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 freigestellt ist, und/oder meldet er nicht alle als umweltsensibles Dauergrünland eingestuften Flächen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der genannten Verordnung an und beträgt die nichtangemeldete Fläche mehr als 0,1 ha, so wird die für die Berechnung der Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung zugrunde zu legende Fläche um weitere 10 % verringert.
(2)Meldet der Begünstigte nicht alle als Ackerland genutzten Flächen an, was dazu führt, dass er von den Auflagen gemäß den Artikeln 44, 45 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, freigestellt ist, und/oder meldet er nicht alle als umweltsensibles Dauergrünland eingestuften Flächen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der genannten Verordnung an und beträgt die nichtangemeldete Fläche mehr als 0,1 ha, so wird die für die Berechnung der Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung zugrunde zu legende Fläche um weitere 10 % verringert.
(3)Gemäß Artikel 77 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 findet die gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnete Verwaltungssanktion in den Antragsjahren 2015 und 2016 keine Anwendung. Im Antragsjahr 2017 wird die gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Verwaltungssanktion durch 5 geteilt und ist auf 20 % des Betrags der Ökologisierungszahlung begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber gemäß Artikel 23 Anspruch gehabt hätte; im Antragsjahr 2018 und in den folgenden Antragsjahren wird sie durch 4 geteilt und ist auf 25 % dieses Betrags begrenzt.
(3)Gemäß Artikel 77 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, findet die gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnete Verwaltungssanktion in den Antragsjahren 2015 und 2016 keine Anwendung. Im Antragsjahr 2017 wird die gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Verwaltungssanktion durch 5 geteilt und ist auf 20 % des Betrags der Ökologisierungszahlung begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber gemäß Artikel 23 Anspruch gehabt hätte; im Antragsjahr 2018 und in den folgenden Antragsjahren wird sie durch 4 geteilt und ist auf 25 % dieses Betrags begrenzt.
(4)Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag der Verwaltungssanktionen im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert."
(4)Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag der Verwaltungssanktionen im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert." "KAPITEL III"KAPITEL römisch drei Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen Artikel 63 Vollständige oder teilweise Rücknahme von Unterstützung und Verwaltungssanktionen
(1)Die Zahlungen werden auf der Grundlage der Beträge berechnet, deren Förderfähigkeit bei den Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 48 festgestellt wurde. Die zuständige Behörde prüft den vom Begünstigten erhaltenen Zahlungsantrag und setzt die förderfähigen Beträge fest. Sie setzt Folgendes fest:
- a)den auf der Grundlage des Zahlungsantrags und des Gewährungsbeschlusses an den Begünstigten auszuzahlenden Betrag;
- b)den nach Prüfung der Förderfähigkeit der im Zahlungsantrag angegebenen Kosten an den Begünstigten auszuzahlenden Betrag. Liegt der gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a ermittelte Betrag mehr als 10 % über dem gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b festgestellten Betrag, so wird für den gemäß Buchstabe b festgestellten Betrag eine Verwaltungssanktion verhängt. Der Sanktionsbetrag beläuft sich auf die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen, geht jedoch nicht über eine vollständige Rücknahme der Unterstützung hinaus. Sanktionen werden jedoch nicht verhängt, wenn der Begünstigte zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrags nicht auf ein Verschulden seinerseits zurückzuführen ist, oder wenn die zuständige Behörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass der Fehler nicht bei dem betreffenden Begünstigten liegt.
