Obsah (13)
§ 2Art. 133§ 19§ 17§ 14§ 6§ 19b§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2019 GeschäftszahlW132 2153661-1 SpruchW132 2153661-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBE
§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin hat am 30.12.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. 1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.02.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.02.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide an Bandscheibenvorfällen im Bereich der Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule, welche zu vermehrten Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, des Kopfes, des Kiefers und zunehmend auch zu Parästhesien und Schmerzen an beiden oberen Extremitäten führen würden. Die Schmerzen würden sich stechend, brennend, einschießend mit Kontrollverlust der Motorik äußern. Auch sei es zu einer Zunahme der Schulterbeschwerden gekommen. Die belangte Behörde habe die Polyneuropathie, sowie die Small-Fibre-Neuropathie nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem leide die Beschwerdeführerin an Fibromyalgie, Polyarthrosen und Osteopenie. Außerdem bestehe ein vollständiger Sensibilitätsausfall im Bereich des Nervus suralis links nach einer Biopsie
- Es sei in der Folge immer wieder zu Stürzen und Verletzungen gekommen. So habe sich die Beschwerdeführerin 2004 am Knöchel verletzt und habe sich auch 2006, 2008, 2014 und 2015 verletzt und habe ärztlich behandelt werden müssen. Sie müsse laufend physikalische Therapien in Anspruch nehmen. Die Beschwerdeführerin leide weiters an einer Blasenentleerungsstörung sowie seit ungefähr einem halben Jahr zunehmend an Inkontinenz. Auch leide die Beschwerdeführerin an einer Post-Zosterneuralgie. Als Beweis würden die bereits aufliegenden Befunde, die der Beschwerde beiliegenden Befunde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie und Orthopädie genannt. Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: (...) 2.
- Mit dem - im Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2017 eingelangten - Schreiben vom 21.04.2017 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt. 2.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2017 wurde die Beschwerdeführerin im Wege der bevollmächtigten Vertretung darauf hingewiesen, dass
§ 19Abs. 1 BEinst
G neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.2.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2017 wurde die Beschwerdeführerin im Wege der bevollmächtigten Vertretung darauf hingewiesen, dass
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. 2.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr.XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.06.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht. 2.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
§ 19Abs. 1 BEinst
G erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.2.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen vorgebracht, dass die Medikamentenliste nicht vollständig sei. Die Medikamente Concor Cor, Simvastatin, Nitrolingual seien im Gutachten nicht angeführt. Entgegen den Ausführungen im Gutachten, dass die Sensibilitätsstörung im Bereich des Nervus suralis keine maßgebliche Funktionseinschränkung darstelle, welche für rezidivierende Stürze verantwortlich sein könne, werde entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Wahrnehmung bei Bodenkontakt habe, so dass daraus eine erhöhte Sturzneigung insbesondere auf unebenen Untergründen und auch auf Stiegen bestehe. Dies werde auch im Befundbericht Dris. XXXX vom 03.04.2016 festgestellt. Auch werde die Spondylarthritis cervicalis mit Foramenstenose mit einhergehenden Parästhesien beider oberer Extremitäten nicht berücksichtigt. Diese würden teilweise auch nachts zu völligem Kontrollverlust der entsprechenden Motorik führen, wodurch ein Arm mit dem anderen bewegt werden müsse bzw. Gegenstände mit den Armen nicht ergriffen werden könnten. Die Polyneuropathie sei in Verbindung mit der Sensibilitätsstörung im linken Vorfuß lediglich mit 20 vH eingeschätzt worden. Es sei jedoch aufgrund der ungünstigen wechselseitigen Beeinflussung dieser beiden Erkrankungen von einer höheren Einstufung auszugehen. Als Beweis würden die bereits vorliegenden Befunde genannt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen vorgebracht, dass die Medikamentenliste nicht vollständig sei. Die Medikamente Concor Cor, Simvastatin, Nitrolingual seien im Gutachten nicht angeführt. Entgegen den Ausführungen im Gutachten, dass die