GVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer für die Wohnung in XXXX , eine Wohnkostenbeihilfe i. H.v. € 417,33 zuerkannt, die von der belangten Behörde binnen vier Wochen an den Beschwerdeführer auszuzahlen ist.Der Beschwerde wird
Paragraphen 26, Absatz eins, 31, Absatz eins und 2 sowie 32 Absatz 3, HGG und Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer für die Wohnung in römisch 40 , eine Wohnkostenbeihilfe i. H.v. € 417,33 zuerkannt, die von der belangten Behörde binnen vier Wochen an den Beschwerdeführer auszuzahlen ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer leistete in der Zeit von 03.04.2018 bis 04.10.2018 seinen Grundwehrdienst, wobei der Einberufungsbefehl am 04.10.2017 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 12.03.2018 beantragte er eine Wohnkostenbeihilfe
Darin brachte er im Wesentlichen vor er wäre seit Juli 2015 Untermieter der Wohnung XXXX . Vermieter sei XXXX . An Wohnkosten € 480,-- an, die mit Dauerauftrag bzw. in bar an den Vermieter unterrichtet würden. In dieser Wohnung würden außer dem Beschwerdeführer noch XXXX und XXXX wohnen.Mit Schreiben vom 12.03.2018 beantragte er eine Wohnkostenbeihilfe
Paragraph 31, HGG. Darin brachte er im Wesentlichen vor er wäre seit Juli 2015 Untermieter der Wohnung römisch 40 . Vermieter sei römisch 40 . An Wohnkosten € 480,-- an, die mit Dauerauftrag bzw. in bar an den Vermieter unterrichtet würden. In dieser Wohnung würden außer dem Beschwerdeführer noch römisch 40 und römisch 40 wohnen. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, dessen Spruch wie folgt lautete: "Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 12.03.2018) für die Wohnung in XXXX , wird abgewiesen."Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 12.03.2018) für die Wohnung in römisch 40 , wird abgewiesen. Rechtsgrundlage: § 34 ZivildienstG 1986 (ZDG), BGBl. 679/1956 idgF, iVm dem
1 und 2 HGG gegeben sei und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe ab.Angesichts des Umstandes, dass der Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung ebenfalls in dieser wohne, ging die Behörde davon aus, dass keine eigene Wohnung des Beschwerdeführers
Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG gegeben sei und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass XXXX Eigentümer dieser Wohnung sei und er Untermieter. XXXX habe zwar seinen Hauptwohnsitz in dieser Wohnung, sei dort aber tatsächlich nicht wohnhaft. Die Wohnung werde lediglich durch XXXX und ihn bewohnt, wobei er alleiniger Zahler der Miete sei. Der Mietvertrag auf seinen Namen. XXXX besitze einen Nebenwohnsitz in XXXX , an welchem er auch wohnhaft sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass römisch 40 Eigentümer dieser Wohnung sei und er Untermieter. römisch 40 habe zwar seinen Hauptwohnsitz in dieser Wohnung, sei dort aber tatsächlich nicht wohnhaft. Die Wohnung werde lediglich durch römisch 40 und ihn bewohnt, wobei er alleiniger Zahler der Miete sei. Der Mietvertrag auf seinen Namen. römisch 40 besitze einen Nebenwohnsitz in römisch 40 , an welchem er auch wohnhaft sei. Am 16.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
HGG eine Bemessungsgrundlage von € 1391,09.Die Bruttobezüge des Beschwerdeführers in den drei Monaten vor Zustellung des Einberufungsbefehles betragen € 5285,85, das sind netto € 4173,26. Daraus ergibt sich
Paragraph 26, HGG eine Bemessungsgrundlage von € 1391,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 31 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):Paragraph 31, HGG lautet wie folgt (auszugsweise): "Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.
HGG.Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers sehr wohl um eine eigene Wohnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG handelt, da sie vom Beschwerdeführer mit seiner Freundin römisch 40 in einer Lebensgemeinschaft bewohnt wurden. Der Beschwerdeführer hat daher für die Zeit seines Wehrdienstes Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe
Paragraph 31, HGG.
H der Bemessungsgrundlage. Das entspricht einem Betrag von € 417,33. Die belangte Behörde wird diesen Betrag dem Beschwerdeführer anzuweisen haben.
Paragraph 32, Absatz 3, HGG gebührt dem Beschwerdeführer Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH der Bemessungsgrundlage. Das entspricht einem Betrag von € 417,33. Die belangte Behörde wird diesen Betrag dem Beschwerdeführer anzuweisen haben. Der Beschwerde war daher
GVG stattzugeben.Der Beschwerde war daher
Paragraphen 26, Absatz eins, 31, Absatz 2 und 32 Absatz 3, HGG und Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu Paragraph 31, HGG eindeutig gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W213.2199865.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.