(2)Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 gilt entsprechend für nicht förderfähige Ausgaben, die bei in Artikel 49 genannten Vor-Ort-Kontrollen festgestellt werden. In diesem Fall werden die kumulierten Ausgaben für das betreffende Vorhaben geprüft. Dies gilt unbeschadet der Ergebnisse der vorhergehenden Vor-Ort-Kontrollen der betreffenden Vorhaben." b) Rechtliche Würdigung: Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde - im Ergebnis auch von der AMA selbst akzeptierend - auf das Ergebnis der VOK vom 15.11.2017 bzw. vom 01.12.2017 hin und beharrt auf dessen Umsetzung, worüber auch von der AMA zugestimmt wird. Die AMA selbst führt im Begleitschreiben, welches mit der Beschwerde und den Verfahrensunterlagen übermittelt wurde, darauf hin, dass das Ergebnis der VOK irrtümlich nicht berücksichtigt worden sei und dass - wenn die AMA noch zuständig wäre - eine Neuberechnung durchführen würde. Auch für das erkennende Gericht ist nicht erkennbar, warum an den - insbesondere von der Beschwerdeführerin herangezogenen - Ergebnissen der verfahrensgegenständlichen VOK nicht festgehalten werden soll. Diese Ergebnisse bilden die Entscheidungsgrundlage und sind bei der Gewährung der Direktzahlungen an die Beschwerdeführerin auf der Grundlage der oben angeführten Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen bzw. umzusetzen. Hinsichtlich der Zuständigkeit der AMA in der gegenständlichen Angelegenheit wird auf die Möglichkeit einer Entscheidung im Wege einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 hingewiesen, wonach eine diesbezügliche Möglichkeit erst vier Monate nach Einlangen der Beschwerde bei der Behörde erlischt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)§ 14 Anm 6). Die Beschwerde ist bei der AMA am 18.10.2018 bei der AMA eingelangt. Die Frist für eine mögliche Beschwerdevorentscheidung würde erst am 18.02.2019 enden. Jedoch wird vom BVwG auch darauf hingewiesen, dass es im Ermessen der AMA liegt, ob sie eine Beschwerdevorentscheidung erlässt oder nicht. Ein Beschwerdeführer hat keinen Rechtsanspruch auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (VwGH 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)§ 14 Anm 5).Hinsichtlich der Zuständigkeit der AMA in der gegenständlichen Angelegenheit wird auf die Möglichkeit einer Entscheidung im Wege einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 hingewiesen, wonach eine diesbezügliche Möglichkeit erst vier Monate nach Einlangen der Beschwerde bei der Behörde erlischt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 14, Anmerkung 6). Die Beschwerde ist bei der AMA am 18.10.2018 bei der AMA eingelangt. Die Frist für eine mögliche Beschwerdevorentscheidung würde erst am 18.02.2019 enden. Jedoch wird vom BVwG auch darauf hingewiesen, dass es im Ermessen der AMA liegt, ob sie eine Beschwerdevorentscheidung erlässt oder nicht. Ein Beschwerdeführer hat keinen Rechtsanspruch auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (VwGH 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 14, Anmerkung 5). Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeantrag fordert, dass gänzlich von Kürzungen und Ausschlüssen abzusehen wäre, wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst ausführt, dass auf den Feldstücken 68,69 und 70 Beanstandungen vorliegen, die auch im VOK-Prüfbericht bestätigt werden und aufgrund derer Flächenabweichungen festzustellen sind. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass im Antragsjahr die Nettoobergrenze von EUR 691 754 Mio. für zu gewährende Direktzahlungen österreichweit überschritten wurden, weswegen gemäß Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) 1307/2013 alle Direktzahlungen linear um 0,7 % zu kürzen sind.Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeantrag fordert, dass gänzlich von Kürzungen und Ausschlüssen abzusehen wäre, wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst ausführt, dass auf den Feldstücken 68,69 und 70 Beanstandungen vorliegen, die auch im VOK-Prüfbericht bestätigt werden und aufgrund derer Flächenabweichungen festzustellen sind. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass im Antragsjahr die Nettoobergrenze von EUR 691 754 Mio. für zu gewährende Direktzahlungen österreichweit überschritten wurden, weswegen gemäß Artikel 7, Absatz eins, der VO (EU) 1307 aus 2013, alle Direktzahlungen linear um 0,7 % zu kürzen sind. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W114.2213099.1.00