Obsah (11)
§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 52a§§ 4Art. 15RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2019 GeschäftszahlW184 2199400-1 SpruchW184 2199400-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als
§§ 3, 8, 10, 57 Asyl
G 2005, §§ 52, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, 55, FPG und Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.04.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen: "I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen."I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. IV.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.römisch vier.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. V. Es wird
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist.römisch fünf.
Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. VI.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch sechs.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht): "A) Verfahrensgang ... Bei der niederschriftlichen Befragung ... am 30.04.2016 gaben Sie zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes an: Sie hätten neben der Schule auch eine Koranschule besucht. Von Ihrem Koranlehrer, welcher ein Mullah gewesen wäre, wären Sie aufgefordert worden, sich für einen Selbstmordanschlag vorzubereiten. Nachdem Sie dies Ihrem Vater erzählt hätten, hätte Ihr Vater ihn bei der Polizei angezeigt. Daraufhin wäre dieser Mullah von der Polizei verhaftet worden. Sie wären dann von den Anhängern des Mullahs mit dem Umbringen bedroht worden. Daher hätte Ihr Vater beschlossen, dass Sie Afghanistan verlassen sollten. ... Am 12.03.2018 wurden Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ... im Beisein Ihrer rechtlichen Vertreterin niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen gestalteten sich wie folgt (F = Frage, A = Antwort, V = Vorhalt):Am 12.03.2018 wurden Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ... im Beisein Ihrer rechtlichen Vertreterin niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen gestalteten sich wie folgt (F = Frage, A = Antwort, römisch fünf = Vorhalt): ... F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Paschtu, ich verstehe auch Dari. Ich spreche auch ein wenig Englisch und ein wenig Deutsch. ... F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? A: Mir geht es gut, danke. F: Nehmen Sie Medikamente oder sind Sie in ärztlicher Behandlung? A: Nein. F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder Beweismittel, die Sie vorlegen möchten? Der Asylwerber legt folgende Unterlagen vor: Nachweis freiwilliges Engagement, Kursbestätigung B1, Teilnahmebestätigungen, ÖSD-Zertifikat A2, Schulbesuchsbestätigung, Empfehlungsschreiben, Vollmacht, Entscheidungsgrundlage Hilfestellung Kinder- und Jugendhilfe ... ... F: Haben Sie in Afghanistan schon gearbeitet? A: Nein, ich habe nur die Schule besucht. F: Wann waren Sie das letzte Mal in der Schule? A: Im Jahr
- Ich war in der sechsten Klasse. F: Wie lange waren Sie noch in Afghanistan, nachdem Sie mit der Schule aufhörten? A: Ungefähr eine Woche und drei Tage. F: Wo haben Sie die letzte Nacht vor Ihrer Ausreise verbracht? A: In Laghman, bei mir zuhause. F: Können Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z. B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben sie ausgeübt, etc.? A: Ich bin in XXXX , Laghman, geboren. Ich habe mit zehn Jahren begonnen, die Schule zu besuchen. Vorher war ich zuhause. Ich habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht. Ich bin sowohl zur Schule als auch zur Koranschule gegangen.A: Ich bin in römisch 40 , Laghman, geboren. Ich habe mit zehn Jahren begonnen, die Schule zu besuchen. Vorher war ich zuhause. Ich habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht. Ich bin sowohl zur Schule als auch zur Koranschule gegangen. F: Was haben Sie sonst noch so gemacht? A: Ich habe meinen Eltern zuhause geholfen, ich bin nach der Schule in die Moschee gegangen und anschließend habe ich Cricket gespielt. ... F: Sind Sie verheiratet und haben Sie Kinder? A. Nein. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Paschtune, XXXX .A: Paschtune, römisch 40 . F: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? A: Moslem, Sunnit. ... F: Haben Sie immer in diesem Dorf gewohnt? A: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass ich immer im selben Haus gewohnt habe. Es gab auch ein Grundstück. Nachgefragt gebe ich an, dass es 1-2 Jerib waren. ... F: Wem hat das Haus gehört? A: Es hat uns gehört. F: Welche Personen haben zum Zeitpunkt der Ausreise dort noch gelebt? A: Mein Vater, meine Mutter, meine drei Schwestern und ein Bruder sowie ein Onkel väterlicherseits. F: Leben diese Personen immer noch dort? A: Das weiß ich nicht, zum Zeitpunkt meiner Ausreise haben sie sich dort aufgehalten. F: Haben Sie irgendwelche Hinweise, dass sie sich nicht mehr dort aufhalten? A: Ich hatte dort viele Probleme, deshalb kann es sein, dass sie von dort weggegangen sind. Egal, wo sie hingegangen sind, sie hätten überall die Probleme. ... F: Haben Sie noch weitere Verwandte in Afghanistan? A: Ich habe zwei Onkel mütterlicherseits ... und eine Tante mütterlicherseits in (meinem Heimatdorf). Ich habe auch noch drei Tanten väterlicherseits in (meinem Heimatdorf). F: Wie groß ist (Ihr Heimatdorf) ungefähr? A: Es sind ca. 40-50 Häuser. F: Wie würden Sie die finanzielle Situation Ihrer Familie einschätzen? A: Es war mittelmäßig, es hat gereicht. F: Wovon lebt Ihre Familie? A: Mein Vater hat ein Bekleidungsgeschäft. F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Angehörigen? A: Vor ungefähr eineinhalb Jahren war das letzte Mal. F: Haben Sie seither Kontakt zu Personen, die in Afghanistan leben? A: Nein, mit niemandem. F: Wann haben Sie beschlossen, Afghanistan zu verlassen? A: Vor etwas über zwei Jahren. ... F: Wann und wie haben Sie Afghanistan tatsächlich verlassen? A: Ich bin von (meinem Heimatdorf) mit dem Auto des Schleppers losgefahren, ich wurde in einen mir unbekannten Ort gebracht, von dort fuhr ich weiter in den Iran. ... F: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit "ja" oder "nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat? A: Dreimal nein. F: Bestehen gegen Sie aktuell staatliche Fahndungsmaßnahmen, wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.? A: Nein. F: Sind oder waren Sie politisch tätig bzw. Mitglied einer politischen Partei? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme? A: Nein. F: Hatten Sie größere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte, etc.)? A: Nein. F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil? A: Nein. F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß ... A: Ich hatte in Afghanistan ein einfaches Leben, ich bin zur Schule und in die Moschee gegangen, ich habe Cricket gespielt. Eines Tages hat der Mullah angefangen, uns zu sagen, dass wir uns ihm anschließen sollen, um gemeinsam in den Jihad zu gehen. Das ging ungefähr eine Woche, in dieser Zeit habe ich meiner Familie nichts erzählt. Mein Vater hat allerdings gemerkt, dass ich Sorgen habe, und fragte mich, was los wäre. Ich habe meinem Vater erzählt, was der Mullah von uns will. Mein Vater hat Soldaten angerufen bzw. das Militär verständigt, der Mullah wurde dann verhaftet. Wir wussten nicht, dass der Mullah noch weitere Leute hat. Diese Leute haben uns dann bedroht. Sie wollten, dass ich mich ihnen anschließe und ich mit ihnen in den Jihad gehe. Mein Vater hat daraufhin erneut Soldaten um Hilfe gebeten, diese haben aber nichts gemacht bzw. konnten nichts machen. Daraufhin hat mein Vater gesagt, dass diese Leute uns nicht in Ruhe lassen und nicht aufgeben werden. Meine Familie hatte sehr große Angst um mich, ich blieb dann noch circa zehn Tage zuhause. Anschließend bin ich dann geflüchtet. In dieser Moschee waren wir ca. 13-14 Jungs, davon waren drei oder vier noch sehr jung. Uns Junge hat der Mullah versucht zu überreden, mit ihm in den Jihad zu gehen. Ich weiß nicht, ob die anderen Betroffenen auch geflüchtet sind. F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? A: Nein. F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: Egal, wo ich in Afghanistan wäre, würden mich die Leute, wenn sie mich finden würden, entweder zwingen, mit ihnen zusammenzuarbeiten, oder sie würden mich töten. Ich will nicht mit ihnen zusammenarbeiten, deshalb bin ich geflüchtet. F: Warum sollte man Sie suchen? A: Weil mein Vater dafür gesorgt hat, dass der Mullah verhaftet wird, und, wie gesagt, ich will nicht mit ihnen arbeiten. F: Könnten Sie - wenn die geschilderten Probleme nicht wären - in einer der größeren Städte Afghanistans (Kabul, Mazar-e Sharif, Herat, Jalalabad) leben? A: Hätte ich diese Probleme nicht, wäre ich zuhause geblieben und nicht nach Europa gekommen. F: Haben Sie Verwandte oder sonstige Angehörige in Österreich? A. Nein. F: Besuchen Sie eine Schule oder einen Kurs? A: Ja, die Unterlagen habe ich schon vorgelegt. Ich gehe zur Schule. F: Wie sieht ein typischer Tag von Ihnen in Österreich aus? Was machen Sie da? A: Ich gehe zur Schule, Montag bis Freitag, nach der Schule esse ich zuhause, vorher hatte ich nach der Schule immer Deutschkurs, der ist aber mittlerweile abgeschlossen. Nach dem Essen mache ich meine Hausaufgaben und lerne. Anschließend spiele ich Cricket. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit anderen Afghanen Cricket spiele, die Österreicher kennen es nicht. Zweimal die Woche spiele ich in der Schule Fußball, am Donnerstag spiele ich mit Österreichern Volleyball. ... F: Wer ging in die Moschee zum Koranunterricht? A. Ich. F: Gingen da alle Kinder, nur die Buben? Wer? A: Es waren Jungs aus dem Dorf, es waren ca. 13-
- Der Mullah hat vor allem uns jüngere versucht zu überreden. F: Wie alt waren die Kinder? Wer waren die Jüngeren? A: Es waren ungefähr drei oder vier weitere, ich war ca. 16 Jahre alt und die anderen waren so 14-
- F: Wie alt waren die Älteren? A: 17-18 Jahre alt. F: Waren nur drei bis vier zwischen 14-16 und die anderen zehn waren 17 oder 18 Jahre alt? A: Ja, ungefähr, die Älteren waren neun oder zehn. F: Von wann bis wann war dieser Unterricht? A: Ungefähr von 14:00 bis 15:00 oder 15:
- F: Wann haben die Rekrutierungsversuche begonnen? A: Ungefähr eine Woche, bevor ich es meinem Vater erzählt habe. F: Wie hat sich die Rekrutierung durch den Mullah abgespielt? A: Zuerst haben wir gelernt und anschließend sagte er, dass die Zeit gekommen wäre, dass wir uns ihm anschließen und ihm helfen müssen. F: Wie läuft der Koranunterricht ab? Könnten Sie mir das etwas plastischer schildern? A: In der Regel werden einzelne Verse vom Mullah vorgelesen und von ihm übersetzt. F: Und die Jugendlichen sitzen alle dort und hören sich das alle an. A: Wir sind alle in einem Raum gesessen und der Mullah holt dann immer einzelne nach vor. Er liest uns das vor und wir müssen es wiederholen. F: Die anderen hören sich das an oder kriegen sie es nicht mit? A: Sie sitzen dort, aber sie lernen selber. F: Wie lernen sie das selber? A: Das, was sie bereits wissen, lernen sie auswendig. F: Wie kam es dann zur konkreten Rekrutierung? A: Nach dem Unterricht hat der Mullah die Älteren schon gehen lassen und er hat sich noch mit uns befasst und gesagt, dass jetzt die Zeit wäre, um in den Jihad zu ziehen. F: Wann wurde der Mullah verhaftet? A: Der Mullah hat uns gesagt, dass wir es nicht erzählen sollen, das habe ich auch nicht gemacht, weil ich Angst hatte. Aber ich habe dann meinem Vater davon erzählt und dann wurde er verhaftet. F: Wie lange, nachdem Sie es Ihrem Vater erzählt haben, kam es zur Verhaftung? A: Ungefähr einen Tag später. F: Was soll "ungefähr ein Tag" sein? A: Es war am nächsten Tag, ich habe es am sechsten Tag meinem Vater gesagt und am siebten Tag wurde der Mullah verhaftet. F: Wie heißt der Mullah? A: Wir nannten ihn Mullah, er hieß aber XXXX .A: Wir nannten ihn Mullah, er hieß aber römisch 40 . F: Woher war er? A: Er hat in (meinem Heimatdorf) gelebt. Nachgefragt gebe ich an, dass er auch aus (meinem Heimatdorf) stammt, wir wussten aber nicht, dass er mit den Taliban zu tun hat. F: Wie oft in der Woche gingen Sie in den Koranunterricht? A: Fünfmal die Woche. F: Hat es in den Folgetagen nach der ersten Rekrutierung ähnliche Versuche gegeben? A: Ja, jeden Tag, immer ein wenig. Er hat uns auch gesagt, wir sollen es zuhause nicht sagen, das würde uns schaden. F: Haben Sie darüber nachgedacht, nicht mehr hinzugehen? A: Ich hatte große Angst und der Mullah hat uns auch gezwungen, dass ich in die Moschee gehe. Nach einigen Tagen hat mein Vater auch gemerkt, dass ich sehr ängstlich bin. Nachgefragt gebe ich an, dass er uns gezwungen hat, indem er sagte, dass wir kommen müssten, sonst würde es uns schaden. F: Sind alle Jugendlichen zwischen 14-18 Jahren zum Unterricht gegangen? A: Ja, aber nachdem ich meinem Vater das erzählt habe, ging ich nicht mehr aus dem Haus, danach weiß ich nichts. F: Was meinen Sie damit, dass Sie nicht mehr aus dem Haus gingen? A: Meine Familie hatte Angst, dass mir etwas passiert. Nachdem der Mullah verhaftet wurde und wir Drohungen bekamen, ging ich nicht mehr aus dem Haus. F: Wann haben die Drohungen nach der Verhaftung begonnen? A: Zwei Tage nach der Verhaftung. F: Und in diesen beiden Tagen waren Sie auch schon zuhause? A: Ja. F: Warum? A: Aus Vorsicht, damit mir nichts passiert. V: Sie haben vorhin gemeint, dass Sie nicht gewusst hätten, dass er noch andere Verbündete hat. Dann hätte für sie doch keine Gefahr bestanden. A: Die ersten beiden Tage war ich unter Schock und hatte Angst. Nach den Drohungen wollte die Familie nicht mehr, dass ich hinausgehe. F: Wie haben sich die weiteren Drohungen abgespielt? A: Es waren Briefe. Mein Vater hat diese bekommen. Er hat mir nicht genau gesagt, was drinnen steht. F: Was hat er Ihnen erzählt? A: Er hat mir gesagt, dass ich nicht weiter in Afghanistan bleiben kann, weil mein Leben in Gefahr ist, mehr hat er mir nicht gesagt. F: Wie kommen Sie dann darauf, dass man Sie rekrutieren möchte? A: Mein Vater hat es gesagt, er meinte, da einer von ihnen wegen uns inhaftiert wurde, müsste ich jetzt mit ihnen zusammenarbeiten. F: Was hat Ihnen Ihr Vater genau erzählt? A: Mein Vater hat mir gesagt, dass mein Leben in Gefahr ist, außerdem, dass diese Leute zu dem Mullah gehören und dass sie wollen, dass ich mit ihnen zusammenarbeite. Und dass der Mullah bereits verhaftet wurde und sie mich deshalb fassen wollen, damit ich mit ihnen zusammenarbeite. V: Ich verstehe nicht, weshalb man weiterhin versuchen sollte, Sie zu rekrutieren. Sie haben den ersten, der es versuchte, an die Regierung verraten, warum sollte man es neuerlich versuchen? A: Erstens, weil der Mullah wegen uns inhaftiert wurde, deshalb müsste ich mit ihnen mitgehen. Ich hatte ein ganz normales Leben in Afghanistan und war glücklich. F: Was hätten Sie für die Taliban tun sollen? A: Ich hätte das tun müssen, was sie mir gesagt hätten. Egal, was es gewesen wäre, ich hätte es tun müssen. F: Was glauben Sie, was Sie hätten machen müssen? A: Ich hätte in den Jihad ziehen müssen, und das bedeutet, dass ich unschuldige Leute umbringe, Anschläge verübe. V: Warum kann Ihr Vater weiterhin in dem Dorf leben? Er war es doch, der den Mullah beim Militär angezeigt hat. Müsste nicht er viel gefährdeter sein als Sie? A: Ich war das eigentliche Ziel, sie wollten ja nicht meinen Vater rekrutieren. Er war auch gefährdet, aber nicht so wie ich. F: Warum sollte man Sie rekrutieren? A: Weil ich sehr jung war und sie Jüngere rekrutieren. V: Das trifft vermutlich auf ein paar Millionen Afghanen zu. Warum sollte man Sie rekrutieren? A: Ich bin ja nicht der einzige, den die Taliban versuchen zu rekrutieren. Ich war auch bei uns nicht der einzige, wir waren ja zu dritt oder viert in der Moschee. ... Rechtsvertreter: Sie haben bei den Ja/Nein-Fragen angegeben, dass Sie keine Probleme mit Privatpersonen hatten. Haben Sie die Taliban nicht als Privatpersonen gesehen? A: Ich habe die Taliban nicht als Privatpersonen gesehen. Es sind Terroristen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass, wenn man die Taliban als Privatpersonen bezeichnen würde, dann hätte ich Probleme mit den Taliban. ... B) Beweismittel Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran: Von Ihnen vorgelegte Beweismittel: Entscheidungsgrundlage Hilfeleistung der Stadt ...; Vereinbarung zwischen Ihnen und der Stadt ... vom 05.01.2018; Betreuungsvereinbarung vom 05.01.2018; Vollmacht ...; Schreiben des Kulturvereins ...; Empfehlungsschreiben; Schulbesuchsbestätigung; Teilnahmebestätigungen für diverse Kurse; Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit; ÖSD-Zertifikat A2; Stellungnahme vom 19.03.
