Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 14§ 3§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 26a§ 11a§ 5§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2019 GeschäftszahlW164 2166724-1 SpruchW164 2166724-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNE
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte am 09.03.2017 Bildungsteilzeitgeld ab dem 21.03.2017 und legte eine Bescheinigung über die Vereinbarung einer Bildungsteilzeit mit ihrer Dienstgeberin für den Zeitraum von 21.03.2017 bis 20.03.2019 vor.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 22.03.2017 wurde der Antrag der BF abgewiesen und begründend ausgeführt, dass unmittelbar vor der Reduzierung der Arbeitszeit eine zumindest sechs Monate ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung mit gleichbleibender Normalarbeitszeit oder Zeiten, die
§ 14Abs. 4 und 5 Al
VG auf die Anwartschaft anzurechnen sind vorzuliegen hätten. Die BF erfülle keine dieser Voraussetzungen.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 22.03.2017 wurde der Antrag der BF abgewiesen und begründend ausgeführt, dass unmittelbar vor der Reduzierung der Arbeitszeit eine zumindest sechs Monate ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung mit gleichbleibender Normalarbeitszeit oder Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen sind vorzuliegen hätten. Die BF erfülle keine dieser Voraussetzungen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Bescheid der Rechtslage für vor dem 01.01.2017 geborenen Kindern widerspreche. Wenn die Geburt vor dem 01.01.2017 liege sei es laut Auskunft der Bildungsberatung des AMS möglich, im Anschluss an die Elternkarenz Bildungsteilzeit in Anspruch zu nehmen. Dies gehe auch aus einer Informationsbroschüre der Arbeiterkammer hervor. Da vor dem Elternkarenzbeginn ein sechsmonatiges Dienstverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen sei, erfülle sie die Voraussetzungen.
- Mit Schreiben vom 08.05.2017 gab die Vertreterin der BF ihre Bevollmächtigung bekannt und führte aus, dass die BF von 16.03.2015 bis 31.12.2015 (Beginn des Wochenschutzes
§ 3MSch
G) durchgehend Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Bis zum 20.03.2017 sei sie in Karenz und gleichzeitig geringfügig beschäftigt gewesen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf das Bildungsteilzeitgeld sei auf die Beschäftigung vor dem Wochenschutz abzustellen. Die geringfügige Beschäftigung habe keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld. Andernfalls würde dies eine Diskriminierung im Sinne des § 3 GlBG darstellen. Als Beilage wurde eine Bestätigung der Dienstgeberin über die Karenz bis 20.03.2017 und die Bescheinigung der Bildungsteilzeitvereinbarung übermittelt.4. Mit Schreiben vom 08.05.2017 gab die Vertreterin der BF ihre Bevollmächtigung bekannt und führte aus, dass die BF von 16.03.2015 bis 31.12.2015 (Beginn des Wochenschutzes
Paragraph 3, MSchG) durchgehend Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Bis zum 20.03.2017 sei sie in Karenz und gleichzeitig geringfügig beschäftigt gewesen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf das Bildungsteilzeitgeld sei auf die Beschäftigung vor dem Wochenschutz abzustellen. Die geringfügige Beschäftigung habe keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld. Andernfalls würde dies eine Diskriminierung im Sinne des Paragraph 3, GlBG darstellen. Als Beilage wurde eine Bestätigung der Dienstgeberin über die Karenz bis 20.03.2017 und die Bescheinigung der Bildungsteilzeitvereinbarung übermittelt. 5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2017 wurde die Beschwerde abgewiesen und begründend ausgeführt, dass unmittelbar vor Beginn der Bildungsteilzeit weder ein ununterbrochen sechs Monate andauerndes Arbeitsverhältnis vorgelegen sei, das über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt worden sei, noch Zeiten, die
§ 14Abs. 4 oder 5 Al
VG. Betreffend den Einwand der Diskriminierung wurde angeführt, dass sowohl die Vereinbarung von Elternkarenz als auch der Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Bildungsteilzeitgeld nicht vom Geschlecht abhängig seien. Zudem seien der BF lediglich allgemeine Informationen über die Voraussetzungen der Bildungskarenz gegeben worden, aber mangels Unterlagen sei nicht ihr Anspruch darauf geprüft worden.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2017 wurde die Beschwerde abgewiesen und begründend ausgeführt, dass unmittelbar vor Beginn der Bildungsteilzeit weder ein ununterbrochen sechs Monate andauerndes Arbeitsverhältnis vorgelegen sei, das über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt worden sei, noch Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4, oder 5 AlVG. Betreffend den Einwand der Diskriminierung wurde angeführt, dass sowohl die Vereinbarung von Elternkarenz als auch der Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Bildungsteilzeitgeld nicht vom Geschlecht abhängig seien. Zudem seien der BF lediglich allgemeine Informationen über die Voraussetzungen der Bildungskarenz gegeben worden, aber mangels Unterlagen sei nicht ihr Anspruch darauf geprüft worden.
- Dagegen erhob die BF fristgerecht einen Vorlageantrag und führte aus, dass sie am XXXX .2016 ein Kind geboren habe. Im Anschluss habe sie sich bis zum 20.03.2017 in Karenz befunden. Betreffend den Einwand der Diskriminierung ergänzte sie, dass die Elternkarenz statistisch gesehen im weit überwiegenden Ausmaß von Frauen statt von Männern in Anspruch genommen werde. Es liege daher im Falle der Ablehnung des Bildungsteilzeitgeldes aufgrund der Heranziehung des Zeitraumes des Wochenschutzes und der Karenz eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor. Es wäre daher der Zeitraum ab 01.01.2016 bis 20.03.2017 nicht zu beachten und die Vollzeitbeschäftigung vor dem Beginn des Wochenschutzes für den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld zugrunde zu legen.
- Dagegen erhob die BF fristgerecht einen Vorlageantrag und führte aus, dass sie am römisch 40 .2016 ein Kind geboren habe. Im Anschluss habe sie sich bis zum 20.03.2017 in Karenz befunden. Betreffend den Einwand der Diskriminierung ergänzte sie, dass die Elternkarenz statistisch gesehen im weit überwiegenden Ausmaß von Frauen statt von Männern in Anspruch genommen werde. Es liege daher im Falle der Ablehnung des Bildungsteilzeitgeldes aufgrund der Heranziehung des Zeitraumes des Wochenschutzes und der Karenz eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor. Es wäre daher der Zeitraum ab 01.01.2016 bis 20.03.2017 nicht zu beachten und die Vollzeitbeschäftigung vor dem Beginn des Wochenschutzes für den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld zugrunde zu legen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF befand sich von 16.03.2015 bis 31.12.2015 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Von 01.01.2016 bis 20.05.2016 bezog sie Wochengeld und befand sich im Anschluss daran bis 20.03.2017 in Elternkarenz. Von 01.08.2016 bis 28.02.2017 war die BF bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin geringfügig beschäftigt. Bis 20.02.2017 bezog sie Kinderbetreuungsgeld. Am 09.03.2017 beantragte die BF Bildungsteilzeitgeld ab dem 21.03.
- Es besteht eine Vereinbarung mit ihrer Dienstgeberin über Bildungsteilzeit für den Zeitraum von 21.03.2017 bis 20.03.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenhalt mit dem Inhalt der Beschwerde und wurde soweit entscheidungserheblich nicht bestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint daher nicht geboten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
§ 26aAl
VG gebührt Personen, die eine Bildungsteilzeit
§ 11a
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
Paragraph 26 a, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungsteilzeit
Paragraph 11 a, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
- Die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ist nachzuweisen. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens zehn Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens zwei Jahre Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Bildungsteilzeitgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Weiterbildungsgeld bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Weiterbildungsgeld bezogen wurde, doppelt auf die Bezugsdauer für Bildungsteilzeitgeld anzurechnen. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen.
- Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate lang gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG liegen. Zeiten, die
§ 14Abs.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten.3. Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate lang gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegen. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten. 4. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z
- Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Ziffer 2, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
- Die Beantragung des Bildungsteilzeitgeldes hat tunlichst vor Beginn der vereinbarten Bildungsteilzeit zu erfolgen. Ein Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für Zeiträume, in denen sich a. in Betrieben bis einschließlich 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen vier Arbeitnehmer/innen und b. in Betrieben mit über 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen mehr als 8 vH der Belegschaft bereits in Bildungsteilzeit befinden und Bildungsteilzeitgeld beziehen, besteht nur, wenn der Regionalbeirat des Arbeitsmarktservice durch mehrheitlichen Beschluss dem Überschreiten dieser Schwellenwerte zustimmt.
- Mit dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld ist zwingend eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers vorzulegen, die folgende Angaben zu enthalten hat: a. Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zum Zeitpunkt des letzten vor der Antragstellung liegenden Monatsersten, b. Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen, mit denen eine Bildungsteilzeitvereinbarung abgeschlossen wurde, deren Laufzeit zum Zeitpunkt des Beginns der dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld zu Grunde liegenden Bildungsteilzeitvereinbarung bereits begonnen hat oder beginnen wird, c. Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit in den letzten sechs (drei) Monaten vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit, d. Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit ab Beginn der Bildungsteilzeit. Zeiten, die gem. § 14 Abs 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen sind( dazu gehören auch Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld) sind wie Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten (§ 79 Abs 135 AlVG). Voraussetzung für den Anspruch auf Bildungsteilzeit ist jedoch, dass bis zum letzten Tag vor der Bildungsteilzeit Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (vgl. Krapf/Keul, fortgesetzt von Sdoutz/Zechner, AlVG Praxiskommentar,
- Lieferung März 2018, RZ 578/1).Zeiten, die gem. Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen sind( dazu gehören auch Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld) sind wie Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten (Paragraph 79, Absatz 135, AlVG). Voraussetzung für den Anspruch auf Bildungsteilzeit ist jedoch, dass bis zum letzten Tag vor der Bildungsteilzeit Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde vergleiche Krapf/Keul, fortgesetzt von Sdoutz/Zechner, AlVG Praxiskommentar,
- Lieferung März 2018, RZ 578/1). Das bedeutet für die gegenständliche Beschwerde: Da die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit der BF unmittelbar vor der Herabsetzung der Arbeitszeit nicht ununterbrochen sechs Monate gleich hoch gewesen ist und das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt in dieser Zeit nicht über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen ist, erfüllte die BF bei ihrer Antragstellung für die Zeit ab dem 21.03.2017 nicht die Voraussetzung des § 26a Abs. 1 Z 3, erster und zweiter Satz AlVG.Da die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit der BF unmittelbar vor der Herabsetzung der Arbeitszeit nicht ununterbrochen sechs Monate gleich hoch gewesen ist und das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt in dieser Zeit nicht über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen ist, erfüllte die BF bei ihrer Antragstellung für die Zeit ab dem 21.03.2017 nicht die Voraussetzung des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3,, erster und zweiter Satz AlVG. Da die BF nicht bis unmittelbar vor dem beantragten Beginn der Bildungsteilzeit Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, kommt auch eine Anrechnung auf die Anwartschaft gem. 26a Abs. 1 Z 3, dritter Satz AlVG nicht in Betracht.Da die BF nicht bis unmittelbar vor dem beantragten Beginn der Bildungsteilzeit Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, kommt auch eine Anrechnung auf die Anwartschaft gem. 26a Absatz eins, Ziffer 3,, dritter Satz AlVG nicht in Betracht. Soweit die BF einwendet, dass für vor dem 01.01.2017 geborene Kinder eine andere Rechtslage zur Anwendung komme, verweist sie offenbar auf die Regelung des § 81 Abs. 12 AlVG. Diese für Geburten vor dem 1.1.2017 geltende Übergangsregelung, ermöglicht es dem Elternteil abweichend von § 26 Abs 1 Z 4 AlVG, binnen sechs Monaten nach der Elternkarenz die Bildungskarenz anzutreten. Die genannte Übergangsregelung bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG und nicht § 26a Abs. 1 Z 3 AlVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0033, in einem insoweit vergleichbaren Fall ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gesetz - anders als für das Weiterbildungsgeld - beim Bildungsteilzeitgeld für den Fall der vorhergehenden Elternkarenz keine dem § 81 Abs. 12 AlVG nachgebildete Übergangsregelung vorsieht. Der VwGH geht somit nicht Vorliegen einer planwidrigen Lücke aus. Die von der BF vorgelegte schriftliche Information der Arbeiterkammer bezieht sich auf die Bildungskarenz, somit auf § 26 AlVG.Soweit die BF einwendet, dass für vor dem 01.01.2017 geborene Kinder eine andere Rechtslage zur Anwendung komme, verweist sie offenbar auf die Regelung des Paragraph 81, Absatz 12, AlVG. Diese für Geburten vor dem 1.1.2017 geltende Übergangsregelung, ermöglicht es dem Elternteil abweichend von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG, binnen sechs Monaten nach der Elternkarenz die Bildungskarenz anzutreten. Die genannte Übergangsregelung bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG und nicht Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0033, in einem insoweit vergleichbaren Fall ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gesetz - anders als für das Weiterbildungsgeld - beim Bildungsteilzeitgeld für den Fall der vorhergehenden Elternkarenz keine dem Paragraph 81, Absatz 12, AlVG nachgebildete Übergangsregelung vorsieht. Der VwGH geht somit nicht Vorliegen einer planwidrigen Lücke aus. Die von der BF vorgelegte schriftliche Information der Arbeiterkammer bezieht sich auf die Bildungskarenz, somit auf Paragraph 26, AlVG. Soweit die BF einwendet, die Anwendung des § 26a Abs. 1 Z 3 AlVG würde eine Verletzung des § 3 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) bewirken, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Entscheidung über das GlBG zuständig ist. Soweit die BF mit dem genannten Einwand eine mittelbare Diskriminierung und damit verfassungsrechtliche Bedenken äußern wollte, sind diese unter Beachtung des 26a Abs. 1 Z 3, dritter Satz AlVG, der auch Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld in die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen mit einschließt, nicht aufzugreifen. Die BF hat allerdings nicht bis unmittelbar vor dem Beginn der beantragten Bildungsteilzeit Kinderbetreuungsgeld bezogen.Soweit die BF einwendet, die Anwendung des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG würde eine Verletzung des Paragraph 3, Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) bewirken, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Entscheidung über das GlBG zuständig ist. Soweit die BF mit dem genannten Einwand eine mittelbare Diskriminierung und damit verfassungsrechtliche Bedenken äußern wollte, sind diese unter Beachtung des 26a Absatz eins, Ziffer 3,, dritter Satz AlVG, der auch Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld in die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen mit einschließt, nicht aufzugreifen. Die BF hat allerdings nicht bis unmittelbar vor dem Beginn der beantragten Bildungsteilzeit Kinderbetreuungsgeld bezogen. Der Einwand der BF, dass ihr seitens des AMS eine falsche Auskunft erteilt worden sei, ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zu bewirken. Die Geltendmachung einer Fehlinformation des AMS könnte im Wege der Amtshaftung erfolgen. Die Frage der von der BF behaupteten Fehlinformation durch das AMS muss im hier zu führenden Verfahren daher nicht geklärt werden. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Zusammengefasst entspricht die angefochtene Entscheidung daher den oben dargelegten gesetzlichen Bestimmungen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W164.2166724.1.00