Sensibilitätsstörung im Bereich des Nervus suralis keine maßgebliche Funktionseinschränkung darstelle, welche für rezidivierende Stürze verantwortlich sein könne, werde entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Wahrnehmung bei Bodenkontakt habe, so dass daraus eine erhöhte Sturzneigung insbesondere auf unebenen Untergründen und auch auf Stiegen bestehe. Dies werde auch im Befundbericht Dris. römisch 40 vom 03.04.2016 festgestellt. Auch werde die Spondylarthritis cervicalis mit Foramenstenose mit einhergehenden Parästhesien beider oberer Extremitäten nicht berücksichtigt. Diese würden teilweise auch nachts zu völligem Kontrollverlust der entsprechenden Motorik führen, wodurch ein Arm mit dem anderen bewegt werden müsse bzw. Gegenstände mit den Armen nicht ergriffen werden könnten. Die Polyneuropathie sei in Verbindung mit der Sensibilitätsstörung im linken Vorfuß lediglich mit 20 vH eingeschätzt worden. Es sei jedoch aufgrund der ungünstigen wechselseitigen Beeinflussung dieser beiden Erkrankungen von einer höheren Einstufung auszugehen. Als Beweis würden die bereits vorliegenden Befunde genannt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 2.5. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, eine medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.2.5. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 2.6. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
§ 19Abs. 1 BEinst
G neuerlich erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.2.6. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG neuerlich erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 21.04.2017 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die weiteren Beweismittel wurden im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 28.06.2017 und somit nach dem 21.04.2017 vorgelegt. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand und Ernährungszustand sind gut. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänderin. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenk rechts: diffus Druckschmerzen, endlagige Bewegungsschmerzen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts endlagig eingeschränkt, links frei. Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seltengleich. Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind rechts endlagig eingeschränkt, links frei durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich. Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich des linken Unterschenkels und Fußes außenseitig als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüfte rechts: Narbe nach Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/120, links 0/
- IR/AR rechts 30/0/30, links 20/0/20, Knie. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ. Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild am 28.06.2017: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen in Begleitung ohne Gehhilfe, das Gangbild ist geringgradig links hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert. Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule geringen Grades Oberer Rahmensatz, da eine mäßige Einschränkung des Bewegungsumfanges ohne radikuläres Defizit gegeben ist. 02.01.01 20 vH 02 Hüfttotalendoprothese rechts, Abnützungsescheinungen linkes Hüftgelenk Unterer Rahmensatz, da geringgradige Einschränkungen des Bewegungsumfanges ohne Hinweis für Lockerung gegeben ist. 02.05.08 20 vH 03 Polyneuropathie, Sensibilitätsstörung linker Vorfuß - leichtgradig Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da sensibles Defizit ohne motorische Störung 04.06.01 20 vH 04 Beginnende Abnützungserscheinungen Schultergelenk rechts geringen Grades Fixposition 02.06.01 10 vH 05 Zustand nach Entfernung der Gebärmutter Fixposition 08.03.02 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird durch Leiden 2 und 3 gemeinsam um eine Stufe erhöht, da in Kombination eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Verkalkte Plaques im Bereich der Koronararterien ohne relevante Stenose und haemodynamisch nicht wirksam, erreichen keinen Grad der Behinderung. Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes ihrer Erkrankung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 21.04.2017 vorgelegten und Beweismittel: Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist in Verbindung mit der Ergänzung schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist in Verbindung mit der Ergänzung schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die bis 21.04.2017 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren wesentlichen Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen: ? Im Befund des XXXX vom XXXXwird der Zustand nach Gebärmutterentfernung dokumentiert und wird daher einer Einstufung unterzogen. Dem XXXX Befund ist kein Hinweis für eine aktuell vorliegende chronische Cystitis zu entnehmen, unauffällige Blasenwand. Weitere Untersuchungen werden empfohlen. Urodynamik ist für 27.06.2017 vorgesehen, Befund nicht vorliegend.? Im Befund des römisch 40 vom XXXXwird der Zustand nach Gebärmutterentfernung dokumentiert und wird daher einer Einstufung unterzogen. Dem römisch 40 Befund ist kein Hinweis für eine aktuell vorliegende chronische Cystitis zu entnehmen, unauffällige Blasenwand. Weitere Untersuchungen werden empfohlen. Urodynamik ist für 27.06.2017 vorgesehen, Befund nicht vorliegend. ? Im Befundbericht Dris. XXXX vom XXXX wird eine axonale sensible Polyneuropathie diagnostiziert. Dies wird in der Einschätzung unter Beachtung der angegebenen Symptomatik mit Gefühlstörungen und Krämpfen, jedoch ohne motorisches Defizit, in entsprechender Höhe eingestuft.? Im Befundbericht Dris. römisch 40 vom römisch 40 wird eine axonale sensible Polyneuropathie diagnostiziert. Dies wird in der Einschätzung unter Beachtung der angegebenen Symptomatik mit Gefühlstörungen und Krämpfen, jedoch ohne motorisches Defizit, in entsprechender Höhe eingestuft. ? Im XXXX vom XXXX wird eine Polyneuropathie unklarer Genese festgestellt, Verdacht auf SFN im Rahmen einer Kollagenose in Abklärung, eine Fibromyalgie wird jedoch nicht diagnostiziert. Eine Polyarthrose mit maßgeblichen Funktionseinschränkungen ist nicht feststellbar.? Im römisch 40 vom römisch 40 wird eine Polyneuropathie unklarer Genese festgestellt, Verdacht auf SFN im Rahmen einer Kollagenose in Abklärung, eine Fibromyalgie wird jedoch nicht diagnostiziert. Eine Polyarthrose mit maßgeblichen Funktionseinschränkungen ist nicht feststellbar. ? Im Befund der XXXX vom XXXX wird eine Osteopenie festgestellt. Relevant für die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung sind jedoch Folgeschäden, welche allerdings nicht vorliegen.? Im Befund der römisch 40 vom römisch 40 wird eine Osteopenie festgestellt. Relevant für die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung sind jedoch Folgeschäden, welche allerdings nicht vorliegen. ? Im MRT der HWS, AKH vom 16.09.2015, werden ein kleiner Diskusprolaps Th2/Th3, C5/C6 und C6/C7, degenerative Veränderungen mit geringgradigen Neuroforamenstenosen bei normal weitem Spinalkanal und unauffälligem Myelon festgestellt. Dieser Befund wird in der Einstufung mit degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule berücksichtigt. ? Der XXXX Befund, XXXX vom XXXX, wird der Einstufung der Polyneuropathie zugrunde gelegt.? Der römisch 40 Befund, römisch 40 vom römisch 40 , wird der Einstufung der Polyneuropathie zugrunde gelegt. ? Im CT Befund des Herzens des AKH vom 23.12.2015 werden verkalkte Plaques im Bereich der Koronararterien festgestellt, diesbezüglich erfolgt keine Einstufung, da keine relevante Stenose vorliegt. ? In den XXXX vom XXXX und XXXX sowie des XXXX vom XXXX und des XXXX vom XXXX und XXXX werden Distorsionen und Contusionen sowie eine Scapulafraktur rechts, konservativ behandelt, dokumentiert. Aktuell konnten jedoch keine maßgeblichen Folgeschäden festgestellt werden.? In den römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 sowie des römisch 40 vom römisch 40 und des römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 werden Distorsionen und Contusionen sowie eine Scapulafraktur rechts, konservativ behandelt, dokumentiert. Aktuell konnten jedoch keine maßgeblichen Folgeschäden festgestellt werden. Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin sie leide an Bandscheibenvorfällen der HWS und BWS mit Schmerzen in HWS, Kopf und Kiefer sowie an Parästhesien und Schmerzen beider oberer Extremitäten beschreibt Dr. XXXX schlüssig, dass zwar ein Diskusprolaps bei C5/C6 und C6/C7, Th2/Th3 diagnostiziert wurde, dass aber für die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung klinisch objektivierbare Funktionseinschränkungen maßgeblich sind. Bei der Beschwerdeführerin konnte jedoch im Bereich der gesamten Wirbelsäule eine gute Beweglichkeit festgestellt werden, es konnte kein deutlicher Hartspann als Hinweis für ausgeprägtere Beschwerden festgestellt werden, ebenso kein Hinweis für ein radikuläres Defizit. Somit wurden die degenerativen Veränderungen bei der Beurteilung in angemessener Höhe berücksichtigt. Dies steht im Einklang mit der Einschätzungsverordnung welche Richtsatzposition 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH für Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades vorsieht. Die Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule wurden somit in korrekter Höhe eingestuft, da Lähmungserscheinungen oder ein motorisches Defizit nicht nachgewiesen sind.Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin sie leide an Bandscheibenvorfällen der HWS und BWS mit Schmerzen in HWS, Kopf und Kiefer sowie an Parästhesien und Schmerzen beider oberer Extremitäten beschreibt Dr. römisch 40 schlüssig, dass zwar ein Diskusprolaps bei C5/C6 und C6/C7, Th2/Th3 diagnostiziert wurde, dass aber für die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung klinisch objektivierbare Funktionseinschränkungen maßgeblich sind. Bei der Beschwerdeführerin konnte jedoch im Bereich der gesamten Wirbelsäule eine gute Beweglichkeit festgestellt werden, es konnte kein deutlicher Hartspann als Hinweis für ausgeprägtere Beschwerden festgestellt werden, ebenso kein Hinweis für ein radikuläres Defizit. Somit wurden die degenerativen Veränderungen bei der Beurteilung in angemessener Höhe berücksichtigt. Dies steht im Einklang mit der Einschätzungsverordnung welche Richtsatzposition 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH für Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades vorsieht. Die Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule wurden somit in korrekter Höhe eingestuft, da Lähmungserscheinungen oder ein motorisches Defizit nicht nachgewiesen sind. Dr. XXXX beschreibt weiters nachvollziehbar und im Einklang mit dem klinischen Untersuchungsbefund, dass sich bezüglich der vorgebrachten Postzosterneuralgie im Rahmen der durchgeführten Untersuchung kein Hinweis für ein nach der Einschätzungsverordnung einschätzungsrelevantes Leiden finden konnte, da keine ausgeprägte Berührungsempfindlichkeit vorliegt und auch keine medikamentöse Behandlung der angegebenen neuropathischen Beschwerden besteht.Dr. römisch 40 beschreibt weiters nachvollziehbar und im Einklang mit dem klinischen Untersuchungsbefund, dass sich bezüglich der vorgebrachten Postzosterneuralgie im Rahmen der durchgeführten Untersuchung kein Hinweis für ein nach der Einschätzungsverordnung einschätzungsrelevantes Leiden finden konnte, da keine ausgeprägte Berührungsempfindlichkeit vorliegt und auch keine medikamentöse Behandlung der angegebenen neuropathischen Beschwerden besteht. Bezüglich der Angabe der Beschwerdeführerin sie leide unter Polyneuropathie mit Verdacht auf Small-Fibre Neuropathie ist festzuhalten, dass im vorliegenden Befund Dris. XXXX vom XXXX eine axonale sensible Polyneuropathie diagnostiziert wird, welche unter Beachtung der angegebenen Symptomatik mit Gefühlstörungen und Krämpfen, jedoch ohne motorisches Defizit, berücksichtigt wurde. Die Einstufung der Polyneuropathie wurde in korrekter Höhe vorgenommen, da ein sensibles Defizit ohne motorische Störung vorliegt. Eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung liegt aufgrund der geringgradigen Ausprägung der jeweiligen Leiden nicht vor.Bezüglich der Angabe der Beschwerdeführerin sie leide unter Polyneuropathie mit Verdacht auf Small-Fibre Neuropathie ist festzuhalten, dass im vorliegenden Befund Dris. römisch 40 vom römisch 40 eine axonale sensible Polyneuropathie diagnostiziert wird, welche unter Beachtung der angegebenen Symptomatik mit Gefühlstörungen und Krämpfen, jedoch ohne motorisches Defizit, berücksichtigt wurde. Die Einstufung der Polyneuropathie wurde in korrekter Höhe vorgenommen, da ein sensibles Defizit ohne motorische Störung vorliegt. Eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung liegt aufgrund der geringgradigen Ausprägung der jeweiligen Leiden nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sensibilitätsstörung im Bereich des Nervus suralis links wurde in der Einstufung berücksichtigt. Da es sich um einen rein sensiblen Nerv handelt, ist daraus eine maßgebliche Funktionseinschränkung, die für rezidivierende Stürze verantwortlich ist, nicht abzuleiten. Dr. XXXX erläutert dazu nachvollziehbar, dass das Innervationsgebiet des N.suralis das laterale untere Drittels des Unterschenkels, die laterale Fersenseite hinter dem Malleolus lateralis und den lateralen Fußrand betrifft, wobei die Fußsohle somit nur im Bereich der äußeren Fußkante vom N.suralis innerviert ist und daher eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung durch eingeschränkte Bodenwahrnehmung nicht nachvollziehbar ist.Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sensibilitätsstörung im Bereich des Nervus suralis links wurde in der Einstufung berücksichtigt. Da es sich um einen rein sensiblen Nerv handelt, ist daraus eine maßgebliche Funktionseinschränkung, die für rezidivierende Stürze verantwortlich ist, nicht abzuleiten. Dr. römisch 40 erläutert dazu nachvollziehbar, dass das Innervationsgebiet des N.suralis das laterale untere Drittels des Unterschenkels, die laterale Fersenseite hinter dem Malleolus lateralis und den lateralen Fußrand betrifft, wobei die Fußsohle somit nur im Bereich der äußeren Fußkante vom N.suralis innerviert ist und daher eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung durch eingeschränkte Bodenwahrnehmung nicht nachvollziehbar ist. Der Zustand nach Gebärmutterentfernung 1995 welcher im XXXX Gutachten vom XXXX dokumentiert wird, wurde nunmehr neu in die Diagnoseliste aufgenommen. Allerdings ist diesem Befund kein Hinweis für eine aktuell vorliegende chronische Cystitis zu entnehmen, da eine unauffällige Blasenwand darin beschrieben wird und weitere Untersuchungen empfohlen wurden, deren Ergebnisse aber nicht vorliegen. Ein diesbezüglich einschätzungsrelevantes Leiden ist diesem Befund somit nicht zu entnehmen.Der Zustand nach Gebärmutterentfernung 1995 welcher im römisch 40 Gutachten vom römisch 40 dokumentiert wird, wurde nunmehr neu in die Diagnoseliste aufgenommen. Allerdings ist diesem Befund kein Hinweis für eine aktuell vorliegende chronische Cystitis zu entnehmen, da eine unauffällige Blasenwand darin beschrieben wird und weitere Untersuchungen empfohlen wurden, deren Ergebnisse aber nicht vorliegen. Ein diesbezüglich einschätzungsrelevantes Leiden ist diesem Befund somit nicht zu entnehmen. Die Sachverständige beschreibt nachvollziehbar, dass bezüglich der Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe eine Pulmonalembolie gehabt und dass eine Antikoagulation erfolgt sei, kein lungenfachärztlicher Befund vorliegt, welcher eine objektivierbare Einschränkung der Lungenfunktion beschreibt. Es kann daher nicht vom Vorliegen einer einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigung bzw. von relevanten Folgeschäden ausgegangen werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der klinischen Untersuchung seitengleiche Atemexkursionen und sonorer Klopfschall objektiviert werden konnten. Bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführerin, dass nicht alle in den Befunden angeführten Medikationen im Gutachten berücksichtigt worden sind, ist festzuhalten, dass die alleinige Auflistung von Bedarfsmedikation für die Einschätzung von Gesundheitsschädigungen nicht von Relevanz ist. Maßgeblich für die Beurteilung einer Gesundheitsschädigung ist das Vorliegen von Funktionseinschränkungen. So besteht bei der Beschwerdeführerin kein Hinweis auf ein diesbezüglich einschätzungsrelevantes Leiden, da kein Hinweis für eine relevante Stenose der Koronararterien und keine hämodynamisch wirksame Herzerkrankung vorliegen. Zusammenfassen hält Dr. XXXX nachvollziehbar und im Einklang mit dem Untersuchungsbefund fest, dass die Leiden "Beginnende Abnützungserscheinungen rechtes Schultergelenk" und "Zustand nach Entfernung der Gebärmutter" neu in die Diagnoseliste aufzunehmen waren, da diese dokumentiert sind und auch objektiviert wurden, wodurch sich aber keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt.Zusammenfassen hält Dr. römisch 40 nachvollziehbar und im Einklang mit dem Untersuchungsbefund fest, dass die Leiden "Beginnende Abnützungserscheinungen rechtes Schultergelenk" und "Zustand nach Entfernung der Gebärmutter" neu in die Diagnoseliste aufzunehmen waren, da diese dokumentiert sind und auch objektiviert wurden, wodurch sich aber keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die bis 21.04.2017 vorgelegten Befunde dokumentieren keine aktuellen, anderen als die im Gutachten Dris. XXXX beurteilten Gesundheitsschädigungen, in einschätzungsrelevantem Ausmaß. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin hat die Sachverständige einen klinischen Befund erhoben und diesen bewertet. Die beschriebenen Gesundheitsschädigungen wurden nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung dem Ausmaß der daraus resultierenden Funktionseinschränkung entsprechend beurteilt. Die objektivierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status somit vollumfänglich - soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt - berücksichtigt worden.Die bis 21.04.2017 vorgelegten Befunde dokumentieren keine aktuellen, anderen als die im Gutachten Dris. römisch 40 beurteilten Gesundheitsschädigungen, in einschätzungsrelevantem Ausmaß. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin hat die Sachverständige einen klinischen Befund erhoben und diesen bewertet. Die beschriebenen Gesundheitsschädigungen wurden nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung dem Ausmaß der daraus resultierenden Funktionseinschränkung entsprechend beurteilt. Die objektivierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status somit vollumfänglich - soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt - berücksichtigt worden. Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen Ergänzung stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und dessen Ergänzung stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die gegenständliche Einschätzung erfolgte unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde und der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem erhobenen klinischen Befund. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten jedoch nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nachgereichten Beweismittel der Neuerungsbeschränkung unterliegen, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nachgereichten Beweismittel der Neuerungsbeschränkung unterliegen, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise) Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, liegen keine überzeugenden Anhaltspunkte vor, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, liegen keine überzeugenden Anhaltspunkte vor, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 19 Abs. 1 BEinst
G auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 25 Abs. 19 BEinstG auszugsweise)In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 19, BEinstG auszugsweise) Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.04.2017 vorgelegt worden ist, waren die nach diesem Datum vorgelegten Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG).Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). Da ein Grad der Behinderung von dreißig
(30)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Soweit die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörde verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Gegenständlich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Befassung einer Sachverständigen der Fachrichtung Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin sachwidrig erfolgt ist. Die Begutachtung erfolgte nicht zu dem Zweck der Behandlung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen, sondern zur Erhebung der Funktionseinschränkungen.Soweit die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörde verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Gegenständlich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Befassung einer Sachverständigen der Fachrichtung Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin sachwidrig erfolgt ist. Die Begutachtung erfolgte nicht zu dem Zweck der Behandlung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen, sondern zur Erhebung der Funktionseinschränkungen. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom
- April 2012, Zl. 2010/11/0173)Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. vergleiche VwGH vom
- April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Aufgrund erhobener Einwendungen wurde das Beweisverfahren durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens erweitert. Das Ergebnis des ergänzten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde im Rahmen des neuerlich erteilten Parteiengehörs zuletzt nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II.
- bzw. II.3.
- bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis 21.04.2017 vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Es resultiert daraus keine geänderte Beurteilung. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis.Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Aufgrund erhobener Einwendungen wurde das Beweisverfahren durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens erweitert. Das Ergebnis des ergänzten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde im Rahmen des neuerlich erteilten Parteiengehörs zuletzt nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt römisch zwei.
- bzw. römisch zwei.3.
- bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis 21.04.2017 vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Es resultiert daraus keine geänderte Beurteilung. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W132.2153661.1.00