- ... C) Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest. Sie sind Staatsangehöriger von Afghanistan, gehören dem moslemisch-sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der Paschtunen an. Sie stammen aus der Provinz Laghman. Sie haben mehrere Jahre die Schule besucht. Sie leiden an keiner schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Nicht festgestellt werden konnte, dass Ihnen von Seiten der Anhänger des Mullahs XXXX eine Gefahr droht. Festgestellt wird, dass Sie in Afghanistan weder vorbestraft noch inhaftiert waren oder Probleme mit den Behörden haben. Auch bestehen keine Fahndungsmaßnahmen gegen Sie und Sie waren weder politisch tätig noch Mitglied einer Partei. Auch aus den sonstigen Umständen konnte eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung nicht festgestellt werden.Nicht festgestellt werden konnte, dass Ihnen von Seiten der Anhänger des Mullahs römisch 40 eine Gefahr droht. Festgestellt wird, dass Sie in Afghanistan weder vorbestraft noch inhaftiert waren oder Probleme mit den Behörden haben. Auch bestehen keine Fahndungsmaßnahmen gegen Sie und Sie waren weder politisch tätig noch Mitglied einer Partei. Auch aus den sonstigen Umständen konnte eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung nicht festgestellt werden. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sind. Nicht festgestellt werden kann, dass Sie im Fall der Abschiebung nach Afghanistan im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es liegt in Ihrem Fall eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf die Provinz Laghman - nicht aber Afghanistan allgemein - vor. Die Sicherheitslage in Kabul ist ausreichend sicher. Kabul verfügt über einen Flughafen. Sie können Kabul erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Ihre Familie kann Sie auch von Laghman aus unterstützen. Sie sind ein junger, arbeitsfähiger Mann. Sie können daher Ihren Lebensunterhalt bei Ihrer Rückkehr durch Arbeitsaufnahme in Kabul bestreiten, zudem wäre es Ihnen auch zumutbar, wenn auch vorübergehend, mit Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sind bzw. Ihr Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie haben keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen in Österreich. Sie befinden sich seit April 2016 in Österreich. Sie befinden sich in Österreich in Grundversorgung. Sie werden weiterhin von der Stadt ... unterstützt. Sie haben bereits Deutsch gelernt. Sie haben in Österreich die Schule besucht. Sie haben mehrere Kurse besucht. Sie spielen in Österreich Cricket und Volleyball. Sie haben ehrenamtlich gearbeitet. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Kurzinformation vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul ... Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018 Am Montag, den 29.1.2018, attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnte. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag, den 29.1.2018, attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnte. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und internationale Experten sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag, den 27.1.2018, ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag, den 27.1.2018, ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen genannt (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018). Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer und vier Afghanen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u. a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). Quellen: Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul ...; BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions and gunfire ...; BBC (24.1.2018): Save the Children offices attacked in Jalalabad, Afghanistan ...; BBC (21.1.2018): Kabul: Afghan forces end Intercontinental Hotel siege ...; DW - Deutsche Welle (21.1.2018): Taliban militants claim responsibility for attack on Kabul hotel ...; NYT - The New York Times (28.1.2018): Attack Near Kabul Military Academy Kills 11 Afghan Soldiers ...; NYT - The New York Times (21.1.2018): Siege at Kabul Hotel Caps a Violent 24 Hours in Afghanistan; Reuters (28.1.2018): Shock gives way to despair in Kabul after ambulance bomb ...; Reuters (24.1.2018): Islamic State claims attack on Jalalabad in Afghanistan ...; Reuters (20.1.2018): Heavy casualties after overnight battle at Kabul hotel ...; The Guardian (29.1.2018): Afghanistan: gunmen attack army post at Kabul military academy ...; The Guardian (28.1.2018): 'We have no security': Kabul reels from deadly ambulance bombing ...; The Guardian (27.1.2018): Kabul: bomb hidden in ambulance kills dozens ...; The Guardian (24.1.2018): Isis claims attack on Save the Children office in Afghanistan ... Kurzinformation vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 ... Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierenden Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierenden Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilisten und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurückzuführen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilisten und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurückzuführen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen, um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
- - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurden in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilisten Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
- und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilisten um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilisten um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017). Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilisten fielen Selbstmordattentaten sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017). Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannte sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina in der westlichen Provinz Ghor wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: Je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannte sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina in der westlichen Provinz Ghor wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: Je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurden im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: Ein militärisches Gelände, eine Polizeistation und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte, in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurden im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: Ein militärisches Gelände, eine Polizeistation und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte, in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf die Angreifer überwältigen. Der IS bekannte sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf die Angreifer überwältigen. Der IS bekannte sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017).Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017). Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele veranlassten die afghanische Regierung, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: Landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierten die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnte großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihren Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurden die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin, von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich, kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen, und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften, die Taliban zurückzudrängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriffen auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe, zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten, hielt das die Gruppierungen nicht davon ab, ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Quellen: al Jazeera (20.10.2017): Deadly attacks hit mosques in Kabul and Ghor ...; BBC (31.10.2017): Kabul Green Zone attacked by suicide bomber ...; BBC (21.10.2017): Afghan suicide mosque attacks kill scores of worshippers ...; BS - Business Standard (24.11.2017): Key Haqqani network leader among dozens killed in Afghanistan ...; Guardian (7.11.2017): Kabul TV station defiantly resumes broadcasting moments after Isis attack ends ...; Handelsblatt (20.12.2017): Afghanistan stürzt in politische Krise ...; KUNA - Kuwait News Agency (15.12.2017): Security operations kill 12 rebels in Afghanistan ...; Independent (20.10.2017): Kabul attack: Isis claims responsibility for Shia mosque suicide bombing killing at least 30 in Afghan capital ...; INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date ...; INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate ...; NYT - The New York Times (11.12.2017): Hunting Taliban and Islamic State Fighters, From 20,000 Feet ...; NYT - The New York Times (7.11.2017): A Leading Afghan TV Station Is Attacked in Kabul ...;NYT - The New York Times (7.11.2017): A Leading Afghan TV Station römisch eins s Attacked in Kabul ...; NYT - The New York Times (20.10.2017): Twin Mosque Attacks Kill Scores in One of Afghanistan's Deadliest Weeks ...; NZZ - Neue Züricher Zeitung (18.12.2017): Palastintrige in Kabul ...; Pajhwok (1.12.2017): 31 militants eliminated in security operations, says MoD ...; Reuters (1.12.2017): Islamic State seizes new Afghan foothold after luring Taliban defectors ...; Reuters (23.11.2017): Islamic State beheads 15 of its own fighters: Afghan official ...; Reuters (16.11.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, Suicide bomber kills nine near Afghan political meeting ...; RFE/RL - Radio Free Europe Radio Free Liberty (19.12.2017): Powerful Afghan Governor Vows To Fight His Disputed Ouster ...; RFE/RL - Radio Free Europe Radio Free Liberty (18.12.2017): Afghan Party Cries Foul After Ghani Says Powerful Governor Has Resigned ...; SCR - Security Council Report (30.11.2017): December 2017 Monthly Forecast ...; SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.10.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS ...; Telegraph (31.10.2017): Suicide bomber thought to be as young as 12 kills five in Kabul's diplomatic zone ...; Tolonews (5.12.2017): Senior al-Qaeda Member Killed In Joint Military Operation ...; TP - The Peninsula (20.12.2017): At least 5 killed, 7 injured in security forces operations in Eastern Afghanistan ...; Tribune (24.11.2017): Afghan forces claim killing top Haqqani commander ...; UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.11.2017): protection of civilians in armed conflict: attacks against places of worship, religious leaders and worshippers ...; UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (10.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017 ...; UN GASC - General Assembly Security Council (20.12.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of December 15th 2017 ...; UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017 ...; Xinhua (21.12.2017): 19 insurgents arrested in N. Afghanistan ... ... Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlaments abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z. B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte, sich neu zu registrieren, und zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wählern, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016) unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan; BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN ...; CRS - Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy ...; CRS - U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance ...; Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar ...; DW - Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet ...; IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves ...; Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan ...; NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani ...; NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul - Afghanistans endlose Regierungsbildung ...; NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement ...; Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year ...; Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur ...; Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond ...; The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal ...; Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group ...; USIP - United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan ... ... Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham-Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) ... Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). ... Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisationen, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban-Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z. B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen gezielt gegen schiitische Muslime in Hauptstädten, wie Kabul und Herat, stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z. B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen gezielt gegen schiitische Muslime in Hauptstädten, wie Kabul und Herat, stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Quellen: Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four Months: MoI ...; Bakhtar News (29.6.2017): Clearing Operation Begins In Several Districts of Kabul ...; BBC News (10.1.2017): Afghanistan bombings: Dozens killed across the country ...; CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017 ...;Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017, ...; DW - Deutsche Welle (10.1.2017): Multiple casualties reported after explosions in Afghanistan ...; EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation ...; IBT - International Business Times (1.7.2016): Taliban Outguns Afghan, US Troops in Strategic, Opium-Rich Helmand Province ...; Kabul Tribune (8.2.2017): Taliban leader killed with his fighters in Kabul operation ...; Khaama Press (13.1.2017): Serious threats exist in Kabul, US Embassy warn citizens ...; Khaama Press (10.1.2017): 43 militants killed in 17 provinces in past 24 hours, MoI claims ...; Khaama Press (2.1.2017): Explosion near a mosque in Herat city leaves 6 wounded ...; Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile ...; Tolonews (4.1.2017a): Afghan Forces Battle Insurgents On Multiple Fronts: MoD ...; UNAMA - United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016 ...; UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015 ...; VOA - Voice of America (5.1.2017): Afghan Forces Vow No Break in Fighting During Winter ... Laghman Die Provinz Laghman liegt inmitten der Hindu Kush Berge. Sie ist in sechs administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Mehtar Lam, eingeteilt: Alishing, Alingar, Dawlat Shah, Qargayi und Bad Pukh (Pajhwok o.D.f). Laghman grenzt an die Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan und Kapisa (Pajhwok 14.8.2016). Etwa 58% der Bevölkerung sind Paschtunen, 21% Tadschiken, und 21% sind Stämme der Pashai (Pajhwok o.d.f). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 452.922 geschätzt (CSO 2016). Ein Teil der wirtschaftlich wichtigen Autobahn geht durch die Provinz Laghman, denn sie liegt strategisch günstig auf dem Weg nach Kabul (Pajhwok 14.8.2016). Ein Dutzend Aufbauprojekte wurden in der Provinz eingeleitet. Ihre Fertigstellung wird elementare Probleme lösen. Wohlfahrtsprojekte im Wert von 100 Millionen Afghanis wurden in den letzten Monaten initiiert - die meisten dieser Projekte sind bereits abgeschlossen; nebenbei laufen noch weitere 145 Projekte in der Provinzhauptstadt und anderen Distrikten (Pajhwok 12.9.2016). ... Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Laghman 852 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Sicherheitsoperationen in der Provinz Nangarhar sind eine Ursache für Unsicherheit in Laghman. Aus Nangarhar von den Sicherheitskräften vertriebene Aufständische sickern von Nangarhar nach Laghman ein und stellen dort einen Unsicherheitsfaktor dar (Pajhwok 14.8.2016). Taliban und andere Aufständische operieren in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz und führen dort Angriffe aus (Pajhwok 2.8.2016; vgl. auch: Khaama Press 22.2.2016; Khaama Press 17.10.2016).Sicherheitsoperationen in der Provinz Nangarhar sind eine Ursache für Unsicherheit in Laghman. Aus Nangarhar von den Sicherheitskräften vertriebene Aufständische sickern von Nangarhar nach Laghman ein und stellen dort einen Unsicherheitsfaktor dar (Pajhwok 14.8.2016). Taliban und andere Aufständische operieren in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz und führen dort Angriffe aus (Pajhwok 2.8.2016; vergleiche auch: Khaama Press 22.2.2016; Khaama Press 17.10.2016). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Kabul Tribune 7.12.2016; Pajhwok 14.8.2016). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (Pajhwok 21.11.2016; Pajhwok 16.8.2016; Khaama Press 7.8.2016); manchmal wurden hochrangige Talibanführer dabei getötet (Khaama Press 22.11.2016). Luftangriffe werden durchgeführt (Khaama Press 22.11.2016; Khaama Press 21.11.2016). Im Rahmen des Programms "Abrüstung von illegalen bewaffneten Gruppierungen" [Disarmament of Illegal Armed Groups (DIAG)] wurde eine Anzahl an Waffen den Beamten übergeben (Pajhwok 16.11.2016). In Laghman befindet sich eine internationale Militärbase (Forward Operating Base Gamberi) (Reuters 10.2.2017; vgl. auch: Reuters 15.4.2016).In Laghman befindet sich eine internationale Militärbase (Forward Operating Base Gamberi) (Reuters 10.2.2017; vergleiche auch: Reuters 15.4.2016). Quellen: CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017 ...;Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017, ...; EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation ...; Kabul Tribune (7.12.2016): Joint Clearing Operation Begins In Laghman ...; Khaama Press (22.2.2016): 6 militants killed in Afghan Air Force, army raids in Laghman ...; Khaama Press (22.11.2016): Prominent Taliban leader 'Zarqawi' killed in East of Afghanistan ...; Khaama Press (21.11.2016): 15 militants killed, 5 wounded in Laghman airstrikes: MoD ...; Khaama Press (17.10.2016): Coordinated suicide attack foiled in Mehtarlam City of Afghanistan ...; Khaama Press (7.8.2016): ALP commander killed during gun battle with Taliban in Laghman ...; Pajhwok (7.12.2016): Laghman clash leaves 5 civilians wounded ...; Pajhwok (21.11.2016): Commander among 3 rebels killed in Laghman ...; Pajhwok (16.11.2016): 33 weapons handed over to DIAG in Laghman ...; Pajhwok (12.9.2016): Uplift activity picks up momentum in Laghman ...; Pajhwok (16.8.2016): 3 ANA troops, as many rebels dead in Laghman clashes ...; Pajhwok (14.8.2016): Militants fleeing Nangarhar vanquished in Laghman: Naeemi ...; Pajhwok (2.8.2016): Afghan intelligence foil coordinated attack in Mehtarlam city ...; Pajhwok (o.D.f): Background profile of Laghman province ...; Press TV (16.3.2016): Clashes between Taliban, Afghan forces kill 25 in Uruzgan ...; Reuters (10.2.2017): Afghan military would support more foreign troops, official says ...; Reuters (15.4.2016): Al Qaeda re-emerges as challenge for U.S., NATO in Afghanistan ...; UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015 ... ... Erreichbarkeit Im Jahr 2001 existierten in Afghanistan weniger als 80 km (50 Meilen) asphaltierter Straßen (TCSM 2.2.2015). Trotz Herausforderungen und Problemen wurden inzwischen mehr als 24.000 km Straße im Land asphaltiert. Zu den asphaltierten Straßen zählen 3.600 km regionaler Autobahnen, die "Ring Road", Provinzstraßen und nationale Autobahnen (Pajhwok 4.3.2016). Schätzungen zufolge wurden im Ballungsraum Kabul alleine 925 km Straßen asphaltiert, mit der Aussicht auf zusätzliche Erweiterungen (TCSM 2.2.2015). Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vgl. auch:Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vergleiche auch: Kabul Times 17.2.2017); ebenso sind schlecht asphaltierte Straßen Grund für Unfälle (Kabul Times 17.2.2017). ... Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften, wie z. B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen, machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften, wie z. B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen, machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich, den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moscheen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten, individuelle Freiheiten zu verteidigen, bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016). Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage, um ihr Vorhaben zu widerrufen, oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan; CIA - Central Intelligence Agency (21.11.2016): The World Factbook - Afghanistan ...; CRS - Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy ...; FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan ...; Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan ...; RFERL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.5.2014): First Afghan Hindu Envoy Takes Pride In Serving His Country ...; The New Indian Express (16.5.2012): 'I greeted Manmohan, and he was delighted' ...; USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (4.2016): 2016 Country Reports: Tier 2; Afghanistan ...; USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan ... Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 13.4.2016; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 13.4.2016; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. Die Taliban verhängen nächtliche Ausgangssperren in jenen Regionen, in denen sie die Kontrolle haben - Großteiles im Südosten (USDOS 13.4.2016). Quellen: Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan ...; USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Afghanistan ... ... Grundversorgung und Wirtschaft Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011 stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen sowie Gewalt sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Projekte der afghanischen Regierung Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel, 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (11.2016): Wirtschaft ...; IWF - International Monetary Fund (9.6.2015): Afghanistan: Reforms to Build Self Reliance and Prosperity ...; IWF - International Monetary Fund (13.4.2014): Islamic republic of Afghanistan ...; UNDP - United Nations Development Programm
(2016): Human Development Data ...; UN GASC - United Nations General Assembly (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security: report of the Secretary-General ...; WB - The Worldbank (2.11.2016): Afghanistan Overview ...; WB - The Worldbank (10.10.2016): Afghanistan Government Inaugurates Citizens' Charter to Target Reform and Accountability ...; WB - The World Bank (10.2016): Afghanistan Country Update - Issues 49 ...; WB - The World Bank (2.5.2016): Afghanistan Systematic Country Diagnostic: An Analysis of a Country's Path toward Development ... D) Beweiswürdigung ... Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität kann mangels entsprechender glaubwürdiger Personaldokumente nicht festgestellt werden ... Dass Sie Staatsangehöriger Afghanistans sind, der Religionsgemeinschaft der Sunniten und der Volksgruppe der Paschtunen angehören und aus der Provinz Laghman stammen, ergibt sich aus Ihren glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben sowie aus den vorhandenen Sprach- und Ortskenntnissen. Die Feststellung zu Ihrer Schulbildung ergibt sich aus Ihren Angaben im Verfahren. Dass Sie an keiner ernsten, lebensbedrohenden Erkrankung leiden, ergibt sich aus Ihren Angaben in der Einvernahme am 12.03.2018. Sie gaben an, dass es Ihnen gut gehen würde und dass Sie weder Medikamente einnehmen würden noch in ärztlicher Behandlung wären. Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine schwere, lebensbedrohende Erkrankung hervorgekommen. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Zu Ihren Fluchtgründen wird Folgendes ausgeführt: Sie gaben an, dass Sie und andere in der Koranschule durch den Mullah für den Jihad hätten rekrutiert werden sollen. Nachdem Sie Ihren Vater informiert hätten, wäre der Mullah verhaftet worden. Sie wären dann von den Leuten des Mullahs bedroht und aufgefordert worden, mit in den Jihad zu ziehen. Ihr Vater hätte neuerlich die Soldaten um Hilfe gebeten, diese hätten aber nichts gemacht. Daraufhin hätte Ihr Vater gemeint, dass die Leute Sie nicht in Ruhe lassen würden und nicht aufgeben würden. Ihre Familie hätte große Angst um Sie gehabt. Dann wären Sie geflüchtet. Ihre Angaben waren sehr oberflächlich und vage. So gaben Sie auf die Frage, wer im Koranunterricht war und wie dieser abgelaufen ist, nur sehr zögerlich und nach ständigem Nachfragen Auskunft. Auch konnten oder wollten Sie zu den Drohungen nach der Verhaftung des Mullahs keine konkreten Angaben machen. Auch waren Ihre Angaben nicht plausibel. So gaben Sie an, dass der Mullah nach dem Koranunterricht die Älteren weggeschickt hätte und zu den Jüngeren gesagt hätte, dass es Zeit wäre, in den Jihad zu ziehen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er die Älteren nicht hätte rekrutieren sollen. Sie gaben an, dass der Mullah Sie gezwungen hätte, in den Koranunterricht zu gehen, indem er gesagt hätte, dass es Ihnen schaden würde, wenn Sie nicht kämen. Auch gaben Sie an, dass der Mullah aus dem Dorf wäre, dass Sie aber nicht gewusst hätten, dass er mit den Taliban zu tun hat. Diese Angaben sind keinesfalls nachvollziehbar. Zum einen ist in einem kleinen Dorf zu erwarten, dass die Bevölkerung weiß, dass der Mullah eine Verbindung zu den Taliban hat, dies umso mehr, wenn dieser im Koranunterricht versucht, die Schüler zu rekrutieren. Zum anderen wurde - Ihren Angaben zufolge - der Mullah einen Tag, nachdem Sie Ihrem Vater von den Rekrutierungsversuchen erzählt haben, verhaftet. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, dass Sie Angst gehabt hätten, nicht mehr zum Unterricht zu gehen. Weiters gaben Sie an, dass Sie, nachdem Sie Ihrem Vater von den Rekrutierungsversuchen erzählt hätten, nicht mehr aus dem Haus gegangen wären. Nachgefragt gaben Sie an, dass Ihre Familie Angst gehabt hätte, dass Ihnen etwas passiert. Weiter gaben Sie an, dass Sie, nachdem der Mullah verhaftet wurde, Drohungen bekommen hätten und dann nicht mehr aus dem Haus gingen. Auf Nachfrage gaben Sie an, dass die Drohungen zwei Tage nach der Verhaftung begonnen haben, Sie aber bereits aus Vorsicht vorher zuhause blieben. Dies ist aber keineswegs nachvollziehbar. Einerseits gaben Sie an, dass Sie nicht gewusst hätten, dass der Mullah noch Verbündete im Dorf gehabt hätte, und andererseits gaben Sie an, dass Sie aus Vorsicht auch bereits vor den Drohungen zuhause blieben. Auf einen entsprechenden Vorhalt gaben Sie an, dass Sie unter Schock gestanden seien und Angst gehabt hätten. Es ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb Sie derartig reagieren sollten, wenn die Person, die Sie bedroht haben soll, verhaftet wird. Sie gaben an, dass die Taliban Sie rekrutieren würden, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden. Auf die Frage, woher Sie wüssten, dass die Taliban Sie rekrutieren möchten, gaben Sie an, dass Ihr Vater Ihnen gesagt hätte, dass, da einer von ihnen wegen Ihnen verhaftet worden wäre, Sie mit den Taliban zusammenarbeiten müssten. Dies ist aber keinesfalls glaubhaft. Vielmehr wäre zu erwarten, dass die Taliban sich an Ihnen und Ihrem Vater für die Verhaftung des Mullahs rächen würden, und nicht, dass man Sie weiterhin rekrutieren möchte. Außerdem ist es keinesfalls nachvollziehbar, dass Ihr Vater weiterhin in dem Dorf leben kann und Sie hätten flüchten müssen. Auf einen entsprechenden Vorhalt gaben Sie an, dass Sie das eigentliche Ziel wären, weil man ja sie hätte rekrutieren wollen. Nachgefragt gaben Sie an, dass man sie hätte rekrutieren wollen, weil Sie sehr jung gewesen wären und die Taliban Jüngere rekrutieren. Dies ist aber, wie bereits dargestellt, keineswegs nachvollziehbar. Aufgrund dieser teilweise oberflächlichen, widersprüchlichen und nicht plausiblen Angaben konnten Sie keinesfalls glaubhaft machen, dass Ihnen in Afghanistan eine Verfolgung durch die Taliban droht. Dass Sie in Ihrem Heimatstaat weder vorbestraft noch inhaftiert waren, dass Sie keine Probleme mit den Behörden hatten und es auch keinen Haftbefehl gegen Sie gibt und Sie auch weder politisch aktiv noch Mitglied einer Partei waren, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie dezidiert danach gefragt wurden und Sie in all den angeführten Punkten Probleme verneinten, auch aus Ihren übrigen Ausführungen sind derartige Probleme nicht ansatzweise erkennbar. Auch aus den sonstigen Umständen konnte eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Wie oben ausgeführt, konnte eine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände nicht erkannt werden, sodass auch im Falle einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben anzusehen war. Wie schon in der Beweiswürdigung zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz ausgeführt, war Ihr Vorbringen zu Verfolgungshandlungen in Afghanistan nicht glaubwürdig, andere Probleme hinsichtlich Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung waren Ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Die Feststellungen zur Lage in den Provinzen Kabul und Laghman ergeben sich aus den vorliegenden Länderinformationen. Zu Kabul wird in den Länderinformationen festgehalten, dass es immer wieder zu Anschlägen in Kabul kommt. Doch die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Die Feststellung zum Flughafen von Kabul und zur Erreichbarkeit ergibt sich ebenso aus den Länderinformationen. Die Feststellung, dass Ihre Familie Sie auch aus Laghman unterstützen kann, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Sie gaben an, dass Ihr Vater ein Bekleidungsgeschäft gehabt hätte und Ihre finanzielle Lage mittelmäßig gewesen wäre. Ihr Vater war in der Lage, Ihre Ausreise aus Afghanistan zu finanzieren. Für die Behörde ist kein Grund ersichtlich, warum Ihre Familie Sie nicht auch in Kabul unterstütze könnte. Auch verfügen Sie in Ihrem Heimatdorf noch über zwei Onkel und vier Tanten. Auch diese können Sie bei einer Rückkehr unterstützen. Auch gaben Sie selbst an, dass Sie, wenn Sie die angegebenen Probleme nicht gehabt hätten, zuhause geblieben wären. Dass die geschilderten Probleme nicht glaubhaft sind, wurde bereits ausführlich dargelegt. Dass Sie ein junger, arbeitsfähiger Mann sind, ergibt sich aus Ihren Angaben. So sind im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine schwere, lebensbedrohende Erkrankung hervorgekommen. Vielmehr legten Sie selbst Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass Sie in Österreich Cricket und Volleyball spielen würden und auch ehrenamtlich tätig waren. Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, die darauf schließen lassen würden, dass Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage wären, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Soweit Sie in Ihrer Stellungnahme vom 19.03.2018 angeben, dass Sie in Afghanistan noch nie gearbeitet und ein sehr behütetes Leben geführt hätten und aufgrund Ihres Alters "noch lange nicht in der Lage [wären], für sich selbst zu sorgen", ist festzuhalten, dass Sie Afghanistan im Jahr 2016 - Ihren Angaben zufolge - alleine verlassen haben und schlepperunterstützt nach Österreich gereist sind. Festzuhalten bleibt weiter, dass Sie mittlerweile volljährig sind und es Ihnen sehr wohl zuzumuten ist, in ein Land, in dem Sie die ersten sechzehn Jahre Ihres Lebens verbracht haben und mit dessen kulturellen Gewohnheiten Sie vertraut sind, zurückzukehren, dies umso mehr, als Sie in Afghanistan auch Familie und Verwandte haben, die Sie bei einer Rückkehr unterstützen können. Es sind in Afghanistan somit Umstände vorhanden, die nicht erkennen lassen, dass Sie in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Auch könnten Sie
