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{'item': 'W222 1416212-2'}

Obsah (21)§§ 94Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 43a§§ 50§ 265§ 259§ 92§ 15§ 94a§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 5§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2019 GeschäftszahlW222 1416212-2 SpruchW222 1416212-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON über

§§ 94Abs. 5 i

Vm 92 Abs. 1 Z 3 FPG 2005A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 18.10.2010 wies das Bundesasylamt diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.11.2015, Zl. W188 1416212-1/22E, statt, erkannte dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 18.10.2010 wies das Bundesasylamt diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.11.2015, Zl. W188 1416212-1/22E, statt, erkannte dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.03.2015, Zl. XXXX, wegen teils versuchten und teils vollendeten Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und § 15 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.

§ 43aAbs. 3 St

GB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe sieben Monate betrug. Das Strafgericht wertete das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und dass es beim Versuch geblieben sei, mildernd, erschwerend hingegen das dreifache Überschreiten der Grenzmenge, den langen Tatzeitraum und das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen.

§§ 50und 51 St

GB ordnete das Strafgericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte die Weisung, sich während dieser Zeit auf eigene Kosten regelmäßigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen in Form von Harnkontrollen zu unterziehen, die psychosoziale Beratung und Betreuung bei der Caritas in Anspruch zu nehmen und darüber dem Gericht unaufgefordert im Abstand von jeweils drei Monaten zu berichten. Schließlich wurde der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der erlittenen Vorhaft

§ 265Abs. 1 St

PO iVm § 46 Abs. 1 und 2 StGB nach Verbüßung eines Teiles von zwei Dritteln des unbedingten Teiles der über ihn verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.03.2015, Zl. römisch 40 , wegen teils versuchten und teils vollendeten Verbrechens des Suchgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und Paragraph 15, StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe sieben Monate betrug. Das Strafgericht wertete das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und dass es beim Versuch geblieben sei, mildernd, erschwerend hingegen das dreifache Überschreiten der Grenzmenge, den langen Tatzeitraum und das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen.

Paragraphen 50 und 51 StGB ordnete das Strafgericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte die Weisung, sich während dieser Zeit auf eigene Kosten regelmäßigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen in Form von Harnkontrollen zu unterziehen, die psychosoziale Beratung und Betreuung bei der Caritas in Anspruch zu nehmen und darüber dem Gericht unaufgefordert im Abstand von jeweils drei Monaten zu berichten. Schließlich wurde der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der erlittenen Vorhaft

Paragraph 265, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins und 2 StGB nach Verbüßung eines Teiles von zwei Dritteln des unbedingten Teiles der über ihn verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.10.2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer von dem wider ihn erhobenen Strafantrag (Nötigung und vorsätzliche Körperverletzung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter)

§ 259Z 3 St

PO freigesprochen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.10.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer von dem wider ihn erhobenen Strafantrag (Nötigung und vorsätzliche Körperverletzung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter)

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Am 23.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte

§ 94Abs.

1 FPG.Am 23.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte

Paragraph 94, Absatz eins, FPG. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2015 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass aufgrund des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen, zumal der Versagungsgrund

§ 92Abs. 1 Z 3 FPG i

Vm § 94 Abs. 1 FPG erfüllt sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2015 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass aufgrund des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen, zumal der Versagungsgrund

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz eins, FPG erfüllt sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. In der mit 03.12.2015 datierten Stellungnahme machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er seine Strafe abgesessen habe und seine Taten mittlerweile sehr bereue. Er habe sich zum Suchtgifthandel hinreißen lassen, weil er zu diesem Zeitpunkt selbst an Drogen gewöhnt gewesen sei. Mittlerweile sei er aber "clean" und er werde seit März 2015 regelmäßig bei der Suchtberatung der Caritas auf Drogenkonsum getestet. Er wolle in Österreich ein neues Leben anfangen und lebe mit einer serbischen Staatsangehörigen im gemeinsamen Haushalt. Für die im Jänner 2016 geplante Hochzeit in Serbien und um eine reguläre Arbeit finden zu können, benötige er einen Konventionspass. Er wäre auch bereit, diesen beim Verein Neustart zu hinterlegen, womit die Gefahr, dass er den Konventionsreisepass zum Suchtgifthandel missbrauchen könnte, gebannt sei. In Vorlage gebracht wurden Stellungnahmen von Privatpersonen und eine Bestätigung

§ 15Abs.

5 SMG über den Verlauf gesundheitsbezogener Maßnahmen.In der mit 03.12.2015 datierten Stellungnahme machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er seine Strafe abgesessen habe und seine Taten mittlerweile sehr bereue. Er habe sich zum Suchtgifthandel hinreißen lassen, weil er zu diesem Zeitpunkt selbst an Drogen gewöhnt gewesen sei. Mittlerweile sei er aber "clean" und er werde seit März 2015 regelmäßig bei der Suchtberatung der Caritas auf Drogenkonsum getestet. Er wolle in Österreich ein neues Leben anfangen und lebe mit einer serbischen Staatsangehörigen im gemeinsamen Haushalt. Für die im Jänner 2016 geplante Hochzeit in Serbien und um eine reguläre Arbeit finden zu können, benötige er einen Konventionspass. Er wäre auch bereit, diesen beim Verein Neustart zu hinterlegen, womit die Gefahr, dass er den Konventionsreisepass zum Suchtgifthandel missbrauchen könnte, gebannt sei. In Vorlage gebracht wurden Stellungnahmen von Privatpersonen und eine Bestätigung

Paragraph 15, Absatz 5, SMG über den Verlauf gesundheitsbezogener Maßnahmen. Mit einem am 18.01.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde

§ 94aAbs.

1 FPG.Mit einem am 18.01.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde

Paragraph 94 a, Absatz eins, FPG. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.11.2015 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§ 94Abs. 5 i

Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG idgF abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Inverkehrbringen von rund 800 Gramm Cannabiskraut durch Verkauf über einen längeren Zeitraum, auch an Jugendliche, beigetragen habe. Auch wenn er eine Drogentherapie absolviere, biete dies - ohne eine ausreichende Zeit des Wohlverhaltens - noch keine Gewähr für ein zukünftiges rechtskonformes Verhalten. Dem Vorbringen, dass er eine geeignete Arbeitsstelle umso leichter erhalten könnte, wenn er im Besitz eines Konventionsreisepasses wäre, werde entgegengehalten, dass ein Konventionsreisepass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeit von eineinhalb Jahren könne eine Zukunftsprognose derzeit keinesfalls zu seinen Gunsten ausfallen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.11.2015 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG idgF abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Inverkehrbringen von rund 800 Gramm Cannabiskraut durch Verkauf über einen längeren Zeitraum, auch an Jugendliche, beigetragen habe. Auch wenn er eine Drogentherapie absolviere, biete dies - ohne eine ausreichende Zeit des Wohlverhaltens - noch keine Gewähr für ein zukünftiges rechtskonformes Verhalten. Dem Vorbringen, dass er eine geeignete Arbeitsstelle umso leichter erhalten könnte, wenn er im Besitz eines Konventionsreisepasses wäre, werde entgegengehalten, dass ein Konventionsreisepass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeit von eineinhalb Jahren könne eine Zukunftsprognose derzeit keinesfalls zu seinen Gunsten ausfallen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen teilweise wiederholte und monierte, dass die Verwaltungsbehörde im Bescheid viel zu oberflächlich auf seine Stellungnahme eingegangen sei. Er sei noch immer in der Suchtberatung und müsse regelmäßig Harnproben abgeben, die belegen würden, dass er bis zuletzt "clean" geblieben sei. Ohne Konventionsreisepass sei es ihm tatsächlich nicht möglich, eine Arbeitsstelle zu finden. Er sei bei zwei Restaurants vorstellig geworden, jedoch sei ihm die Einstellung aufgrund des fehlenden Konventionspasses versagt worden. Mittlerweile besuche er einen Deutschkurs des AMS, Stufe

  1. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 06.02.2017, Zl.XXXX, wurde die Weisung vom 03.03.2015, sich während der Probezeit auf eigene Kosten regelmäßigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen in Form von Harnkontrollen zu unterziehen und die psychosoziale Beratung und Betreuung bei der Caritas in Anspruch zu nehmen, aufgehoben.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.02.2017, Zl.XXXX, wurde die Weisung vom 03.03.2015, sich während der Probezeit auf eigene Kosten regelmäßigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen in Form von Harnkontrollen zu unterziehen und die psychosoziale Beratung und Betreuung bei der Caritas in Anspruch zu nehmen, aufgehoben. Mit Schreiben vom 29.03.2017 brachte der Beschwerdeführer unter anderem eine Deutschkursbestätigung für das Niveau B1, Lohnzettel aus den Jahren 2016 und 2017 und Harnbefunde in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2015, Zl. W188 1416212-1/22E, wurde dem Beschwerdeführer, einem afghanischen Staatsangehörigen,

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2015, Zl. W188 1416212-1/22E, wurde dem Beschwerdeführer, einem afghanischen Staatsangehörigen,

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 23.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventions-reisepasses für Asylberechtigte

§ 94Abs.

1 FPG.Am 23.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventions-reisepasses für Asylberechtigte

Paragraph 94, Absatz eins, FPG. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.03.2015, Zl. XXXX, rechtskräftig seit 07.03.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten und teils vollendeten Suchgifthandels nach § 28a Abs. 1

  1. Fall SMG und § 15 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.

§ 43aAbs. 3 St

GB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe sieben Monate betrug.

§§ 50und 51 St

GB ordnete das Strafgericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte die Weisung, sich während dieser Zeit auf eigene Kosten regelmäßigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen in Form von Harnkontrollen zu unterziehen, die psychosoziale Beratung und Betreuung bei der Caritas in Anspruch zu nehmen und darüber dem Gericht unaufgefordert im Abstand von jeweils drei Monaten zu berichten. Schließlich wurde der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der erlittenen Vorhaft vom 09.10.2014, 15.20 Uhr, bis 03.03.2015, 11.05 Uhr,

§ 265Abs. 1 St

PO iVm § 46 Abs. 1 und 2 StGB nach Verbüßung eines Teiles von zwei Dritteln des unbedingten Teiles der über ihn verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.03.2015, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 07.03.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten und teils vollendeten Suchgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und Paragraph 15, StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe sieben Monate betrug.

Paragraphen 50 und 51 StGB ordnete das Strafgericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte die Weisung, sich während dieser Zeit auf eigene Kosten regelmäßigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen in Form von Harnkontrollen zu unterziehen, die psychosoziale Beratung und Betreuung bei der Caritas in Anspruch zu nehmen und darüber dem Gericht unaufgefordert im Abstand von jeweils drei Monaten zu berichten. Schließlich wurde der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der erlittenen Vorhaft vom 09.10.2014, 15.20 Uhr, bis 03.03.2015, 11.05 Uhr,

Paragraph 265, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins und 2 StGB nach Verbüßung eines Teiles von zwei Dritteln des unbedingten Teiles der über ihn verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen September 2013 und Oktober 2014 elf verschiedenen Suchtgiftabnehmern, davon fünf zum Tatzeitpunkt noch minderjährigen Personen, eine Menge von insgesamt 967 Gramm Cannabiskraut beinhaltend zumindest 8,9 % THCA und 0,65 % Delta-9-THC sowie 30 Ecstasy-Tabletten überlassen hatte, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 09.10.2014 versucht hatte, einem verdeckten Ermittler 506,9 Gramm Cannabiskraut zu überlassen, und am gleichen Tag 63 Gramm Cannabiskraut zum Verkauf besessen hatte. Mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, erschwerend hingegen das dreifache Überschreiten der Grenzmenge, den langen Tatzeitraum und das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 06.02.2017, Zl. XXXX, wurde die Weisung vom 03.03.2015, sich während der Probezeit auf eigene Kosten regelmäßigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen in Form von Harnkontrollen zu unterziehen und die psychosoziale Beratung und Betreuung bei der Caritas in Anspruch zu nehmen, aufgehoben.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.02.2017, Zl. römisch 40 , wurde die Weisung vom 03.03.2015, sich während der Probezeit auf eigene Kosten regelmäßigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen in Form von Harnkontrollen zu unterziehen und die psychosoziale Beratung und Betreuung bei der Caritas in Anspruch zu nehmen, aufgehoben. 2. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A)

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG 2005 sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG. Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt,

§ 94Abs.

1 FPG auf Antrag auszustellen. § 94 Abs. 5 FPG normiert, dass §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt,

Paragraph 94, Absatz eins, FPG auf Antrag auszustellen. Paragraph 94, Absatz 5, FPG normiert, dass Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

§ 92Abs.

1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassGemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Liegen den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a leg. cit. angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist

§ 92Abs.

3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.Liegen den Tatsachen, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, leg. cit. angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist

Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055) sind die genannten innerstaatlichen Bestimmungen vor dem Hintergrund der entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung, nämlich Art. 25 Abs. 1 der "Statusrichtlinie" (RL 2004/83/EG, nunmehr RL 2011/95/EU) auszulegen. Danach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegen (vgl. dazu auch Art. 28 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zuletzt VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055) sind die genannten innerstaatlichen Bestimmungen vor dem Hintergrund der entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung, nämlich Artikel 25, Absatz eins, der "Statusrichtlinie" (RL 2004/83/EG, nunmehr RL 2011/95/EU) auszulegen. Danach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegen vergleiche dazu auch Artikel 28, Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention). Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (vgl. VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt vergleiche VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse vom 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnisse vom 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist davon auszugehen, dass die Verwaltungsbehörde im gegenständlichen Fall den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht abgewiesen hat: Im Laufe des gegenständlichen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen der den Feststellungen zugrunde gelegten, rechtskräftigen Verurteilung nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes nicht, sondern bestätigte das zugrundeliegende Fehlverhalten. Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, auch bei nur einmaliger Verurteilung des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614). Auch wenn er bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, ist dieser Umstand nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mwN).Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, auch bei nur einmaliger Verurteilung des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614). Auch wenn er bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, ist dieser Umstand nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mwN). Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz darauf verweist, dass es ihm ohne Konventionsreisepass nicht möglich wäre, eine Arbeitsstelle zu finden, ist zunächst zu entgegnen, dass im Zusammenhang mit der Versagung von Konventionsreisedokumenten auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtigerweise im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, ist ein Konventionsreisedokument zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024).Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz darauf verweist, dass es ihm ohne Konventionsreisepass nicht möglich wäre, eine Arbeitsstelle zu finden, ist zunächst zu entgegnen, dass im Zusammenhang mit der Versagung von Konventionsreisedokumenten auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist vergleiche etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtigerweise im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, ist ein Konventionsreisedokument zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024). Die vom Beschwerdeführer angesprochene Vorgehensweise, den Konventionsreisepass beim Verein Neustart zu hinterlegen, kommt angesichts der im Februar aufgehobenen Weisung, sich dort einer Suchtberatung zu unterziehen, faktisch nicht mehr in Frage und ist eine derartige Vorgehensweise auch gesetzlich nicht vorgesehen. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass er sich seit der rechtskräftigen Verurteilung wohlverhalten habe, insbesondere "clean" geblieben sei, Deutschkurse besucht habe und erwerbstätig gewesen sei, so ist ihm dies zugute zu halten, jedoch kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weitere Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen wäre. Einerseits ist in diesem Zusammenhang auf die bei Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß bestehende große Wiederholungsgefahr und auf die angesichts der möglichen Gesundheitsgefährdung hohe Sozialschädlichkeit zu verweisen, andererseits lag der Verurteilung des Beschwerdeführers ein längerer Tatbegehungszeitraum (September 2013 bis Oktober 2014) zugrunde und die Straftat wurde in Bezug auf eine mehr als das Dreifache der Grenzmenge betragende Suchtgiftmenge begangen, wobei der Beschwerdeführer auch mehrere aufgrund ihres Alters besonders schutzwürdige jugendliche Personen gefährdet hat. Angesichts dieses gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kann selbst ein Zeitraum von vier Jahren, in dem keine einschlägige Verurteilung vorliegt und in dem sich der Beschwerdeführer offenbar wohlverhalten hat, noch keine verlässliche Prognose zulassen, dass die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen wäre (vgl. dazu VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, wonach im Falle einer Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall Suchtmittelgesetz als Beteiligter nach § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten selbst ein Zeitraum von rund vier Jahren seit Begehung der Straftat als zu kurz erachtet wurde; siehe zu einem vierjährigen Wohlverhalten auch VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410). Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bedingt entlassen wurde und die vom Strafgericht erteilte Weisung vom 03.03.2015 mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 06.02.2017 aufgehoben wurde, nichts zu ändern, zumal die Fremdenpolizeibehörde die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen hat, ohne an die Erwägungen des Strafgerichtes bei der Entscheidung gebunden zu sein (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Es wird demnach noch eines etwas längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall des genannten Versagungsgrundes ausgehen zu können.Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass er sich seit der rechtskräftigen Verurteilung wohlverhalten habe, insbesondere "clean" geblieben sei, Deutschkurse besucht habe und erwerbstätig gewesen sei, so ist ihm dies zugute zu halten, jedoch kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weitere Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen wäre. Einerseits ist in diesem Zusammenhang auf die bei Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß bestehende große Wiederholungsgefahr und auf die angesichts der möglichen Gesundheitsgefährdung hohe Sozialschädlichkeit zu verweisen, andererseits lag der Verurteilung des Beschwerdeführers ein längerer Tatbegehungszeitraum (September 2013 bis Oktober 2014) zugrunde und die Straftat wurde in Bezug auf eine mehr als das Dreifache der Grenzmenge betragende Suchtgiftmenge begangen, wobei der Beschwerdeführer auch mehrere aufgrund ihres Alters besonders schutzwürdige jugendliche Personen gefährdet hat. Angesichts dieses gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kann selbst ein Zeitraum von vier Jahren, in dem keine einschlägige Verurteilung vorliegt und in dem sich der Beschwerdeführer offenbar wohlverhalten hat, noch keine verlässliche Prognose zulassen, dass die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen wäre vergleiche dazu VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, wonach im Falle einer Verurteilung wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall Suchtmittelgesetz als Beteiligter nach Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten selbst ein Zeitraum von rund vier Jahren seit Begehung der Straftat als zu kurz erachtet wurde; siehe zu einem vierjährigen Wohlverhalten auch VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410). Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bedingt entlassen wurde und die vom Strafgericht erteilte Weisung vom 03.03.2015 mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.02.2017 aufgehoben wurde, nichts zu ändern, zumal die Fremdenpolizeibehörde die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen hat, ohne an die Erwägungen des Strafgerichtes bei der Entscheidung gebunden zu sein vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Es wird demnach noch eines etwas längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall des genannten Versagungsgrundes ausgehen zu können. Insgesamt kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden und sind zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, jedenfalls zu bejahen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher zu Recht den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen, sodass die Beschwerde

§ 94Abs. 5 i

Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abzuweisen war.Insgesamt kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden und sind zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, jedenfalls zu bejahen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher zu Recht den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen, sodass die Beschwerde

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abzuweisen war. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, weil der Sachverhalt durch die Verwaltungsbehörde vollständig erhoben wurde, alle zugunsten des Beschwerdeführers vorgebrachten Umstände berücksichtigt wurden und kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zuDie Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W222.1416212.2.00

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