§ 52aBFA-VG bei einer freiwilligen Rückkehr Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Wie dargelegt, kann eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nicht erkannt werden.Soweit Sie in Ihrer Stellungnahme vom 19.03.2018 angeben, dass Sie in Afghanistan noch nie gearbeitet und ein sehr behütetes Leben geführt hätten und aufgrund Ihres Alters "noch lange nicht in der Lage [wären], für sich selbst zu sorgen", ist festzuhalten, dass Sie Afghanistan im Jahr 2016 - Ihren Angaben zufolge - alleine verlassen haben und schlepperunterstützt nach Österreich gereist sind. Festzuhalten bleibt weiter, dass Sie mittlerweile volljährig sind und es Ihnen sehr wohl zuzumuten ist, in ein Land, in dem Sie die ersten sechzehn Jahre Ihres Lebens verbracht haben und mit dessen kulturellen Gewohnheiten Sie vertraut sind, zurückzukehren, dies umso mehr, als Sie in Afghanistan auch Familie und Verwandte haben, die Sie bei einer Rückkehr unterstützen können. Es sind in Afghanistan somit Umstände vorhanden, die nicht erkennen lassen, dass Sie in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Auch könnten Sie
Paragraph 52 a, BFA-VG bei einer freiwilligen Rückkehr Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Wie dargelegt, kann eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nicht erkannt werden. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: ... Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: ... Zur Aktualität der Quellen, die für die Länderinformationsblätter herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Ihnen wurden in der Einvernahme am 12.03.2018 die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan ausgehändigt. Am 19.03.2018 langte Ihre Stellungnahme bei der Behörde ein. Soweit Sie darin eine Zusammenfassung der Einvernahme und Ihre Situation im Falle einer Rückkehr schildern, ist auf die Beweiswürdigung zu verweisen. Soweit (Ihre Rechtsvertreterin) in Ihrer Stellungnahme Mutmaßungen hinsichtlich des Verbleibs Ihrer Familie anstellt, ist festzuhalten, dass Sie selbst in der Einvernahme angaben, dass Sie nicht wüssten, ob Ihre Familie noch in Ihrem Heimatdorf leben würde. Sie hätten dort viele Probleme gehabt und es könne sein, dass sie von dort weggegangen wären. Dass Ihre Gründe für das Verlassen Afghanistan nicht glaubhaft waren, wurde bereits ausführlich erörtert. Es ist daher auch kein Grund ersichtlich, warum Ihre Familie nicht mehr in Ihrem Herkunftsort leben sollte. Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass es Aufgabe des Asylwerbers ist, eine etwaige Gefährdung glaubhaft zu machen ... In Zusammenschau mit Ihren nicht glaubhaften Angaben hinsichtlich Ihrer angeblichen Bedrohung durch die Taliban ist festzuhalten, dass es keinerlei Anhaltspunkte gibt, warum Ihre Familie nicht mehr in Ihrem Heimatdorf leben sollte ..." Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Vorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei und außerdem eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung bestehe nicht, weil die Sicherheitslage in mehreren Provinzen stabil sei. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK und für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lägen nicht vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage mangels besonderer Umstände zwei Wochen.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Vorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei und außerdem eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung bestehe nicht, weil die Sicherheitslage in mehreren Provinzen stabil sei. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK und für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lägen nicht vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage mangels besonderer Umstände zwei Wochen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und insbesondere ausgeführt wurde, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in die Heimatprovinz wegen der dortigen Sicherheitslage nicht in Betracht komme. Die beschwerdeführende Partei werde von den Taliban wegen der Anzeige nach einem Rekrutierungsversuch verfolgt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es wegen der landesweit schlechten Sicherheitslage nicht. Schließlich habe sich die beschwerdeführende Partei auch bereits gut in die österreichische Gesellschaft integriert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Religion an. Er lebte in der Provinz Laghman, wo er sechs Jahre die Grundschule besuchte. Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung durch die Taliban wegen der Anzeige nach einem Rekrutierungsversuch kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Der beschwerdeführenden Partei steht gegen eine etwaige Verfolgung durch Taliban in seiner Heimatprovinz Laghman, in welcher im Übrigen auch die allgemeine Sicherheitslage unzureichend ist, eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in den verhältnismäßig sicheren Provinzen Afghanistans zur Verfügung, beispielsweise in den Städten Kabul, Herat und Masar-e Scharif. Zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt: Zur Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an. Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Insbesondere ist im Herkunftsstaat die Versorgung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Die beschwerdeführende Partei ist 19 Jahre alt, gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Es leben noch mehrere nahe Verwandte im Herkunftsstaat. Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt: Die beschwerdeführende Partei reiste im April 2016 illegal nach Österreich ein und hält sich seither knapp drei Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich kein Familienleben, sondern nur ein Privatleben. Die beschwerdeführende Partei besuchte mehrere Deutschkurse und Integrationskurse und ist Schüler in einem Realgymnasium mit Deutschkenntnissen auf A2-Niveau. Die Selbsterhaltungsfähigkeit liegt noch nicht vor. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich viele Freunde, verrichtete ehrenamtliche Arbeiten, betreibt mehrere Mannschaftssportarten und ist strafgerichtlich unbescholten. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei den maßgeblichen Feststellungen der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. § 11 AsylG 2005 lautet:Paragraph 11, AsylG 2005 lautet:
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113; 24.03.2011, 2008/23/1443).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113; 24.03.2011, 2008/23/1443). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinn des Art. 9 Statusrichtlinie 2011/95/EU, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinn des Artikel 9, Statusrichtlinie 2011/95/EU, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter. Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wonach als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080). Dafür reicht es nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebend) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 13.01.2015, Ra 2014/18/0140).Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wonach als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Artikel 9, Absatz 3, der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080). Dafür reicht es nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebend) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 13.01.2015, Ra 2014/18/0140). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Abs. 1 AsylG 2005 (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 14-24) ist im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung das Kriterium der "Zumutbarkeit" gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Die Frage der Zumutbarkeit soll danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene